Bayerischer VGH, Beschluss vom 08.05.2013 - 13 AS 13.420
Fundstelle
openJur 2013, 23234
  • Rkr:

1. § 88 Nr. 1 Satz 1 und § 5 Abs. 1 FlurbG einschließlich der entsprechenden bayerischen Verwaltungsvorschriften stellen es der oberen Flurbereinigungsbehörde grundsätzlich frei, in welcher Form sie die vorgeschriebene Aufklärung der beteiligten Eigentümer vornehmen will. § 5 FlurbG dient dem Zweck, die Beteiligten hinreichend über die Planungsabsichten der Behörde zu informieren.2. Ein isolierter Straßenbebauungsplan trifft keine verbindliche Aussage über die Zulässigkeit einer Enteignung. Über die Verwirklichung des Vorhabens unter Inanspruchnahme fremden Eigentums wird deshalb erst im Rahmen der Unternehmensflurbereinigung entschieden.Straßenbebauungsplan; Unternehmensflurbereinigung; Aufklärungsversammlung; Flurbereinigungsbeschluss; Sofortvollzugsanordnung; Enteignungsvoraussetzungen;

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Aufwendungen selbst. Für die baren Auslagen des Gerichts wird ein Pauschsatz von 15 Euro festgesetzt. Das Verfahren ist gebührenpflichtig.

III. Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller ist mit Einlageflurstück 150 Teilnehmer des Flurbereinigungsverfahrens R. II. Er begehrt die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen den Beschluss des Amts für Ländliche Entwicklung Niederbayern (ALE) vom 20. November 2012, mit dem das Verfahren R. II nach §§ 87 ff. FlurbG zur Durchführung des Unternehmens „Ortsumgehung R.“ durch die Staatsstraße 2083 angeordnet wurde. Unternehmensträger ist der beigeladene Markt R.

Am 19. April 2011 hatte der Beigeladene zu 1 den Bebauungs- und Grünordnungsplan „Ortsumgehung R.“ als Satzung beschlossen. Die als Staatsstraße in kommunaler Sonderbaulast geplante Ortsumgehung soll den Ortskern von R. in West-Ost-Richtung südlich umgehen. Die geplante Trasse der Umgehungsstraße führt durch das landwirtschaftlich genutzte Einlageflurstück 150 des Antragstellers. Mit Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 31. Mai 2012 (8 N 11.2501 u.a. – juris) war festgestellt worden, dass der Bebauungs- und Grünordnungsplan keine Rechtsfehler aufweist, die zu seiner Unwirksamkeit führen.

Am 23. August 2012 führte das ALE eine Versammlung zur Information der voraussichtlich beteiligten Grundeigentümer durch. Hierzu hatte das ALE mit Schreiben vom 2. August 2012, öffentlich bekannt gemacht am 7. August 2012, alle Bürger eingeladen, die in den betreffenden Gemeindegebieten Grundeigentum haben.

Am 15. November 2012 ging beim ALE ein Schreiben des Landratsamts Dingolfing-Landau (Landratsamt) ein, mit dem es als Enteignungsbehörde die Durchführung eines Enteignungsverfahrens beantragte. Die Enteignung sei nach § 85 Abs. 1 Nr. 1 BauGB grundsätzlich zulässig. Die Maßnahme liege im öffentlichen Interesse und die Enteignung sei aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit erforderlich, weil eine Entlastung vom hohen Durchgangsverkehr und eine deutliche Erhöhung der Verkehrssicherheit erreicht würden.

Mit Schreiben vom 16. November 2012 wurden dem Antragsteller ein Informationsblatt und ein Übersichtsplan zur Aufklärung über das geplante Flurneuordnungsverfahren übermittelt.

Mit Beschluss vom 20. November 2012, öffentlich bekannt gemacht am 23. November 2012, ordnete das ALE das Verfahren R. II nach §§ 87 ff. FlurbG zur Durchführung des Unternehmens „Ortsumgehung R.“ durch die Staatsstraße 2083 an. Die sofortige Vollziehung wurde angeordnet. Planungsgrundlage sei der Bebauungs- und Grünordnungsplan „Ortsumgehung R.“ des Beigeladenen zu 1. Das Landratsamt habe die Anordnung eines Unternehmensverfahrens beantragt und ausgeführt, dass die Enteignungszulässigkeit gegeben sei. Der freihändige Erwerb sei gescheitert; den betroffenen Grundstückseigentümern seien angemessene Kaufangebote gemacht worden. Für das Unternehmen würden ca. 11 ha Fläche benötigt und der Unternehmensträger habe ca. 22 ha erworben. Diese Flächen sollten verlegt und Nachteile für die allgemeine Landeskultur vermieden werden. Eine Verteilung des Landverlustes sei nicht erforderlich. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei notwendig, damit die Teilnehmer am Verfahren mitwirken und einen Vorstand wählen könnten. Die Verwirklichung des Unternehmens sei dringlich, da die derzeitige Verkehrssituation wegen des südlich gelegenen Freizeitparks B. eine erhebliche Gefährdung darstelle. Durch einen Aufschub des mit erheblichen öffentlichen Mitteln geförderten Verfahrens könnten den Beteiligten erhebliche Nachteile entstehen.

Mit Schriftsatz vom 27. November 2012 erhob der Antragsteller gegen den Flurbereinigungsbeschluss Widerspruch. Über den Widerspruch ist noch nicht entschieden.

