VG Düsseldorf, Urteil vom 20.03.2013 - 2 K 2090/12
Fundstelle
openJur 2013, 21560
  • Rkr:
Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v. H. des beizutreibenden Betrages ab-wenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger trat im April 1996 in den Polizeivollzugsdienst des beklagten Landes. Nach Ablegung der Zweiten Fachprüfung wurde er im Juni 2007 zum Polizeikommissar ernannt.

Mit Wirkung vom 5. Januar 2009 wurde der Kläger nach erfolgreicher Bewerbung mit dem Ziel der Versetzung vom Polizeipräsidium C zum Landeskriminalamt Nordrhein-Westfalen (LKA NRW) abgeordnet. Die Versetzung dorthin erfolgte zum 1. September 2009. Bei dem LKA NRW wird der Kläger als Sachbearbeiter in der Abteilung 0 (Staatsschutz), Dezernat 00 (Fahndungsgruppe Staatsschutz), Sachgebiet 00.0 "Fahndungsgruppe 0" am Standort C verwendet. Zu seinen wesentlichen Tätigkeiten zählen die Teilnahme an Observationseinsätzen und die Durchführung von Aufklärungsmaßnahmen.

Zum Stichtag 1. Juli 2011 wurde der Kläger auf der Grundlage der Richtlinien für die dienstliche Beurteilung der Beamtinnen und Beamten im Bereich der Polizei (Runderlass des Innenministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen - 45.2-26.00.05 - vom 9. Juli 2010, MBl. NRW. 2010 S. 678, nachfolgend: BRL Pol) für den Zeitraum vom 1. Dezember 2008 bis 30. Juni 2011 dienstlich regelbeurteilt. Zum Erstbeurteiler wurde der damalige Leiter des in E ansässigen Dezernates 00, der Zeuge Kriminaloberrat (heute: Polizeioberrat) B, bestimmt. Dieser führte am 18. Juli 2011 ein Beurteilungsgespräch mit dem Kläger und erstellte am selben Tag einen Beurteilungsentwurf mit dem Gesamturteil "Die Leistung und Befähigung [...] übertrifft die Anforderungen" (4 Punkte). Hierbei bewertete er die Merkmale 2 ("Arbeitseinsatz"), 3 ("Arbeitsweise") und 5 ("Leistungsumfang") jeweils mit der Note "übertrifft die Anforderungen in besonderem Maße" (5 Punkte) und die Merkmale 1 ("Arbeitsorganisation"), 4 ("Leistungsgüte"), 6 ("Veränderungskompetenz") und 7 ("Soziale Kompetenz") jeweils mit der Note "übertrifft die Anforderungen" (4 Punkte). Nach Durchführung der Beurteilerbesprechung am 24./25. August 2011 unterzeichnete der Leiter der Zentralabteilung und Ständige Vertreter des Direktors des LKA NRW, Leitender Kriminaldirektor (LKD) A, am 27. September 2011 "In Vertretung" die Endbeurteilung. Diese weist das Gesamturteil "Die Leistung und Befähigung [...] entspricht voll den Anforderungen" (3 Punkte) aus. Die Merkmale sind um jeweils eine Notenstufe schlechter beurteilt als in der Erstbeurteilung. Zur Begründung heißt es insoweit:

Aufgrund des in der Beurteilerkonferenz am 24. und 25.08.2011 anzulegenden Beurteilungsmaßstabes zeigte sich im Quervergleich innerhalb der Vergleichsgruppe, dass eine andere Bewertung der Merkmale [...] vorzunehmen war.

Im Gesamtergebnis entsprechen die Leistung und Befähigung des Beamten voll den Anforderungen.

In der aus 97 Personen bestehenden Vergleichsgruppe des Klägers (Besoldungsgruppe A 9 BBesO) wurden einmal 5 Punkte, 28 Mal 4 Punkte und 68 Mal 3 Punkte vergeben.

Der Kläger hat am 27. Dezember 2012 bei dem Verwaltungsgericht (VG) Gelsenkirchen Klage gegen seine dienstliche Beurteilung erhoben. Das VG Gelsenkirchen hat mit Beschluss vom 15. Februar 2012 das Verfahren an das VG Düsseldorf verwiesen.

Zur Begründung seiner Klage führt der Kläger aus:

Die dienstliche Beurteilung sei rechtswidrig. Sie unterliege bereits deshalb der Aufhebung, weil der Erstbeurteiler nicht in der Lage gewesen sei, sich aus eigener Anschauung ein Urteil über ihn, den Kläger, zu bilden.Er sei zwar im Rahmen seiner Abordnung zum LKA NRW zu Beginn knapp zwei Monate beim Dezernat 00 tätig gewesen. In diesem völlig untergeordneten Zeitraum seien aber seine Kontakte zum Erstbeurteiler über den Tagesgruß und kurze Gespräche über Persönliches nicht hinausgegangen.Auch während der Einführungsfortbildung habe es die vom Beklagten beschriebenen persönlichen oder telefonischen Kontakte mit dem Erstbeurteiler nicht gegeben. Es sei vielmehr so gewesen, dass sich die Sachgebietsleiter des Standortes C nach dem Stand der Fortbildung aller an der Fortbildung beteiligten Kollegen erkundigt hätten.Der Erstbeurteiler habe insbesondere auch keine Einblicke in seine - des Klägers -Haupttätigkeitsbereiche (Observation und Aufklärung, Erstellen entsprechender Berichte, Einsatznachbereitung) gehabt. Er versehe seinen Dienst in E und habe wegen der räumlichen Distanz zu der Außendienststelle in C zu ihm nahezu keine unmittelbaren Kontakte gehabt. Der Leiter des Dezernats 00 sei weder vor Ort noch sonst irgendwie unmittelbar eingebunden gewesen. Auch den Vor- und Nachbereitungen der Einsätze habe der Erstbeurteiler nicht beigewohnt. Da die schriftliche Unterlagen (Observationsberichte, Aufklärungsergebnisse) auf standardisierten Verfahren beruhten, die sich bei jedem Einsatz wiederholten, ließen diese Berichte allein keine individuellen Leistungseinschätzungen zu.Es sei unzutreffend, dass der Erstbeurteiler regelmäßig taktische Fortbildungsmaßnahmen begleitet habe, an denen er, der Kläger, teilgenommen habe. Derartige Kontakte hätten sich beschränkt auf die gleichzeitige Anwesenheit bei der einmal im Jahr stattfindenden "Kommandowoche", einer einwöchigen Fortbildungsveranstaltung, sowie einem Training, das er aufgrund seiner Tätigkeit als "Tarner" absolviert habe. Bei einer Vielzahl weiterer Trainings oder Seminare habe es keine Arbeitskontakte gegeben.Anlässlich seiner - im Übrigen nicht zu seinen prägenden Tätigkeiten zählenden - Mitarbeit in einer von dem Erstbeurteiler geleiteten Arbeitsgruppe zur Evaluierung des Polizeigesetzes in Bezug auf Observationen habe es persönliche Kontakte zwischen ihnen gleichfalls nicht gegeben. Es seien lediglich einige E-Mails gewechselt worden.Er sei zwar bei seiner seltenen, in der Regel mit Botengängen verbundenen Anwesenheit in der Hauptstelle in E mit dem Erstbeurteiler zusammengetroffen, ferner dann hin und wieder, wenn dieser sich zu Arbeitsbesprechungen mit den Sachgebietsleitern und deren Stellvertretern in C getroffen habe. Es habe sich hierbei aber um absolut punktuelle Kontakte gehandelt, die nicht ansatzweise Einblicke in die Art und Weise oder die Qualität seiner Arbeit vermittelt hätten.Auch im Rahmen seiner Aufgabe als Sportfortbilder innerhalb des Dezernats 00 habe es keinen direkten Arbeitskontakt mit KOR B gegeben.Konkrete Gespräche mit Bezug zu seiner Tätigkeit, wie z.B. Gespräche zum aktuellen Leistungsstand, zu Problemen, vorgeschlagenen Problemlösungen, der Förderung von Fähigkeiten oder dem Wunsch nach weiteren Fortbildungsmaßnahmen, habe er nie mit dem Dezernatsleiter, sondern immer mit dem Sachgebietsleiter, KHK L, geführt. Da allein der Sachgebietsleiter es gewesen sei, der auch bei seinen Einsätzen und den Einsatznachbesprechungen zugegen gewesen sei, also direkte Einblicke in seine, des Klägers, eigentliche Tätigkeit gehabt habe, hätte es nahe gelegen, diesen anstelle des Dezernatsleiters zum Erstbeurteiler zu bestellen.Die von dem Beklagten angesprochenen "regelmäßigen Rückkopplungen" zwischen dem Sachgebietsleiter und dem Erstbeurteiler mit dem Ziel, das Einsatzverhalten der einzelnen Beamten zu erörtern, seien nicht geeignet, die erforderlichen unmittelbaren Arbeitskontakte zu ersetzen.

