OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26.02.2013 - OVG 3 A 6.12
Fundstelle
openJur 2013, 21659
  • Rkr:
Tenor

Es wird festgestellt, dass die Dauer des Gerichtsverfahrens VG ... vor dem Verwaltungsgericht ... unangemessen war. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Verfahrens tragen der Kläger 1/3 und der Beklagte 2/3.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 vom Hundert des jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 vom Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger begehrt Rechtsschutz wegen der Dauer eines von ihm geführten verwaltungsgerichtlichen Verfahrens. Gegenstand des Verfahrens war die Heranziehung des Klägers zur Zahlung von Trink- und Schmutzwassergebühren für den Zeitraum von Januar bis September 2008 durch den ... Er setzte durch Bescheid vom 21. November 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Januar 2009 die Gebühren für den Abrechnungszeitraum auf 523,47 Euro fest. Der tatsächliche Zahlbetrag belief sich aufgrund geleisteter Abschlagszahlungen sowie der Verrechnung mit einem früheren Guthaben auf 0,00 Euro. Mit Rücksicht darauf wurde ein Antrag des Klägers auf Aussetzung der Vollziehung abgelehnt.

Gegen die Bescheide erhob der Kläger am 17. Februar 2009 Klage vor dem Verwaltungsgericht ... (VG ...). Am 17. März 2009 übersandte der Beklagte den Verwaltungsvorgang. Am 30. März 2009 äußerten die Verfahrensbevollmächtigten des Klägers, es sei noch mit weiteren Klagen in Streitsachen zu rechnen, denen dieselbe Gebührenkalkulation des Beklagten zugrunde liege. Das Verfahren des Klägers wurde daraufhin informell als Musterverfahren geführt, indem das Verwaltungsgericht bei dem Beklagten Unterlagen nur hierzu anforderte und die Beteiligten dazu vortrugen. Am 5. Mai 2009 übersandte der Beklagte Kalkulationsunterlagen. Am 21. Juli 2009 äußerte der Kläger, er benötige für die Klagebegründung den Vertrag des Beklagten mit der ..., um prüfen zu können, ob die dort gewährten Konditionen nachteilig für die übrigen Gebührenpflichtigen seien. Außerdem möge der Beklagte Nachweise über Investitionskosten vorlegen, besonders hinsichtlich seiner Abwasserentsorgungsanlage. Am 13. August 2009 erwiderte der Beklagte, er sei zur Vorlage der Unterlagen nicht verpflichtet. Daraufhin übersandte der Kläger am 26. August 2009 eine Klagebegründung, die er wegen des Fehlens der Unterlagen als vorläufig bezeichnete. In der Sache machte der Kläger geltend, bei der Gebührenfestsetzung seien wesentliche Grundsätze der Wirtschaftlichkeit sowie das Äquivalenzprinzip und der Gleichbehandlungsgrundsatz missachtet worden. Am 15. Oktober 2009 beantragte der Beklagte Klageabweisung und verwies dabei im Wesentlichen auf seinen Widerspruchsbescheid. Das Verwaltungsgericht äußerte am gleichen Tage gegenüber den Beteiligten, angesichts vorrangiger Verfahren könne ein Termin zur mündlichen Verhandlung zunächst nicht in Aussicht gestellt werden. Der richterlichen Praxis entsprechend würden alle noch fehlenden Unterlagen erst zur Vorbereitung einer mündlichen Verhandlung angefordert werden. Im Juni 2010 wurde das Verfahren innerhalb der 5. Kammer in ein anderes Dezernat überführt. Mit Schreiben vom 30. März 2011 forderte das Verwaltungsgericht bei dem Beklagten eine Reihe von Satzungsunterlagen an. Diese übersandte der Beklagte am 28. Juni 2011. Durch Präsidiumsbeschluss wurde mit Wirkung vom 11. Juli 2011 statt der bis dahin berufenen 5. Kammer die 8. Kammer des Verwaltungsgerichts ...für das Verfahren des Klägers zuständig (VG ...).

Am 22. Dezember 2011 erhob der Kläger Verzögerungsrüge.

