LG Traunstein, Urteil vom 17.01.2012 - 1 O 4354/10
Fundstelle
openJur 2013, 23219
  • Rkr:
Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags.

Tatbestand

Die Klägerin verlangt von der Beklagten eine Invaliditätsleistung aus dem zwischen beiden bestehenden Unfallversicherungsvertrag.

Die Klägerin unterhält bei der Beklagten eine Unfallversicherung, auf die die Allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen 88 (AUB 88) anzuwenden sind. Wegen des Inhalts des Versicherungsscheines Nr. ... (Nachtrag vom 07.09.2009) wird auf Anlage K 1 in Anlagenheft Blatt 8 der Akten Bezug genommen. In dem Versicherungsschein ist eine Invalidität-Grundsumme von 145.480,00 € genannt.

Die Klägerin ist staatlich anerkannte Gymnastiklehrerin und Bewegungstherapeutin und führt in Bad Reichenhall eine Sport- und Gesundheitspraxis. Am 10.09.2009 unterrichtete sie im Zeitraum von 09.30 Uhr bis 10.15 Uhr Patienten bei einer Wassergymnastik im "...". Die Klägerin, die sich außerhalb des Schwimmbeckens befand, machte den Patienten dabei eine Übung vor und kam während der Bewegungsausübung mit dem Fuß auf eine vor ihr liegende ca. 1 m lange und 5 cm dicke Schwimmnudel. Durch die rollende Schwimmnudel verlor die Klägerin den Halt, rutschte gleichzeitig nach vorne über die Seite weg, so dass sie sich um die eigene Achse drehte und schlug mit dem rechten Unterarm sowie mit der rechten Hüfte kräftig auf den Beckenrand auf. Zwei bis drei Tage nach dem Sturz bemerkte die Klägerin ein Ziehen in der Lendenwirbelsäule. Auf Grund der immer stärker werdenden Schmerzen suchte die Klägerin am 17.09.2009 ihren behandelnden Arzt ... auf, der sie in der Folgezeit regelmäßig behandelte. Am 13.10.2009 ist die Klägerin morgens aufgestanden, musste leicht husten und erlitt urplötzlich einen Bandscheibenvorfall (deutlicher rechtslateraler Bandscheibenprolaps bei LWK1/2 mit Ausbildung eines rechts cranial aszendierenden Sequesters, Pelottierung des Duralschlauchs und Einengung des rechten Neuroforamens sowie eine links laterale Bandscheibenprotrusion bei LWK2/3 mit links foraminaler Enge), welcher unter anderem im Rahmen einer Kernspinthomographie diagnostiziert wurde.

Die Klägerin meldete der Beklagten den Unfall am 15.03.2010 (Anlage K 2 a.a.O.). Die Beklagte lehnte die Regulierung des Schadens mit der Begründung ab, dass kein kausaler Zusammenhang zwischen dem Unfall vom 10.09.2009 und den Bandscheibenschädigungen bestünde (Schreiben der Beklagten vom 09.08.2010 = Anlage K 6 a.a.O.).

Die Klägerin ist der Auffassung, dass der Unfall vom 10.09.2009 für die Schädigung ihrer Bandscheiben ursächlich gewesen sei. Zwar sei die Schädigung von Bandscheiben grundsätzlich vom Versicherungsschutz ausgenommen (§ 2 III (2) Satz 1 AUB 88, Anlage K 7 a.a.O.), Versicherungsschutz bestehe jedoch trotzdem, wenn ein unter den Versicherungsvertrag fallendes Unfallereignis im Sinne von § 1 III AUB 88 die überwiegende Ursache sei (§ 2 III (2) Satz 2 AUB 88). Die Klägerin ist der Auffassung, dass die unfallbedingten Verletzungen zu einem Invaliditätsgrad von 20 % geführt hätten (ärztliches Attest des ... vom 19.10.2010 = Anl. K 9 a.a.O.). Aus der Versicherungssumme von 145.480,00 € ergebe sich daher die mit der Klage geltend gemachte Invaliditätsleistung von 29.096,00 €.

Die Klägerin hat die Beklagte vorprozessual zur Erklärung des Haftungseintritts aufgefordert. Auf die eingeklagte Invaliditätsleistung verlangt die Klägerin von der Beklagten gesetzliche Prozess- zinsen.

Die Klägerin beantragt:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 29.096,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit der Klage zu bezahlen.

Die Beklagte beantragt:

Klageabweisung.