Darüber hinaus sei das Beurteilungsverfahren insgesamt rechtswidrig, weil bereits der erste Anschein dagegen spreche, dass die Beurteilungen innerhalb der Vergleichsgruppe (Besoldungsgruppe A 9 BBesO) das Ergebnis einer mit Art. 33 Abs. 2 GG zu vereinbarenden, differenzierte Maßstäbe anwendenden Beurteilungspraxis seien. Es liege ein Maßstabsfehler vor, weil die Beurteilungen nicht der Normalverteilung entsprochen hätten, sondern sich die mittleren Noten gehäuft hätten. In seiner Vergleichsgruppe seien die Notenstufen 1 und 2 überhaupt nicht und die Notenstufe 5 nur einmal vergeben worden. Nr. 8.2.2 BRL Pol formuliere für die Festlegung der Gesamtnote aber Richtsätze von 20 v.H. für den Punktwert 4 und 10 v.H. für den Punktwert 5. Diese Richtsätze dienten der Vereinheitlichung des landesweiten Beurteilungsmaßstabs. Sie zielten nicht nur darauf ab, eine "zu gute" Beurteilungspraxis zu verhindern, sondern auch dazu, eine "zu schlechte", d.h. zu strenge Beurteilungspraxis zu unterbinden. Da das LKA NRW aber lediglich 1 v.H. der Vergleichsgruppe mit der Bestnote beurteilt habe, sei davon auszugehen, dass an die Vergabe der Notenstufe 5 maßstabswidrig zu hohe Anforderungen gestellt worden seien, was sich dann in den anderen Notenstufen fortgesetzt habe.

Im Hinblick darauf, dass bei ihm drei Leistungs- und Befähigungsmerkmale mit 4 Punkten bewertet worden seien, sei das Gesamturteil von 3 Punkten nicht ohne weitere Begründung nachvollziehbar, weil die Bepunktung der Merkmale auch eine Gesamtbewertung mit 4 Punkten zulasse. Derartige rechtliche Bedenken habe auch das VG Aachen in seinem Urteil vom 25. November 2010 - 1 K 1605/08 - erhoben.

Schließlich sei die Beurteilung rechtwidrig, weil es angesichts der Bewertung der Leistungs- und Befähigungsmerkmale lediglich mit Punkten an der Plausibilität und Nachvollziehbarkeit der Beurteilung fehle. Es sei der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (VGH) für das Land Baden-Württemberg (Beschluss vom 29. November 2010 - 4 S 2416/10 -) zu folgen, wonach es in einem solchen Fall an der erforderlichen individuellen Begründung der Bewertung der Merkmale fehle. Dass die BRL Pol die Punktwerte 1 bis 5 auch verbal umschrieben (von "entspricht nicht den Anforderungen" bis "übertrifft die Anforderungen in besonderem Maße"), genüge nicht, um dem Anspruch sowohl aus Art. 33 Abs. 2 GG als auch - bezogen auf das gerichtliche Verfahren - aus Art. 19 Abs. 4 GG gerecht zu werden. Das Fehlen einer verbalen Begründung werde auch nicht durch die Möglichkeit kompensiert, dem Beamten die Beurteilung nachträglich näher zu erläutern, zumal das Gesamturteil unter Würdigung der Gewichtung der Merkmale und der Gesamtpersönlichkeit des Beurteilten zu bilden sei, was über eine widerspruchsfreie "Ableitung" aus den Punktwerten hinausgehe. Im Übrigen biete eine solche Beurteilung keine Anknüpfungspunkte für ein Plausibilisierungsverlangen des Beurteilten.

Der Kläger beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, seine dienstliche Beurteilung durch das Landeskriminalamt Nordrhein-Westfalen vom 27. September 2011 aufzuheben und ihn unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut dienstlich zu beurteilen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er führt zum Ablauf des Beurteilungsverfahrens aus: Im Nachgang zur Beurteilerkonferenz seien die Originale der Beurteilungen mit den von dem Direktor des LKA NRW in der Beurteilerkonferenz veranlassten Änderungen erstellt worden. Das Datum der Unterschrift des Erstbeurteilers aus dem Beurteilungsentwurf (18. Juli 2011) sei in die Endfassung der Beurteilung übernommen worden, um den Zeitpunkt der Entscheidungsfindung des Erstbeurteilers kenntlich zu machen. Die Endbeurteilungen seien aufgrund urlaubsbedingter Abwesenheit des Endbeurteilers teilweise auch in dessen Vertretung durch den Ständigen Vertreter, LKD A, unterschrieben worden, um eine möglichst zeitnahe Bekanntgabe der Beurteilungen zu gewährleisten. Die Entscheidung über das Ergebnis der Beurteilung selbst sei aber durch den Direktor des LKA NRW in der Beurteilerkonferenz getroffen worden.

Dem Vorbringen des Klägers tritt der Beklagte wie folgt entgegen:

Zwischen dem Erstbeurteiler und dem Kläger habe es hinreichend persönliche, unmittelbare Arbeitskontakte gegeben. Im LKA NRW würden grundsätzlich die Dezernatsleiter zu Erstbeurteilern für die ihnen nachgeordneten Mitarbeiter bestimmt. Diese seien in der Lage, sich aus eigener Anschauung ein Urteil über die zu Beurteilenden zu bilden. Für den unmittelbaren Vorgesetzten, den Leiter der Organisationseinheit, bestehe eine Vergleichsmöglichkeit innerhalb der einzelnen Vergleichsgruppen kaum, da die Personalstärken der Organisationseinheiten im LKA NRW weitgehend gering seien. Eine denkbare Differenzierung zwischen den Organisationseinheiten nach Personalstärke würde unverträgliche Ungleichheiten schaffen. Die Entwicklung eines einheitlichen Behördenmaßstabes wäre ungleich schwieriger. Eine Verlagerung der Funktion des Erstbeurteilers werde wegen der damit verbundenen überwiegenden Nachteile daher als nicht sachgerecht angesehen.Der Kläger sei nach seiner Abordnung zum LKA NRW zunächst in dem vom Erstbeurteiler geleiteten Dezernat 00 tätig gewesen. Während seiner anschließenden Einführungsfortbildung zur Vorbereitung seiner Verwendung als Mitarbeiter der Fahndungsgruppe Staatsschutz hätten zwischen dem Erstbeurteiler und dem Kläger sowohl telefonische als auch persönliche Kontakte bestanden. Hierbei seien der Fortgang der Einführungsfortbildung und mögliche Problemstellungen, aber auch die persönliche und dienstliche Situation des Klägers besprochen worden.Die räumliche Trennung von Dezernat 00 und Sachgebiet 00.0 habe der Bestimmung des Dezernatsleiters zum Erstbeurteiler des Klägers nicht entgegen gestanden. Die Tätigkeit der Mitarbeiter der Fahndungsgruppe Staatsschutz bestehe mit schwankenden Zeitanteilen aus individueller, selbstständiger Tätigkeit als einzelne Einsatzkraft in wechselnden Einsatzräumen. Eine unmittelbare Beobachtung durch Vorgesetzte während der Observationseinsätze sei oftmals aus Geheimhaltungs- und einsatztaktischen Gründen nicht möglich. Die schriftlichen Einsatzergebnisse, wie auch die Erkenntnisse aus den Vor- und Nachbereitungstätigkeiten, seien jedoch dem Erstbeurteiler zugänglich und könnten der individuellen Einsatzkraft zugeordnet werden. Der Erstbeurteiler habe zudem in unregelmäßigen Abständen die Diensträume in C aufgesucht und neben anderen Dienstbesprechungen auch vielfache, wenn auch nur kurze Gespräche mit den Einsatzkräften geführt.Der Erstbeurteiler habe darüber hinaus regelmäßig taktische Fortbildungsmaßnahmen begleitet. Der Kläger sei ferner mit anderen Aufgaben betraut gewesen, die zusätzliche Kontakte mit dem Erstbeurteiler im Rahmen von Besprechungen, Arbeitsgruppensitzungen oder Fortbildungsmaßnahmen in kleinem Kreis erfordert hätten.Es habe darüber hinaus regelmäßige "Rückkopplungen" zwischen dem Sachgebietsleiter und dem Erstbeurteiler gegeben, um das Einsatzverhalten der einzelnen Beamten zu erörtern. Zudem seien die Sachgebiets- und Einsatzleiter an der Erstellung der Beurteilung beteiligt gewesen. Diese hätten ihre Einschätzungen zum Eignungs-, Befähigungs- und Leistungsbild der zu Beurteilenden aus ihren Sachgebieten abgeben können. Im Anschluss daran habe regelmäßig unter Beteiligung der jeweiligen Sachgebietsleiter ein Beurteilungsgespräch mit den zu Beurteilenden zum Abgleich des Selbst- und Fremdbildes stattgefunden.