Am 17. und 19. Januar 2012 forderte das Verwaltungsgericht weitere Gebührenkalkulationen bei dem Beklagten an, die dieser am 21. Januar 2012 übersandte. Am 23. Januar 2012 beraumte das Verwaltungsgericht für den 9. Mai 2012 eine mündliche Verhandlung an. Durch dem Kläger am 31. Mai 2012 zugestelltes Urteil wies es die Klage ab. Es stellte fest, die maßgeblichen Satzungen seien nicht nichtig, die ... werde nicht (unberechtigt) subventioniert. Rechtsmittel legte der Kläger nicht ein.

Am 19. Juni 2012 hat der Kläger Entschädigungsklage erhoben. Er ist der Auffassung, zwischen Oktober 2009 und März 2011 habe das Verwaltungsgericht den Rechtsstreit ohne erkennbare Gründe nicht gefördert. Die angemessene Entschädigung hierfür betrage mindestens 1.200 Euro. Dabei sei schon berücksichtigt, dass der Entschädigungsbetrag gegebenenfalls angesichts des verhältnismäßig geringen Streitwerts des vor dem Verwaltungsgericht geführten Verfahrens nicht die für den Regelfall vorgesehene Höhe von 1.200 Euro jährlich erreiche werde. Allerdings ergebe sich eine gewisse Bedeutung der Angelegenheit dadurch, dass der Kläger angesichts seiner grundsätzlichen Einwendungen gegen die Gebührenerhebung auch Gebührenbescheide für spätere Erhebungszeiträume angefochten habe. Die damit verbundenen Kosten wären ihm bei rechtzeitiger Entscheidung des Verwaltungsgerichts erspart geblieben. Die Klagebegründung in dem Verfahren VG ... habe er nur deswegen als vorläufig bezeichnet, weil aus seiner Sicht zum weiteren substanziierten Vortrag noch Unterlagen erforderlich gewesen seien.

Der Kläger beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an ihn eine angemessene Entschädigung, die 1.200 Euro nicht unterschreiten sollte, für die überlange Verfahrensdauer des Rechtsstreits vor dem Verwaltungsgericht ...- VG ... - zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er beruft sich darauf, es habe während des Verfahrens bei dem Verwaltungsgericht eine erhebliche personelle Fluktuation gegeben. Nach April 2008, als insgesamt 3.903 Verfahren anhängig gewesen seien, davon 691 Verfahren in der 5. Kammer, sei der personelle Bestand von 23 auf zeitweise 20,5 besetzte Richterstellen zurückgegangen. Später sei er dank eines Unterstützungskonzepts des Ministeriums der Justiz auf 27,75 Richterstellen gestiegen, gegenwärtig betrage er 23,25 Richterstellen. Zu den ausgeschiedenen Dienstkräften hätten mehrere besonders erfahrene und qualifizierte Richter gehört. So sei im November 2010 und Juli 2011 je ein Richter zum Richter am Oberverwaltungsgericht befördert worden. Im November 2010 sei ein Vorsitzender Richter Direktor eines Sozialgerichts geworden. Im November 2011 sei die Beförderung eines Richters zum Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht ... zu verzeichnen gewesen. Im Januar 2012 und August 2012 sei jeweils ein Richter an das Ministerium der Justiz beziehungsweise als wissenschaftlicher Mitarbeiter an das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg abgeordnet worden. Diese zahlenmäßige Häufung grundsätzlich normaler personeller Veränderungen, denen kein Stellenabbau zugrunde gelegen habe, habe zu einer erheblichen Schwächung des Verwaltungsgerichts geführt. Dem habe ein Zuwachs an Richterstellen durch das besagte Unterstützungskonzept des Ministeriums der Justiz für die Verwaltungsgerichtsbarkeit im Land Brandenburg gegenübergestanden, in dessen Verlauf zwischen August 2010 und Januar 2011 insgesamt fünf Richterarbeitskräfte an das Verwaltungsgericht ... abgeordnet worden seien beziehungsweise dort Beschäftigungsaufträge erhalten hätten. Hierdurch sei im Dezember 2010 die Bildung der 8. Kammer ermöglicht worden, die gezielt Altverfahren abgebaut habe. Bis Juni 2012 habe sich der Anhang des Gerichts auf 2.197 Verfahren verringert, davon lediglich 446 Verfahren mit einem Alter von mehr als zwei Jahren.

