AG Euskirchen, Urteil vom 29.08.2011 - 17 C 795/11
Fundstelle
openJur 2013, 22207
  • Rkr:
Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.410,52 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.05.2011 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 26 % und die Beklagte zu 74 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages. Der Klägerin ist zudem nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet

Tatbestand

Die Beklagte ist ein regionales Gasversorgungsunternehmen. Im Jahre 1983 schloss der inzwischen geschiedene Ehemann der Klägerin mit der Beklagten als Sonderkunden unter Verwendung eines von ihr vorformulierten Vertragsformulars einen Vertrag über die Belieferung des Wohnhauses des geschiedenen Ehemanns der Klägerin mit Gas. Nach der Scheidung von ihrem Ehemann übernahm die Klägerin das Wohnhaus und trat als Rechtsnachfolgerin in das Vertragsverhältnis mit der beklagten ein. In dem Vertrag war neben einem monatlichen Grundpreis in Höhe von 36,00 DM netto ein monatlicher Nettoarbeitspreis von 5,3 Pfennig je Kilowattstunde zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer vereinbart worden. Zudem findet sich in dem Vertrag eine Preisanpassungsklausel mit folgendem Wortlaut:

"Der vorstehende Gaspreis ändert sich, wenn eine Änderung der "Allgemeinen Tarifpreise für Gas" eintritt."

Weiterhin trafen die Parteien eine Regelung, wonach der Vertrag von beiden Seiten erstmals nach Ablauf von 24 Monaten nach seinem Inkrafttreten mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten jeweils zum Ende eines Abrechnungsjahres schriftlich gekündigt werden kann. Ferner enthält der Vertrag einen Verweis auf die jeweils gültigen "Allgemeinen Bedingungen für die Gasversorgung (AVBGasV)", die wesentlicher Bestandteil des Vertrages sind und für den Fall gelten sollten, dass in dem Sondervertrag nichts anderes vereinbart wurde.

Für die Abwicklung des Vertragsverhältnisses erteilten der geschiedene Ehemann der Klägerin der Beklagten eine Einzugsermächtigung von seinem Bankkonto, so dass die monatlichen Abschlagszahlungen und die sich nach Ablauf des Verbrauchsjahres ergebenden Beträge aus den jeweiligen Schlussrechnungen abgebucht bzw. erstattet werden konnten.

Die Beklagte nahm in der Folgezeit Erhöhungen des vereinbarten Arbeitspreises vor. Nachdem andere Kunden der Beklagten Klage auf Feststellung der Unbilligkeit der Preisänderung erhoben haben und der Rechtsstreit über die Berechtigung der Preiserhöhung durch die Instanzen ging, entschied der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 17.12.2008 - VIII ZR 274/06 -, dass die Erhöhungen der Erdgaspreise ab Januar 2005 unwirksam waren.

Zum 01.04.2009 schlossen die Parteien einen neuen Lieferungsvertrag ab.

Die Klägerin begehrt nunmehr die Rückzahlung des aufgrund der unter Hinweis auf die Preisanpassungsklausel durchgeführten Gaspreiserhöhungen vereinnahmten Mehrbetrages. Ihre für Zahlungen aus dem Zeitraum der Jahre 2005 bis 2009 geltend gemachte Forderung beziffert die Klägerin mit insgesamt 4.582,61 €, wobei sie ihrer Berechnung einen Arbeitspreis von 2,71 ct/kWh netto zugrunde legt. Bezüglich der weiteren Einzelheiten der Berechnung wird auf Blatt 6 der Akten Bezug genommen.

Mit Schreiben vom 06.01.2010 erklärte die Beklagte einen Verjährungsverzicht hinsichtlich sämtlicher Ansprüche des Klägers, welche zum 29.12.2010 noch nicht verjährt waren.

Die Klägerin ist der Ansicht, dass im Hinblick auf die BGH-Entscheidung ein Rückzahlungsanspruch aus dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung gegeben sei. Zudem behauptet die Klägerin, die Beklagte habe im Verlauf der Jahre 2004/2005 an zahlreiche Kunden, welche gegen die Preisanpassungen widersprochen hätten Schreiben versandt, welche folgenden Passus enthielten: "Sollten sich dennoch entgegen unseren Erwartungen Veränderungen bei den Gaspreisen ergeben, so wären davon auch andere Gaskunden betroffen. In diesem Falle würden Sie ohne besondere Aufforderung eine geänderte Abrechnung erhalten." Zwar könne nicht nachvollzogen werden, ob die Klägerin selbst ein solches Schreiben erhalten habe, die Klägerin ist jedoch der Ansicht, die Beklagte müsse sich dieses Schreiben im Rahmen des Gleichbehandlungsgrundsatzes entgegen halten lassen.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 4.582,61 € nebst Zinsen in Höhevon 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Ansicht, die vorgenommenen Preiserhöhungen seien verbindlich.