Die Beurteilungen in der Vergleichsgruppe des Klägers seien nicht gleichförmig, sondern hinreichend differenziert erstellt worden. Dass bei den Gesamturteilen nicht das gesamte Beurteilungsspektrum ausgeschöpft worden sei, beruhe darauf, dass im Rahmen der Beurteilerbesprechung jede Beurteilung mit dem Ziel erörtert worden sei, leistungsgerecht abgestufte und untereinander vergleichbare Beurteilungen zu erreichen. Insofern seien die entsprechenden Leistungs- und Befähigungsmerkmale individuell differenziert worden.

Im Hinblick darauf, dass vier Merkmale mit lediglich 3 Punkten und nur drei Merkmale mit 4 Punkten beurteilt worden seien, dränge sich ein Gesamturteil von 3 Punkten auf und sei daher ohne weitere Begründung nachvollziehbar.

Die Bewertung der Leistungs- und Befähigungsmerkmale in der durch die BRL Pol vorgeschriebenen Art und Weise sei hinreichend aussagekräftig. Bei jedem Einzelmerkmal sei entsprechend der BRL Pol aufgeführt, welche Kriterien in die Bewertung dieses Merkmals mit einbezogen worden seien. Aus dem Ergebnis sei erkennbar, in welchem Maße den Anforderungen entsprochen worden sei. Sofern die Beurteilung des Endbeurteilers von der des Erstbeurteilers abweiche, sei die Begründung dafür unter VI. vermerkt.

Das Gericht hat Beweis erhoben über die Erkenntnisse des Erstbeurteilers hinsichtlich der Leistung und Befähigung des Klägers durch Vernehmung des POR B als Zeugen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom heutigen Tag verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

Gründe

Die als allgemeine Leistungsklage zulässige Klage ist nicht begründet.

Die durch das LKA NRW am 27. September 2011 zum Beurteilungsstichtag 1. Juli 2011 erstellte dienstliche Regelbeurteilung des Klägers ist rechtmäßig und verletzt diesen nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat demnach keinen Anspruch entsprechend § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO auf Aufhebung der streitigen und Erstellung einer neuen dienstlichen Beurteilung seitens des Beklagten.

Nach ständiger Rechtsprechung,

vgl. nur Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteile vom 24. November 2005 - 2 C 34.04 ‑, NVwZ 2006, 465; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 26. Oktober 2000 ‑ 6 B 1281/00 ‑, DÖD 2001, 261,

unterliegen dienstliche Beurteilungen nur der eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung. Die Entscheidung des Dienstherrn darüber, ob und in welchem Grade ein Beamter die für sein Amt und für seine Laufbahn erforderliche Befähigung und fachlichen Leistungen aufweist, ist nämlich ein dem Dienstherrn von der Rechtsordnung vorbehaltener Akt wertender Erkenntnis. Die verwaltungsgerichtliche Nachprüfung hat sich deshalb darauf zu beschränken, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat oder ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat.

Der Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet es ferner, dass der Dienstherr, wenn er für einen Verwaltungsbereich Beurteilungsrichtlinien geschaffen hat, diese gleichmäßig auf alle zu beurteilenden Beamten anwendet. Dabei obliegt es zunächst der Verwaltung selbst, ihre Richtlinien auszulegen und für den einzelnen Fall zu konkretisieren. Die gerichtliche Kontrolle ist insoweit auf die Prüfung beschränkt, ob das tatsächlich durchgeführte Beurteilungsverfahren die in den Beurteilungsrichtlinien vorgegebenen wesentlichen Verfahrensstadien und Abläufe eingehalten hat und ob die beurteilten Beamten nach den gleichen Maßstäben beurteilt worden sind.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. April 1981 - 2 C 8.79 -, NVwZ 1982, 101.

Das Beurteilungsverfahren richtet sich vorliegend nach den BRL Pol. Hiernach sind die Beamten alle drei Jahre zu einem Stichtag dienstlich zu beurteilen (Nr. 3.1). Es sind sieben bzw. (bei Beamten mit Führungsaufgaben) acht Leistungs- und Befähigungsmerkmale zu bewerten und aus der Bewertung dieser Merkmale unter Würdigung ihrer Gewichtung und der Gesamtpersönlichkeit des Beamten eine Gesamtnote (Gesamturteil) zu bilden. Hierbei sind jeweils Punktwerte zwischen 1 Punkt ("entspricht nicht den Anforderungen") und 5 Punkten ("übertrifft die Anforderungen in besonderem Maße") zu vergeben (Nrn. 6.1, 6.2 und 8.1). Das Beurteilungsverfahren ist dadurch gekennzeichnet, dass zunächst durch einen Vorgesetzten (den sog. Erstbeurteiler) des zu beurteilenden Beamten ein Beurteilungsvorschlag erstellt wird (Nr. 9.1). Der Erstbeurteiler muss in der Lage sein, sich aus eigener Anschauung ein Urteil über den zu Beurteilenden zu bilden, wobei einzelne Arbeitskontakte oder kurzfristige Einblick in die Arbeit hierfür regelmäßig nicht ausreichen. In besonders gelagerten Ausnahmefällen kann hiervon abgewichen werden (Nr. 9.1 "Erstbeurteilung" Abs. 3 Satz 2 bis 4). Der Erstbeurteiler beurteilt unabhängig und ist an Weisungen nicht gebunden (Nr. 9.1 "Erstbeurteilung" Abs. 3 Satz 1). Er hat zu Beginn des Beurteilungsverfahrens mit dem zu Beurteilenden ein Gespräch zu führen, in dem dieser die Möglichkeit haben soll, die aus seiner Sicht für die Beurteilung wichtigen Punkte darzulegen (Nr. 9.1 "Erstbeurteilung" Abs. 1 und 2). Der Erstbeurteiler hat von Dritten erstellte Beurteilungsbeiträge, welche die Zeiträume und Tätigkeiten erfassen, die von ihm aus eigener Anschauung nicht bewertet werden können, zu berücksichtigen (Nr. 9.1 "Erstbeurteilung" Abs. 2 Satz 3 i.V.m. Nr. 3.5 "Allgemeines"). Nach Abfassung der Erstbeurteilung und deren Weiterleitung auf dem Dienstweg erstellt der Schlusszeichnende die eigentliche Beurteilung (Nr. 9.2). Er ist zur Anwendung gleicher Beurteilungsmaßstäbe verpflichtet und soll bei Regelbeurteilungen die zur einheitlichen Anwendung festgelegten Richtsätze für überdurchschnittliche Beurteilungen (4 und 5 Punkte) berücksichtigen (Abs. 1). Er entscheidet abschließend über die Beurteilung der Merkmale und das Gesamturteil (Abs. 2 Satz 1) und zieht hierbei zur Beratung weitere personen- und sachkundige Bedienstete, u.a. die Gleichstellungsbeauftragte, heran (Beurteilerbesprechung). Die Beurteilungen sind in der Beurteilerbesprechung mit dem Ziel zu erörtern, leistungsgerecht abgestufte und untereinander vergleichbare Beurteilungen zu erreichen (Abs. 2 Satz 2 und 3). Stimmen Erst- und Endbeurteilung bei der Bewertung der Merkmale und des Gesamturteils nicht überein, so hat der Schlusszeichnende die abweichende Beurteilung zu begründen (Nr. 9.2 Abs. 3 Satz 1).

Die Beurteilung des Klägers ist unter Beachtung der Form- und Verfahrensvorschriften erstellt worden.

Insbesondere hat der Erstbeurteiler vor Erstellung des Beurteilungsentwurfs am 18. Juli 2011 das nach Nr. 9.1 "Erstbeurteilung" Abs. 1 und 2 BRL Pol vorgeschriebene Beurteilungsgespräch mit dem Kläger geführt. Darüber hinaus fand am 24./25. August 2011 unter der Leitung des Direktors des LKA H als Endbeurteiler in Anwesenheit weiterer personen- und sachkundiger Bediensteter einschließlich der Gleichstellungsbeauftragten die abschließende Beurteilerbesprechung nach Nr. 9.2 Abs. 2 Satz 2 und 3 BRL Pol statt. Aufgrund der Beratung in diesem Gremium gelangte der Endbeurteiler zu einer von dem Vorschlag des Erstbeurteilers abweichenden Beurteilung von Leistung und Befähigung des Klägers. Nach Einarbeitung dieser Bewertungen des Endbeurteilers fertigte der Erstbeurteiler - unter Übernahme des Datums seines Beurteilungsentwurfs - die dienstliche Beurteilung erneut aus.

Der Umstand, dass die Endbeurteilung nachfolgend nicht durch den Direktor des LKA NRW persönlich, sondern am 27. September 2011 durch den Leiter der Zentralabteilung LKD A unterzeichnet wurde, begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Wie bereits der in der Beurteilung enthaltene Zusatz "In Vertretung" deutlich macht und zudem vom Beklagten schriftsätzlich dargelegt worden ist, handelte LKD A hierbei in seiner Funktion als Ständiger (allgemeiner) Vertreter des Leiters des LKA NRW für den zu diesem Zeitpunkt urlaubsbedingt abwesenden Endbeurteiler. Eine derartige Verfahrensweise ist in Fällen der Abwesenheit oder Verhinderung des Dienstvorgesetzten (Behördenleiters) jedenfalls dann zulässig, wenn die Entscheidung über Inhalt und Ergebnis der Endbeurteilung in der Beurteilerbesprechung oder im Anschluss daran durch den Behördenleiter selbst getroffen worden war.

