VG Augsburg, Beschluss vom 13.07.2011 - Au 5 S 11.472
Fundstelle
openJur 2013, 23009
  • Rkr:
Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert wird auf 10.000,-- € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin wendet sich gegen eine kraft Gesetzes sofort vollziehbare Untersagungsverfügung betreffend die Veranstaltung, Durchführung und Vermittlung unerlaubter Glücksspiele.

Die Antragstellerin vermittelt in einer Betriebsstätte im Gebiet der Antragsgegnerin Sportwetten an das EU-konzessionierte Unternehmen „...“ mit Sitz in Malta.

1. Mit Formblatt vom 1. Dezember 2010 meldete die Antragstellerin das neu gegründete Unternehmen „...“ mit Hauptniederlassung in der ...straße ..., ..., zum Gewerbe an. Als angemeldete bzw. auszuübende Tätigkeit gab die Antragstellerin dabei „Sportinformationsdienste, Sportwettenvermittlung, Automatenaufstellung sowie Vertrieb von Automaten“ an.

Unter dem 23. Dezember 2010 wurde die Antragstellerin im Handelsregister (Registernummer ...) angemeldet.

Mit Schreiben vom 13. Januar 2011 wies die Antragsgegnerin die vorgelegte Gewerbeanmeldung bezüglich der Tätigkeit „Sportwettenvermittlung“ zurück. Bei dieser Tätigkeit handle es sich nach geltendem Recht nach wie vor um illegales Glücksspiel, für welches die Antragstellerin nicht die erforderliche und gültige Erlaubnis vorweisen könne.

Mit weiterem Formblatt vom 30. Januar 2011 erfolgte eine weitere Gewerbeanmeldung für die Tätigkeit „Sportinformationsdienste, Gaststättenerlaubnis, Vertrieb von Automaten“.

Bei einer durchgeführten Betriebskontrolle am 10. Februar 2011 wurde seitens der Antragsgegnerin festgestellt, dass in der Betriebsstätte „...“ in der ...-straße Wetten auf sämtlichen Sportarten angeboten wurden.

Unter dem 11. Februar 2011 führte die um Überprüfung gebetene Regierung der ... aus, dass für das von der Antragstellerin betriebene Gewerbe der Vermittlung von Sportwetten weder ein Antrag noch eine gültige Erlaubnis vorliege.

Mit Schreiben vom 16. Februar 2011 wurde die Antragstellerin zunächst dazu aufgefordert, die Vermittlung von Sportwetten einzustellen und sämtliche technischen Einrichtungen zu beseitigen. Für den Fall der nicht fristgerechten Folgeleistung wurde der Antragstellerin die beabsichtigte Untersagung der Sportwettenvermittlung angekündigt. Der Antragstellerin wurde Gelegenheit gegeben, sich zu dieser beabsichtigten Maßnahme zu äußern.

Eine am 14. März 2011 durchgeführte weitere Betriebskontrolle ergab, dass die Betriebsstätte nach wie vor geöffnet war.

2. Mit Bescheid der Stadt ... vom 15. März 2011 wurde der Antragstellerin die Veranstaltung, Durchführung und Vermittlung unerlaubten Glücksspiels in Form der gewerblichen Annahme, Vermittlung und Veranstaltung von Sportwetten und die Werbung hierfür in jeglicher Form ab dem Tag der Bekanntgabe des Bescheides untersagt (Ziffer 1.). In Ziffer 2. wurde die Antragstellerin dazu verpflichtet, die Sportwettenvermittlung innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe des Bescheids einzustellen und sämtliche technischen Einrichtungen, Systeme und schriftlichen Unterlagen, die für die Ausübung der in Ziffer 1. genannten Tätigkeiten erforderlich sind, aus den Räumlichkeiten zu entfernen. Schließlich wurde der Antragstellerin in Ziffer 3. für den Fall der nicht fristgerechten Folgeleistung bezogen auf Ziffer 2. ein Zwangsgeld in Höhe von 2.000,-- € angedroht.

