OLG Koblenz, Beschluss vom 18.09.2012 - 2 Ws 712/12
Fundstelle
openJur 2013, 46467
  • Rkr:
Tenor

Auf die sofortigen Beschwerden der Staatsanwaltschaft Bad Kreuznach und der Nebenklägerin wird der Beschluss der 5. Strafkammer - Jugendkammer - des Landgerichts Bad Kreuznach vom 24. Juli 2012 aufgehoben.

Die Anklage der Staatsanwaltschaft Bad Kreuznach vom 6. Mai 2011 wird zugelassen und das Hauptverfahren vor der 5. großen Strafkammer - Jugendkammer - des Landgerichts Bad Kreuznach eröffnet.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die insoweit notwendigen Auslagen der Nebenklägerin fallen dem Angeklagten zur Last.

Gründe

I.

Die Staatsanwaltschaft Bad Kreuznach legt dem Angeklagten zur Last, als strafrechtlich verantwortlicher Jugendlicher am 5. und 6. Juli 2009 durch 5 rechtlich selbständige Handlungen die Nebenklägerin im Sinne von § 177 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 StGB vergewaltigt zu haben. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Anklageschrift vom 6. Mai 2011 (Bl. 101 ff. d.A.) Bezug genommen.

Die Jugendkammer hat die Eröffnung des Hauptverfahrens mit Beschluss vom 24. Juli 2012 aus tatsächlichen Gründen abgelehnt. Sie ist, gestützt auf ein aussagepsychologisches Gutachten der Diplom-Psychologin S. H. vom 5. Juni 2012, der Auffassung, ein Tatnachweis sei nicht zu führen und die Einlassung des Angeklagten, er habe den Geschlechtsverkehr mit der Nebenklägerin einvernehmlich ausgeübt, nicht zu widerlegen. Die Entscheidung wurde der Staatsanwaltschaft am 31. Juli 2012, der Nebenklägerin am 1. August 2012 zugestellt.

Hiergegen richten sich die sofortigen Beschwerden der Staatsanwaltschaft (vom 3. August 2012) und der Nebenklägerin (vom 8. August 2012).

II.

Beide Rechtsmittel sind statthaft (vgl. §§ 210 Abs. 2, 400 Abs. 2 S. 1 StPO) und auch sonst zulässig, insbesondere in der gesetzlich vorgeschriebenen Form und Frist eingelegt worden. Sie haben in der Sache Erfolg. Entgegen der Auffassung der Jugendkammer liegen die Voraussetzungen für die Eröffnung des Hauptverfahrens vor.

1.

Nach § 203 StPO beschließt das Gericht die Eröffnung des Hauptverfahrens, wenn der Angeschuldigte nach den Ergebnissen des vorbereitenden Verfahrens einer Straftat hinreichend verdächtig erscheint. Hinreichender Tatverdacht besteht, wenn die vorläufige Tatbewertung eine Wahrscheinlichkeit für eine spätere Verurteilung ergibt (Meyer-Goßner, StPO, 55. Aufl. § 203 Rn. 2). Das ist dahin zu präzisieren, dass entweder die Verurteilung überwiegend wahrscheinlich erscheinen oder ein Zweifelsfall mit ungefähr gleicher Wahrscheinlichkeit von Verurteilung und Nichtverurteilung vorliegen muss, zu dessen Klärung die besonderen Erkenntnisse aus der Hauptverhandlung notwendig sind (OLG Stuttgart, Beschl. 5 Ws 6/11 v. 12.4.11, juris Rn. 5 = Justiz 2011, 218). Bei diesem Wahrscheinlichkeitsurteil ist für die Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo (im Zweifel für den Angeklagten) noch kein Raum. Zweifelhafte Tatfragen hindern daher die Eröffnung nicht, wenn sie in der Hauptverhandlung durch Bewertung von Zeugenaussagen, der Einlassung des Angeklagten und einzuholender Sachverständigengutachten geklärt werden und zu einer die Verurteilung tragenden tatsächlichen Grundlage führen können. Das Gericht ist gehalten, seine Beurteilung einerseits aufgrund des gesamten Ermittlungsergebnisses vorzunehmen, andererseits aber auch die besseren Aufklärungsmöglichkeiten der Hauptverhandlung, insbesondere auch durch den persönlichen Eindruck des Gerichts hinsichtlich der Glaubwürdigkeit eines Hauptbelastungszeugen, in Rechnung zu stellen (KG, Beschl. 4 Ws 14/02 v. 1.2.02, juris Rn. 2).

2.

