VG Minden, Urteil vom 19.04.2013 - 6 K 2743/10
Fundstelle
openJur 2013, 21442
  • Rkr:
Tenor

Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten es übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt haben.

Der Bescheid der Beklagten vom 6.10.2010, der den Zeitraum vom 1.6. bis zum 15.7.2010 betrifft, wird im Umfang einer Kostenbeitragsforderung von 4,44 € aufgehoben.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt 5/6, die Beklagte trägt 1/6 der Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch den jeweiligen Kostengläubiger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger gilt als Vater der im Februar 2001 geborenen B. T. , die auf Antrag ihrer allein sorgeberechtigten Mutter seit Dezember 2008 Jugendhilfe in Form von Heimerziehung erhält. Dadurch entstehen der Beklagten monatliche Kosten von weit über 3.000 €. Erstmals im Januar 2009 teilte die Beklagte dem Kläger die Hilfeleistung für seine Tochter sowie seine mögliche Kostenbeitragspflicht mit. Mit Schreiben vom 20.1.2010 klärte sie ihn über die unterhaltsrechtlichen Folgen eines Kostenbeitrags auf.

Im März 2010 gab der Kläger Auskunft über seine Einkommensverhältnisse, wobei er auf eine Unterhaltspflicht für vier weitere Kinder und Verhandlungen über eine Ratenzahlungsvereinbarung bezüglich rückständiger Unterhaltszahlungen verwies sowie einige Unterlagen für geltend gemachte Belastungen überreichte. Auf ein detailliertes Verlangen der Beklagten von Mitte Juni 2010 nach Vorlage ergänzender Belege reagierte der Kläger nicht. Im Rahmen seiner Anhörung zum Erlass eines daraufhin angekündigten Kostenbeitragsbescheides behauptete er, jeden Monat insgesamt 430 € für Unterhalt auf ein Konto der Beklagten zu überweisen. Die Beklagte ermittelte jedoch nur für Juni, Juli und August 2010 Zahlungseingänge von jeweils 400 €. Dies teilte sie dem Kläger Mitte September 2010 mit und forderte ihn abermals zur Vorlage weiterer im Einzelnen bezeichneter Nachweise auf. Hierauf reagierte der Kläger hinsichtlich der Unterhaltszahlungen mit der Übersendung zweier Überweisungsbelege von September 2010.

Mit zwei Bescheiden vom 6.10.2010 setzte die Beklagte auf dieser Grundlage wegen der für B. geleisteten Jugendhilfe einen Kostenbeitrag gegenüber dem Kläger fest: für die Zeit von Januar bis Mai 2010 monatlich 340 € sowie für Juni und Juli 2010 monatlich 275 €, wobei er für Juli anteilig 137,50 € verlangte. Bei beiden Berechnungen zog die Beklagte für finanzielle Belastungen des Klägers pauschal 25 % des jeweils ermittelten monatlichen Nettoeinkommens ab. Gleichzeitig kündigte die Beklagte einen gesonderten Bescheid für den ab dem 16.7.2010 geschuldeten Kostenbeitrag an; seit jenem Tage gewährt sie auch einer weiteren Tochter des Klägers kostenbeitragsrelevante Hilfeleistungen.

Am 26.10.2010 hat der Kläger gegen die Bescheide vom 6.10.2010 Klage erhoben. Im Dezember 2010 hat die Beklagte sinngemäß auf die Kostenbeitragsforderung für Januar 2010 verzichtet, weil sie den Kläger erst mit ihrem Schreiben vom 20.1.2010 aufgeklärt habe i.S.d. § 92 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII. Insoweit haben die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt.

