Die Schrankenregelung des § 53 Abs. 1 UrhG ist nicht einschränkend dahin auszulegen ist, dass sie lediglich eine Vervielfältigung veröffentlichter Werke erlaubt. Eine solche Auslegung ist weder im Bli ...
Gegen die Entscheidung wurde Revision eingelegt.Das Aktenzeichen des Bundesgerichtshofs lautet: I ZR 226/14.
Ordentliche Kündigung; Betriebsratsanhörung; Nachschieben von Kündigungsgründen
a) Die Übernahme eines im Wege des elektronischen Kopierens (Sampling) entnommenen Audiofragments in ein neues Werk stellt eine Vervielfältigung im Sinne des Art. 2 Buchst. c der Richtlinie 2001/29/EG ...
Metall auf Metall V