VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 12.04.2013 - 14 K 209/13
Fundstelle
openJur 2013, 22824
  • Rkr:

1. Allein ein niedriges Einkommen - hier Erwerbsminderungsrente zzgl. Wohngeld - begründet auch nach der neueren Rechtsprechung des BVerfG nicht eine die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht rechtfertigende besondere Härte.

2. Das gilt gerade auch dann, wenn dem Rundfunkteilnehmer nach seinem Vortrag ein Anspruch auf ergänzende Grundsicherungsleistungen zustehen könnte, er aber nicht geltend macht, dass er solche Sozialleistungen (vergeblich) beantragt hat.

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt S. aus T. wird abgelehnt.

Gründe

Die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe beruht auf § 166 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in Verbindung mit § 114, § 115 der Zivilprozessordnung (ZPO).

Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet aus den Gründen des angefochtenen Bescheides vom 7. November 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Dezember 2012 und der umfänglichen Klageerwiderung des Beklagten, auf die Bezug genommen wird, keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrte Rundfunkgebührenbefreiung bzw. auf die beantragte Neubescheidung.

Die gerichtliche Überprüfung erstreckt sich nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), der die Kammer folgt, in Fällen, in denen eine Rundfunkgebührenbefreiung nach Maßgabe des § 6 Abs. 1 Rundfunkgebührenstaatsvertrag - RGebStV - erstrebt wird, regelmäßig auf die Gültigkeitsdauer der vorzulegenden Sozialleistungsbescheide (vgl. § 6 Abs. 6 RGebStV). Wird ein solcher, wie hier, nicht vorgelegt, kann sich der Überprüfungszeitraum auf den der (ggf. neuerlichen) Antragstellung folgenden Monat bis zum Erlass des Widerspruchsbescheides beziehen.

OVG NRW, Beschluss vom 3. Juli 2007 - 16 E 294/07 -, DVBl 2007, 1184 sowie juris und www.nrwe.de.

Das ist hier der Zeitraum vom September 2012 (Monat nach der Antragstellung) bis Dezember 2012 (Erlass des Widerspruchsbescheides).

Aufgrund dieser Begrenzung des Streitgegenstandes ist der Entscheidung vorliegend die bis Ende Dezember 2012 geltende Fassung des Rundfunkgebührenstaatsvertrages zugrundezulegen. Unabhängig davon ist die Neuregelung der Härtefallregelung im seit dem 1. Januar 2013 in Kraft getretenen § 4 Abs. 6 Satz 1 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages im wesentlichen inhaltsgleich mit der bisher gültigen Regelung.

Der Kläger hat auf der Grundlage der von ihm vorgelegten Bescheide und seines sonstigen Vorbringens keinen Anspruch auf Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht, da er die Voraussetzungen des § 6 RGebStV nicht erfüllt.

1. Die Befreiungsvoraussetzungen des § 6 Abs. 1 RGebStV liegen nicht vor.

Nach dieser Bestimmung werden von der Rundfunkgebührenpflicht auf Antrag natürliche Personen und deren Ehegatten im ausschließlich privaten Bereich nur dann befreit, wenn der Betroffene zu dem dort enumerativ aufgeführten Personenkreis gehört, d.h. Hilfen nach den in § 6 Abs. 1 Satz 1, Ziffern 1 bis 6, 9 bis 11 RGebStV genannten Vorschriften erhält und dies durch einen entsprechenden Bewilligungsbescheid nachweist (§ 6 Abs. 2 RGebStV). Eine rückwirkende Befreiung ist nicht möglich (§ 6 Abs. 5 RGebStV). Zudem ist die Befreiung grundsätzlich nach der Gültigkeitsdauer des Sozialleistungsbescheides zu befristen (§ 6 Abs. 6 RGebStV). Die Befreiungstatbestände gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 11 RGebStV sind nach dem Wortlaut und dem Willen des Gesetzgebers abschließend. Eine - ggf. umfangreiche und schwierige - eigenständige Einkommens- und Bedarfsberechnung durch die Rundfunkanstalten findet nicht (mehr) statt.

Vgl. Begründung zur Änderung des Rundfunkgebührenstaatsvertrages zu Art. 5 Nr. 6 (LT-Drucksache 13/6202, S. 42); OVG NRW, Beschluss vom 3. Juli 2007- 16 E 294/07 -, juris.

Sozialleistungsbescheide im Sinne dieser Bestimmung hat der Kläger für den hier streitigen Zeitraum nicht (mehr) vorgelegt.

Der von ihm nachgewiesene Bezug einer (niedrigen) Rente wegen voller Erwerbsminderung und damit einer Rente eines gesetzlichen Rentenversicherungsträgers nach dem SGB VI steht den in § 6 Abs. 1 RGebStV speziell normierten staatlichen Sozialleistungen nicht gleich.