Die zunächst für das Verfahren des Klägers zuständige 5. Kammer sei im Januar 2008 mit einem Vorsitzenden und 2,5 Beisitzern besetzt gewesen. Eine mit der Hälfte ihrer richterlichen Arbeitskraft tätige Richterin sei im September 2008 aufgrund Mutterschutzes und Elternzeit aus der Kammer ausgeschieden. Im Januar und Februar 2009 sei die Kammer wegen der Elternzeit eines weiteren Richters nur noch mit einem Vorsitzenden und einem Beisitzer besetzt gewesen, ab März 2009 wieder mit einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern. Im September 2009 sei ein Beisitzer beförderungsbedingt ausgeschieden, ab Oktober 2009 sei dafür eine Beisitzerin mit der Hälfte ihrer Arbeitskraft zugewiesen worden. Eine Richterin mit ebenfalls der Hälfte ihrer Arbeitskraft sei im Dezember 2009 hinzugetreten. Seit Januar 2010 sei die Kammer mit einem Vorsitzenden und 2,5 Beisitzern besetzt gewesen. Nach dem Wechsel eines Beisitzers in eine andere Kammer im Juli 2010 habe das Gerichtspräsidium im August 2010 einen Beisitzer neu zugewiesen. Bis zu der im Dezember 2010 erfolgten Einrichtung der 8. Kammer sei noch ein weiterer Beisitzer zugewiesen geworden.

In sächlicher Hinsicht habe das Gerichtspräsidium die 5. Kammer im Juli 2009, November 2010 und Juli 2011 um eine Reihe abgabenrechtlicher Streitigkeiten entlastet. Die Kammer sei in diesem Zeitraum mit komplexen, aufgrund ihrer Entscheidungsreife und des zeitlichen Vorrangs zunächst zu bearbeitenden umweltrechtlichen Streitsachen belastet gewesen. Die Berichterstatterin des Verfahrens des Klägers habe im Oktober 2009 über ein Dezernat mit 121 Streitsachen verfügt, davon 37 Streitsachen derjenigen des Klägers zeitlich vorgehend.

Die dem Kläger durch spätere verwaltungsgerichtliche Verfahren angabegemäß entstandenen Kosten seien nicht durch eine etwa überlange Dauer des Verfahrens VG ... verursacht worden, weil dieses Verfahren bei Erhebung der späteren Klagen noch nicht unangemessen lang gedauert habe.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakten des hiesigen Verfahrens sowie der Verfahren vor dem Verwaltungsgericht ... mit den Geschäftszeichen VG ..., VG ...und VG ... Bezug genommen, wobei die beiden letztgenannten Geschäftszeichen die von dem Kläger für spätere Abrechnungszeiträume erhobenen Klagen betreffen.

Gründe

Der Senat ist gemäß § 173 Satz 2 VwGO, zuletzt geändert durch das Gesetz über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren vom 24. November 2011 (BGBl. I S. 2302), i.V.m. § 201 Abs. 1 Satz 1 GVG, zuletzt geändert durch das Gesetz über die Besetzung der großen Straf- und Jugendkammern in der Hauptverhandlung und zur Änderung weiterer gerichtsverfassungsrechtlicher Vorschriften sowie des Bundesdisziplinargesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2554), zur Entscheidung berufen.

Die Klage ist zulässig und teilweise begründet.

Das Gesetz über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren ist auf das Begehren des Klägers anwendbar. Gemäß Art. 23 des Gesetzes gilt es auch für Verfahren, die bei seinem Inkrafttreten am 3. Dezember 2011 (vgl. Art. 24) bereits anhängig waren. Dies trifft auf das seit 17. Februar 2009 anhängige Verfahren des Klägers zu.

