OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22.04.2013 - 6 B 277/13
Fundstelle
openJur 2013, 21811
  • Rkr:

Erfolgreicher Antrag eines Polizeihauptkommissars auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel der Verpflichtung des Dienstherrn, den Eintritt in den Ruhestand hinauszuschieben.

Tenor

Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, den Eintritt des Antragstellers in den Ruhestand bis zu einem Monat nach Zustellung einer neuen, die Rechtsauffassung des Senats beachtenden Entscheidung über seinen Antrag vom 13. September 2011 hinauszuschieben, jedoch nicht länger als bis zum 30. April 2014 und längstens bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung im Verfahren 6 A 308/13 oder dessen anderweitiger Erledigung.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der durch die Anrufung des unzuständigen Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen entstandenen Mehrkosten, die der Antragsteller trägt.

Der Streitwert wird auf bis 25.000 Euro festgesetzt.

Gründe

Über den Antrag entscheidet gemäß § 123 Abs. 2 Satz 1 VwGO das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen. Zwar ordnet § 123 Abs. 2 Satz 2 VwGO die Zuständigkeit des Berufungsgerichts als Gericht der Hauptsache nur für den Fall an, dass die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, und vorliegend ist bislang nur ein Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt. § 123 Abs. 2 Satz 2 VwGO ist jedoch dahin zu verstehen, dass die Zuständigkeit des Berufungsgerichts bereits für diesen Fall begründet wird.

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 13. August 2012 - 6 B 898/12 -, juris, und vom 6. Juni 2012 - 6 B 522/12 -, DÖD 2012, 206.

Der Antrag ist zulässig und begründet.

Der Antragsteller hat Umstände glaubhaft gemacht, aufgrund derer sich ein Anordnungsanspruch ergibt (vgl. § 123 Abs. 1 und 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO), der in der sich aus dem Tenor ergebenden Weise zu sichern ist. Insoweit war zu berücksichtigen, dass der Antragsteller unter dem 13. September 2011 zwar beantragt hat, seinen Eintritt in den Ruhestand um zwei Jahre, mithin bis zum 30. April 2015 hinauszuschieben. Jedoch hat er sich im zugehörigen Klageverfahren 1 K 2213/12 auf den Antrag beschränkt, den Antragsgegner zu verpflichten, (erneut) über sein Begehren zu entscheiden, seinen Eintritt in den Ruhestand über den 30. April 2013 für ein Jahr, mithin nur bis zum 30. April 2014 hinauszuschieben.

Nach dem derzeitigen Erkenntnisstand spricht Durchgreifendes dagegen, dass der Antragsgegner zu Recht die Tatbestandsvoraussetzungen des § 32 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW als nicht erfüllt ansieht.

Gemäß § 32 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW kann der Eintritt in den Ruhestand auf Antrag des Beamten um bis zu drei Jahre, jedoch nicht über das vollendete siebzigste Lebensjahr hinaus, hinausgeschoben werden, sofern dienstliche Gründe nicht entgegenstehen und der Beamte den Antrag gemäß § 32 Abs. 1 Satz 2 LBG NRW spätestens sechs Monate vor Eintritt in den Ruhestand gestellt hat. Gemäß § 32 Abs. 3 LBG NRW gilt dies bei einer gesetzlich bestimmten besonderen Altersgrenze - wie hier bei Polizeivollzugsbeamten gemäß § 115 LBG NRW - entsprechend.

Durch § 32 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW wird dem Beamten ein subjektives Recht (jedenfalls) auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über seinen Antrag auf Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand eingeräumt.

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 31. Juli 2012 - 6 B 872/12 -, juris, und vom 6. Juni 2012 - 6 B 522/12 -, a.a.O., mit weiteren Nachweisen.

Das verdeutlichen der Wortlaut der Bestimmung sowie systematische Überlegungen. § 32 Abs. 1 LBG NRW sieht - im Unterschied zu § 32 Abs. 2 LBG NRW, der die dienstlichen Interessen in der Vordergrund rückt - ein Initiativrecht des Beamten vor. Zudem wird der Anspruch lediglich durch entgegenstehende dienstliche Interessen ausgeschlossen und setzt nicht voraus, dass das Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand im dienstlichen Interesse liegt, wie dies bei Regelungen in anderen Beamtengesetzen der Fall ist.