Aus der Entscheidungen des Bundesgerichtshofes vom 14.07.2010 ergebe sich zwar, dass eine Preisänderung nicht auf die Regelung des Sondervertrages gestützt werden und die vorbehaltlose Zahlung durch den Kunden nach Übersendung einer auf der Preiserhöhung beruhenden Jahresrechnung nicht als stillschweigende Zustimmung angesehen werden könne. Ein einseitiges Preisanpassungsrecht der Beklagten ergebe sich aber nach Ansicht der Beklagten aus einer ergänzenden Vertragsauslegung gemäß den §§ 133, 157 BGB. Eine solche Beurteilung habe auch der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 14.07.2010 unter bestimmten Voraussetzungen für möglich gehalten. Diese Voraussetzungen seien im vorliegenden Fall erfüllt, denn es handele sich um ein langjähriges Gasversorgungsverhältnis, der Kunde habe den Preiserhöhungen nicht widersprochen und er mache für länger zurückliegende Zeitabschnitte die Unwirksamkeit geltend. Hätten die Parteien Kenntnis von der bestehenden Regelungslücke gehabt, hätten sie eine Preisanpassungsklausel vereinbart, die dem Wortlaut des § 5 Abs. 2 GasGVV entspreche. Werde eine ergänzende Vertragsauslegung jedoch abgelehnt, wäre der Vertrag insgesamt nach § 306 Abs. 3 BGB unwirksam, weil ein Festhalten an dem geschlossenen Vertrag ohne Preisanpassungsrecht für die Beklagte unzumutbar sei. Denn es sei der Beklagten nicht möglich gewesen, den Vertrag zu kündigen, weil sie bis 2008 im Versorgungsgebiet alleiniger Gasanbieter und damit faktisch Monopolist gewesen sei. Zudem führe der Wegfall der Klausel zu einem Ergebnis, dass das Vertragsgefüge einseitig zugunsten des Kunden verschiebe, welche zu einem für die Beklagte weit unter der Wirtschaftlichkeitsgrenze liegenden Preis beliefert werden müsste. Zudem liege ein Verstoß gegen Treu und Glauben vor, weil der Kläger über Jahre die Jahresrechnungen vorbehalt- und widerspruchslos hingenommen habe.

Des Weiteren beruft sich die Beklagte auf Entreicherung, da alles, was sie von dem Kläger erlangt habe, im Wesentlichen aufgewandt worden sei, um die Kunden auch weiterhin mit Erdgas beliefern zu können. Zudem erhebt sie die Einrede der Verjährung.

Die Klage wurde der Beklagten am 19.05.2011 zugestellt.

Bezüglich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist teilweise begründet.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch aus § 812 Abs. 1 S. 1, 1. Alt. BGB auf Zahlung von 3.410,52 €, d.h. auf Rückzahlung jener Beträge, die über den im Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Arbeitspreis von 2,71 ct/kWh hinaus aufgrund der Preiserhöhungen vom 01.01.2006 bis 31.03.2009 gezahlt wurden. Ein weitergehender Anspruch auf Rückzahlung des gezahlten Mehrbetrages besteht aufgrund der erfolgreich erhobenen Verjährungseinrede nicht.

Die Zahlung des Mehrbetrages aufgrund der durchgeführten Preisanpassungen erfolgte ohne Rechtsgrund. Der Beklagten steht ein Anspruch auf das erhöhte Entgelt für die Gasversorgung unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. Diesbezüglich schließt sich das erkennende Gericht vollumfänglich den zutreffenden und überzeugenden Ausführungen des Landgerichts Bonn in seiner Entscheidung vom 22.06.2011 (Az. 5 S 48/11 - unveröffentlicht), welcher eine gleich lautende Preisanpassungsklausel wie im vorliegenden Fall zugrunde lag, an. In der Entscheidung heißt es wie folgt:

"2. Diesen Betrag leistete er ohne Rechtsgrund, soweit die Beklagte ihren Abrechnungen einen Arbeitspreis zugrundelegte, der den bei Vertragsschluss geltenden Arbeitspreis überstieg. Der Beklagten steht ein Anspruch auf das erhöhte Entgelt für die Gasversorgung unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu.

a) Ein Rechtsgrund für die Leistung des Klägers an die Beklagte liegt insbesondere nicht in den durch die Beklagte vorgenommenen Preisanpassungen, da sie diese auf § 3 des unter Verwendung eines von ihr vorformulierten Vertragsformulars mit dem Kläger geschlossenen Sondervertrages stützte. Die vorgenannte Formularvertragsklausel ist eine allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne des § 305 Abs.1 Satz 1 BGB. Sie unterliegt daher der Inhaltskontrolle der §§ 307ff. BGB. Als Ergebnis dieser Kontrolle ist sie gemäß § 307 Abs.1 Satz 1 und 2 BGB unwirksam, weil sie hinsichtlich des Umfangs der Preisänderung nicht klar und verständlich ist und die Kunden deswegen unangemessen benachteiligt (BGH Urt. v. 17.12.2008 - VIII ZR 274/06 - BGHZ 179, 186ff.; vgl. dazu auch OLG Köln Urt. 19.02.2010 - 19 U 143/09 - ZNER 2010, 285ff.; AG Hamburg-Bergedorf Urt. v. 15.05.2009 - 409 C 10/09 -ZMR 2009, 692ff.; LG Köln Urt. v. 16.09.2009 - 90 O 50/09 - RdE 2009, 386). Denn der Preisanpassungsklausel lässt sich auch im Wege der Auslegung nicht entnehmen, in welchem Umfang der Gaspreis bei einer Änderung der allgemeinen Tarife erhöht oder gesenkt wird (BGH Urt. v. 17.12.2008 - VIII ZR 274/06 - BGHZ 179, 186ff.; OLG Köln Urt. 19.02.2010 - 19 U 143/09 - ZNER 2010, 285ff.).

b) Einen unmittelbaren Rückgriff auf die in der AVBGasV bzw. der GasGVV enthaltene Regelung zur Preisanpassung hat das Amtsgericht insoweit zu Recht verneint. Zwar kann nach § 7 des Versorgungsvertrages auf die AVBGasV zurückgegriffen werden, "soweit in diesem Sondervertrag nichts anderes vereinbart wird." Der Sondervertrag enthält jedoch eine - wenn auch unwirksame - Regelung zur Preisanpassung. Im Hinblick auf das in § 307 Abs.1 Satz 1 und 2 BGB bestimmte Transparenzgebot kann daher nicht auf die Regelungen zur Preisanpassung in der AVBGasV bzw. der GasGVV zurückgegriffen werden. Bei Vertragsschluss hatte der Kläger keinerlei Anlass für die Annahme, die Beklagte würde Preisanpassungen auf andere Regelungen außer § 3 des Sondervertrags stützen. Der Kläger durfte daher davon ausgehen, dass § 3 des Sondervertrags eine abschließende Regelung zu Preiserhöhungen enthält (vgl. BGH Urt. v. 17.12.2008 - VIII ZR 274/06 - NJW 2009, 578f.).