Nach diesem Maßstab ist ein hinreichender Tatverdacht für die in Rede stehenden Straftaten gegeben. Zwar handelt es sich hier um eine Beweiskonstellation, in der im Wesentlichen die belastende Aussage der Nebenklägerin gegen die Einlassung des Angeklagten streitet. Bei der Bewertung einer solchen Aussage eines Hauptbelastungszeugen muss dem Tatrichter, wenn objektive Beweisanzeichen fehlen, bewusst sein, dass die Aussagen dieses Zeugen einer besonderen Glaubwürdigkeitsprüfung zu unterziehen sind, zumal der Beschuldigte in solchen Fällen wenige Verteidigungsmöglichkeiten durch eigene Äußerungen zur Sachlage besitzt (OLG Hamm, Beschl. 3 Ws 122/10 v. 22.3.11, juris Rn. 5 mwN). Die Entscheidung, welchen Angaben in einer solchen Beweissituation zu folgen ist, ist daher nur nach lückenloser Aufklärung und unter umfassender Einbeziehung sowie sorgfältiger Würdigung aller dafür bedeutsamen Umstände zu treffen (BGH, in st. Rspr. vgl. nur Urt. 1 StR 94/98 v. 29.7.98, BGHSt 44, 153, 158 f.; OLG Koblenz, Beschl. 1 Ws 133/03 v. 27.3.03; OLG Düsseldorf, Beschl. 1 Ws 203/07 v. 2.7.07, juris Rn. 8 = NStZ-RR 2008, 348). Dabei kommt es nicht nur darauf an, ob die Hauptbelastungszeugin im Laufe des Verfahrens im Kern gleichbleibende Angaben zu Tat und Täter gemacht hat (Aussagekonstanz); maßgeblich ist auch ihr Aussageverhalten bei der Vernehmung in der Hauptverhandlung und der sich daraus ergebende persönliche (subjektive) Eindruck (BGH, Beschl. 4 StR 451/94 v. 14.9.94, juris Rn. 6 = StV 1995, 5 f.).

Vorliegend hat die Jugendkammer bei der Eröffnungsentscheidung diese besseren Erkenntnismöglichkeiten der Hauptverhandlung nicht in den Blick genommen und die allein ihr zustehende Aufgabe, die Glaubwürdigkeit der Nebenklägerin zu beurteilen, an die Sachverständige delegiert. Dies mag in solchen Fällen hinnehmbar sein, in denen eine aussagepsychologische Begutachtung in Aussage-gegen-Aussage-Konstellationen bereits im Zwischenverfahren unzweifelhaft zur Unglaubwürdigkeit des Hauptbelastungszeugen führt (vgl. OLG Nürnberg, Beschl. 1 Ws 464/10 v. 30.8.10, juris Rn. 14 = NJW 2010, 3793). Ein solcher Fall ist vorliegend jedoch ersichtlich nicht gegeben. Die Sachverständige kann aus aussagepsychologischer Sicht nicht ausschließen, dass die Nebenklägerin bei ihrer polizeilichen Vernehmung vom 29. März 2011, auf der die Anklage fußt, die Wahrheit gesagt hat (Seite 51, 3. Abs. des Gutachtens). Sie sieht jedenfalls in der posttraumatischen Belastungsstörung der Nebenklägerin keinen Faktor, der ihre Aussagetüchtigkeit einschränkt. Soweit es die Sachverständige aufgrund der Angaben der Nebenklägerin für schwierig erachtet, in ihrem Verhalten gegenüber dem Angeklagten zwischen einem Sich-Zieren und echter Abwehr zu unterscheiden, ist dies kein Gesichtspunkt, der die Glaubwürdigkeit betrifft, sondern eine Frage des materiellen Strafrechts, nämlich des Merkmals der Gewaltanwendung gemäß § 177 Abs. 1 Nr. 1 StGB. Der von der Sachverständigen aufgezeigten (bloßen) Möglichkeit einer Beeinflussung der Aussage der Nebenklägerin durch ihre Mutter und die behandelnden Ärzte muss in der Hauptverhandlung durch Vernehmung der entsprechenden Zeugen nachgegangen werden.

Unter gesamtschauender Würdigung der bisherigen Ermittlungsergebnisse muss daher zum gegenwärtigen Zeitpunkt, auch unter Berücksichtigung der durch das aussagepsychologische Gutachten aufgezeigten Möglichkeiten, davon ausgegangen werden, dass die Wahrscheinlichkeit für eine Verurteilung des Angeklagten mindestens genauso hoch ist wie für eine Nichtverurteilung und dass die näheren Umstände nur durch die besseren Erkenntnismöglichkeiten der Hauptverhandlung aufgeklärt werden können. In einem solchen Fall ist die Anklage zuzulassen und das Hauptverfahren gemäß § 203 StPO zu eröffnen.

3.

Der Senat hält es nicht für geboten, die Sache vor einer anderen Jugendkammer des Landgerichts zu eröffnen. Zwar hat sich die Jugendkammer bereits im Zwischenverfahren dezidiert zur Glaubwürdigkeit der Nebenklägerin geäußert und gemeint, die Einlassung des Angeklagten werde in der Hauptverhandlung nicht zu widerlegen sein. Jedoch kann erwartet werden, dass die Jugendkammer nach erfolgter Aufklärung der noch offenen Umstände in ihrer dann neu vorzunehmenden Beweiswürdigung nicht beeinflusst sein wird.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 465 Abs. 1 StPO entsprechend (OLG Koblenz, Beschl. 1 Ws 133/03 v. 27.3.03).