Der Kläger hat die Vorgabe des Art. 23 Satz 2 des Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren eingehalten. Hiernach gilt für anhängige Verfahren, die bei Inkrafttreten des Gesetzes schon verzögert sind, § 198 Abs. 3 GVG mit der Maßgabe, dass die Verzögerungsrüge unverzüglich nach dem Inkrafttreten erhoben werden muss. In diesem Fall wahrt sie gemäß Art. 23 Satz 3 des Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren einen Anspruch nach § 198 GVG auch für den vorausgehenden Zeitraum. Der Kläger hat auf das Inkrafttreten des Gesetzes am 3. Dezember 2011 ohne schuldhaftes Zögern, nämlich am 22. Dezember 2011, Verzögerungsrüge erhoben.

Das Erfordernis des § 198 Abs. 5 Satz 1 GVG, die Entschädigungsklage frühestens sechs Monate nach der Verzögerungsrüge zu erheben, brauchte der Kläger bei Klageerhebung am 19. Juni 2012 nicht einzuhalten. Ist das Ausgangsverfahren - wie hier - vor Ablauf von sechs Monaten nach Erhebung der Verzögerungsrüge abgeschlossen, kann sie die ihr von dem Gesetzgeber beigemessene „Warnfunktion“ (vgl. BT-Drs. 17/3802, S. 20 f.) nicht mehr entfalten (vgl. auch Marx in Marx/Roderfeld, Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und Ermittlungsverfahren, § 198 GVG Rn. 150; §173 VwGO Rn. 10).

Die weitere Voraussetzung des § 198 Abs. 5 Satz 2 GVG, wonach die Klage spätestens sechs Monate nach dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung, die das Verfahren beendet hat, oder einer anderen Erledigung des Verfahrens erhoben werden muss, hat der Kläger eingehalten. Das Verfahren wurde beendet durch das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 9. Mai 2012. Rechtskraft trat auf die am 31. Mai 2012 erfolgte Zustellung mit Ablauf des 2. Juli 2012 (Montag) ein, vgl. § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO. Die Klageerhebung erfolgte noch vor Rechtskraft, nämlich am 19. Juni 2012.

Die Dauer des von dem Kläger geführten Gerichtsverfahrens war unangemessen lang.

Gerichtsverfahren im Sinne von § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG ist das Verfahren ab Erhebung der Klage vor dem Verwaltungsgericht, nicht jedoch schon ab Beginn des Widerspruchsverfahrens (vgl. Senatsurteil vom 27. März 2012 - OVG 3 A 1.12 -, juris Rn. 24 f.: Roderfeld, in: Marx/Roderfeld, a.a.O., § 198 Rn. 187; Marx, a.a.O., § 173 VwGO Rn. 9). Der Widerspruch ist angesichts der Möglichkeit der Erhebung einer Untätigkeitsklage eine wirksame Beschwerde im Sinne von Art. 13 EMRK und die gerichtliche Behandlung der Untätigkeitsklage ist ihrerseits am Maßstab des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK zu messen.

Ob der Anspruch eines Verfahrensbeteiligten auf Entscheidung seines gerichtlichen Verfahrens in angemessener Zeit verletzt wurde, ist im Lichte der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 6 Abs. 1 EMRK sowie des Bundesverfassungsgerichts zu Art. 19 Abs. 4, 20 Abs. 3 GG zu beurteilen (vgl. auch BT-Drs. 17/3802, S. 1, 15). Das Gesetz über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren stellt einen Rechtsbehelf im Sinne von Art. 13 EMRK dar (vgl. Senatsurteil vom 27. März 2012, a.a.O., Rn. 25). Danach reicht es nicht aus, dass ein Gerichtsverfahren lange, sehr lange oder aus der Sicht der Beteiligten zu lange dauert, sondern es muss ein Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 EMRK, Art. 19 Abs. 4 GG vorliegen. Als Maßstab nennt § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG die Umstände des Einzelfalls, insbesondere die Schwierigkeit und Bedeutung des Verfahrens sowie das Verhalten der Verfahrensbeteiligten und Dritter (vgl. insoweit auch EGMR, Urteil vom 24. Juni 2010, Beschwerde Nr. 21423/07, Rn. 32).