2. Eine entsprechende (analoge) Anwendung auf Empfänger "niedriger Einkommen" ist ausgeschlossen. Ausweislich des unmissverständlichen Wortlauts der Norm ist keine planwidrige, dem mutmaßlichen Willen des Gesetzgebers entgegenstehende Lücke feststellbar. Der Katalog der in § 6 Abs. 1 RGebStV genannten Befreiungstatbestände ist entsprechend dem gesetzgeberischen Ziel der Verwaltungsvereinfachung und der Begrenzung des begünstigten Personenkreises durch die Bewilligung bestimmter Leistungen oder die Feststellung bestimmter Merkmale abschließend geregelt.

BVerwG, Urteil vom 12. Oktober 2011 - 6 C 34.10 -, juris, OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. August 2008- OVG 11 B 16.08 - juris, Rdnr.13; Sächsisches OVG, Beschluss vom 10. Juni 2009 - 1 D 48/09 - juris, Rdnr. 4; OVG NRW, Beschluss vom 28. August 2012 - 16 E 1051/11 - m.w.N.

Es ist in diesem Zusammenhang nicht darauf abzustellen, ob der Rundfunkteilnehmer im Ergebnis Einkünfte in Höhe der in § 6 Abs. 1 RGebStV in Bezug genommenen Sozialleistungen erzielt. Eine solche Auffassung hätte als Konsequenz regelmäßig eine individuelle Prüfung der jeweiligen Einkommenssituation durch die zuständigen Rundfunkanstalten zur Folge. Dem hat der Normgeber seit April 2005 eine eindeutige Absage erteilt. Ihr ist deshalb nach gesicherter Rechtsprechung nicht zu folgen.

Ständige Rechtsprechung des erkennenden Gerichts (und anderer Gerichte) seit Beschluss vom 12. Juni 2006- 14 K 819/06 - (zu einer gesetzlichen Altersrente zzgl. Wohngeld), nachfolgend vom OVG NRW bestätigt durch Tenorbeschluss vom 5. Dezember 2006 - 16 E 831/06 -, OVG NRW, Beschluss vom 9. November 2006- 16 E 975/06 - (zu Empfängern einer (niedrigen) Erwerbsunfähigkeitsrente zuzüglich Wohngeld) und Beschluss vom 22. September 2009 - 14 K 2129/09 - (zum schwerbehinderten Empfänger einer niedrigen Altersrente).

Entsprechendes gilt für den im gerichtlichen Verfahren nachgewiesenen und im Verwaltungsalltag durchaus häufigen Bezug von Wohngeld - hier in Gestalt eines Lastenzuschusses für ein selbstgenutztes Eigenheim. Es ist davon auszugehen, dass der betreffende Personenkreis bewusst keinen Eingang in die Vorschrift gefunden hat. Das gilt umso mehr, als der Katalog der in § 6 Abs. 1 RGebStV aufgeführten Befreiungstatbestände mit dem zum 1. März 2007 in Kraft getretenen Neunten Rundfunkänderungsstaatsvertrag um drei weitere, bis dahin nicht berücksichtigte Fallgruppen (vgl. § 6 Abs. 1 Nr. 5a, 5b und 11 RGebStV n.F.) ausgedehnt worden ist, in denen eine den übrigen Fällen vergleichbare Bedürftigkeit anzunehmen ist. An der Nichtberücksichtigung der Empfänger insbesondere von Wohngeld hat sich dabei nichts geändert, was sich im Übrigen damit erklärt, dass Wohngeld nicht der Bedarfsdeckung dient, sondern gemäß § 1 Abs. 1 des Wohngeldgesetzes als Miet- oder Lastenzuschuss zu den Aufwendungen für den Wohnraum zur wirtschaftlichen Sicherung angemessenen und familiengerechten Wohnens gewährt wird.

Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15. Januar 2009- 2 S 1949/08 - juris, Rdnr. 16; Sächsisches OVG, Beschluss vom 24. März 2010 - 1 A 26/09 - juris, Rdnr. 8; Bayerischer VGH, Beschluss vom 8. Juni 2009 - 7 ZB 08.2969 - juris, Rdnr. 11 und ständige Kammerrechtsprechung, vgl. Beschluss vom 19. November 2012 - 14 K 3480/12 -, www.nrwe.de und juris.

3. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Gebührenbefreiung im Rahmen der Härtefallregelung des § 6 Abs. 3 RGebStV. Das gilt auch und gerade, wenn der vorstehenden Prüfung die Darlegungen über die Höhe des ihm bzw. seiner Familie nach Bewilligung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung zur Verfügung stehenden Einkommens einerseits und der Höhe des Familieneinkommens zur Zeit des SGB-II-Bezuges (bis Juni 2012) andererseits zu Grunde gelegt werden.