So etwa § 53 Abs. 1 BBG, § 38 Abs. 2 LBG Berlin, Art. 63 Abs. 2 BayBG, § 35 Abs. 3 LBG MV, § 55 Abs. 1 LBG RP; noch weitergehend § 45 Abs. 3 LBG Brandenburg ("besonderes dienstliches Interesse") und § 50 Sächs. BG ("wenn ein dringendes dienstliches Bedürfnis dies erfordert").

In dieser Weise ist die Norm in Nordrhein-Westfalen gerade nicht gefasst worden.

Die Gesetzesmaterialien bestätigen dieses Verständnis. Ihnen ist zu entnehmen, dass mit der Vorschrift den Beamten ermöglicht werden sollte, "ein Stück weit" selbst ihre Lebensplanung zu bestimmen.

Vgl. LT-Plenarprot. 14/112, S. 13113; 14/120, S. 13953, 13955, 13957; auch LT-Drs. 14/8176, S. 126.

Bei den entgegenstehenden dienstlichen Gründen im Sinne des § 32 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, dessen Vorliegen grundsätzlich der uneingeschränkten gerichtlichen Nachprüfung unterliegt. Die dienstlichen Gründe richten sich aber nach dem gesetzlichen Auftrag der Behörde und den dort vorhandenen personalwirtschaftlichen und organisatorischen Möglichkeiten und bezeichnen das Interesse des Dienstherrn an einer sachgemäßen und reibungslosen Aufgabenerfüllung. Auch wenn der Dienstherr über das Vorliegen der dienstlichen Gründe ohne Beurteilungsspielraum befindet, ist der Begriff der dienstlichen Gründe maßgebend durch seine verwaltungspolitischen und -organisatorischen Entscheidungen vorgeprägt, die ihrerseits wiederum nur eingeschränkt gerichtlich nachprüfbar sind. Es ist in erster Linie Sache des Dienstherrn, in Ausübung seiner Personal- und Organisationsgewalt zur Umsetzung gesetzlicher und politischer Ziele die Aufgaben der Verwaltung festzulegen, ihre Prioritäten zu bestimmen, sie auf die einzelnen Organisationseinheiten zu verteilen und ihre Erfüllung durch bestmöglichen Einsatz von Personal sowie der zur Verfügung stehenden Sachmittel sicherzustellen. Bei den personalwirtschaftlichen Entscheidungen kommt dem Dienstherrn eine entsprechende Einschätzungsprärogative und Gestaltungsfreiheit zu mit der Folge, dass die gerichtliche Kontrolle dieser Entscheidungen auf die Prüfung beschränkt ist, ob die gesetzlichen Grenzen des Organisationsermessens überschritten sind oder von diesem in unsachlicher Weise Gebrauch gemacht worden ist.

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 31. Juli 2012 - 6 B 872/12 -, a.a.O., und vom 6. Juni 2012 - 6 B 522/12 -, a.a.O.

Besondere Anforderungen an das Gewicht der entgegenstehenden dienstlichen Gründe stellt § 32 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW nicht. Als solche Gründe kommen allerdings nicht solche Gegebenheiten in Betracht, die mit dem Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand stets oder regelmäßig verbunden sind. Andernfalls liefe die Vorschrift weitgehend leer; das gesetzgeberische Ziel der Flexibilisierung des Eintritts in den Ruhestand auch nach der Vorstellung der Beamten würde unterlaufen. Ohne Darlegung von konkreten Problemen im Hinblick auf die sachgemäße und reibungslose Aufgabenerfüllung genügt für die Annahme entgegenstehender dienstlicher Gründe daher nicht

- der Umstand, dass durch das Hinausschieben des Eintritts des Antragstellers in den Ruhestand eine sonst zur Verfügung stehende Beförderungsmöglichkeit blockiert wird,

- die Verzögerung der beruflichen Weiterentwicklung eines potentiell Nachrückenden,

- die mit der Zurruhesetzung bewirkte Verbesserung der Altersstruktur der Behörde oder

- die Verringerung einer "Nachersatzquote".