Das von dem Kläger geführte Verfahren war nicht überdurchschnittlich schwierig. Gegenstand des Verfahrens war ein Gebührenbescheid. Hiergegen hatte der Kläger im Wesentlichen eingewandt, der Gebührensatz sei überhöht, weil die von dem Verband betriebene Anlage überdimensioniert sei und der Verband einen Vertrag mit einem Dritten zu Lasten der Gebührenpflichtigen geschlossen habe. Nach eigener Darstellung des Beklagten lag bereits Rechtsprechung des OVG Frankfurt (Oder) vor, deren Anwendbarkeit noch geprüft werden musste. Die von dem Kläger erhobenen Rügen waren zudem im Wesentlichen pauschaler Art. Der Schwierigkeitsgrad nahm auch nicht dadurch zu, dass die Prozessbevollmächtigten des Klägers dem Verwaltungsgericht vorschlugen, ein oder zwei Musterverfahren auszuwählen, über die vorab entschieden werden möge, und das Verwaltungsgericht sich insoweit informell für das Verfahren des Klägers entschied. Diese Vorgehensweise beruhte allein auf prozessökonomischen Gründen.

Eine besondere Bedeutung wies das Verfahren für den Kläger nicht auf.

Zwar hatte seine Klage keine aufschiebende Wirkung, da sie öffentliche Abgaben und Kosten im Sinne von § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO anforderte. Gravierende Auswirkungen, insbesondere auf sein tägliches Leben (vgl. Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluss vom 28. März 2001 - 2/01 -, DVBl. 2001, 912 = juris Rn. 9), ergaben sich hieraus jedoch nicht. Die Gebührenforderung von 523,47 Euro war verhältnismäßig gering, zumal für einen Grundstückseigentümer, der sich bewusst sein muss, dass er für seinen Wasserverbrauch beziehungsweise die Schmutzwasserentsorgung Zahlung zu leisten hat. Der Beklagte wäre zudem selbst im Falle des Obsiegens des Klägers nicht gehindert gewesen, bis zum Eintritt der Festsetzungsverjährung (vgl. § 12 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b KAG Bbg in Verbindung mit § 171 Abs. 3a Satz 3 AO, § 100 Abs. 1 Satz 1 FGO) aufgrund einer berichtigten Kalkulation erneut und rückwirkend Gebühren für den Abrechnungszeitraum von ihm einzufordern. Der Kläger konnte dementsprechend höchstens darauf hoffen, bei einer Neukalkulation geringere Gebühren zahlen zu müssen. Aufgrund früherer Abschlagszahlungen sowie durch Verrechnung mit einem früheren Guthaben ergab sich im konkreten Fall ein tatsächlicher Zahlbetrag von 0,00 Euro. Mit Rücksicht hierauf wurde auch der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung abgelehnt.

Dass das Verfahren des Klägers Musterverfahren für eine Reihe anderer Klagen war, erhöhte seine Bedeutung gerade für den Kläger nicht.

Eine besondere Bedeutung folgte auch nicht daraus, dass der Kläger sich zur Einreichung weiterer Klagen für spätere Erhebungszeiträume veranlasst sah. Die noch ausstehende Entscheidung des Verwaltungsgerichts über die Klage in dem Verfahren VG ... hätte in rechtlicher Hinsicht keine Bindungswirkung entfaltet, weswegen dem Kläger weder der Tenor noch die Entscheidungsgründe zuverlässigen Aufschluss über den Erfolg späterer Klageverfahren hätte geben können. Sein Vorbringen lässt auch nicht erkennen, dass er von der Einreichung der späteren Klagen abgesehen hätte, wenn ihm der für ihn negative Ausgang des Verfahrens VG ... rechtzeitig bekannt gewesen wäre. Ferner zeigt er nicht auf, dass und inwieweit - abgesehen von der fehlenden Bindungswirkung - selbst nur Erkenntnisse aus dem Verfahren VG ... auf spätere Verfahren übertragbar gewesen wären. Aus der von dem Senat beigezogenen Gerichtsakte VG ... des Verwaltungsgerichts ... ergibt sich im Gegenteil, dass dort Gebühren für den späteren Zeitraum vom 1. Oktober 2008 bis 15. September 2009 in Rede standen, deren Erhebung unter anderem anhand einer im Verfahren VG ... nicht maßgeblichen Änderungssatzung vom 29. Januar 2009 zu beurteilen war. Der Beklagte reichte in dem Verfahren VG ..._ zudem eine gesonderte Gebührenkalkulation für das Jahr 2009 ein. Gleiches gilt für das auf den Zeitraum vom 16. September 2009 bis 15. September 2010 und die weitere Änderungssatzung vom 26. November 2009 bezogene Verfahren VG ... des Verwaltungsgerichts ...