Der Bescheid stütze sich auf § 9 Abs. 1 Sätze 2 und 3 Nr. 3 des Glücksspielstaatsvertrages (GlüStV). Hiernach könne die zuständige Sicherheitsbehörde die Veranstaltung, Durchführung und Vermittlung unerlaubter Glücksspiele untersagen sowie die erforderlichen Anordnungen im Einzelfall erlassen, um unerlaubtes Glücksspiel und die Werbung hierfür zu unterbinden. Die Antragstellerin könne für die Vermittlung von Sportwetten und damit von unerlaubtem Glücksspiel keine in Bayern gültige Erlaubnis vorweisen. Diese gesetzlich normierte Erlaubnispflicht ziele in erster Linie auf die allgemeine ordnungsrechtliche Kontrolle des mit dem Glücksspielstaatsvertrag geregelten Glücksspielsektors. Hierbei handle es sich um ein umfassendes Verbot mit Erlaubnisvorbehalt im Sinne des besonderen Sicherheitsrechts, das insbesondere der Verhinderung von Suchtgefahren sowie der Kanalisierung und Begrenzung des Glücksspielangebots diene. Das Bundesverfassungsgericht habe die Verfassungsmäßigkeit des allgemeinen Erlaubnisvorbehalts bestätigt. Durch diesen werde ein Kanalisierungseffekt erreicht, mit dem das Angebot an Glücksspielen beschränkt und die Transparenz des Spielbetriebs gefördert werde. Die Glücksspielaufsichtsbehörden würden durch das Erlaubnisverfahren unmittelbar in die Lage versetzt, Einfluss auf die Zahl und die Personen der im Glücksspielbereich tätigen Veranstalter und Vermittler zu nehmen. Einer repressiven gewerberechtlichen Überwachung des laufenden Geschäftsbetriebes komme nicht dieselbe Effizienz zu, wie einer präventiven Zulassungskontrolle. Der Feststellung, dass es sich um unerlaubtes Glücksspiel handle, könne auch nicht entgegengehalten werden, dass das durch § 4 Abs. 2 Satz 1 GlüStV vorgegebene Prüfprogramm zu unbestimmt sei. Zweck und Inhalt der Norm könnten aus der Zielsetzung des GlüStV, dem sachlichen Zusammenhang der Vorschriften sowie den Gesetzesmaterialien ausreichend ermittelt und objektive Kriterien gewonnen werden, die eine willkürliche Handhabung durch die Behörden und Gerichte ausschließen würden. Die Anwendung des § 4 Abs. 2 Satz 2 GlüStV scheitere auch nicht daran, dass das darin beschriebene Prüfprogramm nur auf die Durchsetzung des Monopols zugeschnitten sei. § 10 Abs. 5 GlüStV stelle für private Veranstalter und Vermittler öffentlicher Glücksspiele lediglich einen zwingenden Versagungsgrund dar, der neben die in § 4 Abs. 2 Satz 1 GlüStV genannten Ziele des § 1 GlüStV trete. Soweit diese Vorschrift beispielsweise infolge Unionsrechtswidrigkeit nicht anwendbar sei, entfalte sich das vollständige ordnungsrechtliche Prüfprogramm, das § 4 Abs. 2 Satz 1 GlüStV i.V.m. § 1 GlüStV und Art. 2 AGGlüStV bereit halte. Unabhängig davon habe auch der Europäische Gerichtshof im Hinblick auf die Erlaubnispflicht in seinen Entscheidungen vom 8. September 2010 klargestellt, dass jeder Mitgliedsstaat berechtigt bleibe, die Möglichkeit, den Verbraucher in seinem Hoheitsgebiet Glücksspiele anzubieten, für alle daran interessierten Veranstalter vom Besitz einer von seinen zuständigen Behörden erteilten Erlaubnis abhängig zu machen. Beim gegenwärtigen Stand des Unionsrechts gebe es auch keine Verpflichtung zur gegenseitigen Anerkennung der von den verschiedenen Mitgliedsstaaten erteilten Erlaubnisse. Der in § 4 GlüStV geregelte allgemeine Erlaubnisvorbehalt sei demnach ebenso wie das Verbot unerlaubten Glücksspiels in § 4 Abs. 1 Satz 2 GlüStV, unionsrechtskonform. Darüber hinaus könne sich die Antragstellerin auch nicht auf die europarechtlich garantierte Niederlassungs- bzw. Dienstleistungsfreiheit berufen. Der Europäische Gerichtshof habe bestätigt, dass das Ziel, die Gelegenheit zu Sportwetten zu verringern, es rechtfertige, die Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit einzuschränken. Deshalb sei ein staatliches Wettmonopol zulässig, wenn mit ihm tatsächlich das Ziel verfolgt werde, die Wettgelegenheiten zu verringern. Auch entspreche die Untersagung der Durchführung, Veranstaltung und Vermittlung von unerlaubtem Glücksspiel in Form von Sportwetten, deren Einstellung und die Verpflichtung zur Entfernung der Einrichtungen pflichtgemäßer Ermessensausübung. Ein Einschreiten werde für notwendig erachtet, da dem öffentlichen Interesse an der Wiederherstellung eines rechtmäßigen Zustandes Vorrang vor dem Interesse des betroffenen Adressaten an der Fortführung einer unerlaubten Tätigkeit einzuräumen sei. Zweck der Untersagung sei es, das Glücksspielangebot zu begrenzen, den natürlichen Spieltrieb der Bevölkerung in überwachte, geordnete Bahnen zu lenken und so das Entstehen von Spielsucht und die daraus entstehenden Folgen zu bekämpfen. Ein zusätzliches Wettangebot widerspreche den Zielen des Sportwettmonopols und mache den Eintritt negativer Folgen für Spieler und Dritte wahrscheinlich. Schließlich stehe die Anordnung auch mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in Einklang. Die Untersagung der Vermittlung und Veranstaltung von Sportwetten stelle für die Antragstellerin einen Eingriff in ihre Berufsfreiheit dar. Dieser Eingriff sei auch erheblich, da der Antragstellerin die Aufnahme der Tätigkeit als Sportwettvermittler vollständig untersagt werde. Jedoch sei auch ein Verstoß gegen die Erlaubnispflicht, die der Durchsetzung der in § 1 GlüStV formulierten Gemeinwohlbelange, insbesondere des Jugend- und Spielerschutzes und der Suchtbekämpfung diene, als sehr gewichtige Belange anzusehen. Gerade durch das Erlaubnisverfahren solle vor Aufnahme einer Tätigkeit sichergestellt werden, dass der Wettkunde nicht einseitig benachteiligt werde und die gesetzlichen Bestimmungen eingehalten würden. Bei pflichtgemäßer Abwägung der gegenläufigen Interessen überwiege daher weiterhin der Schutz der Bevölkerung vor Suchtgefahren und Gefährdungen der Jugend und es verbleibe bei der Untersagungsverfügung. Auf den weiteren Inhalt des Bescheides der Stadt Augsburg vom 15. März 2011 wird ergänzend verwiesen.

3. Gegen den vorbezeichneten Bescheid hat die Antragstellerin Klage erhoben (Verfahren Au 5 K 11.471), über die noch nicht entschieden worden ist.

4. Daneben beantragt die Antragstellerin,

die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 15. März 2011 anzuordnen.