Vgl. OVG NRW, Urteile vom 3. Februar 2004 - 6 A 2664/02 -, DÖD 2005, 9, und vom 16. März 2004 - 6 A 4887/01 -, juris, sowie Beschluss vom 7. Januar 2005 - 6 B 2441/04 -, juris.

Letzteres war nach der Darstellung des Beklagten, an der zu zweifeln kein Anlass besteht, der Fall. Im Hinblick darauf, dass im LKA NRW im gleichen Zeitraum mehrere hundert Beurteilungen schlussgezeichnet werden mussten und Nr. 3.1 Satz 3 BRL Pol eine Frist für die Bekanntgabe der Beurteilungen setzt, ist es nicht zu beanstanden, dass bei einem Teil der dienstlichen Beurteilungen nicht bis zur Rückkehr des Endbeurteilers aus dem Urlaub zugewartet wurde, sondern der Ständige Vertreter diesem einen Teil der "Schreibarbeit" abnahm.

Das erkennende Gericht vermag auch keine durchgreifenden materiellrechtlichen Fehler festzustellen.

Soweit der Kläger grundsätzliche Einwendungen gegen die Bestimmung des Dezernatsleiters zum Erstbeurteiler erhebt, sind ihm diese allerdings nicht bereits deshalb verwehrt, weil die Erstbeurteilung deutlich besser ausgefallen ist als die Endbeurteilung. Denn das Gericht kann im Rahmen seiner eingeschränkten Prüfungskompetenz nicht ausschließen, dass im Falle der von dem Kläger angestrebten Erstellung der Erstbeurteilung durch den unmittelbaren Vorgesetzten, KHK L, die Erstbeurteilung (noch) besser ausgefallen wäre und sich dieser Umstand auch auf den Inhalt der Endbeurteilung ausgewirkt hätte.

Der Kläger dringt aber mit seinen Angriffen gegen die Rechtmäßigkeit der Erstbeurteilung nicht durch. Insbesondere war der Erstbeurteiler in ausreichendem Maße in der Lage, sich gemäß Nr. 9.1 "Erstbeurteilung" Abs. 3 Satz 2 BRL Pol aus eigener Anschauung ein Urteil über den Kläger zu bilden.

Dem Kläger ist allerdings darin beizupflichten, dass vorrangig der unmittelbare Vorgesetzte als Erstbeurteiler heranzuziehen ist, weil dieser in der Regel die meisten Arbeitskontakte zu dem zu beurteilenden Beamten des gehobenen Dienstes hat und sich deshalb am besten aus eigener Anschauung ein Urteil über diesen bilden kann (vgl. hierzu Seite 115 der Erläuterungen der Beurteilungsrichtlinien im Bereich der Polizei des Landes Nordrhein-Westfalen in der Fassung des Runderlasses des Innenministeriums vom 25. Januar 1996, geändert u.a. durch Runderlass vom 19. Januar 1999 - BRL Pol a.F. -, und Nr. 9.3 Satz 2 BRL Pol). In dem mehrstufigen Beurteilungssystem der BRL Pol besteht die Aufgabe des Erstbeurteilers vornehmlich darin, dem Endbeurteiler die Erkenntnisse zu vermitteln, die er aufgrund der regelmäßigen dienstlichen Kontakte hinsichtlich Leistung und Befähigung seines Mitarbeiters gewonnen hat. Um dieser Aufgabe gerecht zu werden, bedarf es entgegen der Ansicht des Beklagten auch nicht zwingend eines Überblicks über eine Vielzahl von Bediensteten derselben Vergleichsgruppe. Zwar können auch von dem unmittelbaren Vorgesetzten gewisse Kenntnisse hinsichtlich der durch die Beurteilungsrichtlinien vorgegebenen Beurteilungsmaßstäbe verlangt werden. Das entsprechende Wissen kann er sich aber durch die Befassung mit den BRL Pol, in den üblicherweise durch die Behördenleitung durchgeführten Maßstabsbesprechungen sowie durch Austausch mit seinen Vorgesetzten und anderen Erstbeurteilern (vgl. Nr. 9.1 "Erstbeurteilung" Abs. 4 Satz 2 BRL Pol) verschaffen. Die Aufgabe, die Leistung des einzelnen Beamten mit derjenigen der übrigen Angehörigen der Vergleichsgruppe zu vergleichen, obliegt aber entscheidend und abschließend dem Endbeurteiler. Dieser ist es, der zur Anwendung gleicher Maßstäbe verpflichtet ist und die zur einheitlichen Anwendung dieser Maßstäbe festgelegten Richtsätze berücksichtigt (Nr. 9.2 Abs. 1 BRL Pol). Um leistungsgerecht abgestufte und untereinander vergleichbare Beurteilungen zu erreichen, lässt der Endbeurteiler sich hierbei durch Stellungnahmen der weiteren Vorgesetzten zu dem Beurteilungsvorschlag (vgl. Nr. 9.1 "Erstbeurteilung" Abs. 5 BRL Pol) sowie in der abschließenden Beurteilerbesprechung durch weitere personen- und sachkundige Bedienstete beraten (Nr. 9.2 Abs. 2 BRL Pol).

Gleichwohl begegnet die gerichtsbekannte,

vgl. etwa Urteile der Kammer vom 23. November 2004 - 2 K 1931/03 - und vom 22. Mai 2007 - 2 K 5767/06 -,

und von dem Richtliniengeber (Innenministerium) offenbar zumindest geduldete ständige Praxis des LKA NRW, zu Erstbeurteilern der Beamten des gehobenen Dienstes regelmäßig die Dezernatsleiter zu bestimmen, auch wenn diese nicht die unmittelbaren Vorgesetzten der Beurteilten sind, keinen grundsätzlichen rechtlichen Bedenken. Der Dienstvorgesetzte ist weder aufgrund ausdrücklicher Bestimmungen der BRL Pol noch aufgrund einer entsprechenden - letztlich maßgebenden - einheitlichen Verwaltungspraxis verpflichtet, ausschließlich auf die unmittelbaren Vorgesetzten als Erstbeurteiler zurückzugreifen. Ihm steht bei der Auswahl zwischen mehreren in Betracht kommenden Erstbeurteilern aufgrund seines Organisationsermessens vielmehr ein gewisser Entscheidungsspielraum zu, im Rahmen dessen auch der Gesichtspunkt der möglichst zweckmäßigen Gestaltung des Beurteilungsverfahrens Bedeutung erlangen kann. So kann mit der durchgängigen Bestimmung der dem höheren Dienst angehörenden Dezernatsleiter zu Erstbeurteilern der Beamten des gehobenen Dienstes vermieden werden, dass ein (unmittelbarer) Vorgesetzter zum Erstbeurteiler berufen ist, der dasselbe statusrechtliche Amt innehat wie einer oder mehrere seiner Mitarbeiter, der folglich mit diesen in Beförderungskonkurrenz steht und aus diesem Grunde als Erstbeurteiler ausscheidet (vgl. Seite 115 der Erläuterungen zu den BRL Pol a.F.).

Vgl. auch Beschluss der Kammer vom 11. Oktober 2004 - 2 L 2451/04 -, zu der entsprechenden Praxis bei den (damaligen) Polizeitechnischen Diensten Nordrhein-Westfalen.

Ein Grund dafür, als Erstbeurteiler nicht die unmittelbaren, sondern die weiteren, aber im Regelfall gleichwohl über ausreichende eigene Arbeitskontakte zu den zu Beurteilenden verfügenden Vorgesetzten heranzuziehen, kann etwa auch sein, dass aufgrund der hiermit verbundenen Reduzierung der Zahl der Erstbeurteiler das ohnehin besonders zeit- und arbeitsaufwändige Beurteilungsverfahren vereinfacht und gestrafft wird. Hierauf hebt offenbar auch das LKA NRW ab, wenn es vorträgt, die Entwicklung eines einheitlichen Behördenmaßstabes wäre ungleich schwieriger, wenn die unmittelbaren Vorgesetzten zu Erstbeurteilern bestellt würden, so dass eine derartige Verlagerung der Funktion des Erstbeurteilers wegen der damit verbundenen überwiegenden Nachteile als nicht sachgerecht angesehen werde.