Zur Klagebegründung im Übrigen macht der Kläger geltend, gegenüber seiner jetzigen Ehefrau und (abgesehen von B. ) vier Kindern unterhaltspflichtig zu sein. Die Berechnung der Beklagten führe zu einer kostenbeitragsrechtlich unbilligen Härte und für ihn sowie die Unterhaltsberechtigten zu finanziell unvertretbaren Ergebnissen, für ihn sogar zur Unterschreitung des Pfändungsfreibetrags. Eine unbillige Härte liege auch vor, weil B. nicht sein leibliches Kind sei. Tatsächlich habe er zwar für zwei seiner Kinder von Januar bis Mai 2010 keinen Unterhalt geleistet, weil deren Unterhaltsansprüche damals streitig gewesen seien, rückwirkend zahle er aber den im Nachhinein ermittelten Unterhalt. Diese Zahlungen müsse die Beklagte für die Zeit ab Anfang 2010 berücksichtigen. Außerdem lägen seine berufsbedingten Fahrtkosten monatlich um 47,40 € - laut späterem Vortrag um 46,50 € - höher als von der Beklagten angenommen. Für ein im November 2009 aufgenommenes Darlehen, das der Begleichung ehebedingter Schulden gedient habe, habe er monatliche Tilgungsraten von 394,90 € zu zahlen. Darüber hinaus macht der Kläger zahlreiche Ausführungen zu seiner finanziellen Situation nach dem 15.7.2010.

Der Kläger beantragt jetzt noch,

die Kostenbeitragsbescheide der Beklagten vom 6.10.2010 für die Zeit ab Februar 2010 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt insoweit,

die Klage abzuweisen.

Sie meint, das für die Kostenbeitragsberechnung maßgebende Einkommen des Klägers sachgerecht an Hand seiner Jahresverdienstbescheinigung 2009 und seiner tatsächlich gezahlten Steuern ermittelt zu haben. Der Kläger habe mit insgesamt 505,81 € für Fahrtkosten, Beiträge zu einer Lebens- und einer Privathaftpflichtversicherung, von März 2008 bis Februar 2012 zu zahlende Darlehensraten und - ab Juni 2010 - die Tilgung von Unterhaltsrückständen in Monatsraten von 200 € selbst für die Zeit ab dem 1.6.2010 keine höheren Aufwendungen als den pauschal mit 25 % des Nettoeinkommens abzuziehenden Belastungsbetrag von 527,50 € geltend gemacht. Obendrein habe es sich bei der - wie der Kläger erst nachträglich mitgeteilt habe - schon Ende März 2010 ausgezahlten Lebensversicherung offenbar um eine rein vermögensbildende Versicherung gehandelt, deren Beiträge (50 € je Monat) ohnehin nicht zu berücksichtigen seien. Eine Herabstufung der ermittelten Einkommensgruppe sei bis Ende Mai 2010 nur für das im Haushalt des Klägers lebende jüngste Kind möglich, weil der Kläger nach eigenem Bekunden bis dahin keine Unterhaltszahlungen für weitere Kinder geleistet habe. Regelmäßige derartige Zahlungen für zwei weitere, nicht in seinem Haushalt lebende Kinder habe er erst im Juni 2010 begonnen; diese Zahlungen seien daher erst ab jenem Monat berücksichtigungsfähig. Laufende Unterhaltspflichten gehörten nicht zu den Schuldverpflichtungen i.S.d. § 93 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 SGB VIII, sondern führten unabhängig von der Höhe der Zahlungen zu einer Einkommensstufenreduzierung; dies habe sie bei der Beitragsberechnung für die Zeit vom 1.6. bis 15.7.2010 beachtet. Unterhaltszahlungen im streitbefangenen Zeitraum für das vierte weitere Kind habe der Kläger nicht nachgewiesen. Die belegte Tilgung von Unterhaltsrückständen habe sie im Rahmen des § 93 Abs. 3 SGB VIII in ihre Berechnung einfließen lassen. Die Unterhaltspflicht gegenüber der jetzigen Ehefrau habe keine weitere Herabsetzung der Einkommensstufe zur Folge. Die Heranziehung zu dem nach diesen Maßstäben ermittelten Kostenbeitrag sowie die Tatsache, dass der Kläger nur als Vater von B. gelte, bedeute keine Härte für ihn und seine Familie. Insbesondere führe der verlangte Kostenbeitrag nicht dazu, dass der Kläger hilfebedürftig im Sinne des SGB XII oder des SGB II würde oder dass sein Selbstbehalt oder Unterhaltsansprüche seiner Angehörigen nach Maßgabe der unterhaltsrechtlichen Leitlinien des OLG I. geschmälert würden. Der Kläger lege seiner eigenen Vergleichsberechnung falsche Zahlen und Maßstäbe zu Grunde. Die Pfändungsfreigrenzen seien bei der Ermittlung des Kostenbeitrags ohne Bedeutung.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten verwiesen.