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 31. Juli 2012 - 6 B 872/12 -, a.a.O., und vom 6. Juni 2012 - 6 B 522/12 -, a.a.O.

Das negative Tatbestandsmerkmal der entgegenstehenden dienstlichen Gründe hindert gegebenenfalls das Entstehen des Anspruchs in der Art einer Einwendung. Es hängt zudem von Festlegungen des Dienstherrn ab und hat seine Grundlagen regelmäßig in der Sphäre des Dienstherrn. Daher trifft ihn die Darlegungs- und (bei einem non liquet) Beweislast für das Vorliegen solcher Umstände.

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 31. Juli 2012 - 6 B 872/12 -, a.a.O., und vom 6. Juni 2012 - 6 B 522/12 -, a.a.O., mit weiteren Nachweisen.

Der Dienstherr hat diese Umstände plausibel und nachvollziehbar - d.h. insbesondere frei von Widersprüchen - darzulegen. Denn nur dann ist es möglich, deren Tragfähigkeit nach den vorstehenden Maßgaben zu überprüfen.

Vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 29. November 2010 - 6 B 1630/10 -, juris.

Hiervon ausgehend sind dienstliche Gründe, die dem vorliegend geltend gemachten Anspruch entgegenstehen, nicht gegeben oder nicht in der gebotenen Weise dargelegt.

Der Antragsgegner hat sich im Verwaltungsverfahren darauf berufen, dass das Hinausschieben des Eintritts des Antragstellers in den Ruhestand "die im Widerstreit mit den Interessen jüngerer Beamter" stehende negative Folge hätte, dass "die Beförderungsstelle A 11 BBesO für die" von ihm "wahrgenommene Funktion für die Dauer des Verlängerungszeitraums nicht zur Verfügung" stünde und sich damit die "Möglichkeit einer Personalentwicklung" verzögerte. Die "nachzuziehende Zuteilung von Beförderungsstellen A 10 BBesO" würde ebenfalls entsprechend später erfolgen. Überdies widerspräche das Hinausschieben des Eintritts des Antragstellers in den Ruhestand seinem, des Antragsgegners, Interesse an einer ausgewogenen Altersstruktur. Bei diesen Gegebenheiten handelt es sich geradezu typischerweise um solche, die mit dem Hinausschieben des Eintritts eines Beamten in den Ruhestand stets oder regelmäßig verbunden sind und die daher nach dem oben Ausgeführten als entgegenstehende dienstliche Gründe i.S.v. § 32 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW nicht in Betracht kommen. Konkrete dadurch hervorgerufene Probleme in seinem Bereich hat der Antragsgegner nicht geschildert.

Erst nachdem der Antragsteller sich im Klageverfahren 1 K 2213/12 auf den Senatsbeschluss vom 31. Juli 2012 - 6 B 872/12 -, a.a.O., berufen hatte, hat der Antragsgegner dort ergänzend angeführt, dass die Organisationseinheit, in welcher der Antragsteller seinen Dienst versehe, "zurzeit einen deutlichen Überhang an Polizeivollzugsbeamten" aufweise, der "kontinuierlich und so sozialverträglich wie möglich abgebaut" werden solle. Würde die Lebensarbeitszeit des Antragstellers verlängert, könnte der "Plan zur strukturellen Veränderung der Dienststelle nicht mehr eingehalten werden". Dieses Vorbringen ist mangels weiterer Substantiierung nicht nachvollziehbar. Einzelheiten zum "Plan zur strukturellen Veränderung der Dienststelle" bzw. zur "BKV 2012" hat der Antragsgegner bisher nicht, jedenfalls nicht hinlänglich erläutert. Er hat bislang auch nicht plausibel dargelegt, dass der angeführte Plan nur dann eingehalten werden kann, wenn der Antragsteller bereits mit Ablauf des Monats April 2013 in den Ruhestand tritt. Soweit der Antragsgegner geltend macht, im Falle des Hinausschiebens des Eintritts des Antragstellers in den Ruhestand müsste, damit der Plan eingehalten werden könnte, einer seiner Kollegen aus dienstlichen Gründen umgesetzt werden, stellt sich insbesondere auch die Frage, warum nicht der Antragsteller umgesetzt und so der Plan eingehalten werden kann. Der Antragsgegner hat weder die Möglichkeit einer Umsetzung des Antragstellers auf einen Dienstposten außerhalb seiner bisherigen Organisationseinheit in Abrede gestellt noch Schwierigkeiten beschrieben, die mit seiner Umsetzung einhergingen.