Indessen enthebt das Organisationsermessen den Dienstvorgesetzten nicht von der Beachtung der in Nr. 9.1 "Erstbeurteilung" Abs. 3 Satz 2 BRL Pol nach wie vor an den Erstbeurteiler gestellten Anforderungen. Hiernach muss der Erstbeurteiler in der Lage sein, sich aus eigener Anschauung ein Urteil über die zu Beurteilenden zu bilden; einzelne Arbeitskontakte oder kurzfristige Einblicke in die Arbeit reichen hierfür nicht aus. Allerdings müssen sich die Kenntnisse über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung nicht ausschließlich aus unmittelbaren persönlichen Arbeitskontakten zu dem Beurteilten ergeben, vielmehr kann sich der Erstbeurteiler derartige Erkenntnisse daneben auch in sonstiger Weise, etwa durch Berichte von dritter Seite, verschaffen. Nach der Intention des Richtliniengebers der BRL Pol ist es jedoch erforderlich, dass der Erstbeurteiler sein Urteil auf eine in zeitlicher und quantitativer Hinsicht jedenfalls ausreichende Anzahl eigener Arbeitskontakte stützen kann und die durch Informationen oder Auskünfte Dritter vermittelten Kenntnisse nicht die prägende Grundlage der Erstbeurteilung bilden. Zu den "eigenen" Arbeitskontakten zählen aber nicht nur gemeinsam durchgeführte Einsätze oder dienstliche Verrichtungen. Unmittelbare eigene Eindrücke können etwa auch gewonnen werden durch die Befassung mit schriftlichen Arbeitsergebnissen des zu Beurteilenden sowie anlässlich sonstiger dienstlicher Kontakte (Besprechungen, Fortbildungsveranstaltungen).

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 29. August 2001 - 6 A 3374/00 -, IÖD 2001, 254, sowie Beschlüsse vom 3. November 2006 - 6 B 1866/06 -, juris, und vom 26. November 2007 - 6 B 1695/07 --, IÖD 2008, 67; vgl. auch Schnellenbach, Die Dienstliche Beurteilung der Beamten und Richter, Teil B. V. Rn. 282.

Eine grundlegend andere Betrachtung ist auch nicht im Hinblick auf die im Zuge der Änderung der BRL Pol im Jahr 2010 neu aufgenommene Bestimmung der Nr. 9.1 "Erstbeurteilung" Abs. 3 Satz 3 geboten, wonach "in besonders gelagerten Ausnahmefällen" von der vorgenannten Regel abgewichen werden kann. Hiermit soll allerdings die Verpflichtung des Erstbeurteilers, sich aus eigener Anschauung ein Bild machen zu können, gelockert werden (vgl. hierzu sowie zu den nachfolgenden Ausführungen: Hinweise des Referats 45 des Innenministeriums vom 8. Juli 2010 zur Erläuterung der Änderungen der BRL Pol). Es soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass in besonderen Fällen nur solche Vorgesetzte als Erstbeurteiler zur Verfügung stehen, die aufgrund der Behördenstruktur kaum in der Lage sind, sich aus eigener Anschauung ein Bild über den Bediensteten zu machen. Beispielhaft angeführt ist der Direktor des Landesamts für Ausbildung, Fortbildung und Personalangelegenheiten der Polizei als der für die Dozenten der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung zuständige Erstbeurteiler. Darüber hinaus wird mit dieser Ausnahmebestimmung - eher klarstellend - den Fällen der faktischen Unmöglichkeit der Bestimmung des unmittelbaren Vorgesetzten zum Erstbeurteiler, z.B. wegen dessen Tod, Rechnung getragen. Im Hinblick auf die Bestimmung des Erstbeurteilers der Beamten des Dezernates 00 des LKA NRW ist aber angesichts der Möglichkeit, als Erstbeurteiler auf die Sachgebietsleiter als unmittelbare Vorgesetzte der Einsatzkräfte zurückzugreifen, eine derartige Ausnahmesituation nicht gegeben.

Ausgehend hiervon muss sich auch der Leiter des Dezernates 00 als Erstbeurteiler an den Anforderungen der Nr. 9.1 "Erstbeurteilung" Abs. 3 Satz 2 BRL Pol messen lassen. Der Zeuge B ist diesen Erfordernissen aber in noch ausreichendem Maße gerecht geworden. Es gab zwischen dem Erstbeurteiler und dem Kläger während des gesamten Beurteilungszeitraums unmittelbare Arbeitskontakte, die nach Art und Umfang den Erstbeurteiler in die Lage versetzten, ein hinreichend fundiertes Urteil über die nach den BRL Pol zu bewertende Leistung und Befähigung des Klägers abzugeben. Der Zeuge hat das Gericht aufgrund seiner Schilderung der dienstlich veranlassten Kontakte zu dem Kläger insbesondere auch davon überzeugen können, dass er mit der Person des Klägers sowie dessen fachlichen Leistungen und Befähigungen - auch heute noch - ganz konkrete Vorstellungen verbindet. Er war insbesondere in der Lage, die besonderen - in der Erstbeurteilung mit der Bestnote bewerteten - Stärken des Klägers aufzeigen.

Die ersten Eindrücke hatte der Erstbeurteiler bereits gewinnen können, als der Kläger nach seiner Abordnung zum LKA NRW während der ersten Monate seinen Dienst am gemeinsamen Dienstort in O verrichtete. Mag zu Beginn auch das persönliche Kennenlernen im Vordergrund gestanden haben, so können doch auch bereits derartige Kontakte gewisse Fingerzeige geben hinsichtlich bestimmter beurteilungsrelevanter Verhaltensweisen und Befähigungen, etwa hinsichtlich der Bereitschaft, sich neuen Anforderungen zu stellen, und der sozialen Kompetenz. Während der anschließenden rund viermonatigen Einführungsfortbildung in T, die der Erstbeurteiler als Beobachter begleitete, konnte dieser aus Gesprächen mit dem Kläger, aber auch aufgrund von Informationen der Lehrgangsleitung, weitere Erkenntnisse hinsichtlich des Leistungsstandes des Klägers gewinnen. So erschloss sich ihm, dass es sich bei dem Kläger um einen Beamten mit Initiativkraft und besonderen Kenntnissen in bestimmten Bereichen - etwa als Sporttrainer - handelte. Wegen der zu Tage getretenen Führungsqualitäten des Klägers suchte der Erstbeurteiler auch das Gespräch gerade mit diesem, wenn es um dienstliche Angelegenheiten auch der Gruppe der fortzubildenden Beamten ging. Entsprechende Erkenntnisse ergaben sich auch deshalb, weil die Fortbildungsmaßnahme nicht vorrangig aus der Vermittlung von Wissen in Vorträgen bestand, sondern die Kenntnisse über die künftig wahrzunehmende Observations- und Aufklärungstätigkeit in erheblichem Umfang anhand praktischer Übungen, bei denen der jeweilige Beamte von seinen Vorgesetzten beobachtete Beiträge zu leisten hatte, vermittelt wurden. Dass der Zeuge aufgrund der seit der Fortbildungsmaßnahme vergangenen Zeit von fast vier Jahren keine konkrete Erinnerung mehr an bestimmte Kontakte zwischen ihm und dem Kläger im Rahmen dieser Übungen hatte, stellt aus der Sicht des Gericht nicht in Frage, dass der Zeuge bereits zu diesem frühen Zeitpunkt die oben näher dargestellten (positiven) Erkenntnisse hinsichtlich des Klägers gewonnen hatte. Dies umso weniger, als der Kläger nicht substantiiert bestritten hat, dass der Zeuge mit ihm wiederholt Gespräche über den Ablauf der Einführungsfortbildung und mögliche Problemstellungen, auch die Gruppe betreffend, geführt hat.

Der Erstbeurteiler hatte auch in dem sich an die Einführungsfortbildung anschließenden, den größten Teil des Beurteilungszeitraums ausmachenden Zeitraum hinreichende Einblicke darin, wie der Kläger die ihm ausweislich der Aufgabenbeschreibung der Beurteilung obliegenden "prägenden Aufgaben" (vgl. Nr. 5 Abs. 1 Satz 2 BRL Pol) bewältigte.