Der Antrag sei begründet, da ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides bestünden. Da § 9 GlüStV, der als Rechtsgrundlage herangezogen worden sei, wegen Verstoßes gegen Unionsrecht nicht herangezogen werde könne und die Untersagungsverfügung gegen die Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit verstoße, fehle es an einer gesetzlichen Grundlage für ein Einschreiten der Antragsgegnerin. Auch der Ausgangspunkt der Antragsgegnerin sei in Abrede zu stellen, wonach es sich bei der von der Antragstellerin betriebenen Tätigkeit um Glücksspiel handeln solle. Die Antragstellerin sei nicht Veranstalterin der Wetten, sie biete diese nicht selbst an, sondern stelle nur den Kontakt zu dem Anbieter, der Firma ... in Malta, her. Dementsprechend falle auch die Tätigkeit der Antragstellerin nicht unter § 3 GlüStV. Dessen ungeachtet könne die Untersagungsverfügung nicht auf § 9 GlüStV gestützt werden, da die dort getroffene und auf dem Glücksspielmonopol basierende Regelung wegen Verstoßes gegen unionsrechtliche Bestimmungen unanwendbar sei. Zwar seien grundsätzlich Monopole im Bereich der Sportwetten zulässig, dies aber nur bei hinreichend kohärenter Ausgestaltung. Im Hinblick auf das Automatenspiel fehle es an dieser Kohärenz, so dass die isolierte Anwendung des § 9 GlüStV auf die Sportwettenvermittlung gegen den Vorrang des Unionsrechts verstoße. Zudem ergebe die vorzunehmende Interessensabwägung zwischen dem Sicherungs- und Schutzanliegen der Behörde und der grundgesetzlichen und europarechtlich geschützten Berufsfreiheit der Antragstellerin, dass die Fortführung der Tätigkeit bis zum rechtskräftigen Abschluss des Klageverfahrens der Vorrang einzuräumen sei. Die Möglichkeit für potentielle Wettinteressenten via Internet oder anderswo Sportwetten zu platzieren, sei europaweit nahezu unbeschränkt und werde durch die gegenständliche Untersagungsverfügung nur hinsichtlich der von der Antragstellerin neu eröffneten Betriebsstätte eingeschränkt.

Auf den weiteren Inhalt des Antragsschriftsatzes vom 24. März 2011 wird verwiesen.

5. Die Antragsgegnerin verteidigt den angefochtenen Bescheid und beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Der zulässige Antrag sei unbegründet. Bei der im Eilverfahren notwendigen summarischen Prüfung, ob das hinter dem Antrag stehende Aussetzungsinteresse das Vollzugsinteresse der Antragsgegnerin überwiege, komme es entscheidend auf die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache an. Diese summarische Prüfung müsse hier zugunsten der Antragsgegnerin ausfallen, denn der Bescheid vom 15. März 2011 sei offensichtlich rechtmäßig, so dass die Hauptsacheklage auch keine Aussicht auf Erfolg habe. Ermächtigungsgrundlage für die Untersagungsverfügung sei § 9 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3 Nr. 3 GlüStV. Die Antragstellerin biete die Möglichkeit an, Sportwetten abzugeben und vermittle Sportwetten für ein in Malta ansässiges Unternehmen. Es handle sich also um ein Angebot der Antragstellerin, Wetten bezüglich des Ausgangs von ungewissen Ereignissen im Sportbereich durchzuführen und zu vermitteln. Insofern liege hier unzweifelhaft die Veranstaltung, Durchführung und Vermittlung von Glücksspiel durch die Antragstellerin vor. Die mehrfach durch Vertreter der Antragsgegnerin durchgeführten Ortsbesichtigungen hätten ebenfalls ergeben, dass durch die Antragstellerin nicht lediglich vermittelt, sondern auch veranstaltet werde. Veranstalter von Glücksspielen sei derjenige, der verantwortlich und organisatorisch den äußern Rahmen für die Abhaltung des Glücksspiels schaffe und der Bevölkerung dadurch den Abschluss von Spielverträgen ermögliche. Der Glücksspielbetrieb der Antragstellerin sei auch unerlaubt, da diese keine Erlaubnis für die Durchführung öffentlichen Glücksspiels besitze. Demnach sei die Untersagungsverfügung schon wegen fehlender Erlaubnis rechtmäßig. Aber auch die von der Antragstellerin geltend gemachten europarechtlichen Bedenken gegen das Sportwettmonopol seien nicht geeignet, dem Antrag zur Begründetheit zu verhelfen. Selbst für den Fall, dass das staatliche Sportwettenmonopol gegen Unionsrecht verstoßen sollte, wäre dies für den Ausgang des Rechtsstreits unerheblich. Der Erlaubnisvorbehalt in § 4 Abs. 1 GlüStV bestehe unabhängig von den unionsrechtlich geäußerten Bedenken gegen die Ausgestaltung des Sportwettenmonopols. Der Erlaubnisvorbehalt und die Erlaubnisvoraussetzungen seien nicht derart untrennbar mit dem staatlichen Monopol verknüpft, dass dessen Unanwendbarkeit zwangsläufig auch zur Unanwendbarkeit des Erlaubnisvorbehaltes führen müsse.

Auf den weiteren Inhalt des Antragserwiderungsschriftsatzes vom 12. April 2011 wird ergänzend verwiesen.

6. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten und des Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und die vorgelegte Behördenakte verwiesen.

II.

Der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), die aufschiebende Wirkung der am 24. März 2011 erhobenen Klage (Au 5 K 11.471) der Antragstellerin gegen die Untersagung der Veranstaltung, Durchführung und Vermittlung unerlaubter Glücksspiele (Ziffer 1. des Bescheides der Antragsgegnerin vom 15. März 2011), die weitergehende Verpflichtung, die in Ziffer 1. des Bescheides genannten Tätigkeiten innerhalb einer Woche nach dessen Bekanntgabe einzustellen und sämtliche technische Einrichtungen, Systeme und schriftliche Unterlagen, die für die Ausübung der in Ziffer 1. genannten Tätigkeiten erforderlich sind, aus den Räumlichkeiten zu entfernen (Ziffer 2. des Bescheides) und gegen die in Ziffer 3. des angegriffenen Bescheides erfolgte Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 2.000,00 EUR, anzuordnen, ist zwar zulässig, bleibt in der Sache aber ohne Erfolg (§§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 i.V.m. Abs. 5 Satz 1 VwGO, § 9 Abs. 2 des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland - Glücksspiel-Staatsvertrag - GlüStV, Art. 21a des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes - VwZVG).