c) Ebenso folgt aus § 315 BGB unmittelbar kein einseitiges Preisanpassungsrecht der Beklagten, da die Parteien eine wirksame Befugnis der Beklagten zur einseitigen Leistungsbestimmung gerade nicht vereinbart haben und sich diese auch nicht kraft Gesetzes ergibt (vgl. OLG Hamm Urt. v. 29.05.2009 - 19 U 52/08 - VuR 2009, 316).

d) Auch nach allgemeinen Vorschriften fehlt es für die von der Beklagten in Ansatz gebrachten Preiserhöhungen an einer rechtlichen Grundlage. Sind Allgemeine Geschäftsbedingungen - hier die formularmäßigen Preisänderungsklauseln - nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam, so bleibt der Vertrag grundsätzlich wegen § 306 Abs.1 BGB im Übrigen wirksam. Soweit Bestimmungen nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam sind, richtet sich der Inhalt des Vertrages gemäß § 306 Abs. 2 BGB nach den gesetzlichen Vorschriften.

(1) Ein Anspruch der Beklagten auf das erhöhte Entgelt ergibt sich nicht aufgrund einer konkludenten vertraglichen Änderung des Gaspreises. Bei einer einseitigen Erhöhung von Gaspreisen durch den Gasversorger gegenüber Sondervertragskunden wird der von dem Versorger veröffentlichte Gaspreis auch dann nicht zum individuell vereinbarten Preis, wenn der Kunde auf die ihm individuell bekannt gegebene Preiserhöhung weiterhin widerspruchslos Gas bezieht, ohne zum Ausdruck zu bringen, dass er das vom Gasversorger gewünschte erhöhte Entgelt nicht entrichten möchte (vgl. BGH Urt. v. 14.07.2010 - VIII ZR 246/08 - MDR 2010, 1096f. und Juris Rdnr. 57; OLG Hamm Urt. v. 29.05.2009 - 19 U 52/08 - VuR 2009, 316; OLG Koblenz Urt. v. 02.09.2010 - U 1200/09.Kart. - zitiert Juris Rdnr. 87; vgl. auch die Kammer etwa mit Urt. v. 08.12.2010 - 5 S 95/10 -zitiert Juris Rdnr. 30ff.; Urt. v. 03.11.2010 - 5 S 218/09 - IR 2011, 20, zitiert Juris Rdnr. 27ff).

(2) Ein einseitiges Preisänderungsrecht der Beklagten lässt sich auch nicht aus einer ergänzenden Vertragsauslegung (§§ 133, 157 BGB) herleiten.

Eine ergänzende Vertragsauslegung kommt in Betracht, wenn sich die mit dem Wegfall einer unwirksamen Klausel entstehende Lücke nicht durch dispositives Gesetzesrecht füllen lässt und dies zu einem Ergebnis führt, das den beiderseitigen Interessen nicht mehr in vertretbarer Weise Rechnung trägt, sondern das Vertragsgefüge einseitig zugunsten des Kunden verschiebt (BGH Urt. v. 28.10.2009 - VII ZR 320/07 - WM 2010, 228ff.; BGH Urt. v. 15.07.2009 - VIII ZR 225/07 - BGHZ 182, 59ff.; BGH Urt. v. 01.02.1984 - VIII ZR 54/83 - BGHZ 90, 69ff.; OLG Köln Urt. 19.02.2010 - 19 U 143/09 - ZNER 2010, 285ff.; OLG Koblenz Urt. v. 02.09.2010 - U 1200/09.Kart. - nicht veröffentlicht).

Die ergänzende Vertragsauslegung scheitert im vorliegenden Fall jedenfalls daran, dass nicht feststeht, was die Vertragsparteien vereinbart hätten, wenn sie bei Vertragsschluss bedacht hätten, dass die von der Beklagten vorgegebene Gaspreisanpassungsklausel unwirksam ist. Denn kann eine Regelungslücke in verschiedener Weise geschlossen werden und bestehen keine Anhaltspunkte dafür, für welche Alternative sich die Parteien entschieden hätten, ist eine ergänzende Vertragsauslegung ausgeschlossen (vgl. nur BGH Urt. v. 20.07.2005 - VIII ZR 397/02 - NJW-RR 2005, 1619ff., Juris Rndr. 19; Palandt-Ellenberger, BGB, 69. Auflage, § 157 Rdnr. 10 m.w.N.).

Zwar haben die Parteien in § 3 des Gaslieferungsvertrages eine Preisanpassungsmöglichkeit vereinbart. Es entspricht insoweit auch dem tatsächlichen Willen der Parteien, der Beklagten im Grundsatz die Möglichkeit einzuräumen, Kostensteigerungen an ihre Kunden weiterzugeben. Auch ist eine Preisänderungsklausel grundsätzlich ein geeignetes und anerkanntes Instrument zur Bewahrung des Gleichgewichts von Preis und Leistung bei langfristigen Verträgen, indem sie einerseits dem Verwender das Risiko langfristiger Kalkulation abnimmt und ihm seine Gewinnspanne trotz nachträglicher ihn belastender Kostensteigerungen sichert und sie andererseits den Vertragspartner davor bewahrt, dass mögliche künftige Kostenerhöhungen vorsorglich schon bei Vertragsschluss durch Risikozuschläge aufgefangen werden (BGH Urt. v. 24.03.2010 - VIII ZR 178/08 - NJW 2010, 1240ff., zitiert Juris Rdnr. 27; BGH Urt. v. 13.06.2007 - VIII ZR 36/06 - NJW 2007, 2540ff., zitiert Juris Rdnr. 22; BGH Urt. v. 13.12.2006 - VIII ZR 25/06 - NJW 2007, 1054, zitiert Juris Rdnr. 20 jeweils m.w.N.). Dabei hat der Gasversorger auch ein berechtigtes Interesse, Kostensteigerungen während der Vertragslaufzeit an den Kunden weiterzugeben, mit dem er einen Vertrag mit unbestimmter Laufzeit geschlossen hat (BGH Urt. v. 24.03.2010 - VIII ZR 178/08 - NJW 2010, 1240ff., zitiert Juris Rdnr. 27).

