Bayerischer VGH, Beschluss vom 23.04.2013 - 10 C 12.1887
Fundstelle
openJur 2013, 23158
  • Rkr:
Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

I.

Der Kläger verfolgt mit der Beschwerde seinen in erster Instanz erfolglosen Antrag weiter, ihm unter Beiordnung seiner Prozessbevollmächtigten Prozesskostenhilfe für seine Klage gegen einen Bescheid des Beklagten zu bewilligen, mit dem er zu den Kosten seiner Abschiebung herangezogen worden ist.

Der Kläger ist nigerianischer Staatsangehöriger. Im März 1997 stellte er einen Asylantrag. Im Rahmen der innerbayerischen Verteilung wurde er mit Zuweisungsentscheidung der Regierung von Schwaben vom 2. April 1997 dem Landratsamt Augsburg zugewiesen und in einer im Landkreis Augsburg gelegenen Gemeinschaftsunterkunft untergebracht.

Mit Bescheid vom 7. Mai 1997 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge den Asylantrag ab, stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG und Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorlägen, und drohte dem Kläger die Abschiebung an. Die dagegen gerichtete Klage wies das Verwaltungsgericht Augsburg mit Urteil vom 7. Dezember 1998 ab. Den Antrag auf Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil lehnte der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 23. Juni 1999 ab.

Am 29. Juli 1999 zog der Kläger aus der Gemeinschaftsunterkunft aus. Da sein Aufenthalt unbekannt war, wurde er am 3. September 1999 zur Fahndung und Festnahme ausgeschrieben. Am 23. Oktober 2002 wurde er in Mannheim im Rahmen einer Personenkontrolle durch die Polizei festgenommen. Auf Antrag des Landratsamts Augsburg vom 24. Oktober 2002 wurde er in Abschiebehaft genommen und am 24. Februar 2003 durch das Regierungspräsidium Karlsruhe im Wege der Amtshilfe für das Landratsamt Augsburg nach Nigeria abgeschoben.

Am 29. November 2011 beantragte der Kläger ein Visum, dessen Erteilung das deutsche Generalkonsulat in Lagos am 13. Februar 2012 ablehnte. Daraufhin beantragte er mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 24. Februar 2012 bei der Stadt Mannheim, eine etwaige noch bestehende Einreisesperre wegen vorangegangener Ausweisung oder Abschiebung mit sofortiger Wirkung zu befristen. Die Stadt Mannheim leitete den Antrag an das Landratsamt Augsburg weiter.

Dieses teilte der Prozessbevollmächtigten des Klägers mit Schreiben vom 7. März 2012 mit, dass der Kläger verpflichtet sei, die Kosten seiner Abschiebung zu tragen, dass beabsichtigt sei, einen entsprechenden Bescheid zu erlassen, und dass bis zum 22. März 2012 Gelegenheit zur Äußerung bestehe.

Mit Bescheid vom 27. März 2012 verpflichtete das Landratsamt Augsburg den Kläger, die durch seine Abschiebung am 24. Februar 2003 entstandenen tatsächlichen Kosten zu tragen (Nr. 1 des Bescheids) und setzte die Abschiebungskosten auf 11.711,84 Euro, die noch zu zahlenden Abschiebungskosten auf 11.489,37 Euro fest (Nr. 2 des Bescheids). Die Kosten der Abschiebung setzen sich nach den Gründen des Bescheids zusammen aus Transport- und Personalkosten in Höhe von 1.575,90 Euro, Flugkosten in Höhe von 1.056,46 Euro, Kosten der Abschiebehaft vom 24. Oktober 2002 bis zum 24. Februar 2003 in Höhe von 8.806,46 Euro sowie Kosten für Passersatzpapiere in Höhe von 273,- Euro. Der als noch zu zahlen festgesetzte Betrag von 11.489,37 Euro errechnet sich, indem von der sich aus den genannten Beträgen ergebenden Summe von 11.711,84 Euro ein bereits beglichener Betrag von 222,47 Euro abgezogen wird.

Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger durch seine Prozessbevollmächtigte am 18. April 2012 Klage mit dem Antrag, den Bescheid aufzuheben. Gleichzeitig beantragte er, ihm unter Beiordnung seiner Prozessbevollmächtigten Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung zu bewilligen. Zur Begründung führte er aus, die mit dem Bescheid vom 27. März 2012 erhobenen Kosten seien bereits verjährt.