Der Antragsteller hat mit Schriftsatz vom 21. Februar 2012, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingegangen am 22. Februar 2013, einstweiligen Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO beantragt. Er führt zur Begründung Folgendes aus: Der beigeladene Markt R. führe zwischenzeitlich Baumaßnahmen durch. Vor Erlass des Beschlusses sei er nicht ordnungsgemäß angehört worden. Zwar sei die Aufklärungsversammlung vom 23. August 2013 öffentlich bekannt gemacht worden, jedoch habe die Bekanntmachung keine ausreichenden Hinweise über die Abgrenzung des möglichen Verfahrensgebiets enthalten. Auf Hinweis seien die Grundstückseigentümer noch nachträglich informiert worden, allerdings habe der Verfahrensfehler damit nicht geheilt werden können. Die Aufklärungsversammlung könne ihren Zweck nur bei vorheriger Information der Eigentümer und Pächter im Verfahrensgebiet erfüllen. Der Antragsgegner habe sein Ermessen dahingehend ausgeübt, dass die Anhörung durch eine Informationsveranstaltung erfolge; hierzu sei nicht ordnungsgemäß geladen worden. Auch die sachlichen Voraussetzungen lägen nicht vor. Der notwendige Antrag der Enteignungsbehörde sei nicht vorgelegt worden; möglicherweise lägen zwei Anträge vor. Nach § 87 Abs. 1 Satz 1 FlurbG sei eine Enteignung nur aus besonderem Anlass und nach § 85 Abs. 1 Nr. 1, § 87 Abs. 1 BauGB nur zulässig, wenn das Wohl der Allgemeinheit sie erfordere. Wenn der Straßenbau nicht aufgrund einer Planfeststellung, wo der Beschluss die Enteignung verbindlich feststelle, sondern aufgrund eines Bebauungsplans erfolge, fehle die enteignungsrechtliche Vorwirkung, weil der Bebauungsplan für sich genommen eine Enteignung nicht zulasse. Die Zulässigkeit der Enteignung müsse grundstücksbezogen festgestellt werden und sei im Einzelfall nachzuweisen, auch wenn die Enteignungsbehörde sie dem Grunde nach bejaht habe. Zur Planrechtfertigung nehme der Bebauungsplan auf die Verkehrsbelastung in den Wohngebietsbereichen und im Ortskern Bezug. Da derzeit mindestens 15 ehemalige Ladengeschäfte leer stünden, sei die der Planung zugrunde liegende Absicht zweifelhaft. Damit sei fraglich, ob die bei der Planung vorliegenden städtebaulichen Zwecke noch aktuell seien und im Lichte des Wohls der Allgemeinheit eine Enteignung rechtfertigen könnten. Eine Enteignung setze nach § 87 Abs. 2 Satz 1 BauGB weiter voraus, dass sich derjenige, der die Enteignung beantrage, ernsthaft um den freihändigen Erwerb des zu enteignenden Grundstücks zu angemessenen Bedingungen vergeblich bemüht habe. Die unterbreiteten Angebote entsprächen aber nicht dem aktuellen Verkehrswert. Dies zeige sich schon daran, dass der Beigeladene zu 1 zwischenzeitlich landwirtschaftliche Flächen zum nahezu doppelten Preis erworben habe. Auch sei das Verfahren zur Verteilung des Landverlustes nicht erforderlich, da nach Vortrag des Beklagten und des Beigeladenen zu 1 ein Landverlust nicht entstehen werde. Nachteile für die allgemeine Landeskultur ließen sich auch durch ein Flurbereinigungsverfahren nicht vermeiden. Die durch den Straßenbau entstehenden Eingriffe wären durch ein weiteres Verfahren weder zu heilen noch abzumildern. Hierfür sei das Verfahrensgebiet auch wesentlich zu klein. Schließlich seien die für die Neuverteilung zur Verfügung stehenden Flächen überwiegend für eine sinnvolle Neugestaltung nicht geeignet. Die Straßenplanung könne zudem auf absehbare Zeit nicht vollzogen werden. Die nachträglich im Bebauungsplan festgesetzten „CEF-Maßnahmen“ für die Haselmaus und den Kammmolch seien nicht funktionsfähig, was aber Voraussetzung für die Zulässigkeit der Eingriffe in den Lebensraum wäre. Gemäß der vorgelegten fachlichen Stellungnahme könne eine Wirksamkeit als Ersatzlebensraum der Haselmaus nur dann eintreten, wenn beide Waldkomplexe verbunden würden. Die Kammmolchgewässer erreichten nicht die erforderliche kontinuierliche Wasserstandshöhe von mindestens 50 cm. Nach Erlass des Urteils im Normenkontrollverfahren seien der Gruben-Großlaufkäfer, eine streng geschützte Art, und die Wasserralle gefunden worden. Damit stünden der Vollzugsfähigkeit des Bebauungsplans die artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 BNatSchG und die zugrunde liegende FFH-Richtlinie 92/43 EWG entgegen. Das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung sei auch nicht ordnungsgemäß dargelegt; die Begründung sei formelhaft. Die Verkehrssituation und etwaige Gefährdungen seien in den Gründen nicht aufgeführt.

Der Antragsteller beantragt,

die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wiederherzustellen.