1. Der Klage gegen die getroffene Untersagungsverfügung, die Anordnung der Betriebseinstellung und Entfernung sämtlicher technischer Einrichtungen kommt wegen § 9 Abs. 2 GlüStV i.V.m. § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, der Klage gegen die in Ziffer 3. des Bescheides erfolgte Androhung eines Zwangsgeldes wegen der kraft Gesetzes (Art. 21a VwZVG i.V.m. § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) bestehenden sofortigen Vollziehbarkeit keine aufschiebende Wirkung zu. In diesen Fällen hat das Gericht bei der Entscheidung über den Antrag, die aufschiebende Wirkung der bereits eingelegten Klage gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO anzuordnen, das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes und das Interesse der Betroffenen, vom sofortigen Vollzug bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache zunächst verschont zu bleiben, gegeneinander abzuwägen. Bei dieser Entscheidung des Gerichts sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs, soweit überschaubar, zu berücksichtigen. Das Interesse der Antragsgegnerin am sofortigen Vollzug muss in Fällen zurücktreten, wenn bereits im summarischen Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO festgestellt werden kann, dass dem Klagebegehren der Antragstellerin überwiegende Aussicht auf Erfolg zukommt, wie auch umgekehrt das öffentliche Interesse dann Vorrang genießt, wenn für den Rechtsbehelf ein Erfolg nicht mit hinreichender Sicherheit prognostiziert werden kann (vgl. zum Ganzen: Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl. 2009, § 80 RdNrn. 152 ff.).

Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe und bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage ergibt sich, dass das Interesse der Antragsgegnerin hinsichtlich der Untersagung der Vermittlung von Sportwetten auch bei Würdigung sämtlicher der von der Antragstellerin vorgetragenen Argumente überwiegt. Zwar ist der Antragsgegnerin darin zuzustimmen, dass die Europarechtswidrigkeit des Sportwettenmonopols nicht den in § 4 Abs. 1 GlüStV normierten grundsätzlichen Erlaubnisvorbehalt erfasst. Diese unter den Beteiligten unstreitige formelle Illegalität der Sportwettenvermittlung durch die Antragstellerin darf jedoch im Verfahren einstweiligen Rechtsschutzes nicht zwingend dazu führen, dass der Antrag bereits aus diesem Grund abzulehnen wäre. In Fällen, wie dem vorliegenden, in dem im derzeitigen Verfahrensstadium nicht abschließend geklärt werden kann, ob der Antragstellerin eine Erlaubnis zum Betrieb eines Sportwettenbüros - die Antragstellerin hat diesbezüglich noch nicht einmal einen entsprechenden Antrag gestellt - erteilt werden kann, ist für den Ausgang des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO die umfassende Abwägung der für und gegen den Vollzug der Maßnahme sprechenden Interessen maßgebend. Eine eingehende Prüfung der Sach- und Rechtslage wie auch der abzuwägenden Interessen, insbesondere hinsichtlich ihres Gewichts und ihrer Dringlichkeit, ist insbesondere deshalb geboten, da geschützte Grundrechte wie der Dienstleistungs- und Berufsfreiheit betroffen sind und es sich in der Sache auch um einen schwerwiegenden Eingriff handelt. Dies entspricht auch der obergerichtlichen Rechtsprechung, der die Kammer grundsätzlich folgt (vgl. BayVGH, Beschluss vom 21.3.2011, Az. 10 AS 10.2499; BayVGH vom 23.3.2011, Az. 10 AS 10.2448; BayVGH vom 1.4.2011, Az. 10 AS 10.2500 und Az. 10 CS 11.536; BayVGH vom 18.4.2011, Az. 10 CS 11.709). Nach der gebotenen Abwägung der widerstreitenden Interessen war im vorliegenden Einzelfall jedoch dem Interesse der Antragsgegnerin der Vorrang einzuräumen.

a) Rechtsgrundlage der streitgegenständlichen Untersagungsverfügung in Ziffer 1. des Bescheides vom 15. März 2011 ist § 9 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3 Nr. 3 GlüStV. Gemäß § 9 Abs. 1 Satz 2 GlüStV kann die zuständige Behörde im Einzelfall die zur Erfüllung der durch bzw. auf Grund des Glücksspielstaatsvertrages begründeten öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen erforderlichen Anordnungen erlassen. Insbesondere kann die zuständige Behörde des jeweiligen Landes gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 GlüStV die Veranstaltung, Durchführung und Vermittlung unerlaubter Glücksspiele und die Werbung hierfür untersagen. Gemäß § 4 Abs. 1 GlüStV stellt das Veranstalten und das Vermitteln öffentlicher Glücksspiele ohne die hierfür erforderliche Erlaubnis der zuständigen Behörde des jeweiligen Landes ein unerlaubtes Glücksspiel dar.

b) Für die Erfolgsaussichten der Entscheidung in der Hauptsache kommt es entscheidend auf die streitige Frage an, ob die angefochtene Unterlassungsverfügung der Antragsgegnerin wegen des unionsrechtlichen Anwendungsvorrangs derzeit noch zulässigerweise auf § 9 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3 Nr. 3 i.V.m. § 4 Abs. 1 GlüStV gestützt werden kann. Die Antwort auf diese Frage muss im Rahmen der summarischen Prüfung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes derzeit als offen beurteilt werden.

Gegenstand der Anfechtungsklage der Antragstellerin ist die Verfügung der Antragsgegnerin vom 15. März 2011. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage ist die sich im Zeitpunkt der Entscheidung darbietende Sach- und Rechtslage. Dies gilt auch hinsichtlich der Beurteilung der Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl. 2009, § 80 RdNr. 147; BayVGH vom 21.3.2011, Az. 10 AS 10.2499; <juris>).

Bei den von der Antragstellerin vermittelten Sportwetten handelt es sich um Glücksspiele im Sinne von § 3 Abs. 1 GlüStV. Danach liegt ein Glücksspiel vor, wenn im Rahmen eines Spieles für den Erwerb einer Gewinnchance ein Entgelt verlangt wird und die Entscheidung über den Gewinn ganz oder überwiegend vom Zufall abhängt. Nach § 3 Abs. 1 Satz 2 GlüStV hängt die Entscheidung über den Gewinn in jedem Fall vom Zufall ab, wenn dafür der ungewisse Eintritt oder Ausgang zukünftiger Ereignisse maßgeblich ist. Auch Wetten gegen Entgelt auf den Eintritt oder Ausgang eines zukünftigen Ereignisses sind nach der gesetzlichen Wertung in § 3 Abs. 1 Satz 3 GlüStV Glücksspiele. Diese unterliegen gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 GlüStV der grundsätzlichen Erlaubnispflicht. Eine solche Erlaubnis durch die zuständige Landesbehörde - nach Art. 2 Abs. 4 Nr. 3 des Ausführungsgesetzes zum Glücksspielstaatsvertrag - AGGlüStV der Regierung der Oberpfalz - besitzt die Antragstellerin nicht. Dahingestellt bleiben kann, ob das Unternehmen ... mit Sitz in Malta, an welches die Antragstellerin Sportwetten vermittelt, über eine Lizenz der maltesischen Behörden zur Entgegennahme und Veranstaltung von Sportwetten besitzt. Eine vorhandene ausländische Konzession würde jedenfalls die notwendige Erlaubnis durch die bayerischen Behörden nicht ersetzen (vgl. BayVGH vom 18.12.2008, Az. 10 BV 07.558; <juris>; BVerwG vom 24.11.2010, Az. 8 C 15.09; <juris>; EuGH vom 8.9.2010, Rs. C 316/07 - Markus Stoß u.a.; <juris>; BayVGH vom 21.3.2011, Az. 10 AS 10.2499; <juris>).

