LG Köln, Urteil vom 17.01.2013 - 30 O 14/12
Fundstelle
openJur 2013, 22242
  • Rkr:
Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 100.000,00 € zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17. September 2011 zu zahlen, Zug um Zug gegen Übertragung der fondsgebundenen Lebensversicherung "O" des Klägers mit der Nummer ...;

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4 % Zinsen zu zahlen,

aus 20.000,00 € für den Zeitraum 01. Januar 2005 bis 31. Dezember 2005,

aus 40.000,00 € für den Zeitraum 01. Januar 2006 bis 31. Dezember 2006,

aus 60.000,00 € für den Zeitraum 01. Januar 2007 bis 31. Dezember 2007,

aus 80.000,00 € für den Zeitraum 01. Januar 2008 bis 31. Dezember 2008 und

aus 100.000,00 € für den Zeitraum 01. Januar 2009 bis 16. September 2011;

Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme der Gegenleistung in Annahmeverzug befindet;

Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger außergerichtlich entstandene Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.440,69 € zu erstatten.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Tatbestand

Der Kläger macht mit der Klage Ansprüche aus Beratungsverschulden und Vertragsverletzung im Zusammenhang mit einer fondsgebundenen Lebensversicherung geltend. Bei der streitgegenständlichen Versicherung handelt es sich um eine nach deutschem Recht steuerbegünstigte Kapitallebensversicherung mit einer Mindestlaufzeit von 12 Jahren, in welche der Versicherungsnehmer in den ersten fünf Jahren die Beiträge in fünf gleich großen Raten einzahlt. Die Beklagte verkaufte dieses Produkt unter dem Namen "O" ausschließlich an Kunden in Deutschland. Für den Vertrieb schaltete sie unter anderem ihre Konzerntochter - die E AG - ein. Die Versicherungsbeiträge wurden in einen Anlagestock investiert. Dessen Wertentwicklung über die Laufzeit abzüglich der Abschluss- und Verwaltungskosten bestimmt die Auszahlungen, welche der Versicherungsnehmer schlussendlich erhält. Die Versicherungsbeiträge wurden in zwei verschiedene Fonds investiert. Ein Fonds investierte in britische Kapitallebensversicherungen (kurz "TEP"), der andere investierte in US-Risikolebensversicherungen (kurz "TSLI"). Die Anleger konnten dabei die Verteilung ihrer Anlagebeträge in die beiden Fonds selbst bestimmen. Der Kläger wurde durch einen Mitarbeiter der E AG, einen Herrn L, beraten. Dieser stellte dem Kläger vor der Zeichnung im Rahmen der Beratung die Vertragsunterlagen einschließlich der Versicherungsbedingungen, eine so genannte "ergänzende Produkterläuterung" sowie zwei Fact Sheets zu den TEPs und TSLIs (alle Anlage K1) zur Verfügung. Die Beratung erfolgte anhand einer Kundenpräsentation, wobei zwischen den Parteien streitig ist, ob es sich bei dieser Präsentation um die Anlage K2 oder die Anlage B1 handelte. Im November 2004 schloss der Kläger die streitgegenständliche Lebensversicherung mit einem Anlagevolumen von insgesamt 100.000,00 € ab. Er teilte dabei seinen Anlagebetrag jeweils hälftig auf die TEPs und TSLIs auf und zahlte in den darauffolgenden fünf Jahren vertragsgemäß jährlich 20.000,00 € als Beitrag an die Beklagte. Neben dem Kläger schlossen auch seine Ehefrau und seine Brüder eine solche Versicherung ab. Zwei seiner Brüder hatten bereits in das Vorgängerprodukt investiert. Mit Schreiben vom 18. August 2011 forderten die Prozessbevollmächtigten des Klägers die Beklagte dazu auf, die geleisteten Beiträge bis zum 16. September 2011 Zug um Zug gegen Rückübertragung der streitgegenständlichen Lebensversicherung zurückzuzahlen. Die Prozessbevollmächtigten der Beklagten lehnten dies mit Schreiben vom 13. Oktober 2011 ab.