Was das Verhalten der Beteiligten angeht, reichte der Beklagte auf die im Februar 2009 erfolgte Klageerhebung im März 2009 den Verwaltungsvorgang sowie im Mai 2009 Kalkulationsunterlagen ein. Nach Akteneinsicht äußerte der Kläger im Juli 2009, er benötige weitere Unterlagen. Im August 2009 reichte der Kläger eine Klagebegründung ein. Dass er sie nur deswegen als vorläufig bezeichnete, weil er die endgültige Klagebegründung von der Vorlage jener Unterlagen durch den Beklagten abhängig machen wollte, ist plausibel und konnte das Verwaltungsgericht nicht zu dem Schluss führen, weiterer (umfangreicher) Vortrag des Klägers sei abzuwarten. Im Oktober 2009 erwiderte der Beklagte. Weiteres Vorbringen der Beteiligten erfolgte bis Juni 2011 nicht, als der Beklagte Satzungsunterlagen einreichte, die das Verwaltungsgericht drei Monate zuvor angefordert hatte. Zeitnah auf eine entsprechende gerichtliche Bitte legte der Beklagte im Januar 2012 weitere Unterlagen vor.

Was das Verwaltungsgericht angeht, durfte es bis Oktober 2009 die Einreichung von Schriftsätzen durch die Beteiligten abwarten. Sein Hinweis vom 15. Oktober 2009, angesichts des hohen Verfahrensstandes könne ein Termin zur mündlichen Verhandlung zunächst nicht in Aussicht gestellt werden, lässt erkennen, dass es die Angelegenheit zu diesem Zeitpunkt selbst für „ausgeschrieben“ hielt. Erst im März 2011 förderte es das Verfahren, indem es Satzungsunterlagen bei dem Beklagten anforderte. Im weiteren Verlauf ließ es zu, dass der Beklagte sich mit der Vorlage der Unterlagen bis Juni 2011 Zeit ließ. Die weitere gerichtliche Bearbeitung erfolgte im Januar 2012 durch die Aufforderung an den Beklagten zur Vorlage weiterer Gebührenkalkulationen. Nach deren Eingang beraumte das Verwaltungsgericht noch im Januar 2012 eine mündliche Verhandlung an, allerdings erst für Mai 2012. Das auf die mündliche Verhandlung ergangene Urteil setzte es Ende Mai 2012 zeitnah ab.

Hiernach ist das Verwaltungsgericht zunächst von November 2009 bis Februar 2011 untätig geblieben. Zu jenem Zeitpunkt war die Klage bereits zwei Jahre anhängig. Im März 2011 wurde es zwar tätig, jedoch nur punktuell und danach auch erst wieder im Januar 2012. Zwischen der Ladung zur mündlichen Verhandlung Ende Januar 2012 und dem Verhandlungstermin Anfang Mai 2012 vergingen weitere dreieinhalb Monate. Bei der Absetzung des Urteils kam es zu keiner weiteren Verzögerung.

Zusammenfassend betrug die Gesamtdauer des Verfahrens 3 ¼ Jahre. Davon gingen acht Monate zu Verfahrensbeginn auf das Verhalten der Verfahrensbeteiligten zurück. Ungefähr ein weiteres halbes Jahr wäre selbst bei schleuniger gerichtlicher Bearbeitung notwendigerweise vergangen. Hinzuzurechnen ist ein aus Klägersicht unerfreulicher, jedoch noch nicht gegen die vom EGMR zu Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK entwickelten menschenrechtlichen Maßstäbe verstoßender weiterer Abschnitt der Verfahrensdauer. Es verbleibt ein deutlich unter einem Jahr liegender Abschnitt, der nicht mehr mit den vom EGMR zu Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK entwickelten menschenrechtlichen Maßstäben vereinbar ist.