Trotzdem ist entgegen des Vorbringens der Beklagten nicht ersichtlich, welche Regelung die Parteien zur Frage einer möglichen Preisanpassung getroffen hätten. Zwar nimmt der Gassondervertrag in der Preisanpassungsklausel in § 3 Bezug auf die "Allgemeinen Tarifpreise für Gas," so dass eine Abhängigkeit des Sondervertragspreises von den allgemeinen Tarifpreisen von den Parteien gewollt war. Auch stellt eine Preisanpassungsklausel, die das im Tarifkundenverhältnis bestehende gesetzliche Preisänderungsrecht nach § 4 Abs.1 und 2 AVBGasV in einen formularmäßigen Gassondervertrag übernimmt, im Grundsatz keine unangemessene Benachteiligung des Sonderkunden im Sinne von § 307 Abs.1 Satz 1 oder 2 BGB dar (BGH Urt. v. 15.07.2010 - VIII ZR 225/07 - NJW 2009, 2662ff., Juris Rdnr. 24). Die §§ 4 AVBGasV und 5 Abs.2 GasGVV können vielmehr als gesetzliche Regelungen für den Tarifkundenbereich auch Leitbild einer Preisanpassung für Sondervertragskunden sein.

Allerdings verbietet sich eine vorbehaltlose Übertragung der gesetzlichen Regelungen für Tarifkunden im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung auf den Sonderkundenvertrag. Denn aus der Bezugnahme auf die allgemeinen Tarifpreise lässt sich lediglich eine Abhängigkeit des sondervertraglich vereinbarten Gaspreises vom Tarifpreis entnehmen. In welcher Weise diese Abhängigkeit besteht, lässt sich dagegen nicht bestimmen. Aus der unwirksamen Klausel wird lediglich deutlich, dass sich die Gaspreise jeweils in die gleiche Richtung ändern sollen wie die Tarifpreise, dass also bei einer Senkung der allgemeinen Tarifpreise nur eine Senkung, nicht aber eine Erhöhung des Gaspreises in Betracht kommt und umgekehrt (so BGH Urt. v. 17.12.2008 - VIII ZR 274/06 - BGHZ 179, 186ff., Juris Rdnr. 15 zu der hier in Rede stehenden Klausel aus § 3 des Gaslieferungsvertrages). Die Frage nach dem Umfang der jeweiligen Erhöhung oder Senkung war aber bereits hinsichtlich der unwirksamen Klausel auch im Wege der Auslegung nicht hinreichend zu klären (so BGH Urt. v. 17.12.2008 - VIII ZR 274/06 - BGHZ 179, 186ff., Juris Rdnr. 15 ebenfalls zu der hier in Rede stehenden Klausel). Der Bundesgerichtshof hatte zur Auslegung der von der Beklagten verwendeten Klausel ausgeführt, es sei nicht feststellbar, welche denkbare Lösungsmöglichkeit die kundenfreundlichste sei, und hatte hierzu die nachfolgenden Beispiele gebildet ( BGH Urt. v. 17.12.2008 - VIII ZR 274/06 - BGHZ 179, 186ff., Juris Rdnr. 15):

"- Eine Änderung der Tarifpreise wird nominal auf die Sonderkundenpreise übertragen (Beispiel: Bei einer Erhöhung bzw. Senkung der Tarifpreise um 0,5 Cent/kWh werden auch die Sonderkundenpreise um 0,5 Cent/kWh erhöht bzw. gesenkt.).

- Eine Änderung der Tarifpreise wird prozentual auf die Sonderkundenpreise übertragen (Beispiel: Der Tarifpreis von 5 Cent/kWh wird um 0,5 Cent/kWh - also 10% - erhöht bzw. gesenkt; der Sonderkundenpreis beträgt 4 Cent/kWh, er wird um 10% - also 0,4 Cent/kWh - erhöht bzw. gesenkt.).

- Bei einer Änderung der Tarifpreise besteht ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht der Beklagten, die Preise für Sonderkunden zu erhöhen (im Falle einer Erhöhung der Tarifpreise) oder zu senken (im Falle einer Senkung der Tarifpreise), ohne dass eine feste rechnerische Bindung an die Änderung der Tarifpreise besteht."