Der Kläger behauptet, ihm sei es um eine solide Anlage gegangen. Er und seine Ehefrau hätten das für die langfristige Altersversorgung bestimmte Vermögen sicher anlegen wollen. Es sei ihm zudem wichtig gewesen, die im Jahre 2004 noch bestehende Steuerbegünstigung von Kapitallebensversicherungen zu nutzen. Im Beratungsgespräch habe der Herr L zunächst die grundsätzlichen Aspekte und die Struktur der streitgegenständlichen Versicherung erläutert und sei sodann auf die TEPs und TSLIs zu sprechen gekommen. Hinsichtlich der TEPs habe der Zeuge bestätigt, dass es sich um denselben Fonds wie beim Vorgängerprodukt handele. Der Kläger habe dem Herrn L dann mitgeteilt, dass er sich anhand der Unterlagen seiner Brüder schon ein äußerst positives Bild verschafft habe. Zuvor hatten zwei Brüder des Klägers die Unterlagen des Vorgängerprodukts zu Rate gezogen und diese dem Kläger zur Verfügung gestellt. Dabei habe es sich insbesondere um eine Broschüre (Anlage K3a), eine Kundenpräsentation (Anlage K3b) sowie ein Fact-Sheet (Anlage K3c) gehandelt. Der Kläger habe den Herrn L weiter darauf hingewiesen, dass er Wert darauf lege, noch einmal die Risiken der Anlage zu besprechen. Herr L habe ihm daraufhin den TEP Fact-Sheet erläutert und mit dem Kläger darin übereingestimmt, dass es keine wesentlichen Risiken gebe, da in das Fact-Sheet nur das Risiko der Insolvenz einer Versicherungsgesellschaft nenne, dieses aber als "äußerst gering" bezeichne. In diesem Zusammenhang sei der Kläger von Herrn L auf die angeblich hohe Sicherheit und die vorhandenen Garantien hingewiesen worden. Schließlich habe Herr L dem Kläger noch eine Szenarienanalyse gezeigt, welche als "worst case"-Szenario eine Rendite von 4,32% p.a. ausgewiesen hätte. Danach habe Herr L mit dem Kläger anhand der Unterlagen die TSLIs besprochen. Dabei habe er betont, dass der Ertrag der TSLIs allein von der Sterblichkeit der Versicherten abhinge, die einerseits sehr gut prognostizierbar sei und andererseits eine vollständige Kapitalmarktunabhängigkeit gewährleiste. Dies belege im Übrigen auch die Aussage im Fact Sheet, wonach die versicherten Personen im Durchschnitt ein Lebensalter zwischen 80 und 85 erreichten. Dem Kläger sei zudem auch Seite 20 der Kundenpräsentation wichtig gewesen, welche eine Rendite von immer noch knapp 5% bei einer Erhöhung der Lebenserwartung zeige. Dies sei insbesondere im Zusammenhang mit der Aussage von Bedeutung gewesen, dass bereits eine Erhöhung der Lebenserwartung um 0,5 Jahre zwei Jahrzehnte in Anspruch nehmen würde. Auf Empfehlung des Herrn L habe der Kläger den Anlagebetrag jeweils hälftig auf TEPs und TSLIs aufgeteilt. Der Kläger ist der Ansicht, er sei unzureichend und fehlerhaft über die spezifischen Charakteristika und Risiken der TSLIs aufgeklärt worden. Dabei porträtierten die Informationsmaterialien die TSLIs als eine grundsolide, berechenbare und sichere Anlage. Zudem sei eine Aufklärung über die Notwendigkeit von Policenverkäufen nicht erfolgt. Die zu Informationszwecken vorgelegten Unterlagen ließen völlig außer Acht, dass selbst bei einem Fondsverlauf entsprechend den Erwartungen am Laufzeitende ein Großteil der TSLI-Policen hätte verkauft werden müssen. Die Risiken von US-Risikopolicen seien zudem auch deshalb deutlich höher als die Informationsmaterialien glauben machten, weil Prämien spätestens dann stark anstiegen, wenn etwaige Sparvorteile aufgebraucht sind. Des Weiteren seien auch die Informationen zu den TEPs in weiten Teilen grob fehlerhaft und irreführend. Auch hier sei die Aussage in dem TEP Fact-Sheet fehlerhaft, dass der Fonds nur eine "geringe Korrelation" mit dem Kapitalmarkt aufweise, da die Boni fast zwei Drittel der Gesamtablaufleistung ausmachten. Dieser Anteil an der Schlusszahlung sei aber zur Gänze vom Kapitalmarkt abhängig. Irreführend sei auch die Darstellung im Hinblick auf die "Kapitalgarantie" in der Präsentation des Vorgängerprodukts. Zudem fehle es an einer Aufklärung über das Veräußerungsrisiko. Weiter habe die Beklagte das Investitionskriterium "Mindestalter" verletzt. Das Durchschnittsalter der versicherten Personen habe zumindest 2005 und 2006 unter 80 Jahren gelegen. Der Kläger behauptet, dass er die streitgegenständliche Anlage bei gehöriger Aufklärung nicht gezeichnet hätte und den Anlagebetrag in eine andere steuerbefreite Kapitallebensversicherung investiert hätte, mit der er Zinsen in Höhe von 4 % p. a. erwirtschaftet hätte.

