BGH, Beschluss vom 25.05.2000 - 4 StR 171/00
Fundstelle
openJur 2010, 5353
  • Rkr:
Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 10. Januar 2000 mit den Feststellungen aufgehobena) soweit der Angeklagte wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr verurteilt worden ist, b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe, c) im Maßregelausspruch.

2.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3.

Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unter Einsatz eines gefährlichen Gegenstandes in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz eines gefährlichen Gegenstandes in sieben Fällen in Tatmehrheit mit Trunkenheit am Steuer" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Es hat zudem dem Angeklagten die Fahrerlaubnis unter Bestimmung einer Sperrfrist von zwei Jahren entzogen und die Einziehung verschiedener Gegenstände sowie den Verfall sichergestellten Bargeldes angeordnet. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat in dem aus der Beschlußformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Die Verurteilung des Angeklagten wegen "Trunkenheit am Steuer" (gemeint ist: [fahrlässige] Trunkenheit im Verkehr) kann nicht bestehen bleiben. Die Urteilsgründe belegen nicht, daß der Angeklagte (relativ) fahruntüchtig im Sinne des § 316 StGB war.

a) Nach den Feststellungen befand sich der Angeklagte, der am Vorabend Haschisch konsumiert hatte, am Tattag gegen 16.00 Uhr mit seinem Pkw auf der Fahrt zu seinem Wohnort. Er wurde wegen eines vorausgegangenen Drogengeschäfts polizeilich observiert. Als der Angeklagte die Observation bemerkte, entschlossen sich die observierenden Polizeibeamten zur Festnahme. Zu diesem Zweck fuhr ein Polizeifahrzeug von links quer vor den Pkw des Angeklagten, ein weiteres stellte sich unmittelbar hinter diesen. Aus dem vorderen Dienstfahrzeug stieg die Polizeibeamtin H. aus und stellte sich mit gezogener Dienstwaffe vor das Fahrzeug des Angeklagten. Als sich von hinten ein weiterer Polizeibeamter seinem Pkw näherte, "fuhr der Angeklagte mit voll nach rechts eingeschlagenen Rädern los". Die Polizeibeamtin H. "mußte daher in ihr Fahrzeug zurückspringen, dessen geöffnete Tür noch von der Stoßstange des Pkw«s des Angeklagten getroffen und an der Aufhängung gestaucht wurde" (UA 4). Dem Angeklagten gelang es auf diese Weise zunächst über den Gehweg zu entkommen, er wurde jedoch wenig später gestellt. Eine dem Angeklagten noch am selben Tag um 20.18 Uhr entnommene Blutprobe ergab folgende Werte: 1,6 ng/ml THC, 0,8 ng/ml Hydroxy-THC und 25,8 ng/ml THC-Carbonsäure.

b) Das Landgericht meint in Übereinstimmung mit dem angehörten Sachverständigen, der Angeklagte habe "die Fahrt .... im Zustande der Fahruntüchtigkeit unternommen" (UA 8). Das am Vorabend genossene Haschisch sei grundsätzlich geeignet, die Auffassungsgabe und Reaktionsfähigkeit eines Kraftfahrers in ähnlicher Weise wie der Genuß von Alkohol zu reduzieren. Der Angeklagte habe zum Zeitpunkt der von ihm unternommenen Fahrt aufgrund der bei ihm festgestellten THC-Werte noch unter der Wirkung der Droge gestanden und offensichtlich auf deren Wirkung zurückzuführende Ausfallerscheinungen gezeigt. Denn es sei ihm nicht mehr gelungen, seinen Pkw an der geöffneten Tür des Polizeifahrzeuges vorbei zu steuern, was zeige, daß er zu Beginn des Fluchtversuches den Abstand zwischen seinem Pkw und der geöffneten Tür des Dienstfahrzeuges nicht richtig habe einschätzen können.

c) Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Zwar geht das Landgericht im Ansatz zutreffend davon aus, daß der Nachweis von Drogenwirkstoffen im Blut eines Fahrzeugführers für sich allein noch nicht die Annahme der Fahruntüchtigkeit rechtfertigt (vgl. BGHSt 44, 219). Die Annahme "drogenbedingter Ausfallerscheinungen" begegnet jedoch durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Die erkennende Strafkammer hat nämlich nicht bedacht, daß das Streben des Angeklagten auf Flucht ausgerichtet war (vgl. BGHR StGB § 316 Abs. 1 Fahruntüchtigkeit, alkoholbedingte 4). Sie hätte daher in ihre Überlegungen miteinbeziehen müssen, daß der Angeklagte die Gefahr einer Kollision mit der geöffneten Tür des vor ihm stehenden Fahrzeugs zwar zutreffend einschätzte, sich aber auch um deren Preis der Festnahme durch die Polizei entziehen wollte. Zwar könnte auch dann, wenn der Täter sich einer Festnahme entziehen will, eine deutlich unsichere, waghalsige und fehlerhafte Fahrweise für eine - hier: drogenbedingte - Fahruntüchtigkeit sprechen (vgl. BGHR a.a.O. für den Fall alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit). Dies versteht sich im vorliegenden Fall angesichts des eher geringfügigen Zusammenpralls mit dem Polizeifahrzeug jedoch auch mit Blick auf die im Blut des Angeklagten festgestellte Wirkstoffkonzentration nicht von selbst.

2. Die Verurteilung wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr kann daher keinen Bestand haben. Dies führt zur Aufhebung der Gesamtstrafe und des Maßregelausspruches, den das Landgericht ausschließlich auf die Verwirklichung des Tatbestandes des § 316 StGB gestützt hat.

Die neu erkennende Strafkammer wird, falls sie die Voraussetzungen relativer Fahruntüchtigkeit nicht für gegeben ansieht, eine Ahndung nach § 24 a Abs. 2 StVG in Betracht zu ziehen haben. In diesem Fall wird sie auch zu prüfen haben, ob der Umstand, daß der Angeklagte sein Kraftfahrzeug zum Transport von Betäubungsmitteln verwendet hat, die Anordnung von Maßregeln nach §§ 69, 69 a StGB rechtfertigt (vgl. BGHR StGB § 69 Abs. 1 Entziehung 3; Tröndle/Fischer StGB 49. Aufl. § 69 Rdnr. 9 b).

Maatz Richter am Bundesgerichtshof Athing Dr. Kuckein ist infolge Urlaubsverhindert zu unterschreiben.