Entgegen der Ansicht der Antragstellerin ist diese auch Veranstalter der angebotenen Sportwetten. Veranstalter von Glücksspielen ist derjenige, der verantwortlich und organisatorisch den äußeren Rahmen für die Abhaltung des Glücksspiels schafft und der Bevölkerung hierdurch den Abschluss von Spielverträgen ermöglicht (vgl. BayVGH vom 04.10.2006, Az. 24 CS 06.2229; <juris>). Mit dem Angebot des Abschlusses diverser Sportwetten in der Betriebsstätte „...“ trifft dies auf die Antragstellerin unzweifelhaft zu.

c) Das in Bayern derzeit noch geltende Veranstaltungs- und Vermittlungsmonopol für Sportwetten gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 10 Abs. 2 und Abs. 5 GlüStV verstößt voraussichtlich gegen höherrangiges Recht. Diese Regelung schränkt die Dienstleistungsfreiheit in unzulässiger Weise ein und darf daher nicht angewendet werden, da die notwendige Kohärenz im deutschen Wettspielmarkt nicht gegeben ist (BayVGH vom 21.3.2011, Az. 10 AS 10.2499; <juris>).

Zwar hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) in seiner Entscheidung vom 8. September 2010 nicht verbindlich festgestellt, dass dem staatlichen Sportwettmonopol in seiner konkreten Ausgestaltung wegen Unvereinbarkeit mit den betroffenen Grundfreiheiten der Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit in Art. 56 und 49 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) der Anwendungsvorrang des Unionsrecht entgegensteht. Jedoch wurde der Maßstab der Geeignetheit des Eingriffs in die unionsrechtlichen Grundfreiheiten näher konkretisiert und verbindlich festgelegt. Die Umsetzung dieser vom Europäischen Gerichtshof aufgestellten Auslegungsgrundsätze ist dabei Angelegenheit der nationalen Verwaltungsgerichte (BayVGH vom 21.3.2011, Az. 10 AS 10.2499; <juris>).

Auf den deutschen Glücksspielsektor angewandt bedeutet dies, dass die Kohärenzprüfung auch für Glücksspielbereiche vorzunehmen ist, die in einem föderalen Bundesstaat der Gesetzgebungskompetenz des Bundes unterliegen (vgl. BVerwG vom 24.11.2010, Az. 8 C 14.09; <juris> unter Verweis auf EuGH vom 8.9.2010, Rs. 10 46/08 - Carmen Media Group -; <juris>). Die Förderung oder Duldung einer expansiven Glücksspielpolitik steht einer systematischen und kohärenten Begrenzung der Spiel- und Wetttätigkeit entgegen. Dabei ist es irrelevant, auf welche Glücksspielbereiche sich dies bezieht. Es ist keine einzelne Auswertung jedes Bereiches für sich zulässig, sondern der ganze Glücksspielsektor muss dabei in seiner Gesamtheit betrachtet werden (vgl. EuGH vom 8.9.2010, Rs. C-46/08 - Carmen Media Group -; <juris>).

Im hier maßgeblichen Entscheidungszeitraum ist jedenfalls hinsichtlich der tatsächlichen Praxis auf dem Sektor der sog. gewerblichen Geldspielautomaten eine Inkohärenz im unionsrechtlichen Sinne feststellbar. Das Gericht folgt auch hier der Auffassung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs in dessen Beschluss vom 21. März 2011, das insoweit nicht auf die vorhandene gesetzliche Regelungskonzeption abzustellen sei, sondern vielmehr der objektive Befund genüge, dass sich nach der Novelle der Spielverordnung in Deutschland die Anzahl der aufgestellten Geldspielautomaten von 183.000 im Jahr 2005 auf 210.000 Geräte im Jahr 2008 erhöht habe und vor allem im gleichen Zeitraum die Umsätze in diesem Bereich von 5,88 Mrd. EUR auf 8,13 Mrd. EUR sowie der maßgebliche Bruttospielbetrag um 38 % von 2,35 Mrd. EUR auf 3,25 Mrd. EUR gestiegen sein (vgl. Abschlussbericht „Untersuchung zur Evaluierung der 5. Novelle der Spielverordnung vom 17.12.2005“ des ITF vom 9.9.2010, http://www.bmwi.de/BMwi/navigation/service/publikationen, S. 77 ff.). Dieser sich auch im Jahr 2010 noch fortsetzende Zuwachs bei den Geldspielautomaten findet zudem im Glücksspielsektor mit dem mit Abstand höchstem Suchtpotential statt (vgl. BayVGH vom 21.3.2011, Az. 10 AS 10.2499; <juris>). Die vom EuGH im Urteil vom 8. September 2010 aufgestellten Kriterien bzw. Voraussetzungen, nach denen der Schluss des nationalen Gerichts auf die Inkohärenz einer Monopolregelung gerechtfertigt ist, liegen nach Auffassung des erkennenden Gerichts im Bereich des gewerblichen Geldautomatenspiels infolge der dargestellten tatsächlichen Entwicklung derzeit jedenfalls noch vor.