Der Kläger beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 100.000,00 € zu zahlen, zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16. September 2011, Zug um Zug gegen Übertragung der fondsgebundenen Lebensversicherung des Klägers mit der Nummer ...;

2. die Beklagte darüber hinaus zu verurteilen, an ihn 4 % Zinsen zu zahlen,

3. auf 20.000,00 € für den Zeitraum 01 Januar 2005 bis 31. Dezember 2005,

a. auf 40.000,00 € für den Zeitraum 01. Januar 2006 bis 31. Dezember 2006,

b. auf 60.000,00 € für den Zeitraum 01. Januar 2007 bis 31. Dezember 2007,

c. auf 80.000,00 € für den Zeitraum 01. Januar 2008 bis 31. Dezember 2008 und

d. auf 100.000,00 € für den Zeitraum 01. Januar 2009 bis 16. September 2011;

e. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme der Gegenleistung gemäß vorstehender Ziffer 1 in Annahmeverzug befindet;

3. die Beklagte zu verurteilen, ihm außergerichtlich entstandene Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.440,69 € zu erstatten.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte behauptet, der Kläger sei nicht mit dem Bedürfnis nach einer "Anlageberatung" auf Herrn L zugekommen, sondern vielmehr mit dem Wunsch nach einer Vermittlung des streitgegenständlichen Lebensversicherungsvertrages. Der Kläger könne dabei nicht anhand der Kundenpräsentation (Anlage K2) beraten worden sein, da diese zum damaligen Zeitpunkt gar nicht vorgelegen haben könne. Die Anlage K2 sei nämlich ausschließlich von externen Vermittlern genutzt worden. Die Anlage B1 sei dem Kläger außerdem nach dem Beratungsgespräch überlassen worden. Die Beklagte bestreitet mit Nichtwissen, dass dem Kläger die Anlage K3a vor Vertragsunterzeichnung vorlag. Auch die Anlage K3c sei nicht Gegenstand des Kundengesprächs gewesen. Die Beklagte ist der Auffassung, dass die dem Kläger bei Vertragsunterzeichnung vorliegende Kundenpräsentation (Anlage B1) durchgehend Prognosen beinhalte, die aus der ex ante-Perspektive vertretbar gewesen seien. Insbesondere habe es sich bei den Angaben bezüglich der Veränderung der Restlebenserwartung (S. 28 der Anlage B1) um eine Prognose gehandelt. Im Gespräch mit Herrn L habe die Frage der moralischen Verwerfbarkeit eine nicht unerhebliche Rolle gespielt. Der Kläger habe die Frage aufgeworfen, ob man mit einer Investition der Beiträge in TSLIs nicht auf den frühen Tod der versicherten Person setzt. Damit sei ihm der Prognosecharakter der Angaben bewusst gewesen. Eine höhere Lebenserwartung sei bei Abschluss des streitgegenständlichen Produkts nicht absehbar gewesen. Es habe zudem keine unzureichende und fehlerhafte Aufklärung über die spezifischen Charakteristika und Risiken der TSLIs gegeben. Insbesondere sei das Anlagerisiko nicht verharmlost worden und über die Notwendigkeit von Policenverkäufen und über steigende Prämien aufgeklärt worden. Die Beklagte bestreitet, dass Herr L gegenüber den Brüdern des Klägers gesagt habe, die TEPs der Vorgängergeneration seien mit den streitgegenständlichen Fonds identisch. Vielmehr habe Herr L dem Bruder des Klägers, Herrn Dr. B, Anfang November 2004 das streitgegenständliche Produkt vorgestellt. Bei diesem Gespräch seien die Änderungen zum Vorgängermodell anhand der Anlage B1 erläutert worden. Nachdem Herr Dr. B dem Kläger das streitgegenständliche Produkt empfohlen hatte, habe eine Besprechung zwischen Herrn L, dem Kläger und der Ehefrau