Vor dem Hintergrund dieser verschiedenen Möglichkeiten vermag die Kammer im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung nicht sicher festzustellen, was die Vertragsparteien im vorliegenden Fall vereinbart hätten, wenn sie bei Vertragsschluss bedacht hätten, dass die von der Beklagten vorgegebene Gaspreisanpassungsklausel unwirksam ist. Bei Verweisung auf das gesetzliche Preisänderungsrecht nach § 4 Abs.1 und 2 AVBGasV bliebe weiterhin unklar, in welcher Weise der Gaspreis im Sondervertrag vom Gaspreis im Tarifvertrag abhängig sein soll beziehungsweise in welcher Weise der Gaspreis im Sondervertrag sich vom Gaspreis im Tarifvertrag unterscheiden soll. Es wäre mithin jedenfalls eine ergänzende Vereinbarung der Parteien zur Frage dieses Abhängigkeitsverhältnisses zu treffen, deren Inhalt nicht mit Sicherheit beurteilt werden kann. Hierauf hat das Amtsgericht zu Recht hingewiesen. Anderenfalls würde die ergänzende Vertragsauslegung in diesem Fall lediglich eine unklare Klausel durch eine unklare Bestimmung ersetzen (so die Kammer bereits mit Urt.v. 08.12.2010 - 5 S 11/10 - IR 2011, 61, zitiert Juris Rdnr. 37; Urt. v. 08.12.2010 - 5 S 95/10 -zitiert Juris Rdnr. 42; Urt. v. 03.11.2010 - 5 S 218/09 - IR 2011, 20, zitiert Juris Rdnr. 38). Auch der von der Beklagten genannte Formulierungsvorschlag vermag nicht den Umfang der Gaspreisanpassung konkret zu benennen. Aus gleichen Gründen scheidet daher auch eine Anwendung des § 315 BGB aus (vgl. dazu auch OLG Köln Urt. v. 19.02.2010 - 19 U 143/09 - ZNER 2010, 285ff., zitiert Juris Rdnr. 41).

3. Die Unwirksamkeit der Gaspreisanpassungsklausel aus § 3 des Gaslieferungsvertrages führt auch nicht gemäß § 306 Abs.3 BGB zu einer Unwirksamkeit des Gaslieferungssondervertrages insgesamt. Auch hierauf hat das Amtsgericht zu Recht hingewiesen.

Gesamtnichtigkeit gemäß § 306 Abs.3 BGB tritt erst ein, wenn das Festhalten an dem nach § 306 Abs.2 BGB näher zu bestimmenden Vertragsinhalt bei Unwirksamkeit einer Klausel (§ 306 Abs.1 BGB) für eine der Vertragsparteien eine unzumutbare Härte darstellt (BGH Urt. v. 20.03.2003 - I ZR 225/00 - NJW-RR 2003, 1056ff., Juris Rdnr. 72; BGH Urt. v. 22.02.2002 - V ZR 26/01 - NJW-RR 2002, 1136f.; Palandt-Grüneberg, 69. Auflage, BGB, § 306 Rdnr. 10). Da die Verwendung einer unwirksamen Klausel auf Seiten des Verwenders jedoch immer zu einer Verschlechterung seiner Rechtsstellung führt, ist § 306 Abs.3 BGB eng auszulegen (vgl. nur OLG Frankfurt/Main Urt. v. 22.09.1994 - 1 U 103/93 - NJW-RR 1995, 283f., Juris Rdnr. 40f.; Palandt-Grüneberg, 69. Auflage, BGB, § 306 Rdnr. 11f.). Das Festhalten am Vertrag kann unzumutbar sein, wenn infolge der Unwirksamkeit einer Klausel das Vertragsgleichgewicht grundlegend gestört ist. Allerdings genügt insoweit nicht jeder wirtschaftliche Nachteil auf Seiten des Verwenders; erforderlich ist eine einschneidende Störung des Äquivalenzverhältnisses von Leistung und Gegenleistung, die das Festhalten am Vertrag für ihn schlechthin unzumutbar macht (vgl. dazu BGH Urt. v. Urt. v. 09.05.1996 - III ZR 209/95 - NJW-RR 1996, 1009, Juris Rdnr. 26).

Im Wege der Abwägung der widerstreitenden Interessen der Parteien vermag die Kammer jedoch eine der Beklagten als Gasversorgerin unzumutbare Härte nicht zu ermitteln. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass die aufgezeigte Unwirksamkeit der einseitigen Gaspreisanpassung die Austauschbedingungen für die Beklagte nachteilig dahingehend verändert, dass sie Gas zu den Bedingungen liefern muss, die sie im Zeitpunkt des Vertragsschlusses vereinbart hat, was im Einzelfall insbesondere bei Altverträgen dazu führen kann, dass die Beklagte Gas zu einem unter den eigenen Beschaffungskosten liegenden Preis liefern muss. Allerdings ist im Rahmen der Interessensabwägung auch zu berücksichtigen, dass sich hierin das der Verwendung einer formularvertraglichen Preisanpassungsklausel immanente Risiko verwirklicht und sich die Beklagte als Gasversorgerin von dem für sie ungünstig gewordenen Vertrag durch Kündigung lösen kann.