Dem Kläger ist zwar einzuräumen, dass der Erstbeurteiler unmittelbare Eindrücke während der Einsätze bereits deshalb nicht gewinnen konnte, weil dieser seinen Dienst in E versah und der Kläger den seinen am Standort in C. Insoweit kann aber nicht unberücksichtigt bleiben, dass es sich bei Observationseinsätzen und Aufklärungsmaßnahmen um selbstständige Tätigkeiten der einzelnen Einsatzkraft handelt, die einer unmittelbaren Beobachtung durch Vorgesetzte in der Regel nicht zugänglich sind und deshalb auch nicht von dem Sachgebietsleiter unmittelbar begleitet werden. Erkenntnisse hinsichtlich der Dienstverrichtung der einzelnen Einsatzkräfte gewinnen auch die Sachgebietsleiter vorwiegend aus den Besprechungen, die der Einsatzvor- und -nachbereitung dienen. Zwar hat der Zeuge an derartigen Besprechungen im Sachgebiet 00.0 nur ab und zu teilgenommen. Bei solchen Gelegenheiten konnte der Erstbeurteiler aber immerhin unabhängig davon, ob er an derartigen Besprechungen zwischen Leiter und Angehörigen des Sachgebiets - was der Kläger bestreitet und der Zeuge nicht mehr erinnert - auch dann beteiligt war, wenn zugleich der Kläger anwesend war, Erkenntnisse hinsichtlich der Stärken und Schwächen der Dienstverrichtung im Sachgebiet gewinnen. Der (unterstellte) Umstand, dass der Kläger bei diesen Gesprächen nicht zugegen war, besagt im Übrigen nicht, dass Gegenstand der in Gegenwart des Dezernatsleiters durchgeführten Einsatzvor- und -nachbesprechungen nicht auch Einsätze waren, an denen der Kläger beteiligt war, sodass der Erstbeurteiler auch auf diese Weise unmittelbare Eindrücke über das Leistungsbild des Klägers erlangen konnte. Diese konnte er zudem abrunden anlässlich der Gespräche mit dem Kläger, die er - wenn auch nur gelegentlich - mit diesem führte, wenn er - in der Regel alle zwei Wochen - die Außenstelle in C aufsuchte, um mit den Leitungen der Sachgebiete 00.0 und 00.0 über Einsatzfragen und Fragen der Personalführung zu sprechen. Wenn der Kläger diese Gespräche als lediglich "absolut punktuelle Kontakte" bezeichnet, "die nicht ansatzweise Einblicke in die Art und Weise oder die Qualität seiner Arbeit vermittelt" hätten, so handelt es sich hierbei um eine - letztlich unmaßgebliche - Selbsteinschätzung.Der Erstbeurteiler konnte über das in persönlichen Kontakten mit dem Kläger gewonnene beurteilungsrelevante Wissen hinaus unmittelbare eigene Erkenntnisse auch aus schriftlichen Unterlagen gewinnen. Über seinen Schreibtisch gingen die Arbeitsberichte der Sachgebiete. Die in den Berichten enthaltene Kennung ("Meta-Daten") ermöglichte ihm die Feststellung, welcher Einsatzkraft der jeweilige Bericht zuzuordnen war und welchen Beitrag die jeweilige Einsatzkraft geleistet hatte. Auch wenn der Erstbeurteiler diese Berichte nur gelegentlich einer näheren Betrachtung im Hinblick auf den Verfasser unterzogen haben sollte, konnten diese einen Beitrag leisten zu einer qualitativen und quantitativen Bewertung der Arbeitsleistung der einzelnen Einsatzkraft. Selbst wenn diese schriftliche Unterlagen (Observationsberichte, Aufklärungsergebnisse), wie der Kläger geltend macht, auf standardisierten Verfahren beruhen, bedeutet das nicht, dass sie individuelle Leistungseinschätzungen nicht zugelassen hätten.

Eine weitere Erkenntnismöglichkeit hinsichtlich der fachlichen Leistung und Befähigung des Klägers ergab sich für den Erstbeurteiler aus den etwa einmal jährlich durchgeführten etwa einwöchigen "taktischen Fortbildungsmaßnahmen", bei denen ausgewählte Einsatzkräfte - darunter der Kläger - ihr Können in realitätsnahen Übungen unter Beweis stellen konnten. Selbst wenn Kläger und Erstbeurteiler bei solchen Anlässen lediglich einmal zusammengetroffen sind, hatte der Kläger bei dem Erstbeurteiler einen nachhaltigen (positiven) Eindruck hinterlassen, aufgrund dessen er mit dem Kläger das Gespräch suchte, um ihn als Fortbilder etwa im Bereich Sport und im taktischen Bereich zu gewinnen. Hieran zeigt sich, dass Fortbildungsmaßnahmen der vorgenannten Art durchaus auch Rückschlüsse auf beurteilungsrelevante Aspekte, etwa hinsichtlich der Merkmale "Arbeitseinsatz" (Initiative und Selbstständigkeit) und "Veränderungskompetenz" (Lernfähigkeit und Lernbereitschaft), zulassen.

Schließlich kam es auch zu Kontakten zwischen Erstbeurteiler und Kläger, wenn Letzterer im Dezernat 00 in E mit dem Erstbeurteiler zusammentraf. Unternahmen Einsatzkräfte aus C derartige Dienstreisen nach E, um Unterlagen oder Gerätschaften zu überbringen, so nahm der Erstbeurteiler nach seiner glaubhaften Darstellung diese Gelegenheiten gerne zum Anlass, mit den betreffenden Beamten zu sprechen. Dabei betrafen diese Gespräche nicht nur persönliche Dinge, sondern auch dienstliche Angelegenheiten, etwa die Frage, wie bestimmte Einsätze gelaufen waren und ob und gegebenenfalls welche technischen Probleme es bei den Einsätzen gegeben hatte. Das erkennende Gericht folgt nicht der Einschätzung des Klägers, derartige Kontakte hätten nicht ansatzweise Einblicke in die Art und Weise oder die Qualität seiner Arbeit vermitteln können. Ein (erfahrener) Vorgesetzter ist durchaus in der Lage, auch aus derartigen Informationen gewisse individuelle beurteilungsrelevante Rückschlüsse zu ziehen.

Der Erstbeurteiler konnte seine selbst gewonnenen Beurteilungsgrundlagen abgleichen und ergänzen mit durch Dritte vermittelten Erkenntnissen. Bereits während des Beurteilungszeitraums erhielt er wiederholt Informationen über das Leistungsbild der einzelnen Sachbearbeiter seines Dezernats. Beiträge leisteten die Leiter der Fortbildungsmaßnahmen ebenso wie insbesondere der Leiter des Sachgebiets 00.0 oder dessen Vertreter, mit denen der Erstbeurteiler sich etwa alle zwei Wochen vor Ort in C und - daneben - in E zu Besprechungen über die Arbeit des Sachgebiets traf. Die bei diesen Gelegenheiten vorgenommenen Nachbereitungen der Einsätze konnten Erkenntnisse auch hinsichtlich des hierbei von den einzelnen Sachbearbeitern gezeigten Einsatzverhaltens liefern. Auch die regelmäßig durchgeführte Erörterung von Fragen der Personalführung ermöglichte Einblicke in beurteilungsrelevante Eigenschaften der angesprochenen Mitarbeiter. Wenn der Erstbeurteiler vor Erstellung der Beurteilung die Sachgebiets- und Einsatzleiter konsultiert hat, um deren Einschätzungen zum Eignungs-, Befähigungs- und Leistungsbild der zu Beurteilenden aus ihren Sachgebieten zu erfahren, so stellt dies die Annahme, dass der Erstbeurteiler des Klägers sein Urteil auf eine in zeitlicher und quantitativer Hinsicht ausreichende Anzahl eigener Arbeitskontakte stützen konnte, nicht in Frage. Diese durch Dritte vermittelten Kenntnisse dienten lediglich einem zulässigen Abgleich mit der eigenen Einschätzung des Erstbeurteilers und bildeten nicht etwa die prägende Grundlage der Erstbeurteilung.

Das LKA NRW hat auch nicht gegen allgemeingültige Beurteilungsmaßstäbe verstoßen, weil in der Vergleichsgruppe des Klägers (Besoldungsgruppe A 9 BBesO) das Spitzenprädikat (5 Punkte) nur einmal und die mittlere Notenstufe (3 Punkte) gehäuft vergeben worden ist. Das erkennende Gericht teilt nicht die Auffassung des Klägers, dass infolgedessen ein "Maßstabsfehler" vorliege.

Es ist zwar im Ansatz zutreffend, dass die Bestimmung von Richtsätzen für die Vergabe überdurchschnittlicher Punktwerte (20 v.H. für den Punktwert 4 und 10 v.H. für den Punktwert 5) in Nr. 8.2.2 BRL Pol der Vereinheitlichung des landesweiten Beurteilungsmaßstabs dienen und die lediglich einmalige Vergabe des Punktwerts 5 deutlich hinter den durch die Richtsätze eröffneten Möglichkeiten zurückbleibt. Der daraus von dem Kläger abgeleitete Einwand, das LKA NRW habe an die Vergabe der Notenstufe 5 maßstabswidrig zu hohe Anforderungen gestellt, was auch Auswirkungen auf die anderen Notenstufen gehabt habe, greift aber nicht durch.

Die Richtsätze bilden nur einen Orientierungsrahmen. Sie geben Anhaltspunkte für eine im Quervergleich innerhalb der Vergleichsgruppe möglichst gerechte Bewertung der von den Beurteilten jeweils erbrachten Leistungen (vgl. Nr. 8.2.2 Abs. 2 Satz 1 BRL Pol). Übergeordnet ist der Grundsatz der Richtigkeit der Beurteilung im Einzelfall. Dieser muss deshalb immer im Blick behalten werden. Weil dies zu einem tendenziellen Widerspruch dieser beiden Prinzipien führen kann, ist es allerdings Aufgabe des Beurteilers, im konkreten Anwendungsfall Richtsatzwahrung und Einzelfallgerechtigkeit miteinander in einen optimalen Ausgleich zu bringen.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 8. November 2005 - 6 A 1474/04 -, ZBR 2007, 267, und Beschluss vom 9. Mai 2011 - 6 A 1889/10 -, juris, jeweils m.w.N.

