OLG Koblenz, Beschluss vom 24.10.2011 - 10 W 579/11
Fundstelle
openJur 2013, 21597
  • Rkr:
Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss der 16. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 14. September 2011 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsteller zu tragen.

Gründe

Der Antragsteller begehrt in dem Verfahren 16 O 313/11 LG Koblenz von dem Antragsgegner die Zahlung von Krankentagegeld aufgrund eines bei dem Antragsgegner unterhaltenen Krankentagegeldversicherungsvertrags. Vorliegend begehrt der Antragsteller, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Verfügung für die Zeit ab dem 16. August 2011 bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens 16 O 313/11 LG Koblenz zur Zahlung eines Krankentagegeldes in Höhe von 103 € täglich zu verpflichten. Er macht hierzu geltend, er habe ansonsten keine finanziellen Mittel zur Deckung der laufenden Unterhaltskosten, Kreditaufwendungen und der von ihm benötigten Medikamente. Ihm drohe deshalb ein irreparabler gesundheitlicher Schaden. Als Selbstständiger habe er auch keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld oder sonstige Sozialleistungen.

Das Landgericht hat mit dem angefochtenen Beschluss den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung, mit der der Antragsgegner zur Zahlung laufenden Krankentagegeldes verpflichtet werden sollte, zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass die nach der Rechtsprechung erforderlichen streng begrenzten Voraussetzungen einer Leistungsverfügung nicht gegeben seien. Der Antragsteller habe keinen Sachverhalt vorgetragen und glaubhaft gemacht, aus dem sich ausnahmsweise die Befriedigung seines Anspruchs im einstweiligen Verfügungsverfahren rechtfertigen würde. Bei der Finanzierung von Medikamenten handele es sich nicht um eine Leistung der hier in Anspruch genommenen Krankentagegeldversicherung, sondern um eine solche einer privaten oder gesetzlichen Krankenversicherung, so dass entsprechende Ansprüche dort geltend zu machen seien. Als Selbstständigem sei dem Antragsteller zudem grundsätzlich die Grundsicherung nach den Vorschriften des SGB II nicht von vornherein verwehrt.

Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit seiner form- und fristgerecht eingelegten und begründeten sofortigen Beschwerde, mit der er seinen bisherigen Sachvortrag wiederholt und vertieft und auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln vom 16. Mai 2007 - 5 U 39/07 - verweist, nach der der Versicherungsnehmer einer Krankentagegeldversicherung im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens auf Leistungen hieraus nicht auf den Bezug von Sozialhilfe verwiesen werden könne.

Das Landgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen.

Die zulässige sofortige Beschwerde des Antragstellers hat in der Sache keinen Erfolg.

Zu Recht hat das Landgericht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zur Zahlung laufenden Krankentagegeldes bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens zurückgewiesen. Zutreffend hat es dabei darauf hingewiesen, dass der Antragsteller die für eine derartige Leistungsverfügung erforderlichen Voraussetzungen nicht vorgetragen und glaubhaft gemacht hat.

Voraussetzung der von dem Antragsteller begehrten einstweiligen Verfügung auf vorläufige Zahlung von Krankentagegeld ist, dass der Antragsteller die Zahlung zur Abwendung einer gegenwärtigen oder künftigen Notlage benötigt (Senatsurteil vom 17. September 2010 - 10 U 276/10 - VersR 2011, 1000; OLG Köln, Urteil vom 16. Mai 2007 - 5 U 39/07 - openJur 2011, 50029, jeweils mit weiteren Nachweisen). Das Vorliegen einer derartigen existenziellen Notlage hat der Antragsteller jedoch vorliegend nicht hinreichend dargetan.

Der Antragsteller hat zwar eine eidesstattliche Versicherung abgegeben, dass er keine finanziellen Rücklagen und auch sonst keine finanziellen Mittel zur Deckung der laufenden Unterhaltskosten habe (Bl. 44 d. A.), jedoch reicht dies zur Darlegung einer existenziellen Notlage nicht aus. Der Antragsteller hat eine Auflistung seiner Ausgaben vorgelegt (Bl. 37 d. A.), woraus sich jedoch nicht ersehen lässt, welche der dort genannten Beträge monatlich oder vierteljährlich oder jährlich anfallen. Es bleibt daher bereits völlig unklar, welchen monatlichen Finanzbedarf der Antragsteller überhaupt hat.

Weiterhin hat der Antragsteller von ihm benötige Medikamente aufgelistet (Bl. 50 d. A.), ohne jedoch die dafür von ihm aufzuwendenden Kosten anzugeben.

So bleibt einerseits unklar, welchen monatlichen Finanzbedarf der Antragsteller überhaupt hat. Andererseits hat der Antragsteller auch nicht dargelegt - wie zum Beispiel von dem Oberlandesgericht Köln in der von dem Antragsteller zitierten Entscheidung verlangt -, dass er sich hinsichtlich längerfristiger Verbindlichkeiten, von denen bei den von dem Antragsteller angegebenen Ratenzahlungen auf Baukredite auszugehen ist, um eine Stundung oder Herabsetzung der Raten bemüht hätte und damit seinen monatlichen Finanzbedarf zu reduzieren versucht hätte.

Aus den von dem Antragsteller vorgelegten Kontobewegungen ergibt sich zudem, dass offensichtlich hinsichtlich verschiedener Verbindlichkeiten Frau S. W. Mitschuldnerin ist. Auch insoweit hätte es näherer Darlegungen des Antragstellers bedurft, inwieweit diese Zahlungen auf die gemeinsamen Verbindlichkeiten zu leisten hat oder ihm gegen Frau S. W. Ansprüche auf Freistellung zustehen. Der Antragsteller hat weiterhin keine Angaben dazu gemacht, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe ihm Unterhaltsansprüche zur Deckung seines Notbedarfs zustehen.

Schließlich hat der Antragsteller ausweislich der von ihm vorgelegten Kontounterlagen am 28. Juli 2011 eine Steuerrückerstattung in Höhe von 6.695,91 € erhalten (Bl. 40 d. A.), die von ihm vorrangig zur Deckung seines Notbedarfs und damit zur Abwendung einer existenziellen Notlage zu verwenden ist (vgl. OLG Köln a. a. O.).

Die Beschwerde ist daher mit der Kostenfolge des § ZPO § 97 Abs. ZPO § 97 Absatz 1 ZPO zurückzuweisen.

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