Die Beklagte bestreitet zunächst die von der Klägerin angegebene Versicherungssumme und beziffert diese mit 138.312,00 €.

Darüber hinaus ist die Beklagte der Auffassung, dass es sich bei dem von der Klägerin geschilderten Vorfall vom 13.10.2009 nicht um einen bedingungsgemäßen Unfall im Sinne von § 1 III AUB 88 handele.

Die Beklagte bestreitet, dass die von der Klägerin geschilderten Bandscheibenschädigungen auf dem Unfallgeschehen vom 10.09.2009 beruhen. Eine Kausalität sei nicht gegeben. Darüber hinaus bestehe kein Versicherungsschutz nach §§ 2 III (2) Satz 2, 1 III AUB 88, da der von der Klägerin geschilderte Unfall vom 10.09.2009 jedenfalls nicht "die überwiegende Ursache" für die Bandscheibenschädigungen gewesen sei.

Schließlich bestreitet die Beklagte den von der Klägerin angenommenen Invaliditätsgrad von 20 %.

Die Klage ist der Beklagten am 03.12.2010 zugestellt worden (PZU zu Bl. 10/11 d.A.).

Mit Beschluss vom 07.02.2011 hat die Kammer den Rechtsstreit auf den Einzelrichter übertragen (Bl. 30 d.A.).

Mit Verfügung vom 17.02.2011 hat das Gericht den Parteien einen rechtlichen Hinweis erteilt (Bl. 32 d.A.). Das Gericht hat Beweis erhoben auf Grund des Beweisbeschlusses vom 10.03.2011 (Bl. 38 d.A.) durch die Erholung eines Sachverständigengutachtens. Der Sachverständige ... hat sein schriftliches Gutachten am 30.04.2011 erstattet (Bl. 46 pp. d.A.). Das Gericht hat weiter Beweis erhoben auf Grund des Beweisbeschlusses vom 27.07.2011 (Bl. 69 d.A.) durch die Erholung eines Ergänzungsgutachtens des Sachverständigen. Dieser hat sein Ergänzungsgutachten am 13.09.2011 (Bl. 71 pp. d.A.) erstattet.

Das Gericht hat mit Verfügung vom 25.10.2011 weitere rechtliche Hinweise erteilt (Bl. 78 d.A.). Mit Zustimmung der Parteien hat das Gericht mit Beschluss vom 23.11.2011 (Bl. 82 d.A.) Entscheidung im schriftlichen Verfahren angeordnet.

Wegen des weiteren Parteivorbringens und des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die von den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und die beiden Sachverständigengutachten Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Die Klägerin hat nicht nachzuweisen vermocht, dass ihr auf Grund des Unfallgeschehens vom 10.09.2009 eine Invaliditätsleistung aus dem zwischen den Parteien bestehenden Unfallversicherungsvertrag zusteht.

Nach § 2 III (2) Satz 1 AUB 88 sind Schädigungen an Bandscheiben vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Versicherungsschutz besteht jedoch dann, wenn ein unter den Unfallversicherungsvertrag fallendes Unfallereignis im Sinne des § 1 III AUB 88 die überwiegende Ursache für die Bandscheibenschädigungen ist (§ 2 III (2) Satz 2 AUB 88). Der Klägerin ist der Beweis nicht gelungen, dass das Unfallereignis vom 10.09.2009 "überwiegende Ursache" für die ärztlich diagnostizierten Bandscheibenschädigungen war.

23Der Sachverständige ... hat mit seinen beiden Gutachten vom 30.04.2011 und vom 13.09.2011 schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei dargelegt, dass das von der Klägerin geschilderte Unfallereignis vom 10.09.2009 jedenfalls nicht "die überwiegende Ursache" für die ärztlicherseits diagnostizierten Bandscheibenschädigungen gewesen ist. Der Sachverständige hat dabei die Befunderhebungen der Ärzte ... und ... verwertet. Die von der Klägerin beantragte Einvernahme dieser beiden Ärzte als Zeugen war deshalb nicht veranlasst. Das Gericht hat mit der Verfügung vom 25.10.2011 auf diesen Umstand hingewiesen. Die Parteien haben sich im Anschluss hieran mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt.