Soweit der Antragsgegner im Klageverfahren 1 K 2213/12 schließlich dazu übergegangen ist, auf das aktuelle Tätigkeitsgebiet des Antragstellers und die Möglichkeit seiner anderweitigen Verwendung abzustellen, genügt sein Vorbringen ebenfalls schon nicht den Darlegungsanforderungen. Es ist wechselhaft und in sich widersprüchlich und deshalb nicht nachvollziehbar. Es bleibt insoweit letztlich im Unklaren, welche Umstände der Antragsgegner dem Antrag des Antragstellers auf Hinausschieben seines Eintritts in den Ruhestand entgegenhalten will.

So hat der Antragsgegner unter dem 19. September 2012 geltend gemacht, es komme hinzu, dass der Antragsteller "ausschließlich" mit der Reparatur von Druckern befasst sei. Im vorliegenden Verfahren sowie im Zulassungsverfahren 6 A 308/13 führt er demgegenüber an, der Antragsteller sei "im Wesentlichen" mit der Reparatur von Druckern befasst und nehme daneben gewisse weitere Verwaltungsaufgaben war. Insoweit ist im Übrigen festzustellen, ohne dass es entscheidend darauf ankäme, dass auch Letzteres im Widerspruch zum Inhalt der dienstlichen Beurteilung des Antragstellers vom 17. Oktober 2008 steht, die ein deutlich weiter gehendes Tätigkeitsgebiet ausweist. Dass sich sein Tätigkeitsgebiet seither verändert hat, ist nicht ersichtlich.

Der Antragsgegner hat unter dem 19. September 2012 weiter ausgeführt, die Reparatur von Druckern werde üblicherweise von Tarifbeschäftigten wahrgenommen. Der Antragsteller sei hierfür "als voll ausgebildeter Polizeivollzugsbeamter überqualifiziert". Er könne jedoch aufgrund seines Alters und seiner Schwerbehinderung nicht mehr im Wach- und Wechseldienst, wo der größte personelle Bedarf bestehe, eingesetzt werden. Der Antragsgegner hat demnach schon die Amtsangemessenheit der Tätigkeit des Antragstellers nicht in Frage gestellt. Darüberhinaus hat er nicht bezweifelt, dass der Antragsteller im Polizeivollzugsdienst eingesetzt werden kann. Er hat nur einen Einsatz im Wach- und Wechseldienst ausgeschlossen.

Außerdem hat der Antragsgegner unter dem 19. September 2012 darauf hingewiesen, dass eine "anderweitige amtsangemessene Verwendung" des Antragstellers (...) "sicherlich möglich" wäre. Aufgrund "seiner kurz bevorstehenden Zurruhesetzung" sei bisher jedoch davon Abstand genommen worden. Nach diesen Formulierungen ist der Antragsgegner ausdrücklich von der Möglichkeit einer anderen und zwar ebenfalls amtsangemessenen Verwendung des Antragstellers ausgegangen.

Nach den Entscheidungsgründen des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 12. Dezember 2012 - 1 K 2213/12 - hat der Antragsgegner sich in der mündlichen Verhandlung vom 12. Dezember 2012 hingegen darauf berufen, dass der Antragsteller nicht amtsangemessen beschäftigt sei. Ausweislich des Tatbestands hat er weiter vorgetragen, eine amtsangemessene andere Verwendung sei grundsätzlich möglich, da bisher eine polizeiärztlich bestätigte Verwendungseinschränkung des Antragstellers noch nicht vorliege; wegen der bevorstehenden Zurruhesetzung sei von einer Umsetzung bisher Abstand genommen worden. Unter Würdigung der beim Antragsteller tatsächlich vorliegenden gesundheitsbedingten Einschränkungen sei eine Umsetzung in die Direktionen GE und V auch unter Fürsorgegesichtspunkten nicht zu verantworten.