Ein unzumutbares Ergebnis zu Lasten des Gasversorgers wird in Konstellationen wie der vorliegenden daher im allgemeinen dann nicht angenommen, wenn dieser sich nach Ablauf einer Mindestvertragslaufzeit vom Vertrag lösen kann; wenn er bis zu diesem Zeitpunkt an den vertraglich vereinbarten Preis gebunden bleibt, führt bereits dies nicht ohne Weiteres zu einem unzumutbaren Ergebnis (vgl. dazu auch BGH Urt. v. 17.12.2008 - VIII ZR 274/06 - BGHZ 179, 186ff.; BGH Urt. v. 28.10.2009 - VII ZR 320/07 - WM 2010, 228ff.; BGH Urt. v. 15.07.2009 - VIII ZR 225/07 - BGHZ 182, 59ff.; BGH Urt. v. 29.04.2008 - KZR 2/07 - BGHZ 176, 244ff.; OLG Köln Urt. 19.02.2010 - 19 U 143/09 - ZNER 2010, 285ff.; OLG Hamm Urt. v. 29.05.2009 - 19 U 52/08 - VuR 2009, 316; OLG Oldenburg Urt. v. 05.09.2008 - 12 U 49/07 - OLGR Oldenburg 2008, 885, zitiert in Juris Rdnr. 92; AG Hamburg-Bergedorf Urt. v. 15.05.2009 - 409 C 10/09 -ZMR 2009, 692ff.). Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Die Beklagte kann den mit dem Kläger geschlossenen Gaslieferungsvertrag gemäß des dortigen § 6 erstmals nach Ablauf von 24 Monaten nach seinem Inkrafttreten mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten jeweils zum Ende eines Abrechnungsjahres schriftlich kündigen. Auch wenn der Kläger bei ersatzlosem Wegfall der Preisanpassungsklausel zu einem weit unter der Wirtschaftlichkeitsgrenze liegenden Preis beliefert würde, ist daher ein unzumutbares Ergebnis zu Lasten der Beklagten nicht feststellbar. Die Beklagte hätte dieses Risiko durch Kündigung des Gaslieferungsvertrages ab Erhalt des ersten Widerspruches begrenzen können (vgl. dazu zu der hier in Rede stehenden Klausel auch BGH Urt. v. 17.12.2008 - VIII ZR 274/06 - BGHZ 179, 186ff. sowie in Juris Rdnr. 24f.). Der hiergegen vorgebrachte Einwand der Beklagten, sie habe aus wettbewerbsrechtlichen Gründen gar nicht kündigen können, da sie als damaliger Monopolist in der Region zur Belieferung der Kunden verpflichtet gewesen sei, überzeugt nicht. Die Beklagte hätte eine Änderungskündigung mit einer wirksamen Preisanpassungsklausel aussprechen können. In diesem Fall wäre von dem Kündigungsrecht nicht zum Zwecke der Durchsetzung höherer Preise Gebrauch gemacht worden, sondern zum Zwecke der Vereinbarung einer wirksamen Preisanpassungsklausel, an der die Beklagte - wie oben ausgeführt - ein berechtigtes Interesse hat.

Die Beklagte kann insoweit auch nicht einwenden, die Unwirksamkeit der Preisanpassungsklausel sei für sie insbesondere im Hinblick auf das Urteil des Landgerichts Bonn vom 07.09.2006 - 8 S 146/05 - nicht vorhersehbar gewesen. Denn diese Entscheidung erging zeitlich nach dem ersten Widerspruchsschreiben des Klägers vom 02.01.2005; zudem hatte das Landgericht Bonn in der genannten Entscheidung die Revision ausdrücklich zugelassen (vgl. LG Bonn Urt. v. 07.09.2006 - 8 S 146/05 - zitiert in Juris). Allein der Umstand, dass die Beklagte das dahingehende Prozessrisiko abweichend eingeschätzt hatte, macht die Unwirksamkeit der in Rede stehenden Preisanpassungsklausel für sie nicht unvorhersehbar. Sie hatte die Möglichkeit, ein weitergehendes wirtschaftliches Risiko durch eine Kündigung des Sonderlieferungsvertrages zu vermeiden.

Überdies ist das wirtschaftliche Gesamtrisiko für die Beklagte ohnehin auf die verjährungsfreie Zeit der Zahlungen des erhöhten Entgelts begrenzt. In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass die Beklagte das in dem bereits verjährten Zeitraum gezahlte erhöhte Entgelt für die Gasversorgung behalten darf, sofern sie die Einrede der Verjährung erhebt. Die Vorteile einer unwirksamen Preisanpassungsklausel verbleiben ihr daher für einen nicht unerheblichen Zeitraum.

Dem Ergebnis der Interessenabwägung steht nicht entgegen, dass die Beklagte als regionale Gasversorgerin in diesem Fall einer Vielzahl von Rückforderungsansprüchen anderer Sondervertragskunden ausgesetzt ist und dies nach ihrem Vortrag zu einer erheblichen finanziellen Belastung bis an die Grenze ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit führt. Bereits der Grundsatz der Relativität der Schuldverhältnisse verbietet es, für die Frage der Unwirksamkeit eines einzelnen Vertrages auf Verträge der Beklagten mit Dritten abzustellen (ebenso OLG Koblenz Urt. v. 02.09.2010 - U 1200/09.Kart. - zitiert Juris Rdnr. 93)."

Nach dem Vorgesagten kann der Kläger seinen Berechnungen folglich einen seinen Berechnungen einen Arbeitspreis von 2,05 ct/kWh netto zugrundelegen.