d) Der Grundsatz des Vorrangs des Unionsrechts führt dazu, dass im Kollisionsfall jede entgegenstehende Bestimmung des nationalen Rechts ohne Weiteres unanwendbar wird. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin erfasst der unionsrechtliche Anwendungsvorrang jedoch nur das in § 10 Abs. 2 und Abs. 5 GlüStV normierte staatliche Monopol und nicht gleichzeitig auch die Rechtsgrundlage für die streitbefangene Untersagungsverfügung in § 9 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3 Nr. 3 GlüStV sowie den in § 4 Abs. 1 GlüStV geregelten grundsätzlichen Erlaubnisvorbehalt. Der im Glücksspielstaatsvertrag unter den „Allgemeinen Vorschriften“ normierte Erlaubnisvorbehalt ist ebenso wie die weiteren in § 4 GlüStV geregelten Erlaubnisvoraussetzungen nicht derart untrennbar mit dem staatlichen Monopol verknüpft, dass dessen Unanwendbarkeit zwangsläufig auch zur Unanwendbarkeit des Erlaubnisvorbehaltes führen müsste (OVG NRW vom 15.11.2010, Az. 4 B 733/10; <juris>; NdsOVG vom 10.3.2011, Az. 11 MC 13/11; <juris>; SächsOVG vom 4.1.2011, Az. 3 B 507/09; <juris>; VGH BW vom 20.1.2011, Az. 6 S 1685/10; <juris>; BayVGH vom 21.3.2011, Az. 10 AS 10.2499; <juris>). Unabhängig vom gemeinschaftsrechtlichen Bestand der Regelungen des Deutschen Glücksspielstaatsvertrages wollte der Gesetzgeber eine ausnahmslose und unterschiedslose Anwendbarkeit der Vorschriften über das Erlaubnisverfahren inkorporieren. Dies kommt auch in der Begründung zum Glücksspielstaatsvertrag (LT-Drs. 15/8486) deutlich zum Ausdruck. Die zur Vermeidung von Glücksspielsucht als allgemeiner Zielsetzung, wie sie in § 1 Nr. 1 des Staatsvertrages hinreichend deutlich zum Ausdruck gelangt, notwendigen Schranken für die Veranstaltung, die Vermarktung und den Vertrieb von Glücksspielangeboten „sollen allgemein für staatliche wie für private Veranstalter gelten; Abstriche von diesem Schutzniveau werden nur für Glücksspiele mit geringerem Gefährdungspotential zugelassen“ (A. Ziffer II.2.1 der Gesetzesbegründung). Es werde „ein umfassendes Verbot mit Erlaubnisvorbehalt aufgenommen“; „jede Veranstaltung oder Vermittlung öffentlicher Glücksspiele bedarf demnach der Erlaubnis des jeweiligen Landes“; „die Veranstaltung und Vermittlung öffentlicher Glücksspiele ohne diese Erlaubnis ist verboten“ (A. Ziffer II.2.2 der Gesetzesbegründung). In dieser Gesetzesbegründung kommt hinreichend deutlich zum Ausdruck, dass der Gesetzgeber mit der veranstalterunabhängigen Erlaubnispflicht für Vermittler die Sicherstellung der Einhaltung der Jugendschutzanforderungen (Art. 2 Abs. 1 Nr. 2 a AGGlüStV), der Werbebeschränkungen (Art. 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 c GlüStV), der Anforderungen an die Aufklärung über Suchtrisiken (Art. 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 e GlüStV langfristig sicherstellen wollte. Diese präventive Kontrollmöglichkeit, deren Bedeutung insbesondere bei der Vermittlung von Sportwetten an einen im EU-Ausland konzessionierten Veranstalter ihre Sinnhaftigkeit vermittelt, besteht daher unabhängig von gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben (vgl. zum Ganzen: VG München vom 31.7.2008, Az. M 22 K 07.1080; <juris>). Dementsprechend unterliegen der Erlaubnispflicht von Glücksspielen nach § 4 Abs. 1 GlüStV alle Veranstalter und Personen, die dem Spieler die Teilnahme an einem Glücksspiel ermöglichen. § 4 GlüStV hat demnach ungeachtet der grundsätzlichen Fortgeltung des Sportwettenmonopols eigenständig Bestand. Die Grundziele des Staatsvertrages, wie sie in § 1 GlüStV zum Ausdruck kommen, haben ungeachtet der etwaigen Unionsrechtswidrigkeit von § 10 Abs. 2 und 5 GlüStV Fortbestand, da der in § 4 Abs. 1 GlüStV normierte Erlaubnisvorbehalt seinen darin zum Ausdruck kommenden Regelungsziel sehr viel näher steht als die völlige Freigabe des Glücksspielbetriebes (vgl. NdsOVG vom 10.3.2011, Az. 11 MC 13/11; <juris>). Eine völlige Freigabe des Glücksspielsektors wäre jedenfalls der Erreichung der in § 1 GlüStV zugrunde gelegten Zielsetzungen abträglich. Damit ist jedenfalls von einer Teilwirksamkeit der Regelungen des Glücksspielstaatsvertrages auszugehen.

Das Erlaubnisverfahren in § 4 Abs. 1 Satz 1 GlüStV ist auch nicht lediglich für Veranstalter und Vermittler staatlicher Wettangebote geschaffen worden. Es würde bereits dem Sinn und Zweck des Glücksspielstaatsvertrages zuwiderlaufen, wenn lediglich Vermittler von Wetten an einen in Bayern zugelassenen staatlichen Veranstalter, der bereits einer Vielzahl von suchtpräventiven Einschränkungen bei der Veranstaltung unterliegt, ein strenges Zulassungsverfahren durchlaufen müssten, während die Vermittler, die Sportwetten an einen im EU-Ausland konzessionierten Veranstalter vermitteln wollten, ihre Vermittlungstätigkeit aufnehmen könnten, ohne dass die Glücksspielaufsicht eine präventive Kontrollmöglichkeit hätte (VG München vom 31.07.2008, Az. M 22 K 07.1080; < juris >). Somit ist § 4 Abs. 1 GlüStV grundsätzlich auch für private Veranstalter anwendbar. Dies gilt nach neuer Rechtslage umso mehr, als § 10 Abs. 5 GlüStV auf Grund der Inkohärenz im deutschen Glücksspielsystem voraussichtlich gegen Unionsrecht verstößt und damit unanwendbar ist. Somit können grundsätzlich auch private Anbieter eine Erlaubnis gemäß § 4 Abs. 1 GlüStV zur Vermittlung und Veranstaltung von Glücksspielen erhalten.