Der Antragsgegner erwidert, die Anordnung sei ausreichend begründet. Die Aufklärung der Grundstückseigentümer gem. § 5 Abs. 1, § 88 Nr. 1 FlurbG sei entsprechend den verfahrensrechtlichen Vorschriften mit der Aufklärungsversammlung am 23. August 2011 und den Schreiben vom 16. November 2011 und vom 5. März 2013 erfolgt. Der Antragsteller habe mit seinem Bevollmächtigten an der Versammlung teilgenommen und sei bereits dort aufgeklärt worden. Aus der Ladung habe er seine Betroffenheit entnehmen können. Bei einer Unternehmensflurbereinigung sei auch die Aufklärung in schriftlicher Form sachgerecht, da das Interesse der Beteiligten dort nicht erforderlich und die Einholung von Unterlagen hierzu deshalb nicht geboten sei. Die Voraussetzungen für die Einleitung einer Unternehmensflurbereinigung seien gegeben. Die Enteignungsbehörde, das Landratsamt Dingolfing-Landau, habe die Durchführung beantragt. Die grundsätzliche Zulässigkeit der Enteignung ergebe sich aus § 85 Abs. 1 Nr. 1 BauGB. Dies habe das Landratsamt überzeugend ausgeführt. Die Ortsumgehung diene städtebaulichen Zwecken, wie sich aus dem genannten Urteil des Verwaltungsgerichtshofs vom 31. Mai 2012 ergebe. Das Wohl der Allgemeinheit erfordere die Enteignung, da die Umgehungsstraße der Entlastung vom hohen Aufkommen des Durchgangsverkehrs dienen solle. Die angemessenen Erwerbsbemühungen hätten nicht zum Ziel geführt. Diese Frage sei zudem nicht entscheidungserheblich, weil der Versuch des freihändigen Erwerbs nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bis zur Bekanntgabe des Flurbereinigungsplans oder bis zu einer vorläufigen Besitzeinweisung erfolgen könne; vor Anordnung der Unternehmensflurbereinigung sei dies aus Verhältnismäßigkeitsgründen nicht geboten. Aufgrund des Landbedarfs von ca. 11 ha gehe es ferner um die Inanspruchnahme von ländlichen Grundstücken in großem Umfang im Sinn von § 87 Abs. 1 Satz 1 FlurbG. Das Flurbereinigungsverfahren diene einem Unternehmen, nämlich der Realisierung der Umgehungsstraße. Der Bebauungsplan stelle gemäß Art. 38 Abs. 3 BayStrWG eine ausreichende rechtliche Grundlage für das Unternehmen dar. Die Anordnung der Unternehmensflurbereinigung sei nach § 87 Abs. 2 FlurbG bereits möglich, wenn das Planfeststellungsverfahren oder ein entsprechendes Verfahren eingeleitet sei. Naturschutzrechtliche Belange seien nicht relevant. Es gebe auch keine Anhaltspunkte, dass die festgesetzten Ausgleichsmaßnahmen für Haselmaus und Kammermolch nicht funktionsgerecht umgesetzt worden seien. Der Grubenlaufkäfer sei aufgrund seines bevorzugten Lebensraumes nicht durch die Trassenführung betroffen. Ansonsten werde auf die Prüfung im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens verwiesen. Die Wirksamkeit des Bebauungsplans stehe aufgrund des Urteils des Verwaltungsgerichtshofs vom 31. Mai 2012 (8 N 11.2501 u.a. – juris) fest. Die Auswirkungen nachträglicher Funde seien nicht in einem Verfahren über die Anordnung einer Unternehmensflurbereinigung zu klären, da diese bereits dann angeordnet werden könne, wenn das Planfeststellungsverfahren oder ein entsprechendes Verfahren eingeleitet sei. Das Verfahren diene der Vermeidung der Nachteile für die allgemeine Landeskultur, weil durch den Bau der Straße viele Grundstücke durchschnitten und Wege unterbrochen würden. Die Abgrenzung des Verfahrensgebietes begegne keinen Bedenken.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Der als Unternehmensträger beigeladene Markt R. (Beigeladener zu 1) stellt keinen Antrag, nimmt aber auf die Ausführungen des Antragsgegners Bezug. Die beigeladene Teilnehmergemeinschaft (Beigeladene zu 2) stellt ebenfalls keinen Antrag.

Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten und der Details der Planung wird auf die gewechselten Schriftsätze und die vorgelegten Planungsunterlagen Bezug genommen.

II.

Der auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gerichtete Eilantrag ist zulässig, aber unbegründet (§ 138 Abs. 1 Satz 2 FlurbG i.V.m. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

Nach § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO kommen Widerspruch und Klage grundsätzlich aufschiebende Wirkung zu. Dies ist nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO dann nicht der Fall, wenn die Behörde die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten besonders anordnet. Hat die Behörde wie im angefochtenen Flurbereinigungsbeschluss den sofortigen Vollzug angeordnet, so kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung wiederherstellen (§ 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

1. Vorliegend beruft sich der Antragsteller auf die formelle Rechtswidrigkeit der Anordnung des Sofortvollzugs, weil die Begründung formelhaft und das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung nicht ordnungsgemäß dargelegt seien. Nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist bei der Anordnung der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts durch die Behörde das besondere Interesse hieran schriftlich zu begründen. Die in dem angegriffenen Flurbereinigungsbeschluss vom 20. November 2012 im öffentlichen Interesse erfolgte behördliche Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit des Verwaltungsakts ist – entgegen der Auffassung des Antragstellers – ausreichend begründet. Insbesondere genügen die angeführten fallbezogenen und nicht lediglich formelhaften Aspekte, vor allem in Bezug auf die von der derzeitigen Verkehrssituation ausgehende erhebliche Gefährdung sowie die Notwendigkeit der Durchführung der Vorstandswahl, den gesetzlichen Anforderungen von § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO (so bereits BayVGH, B.v. 18.9.2006 – 13 AS 06.2191RdL 2006, 334). Entgegen der Auffassung des Antragstellers wird in den Gründen ausdrücklich auf die Dringlichkeit wegen der Vorstandswahl und der Verkehrssituation, die eine Gefährdung für die Anwohner bzw. alle Verkehrsteilnehmer darstelle, hingewiesen.