Gegenüber dem Bereicherungsanspruch des Klägers kann sich die Beklagte nicht auf den Einwand der Entreicherung (§ 818 Abs.3 BGB) berufen. Denn die Beklagte ist nach allgemeinen Grundsätzen gehindert, sich auf den Wegfall der Bereicherung zu berufen. Zwar sind die dem Bereicherungsschuldner erwachsenen Erwerbskosten grundsätzlich im Rahmen des § 818 Abs.3 BGB anzurechnen, jedoch haben hierbei die Wertungen, die sich aus dem Zweck des Bereicherungsanspruches ergeben, Berücksichtigung zu finden (Palandt/Sprau, BGB, 69. Auflage, § 818 Rdnr. 42f.). Bei der Leistungskondiktion ist daher maßgeblich, wer nach den Vorschriften des fehlgeschlagenen Geschäftes das Entreicherungsrisiko zu tragen hat (BGH Urt. v. 12.05.1998 - XI ZR 79/97 - NJW 1998, 2429ff., Juris Rdnr. 19; BGH Urt. v. 25.10.1989 - VIII ZR 105/88 - NJW 1990, 314ff., Juris Rdnr. 18; OLG Köln Urt. v. 19.02.2010 - 19 U 143/09 - ZNER 2010, 285ff.; Palandt/Sprau, BGB, 69. Auflage, § 818 Rdnr. 43 m.w.N.). Das wirtschaftliche Beschaffungsrisiko im Gaslieferungsvertrag liegt - wie in anderen Lieferverträgen auch (vgl. etwa BGH Urt. v. 12.05.1998 - XI ZR 79/97 - NJW 1998, 2429ff., Juris Rdnr. 19; BGH Urt. v. 25.10.1989 - VIII ZR 105/88 - NJW 1990, 314ff.) - im Grundsatz beim Lieferanten und damit bei der Beklagten. Es ist - wie gezeigt - gerade Folge der Unwirksamkeit der Gaspreisanpassungsklausel, dass sich die Austauschbedingungen für die Beklagte als Verwenderin der unwirksamen Klausel nachteilig verändern können. Angesichts der jährlichen Kündigungsmöglichkeit in § 5 des Sondervertrages ist ihr ein Festhalten an dem Vertrag zu den ursprünglichen Konditionen jedoch zuzumuten. Auf die Ausführungen zu § 306 Abs.3 BGB wird Bezug genommen. Dieses Risiko kann die Beklagte als Verwenderin der unwirksamen Klausel nicht über § 818 Abs.3 BGB auf den Kunden verlagern. Hat sie für den Zeitraum der ihr zumutbaren Bindung höhere Erwerbskosten zu zahlen, fällt deshalb auch dies in ihren Risikobereich (LG Bonn, Urteil vom 22.06.2011, Az. 5 S 48/11 - unveröffentlicht).

Hinsichtlich jener Rückforderungsansprüche in Höhe von 2.601,21 €, welche auf den Jahresabschlussrechnungen vom 13.06.2007 bis 10.10.2009 beruhen, sind diese auch nicht verjährt, wohingegen sich die sich die Beklagte jedoch in Höhe eines Betrages von 1.292,97 €, welcher auf den Jahresabschlussrechnungen vom 08.06.2005 und 08.06.2006 beruhen, erfolgreich auf die Einrede der Verjährung berufen.

Der Rückzahlungsanspruch unterliegt der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren gemäß § 195 BGB und beginnt gemäß § 199 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

Zunächst kann offen bleiben, ob der Rückzahlungsanspruch der Kläger bereits im Zeitpunkt der jeweiligen Abschlagszahlung bzw. Schlusszahlung nach der Jahresabrechnung oder erst mit Zugang der Jahresabrechnung entstanden ist. Zwar hat das Landgericht Bonn in seiner Entscheidung vom 22.06.2011 (Az. 5 S 48/11) ausgeführt, der Zeitpunkt der Jahresabrechnung sei in diesem Zusammenhang irrelevant. Die Fälligkeit des Zahlungsanspruchs des Gasversorgers hänge zwar von der Erteilung einer Abrechnung ab (§ 27 AVBGasV bzw. § 17 GasGVV), diese Regelung sei aber auf gesetzliche Rückforderungsansprüche von Kunden nicht übertragbar. Gegen diese Auffassung bestehen jedoch im Hinblick auf das Gebot der "Waffengleichheit" Bedenken, als der Zahlungsanspruch der Beklagten frühestens mit Vorlage einer Abrechnung zu verjähren beginnt, der Rückzahlungsanspruch der Kläger hingegen bereits im Zeitpunkt der Abschlagszahlung. Insoweit stellt sich auch die Frage, ob der Anspruch der Kläger auf Rückzahlung der zuviel gezahlter Abschläge mit dem hier geltend gemachten Rückforderungsanspruch gleichzusetzen ist oder ob es sich hierbei nicht vielmehr um ein Aliud handelt. Mit der Vorlage der Schlussrechnung wandelt sich der Anspruch des Energieversorgers auf Abschlagszahlung um in einen Anspruch auf Zahlung der konkreten Verbrauchsentgelte, ein Anspruch auf Zahlung des vereinbarten Abschlags besteht nicht mehr. Insoweit liegt es nahe, dass sich auch der Anspruch des Klägers auf Rückzahlung zu viel gezahlter Abschläge in einen Anspruch auf Rückzahlung einer überhöhten Entgeltzahlung umgewandelt hat. Dieser Anspruch ist jedoch erst mit Feststehen des tatsächlichen Verbrauchs entstanden, d.h. zu jenem Zeitpunkt, in dem die Beklagte ihren Anspruch gegenüber den Klägern beziffert und geltend gemacht hat.

Die erforderliche Kenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen hatten die Kläger erst zum Zeitpunkt des Zugangs der jeweiligen Jahresabschlussrechnung. Abzustellen ist hierbei auf die Kenntnis jener Tatsachen, aus denen der Anspruch herzuleiten ist. Diese Kenntnis setzt nach Auffassung des erkennenden Gerichts voraus, dass die Kläger die Möglichkeit haben nachzuvollziehen, ob ein Rückforderungsanspruch tatsächlich gegeben ist. Dies setzt hier nicht nur die Kenntnis voraus, dass die Abschlagszahlungen auf den durch die Beklagte auf Grundlage der formularvertraglichen Preisanpassungsklausel vorgenommenen Preiserhöhungen basieren. Vielmehr ist hierzu auch die Kenntnis des konkreten Verbrauchs erforderlich, welche die Kläger erst mit Zugang der Jahresabschlussrechnung erlangt haben. In diesem Zusammenhang ist zudem nochmals darauf hinzuweisen, dass es sich bei dem hier streitgegenständlichen Rückforderungsanspruch nicht um einen Anspruch auf Rückzahlung der geleisteten Abschläge aufgrund eines geschätzten Verbrauchs handelt, sondern um eine Rückforderung der auf einer konkreten Verbrauchsabrechnung basierenden Entgeltforderung der Beklagten, welche lediglich bereits vor Feststehen des tatsächlichen Jahresverbrauchs erfüllt worden ist. Insoweit ist nach Ansicht des erkennenden Gerichts auch der Argumentation des Landgerichts Bonn nicht zu folgen, wonach für den Zeitpunkt der Kenntnis darauf abzustellen ist, ob den Klägern die Erhebung der Feststellungsklage auf Feststellung, dass die Beklagte nicht berechtigt war, die Abschläge auf Basis der Preiserhöhungen festzusetzen, zumutbar war, da es sich dabei um einen anderen Anspruch handelt. Darüber hinaus war den Klägern aber auch jedenfalls eine entsprechende Feststellungsklage erst mit der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 17.12.2008 (Az. VIII ZR 274/06), dass die Erhöhungen der Erdgaspreise ab Januar 2005 unwirksam sind, zumutbar. Denn zuvor hatten sowohl das für die potentielle Klage der Kläger zuständige Amtsgericht Euskirchen, als auch das Landgericht Bonn die Auffassung vertreten, die streitgegenständliche Preisanpassungsklausel sei wirksam. Insoweit war es den Klägern nicht zumutbar eine entsprechende Klage zu erheben, auch wenn sich spätestens ab dem Jahr 2004 eine allgemeine Diskussion über die Rechtfertigung von Gaspreiserhöhungen entwickelt und Verbraucherverbände bereits im Jahr 2004 Musterwiderspruchsschreiben zur Verfügung gestellt hatten.