Mit Beschluss vom 23. Juli 2012 lehnte das Verwaltungsgericht Augsburg den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mangels hinreichender Erfolgsaussichten der Klage ab. Der Beklagte habe nach § 66 Abs. 1 und § 67 Abs. 1 und 3 AufenthG ebenso wie nach § 82 Abs. 1 und § 83 Abs. 1 und 3 AuslG Anspruch auf die Erstattung der im Bescheid festgesetzten Abschiebungskosten. Die Kostenforderung sei nicht durch Verjährung nach § 20 Abs. 1 Satz 3 VwKostG erloschen. Zwar trete die Festsetzungsverjährung nach § 20 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 VwKostG mit Ablauf des vierten Jahres nach Entstehung des Anspruchs ein. Jedoch sei die Verjährung nach § 70 Abs. 2 AufenthG seit der Abschiebung des Klägers am 24. Februar 2003 unterbrochen gewesen. Schließlich sei die Kostenforderung auch nicht verwirkt. Dass der Beklagte von 2003 bis 2012 keine Schritte zur Geldendmachung seines Anspruchs ergriffen habe, reiche nicht aus. Das bloße Untätigbleiben der Behörde während des Auslandsaufenthalts begründe regelmäßig kein Vertrauen auf das Absehen von der Geltendmachung des Anspruchs, weil während des Aufenthalts des Kostenschuldners im Ausland nicht mit dem Erlass eines Kostenbescheides zu rechnen sei.

Seine gegen diesen Beschluss gerichtete Beschwerde begründet der Kläger im Wesentlichen wie folgt:

Die Verjährung nach § 20 VwKostG werde nicht durch § 70 Abs. 2 AufenthG berührt. Dieser beziehe sich seinem Wortlaut nach vielmehr eindeutig auf die in § 70 Abs. 1 AufenthG festgelegte Verjährung. Jedenfalls handele es sich bei der Frage der Anwendbarkeit der Verjährungsbeschränkung des § 70 Abs. 2 AufenthG um eine Rechtsfrage mit besonderen rechtlichen Schwierigkeiten und um eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung, so dass Prozesskostenhilfe zu bewilligen sei. Jedenfalls sei der Anspruch aber verwirkt. Der Beklagte habe seit der Abschiebung des Klägers im Jahr 2003 tatsächlich und unproblematisch die Abschiebungskosten festsetzen können. Der Kläger sei seit 1999 in ausländerrechtlichen Angelegenheiten durch einen Rechtsanwalt vertreten gewesen, dessen Vollmacht auch nach der Abschiebung weiter gegolten habe.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

ihm unter Abänderung des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 23. Juli 2012 Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlungen zu bewilligen und ihm seine Prozessbevollmächtigte beizuordnen.

Der Beklagte beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Er schließt sich den Ausführungen des Verwaltungsgerichts im angefochtenen Beschluss an. Die Vertretung des Klägers durch den von ihm vor seiner Abschiebung bevollmächtigten Rechtsanwalt sei nur in einem einzigen Schreiben vom Juli 1999 zum Ausdruck gekommen, das die Erteilung einer Erlaubnis zum Verlassen des Bereichs der räumlichen Beschränkung des Aufenthalts zum Gegenstand gehabt habe. Insbesondere in der gesamten Zeit von Juli 1999 bis Oktober 2002, während der der Kläger untergetaucht gewesen sei, und danach bis zur Abschiebung im Februar 2003 sei die Ausländerbehörde nie durch den bevollmächtigten Rechtsanwalt kontaktiert worden. Es sei deshalb von der Niederlegung des Mandats auszugehen gewesen. Der Rechtsanwalt habe außerdem telefonisch bestätigt, dass er zuletzt am 5. Juli 1999 mit dem Kläger Kontakt gehabt habe. Der Kläger habe die angefallenen Anwaltskosten beglichen und keine weiteren Anliegen mehr gehabt.

Der Kläger erwidert, das Mandatsverhältnis sei nicht durch Zweckerreichung oder Kündigung beendet worden. Der Zweck der aufenthaltsrechtlichen Vertretung habe durch die Abschiebung nicht geendet. Eine Kündigung sei nicht erfolgt.