2. Bei der Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO trifft das Gericht eine originäre Entscheidung durch Abwägung der gegensätzlichen berechtigten Interessen. Dabei ist auch auf den voraussichtlichen Erfolg des in der Hauptsache eingelegten Rechtsbehelfs in der Weise abzustellen, als summarisch zu prüfen ist, ob der Widerspruch nach dem Vortrag der Antragstellerseite erfolgreich sein wird oder nicht. Erweist sich nämlich, dass der Verwaltungsakt zu Unrecht angegriffen wird, muss in der Regel das Interesse des Betroffenen an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung zurückstehen (BVerfG, B.v. 11.2.1982 – 2 BvR 77/82BayVBl 1982, 276). Gemessen an diesen Grundsätzen hat der Antragsteller keinen Anspruch auf die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines mit Schreiben vom 27. November 2012 erhobenen Widerspruchs, da die vom Gericht vorzunehmende Abwägung der jeweiligen Interessen unter Berücksichtigung der summarisch überprüften Erfolgsaussichten des Widerspruchs kein Überwiegen des Aussetzungsinteresses gegenüber dem Vollzugsinteresse ergibt (§ 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

a) Der Flurbereinigungsbeschluss leidet nicht an formellen Mängeln. Der Antragsteller trägt hierzu vor, er sei nicht ordnungsgemäß angehört worden. Die Bekanntmachung der Aufklärungsversammlung habe keine ausreichenden Hinweise über die Abgrenzung des möglichen Verfahrensgebiets enthalten und durch die nachträgliche Information habe der Verfahrensfehler nicht geheilt werden können.

Die Anforderungen an die Aufklärung der Teilnehmer ergeben sich aus § 5 FlurbG. Danach sind vor der Anordnung der Flurbereinigung die voraussichtlich beteiligten Grundstückseigentümer in geeigneter Weise eingehend über das geplante Flurbereinigungsverfahren einschließlich der voraussichtlich entstehenden Kosten aufzuklären. Bei einer Unternehmensflurbereinigung ist auf den besonderen Zweck des Verfahrens hinzuweisen (§ 88 Nr. 1 FlurbG). § 5 FlurbG ist eine Sonderregelung, die Art. 28 BayVwVfG für den Flurbereinigungsbeschluss verdrängt (Wingerter in Wingerter/Mayr, FlurbG, 9. Aufl. 2013, § 5 Rn. 1 m.w.N.). Die Form der Aufklärung steht im Ermessen der Flurbereinigungsbehörde (BVerwG, U.v. 9.7.1997 – 11 C 2.97BVerwGE 105, 128). Sie hängt weitgehend von den örtlichen Verhältnissen und den Umständen des geplanten Flurbereinigungsverfahrens ab (Wingerter, a.a.O., § 5 Rn. 2). Neben der allgemeinen Aufklärung ist die Aufklärung über die speziellen Ziele der geplanten Flurbereinigung und bei der Unternehmensflurbereinigung über deren speziellen Zweck (§ 88 Nr. 1 FlurbG) notwendig. Das Ermessen kann aber durch Verwaltungsvorschriften gebunden sein. Ein Abweichen ist dann nur in Ausnahmefällen möglich (BayVGH, U.v. 12.3.2009 – 13 A 08.2738RdL 2009, 322 = RzF 43 zu § 4).

In Nr. 5.2.2 der Arbeitshilfen und Vorschriften für die Ländliche Entwicklung in Bayern Heft 4 – Verfahrensrechtliche Vorschriften (AVLE 4 – neu gefasst und am 1.10.2010 in Kraft getreten, LMS vom 24.8.2010 Nr. E4-7530-14I, geändert durch LMS vom 11.1.2012 Nr. E4/a-7530-1/4, abgedruckt in Linke/Mayr, AGFlurbG, Nr. II.7 ) ist hierzu vorgesehen, dass Grundlage für die Aufklärung unter anderem die Ergebnisse der Projektvorbereitung und der Anhörung und Unterrichtung nach § 5 Abs. 2 und 3 FlurbG sind. Die Aufklärung der Grundstückseigentümer ist in geeigneter Weise zu dokumentieren. Über die Form der Aufklärung ist keine Regelung enthalten. Insoweit unterscheidet sich die aktuelle Fassung von der vorangegangenen (Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 11.1.1994, Allgemeines Ministerialblatt 1994, 150; siehe auch LMS vom 18.3.2004 Nr. E 4/R 3-7500-1230), in der vorgesehen war, dass die Flurbereinigungsbehörde zur Aufklärung der voraussichtlich beteiligten Grundstückseigentümer in den zur Flurbereinigung heranstehenden Gemeinden eine Aufklärungsversammlung veranstaltet, zu der zwei Wochen vorher durch öffentliche Bekanntmachung einzuladen ist (überholt deshalb BayVGH, B.v. 28.1.2008 – 13 AS 07.2278BayVBl 2008, 540).