Der Beklagte kann sich nicht auf die allgemeine Belastung der Verwaltungsgerichte in dem fraglichen Zeitraum sowie die besondere Belastung des Verwaltungsgerichts ... berufen. Die Gerichte haben sich mit zunehmender Dauer nachhaltig um eine Beschleunigung des Verfahrens zu bemühen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 2. Dezember 2011 - 1 BvR 314/11 -, WM 2012, 76 = juris Rn. 7). Der Beklagte ist verpflichtet, seine Rechtsordnung so zu organisieren, dass seine Gerichte in der Lage sind, das Recht des Einzelnen zu garantieren, innerhalb einer angemessenen Frist eine rechtskräftige Entscheidung zu erwirken, wobei ein zeitweiliger Rückstand bei der Geschäftserledigung der Gerichte nach der Rechtsprechung des EGMR nur dann nicht zur Haftung führt, wenn mit der gebotenen Schnelligkeit geeignete Abhilfemaßnahmen getroffen werden (vgl. EGMR, Urteil vom 24. Juni 2010, Beschwerde Nr. 21423/07, Rn. 34). Dies war hier nicht der Fall.

Soweit der Beklagte vorträgt, seit November 2010 hätten sechs besonders erfahrene und qualifizierte Richter das Verwaltungsgericht verlassen, war es seine Aufgabe, für angemessenen Ersatz zu sorgen. Beförderungen zählen zu den üblichen Vorgängen an einem erstinstanzlichen Gericht und müssen, wenn die Geschäftslage es erfordert, durch Nachbesetzungen kompensiert werden. Dass der Beklagte trotz der verhältnismäßig geringen Größe des Verwaltungsgerichts ... und der hohen Arbeitsbelastung im Januar 2012 eine besonders erfahrene und qualifizierte Dienstkraft abordnete - die zweite derartige Abordnung erfolgte im August 2012 zeitlich nach dem Urteil im Verfahren des Klägers - und damit das Verwaltungsgericht personell weiter schwächte, muss er sich zurechnen lassen. Nach seiner eigenen Darstellung ließ er während der Anhängigkeit des Verfahrens des Klägers den Richterbestand von 23 auf 20,5 besetzte Richterstellen sinken. Dass der Bestand später erheblich auf 27,75 Richterstellen erhöht wurde, zeigt, wie schwerwiegend der Beklagte selbst die Situation einschätzte. Als er zwischen August 2010 und Januar 2011 insgesamt fünf Richterarbeitskräfte an das Verwaltungsgericht ... abordnete oder Beschäftigungsaufträge erteilte, war das Verfahren des Klägers bereits eineinhalb beziehungsweise zwei Jahre alt. Erst im Dezember 2010 wurde die 8. Kammer gebildet, die gezielt Altverfahren abbauen sollte. Dem Verfahren des Klägers kam indes auch diese Maßnahme zunächst nicht zugute. Es wurde im Wesentlichen erst im Jahr 2012 gefördert.

Auch die von dem Beklagten dargelegte Fluktuation in der zunächst zuständigen 5. Kammer des Verwaltungsgerichts ... entlastet ihn nicht. Ist ein Spruchkörper durch Unterbesetzung oder wiederholten Wechsel in der personellen Zusammensetzung nicht mehr in der Lage, länger anhängige Verfahren zu fördern, muss das Präsidium erforderlichenfalls Gegenmaßnahmen ergreifen, indem es den Spruchkörper personell hinreichend verstärkt oder für alte Verfahren die Zuständigkeit eines anderen Spruchkörpers begründet (vgl. Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Urteil vom 17. Dezember 2009 - 30/09 -, NVwZ 2010, 378 = juris Rn. 21). Zwar ist Ersteres durch wiederholte Zuweisung von Richtern zur 5. Kammer, Letzteres im Juli 2009, November 2010 und Juli 2011 durch Entlastung der 5. Kammer um abgabenrechtliche Streitigkeiten unternommen worden. Die Maßnahmen reichten aber offenbar nicht aus, wie an der weiterhin nicht erfolgten Förderung des Verfahrens des Klägers sowie an dem eigenen Vorbringen des Beklagten erkennbar wird, die 5. Kammer sei mit komplexen, aufgrund ihrer Entscheidungsreife und des zeitlichen Vorrangs - demnach einer im Verhältnis noch längeren Wartezeit - zunächst zu bearbeitenden umweltrechtlichen Streitsachen belastet gewesen. Erst im Juli 2011 begründete das Präsidium für das zu dem Zeitpunkt seit 1 ¾ Jahren im Wesentlichen nicht geförderte Verfahren des Klägers die Zuständigkeit der 8. Kammer, die allerdings ihrerseits weitere zehn Monate Abhilfe nicht schaffen konnte, auch nicht nachdem der Kläger im Dezember 2011 Verzögerungsrüge erhoben hatte. Dass bei dem Verwaltungsgericht mehrere Klagen zur Rechtmäßigkeit der Gebührenerhebung für die Trinkwasserver- und Schmutzwasserentsorgung von Januar bis September 2008 anhängig waren, konnte in dem Verfahren des Klägers zu keinen wesentlichen Verzögerungen führen, da das Verwaltungsgericht sein Verfahren als „Musterverfahren“ auswählte und vorrangig bearbeitete.