Der Sachverständige ... hat mit seinem Gutachten vom 30.04.2011 zum Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis und den Bandscheibenschädigungen der Klägerin Folgendes ausgeführt (Seite 11 des Gutachtens):

- "Für gravierende degenerative Vorschäden ergibt sich bei der biologisch deutlich jünger wirkenden Klägerin auch radiologisch kein Anhalt. Eine ""altersnormale" Bandscheibe kann aber nur verletzt werden, wenn die Fasern, aus denen sie besteht, in erheblichem Maß überdehnt oder zerrissen werden. Ein solches Bewegungsausmaß ist aber zwangsläufig mit weiteren Verletzungen an Knochen und Bändern verbunden, die hier auf Grund der NMR-Untersuchung vom 13.10.2009 weitgehend ausgeschlossen werden können.

- Schwere Verletzungen der Wirbelsäule sind auch bei "Zähne-Zusammenbeißen" von Selbständigen nicht mit der Ausübung des Berufes einer Gymnastiklehrerin vereinbar. Bis zum 13.10. hat die Klägerin diese Tätigkeit aber weiter ausgeübt, und eine gezielte fachärztliche Diagnostik und Behandlung nicht für nötig erachtet.

- Im weiteren Verlauf bis zum Sommer 2010 ist dann ein weiterer Bandscheibenschaden im darunter liegenden Segment aufgetreten, der kausal nicht mehr sinnvoll mit dem Ereignis vom 10.09.09 in Verbindung gebracht werden kann, und im Übrigen wohl auch keine eigen - ständigen Beschwerden verursacht"

Der Sachverständige führt a.a.O. weiter aus:

"Für einen Kausalzusammenhang zwischen Sturz und der Bandscheibenläsion Z2 spricht der relativ nahe zeitliche Zusammenhang. Mit einem allerdings deutlichen Spekulativen Anteil kann man annehmen, dass der Sturz vom 10.09.2009 eine vorbestehende asymptomatische Bandscheibenläsion so weit verschlimmert hat, dass es letztlich zum Auftreten der Symptomatik kam. Auch dies reicht aber nicht, um gemäß § 3 der AUB diesem Sturz eine "überwiegende Rolle" zuzumessen."

Bei dieser Einschätzung ist der Sachverständige auch mit seinem Ergänzungsgutachten vom 13.09.2011 geblieben. Er führt dort zusammenfassend auf Seite 4/5 Folgendes aus:

- "Zur Sprunghöhe: Grundsätzlich ist in der Medizin alles möglich. Die Frage ist, ob es wahrscheinlich, oder gar als bewiesen angesehen werden kann: Bei Stürzen aus großer Höhe (mehrere Meter!) wird der Kausalzusammenhang mit einem Bandscheibenvorfall für möglich erachtet (Literatur siehe Hauptgutachten), gefordert ist aber immer der Nachweis von Begleitverletzungen (Wirbelbruch, Verrenkung). Da diese Bedingungen hier nicht vorliegen, ist die Auslösung des Bandscheibenvorfalls L1-2-3 durch das geschilderte Ereignis nicht wahrscheinlich. "

- "Natürlich kann ein Sturz bei unglücklichem Ablauf zu Defekten an Knochen, Bändern und Gelenken führen."

- "Es ist ganz allgemein so, dass viele Menschen aus einem Erklärungsbedürfnis heraus, Ursachen für bestimmte Ereignisse auch an völlig ungeeigneten Stellen suchen. Dies dürfte die Hauptsache für die Inanspruchnahme der Gerichte in vergleichbaren Fällen sein. Der Gutachtermuss dann nach Argumenten für einen Vollbeweis, oder zumindest überwiegende Wahrscheinlichkeit des Kausalzusammenhangs suchen. Aus Gründen, die bereits im Hauptgutachten, und nun auch im aktuellen Ergänzungsgutachten hoffentlich ausreichend dargelegt wurden, sehe ich weder einen Vollbeweis, noch Argumente für eine überwiegende Wahrscheinlichkeit des Kausalzusammenhangs zwischen dem Ereignis vom 10.09.2009 und den aktuell geklagten Beschwerden und Funktionseinschränkungen."

Nach den Darlegungen des gerichtsbekannt erfahrenen Sachverständigen ... i hat die Klägerin den ihr nach § 2 III (2) Satz 2 AUB 88 obliegenden Beweis, dass das Unfallgeschehen vom 10.09.2009 "die überwiegende Ursache" für ihre Bandscheibenschädigungen sei, nicht führen können. Das Gericht ist deshalb davon überzeugt (§ 286 ZPO), dass die Klägerin den ihr obliegenden qualifizierten Kausalitätsnachweis nicht hat führen können.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 709 ZPO.

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