des Klägers im Büro des Klägers stattgefunden. Herr L habe den Eheleuten dann anhand der Anlage B1 und den Vertragsunterlagen die Beteiligung erläutert. Er habe des Weiteren die Systematik der TEPs - insbesondere auch bezüglich des Umfangs der Abhängigkeit der Rendite vom Schlussbonus - im Detail mit dem Kläger erörtert. Insoweit sei das Anlagerisiko nicht verharmlost worden. Dem Kläger sei auch dargelegt worden, dass ein Schlussbonus nicht garantiert sei. Ferner sei dem Kläger aus der Kundenpräsentation und dem Beratungsgespräch bekannt gewesen, dass englische Lebensversicherungen zu einem nicht unerheblichen Teil in Aktien investieren und sich hieraus Risiken ergeben. Darüber habe Herr L auch mit dem Kläger ausführlich gesprochen. Dennoch ergebe sich aufgrund des angewandten Smoothing-Verfahrens, dessen Funktionsweise der Herr erläutert habe, lediglich eine geringe Korrelation zu den Kapitalmärkten. Die Beklagte ist der Auffassung, bei dem auf S. 19 der Anlage B1 dargestellten "worst case"-Szenario habe es sich um eine Prognose gehandelt, die aus exante-Sicht vertretbar gewesen sei. Sie behauptet dem Kläger sei bewusst gewesen, dass auch das "worst case"-Szenario keinerlei Garantien beinhalte. Im Übrigen werde sich erst zum Laufzeitende des Fonds zeigen, ob die prognostizierte "worst case"-Rendite von 1,8% tatsächlich verfehlt werde. Die Kundenpräsentation stelle insoweit in den "Wichtigen Hinweisen" klar, dass Abweichungen möglich sind. Die Notwendigkeit von Policenverkäufen und die Garantien seien nicht irreführend dargestellt worden. Die Größenordnung des nicht garantierten Schlussbonus sei dem Kläger bekannt gewesen. Die fehlenden Kapitalgarantien seien im Beratungsgespräch erörtert worden. Die "ergänzende Produkterläuterung" spreche lediglich abstrakt von Rückkaufswerten, ohne deren Höhe zu nennen. In den Rückkaufswert sei der nicht garantierte Schlussbonus bereits eingepreist, so dass dem Kläger bekannt gewesen sei, dass dementsprechend auch der Rückkaufswert noch sinken könne. Rückkaufswerte hätten für den Kläger aber auch keine Rolle bei Abschluss des streitgegenständlichen Versicherungsvertrages gespielt. Zudem lägen Beratungs- und Aufklärungsfehler nicht vor. Schon § 1 Absatz 2 AVB (Anlage K1) weise auf die Risiken der Anlage hin. Die Beklagte erhebt vorsorglich die Einrede der Verjährung. Der Kläger habe aus den ihm mitgeteilten Wertmitteilungen ersehen können, dass die in dem "worst case"-Szenario angegebene Rendite nicht erreicht werde.

Gründe

Die Klage ist bis auf einen Teil der Nebenforderungen begründet.

Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz gemäß §§ 280 Absatz 1, 311 Absatz 2 BGB.

Zwischen dem Kläger und der Beklagten ist ein Vertrag über eine Kapitallebensversicherung zustande gekommen. Zuvor wurde der Kläger unstreitig von einem Mitarbeiter der Beklagten, dem Zeugen L, hinsichtlich dieses Vertrages beraten.

Die Beklagte verletzte bei dieser Vertragsanbahnung ihre vorvertraglichen Pflichten, indem sie gegenüber dem Kläger irreführende Angaben machte.

Die im Rahmen der Beratung verwandten Unterlagen stellen ein "worst case"-Szenerio dar und suggerieren damit, dass eine schlechtere als die dort abgebildete Entwicklung nicht eintreten kann. Tatsächlich ist eine schlechtere Entwicklung des Fonds jedoch möglich, es handelte sich bei dem Szenario nämlich lediglich um eine Prognose.