Gemessen an diesen Vorgaben ist die Aufklärung des Antragstellers vorliegend ordnungsgemäß erfolgt. Da er sowohl in der Aufklärungsversammlung als auch durch ein weiteres Aufklärungsschreiben die nötigen Informationen über das geplante Flurbereinigungsverfahren erhalten hat, ist er nicht in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Zwar wendet er zutreffend ein, dass grundsätzlich die voraussichtliche Abgrenzung des Verfahrensgebietes zu ersehen sein muss; dies ist eine unerlässliche Voraussetzung für den rechtswirksamen Erlass des Flurbereinigungsbeschlusses (Wingerter, a.a.O., § 5 Rn. 3 unter Verweis auf OVG RhPf, B.v. 20.12.1983 – 9 D 15/83RdL 1984, 128 = RzF 6 zu § 93). Nach Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung sollen die Aufklärung und Anhörung zum einen der Behörde ermöglichen, eventuelle Einwendungen, Bedenken und Anregungen bei der Entscheidung der Frage, ob und mit welcher Gebietsabgrenzung ein Verfahren eingeleitet wird, in ihre Ermessensentscheidung miteinzubeziehen. Zum anderen soll der voraussichtlich beteiligte Grundstückseigentümer hinreichend über die Planungsabsichten der Behörde informiert werden, um sich auf das zukünftige Verfahren an sich und ggf. auch auf eine eventuell erforderliche Rechtsverfolgung bei der Anfechtung der Verfahrenseinleitung einstellen zu können. Nur wenn die voraussichtliche Abgrenzung des Verfahrensgebietes bekannt ist, kann eine potentielle Betroffenheit abgeschätzt werden. Allerdings ergibt sich weder aus § 5 FlurbG noch aus den aktuellen Verwaltungsvorschriften, insbesondere den AVLE 4, dass diese Information mit der Ladung zur Aufklärungsversammlung erfolgen müsste. Insbesondere ist die Übersendung einer Gebietskarte nicht Voraussetzung einer ordnungsgemäßen Ladung zur Aufklärungsversammlung (BVerwG, U.v. 9.7.1997 – 11 C 2.97BVerwGE 105, 128). Auch wenn vorliegend die Abgrenzung des Gebietes der Ladung nicht beigefügt gewesen sein sollte, wurde die geplante Abgrenzung jedenfalls laut Protokoll in der Versammlung selbst besprochen. Ferner war die Gebietskarte dem Aufklärungsschreiben vom 16. November 2012 beigefügt. Wie ausgeführt, dient § 5 FlurbG allein dem Zweck, die Beteiligten hinreichend über die Planungsabsichten der Behörde zu informieren. Auf welchem Weg dies geschieht, ist unerheblich; insbesondere ist eine Aufklärungsversammlung nicht vorgeschrieben. Die Vorschrift des § 5 Abs. 1 FlurbG stellt es der Flurneuordnungsbehörde grundsätzlich frei, in welcher Form sie die vorgeschriebene Aufklärung der beteiligten Eigentümer vornehmen will. Ebenso wenig wie die Form der Einladung zu einer Aufklärungsversammlung gesetzlich festgelegt ist, begegnet eine persönliche Verständigung des einzelnen Eigentümers keinen rechtlichen Bedenken (BVerwG, U.v. 9.7.1997, a.a.O.). Die vom Antragsteller insoweit aufgeworfene Frage der Heilung eines Verfahrensfehlers stellt sich deshalb nicht. Dahinstehen bleiben kann deshalb auch, ob der Antrag deshalb unbegründet wäre, weil ein etwaiges Anhörungsdefizit durch Nachholung im Widerspruchsverfahren gemäß Art. 45 Abs. 1 Nr. 3 BayVwVfG noch geheilt werden könnte (zur Nachholung siehe BVerwG, U.v. 9.7.1997 – 11 C 2.97BVerwGE 105, 128).

b) Auch in materieller Hinsicht bestehen gegen den Flurbereinigungsbeschluss keine Bedenken. Er genügt den Anforderungen seiner Ermächtigungsgrundlage in § 87 Abs. 1 Satz 1 FlurbG. Ist aus besonderem Anlass eine Enteignung zulässig, durch die ländliche Grundstücke in großem Umfange in Anspruch genommen würden, kann nach dieser Regelung auf Antrag der Enteignungsbehörde ein Flurbereinigungsverfahren eingeleitet werden, wenn der den Betroffenen entstehende Landverlust auf einen größeren Kreis von Eigentümern verteilt oder Nachteile für die allgemeine Landeskultur, die durch das Unternehmen entstehen, vermieden werden sollen. Das Planfeststellungsverfahren oder ein entsprechendes Verfahren für das Unternehmen, zu dessen Gunsten die Enteignung durchgeführt werden soll, muss zumindest eingeleitet sein (§ 87 Abs. 2 Satz 1 FlurbG).

Ein entsprechender Antrag der Enteignungsbehörde liegt vor. Ausweislich der vorgelegten Akten hat das Landratsamt mit Schreiben vom 8. November 2012, beim ALE eingegangen am 15. November 2012, beantragt, gemäß §§ 87 ff. FlurbG zum Bau der Ortsumgehung R. ein Flurbereinigungsverfahren einzuleiten. Soweit der Antragsteller einwendet, möglicherweise lägen zwei Anträge vor, ergibt sich das aus den vorgelegten Akten nicht. Das Antragsschreiben datiert vom 8. November 2012; es wurde lediglich in zweiter Ausfertigung nochmals übersandt und ging beim ALE als Doppel am 23. November 2012 ein.

Durch den Bau der Umgehungsstraße werden ländliche Grundstücke in großem Umfange in Anspruch genommen. Bei dem vom ALE festgestellten Landbedarf zur Verwirklichung des Straßenbauvorhabens in einem Umfang von ca. 11 ha kann ohne weiteres angenommen werden, dass ländliche Grundstücke in großem Umfang in Anspruch genommen werden. Diese Voraussetzung ist in der Regel bereits bei einem Landbedarf ab 5 ha gegeben (BVerwG, U.v. 21.10.2009 – 9 C 9.08BVerwGE 135, 110).