Nach der Ermessensbestimmung des § 6 Abs. 3 RGebStV kann die Rundfunkanstalt unbeschadet der Gebührenbefreiung nach § 6 Abs. 1 RGebStV in besonderen Härtefällen auf Antrag von der Rundfunkgebührenpflicht befreien.

Der (nachvollziehbare) Hinweis auf die bescheidenen finanziellen Verhältnisse des Klägers vermag einen derartigen Befreiungsanspruch nicht zu begründen.

Härtefallregelungen wie § 6 Abs. 3 RGebStV stellen eine gesetzliche Ausprägung des verfassungsrechtlichen Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dar. Sie sollen gewährleisten, dass auch in Ausnahmefällen, die wegen ihrer atypischen Ausgestaltung nicht im Einzelnen vorherzusehen sind und sich daher nicht mit den abstrakten Merkmalen der Gesetzessprache erfassen lassen, ein Ergebnis erreicht wird, das dem Regelergebnis in seiner grundsätzlichen Zielsetzung gleichwertig ist.

Vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. August 2008- OVG 11 B 16.08 -, juris, Rdnr. 15; vgl. auch Bayerischer VGH, Urteil vom 16.Mai 2007 - 7 BV 06.1645 -, m.w.N..

Eine solche vom gesetzlich geregelten Normalfall abweichende Sondersituation ist im Fall des Klägers aufgrund des Bezuges einer niedrigen Rente und von Wohngeld nicht dargelegt, da der Normgeber des Rundfunkgebührenstaatsvertrages, wie oben ausgeführt, die hier gegebene Fallkonstellation der "bloßen Einkommensschwäche" nicht ungeregelt gelassen, sondern ganz bewusst aus dem Katalog der Befreiungsgründe ausgeklammert hat.

Die vertragsschließenden Länder haben mit dem Rundfunkgebührenstaatsvertragsrecht in der hier anzuwendenden Fassung eine Erleichterung des Verfahrens angestrebt, um die früher umfangreichen und schwierigen Berechnungen der Rundfunkanstalten bei der Befreiung wegen geringen Einkommens zu vermeiden. Durch § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RGebStV sollte für einkommensschwache Personen eine bescheidgebundene Befreiungsmöglichkeit eröffnet werden, wobei die Befreiungstatbestände abschließend und die Rundfunkanstalten bei ihrer Entscheidung an die entsprechenden Sozialleistungsbescheide gebunden sein sollten.

Angesichts dieses Normzwecks, der in § 6 RGebStV klar zum Ausdruck kommt, kann die gewollte Beschränkung der Befreiungstatbestände auf durch Leistungsbescheid nachweisbare Fälle der Bedürftigkeit regelmäßig nicht dadurch umgangen werden, dass einkommensschwache Personen, die keine der in § 6 Abs. 1 RGebStV benannten Sozialleistungen erhalten, weil sie deren Voraussetzungen nicht erfüllen oder diese Leistungen nicht in Anspruch nehmen (wollen), dem Härtefalltatbestand des § 6 Abs. 3 RGebStV zugeordnet werden. Denn andernfalls würde der klar zutage getretene Wille der Staatsvertragsschließenden bzw. des Landesgesetzgebers missachtet, nicht durch konkret benannte Bescheide belegte allgemeine Fälle des Bezuges geringer Einkommen nicht mehr zu berücksichtigen. Die Betroffenen sind ggf. vielmehr auf die Inanspruchnahme von Sozialleistungen iSv § 6 Abs. 1 Satz 1 RGebStV zu verweisen, etwa auf eine ergänzende Grundsicherung bei Erwerbsminderung bzw. im Alter. Ihnen ist es zumutbar, sich hierum zu bemühen.

Dieses Auslegungsergebnis steht mit höherrangigem Recht im Einklang. Die Obliegenheit, entsprechende Leistungen zu beantragen, verstößt weder gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG), noch gegen das Sozialstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1 GG). Diesem Gebot tragen die Befreiungstatbestände des § 6 RGebStV dadurch Rechnung, dass sie einkommensschwachen Personen die Möglichkeit einer bescheidgebundenen Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht einräumen. Das entspricht sowohl der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen als auch der Rechtsprechung anderer Obergerichte und ist vom Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich bestätigt worden.

BVerwG, Beschluss vom 18. Juni 2008 - 6 B 1/08 - juris, Rdnr. 5 ff. und Urteil vom 12. Oktober 2011 - 6 C 34.10 -, juris; OVG NRW, Beschlüsse vom 3. Juli 2007 - 16 E 294/07 - und vom 28. August 2012 - 16 E 1051/11 -; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 1. Februar 2008 - 7 D 11158/07 -; OVG Nds., Beschluss vom 12. Mai 2009 - 4 LB 188/08 -, juris, Rdnr. 25; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 15. Januar 2009 - 2 S 1949/08 -, juris; vgl. auch ständige Rechtsprechung der Kammer: Urteil vom 17. April 2008 - 14 K 358/06 -, www.nrwe.de und Beschluss vom 19. November 2012 - 14 K 3480/12 -, www.nrwe.de sowie juris.