Die vorrangige Zielrichtung der Richtsätze ist es, eine Nivellierung der Beurteilungsergebnisse durch eine zu häufige Vergabe von Spitzennoten zu verhindern. Denn die Erfahrung zeigt, dass Vorgesetzte dazu neigen, ihre Mitarbeiter möglichst gut zu beurteilen, um ihre Einsatzbereitschaft auch in Zukunft zu fördern. Dies hatte etwa zu Zeiten der bis zum Jahr 1991 geltenden Beurteilungsrichtlinen für Beamte im Geschäftsbereich des Innenministeriums zuletzt dazu geführt, dass weit mehr als die Hälfte der Beamten ein überdurchschnittliches Gesamturteil ("über dem Durchschnitt" oder "erheblich über dem Durchschnitt") erhielten. Der Richtliniengeber sah sich deshalb veranlasst, im Interesse einer differenzierten Bewertung der Leistungen und der Schaffung einer aussagekräftigen Grundlage für die im Einklang mit dem Leistungsgrundsatz stehenden Beförderungsentscheidungen Richtsätze für die Vergabe überdurchschnittlicher Prädikate einzuführen. Der vorgenannte Sinn und Zweck der Richtsätze als "Obergrenze" legt es nahe, dass diese nicht voll ausgeschöpft werden müssen, wenn sich im Quervergleich der Leistungen der Angehörigen einer Vergleichsgruppe zeigt, dass der Anteil der Beamte, die ganz überragende Leistungen erbracht haben und deshalb die Spitzennote verdienen, (deutlich) geringer ist als der Anteil, der den in den Richtsätzen zum kommenden Ausdruck kommenden Erfahrungswerten entspricht.

Im Ergebnis ebenso bereits VG Düsseldorf, Urteil vom 29. April 2003 - 2 K 7434/00 -.

Das LKA NRW hat in der aus 97 zu beurteilenden Beamten bestehenden Vergleichsgruppe (Besoldungsgruppe A 9 BBesO) durch die Vergabe der Punktwerte 4 und 5 insgesamt 29 Bediensteten eine überdurchschnittliche Qualifikation bescheinigt. Das entspricht einem Anteil von annähernd 30 v.H. und somit der Summe der in Nr. 8.2.2 Abs. 2 Satz 2 für die Punktwerte 4 und 5 vorgesehenen Richtsätze (20 bzw. 10 v.H.). Dass mit der Vergabe des Punktwerts 4 an rund 28 v.H. der Bediensteten der Richtsatz für diese Notenstufe deutlich überschritten und zugleich der Richtsatz für den Punktwert 5 deutlich unterschritten worden ist, beruht offenbar darauf, dass nach Auffassung des LKA NRW in der Vergleichsgruppe des Klägers Dienst- und Lebenserfahrung (vgl. Nr. 6 BRL Pol) noch nicht so ausgeprägt waren, dass mehr als einer Beamtin herausragende Leistungen im Sinne des Punktwertes 5 attestiert werden konnten, dass aber immerhin mehr als 20 v.H. der Bediensteten schon eine überdurchschnittliche Leistung zu bescheinigen war.

Das erkennende Gericht erachtet diese Betrachtungs- und Vorgehensweise als statthaft. Die Vergleichsgruppe des Klägers setzt sich aus Beamten im Eingangsamt des Laufbahnabschnitts II (gehobener Dienst) zusammen, denen es auch unter Berücksichtigung der (nicht zu hoch anzusetzenden) Anforderungen dieses Statusamtes ganz überwiegend noch an der Diensterfahrung fehlen kann, die üblicherweise zu Spitzenleistungen befähigt (vgl. Nr. 6 BRL Pol). Aus der vom Beklagten vorgelegten Tabelle ("Ergebnisprotokoll des Regelbeurteilungsverfahrens 2011 für die Vergleichsgruppe A 9 BBesO") ergibt sich im Übrigen, dass der Endbeurteiler zwar in neun Fällen von den Beurteilungsvorschlägen der Erstbeurteiler abgewichen ist, indem er das Gesamturteil von 4 Punkten auf 3 Punkte abgesenkt hat, dass aber auch schon die Erstbeurteiler sich bei der Vergabe der Spitzennote zurückgehalten und nur eine Beamtin mit 5 Punkten vorgeschlagen hatten.

Das erkennende Gericht folgt auch nicht der Ansicht des Klägers, dass das Gesamturteil von 3 Punkten ohne weitere Begründung nicht nachvollziehbar sei und somit einer besonderen Begründung bedürfe, weil von den sieben beurteilten Merkmalen (immerhin) drei Merkmale mit 4 Punkten bewertet worden seien und deshalb auch eine Gesamtbewertung mit 4 Punkten möglich sei. Allgemein ist hierzu anzumerken, dass das Gebot der Plausibilität dienstlicher Beurteilungen nicht verlangt, dass das Gesamturteil als zwingend folgerichtiges Produkt der Benotungen der Merkmale erscheint. Denn in die höchstpersönliche abschließende Einschätzung des Beurteilers können auch Überlegungen einfließen, die bei der Bewertung der Merkmale nicht vollständig zum Ausdruck gelangen.

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 13. Dezember 2007 - 6 A 1414/05 -, DÖD 2008, 174, und vom 27. Dezember 2007 - 6 A 1603/05 -, DÖD 2008, 208.

Dem entspricht die Bestimmung der Nr. 8.1 BRL Pol, wonach die Gesamtnote aus der Bewertung der Leistungs- und Befähigungsmerkmale unter Würdigung ihrer Gewichtung und der Gesamtpersönlichkeit und nicht als arithmetisches Mittel aus der Bewertung der einzelnen Merkmale zu bilden ist. Gleichwohl kann der Umstand, dass die Mehrzahl der Merkmale mit einer bestimmten Punktzahl (hier: 3 Punkte) bewertet worden ist, jedenfalls dann nicht außer Betracht bleiben, wenn - was nach der unwidersprochen gebliebenen Darstellung des Beklagten bei dem LKA NRW der Fall ist - den einzelnen Merkmalen kein unterschiedliches Gewicht beigemessen wird.

Im Übrigen verstößt ein Gesamturteil nur dann gegen die Gebote der Plausibilität und Widerspruchsfreiheit, wenn es in einem unlösbaren Widerspruch zu den Bewertungen der nachgeordneten Leistungs- und Befähigungsmerkmale steht. Das ist aber bei der Gesamtnote 3 Punkte dann nicht der Fall, wenn vier der insgesamt sieben - gleichgewichtigen - Merkmale gleichfalls mit 3 Punkten und lediglich drei Merkmale mit 4 Punkten bewertet worden sind.

Eine andere Betrachtungsweise ist entgegen der Ansicht des Klägers auch nicht etwa nach dem Urteil des VG Aachen vom 25. November 2010 - 1 K 1605/08 - geboten. Das VG Aachen hat in dieser Entscheidung das Erfordernis einer gewichtenden Betrachtung und Begründung nur für den Fall angenommen hat, dass sich das abschließende Gesamturteil nicht zwanglos aus den Punktwerten der Merkmale ableiten lässt. Ein derartiges Problem war in dem vom VG Aachen entschiedenen Fall aufgetreten, weil bei der dort streitbefangenen, noch nach den BRL Pol a.F. erstellten Regelbeurteilung das Gesamturteil auf 3 Punkte lautete und dabei jeweils zwei von den vier Hauptmerkmalen mit 3 bzw. 4 Punkten und insgesamt elf Submerkmale mit 4 Punkte und fünf Submerkmale mit 3 Punkten bewertet worden waren. In diesem Fall erscheint das Gesamturteil von 3 Punkten in der Tat ohne nähere Erläuterungen, etwa zur unterschiedlichen Wertigkeit der Merkmale, nicht ohne weiteres plausibel.

Die dienstliche Beurteilung des Klägers erweist sich auch nicht deshalb als rechtwidrig, weil sich die zugrunde liegenden Beurteilungsrichtlinien bei der Beurteilung der Leistungs- und Befähigungsmerkmale auf die Festsetzung von Punktwerten beschränken (vgl. Nr. 6.2 BRL Pol). Das erkennende Gericht folgt nicht der auf die Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg

- vgl. Beschluss vom 29. November 2010 - 4 S 2416/10 -, VBlBW 2011, 278, sowie Urteile vom 31. Juli 2012 - 4 S 575/12 - und vom 25. September 2012 - 4 S 660/11 -, jeweils juris -; ähnlich VG Darmstadt, Urteil vom 16. März 2012 - 1 K 632/11.DA -, juris -

gestützten Auffassung des Klägers, dass das richtlinienkonforme Unterlassen einer Begründung der Bewertung der Leistungsmerkmale in der Beurteilung sowohl mit dem Anspruch des Beurteilten aus Art. 33 Abs. 2 GG als auch - bezogen auf das gerichtliche Verfahren - mit Art. 19 Abs. 4 GG unvereinbar sei, weil schon die dienstliche Beurteilung selbst in einer die gerichtliche Nachprüfung ermöglichenden Weise klar abgefasst sein müsse.