Gründe

Das Verfahren war entsprechend § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen, soweit die Beteiligten es übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt haben (Kostenbeitrag für Januar 2010).

Die Anfechtungsklage, für deren Zulässigkeit die Kammer davon ausgeht, dass der Kläger sie am 28.10.2010 (mit dem Schriftsatz vom Vortag) und damit jedenfalls noch innerhalb der Klagefrist des § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO ohne die Bedingung einer Bewilligung von Prozesskostenhilfe erhoben hat,

zur Unzulässigkeit einer solchen Bedingung in - wie hier - gerichtskostenfreien verwaltungsgerichtlichen Verfahren vgl. OVG NRW, Urteil vom 22.12.1992 - 24 A 985/90 -; VG Minden, z.B. Beschluss vom 21.4.2010 - 6 K 831/10 -, www.nrwe.de = juris, m.w.N.; Strnischa, Die Verbindung von fristgebundener Klageerhebung und Prozesskostenhilfeantrag im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, NVwZ 2005, 267 (269 f., m.w.N. insbes. in den FN 19-22),

ist im noch streitgegenständlichen Umfang (Kostenbeitrag für die Zeit vom 1.2. bis 15.7.2010) nur zu einem geringfügigen Teil begründet. Die Kostenbeitragsbescheide der Beklagten vom 6.10.2010 sind insoweit mit Ausnahme eines Kostenbeitragsanteils von 4,44 € für Juli 2010 rechtmäßig und verletzen den Kläger daher weitestgehend nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Maßgebender Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage bei Anfechtung eines Kostenbeitragsbescheides ist in Nordrhein-Westfalen der Tag des Erlasses dieses Bescheides als der seit dem Wegfall des Widerspruchsverfahrens (§ 110 Abs. 1 JustG NRW) letzten Verwaltungsentscheidung.

Vgl. OVG Koblenz, Urteil vom 31.10.1991 - 12 A 11505/91 -, juris; OVG Frankfurt/Oder, Urteil vom 19.6.2003 - 4 A 4/02 -, FEVS 55, 156 = juris; OVG NRW, Beschluss vom 21.9.2007 ‑ 12 E 812/07 -, JAmt 2007, 597 = www.nrwe.de = juris; VG Neustadt/Weinstraße, Urteil vom 25.3.2010 - 4 K 685/09.NW -, juris.

Daher ist bei der gerichtlichen Nachprüfung eines Kostenbeitragsbescheides die nach dessen Erlass eingetretene weitere Entwicklung außer Acht zu lassen.

Vgl. OVG Frankfurt/Oder, Urteil vom 19.6.2003 - 4 A 4/02 -, a.a.O.

Das gilt umso mehr, als es dem Kostenbeitragspflichtigen im Falle einer durchgreifenden Verschlechterung seines Nettoeinkommens jederzeit offen steht, gemäß § 48 SGB X eine Neuberechnung und Änderung seines Kostenbeitrags zu beantragen.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 11.10.2012 - 5 C 22.11 -, NJW 2013, 629 = NDV-RD 2013, 20 = JAmt 2013, 38.