Das Verwaltungsgericht hat in den Entscheidungsgründen u.a. ausgeführt, für einen Beamten der Besoldungsgruppe A 11 BBesO sei der Tätigkeitsbereich des Antragstellers, der im Wesentlichen durch die Reparatur von Druckern geprägt sei, unangemessen. Der damit der Dienstverlängerung entgegenstehende Grund könne nicht durch eine Umsetzung des Antragstellers auf einen anderen Dienstposten, auf dem er amtsangemessen beschäftigt wäre, beseitigt werden. Die aus seiner Lungenerkrankung tatsächlich folgenden Einschränkungen seiner dienstlichen Einsatzmöglichkeiten ließen eine Umsetzung auf einen amtsangemessenen Dienstposten - insbesondere aus Fürsorgegründen - nicht zu. Diese Annahmen lassen sich sowohl mit dem Vorbringen des Antragsgegners im Schriftsatz vom 19. September 2012 als auch mit seinem im Tatbestand festgehaltenen Vorbringen nicht ohne Weiteres vereinbaren, wonach eine Umsetzung nicht generell, sondern nur in die Direktionen GE und V nicht zu verantworten sei.

Vor diesem Hintergrund macht der Antragsteller sowohl im Zulassungsverfahren 6 A 308/13 als auch im vorliegenden Verfahren im Kern zu Recht geltend, dass die Grundannahme des Verwaltungsgerichts, er könne nicht auf einen anderen Dienstposten, auf dem er amtsangemessen beschäftigt wäre, umgesetzt werden, im Widerspruch zu den Ausführungen des Antragsgegners vom 19. September 2012 steht.

Der Antragsgegner hat sowohl im Zulassungsverfahren 6 A 308/13 als auch im vorliegenden Verfahren - insoweit anknüpfend an die Erwägungen des Verwaltungsgerichts und in Abweichung zu seinem vorherigen Vorbringen - nunmehr vorgetragen, der Antragsteller werde nicht amtsangemessen beschäftigt. Er nehme keine Tätigkeiten wahr, die seiner Besoldungsgruppe entsprächen. Im Weiteren stellt der Antragsgegner die Möglichkeit einer anderen und zwar amtsangemessenen Verwendung des Antragstellers wiederum nicht in Abrede. Er hebt jetzt lediglich hervor, dass nur die Ausübung einer Funktion in Betracht komme, die die besonderen gesundheitlichen Anforderungen für den Polizeivollzugsdienst nicht erfordere. Abweichend von seiner bisherigen Argumentationslinie, wonach wegen der kurz bevorstehenden Versetzung des Antragstellers in den Ruhestand von einer anderweitigen amtsangemessenen Verwendung abgesehen worden sei, macht er nun allerdings geltend, er sei nicht verpflichtet, dem Antragsteller eine Funktion anzubieten, die seine Verwendungseinschränkungen berücksichtige.

Nach alledem hat der Antragsgegner das Vorliegen entgegenstehender dienstlicher Gründe i.S.v. § 32 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW nicht, jedenfalls nicht in der gebotenen Weise dargelegt. Den Umstand, dass der Antragsteller bereits seit dem 13. Dezember 2012 erkrankt ist, hat der Antragsgegner bislang - wiederum ohne nähere Erläuterung - lediglich beiläufig erwähnt; es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass er hieraus einen dem Hinausschieben des Ruhestandseintritts entgegenstehenden dienstlichen Grund ableiten will.

Schließlich hat der Antragsteller auch Umstände glaubhaft gemacht, aufgrund derer sich ein Anordnungsgrund ergibt (vgl. § 123 Abs. 1 und 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO). Der Erlass der einstweiligen Anordnung ist nach den gegebenen Umständen geboten, weil ansonsten die Gefahr bestünde, dass der Anspruch des Antragstellers auf effektiven Rechtsschutz leerliefe.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO sowie § 83 Satz 1 VwGO i.V.m. § 17b Abs. 2 GVG.

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 52 Abs. 5 Satz 2 i.V.m. Satz 1 Nr. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Von einer Reduzierung des Streitwerts hat der Senat abgesehen, weil mit diesem Beschluss die Hauptsache vorweggenommen wird.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).