Einer genauen Festlegung, in welchem zeitlichen Umfang die Verzögerung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK, § 198 GVG unangemessen war, bedarf es nicht. Eine nach § 198 Abs. 2 Satz 3 zustehende Entschädigung ist nicht zu berechnen, weil der Kläger aufgrund § 198 Abs. 2 Satz 2 GVG keinen Anspruch auf Entschädigung hat.

Nach § 198 Abs. 2 Satz 2 GVG kann Entschädigung nur beansprucht werden, soweit nicht nach den Umständen des Einzelfalls Wiedergutmachung auf andere Weise gemäß § 198 Abs. 4 GVG ausreichend ist. Gemäß § 198 Abs. 4 GVG ist Wiedergutmachung auf andere Weise insbesondere möglich durch die Feststellung des Entschädigungsgerichts, dass die Verfahrensdauer unangemessen war. Eine derartige Feststellung ist im Falle des Klägers ausreichend.

Hierfür spricht, dass die Untätigkeit des Verwaltungsgerichts einen unangemessenen Umfang von deutlich unter einem Jahr aufweist, der Streitwert - zumal für den Kläger als Grundstückseigentümer - eher gering war und der Kläger mit dem Erlass eines von Fehlern bereinigten erneuten Gebührenbescheides hätte rechnen müssen (siehe oben). Wie dargelegt, wird die Bedeutung der Angelegenheit für ihn auch nicht dadurch erhöht, dass er sich angesichts der Dauer des hier streitgegenständlichen Verfahrens veranlasst gesehen hat, weitere Gebührenbescheide für spätere Zeiträume anzufechten.

Der Senat kann die Unangemessenheit der Verfahrensdauer gemäß § 198 Abs. 4 Satz 2 GVG feststellen, auch wenn der Kläger keinen dahingehenden Antrag gestellt, im Gegenteil ausdrücklich Entschädigung beantragt hat (vgl. auch BT-Drs. 17/3802, S. 21; Marx, a.a.O., § 201 GVG Rn. 14; § 173 VwGO Rn. 18). Denn das Feststellungsbegehren ist in dem Leistungsbegehren enthalten.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Der Senat hat gemäß § 201 Abs. 4 GVG die Kosten nach billigem Ermessen zu verteilen. Durch diese gesetzliche Regelung kann nicht nur - hier nicht einschlägig - vermieden werden, dass der Beklagte bei unverhältnismäßig hohem Streitwert mit unangemessen hohen Kosten zu rechnen hat (vgl. BT-Drs. 17/3802), sondern auch umgekehrt gewürdigt werden, dass die Entschädigungsvorstellungen des Klägers nicht aus der Luft gegriffen sind und bei einer größeren Bedeutung der Angelegenheit eine Entschädigungspflicht des Beklagten eingetreten wäre.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 173 Satz 2 VwGO, § 201 Abs. 2 Satz 1 GVG i.V.m. § 167 Satz 1 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO.

Die Revision ist zuzulassen, da nach § 173 Satz 2 VwGO, § 201 Abs. 2 Satz 3 GVG, § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung vorliegt.

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