Unerheblich ist diesbezüglich, ob die Anlage K2 - sie geht auf S. 12 im "worst case" von einer Rendite in Höhe von 4,32% aus - oder die Anlage B1 - sie nimmt auf S. 19 1,80% an - bei der Beratung verwandt wurde. Beide Darstellungen verwenden nämlich den Begriff des "worst case"-Szenarios, der bei einem hinreichend sorgfältigen und kritischen Leser die nächstliegende Vorstellung auslöst, schlimmstenfalls werde nur die dort angegebene Rendite erzielt (vgl. BGH, Urteil vom 14.06.2007 - III ZR 125/06, Rn. 15). Damit geht zugleich die Konsequenz einher, dass die streitgegenständliche Versicherung frei von Verlustrisiken sein müsse, so dass die Bezeichnung als "worstcase" einer Garantie gleichkommt. Beim Leser wird dieser Eindruck dadurch verstärkt, dass unter dem Punkt "C." ausgeführt wird, das "worstcase"-Szenario berücksichtige selbst eine globale Finanzkrise.

Die von der Beklagten angeführten Passagen sind demgegenüber nicht geeignet, den Eindruck einer Garantie wieder zu entkräften und auf den Prognosecharakter des "worst case"-Szenarios hinzuweisen. Zwar wird dem Leser in den "Wichtigen Hinweisen" erläutert, dass eine Veränderung der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen die zukünftige Entwicklung abweichend von der Darstellung in der Präsentation beeinflussen kann und dies insbesondere für Darstellungen zu möglichen Renditen gilt. Auch wird der Leser in der "Ergänzenden Produkterläuterung" darauf aufmerksam gemacht, dass der Fonds selbst keine Kapitalgarantien gewährt. Diese ausdrücklichen Hinweise erfolgen jedoch an anderer Stelle und sind nicht geeignet, den plakativen Begriff des "wort case"-Szenarios zu relativieren. Ein in wirtschaftlichen Fragen nicht gänzlich unerfahrener Leser verbindet mit dem "worst case" nämlich zwangsläufig eine Sicherheit. Bei ihm entsteht infolgedessen der Eindruck, dass es einer Kapitalgarantie gerade deshalb nicht bedarf, weil ein Verlust selbst im "worst case" ausgeschlossen ist.

Die Beklagte behauptet auch nicht, der Kläger sei im Beratungsgespräch vom Zeugen L ausdrücklich über die Bedeutung des "worst case"-Szenarios aufgeklärt worden. Sie behauptet lediglich, dem Kläger sei die Bedeutung bewusst gewesen und bietet hierfür Beweis durch die Vernehmung des Zeugen L an. Bei der Kenntnis handelt es sich jedoch um eine innere Tatsache, so dass die Beklagte im Rahmen ihrer sekundären Darlegungslast dazu angehalten war, eine objektive Tatsache darzulegen, welche auf die Kenntnis des Klägers hinweist. Andernfalls handelt es sich um einen unzulässigen Ausforschungsbeweis (BGH, Urteil vom 04.05.1983 - VIII ZR 94/82, NJW 1983, 2034, 2035; Greger, in: Zöller, ZPO 29. Auflage, 2012, Rn. 5a).

Da somit eine Pflichtverletzung feststeht, kommt es auf die übrigen vom Kläger angeführten Aufklärungspflichtverletzungen nicht an.

Das Verschulden wird gemäß § 280 Absatz 1 Satz 2 BGB vermutet. Die Beklagte hat diese Vermutung nicht widerlegt. Der Beklagten kommt insoweit nicht zu Gute, dass einige der vorgelegten Beratungsunterlagen nicht von ihr selbst, sondern von der F (Deutschland) AG stammen. Etwaige Fehler in diesen Unterlagen muss sich die Beklagte als Initiatorin der streitgegenständlichen Lebensversicherung zurechnen lassen, denn wer sich zu den vertraglichen Verhandlungen über einen Beitritt eines Vertriebs bedient und diesem oder von diesem eingeschalteten Untervermittlern die geschuldete Aufklärung der Beitrittsinteressenten überlässt, haftet über § 278 BGB für deren unrichtige oder unzureichende Angaben. Er muss sich das Fehlverhalten von Personen, die er mit den Verhandlungen zum Abschluss des Beitrittsvertrages ermächtigt hat, zurechnen lassen (vgl. BGH, Urteil vom 1. März 2011 - II ZR 16/10, ZIP 2011, 957 Rn. 7; Urteil vom 3. Dezember 2007 - II ZR 21/06, ZIP 2008, 412 Rn. 17; Urteil vom 26. September 2005 - II ZR 314/03, ZIP 2005, 2060, 2063; Urteil vom 14. Juli 2003 - II ZR 202/02, ZIP 2003, 1651, 1652; Urteil vom 3. Februar 2003 - II ZR 233/01, DStR 2003, 1494, 1495; Urteil vom 14. Januar 1985 - II ZR 41/84, WM 1985, 533, 534; Urteil vom 1. Oktober 1984 - II ZR 158/84, ZIP 1984, 1473, 1474).