Damit begann die Verjährungsfrist hinsichtlich der auf der Jahresschlussrechnung vom 11.05.2005 beruhenden Rückforderungsansprüche mit Ablauf des Jahres 2005 zu laufen, hinsichtlich der auf der Jahresschlussrechnung vom 10.06.2006 beruhenden Rückforderungsansprüche mit Ablauf des Jahres 2006 zu laufen. Da zuvor verjährungshemmende Maßnahmen nicht ergriffen wurden, ist mit Ablauf des Jahres 2008 bzw. 2009 Verjährung eingetreten.

Die Beklagte ist hinsichtlich der verjährten Ansprüche auch nicht nach Treu und Glauben gehindert, sich auf die Verjährung zu berufen, weil sie denjenigen Kunden, welche zuvor einen Widerspruch gegen die erfolgten Preiserhöhungen eingelegt hatten, jeweils mitteilte, dass sie eine geänderte Abrechnung vornehmen werde, falls es zu einer durch die Rechtsprechung veranlassten Veränderung der Gaspreise kommen werde. Unabhängig von der Frage, ob sich die Klägerin hier im Rahmen des privatrechtlich ausgehandelten Vertrages auf den allgemeinen Gleichheitssatz berufen kann, ist dieser aber auch bereits nicht verletzt. Der maßgebliche Unterschied liegt hier unstreitig darin, dass die Klägerin selbst keinen Widerspruch erhoben haben und insoweit - anders als die Adressaten der Schreiben - nicht zum Ausdruck gebracht haben, dass sie mit einer Preisanpassung nicht einverstanden sind. Gleiches wird damit nicht ungleich behandelt.

Die Verjährungsfrist für diejenigen Rückzahlungsansprüche, die sich erst aufgrund der Jahresschlussrechnungen vom 11.05.2007 bis 13.05.2009 ergeben, begannen hingegen frühestens mit Ablauf des Jahres 2007 zu laufen und wurde aufgrund des mit Schreiben vom 06.01.2010 erklärten Verjährungsverzicht gehemmt. Danach verzichtet die Beklagte auf die Einrede der Verjährung hinsichtlich sämtlicher Ansprüche der Klägerin, welche zum 29.12.2010 noch nicht verjährt waren. Die vorgenannten Ansprüche aufgrund der Jahresschlussrechnung vom 11.05.2007 und der nachfolgenden Rechnungen verjährten frühestens mit Ablauf des 31.12.2010 und waren damit am 29.12.2010 noch nicht verjährt.

Dem Rückzahlungsanspruch der Klägerin kann die Beklagte schließlich nicht mit Erfolg den Einwand der Verwirkung (§ 242 BGB) mit dem Hinweis entgegenhalten, es sei treuwidrig, sich nach längerer Zeit noch auf die Unwirksamkeit der Preiserhöhung zu berufen.

Nach allgemeiner Auffassung ist ein Recht verwirkt, wenn der Berechtigte es längere Zeit nicht geltend macht, obwohl er dazu in der Lage wäre, und der Verpflichtete sich mit Rücksicht auf das gesamte Verhalten des Berechtigten darauf einrichten durfte und eingerichtet hat, dass dieser sein Recht auch in Zukunft nicht geltend machen werde (BGH Urt. v. 12.03.2008 - XII ZR 147/05 - NJW 2008, 2254ff., zitiert Juris Rdnr. 22; BGH Urt. v. 18.10.2006 - XII ZR 33/04 - NZM 2006, 929; BGHZ 88, 280, 281; Palandt-Heinrichs, BGB, 65. Auflage, § 242 Rdnr. 87 m.w.N.). Im vorliegenden Fall fehlt es jedoch an einem rechtlich schutzwürdigen Vertrauen der Beklagten in die Nichtgeltendmachung der Unwirksamkeit der Preiserhöhungen durch die Klägerin. Macht der Gläubiger - wie hier - wegen einer vom Schuldner pflichtwidrig verwandten unwirksamen Allgemeinen Geschäftsbedingung seinen Anspruch zunächst nicht geltend, ist das Vertrauen des Verwenders in dieses Verhalten nicht schutzwürdig (BGH Urt. v. 12.03.2008 - XII ZR 147/05 - NJW 2008, 2254ff.).

Der Zinsanspruch folgt aus §§ 291, 288 Abs. 1 BGB.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO, der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.

Streitwert: 4.582,61 €