Da der Unternehmensträger etwa 22 ha Fläche erworben hatte, für das Unternehmen aber nur ca. 11 ha benötigt werden, ist eine Verteilung des den Betroffenen entstehenden Landverlusts auf einen größeren Kreis von Eigentümern nicht erforderlich. Vielmehr dient das Verfahren dazu, Nachteile für die allgemeine Landeskultur, die durch das Unternehmen entstehen, zu vermeiden. Derartige nachteilige Veränderungen werden durch den Bau der Straße auch herbeigeführt, weil die Trasse über Grundstücke im Verfahrensgebiet verläuft. Dies hat zur Folge, dass die Grundstücke durchschnitten und Wege unterbrochen werden. Soweit der Antragsteller einwendet, die durch den Straßenbau entstehenden Eingriffe könnten durch das Verfahren nicht abgemildert werden, weil das Verfahrensgebiet zu klein sei, ist ein Verstoß gegen die auch im Unternehmensverfahren (Wingerter, a.a.O., § 87 Rn. 24) geltende Regelung des § 7 Abs. 1 Satz 2 FlurbG nicht ersichtlich. Danach ist das Gebiet so zu begrenzen, dass der Zweck der Flurbereinigung möglichst vollkommen erreicht wird. Die Begrenzung des Flurbereinigungsgebietes liegt im Ermessen der oberen Flurbereinigungsbehörde, das nach Maßgabe des § 114 VwGO überprüfbar ist (Wingerter, a.a.O., § 7 Rn. 2 m.w.N.). Entscheidend ist die möglichst vollkommene Erreichung des Flurbereinigungszwecks. Rechtswidrig ist allerdings nur eine Abgrenzung, die erkennbar nicht auf eine Abwägung aller für einen größtmöglichen Erfolg der Flurbereinigung im gesamten Planungsraum und für den einzelnen Beteiligten bedeutsamen Gesichtspunkte zurückgeht oder sich als ganz ungeeignet erweist, den Flurbereinigungserfolg zu fördern (BVerwG 26.10.1966 RdL 1967, 217 = RzF 7 zu § 4). Im Falle eines Unternehmensflurbereinigungsverfahrens ist die Grenze des Flurbereinigungsgebietes so festzulegen, dass sich die Vermeidung von Nachteilen nach § 87 Abs. 1 Satz 1 FlurbG möglichst vollkommen erreichen lässt (BVerwG, U.v. 28.10.1982 – 5 C 9.82BVerwGE 66, 224 = RdL 1983, 98 = RzF 23 zu § 4). Dass die vom ALE vorgenommene Abwägung diese Gesichtspunkte unzureichend berücksichtigt hätte, ist nicht zu erkennen. Auch der Antragsteller zeigt hier keine Defizite auf.

c) Vom Antragsteller thematisiert wird vor allem, dass § 87 Abs. 1 Satz 1 FlurbG nur dann zur Anwendung kommt, wenn aus besonderem Anlass eine Enteignung zulässig ist. Hierzu führt er aus, der Bebauungsplan lasse für sich genommen eine Enteignung nicht zu; ihm fehle die enteignungsrechtliche Vorwirkung.

aa) Vorliegend hat der beigeladene Markt R. die Umgehungsstraße in einem isolierten Straßenbebauungsplan als Verkehrsfläche festgesetzt. Solche allein in einem Bauungsplan als Verkehrsflächen festgesetzten Flächen können nicht wie bei Staatsstraßen, die auf einer Planfeststellung beruhen, nach Art. 40 Satz 1 BayStrWG i.V.m. den Bestimmungen des Bayerischen Gesetzes über die entschädigungspflichtige Enteignung, sondern nur auf der Grundlage des § 85 Abs. 1 Nr. 1 BauGB enteignet werden (BVerwG, U.v. 20.12.2012 – 4 C 6.11 – juris). Mit Einleitung der Unternehmensflurbereinigung tritt diese an die Stelle des Enteignungsverfahrens; maßgeblich für den Vollzug der Enteignung sind die speziellen Vorschriften der §§ 87 ff. FlurbG (BVerfG, U.v. 24.3.1987 – 1 BvR 1046/85BVerfGE 74, 264; BVerwG, U.v. 21.10.2009 – 9 C 9.08BVerwGE 135, 110 und U.v. 29.1.2009 – 9 C 3.08BVerwGE 133, 118). Dementsprechend verweist das Tatbestandsmerkmal der "Enteignungszulässigkeit" in § 87 Abs. 1 FlurbG nicht auf Regelungen zum Enteignungsvollzug, sondern macht die Einleitung der Unternehmensflurbereinigung nach § 87 Abs. 1 FlurbG davon abhängig, dass nach einem besonderen Gesetz eine Rechtsgrundlage für eine Enteignung vorhanden und die Enteignung nach dieser Vorschrift zulässig ist. Die allgemeine Zulässigkeit der Enteignung für das geplante Vorhaben richtet sich damit auch bei einer Unternehmensflurbereinigung nach den Vorgaben des für das jeweilige Unternehmen geltenden Fachgesetzes. Nur der Vollzug der Enteignung erfolgt nach §§ 87 ff. FlurbG statt nach den sonst geltenden Vorschriften über das Enteignungsverfahren (Wingerter, a.a.O., § 87 Rn. 4).