Ergänzend wird auf die Gerichtsakten in beiden Instanzen sowie die beigezogenen Behördenakten Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach § 166 VwGO in Verbindung mit § 114 Satz 1 ZPO (1.) und die Beiordnung eines Rechtsanwalts nach § 166 VwGO in Verbindung mit § 121 Abs. 2 ZPO (2.) sind nicht erfüllt.

1. Nach § 166 VwGO in Verbindung mit § 114 Satz 1 VwGO ist einem Beteiligten, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann, Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Diese Voraussetzungen liegen jedoch nicht vor, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Denn die zulässige Klage ist aller Voraussicht nach unbegründet, weil der angefochtene Bescheid rechtmäßig ist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

a) Offenbleiben kann dabei zunächst, ob Rechtsgrundlage für die Erhebung der Kosten der im Jahr 2003 durchgeführten Abschiebung die Regelungen des Ausländergesetzes oder die des seit 1. Januar 2005 geltenden Aufenthaltsgesetzes sind. Denn die Rechtslage nach dem Ausländergesetz unterscheidet sich nicht in entscheidungserheblicher Weise von der nach dem Aufenthaltsgesetz.

b) Nach § 66 Abs. 1 AufenthG ebenso wie nach § 82 Abs. 1 AuslG hat der Ausländer die durch die Abschiebung entstehenden Kosten zu tragen. Die Kosten der Abschiebung umfassen dabei nach § 67 Abs. 1 AufenthG und § 83 Abs. 1 AuslG die Beförderungs- und sonstigen Reisekosten für den Ausländer innerhalb des Bundesgebiets und bis zum Zielort außerhalb des Bundesgebiets (§ 67 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG, § 83 Abs. 1 Nr. 1 AuslG), die bei der Vorbereitung und Durchführung der Maßnahme entstehenden Verwaltungskosten einschließlich der Kosten für die Abschiebungshaft und die Ausgaben für die Unterbringung, Verpflegung und sonstige Versorgung des Ausländers (§ 67 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG, § 83 Abs. 1 Nr. 2 AuslG) sowie sämtliche durch eine erforderliche Begleitung des Ausländers entstehenden Kosten einschließlich der Personalkosten (§ 67 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG, § 83 Abs. 1 Nr. 3 AuslG). Nach § 67 Abs. 3 Satz 1 AufenthG und § 83 Abs. 4 Satz 1 AuslG werden die genannten Kosten der Abschiebung durch Leistungsbescheid in Höhe der tatsächlich entstandenen Kosten erhoben. Danach ist der angefochtene Bescheid vom 27. März 2012, der dem Kläger die Kosten seiner Abschiebung auferlegt und auf 11.711,84 Euro festsetzt, aber aller Voraussicht nach rechtlich nicht zu beanstanden.

Als abgeschobener Ausländer hat der Kläger nach § 66 Abs. 1 AufenthG und § 82 Abs. 1 AuslG die Kosten seiner Abschiebung zu tragen. Dass die festgesetzten Kosten ihrer Art nach nicht zu den nach § 67 Abs. 1 AufenthG und § 83 Abs. 1 AuslG von den Kosten der Abschiebung umfassten Kosten gehören würden und deshalb nicht nach § 67 Abs. 3 Satz 1 AufenthG und § 83 Abs. 4 Satz 1 AuslG hätten festgesetzt werden dürfen, ist weder ersichtlich noch vom Kläger geltend gemacht. Ebenso wenig ist ersichtlich oder vom Kläger vorgetragen, dass die betreffenden Kosten in der festgesetzten Höhe tatsächlich nicht entstanden wären und deshalb ihre Festsetzung mit § 67 Abs. 3 Satz 1 AufenthG und § 83 Abs. 4 Satz 1 AuslG, nach denen die Kosten in Höhe der tatsächlich entstandenen Kosten erhoben werden, nicht zu vereinbaren wäre.

c) Entgegen der Auffassung des Klägers ist der Anspruch auf die festgesetzten Kosten auch nicht verjährt.

aa) Zwar kommt hier eine Verjährung nach § 20 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 VwKostG mit der Folge in Betracht, dass der Kostenanspruch nach § 20 Abs. 1 Satz 3 VwKostG erloschen ist. Denn nach § 20 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 VwKostG verjährt der Anspruch auf Zahlung von Kosten spätestens mit dem Ablauf des vierten Jahres nach deren Entstehung. Entstanden sind die Kosten dabei nach § 11 Abs. 2 VwKostG entweder mit der Aufwendung des zu erstattenden Betrages oder mit der Beendigung der kostenpflichtigen Amtshandlung. Im Hinblick auf die Durchführung der Abschiebung am 24. Februar 2003 könnte daher an sich vom Ablauf der vierjährigen Verjährungsfrist und damit vom Eintritt der Verjährung nach § 20 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 VwKostG ausgegangen werden. Nach der in der Rechtsprechung überwiegenden Ansicht ist § 20 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 VwKostG, soweit ein Leistungsbescheid noch nicht ergangen ist, auch neben § 70 Abs. 1 Satz 1 AufenthG und § 83 Abs. 4 Satz 3 AuslG anwendbar (vgl. VGH BW, U.v. 30.7.2009 – 13 S 919/09 – juris Rn. 19 ff.; BayVGH, U.v. 6.4.2011 – 19 BV 10.304 – juris Rn. 16 ff., VG Karlsruhe, U.v. 29.7.2008 – 5 K 547/08 – juris Rn. 24 ff.; wohl auch OVG Hamburg, U.v. 3.12.2008 – 5 Bf 259/06 – juris Rn. 31), nach denen die Ansprüche nach § 67 Abs. 1 AufenthG und § 83 Abs. 1 AuslG sechs Jahre nach Eintritt der Fälligkeit verjähren. Die Fälligkeit tritt dabei nach § 17 VwKostG regelmäßig mit der Bekanntgabe der Kostenentscheidung ein. § 70 Abs. 1 Satz 1 AufenthG und § 83 Abs. 4 Satz 3 AuslG regelten nach dieser Auffassung ausschließlich die Verjährung bereits festgesetzter und damit fälliger Kosten, die sogenannte Zahlungsverjährung, während für die Verjährung vor Erhebung der Kosten durch einen Leistungsbescheid, die sogenannte Festsetzungsverjährung, § 20 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 VwKostG zur Anwendung käme (vgl. BayVGH, U.v. 6.4.2011 – 19 BV 10.304 – juris Rn. 18).

Jedoch ist diese Auffassung in der obergerichtlichen Rechtsprechung nicht unbestritten. Ob die daran geäußerten Zweifel (vgl. HessVGH, B.v. 18.1.2011 – 5 A 1302/10.2 – juris Rn. 5) allerdings gerechtfertigt sind und stattdessen ein Gesetzesverständnis nahelegen, nach dem sich die Verjährung von Ansprüchen auf die Tragung der Abschiebungskosten ausschließlich nach § 70 Abs. 1 AufenthG und § 83 Abs. 4 Satz 3 AuslG richtet, kann allerdings offenbleiben. Denn jedenfalls ist eine Verjährung hier nach § 70 Abs. 2 AufenthG und § 83 Abs. 3 AuslG aller Voraussicht nach ausgeschlossen.

bb) Nach diesen Regelungen wird die Verjährung von Ansprüchen nach § 66 AufenthG und § 82 AuslG unterbrochen, solange sich der Kostenschuldner nicht im Bundesgebiet aufhält. Die Verjährung der mit dem Bescheid vom 27. März 2012 erhobenen Abschiebungskosten, ist danach aber seit der Abschiebung des Klägers am 24. Februar 2003 mit der Folge unterbrochen, dass eine neue Verjährung nach § 20 Abs. 4 VwKostG erst mit Ablauf des Kalenderjahres beginnt, in dem die Unterbrechung endet, weil sich der Kläger wieder im Bundesgebiet aufhält (vgl. OVG Hamburg, B.v. 3.12.2008 – 5 Bf 259/06 – juris Rn. 32; HessVGH, B.v. 18.1.2011 – 5 A 1302/10.2 – juris Rn. 7).

aaa) Zum einen hält sich der Kläger, der nach § 66 Abs. 1 AufenthG und § 82 Abs. 1 AuslG die Kosten seiner Abschiebung als Kostenschuldner zu tragen hat, seit seiner Abschiebung nicht mehr im Bundesgebiet auf. Dass er entgegen dem Verbot des § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG erneut in die Bundesrepublik eingereist wäre und sich dort aufgehalten hätte, ist weder aus den Akten ersichtlich noch wird es vom Kläger behauptet.

bbb) Zum anderen gelten § 70 Abs. 2 AufenthG und § 83 Abs. 3 AuslG nicht nur für die Zahlungs-, sondern auch für die Festsetzungsverjährung (vgl. OVG Hamburg, B.v. 3.12.2008 – 5 Bf 259/06 – juris Rn. 32; VGH BW, U.v. 30.7.2009 – 13 S 919/09 – juris Rn. 31; HessVGH, B.v. 18.1.2011 – 5 A 1302/10.2 – juris Rn. 7; OVG Berlin-Bbg, B.v. 29.11.2011 – OVG 3 N 119.10 – juris Rn. 4; VG Karlsruhe, U.v. 29.7.2008 – 5 K 547/08 – juris Rn. 32; VG Oldenburg, U.v. 15.2.2010 – 11 A 3104/08 – juris Rn. 24; VG Darmstadt, U.v. 17.11.2011 – 6 K 1563/09.DA – juris Rn. 25; VG Augsburg, U.v. 12.9.2012 – Au 6 K 12.600 – juris Rn. 24 f.).

Soweit der Kläger demgegenüber meint, die ohne Erlass eines die Kostenschuld festsetzenden Kostenbescheids eintretende Verjährung nach § 20 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 VwKostG werde durch § 70 Abs. 2 AufenthG nicht berührt, weil sich diese Regelung ihrem Wortlaut nach eindeutig auf die in § 70 Abs. 1 AuslG geregelte Zahlungsverjährung beziehe, ergibt sich aus dieser Argumentation nichts anderes.

§ 70 Abs. 1 Satz 1 AufenthG bestimmt, dass die in § 67 Abs. 1 und 2 AufenthG genannten Kosten sechs Jahre nach Eintritt der Fälligkeit verjähren. Nach § 70 Abs. 1 Satz 2 AufenthG in Verbindung mit § 17 VwKostG werden die Kosten dabei in der Regel erst mit der Bekanntgabe der Kostenentscheidung an den Kostenschuldner fällig. § 70 Abs. 1 AufenthG regelt seinem Wortlaut nach daher die Verjährung bereits fälliger Ansprüche auf die in § 67 Abs. 1 und 2 AufenthG genannten Kosten der Abschiebung und Kosten, für die der Beförderungsunternehmer nach § 66 Abs. 3 Satz 1 AufenthG haftet. Demgegenüber regelt § 70 Abs. 2 AufenthG, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, seinem Wortlaut nach nicht nur die Unterbrechung dieser Verjährung. Vielmehr bestimmt er, dass die Verjährung von Ansprüchen nach § 66 und § 69 AufenthG neben den weiteren in § 20 Abs. 3 VwKostG geregelten Fällen der Unterbrechung insbesondere unterbrochen wird, solange sich der Kostenschuldner nicht im Bundesgebiet aufhält. Betrifft § 70 Abs. 2 AufenthG damit aber nicht nur die bereits fälligen Ansprüche auf die in § 67 Abs. 1 und 2 AufenthG genannten Kosten nach § 66 AufenthG, sondern auch die in § 69 AufenthG geregelten Ansprüche auf Gebühren und Auslagen, so bezieht sich auch die in § 70 Abs. 2 AufenthG geregelte Verjährungsunterbrechung nicht lediglich auf die in § 70 Abs. 1 AufenthG geregelte Verjährung bereits fälliger Ansprüche auf die in § 67 Abs. 1 und 2 AufenthG genannten Kosten von sechs Jahren nach Eintritt der Fälligkeit. Sie erstreckt sich vielmehr auf jegliche Verjährung aller Ansprüche nach § 66 und 69 AufenthG und unterbricht damit auch die Festsetzungsverjährung bezüglich der Ansprüche auf die in § 67 Abs. 1 AufenthG genannten Abschiebungskosten.

Dies entspricht, worauf das Verwaltungsgericht ebenfalls hingewiesen hat, auch der Systematik des § 70 Abs. 2 AufenthG, nach dem die Verjährung „neben den Fällen des § 20 Abs. 3 des Verwaltungskostengesetzes“ unterbrochen wird, solange sich der Kostenschuldner nicht im Bundesgebiet aufhält. Denn damit knüpft § 70 Abs. 2 AufenthG an die Regelung des § 20 Abs. 3 VwKostG an und erweitert sie um zusätzliche Fälle der Verjährungsunterbrechung. § 20 Abs. 3 VwKostG, nach dem die Verjährung unter anderem auch durch Ermittlungen des Kostengläubigers über Wohnsitz oder Aufenthalt des Zahlungspflichtigen unterbrochen wird, gilt aber seinerseits insbesondere in dem genannten Fall nicht erst, wenn der Kostenanspruch durch Bekanntgabe der Kostenentscheidung bereits fällig geworden ist, sondern auch schon vor Erlass eines Kostenbescheids mit der Folge, dass bereits die Festsetzungsfrist des § 20 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 VwKostG unterbrochen wird (vgl. BVerwG, U.v. 24.2.2005 – 3 C 38/04 – juris Rn. 23). Regelt damit jedoch die durch § 70 Abs. 2 AufenthG um den zusätzlichen, aber vergleichbaren Fall eines Aufenthalts des Kostenschuldners außerhalb des Bundesgebiets erweiterte Bestimmung des § 20 Abs. 3 VwKostG nicht nur die Unterbrechung der Zahlungs-, sondern auch die der Festsetzungsverjährung, so spricht dies dafür, dass § 70 Abs. 2 AufenthG in gleicher Weise bereits vor Erlass des Kostenbescheids eingreift (vgl. OVG Hamburg, U.v. 3.12.2008 – 5 Bf 259/06 – juris Rn. 32; VG Oldenburg, U.v. 15.2.2010 – 11 A 3104/08 – juris Rn. 24).

Für § 83 Abs. 3 AuslG gilt nichts anderes. Denn indem diese Regelung bestimmt, dass die Verjährung von Ansprüchen nach § 81 und § 82 AuslG „auch“ unterbrochen wird, solange sich der Kostenschuldner nicht im Bundesgebiet aufhält, verweist sie ebenfalls auf § 20 Abs. 3 VwKostG und erweitert diese Bestimmung wie § 70 Abs. 2 AufenthG lediglich um einen zusätzlichen Fall, in dem die Verjährung unterbrochen wird. Sie bezieht sich deshalb nicht anders als § 20 Abs. 3 VwKostG und § 70 Abs. 2 AufenthG sowohl auf die Unterbrechung der Zahlungs- als auch auf die der Festsetzungsverjährung (vgl. OVG Hamburg, U.v. 3.12.2008 – 5 Bf 259/06 – juris Rn. 32). Dies entspricht dem Wortlaut des § 83 Abs. 3 AuslG auch insoweit, als darin nicht zwischen Festsetzungs- und Zahlungsverjährung unterschieden wird. Schließlich liegt nach der systematischen Stellung des § 83 Abs. 3 AuslG eine Beschränkung seines Anwendungsbereichs auf die Zahlungsverjährung von Ansprüchen auf Abschiebungskosten nach § 82 Abs. 1 AuslG schon deshalb nicht nahe, weil die Regelung des § 83 Abs. 4 Satz 3 AuslG, nach der solche Ansprüche sechs Jahre nach Fälligkeit verjähren, anders als die entsprechende Regelung des § 70 Abs. 1 AufenthG der Regelung über die Verjährungsunterbrechung nicht vorausgeht, sondern nachfolgt (vgl. VG Augsburg, U.v. 12.9.2012 – Au 6 K 12.600 – juris Rn. 25).

ccc) Prozesskostenhilfe ist dem Kläger insoweit auch nicht schon deshalb zu gewähren, weil es sich bei der Frage der Anwendbarkeit von § 70 Abs. 2 AufenthG bzw. § 83 Abs. 3 AuslG um eine Rechtsfrage von besonderer rechtlicher Schwierigkeit und grundsätzlicher Bedeutung handeln würde.

Zwar ist Prozesskostenhilfe im Hinblick auf die in Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG gewährleistete Rechtsschutzgleichheit in der Regel zu bewilligen, wenn die Entscheidung in der Hauptsache von der Beantwortung einer schwierigen, bislang ungeklärten Rechtsfrage abhängt. Prozesskostenhilfe braucht jedoch nicht schon dann gewährt zu werden, wenn eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage zwar noch nicht höchstrichterlich geklärt ist, ihre Beantwortung im Hinblick auf die einschlägige gesetzliche Regelung oder die durch die bereits vorliegende Rechtsprechung gewährten Auslegungshilfen nicht als schwierig erscheint (vgl. BVerfG, B.v. 13.3.1990 – 2 BvR 94/88 – juris Rn. 29). Dies ist hier der Fall.

Die Frage der Anwendbarkeit von § 70 Abs. 2 AufenthG und § 83 Abs. 3 AuslG auf die Festsetzungsverjährung von Ansprüchen nach § 66 Abs. 1 AufenthG und § 82 Abs. 1 AuslG auf die in § 67 Abs. 1 AufenthG und § 83 Abs. 1 AuslG genannten Kosten ist zwar noch nicht höchstrichterlich geklärt. Soweit ersichtlich hat das Bundesverwaltungsgericht diese Frage bisher nicht entschieden. Jedoch erscheint ihre Beantwortung im Hinblick auf die gesetzliche Regelung und die durch die bereits vorliegende Rechtsprechung gewährten Auslegungshilfen nicht als schwierig. Wie ausgeführt, sprechen sowohl der Wortlaut von § 70 Abs. 2 AufenthG und § 83 Abs. 3 AuslG als auch der systematische Zusammenhang, in dem diese Regelungen zu § 20 Abs. 3 VwKostG stehen, dafür, dass die in ihnen vorgesehene Verjährungsunterbrechung sich nicht nur auf die Zahlungs-, sondern auch auf die Festsetzungsverjährung von Ansprüchen auf die in § 67 Abs. 1 AufenthG und § 83 Abs. 1 AuslG genannten Kosten bezieht. Die genannten Auslegungsgesichtspunkte lassen sich darüber hinaus auch der bisher ergangenen Rechtsprechung der Verwaltungs- und Oberverwaltungsgerichte als Auslegungshilfe entnehmen, die, soweit ersichtlich, ausnahmslos davon ausgeht, dass die Verjährungsunterbrechung nach § 70 Abs. 2 AufenthG und § 83 Abs. 3 AuslG nicht nur die Zahlungs-, sondern auch die Festsetzungsverjährung betrifft (vgl. OVG Hamburg, B.v. 3.12.2008 – 5 Bf 259/06 – juris Rn. 32; VGH BW, U.v. 30.7.2009 – 13 S 919/09 – juris Rn. 31; HessVGH, B.v. 18.1.2011 – 5 A 1302/10.2 – juris Rn. 7; OVG Berlin-Bbg, B.v. 29.11.2011 – OVG 3 N 119.10 – juris Rn. 4; VG Karlsruhe, U.v. 29.7.2008 – 5 K 547/08 – juris Rn. 32; VG Oldenburg, U.v. 15.2.2010 – 11 A 3104/08 – juris Rn. 24; VG Darmstadt, U.v. 17.11.2011 – 6 K 1563/09.DA – juris Rn. 25; VG Augsburg, U.v. 12.9.2012 – Au 6 K 12.600 – juris Rn. 24 f.).

d) Schließlich ist der auf die Zahlung der Abschiebungskosten gerichtete Anspruch des Beklagten nach § 66 Abs. 1 AufenthG bzw. § 82 Abs. 1 AuslG entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht verwirkt.

Verwirkung würde voraussetzen, dass der Beklagte den Anspruch auf Ersatz der Abschiebungskosten längere Zeit hindurch nicht geltend gemacht hat, dass er durch sein Verhalten beim Kläger die Vorstellung begründet hat, die Kosten würden nicht mehr erhoben, und dass der Kläger sich hierauf eingerichtet hat (vgl. BVerwG, B.v. 20.1.1977 – V C 18.76 – juris Rn.18; BVerwG, B.v. 29.8.1996 – 2 C 23.95 – juris Rn. 24). Für die Annahme der Verwirkung genügt insoweit also nicht der bloße Zeitablauf (vgl. BVerwG, B.v. 29.8.1996 – 2 C 23.95 – juris Rn. 24). Hinzukommen muss vielmehr ein Verhalten des Beklagten, aufgrund dessen der Kläger darauf vertrauen durfte, dass die Abschiebungskosten nicht mehr erhoben würden (vgl. BVerwG, U.v. 4.12.2001 – 4 C 2.00 – juris Rn. 45). Danach kommt eine Verwirkung hier jedoch nicht in Betracht.

Der Beklagte hat die Kosten der Abschiebung mit dem Bescheid vom 27. März 2012 zwar mehr als neun Jahre nach der Abschiebung des Klägers am 24. Februar 2003 erstmals geltend gemacht. Der lange Zeitraum zwischen der Abschiebung und der Erhebung der dadurch entstandenen Kosten reicht aber für eine Verwirkung des Kostenanspruchs nicht aus. Anhaltspunkte dafür, dass sich der Beklagte dem Kläger gegenüber in einer Weise verhalten hätte, aufgrund der der Kläger darauf vertrauen durfte, dass eine Kostenerhebung nicht mehr erfolgen werde, sind nicht ersichtlich. Der Kläger durfte sich nicht allein deshalb darauf verlassen, dass die Abschiebungskosten nicht mehr erhoben würden, weil er im Jahr 1999 in Bezug auf einen Antrag auf Erlaubnis zum Verlassen des Bereichs der räumlichen Beschränkung seines Aufenthalts anwaltlich vertreten war. Selbst wenn das Mandat über den Zeitpunkt der Abschiebung fortbestanden hätte und der Beklagte deshalb einen Kostenbescheid hätte erlassen können, wie der Kläger meint, reicht das Unterbleiben eines solchen Bescheides nicht aus, den für die Verwirkung des Kostenanspruchs notwendigen Vertrauenstatbestand zu begründen. Erforderlich wäre vielmehr ein zusätzliches Verhalten gewesen, aus dem sich hätte schließen lassen, dass von der Erhebung der Kosten dauerhaft abgesehen werden sollte. Denn angesichts der gesetzlichen Regelungen in § 70 Abs. 2 AufenthG und § 83 Abs. 3 AuslG, nach denen die Verjährung unterbrochen ist, solange sich der Kostenschuldner nicht im Bundesgebiet aufhält, rechtfertigt allein das Untätigbleiben der Ausländerbehörde während des Aufenthalts des Abgeschobenen außerhalb des Bundesgebiets nicht den Schluss, es werde von einer Erhebung der Abschiebungskosten dauerhaft abgesehen. Vielmehr muss der Kostenschuldner im Hinblick auf diese gesetzliche Regelung gerade mit dem Erlass eines Kostenbescheids rechnen, sobald er ins Bundesgebiet zurückkehrt (vgl. OVG Hamburg, B.v. 3.12.2008 – 5 Bf 259/08 – juris Rn. 33; VG Oldenburg, U.v. 15.2.2010 – 11 A 3104/08 – juris Rn. 26; VG Augsburg, U.v. 12.9.2012 – Au 6 K 12.600 – juris Rn. 28). Etwas anderes könnte allenfalls dann gelten, wenn die Ausländerbehörde durch entsprechende Äußerungen gegenüber dem Kläger oder seinem damaligen Bevollmächtigten zu erkennen gegeben hätte, dass sie von der Erhebung der Abschiebungskosten absehen werde, und damit diesbezüglich einen Vertrauenstatbestand geschaffen hätte (vgl. OVG Hamburg, B.v. 3.12.2008 – 5 Bf 259/08 – juris Rn. 33). Dafür bestehen aber weder nach den vorliegenden Behördenakten noch nach dem Vortrag des Klägers Anhaltspunkte.

2. Sind damit die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach § 166 VwGO in Verbindung mit § 114 Satz 1 ZPO angesichts der voraussichtlichen Rechtmäßigkeit des Bescheids vom 27. März 2012 mangels hinreichender Erfolgsaussichten nicht erfüllt, so kann dem Kläger auch seine Prozessbevollmächtigte nicht nach § 166 VwGO in Verbindung mit § 121 Abs. 2 ZPO beigeordnet werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, weil nach Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) eine streitwertunabhängige Gebühr in Höhe von 50,- Euro anfällt.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).