Die Aufklärungspflichtverletzung war auch für die Entscheidung des Klägers kausal, den Lebensversicherungsvertrag abzuschließen. Für ihn streitet die auch in diesem Falle anwendbare Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens, wonach der Aufklärungspflichtige beweisen muss, dass der Anleger die Kapitalanlage auch bei richtiger Aufklärung erworben hätte, er also den unterlassenen Hinweis unbeachtet gelassen hätte. Diese Vermutung wiederlegt die Beklagte nicht. Unerheblich ist auch, dass sich die hier festgestellte Pflichtverletzung nur auf die TEPs bezieht, denn letztlich war diese Pflichtverletzung kausal für den konkret vom Kläger abgeschlossenen Vertrag. Eine rechtliche Aufspaltung des Vertrages ist gerade nicht möglich.

Der Schadensersatzanspruch des Klägers ist nicht verjährt. Die Beklagte macht zwar insoweit geltend, der Kläger hätte aus den ihm mitgeteilten Wertmitteilungen ersehen können, dass die tatsächliche Rendite hinter den im "worst case"-Szenario gemachten Angaben zurückbleibt. Dabei berücksichtigt sie jedoch nicht, dass die in dem "worst case"-Szenario dargestellte Rendite als Durchschnittsrendite verstanden werden musste. Einzelne Wertmitteilungen ermöglichten es dem Kläger infolgedessen nicht, die Einhaltung des "worst case"-Szenarios zu überprüfen. Sie waren dementsprechend nicht geeignet, eine grob fahrlässige Unkenntnis des Klägers im Sinne des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB zu begründen. Erst später räumte die Beklagte gegenüber dem Kläger ein, dass es sich lediglich um eine Prognose gehandelt habe.

Der Kläger kann Ersatz seines negativen Interesses verlangen. Er ist so zu stellen, als er hätte er den streitgegenständlichen Versicherungsvertrag nicht abgeschlossen. Auf diese Weise wird die freie Willensentscheidung des Anlegers beziehungsweise Versicherungsnehmers geschützt, die von ihm erkannten und erwogenen Risiken einzugehen oder davon Abstand zu nehmen (BGHZ 115, 213, 220 f.; BGHZ 123, 106, 111 ff.). Daher kann der Kläger seinen Anlagebetrag in Höhe von 100.000,00 € von der Beklagten ersetzt verlangen.

Dem Kläger ist auch der geltend gemachte entgangene Gewinn in Höhe von vier Prozent p.a. auf den Kapitalbetrag nach § 252 Satz 1 BGB zu erstatten. Er legte dar, dass er bei Kenntnis der Aufklärungsfehler sein Kapital in eine herkömmliche steuerbefreite Lebensversicherung investiert und eine solche eine Rendite von 4% p.a. erwirtschaftet hätte. Für die Richtigkeit dieser Darlegung streitet der Umstand, dass der Kläger bereits zuvor eine derartige Versicherung abgeschlossen hatte. Damit legte der Kläger hinreichend die Anknüpfungstatsachen dar, welche die in § 252 Satz 2 BGB geregelte Vermutung zum Zuge kommen lassen (BGH, Urteil vom 28.02. 1996 - XII ZR 186/94, WM 1996, 1270, 1272).

Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286 Abs. 1 Satz 1, 288 Abs. 1 BGB. Verzugszinsen kann der Kläger allerdings erst für den Zeitraum nach Ablauf der im Schreiben vom 18.08.2011 gesetzten Frist bis zum 16.09.2011, d. h. ab dem 17.09.2011 verlangen. Für den 16.09.2011 bleibt es bei dem vom Kläger als entgangenen Gewinn geltend gemachten Zinssatz von 4%.

Der Kläger kann auch die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten aus § 280 Abs. 1 BGB in Höhe von 2.440,69 EUR verlangen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 Satz 1 und 2 ZPO.

Der Streitwert wird auf 100.000,00 € festgesetzt.