bb) Gemessen an diesen Grundsätzen bedarf die Enteignung im Zusammenhang mit einem isolierten Straßenbebauungsplan einer gesonderten Betrachtung, weil dieser keine enteignungsrechtliche Vorwirkung entfaltet, wie der Antragsteller zutreffend einwendet. Vielmehr kommt sie nach der genannten Rechtsprechung aufgrund der entsprechenden Fachgesetze (etwa Art. 40 BayStrWG, § 19 FStrG) nur einem unanfechtbaren Planfeststellungsbeschluss zu. Da für die hier geplante Umgehungsstraße kein Planfeststellungsverfahren durchgeführt wurde, kann somit im Unterschied zur Planfeststellung keine enteignungsrechtliche Vorwirkung entstehen. Ein Bebauungsplan trifft nämlich keine verbindliche Aussage über die Zulässigkeit einer Enteignung (BVerfG, U.v. 24.3.1987 – 1 BvR 1046/85BVerfGE 74, 264 zur städtebaulichen Flurbereinigung). Das bedeutet, die Zulässigkeit der Enteignung folgt nicht unmittelbar aus dem Bauleitplan. Die fehlende enteignungsrechtliche Vorwirkung hat zur Folge, dass die Zulässigkeit der Enteignung noch durch die Flurbereinigungsbehörde geprüft werden muss. Sie unterliegt dabei der Kontrolle durch das Flurbereinigungsgericht (BVerwG, U.v. 14.3.1985 – 5 C 130.83BVerwGE 71, 108, insoweit nicht aufgehoben durch BVerfG, U.v. 24.3.1987 – 1 BvR 1046/85BVerfGE 74, 264; BVerwG, U.v. 21.10.2009 – 9 C 9.08BVerwGE 135, 110 und U.v. 29.1.2009 – 9 C 3.08BVerwGE 133, 118). Soweit Wingerter (a.a.O., § 87 Rn. 4) hiervon abweichend die Prüfung der Enteignungszulässigkeit als Voraussetzung des Antrags der Enteignungsbehörde sieht, dürfte sich allerdings im Ergebnis kein Unterschied ergeben, weil auch nach seiner Auffassung das Flurbereinigungsgericht die Enteignungszulässigkeit im Rahmen der Anfechtung des Flurbereinigungsbeschlusses inzident überprüft.

cc) Die somit gebotene Prüfung der Enteignungszulässigkeit führt zum Ergebnis, dass die Voraussetzungen der fachgesetzlichen Ermächtigung in §§ 85 ff. BauGB dem Grunde nach erfüllt sind.

Nach § 85 Abs. 1 Nr. 1 BauGB kann nur enteignet werden, um entsprechend den Festsetzungen des Bebauungsplans ein Grundstück zu nutzen oder eine solche Nutzung vorzubereiten. Die Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Enteignung sind in § 87 Abs. 1 BauGB geregelt. Danach ist die Enteignung nur zulässig, wenn das Wohl der Allgemeinheit sie erfordert und der Enteignungszweck auf andere zumutbare Weise nicht erreicht werden kann. Dies ist hier der Fall.

Den vorliegenden Unterlagen kann bei der gebotenen summarischen Prüfung hinreichend eindeutig entnommen werden, dass die genannten Voraussetzungen für eine Enteignung vorliegen. Das ALE hat sich im Flurbereinigungsbeschluss auf die Ausführungen der Enteignungsbehörde bezogen und sich deren Erwägungen zu Eigen gemacht. Die Enteignung hat zum Ziel, die durch den Bebauungsplan festgesetzte Verkehrsfläche für die Umgehungsstraße schaffen zu können. Damit wird gerade der in § 85 Abs. 1 Nr. 1 BauGB genannte Zweck verfolgt. Bei dem Unternehmen, dessen Umsetzung die Durchführung der angeordneten Unternehmensflurbereinigung dient, handelt es sich um ein Straßenbauvorhaben zur Entlastung des Markts R. vom hohen Durchgangsverkehr und zur Erhöhung der Verkehrssicherheit. Eine Enteignung für dieses Vorhaben ist erforderlich, wenn es vernünftigerweise geboten ist (BVerwG, U.v. 7.7.1978 – IV C 79.76BVerwGE 56, 110; BayVGH, U.v. 10.4.1984 – 8 B 82 A.954, 955, 956 – BayVBl 1984, 627; Runkel in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 87 Rn. 22). Dabei ist eine spezifisch enteignungsrechtliche Abwägung vorzunehmen, die verlangt, den Eigentümerinteressen an uneingeschränktem Erhalt und Nutzung des Eigentums das Gemeinwohlinteresse an dessen Entzug im Wege der Enteignung gegenüber zu stellen und beide Positionen zu gewichten (Runkel, a.a.O., § 87 Rn. 23 ff.). Dies kann nach der im vorliegenden Verfahren gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung bejaht werden, da die mit dem Unternehmen verfolgte Verbesserung der Verkehrssituation und insbesondere der Verkehrssicherheit im vorliegenden Fall den Eingriff in das Eigentum an den größtenteils landwirtschaftlich genutzten Flächen rechtfertigt (zur städtebaulichen Erforderlichkeit des Bebauungs- und Grünordnungsplan „Ortsumgehung R.“ s. BayVGH, U.v. 31.05.2012 – 8 N 11.2501 u.a. – juris). Der Eigentumsentzug verstößt nicht gegen das Übermaßverbot. Dies wird vor allem durch die Durchführung der Unternehmensflurbereinigung gewährleistet, die es hier voraussichtlich ermöglicht, den betroffenen Eigentümern wertgleiche Ersatzflächen zur Verfügung zu stellen. Im Übrigen sind Eigentümerinteressen, die die Enteignung unzumutbar erscheinen lassen könnten, weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Die Enteignung ist wegen der dargelegten konkreten Bauabsichten des Beigeladenen zu 1, die durch die Ausweisung der erforderlichen Finanzmittel im Haushalt weiter belegt werden, auch zum gegenwärtigen Zeitpunkt notwendig.

