LG München I, Beschluss vom 15.06.2010 - 15 O 6670/10
Fundstelle
openJur 2013, 23085
  • Rkr:
Tenor

Der Antrag des Klägers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen

Gründe

I.

Der Kläger beantragte mit Schreiben vom 22.2.2010, eingegangen bei Gericht am 6.4.2010 Prozesskostenhilfe. Mit Verfügung vom 12.4.2010 wurde der Kläger aufgefordert, die behauptete Amtspflichtverletzung darzustellen und einen konkreten Antrag zu stellen. Dazu wurde eine Frist bis 15.5.2010 gesetzt. Mit Schreiben vom 20.4, 22.4. und 20.5.2010, eingegangen bei Gericht am 26.4., 30.4. und 28.5.2010, machte der Kläger Ausführungen zu der von ihm angegriffenen Amtshandlung.

II.

Der Antrag war zurückzuweisen, da die beabsichtigt Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg hat.

Die Klage richtet sich gegen den Freistaat Bayern. Der Antragsschrift kann überhaupt kein nachvollziehbarer Sachverhalt entnommen werden. Allenfalls rudimentär könnte gefolgert werden, dass es sich um Rechtsfolgen einer Gewerbeuntersagung handeln könnte.

Trotz Aufforderung des Gericht mit Verfügung vom 12.4.2010, in der darum gebeten wurde, kurz darzustellen, welche Handlungen den Amtshaftungsanspruch begründen sollen, hat der Kläger lediglich mit der Zitierung von Paragraphen und Gerichtsurteilen reagiert, ohne irgendeine Darstellung der pflichtwidrigen Handlungen vorzunehmen. Es lässt sich deshalb nicht beurteilen, ob überhaupt eine Amtshandlung, sowie ggfs. eine Pflichtverletzung vorliegt.

Der Antrag war daher zurückzuweisen.

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