(Nur) Bei Bewilligung entsprechender Leistungen sind auch die Voraussetzungen für eine Rundfunkgebührenbefreiung ohne weiteres gegeben. Eine solche Leistung ist dem Kläger nach den von ihm vorgelegten Unterlagen gerade nicht bewilligt worden

Nichts anderes folgt aus der vom Kläger in Bezug genommenen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, das im übrigen ausdrücklich die Verfassungsmäßigkeit der betreffenden Bestimmungen des Rundfunkgebührenstaatsvertrages anerkannt hat.

Beschluss vom 9. November 2011 - 1 BvR 665/10 -, juris, RdNr. 17.

Der Kläger hat nämlich nicht dargelegt oder gar nachgewiesen, dass sein Einkommen zwar den regelsatzbemessenen Bedarf überschreitet, die überschießenden Mittel aber nicht mehr zur Bestreitung der monatlichen Rundfunkgebühr reichen. Lediglich eine solche Konstellation wird aber von der vorzitierten bundesverfassungsrechtlichen Rechtsprechung erfasst.

So ausdrücklich auch OVG NRW, Beschluss vom28. August 2012 - 16 E 1051/11 -, juris und www.nrwe.de; vgl. nunmehr auch § 4 Abs. 6 Satz 2 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag.

Wenn demgegenüber ein Rundfunkteilnehmer die Voraussetzungen eines der in § 6 Abs. 1 RGebStV normierten Befreiungstatbestände möglicherweise erfüllt, er es aber unterlässt, entsprechende Leistungen z.B. nach dem SGB II bzw. SGB XII zu beantragen und gegebenenfalls gerichtlich durchzusetzen, ist eine Befreiungsgrund wegen eines besonderen Härtefalls auch im Lichte der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gemäß § 6 Abs. 3 RGebStV nicht gegeben.

So auch BayVGH, Beschluss vom 1. August 2012 - 7 C 12.1014 -, juris und OVG Lüneburg, Beschluss vom 11. Juni 2012 - 4 PA 153/12 -, juris.

So liegt es hier:

Auf der Grundlage der Angaben des Klägers ergibt sich, dass das monatliche Einkommen seit dem Bezug der Erwerbsminderungsrente bereits ohne Berücksichtigung der zu zahlenden Rundfunkgebühr das zuvor unter Einschluss des gewährten sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs zur Verfügung stehende Einkommen deutlich unterschreitet. Hiernach überstieg das Familieneinkommen während des Sozialbezuges das aktuelle Einkommen um 113,39 €. Ausgehend davon ist nicht ersichtlich und auch vom Kläger nicht dargelegt worden, warum ihm nicht ein Anspruch auf ergänzende Grundsicherungsleistungen zustehen sollte. Der Kläger hat insbesondere nicht geltend gemacht, geschweige denn belegt, dass er einen solchen Antrag auf ergänzende Sozialleistungen überhaupt gestellt hat oder aus welchen Gründen ein solcher Antrag erfolglos war bzw. geblieben wäre. In einer solchen Konstellation unterliegt die (genaue) Berechnung eines derartigen Anspruchs, bei dem u.a. möglicherweise auch die dem Kläger gewährte Rentennachzahlung einzubeziehen wäre, weder dem Beklagten noch dem Verwaltungsgericht.

Ein atypischer Härtefall i.S.d. § 6 Abs. 3 RGebStV ist damit auch nach Maßgabe der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht dargetan, ohne dass es darauf ankäme, ob der Kläger sein Vorbringen hinreichend verlässlich belegende (Sozialleistungs-)Bescheide vorgelegt hat. Der Kläger befindet sich vielmehr in der nicht untypischen Situation eines (Renten-)Empfängers mit geringem Einkommen. Ihm war (und ist) es daher nach den oben dargelegten Grundsätzen zuzumuten, einen Antrag auf ergänzende Sozialleistungen zu stellen. Wenn der Kläger nicht einmal einen derartigen Versuch unternimmt, begründet dieser in seiner Sphäre liegende Umstand keinen atypischen Härtefall im Sinne des § 6 Abs. 3 RGebStV. Die Befreiung von der Rundfunkgebühr aus Härtefallgründen dient nicht dazu, als untragbar empfundene, aber typischerweise auftretende Folgen der allgemeinen Sozialgesetzgebung auszugleichen, sondern soll - wie bereits ausgeführt - atypische Sachverhaltskonstellationen erfassen. Ein solcher liegt im Fall des Klägers nicht vor. Deshalb scheidet auch eine Neubescheidung aus.