d) Soweit der Antragsteller vorträgt, eine Enteignung setze voraus, dass der Beigeladene sich ernsthaft um den freihändigen Erwerb des zu enteignenden Grundstücks zu angemessenen Bedingungen vergeblich bemüht habe, ist dies zwar zutreffend. Allerdings ist das nicht Voraussetzung einer Anordnung der Flurbereinigung nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 FlurbG. Für die Einleitung der Unternehmensflurbereinigung ist der Nachweis des Enteignungsbegünstigten, dass er sich ernsthaft um den freihändigen Erwerb der für das Unternehmen benötigten Flächen bemüht habe, noch nicht erforderlich. Der Versuch des freihändigen Erwerbs der benötigten Fläche kann bis zur Bekanntgabe des Flurbereinigungsplans oder bis zu einer vorläufigen Besitzeinweisung unternommen werden. Das Verhältnismäßigkeitsgebot verlangt nicht, dass Verhandlungen über einen Erwerb der benötigten Grundstücke vor Anordnung der Unternehmensflurbereinigung nach § 87 Abs. 1 FlurbG durchzuführen sind (BVerwG, U.v. 21.10.2009 – 9 C 9.08BVerwGE 135, 110; nochmals bestätigt im B.v. 19.12.2012 – 9 B 28.12 – juris; insoweit noch anders BayVGH, B.v. 6.6.2008 – 13 AS 08.688RdL 2008, 355; wie BVerwG Wingerter, a.a.O, vor § 87 Rn. 3 bzw. § 87 Rn. 5 m.w.N.). Auf die Frage, ob die unterbreiteten Angebote dem aktuellen Verkehrswert entsprechen, kommt es damit bei der Anordnung der Flurbereinigung (noch) nicht an.

e) Die weiteren Einwendungen des Antragstellers zur Vollzugsfähigkeit des Bebauungsplans verhelfen dem Antrag ebenfalls nicht zum Erfolg. Hierzu wird ausgeführt, die Straßenplanung könne auf absehbare Zeit nicht vollzogen werden, weil die nachträglich im Bebauungsplan festgesetzten „CEF-Maßnahmen“ für die Haselmaus und den Kammmolch nicht funktionsfähig seien, und weil nach Erlass des Urteils im Normenkontrollverfahren der Gruben-Großlaufkäfer, eine streng geschützte Art, sowie die Wasserralle gefunden worden seien. Damit stünden der Vollzugsfähigkeit des Bebauungsplans die artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 BNatSchG und die zugrunde liegende FFH-Richtlinie 92/43 EWG entgegen. Mit dieser Frage hat sich das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs im Normenkontrollverfahren (BayVGH, U.v. 31.05.2012 – 8 N 11.2501 u.a. – juris) bereits ausführlich befasst. Dort wurde festgestellt, dass der angegriffene Bebauungsplan mit Grünordnungsplan nicht gegen höherrangiges Recht verstößt. Seiner Vollzugsfähigkeit stünden die artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege und die dieser Vorschrift zugrundeliegende Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie der Europäischen Union (Richtlinie 92/43 EWG vom 21.5.1992 ABl. Nr. L 206/7 -FFH-RL-) nicht entgegen. Der hier beigeladene Markt und dortige Antragsgegner habe im Hinblick auf die nach Anhang IVa FFH-Richtlinie streng geschützten Arten Haselmaus (Muscardinus avellanarius) und Kammmolch (Triturus cristatus) im Bebauungs- und Grünordnungsplan geeignete vorgezogene Maßnahmen zur Konfliktvermeidung (sog. CEF-Maßnahmen) festgesetzt, so dass bei der Umsetzung der Planung gegen die Verbote des § 44 Abs. 1 Nrn. 1 und 3 BNatSchG 2010 nicht verstoßen werde (§ 44 Abs. 5 Sätze 1 – 3 BNatSchG 2010). Ein Verstoß gegen § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG 2010 liege ebenfalls nicht vor. Hinzu kommt, dass die Frage, ob der Bebauungs- und Grünordnungsplan „Ortsumgehung R.“ wegen der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 BNatSchG und der zugrunde liegenden FFH-Richtlinie 92/43 EWG vollzogen werden kann, für die Anordnung des Flurbereinigungsverfahrens nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 FlurbG ohne Bedeutung ist. Der Antragsgegner verweist zu Recht darauf, dass dies nicht in einem Verfahren über die Anordnung einer Unternehmensflurbereinigung zu klären ist, da das Flurbereinigungsverfahren nach § 87 Abs. 2 FlurbG bereits angeordnet werden kann, wenn das Planfeststellungsverfahren oder ein entsprechendes Verfahren für das Unternehmen, zu dessen Gunsten die Enteignung durchgeführt werden soll, erst eingeleitet ist.

3. Dementsprechend war der Antrag mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO, § 138 Abs. 1 Satz 2, § 147 Abs. 1 FlurbG abzulehnen; die Kostenentscheidung für die Beigeladenen ergibt sich aus § 162 Abs. 3, § 154 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2, § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG.