Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 21.01.2013 - 1 U 12/12
Fundstelle
openJur 2013, 22678
  • Rkr:
Verfahrensgang
  • vorher: Az. 4 O 35/12
Tenor

Die Berufung des Verfügungsklägers gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Cottbus vom 12. Juni 2012 wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten der Berufung trägt der Verfügungskläger.

Der Streitwert für die Berufung wird auf bis 300,00 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Verfügungskläger hat unter dem 27.01.2012 den Erlass einer auf die Unterlassung ehrverletzender Äußerungen gerichtete einstweilige Verfügung gegen die Verfügungsbeklagten beantragt.

Das zunächst angerufene Amtsgericht hat durch Beschluss vom 31.01.2012 den Streitwert für das Verfahren auf 1.500,00 € festgesetzt, sich für sachlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Landgericht Cottbus verwiesen.

Mit Schriftsatz vom 01.02.2012 hat der Verfiigungskläger das Verfahren für erledigt erklärt.

Das Landgericht hat den Schriftsatz vom 01.02.2012 nebst der Antragsschrift vom 27.01.2012 den Verfügungsbeklagten zugeleitet mit der Bitte um Mitteilung, ob diese sich der Erledigungserklämng anschließen. Daraufhat sich der Prozessbevollmächtigte der Verfügungsbeklagten mit Schriftsatz vom 02.03.2012 bestellt und sodann unter dem 13.04.2012 erklärt, dass jene sich der Erledigungserklärung nicht anschließen.

Das Landgericht hat am 15.05.2012 die mündliche Verhandlung durchgeführt und im Anschluss daran durch Urteil vom 12.06.2012 den Antrag des Verfügungsklägers auf Feststellung der Hauptsacheerledigung abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass es an dem Eintritt eines erledigenden Ereignisses nach der Anhängigkeit des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung fehle.

Dagegen richtet sich die Berufung des Verfügungsklägers, mit der er weiterhin die Feststellung der Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache verfolgt. Die Verfügungsbeklagten haben unter dem 20.11.2012 auf die Berufung erwidert.

Der Verfügungskläger ist mit Verfügung vom 17.12.2012 darauf hingewiesen worden, dass die Berufung unzulässig ist, da der Wert der Beschwer den Betrag von 600,00 € gemäß § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO nicht übersteigt. Dazu hat er mit Schriftsatz vom 07.01.2013 Stellung genommen.

II.

Die Berufung des Verfügungsklägers ist nach § 522 Abs. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen, da der Wert seiner Beschwer durch das angefochtene Urteil den Betrag in Höhe von 600,00 € gemäß § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO nicht erreicht.

Die zutreffende Erwägung des Verfügungsklägers, dass für den Wert der Beschwer auf den Zeitpunkt der Einlegung der Berufung abzustellen ist (vgl. Zöller/Heßler, ZPO, 29. Aufl., § 511, Rdnr. 14, 19, m. w. N.), führt nicht zu deren Zulässigkeit. Die Berechnung des Wertes der Beschwer richtet sich nach §§ 3 ff. ZPO (Zöller/Heßler, a. a. O., § 511, Rdnr. 20; MünchKomm./Rimmelspacher, ZPO, 4. Aufl., Rdnr. 53). Daraus folgt, dass die Kosten des Rechtsstreits, soweit sie bloße Nebenforderungen darstellen, gemäß § 4 Abs. 1 Hs. 2 ZPO regelmäßig nicht zu berücksichtigen sind (MünchKomm./Rimmelspacher a. a. O.). Demgemäß bemisst sich bei einseitiger Erledigungserklärung - auch - die Beschwer nach den bis zum Zeitpunkt der Erledigungserklärung entstandenen Kosten (BGH WuM 2008, 35; MDR 2006, 109; Zöller/Herget, a. a. O., § 3, Rdnr. 16 "Erledigung der Hauptsache: einseitige Erledigungserklärung").

Die nach diesen Grundsätzen zu bestimmende Beschwer des Verfügungsbeklagten stellt sich aus den Gründen der Verfügung vom 17.12.2012 auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genonunen wird, auf 283,74 € und erreicht damit den Betrag in Höhe von 600,00 € nach § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO nicht.

Die außergerichtlichen Kosten der Verfügungsbeklagten und die durch die Wahrnehmung des Termins zur mündlichen Verhandlung am 15.05.2012 entstandenen weiteren außergerichtlichen Kosten des Verfügungsklägers können nicht berücksichtigt werden, da sie sämtlich erst nach dem Eingang des die Erledigungserklärung des Verfügungsklägers enthaltenden Schriftsatzes vom 01.02.2012 beim Landgericht zur Entstehung gelangt sind. Insbesondere für die zu Gunsten des Prozessbevollmächtigten der Verfügungsbeklagten anzusetzende Verfahrensgebühr kann dabei den Prozessakten nicht entnommen werden, dass sie bereits davor entstanden ist, nachdem der Prozessbevollmächtigte der Verfügungsbeklagten erstmals mit Schriftsatz vom 02.03.2012 dem Landgericht gegenüber in Erscheinung getreten ist; eine vorgerichtliche Tätigkeit für die Verfügungsbeklagten kann weder aus der Antragsschrift vom 27.01.2012 noch aus den ihr beigefügten Anlagen nicht ersehen werden, Diese außergerichtlichen Kosten der Parteien stellen damit Nebenforderungen gemäß § 4 Abs. 1 Hs. 2 ZPO dar, die der Bemessung der Beschwer des Verfügungsklägers nicht zu Grunde zu legen sind.

Nach dem Inhalt der Prozessakten, hier insbesondere der Stellungnahme des Verfügungsklägers vom 07.01.2013, kann auch nicht festgestellt werden, dass der vom Amtsgericht festgesetzte und vom Landgericht zur Festsetzung in Aussicht gestellt Streitwert in Höhe von 1.500,00 € für die erste Instanz für die Zeit bis zum Eingang der Erledigungserklärung des Verfügungsklägers einer Korrektur bedarf. Demzufolge hat es bei der in der Verfügung vom 17.12.2012 vorgenommenen Berechnung des Wertes der Beschwer in Höhe von 283,74 €, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen auch in diesem Zusammenhang verwiesen wird, zu verbleiben mit der Folge, dass die Berufung der Verwerfung als unzulässig unterliegt.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Festsetzung des Streitwerts für die Berufung beruht auf §§ 3 ZPO, 48, 43 GKG.