Festzuhalten bleibt daher, dass der Erlaubnisvorbehalt in § 4 Abs. 1 Satz 1 GlüStV unabhängig vom Fortbestand des staatlichen Sportwettenmonopols besteht. Denn dieser Vorbehalt dient nicht lediglich der Durchsetzung des staatlichen Monopols, sondern auch der Gewährleistung der Einhaltung ordnungsrechtlicher Beschränkungen. Vor dem Hintergrund der grundsätzlich zulässigen Zielsetzungen in § 1 GlüStV sei dies auch mit dem Grundgesetz vereinbar (vgl. BVerwG vom 24.11.2010, Az. 8 C 13.09; <juris>; BayVGH vom 21.3.2011, Az. 10 AS 10.2499; <juris>).

Die Erlaubnisregelung in § 4 Abs. 1 und Abs. 2 GlüStV ist auch mit den unionsrechtlichen Grundfreiheiten gemäß Art. 49 und 56 AEUV vereinbar, insbesondere auch verhältnismäßig, wenn bestimmten Anforderungen des Unionsrechts Rechnung getragen wird (EuGH vom 8.9.2010, Rs. C-46/08, - Carmen Media Group -; <juris>). Dies ist nach Auffassung des erkennenden Gerichts jedenfalls durch die betreffenden teilwirksamen Regelungen des Glücksspielstaatsvertrages gewährleistet.

Die Erlaubnis kann auf Grund objektiver, nicht diskriminierender und im Voraus bekannter Erlaubniskriterien erlangt werden. Soweit den zuständigen Behörden ein Ermessen eingeräumt ist, so ist dieses durch die in § 1 GlüStV normierten Ziele sowie die Grundrechte der privaten Bewerber aus Art. 12 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) begrenzt. Auch ist eine gerichtliche Kontrolle bezüglich der Ausübung des Ermessens gewährleistet (vgl. VGH BW vom 20.1.2011, Az. 6 S 1685/10; <juris>; BayVGH vom 21.3.2011, Az. 10 AS 10.2499; <juris>).

Deshalb ist § 9 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3 Nr. 3 GlüStV als Rechtsgrundlage für die streitbefangene Untersagungsverfügung allenfalls insoweit unanwendbar, als damit eine Sicherung der Monopolbestimmungen in § 10 Abs. 2 und Abs. 5 GlüStV stattfindet. Soweit jedoch die Untersagung der Durchsetzung der anderen in § 1 GlüStV genannten ordnungspolitischen Ziele dient, kann auch weiterhin eine Untersagungsverfügung unerlaubten Glücksspiels erlassen werden. Dies gilt insbesondere dann, wenn damit letztlich die Durchsetzung der Erlaubnispflicht erreicht werden soll. Denn damit wird in erster Linie eine Qualitätskontrolle der Anbieter gesichert, die bei den bestehenden Suchtpotentialen des Glücksspiels durchaus gerechtfertigt erscheint (vgl. NdsOVG vom 10.3.2011, Az. 11 MC 13/11; BayVGH vom 21.3.2011, Az. 10 AS 10.2499; <juris>).

e) Die bloße Tatsache, dass die Antragstellerin über keine Erlaubnis für die von ihr ausgeübte Wettvermittlung verfügt, vermag allerdings für sich genommen die Untersagungsverfügung nicht zu rechtfertigen. Grundsätzlich sind zwar die Voraussetzungen für ein Einschreiten der Behörde gegen eine ungenehmigte Tätigkeit bereits dann erfüllt, wenn die erforderliche Zulassung nicht vorliegt, also wenn lediglich gegen formelles Recht (formelle Illegalität) verstoßen wird. Das bloße Fehlen einer Erlaubnis kann jedoch dann nicht zur Begründung einer Untersagungsverfügung herangezogen werden, wenn für den betreffenden Antragsteller gar keine Möglichkeit besteht, eine derartige Erlaubnis zu erlangen bzw. der Ausschluss dieser Möglichkeit in Widerspruch zu höherrangigem Recht steht. Ein solcher Antrag wäre nach der bislang geltenden Rechtslage - § 10 Abs. 2 und 5 GlüStV normieren insoweit ein Sportwettenverbot für private Veranstalter - aussichtslos gewesen.

Soweit der Antragstellerin daher wegen der Unanwendbarkeit des staatlichen Wettmonopols auf einen Antrag hin die erforderliche Erlaubnis gemäß § 4 Abs. 1 und Abs. 2 GlüStV erteilt werden müsste, wäre eine Untersagungsverfügung in der Sache nicht mehr zu rechtfertigen (vgl. BayVGH vom 21.3.2011, Az. 10 AS 10.2499; <juris>).

Diese letztlich entscheidungserhebliche Frage muss zum jetzigen Zeitpunkt noch als offen betrachtet werden. Im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ist eine abschließende inzidente Prüfung zum einen angesichts der vielschichtigen Erlaubnisvoraussetzungen sowie zum anderen auf Grund des den Behörden eingeräumten Ermessens nicht möglich. Die Regelungen der §§ 4, 9 Abs. 4 und 21 GlüStV sowie des Art. 2 a GlüStV bieten jedoch einen so hinreichend bestimmtes Prüfprogramm, dass eine willkürliche Handhabung der Behörden ausgeschlossen ist (vgl. BVerfG vom 14.10.2008, Az. 1 BvR 928/08; <juris>; BayVGH vom 21.3.2011, Az. 10 AS 10.2499; <juris>).

Sollte die Antragstellerin einen entsprechenden Erlaubnisantrag stellen, so würde dieser zeitnah durch die zuständige Behörde verbeschieden und wäre seinerseits gerichtlich überprüfbar. Damit ist der Durchsetzung der unionsrechtlichen Grundfreiheiten Genüge getan (vgl. dazu: EuGH vom 8.9.2010, Rs. C-64/08 - Carmen Media Group -; <juris>). An der Vereinbarkeit der genannten Erlaubnisvoraussetzungen des Glücksspielstaatsvertrages und des dazu ergangenen Bayerischen Ausführungsgesetzes mit den betroffenen unionsrechtlichen Grundfreiheiten aus Art. 56 und 49 AEUV bestehen auch nach Auffassung des erkennenden Gerichts keine durchgreifenden Bedenken (vgl. BayVGH vom 21.3.2011, Az. 10 AS 10.2499; <juris>).

f) Für das Ergebnis im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes kommt es daher auf eine von der Beurteilung der Hauptsache unabhängige reine Interessensabwägung an. Bei dieser sind zum einen die Interessen der Antragstellerin, zum anderen die Interessen der Antragsgegnerin zu ermitteln und gegenüberzustellen. Für die Antragstellerin geht es um die Möglichkeit einer weiteren wirtschaftlichen Betätigung. Jedoch gilt es zu berücksichtigen, dass bei einer für die Antragstellerin im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes negativen Entscheidung keine nicht mehr rückgängig zu machenden Folgen zu erwarten sind. Die Betriebsaufnahme erfolgte erst gegen Ende des Jahres 2010 und war daher noch nicht von längerfristiger Dauer. Zwar verpflichtet der Bescheid der Antragsgegnerin vom 15. März 2011 die Antragstellerin auch dazu, die angebrachten technischen Einrichtungen für die Veranstaltung von Sportwetten sämtlich zu beseitigen, jedoch ist es nicht ausgeschlossen, dass die Antragstellerin diese nach einem eventuell erfolgreichen Abschluss eines Hauptsacheverfahrens erneut in dieser Betriebsstätte bzw. einer anderen installieren kann. Es ist daher keine existenzielle Bedrohung für die Antragstellerin ersichtlich, wenn diese mit der Vermittlung von Sportwetten noch bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache bzw. der Erteilung einer Genehmigung zuwarten muss. Hingegen ist bei einer der Antragsgegnerin nachteiligen Entscheidung zu befürchten, dass der fortdauernde Betrieb eines Sportwettbüros durch einen privaten Anbieter eine nachteilige Vorbildwirkung entfaltet. Diese führte zu einer weiteren Ausbreitung des Glücksspiels und liefe damit den ordnungspolizeilichen Zielsetzungen in § 1 GlüStV zuwider. Bei einer unkontrollierten Zulassung weiteren Glücksspiels besteht darüber hinaus die Gefahr, dass weitere Menschen der Glücksspielsucht verfallen. Glücksspielsucht ist eine Krankheit, die das Alltagsleben süchtig spielender Menschen bestimmt. Diese nehmen fast jede Gelegenheit wahr, zu spielen und vernachlässigen Familie, Berufsleben und soziale Kontakte. Auch aus Gründen der Eindämmung dieser Verhaltenssucht gibt das Gericht den Interessen der Antragsgegnerin im Verfahren einstweiligen Rechtsschutzes den Vorzug vor den rein wirtschaftlichen Interessen der Antragstellerin. Die Entscheidung im einstweiligen Rechtsschutz dient auch dazu, bei offenen Erfolgsaussichten in der Hauptsache die Entstehung vollendeter Tatsachen zu verhindern. Die wirtschaftlichen Interessen der Antragstellerin wiegen nach Ansicht des Gerichts insoweit nicht so schwer, dass dadurch eine - wenn auch nur vorläufige - Vernachlässigung der gesetzgeberischen Ziele, wie sie § 1 GlüStV normiert und wie sie mit dem Unionsrecht vereinbar sind, gerechtfertigt wäre.

Auch eine befristete Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Untersagungsverfügung bis zu einer eventuellen Prüfung der Erlaubnisfähigkeit durch die zuständige Erlaubnisbehörde kann nicht erfolgen. Ebenso wenig ist es Aufgabe des Gerichts, durch eine vorläufige Anordnung der aufschiebenden Wirkung unter entsprechenden Auflagen gleichsam das Erlaubnisverfahren in das Verfahren einstweiligen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO rechtlich zu integrieren und dort vorwegzunehmen (vgl. BayVGH vom 21.3.2011, Az. 10 AS 10.1499; <juris>).

2. Auch die in Ziffer 2. gegenüber der Antragstellerin getroffene Verfügung, die Vermittlungstätigkeit von Sportwetten innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe des Bescheides einzustellen und sämtliche technischen Einrichtungen, Systeme und schriftlichen Unterlagen, die für die Ausübung der Wettvermittlungstätigkeit erforderlich sind, aus den Räumlichkeiten zu entfernen, begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Sie findet ihre Rechtsgrundlage ebenfalls in § 9 Abs. 1 Satz 2 GlüStV, welcher die Behörde zum Erlass der erforderlichen Anordnungen im Einzelfall ermächtigt. Die in § 9 Abs. 1 Satz 3 GlüStV umschriebenen einzelnen Ermächtigungen haben dabei lediglich Regelbeispielcharakter. Da auch die Einstellungs- und Beseitigungsanordnung den Zielen des § 1 GlüStV dient und insbesondere der Vorbildwirkung unerlaubten Glücksspiels für weitere private Veranstalter begegnet, gelten die zu Ziffer 1. angestellten Überlegungen auch für die weitergehende Anordnung in Ziffer 2. des angefochtenen Bescheides vom 15. März 2011. Insbesondere wäre ein Verbleib der der Wettausübung dienenden Gegenstände den Kontrollmöglichkeiten zur Einhaltung der Verfügung durch die Antragsgegnerin abträglich. Dies gilt gerade insbesondere im großstädtischen Bereich wie dem der Antragsgegnerin.

3. Auch die angegriffene Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 2.000,00 EUR, die sich auf Art. 29, 30, 31 und 36 VwZVG stützt, begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Insbesondere liegt mit der Anordnung in Ziffer 2. des angefochtenen Bescheides ein kraft Gesetzes (§ 9 Abs. 2 GlüStV) sofort vollziehbarer Verwaltungsakt im Sinne von Art. 19 Abs. 1 Nr. 2 VwZVG vor.

4. Als im Verfahren unterlegen hat die Antragstellerin gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen.

5. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Das Gericht ist dabei von der im Verfahren einstweiligen Rechtsschutzes gebotenen Halbierung des an sich in derartigen Hauptsacheverfahren festzusetzenden Streitwertes ausgegangen.