Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Umfang der Obliegenheiten eines nicht vorbefassten Rechtsanwalts bei der Eintragung einer Berufungsbegründungsfrist nach Übernahme des Berufungsmandats; Pflicht zur Eintragung einer vorläufigen Frist
Für den Ausschluss des einer Partei zuzurechnenden Verschuldens ihres Anwalts (§ 85 Abs. 2, § 233 ZPO) an der Fristversäumung kommt es auf allgemeine organisatorische Vorkehrungen bzw. Anweisungen für ...