Dem jeweiligen Dienstherrn ist bei der Ausgestaltung des Beurteilungsverfahrens ein weitreichender Spielraum eingeräumt. Dieser kann entsprechend seinen Vorstellungen über die Erfordernisse seiner Verwaltungen unterschiedliche Beurteilungssysteme einführen, einschließlich der Aufstellung einer Notenskala und der Festlegung, welcher Begriffsinhalt mit den einzelnen Notenbezeichnungen auszudrücken ist. Das schließt, sofern gegenteilige gesetzliche Regelungen nicht bestehen, auch die Möglichkeit ein, die Noten der einzelnen Leistungs- und Befähigungsmerkmale sowie das Gesamturteil allein durch eine Zahl (Punkte) auszudrücken.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 31. Januar 1994 - 2 B 5.94 -, Buchholz 232.1 § 40 BLV Nr. 16.

Im Bereich der BRL Pol ergibt sich der Maßstab für die Bewertung der von dem zu beurteilenden Beamten erbrachten Leistungen aus den Nrn. 6.1 und 6.2. Diese bestimmen, welche (sieben bzw. - bei Beamten mit Vorgesetztenfunktion - acht) Leistungs- und Befähigungsmerkmale zu bewerten sind und welche Einzelkriterien in das jeweilige Merkmal einfließen. Sie regeln zudem, dass für die Bewertung der Merkmale sowie die Vergabe des Gesamturteils insgesamt fünf verbal umschriebene Noten ("entspricht nicht den Anforderungen" bis "übertrifft die Anforderungen in besonderem Maße") zu verwenden sind, die ihrerseits jeweils einem bestimmten Punktwert (1 bis 5 Punkte) entsprechen. Hieraus ergibt sich, dass jeder Punktbewertung eine inhaltliche Aussage zu einer bestimmten Leistung oder Befähigung entspricht. Eine darüber hinausgehende Verbalisierung ist rechtlich nicht geboten. Weder enthält § 93 Abs. 1 des Beamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen eine diesbezügliche Vorgabe, noch kann eine solche aus den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums (Art. 33 Abs. 5 GG) abgeleitet werden. Eine weitergehende Erläuterung der Bewertung der Einzelmerkmale in der Beurteilung selbst ist auch nicht deshalb geboten, weil in den zu beurteilenden Leistungsmerkmalen durchaus verschiedene Aspekte zusammengefasst sind. Dies folgt schon daraus, dass es Sache des Dienstherrn ist, diejenigen Aspekte festzulegen, die aus seiner Sicht im Rahmen einer dienstlichen Beurteilung für die Leistungsbewertung maßgeblich sind. Hierzu gehört auch die Festlegung der Merkmale, die einer selbstständigen Bewertung unterzogen werden, sowie die Bestimmung der Einzelkriterien, die in die zu bewertenden Leistungsmerkmalen einzubeziehen sind. Nicht erforderlich ist es, dass jeder dieser Einzelaspekte eine ausdrückliche gesonderte Bewertung erfährt. Zwar macht der Dienstherr von dem ihm insoweit zukommenden Beurteilungsspielraum dann rechtsfehlerhaft Gebrauch, wenn die Festlegung der Leistungsmerkmale willkürlich und/oder in sich widersprüchlich ist oder das durch eine dienstliche Regelbeurteilung abzudeckende Leistungs- und Befähigungsbild nur lückenhaft erfasst wird. Das trifft aber auf die BRL Pol in keiner Weise zu. Insbesondere erfassen die sieben bzw. acht unterschiedlichen Merkmale die einer Beurteilung üblicherweise zu unterziehenden Leistungen und Befähigungen eines Beamten. Die Beschränkung auf die Vergabe von Punktwerten bzw. verbal bezeichneten Notenstufen verbessert zudem in Verwaltungsbereichen, in denen - wie bei den Polizeibehörden - eine Vielzahl von Beamten zum selben Zeitpunkt einer Beurteilung und auf dieser Grundlage künftig einer Beförderungsauswahlentscheidung zu unterziehen ist, die Vergleichbarkeit in nicht unerheblichem Maße. Sie vermeidet etwa die bei frei formulierten Beurteilungen häufig anzutreffenden Probleme, die sich daraus ergeben, dass ein mit dem "Beurteilungsjargon" und den Gepflogenheiten der jeweiligen Verwaltung nicht vertrauter Dritter schwerlich einschätzen kann, ob ein bestimmtes Einzelmerkmal überdurchschnittlich, durchschnittlich oder eher unterdurchschnittlich bewertet worden ist.

Im Ergebnis ebenso VG Düsseldorf, Beschluss vom 8. Februar 2013 - 13 L 1407/12 -, juris, zu gleichartigen Beurteilungsrichtlinien des Ministeriums für Familie, Kinder, Jugend, Kultur und Sport des Landes Nordrhein-Westfalen; ferner VG Düsseldorf, Urteil vom 19. September 2012 - 10 K 7515/11 - und Beschluss vom 25. Oktober 2012 - 10 L 1595/12 - .

Einer Begründung für die Vergabe einer bestimmten Note bzw. eines bestimmten Punktwertes bereits in der Beurteilung bedarf es auch nicht deshalb, weil angesichts des auf die Vergabe von Noten bzw. Punkten beschränkten Inhalts der Beurteilung der Anspruch des Beurteilten auf nähere Erläuterung und Begründung bestimmter Bewertungen leerliefe. Allerdings kann der Beurteiler bei Einwendungen des Beurteilten gegen den Inhalt der dienstlichen Beurteilung gehalten sein, allgemeine und pauschal formulierte Werturteile nachträglich durch weitere Darlegung von tatsächlichen Umständen oder Wertungen zu erläutern, zu konkretisieren und dadurch plausibel zu machen, wobei der Umfang der im Einzelfall gebotenen ergänzenden Begründung von dem Umfang und der Substanz der gegen die Beurteilung erhobenen Einwendungen abhängig ist. Der Beurteilte kann verlangen, dass er die Gründe und Argumente des Beurteilers erfährt und dass der Weg, der zu dem Urteil geführt hat, sichtbar wird. Diese Plausibilisierung kann aber auch noch nach Erstellung der dienstlichen Beurteilung, etwa im Rahmen der bei der Bekanntgabe der Beurteilung möglichen Besprechung (vgl. Nr. 9.8 BRL Pol) oder im gerichtlichen Verfahren erfolgen.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1980 - 2 C 8.78 -, BVerwGE 60, 245, Beschluss vom 17. März 1993- 2 B 25.93 ‑, DÖD 1993, 179, und Urteil vom 11. November 1999 - 2 A 6.98 -, DÖD 2000, 108; OVG NRW, Beschluss vom 10. Juli 2006 - 1 B 523/06 -, ZBR 2009, 344.

Die inhaltliche Ausgestaltung der Beurteilungen der Polizeivollzugsbeamten verschließt diesen nicht die Möglichkeit, einen derartigen Erläuterungsbedarf anzumelden, wenn sie sich in einem oder mehreren der Merkmale nicht leistungs- und befähigungsgerecht beurteilt fühlen. Kann der Beurteilte etwa tatsächliche Umstände anführen, die aus seiner Sicht auf überdurchschnittliche Leistungen in bestimmten Bereichen - etwa Leistungsumfang, Ausdauer und Belastbarkeit, Fortbildungsbereitschaft oder Wertschätzung durch Vorgesetzte, Kollegen oder Bürger - hindeuten, kann er ergänzende Erläuterungen seitens des Beurteilers einfordern, wenn dieser ihn dort lediglich mit durchschnittlichen Noten bewertet hat. Insofern ist er also auch keineswegs darauf beschränkt, Einwendungen "ins Blaue hinein" zu erheben.

Im Hinblick darauf, dass der Kläger keine Einwendungen gegen den Inhalt der Begründung erhoben hat, mit der der Endbeurteiler seine von dem Beurteilungsvorschlag des Erstbeurteilers abweichende Bewertung der Merkmale und das um eine Notenstufe niedrigere Gesamturteil erläutert hat, sieht das erkennende Gericht sich nicht veranlasst, vertieft auf die Frage einzugehen, ob die Abweichungsbegründung den Anforderungen der Nr. 9.2 Abs. 3 Satz 1 BRL Pol genügt. Es beschränkt sich auf den Hinweis, dass insbesondere auch nach der Rechtsprechung des OVG NRW eine sehr allgemein gehaltene und einzelfallübergreifende Begründung, wie sie der Beurteilung des Klägers beigefügt ist, ausreichend sein kann.

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 13. Dezember 1999 - 6 A 3593/98 -, DÖD 2000, 161, vom 13. Februar 2001 - 6 A 2966/00 -, NWVBl. 2002, 351, vom 5. August 2004 - 6 B 1158/04 -, DÖD 2005, 61, und vom 16. Juni 2011 - 6 A 2569/10 -, juris.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 711, 708 Nr. 11 ZPO.

Das Gericht lässt die Berufung nicht gemäß § 124 a Abs. 1 Satz 1VwGO zu, weil es die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO nicht als gegeben ansieht.