Ob der Kostenbeitragspflichtige wegen der Maßgeblichkeit des Zeitpunkts der letzten Verwaltungsentscheidung mit zusätzlichem neuen, den streitbefangenen Beitragszeitraum betreffenden Vorbringen im gerichtlichen Verfahren präkludiert ist oder ob das Gericht solches Vorbringen im Hinblick auf den in § 20 SGB X für das behördliche Verfahren geregelten Untersuchungsgrundsatz und die in § 14 SGB I normierte behördliche Beratungspflicht bei seiner Entscheidungsfindung zu beachten hat,

vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 21.9.2007 - 12 E 812/07 -, a.a.O.,

kann offen bleiben. Denn sämtliches Vorbringen des Klägers bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung stellt die Rechtmäßigkeit der noch streitigen Kostenbeitragsforderung - mit Ausnahme des erwähnten geringfügigen Teilbetrags, dessen Rechtswidrigkeit sich unabhängig vom Vorbringen des Klägers ergibt - nicht in Frage.

Die - formell rechtmäßigen - Bescheide vom 6.10.2010 haben ihre Ermächtigungsgrundlage in den §§ 92 Abs. 2, Abs. 1 Nr. 5, 91 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. b SGB VIII. Danach erfolgt die (getrennte) Heranziehung der Elternteile zu den vollstationären Leistungen der Hilfe zur Erziehung für einen jungen Menschen in einem Heim oder einer sonstigen betreuten Wohnform (§ 34 SGB VIII) durch Erhebung eines Kostenbeitrags, der durch Leistungsbescheid festgesetzt wird.

Die Tochter des Klägers erhält von der Beklagten unstreitig zu Recht vollstationäre Leistungen der Hilfe zur Erziehung in einem Heim gemäß § 34 SGB VIII. Die Rechtmäßigkeit der Jugendhilfeleistung ist - nach dem seit Oktober 2005 geltenden Kostenbeitragsrecht ebenso wie nach der vorherigen Rechtslage - Voraussetzung für eine rechtmäßige Heranziehung zu einem Kostenbeitrag.

Vgl. OVG NRW, Urteile vom 29.4.1999 - 16 A 1224/97 -, FamRZ 2000, 293 = juris, und vom 6.6.2008 - 12 A 144/06 -, FamRZ 2008, 2314 = www.nrwe.de = juris, sowie Beschluss vom 14.1.2009 - 12 E 1693/08 -; Wiesner, SGB VIII, Komm., 4. Aufl. 2011, § 91 Rdnr. 13.

Gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII hat die Beklagte - als zusätzliche Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit eines Kostenbeitragsbescheides - mit ihrem Schreiben vom 20.1.2010 den Kläger außerdem inhaltlich ausreichend über die zivilrechtlichen Folgen einer öffentlichrechtlichen Kostenbeitragspflicht (vgl. § 10 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII) aufgeklärt

zu den Anforderungen vgl. BVerwG, Urteil vom 11.10.2012 - 5 C 22.11 -, a.a.O.; OVG NRW, Beschlüsse vom 26.6.2008 - 12 E 683/07 -, JAmt 2008, 547 = www.nrwe.de = juris, vom 9.9.2010 - 12 A 1567/09 -, www.nrwe.de = juris, und vom 13.3.2012 - 12 A 1662/11 -, www.nrwe.de = juris

und ihm überdies, erstmals sogar schon im Januar 2009, die Leistungsgewährung mitgeteilt.

Bei der Berechnung des vom Kläger somit grundsätzlich geschuldeten Kostenbeitrags hat die Beklagte rechtmäßig einen Kostenbeitrag von monatlich 340 € bzw. - ab Juni 2010 - 275 € ermittelt. Dabei handelt es sich jeweils um einen Betrag, der die tatsächlichen Aufwendungen der Beklagten weit unterschreitet (§ 94 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII), und es fehlt an vorrangigen, die Beitragspflicht des Klägers ausschließenden Beitragsverpflichtungen anderer Personen (§ 94 Abs. 1 Sätze 3 und 4 SGB VIII).

Die Beklagte hat sich zur Ermittlung des Einkommens des Klägers im streitigen Beitragszeitraum rechtsfehlerfrei an dessen Durchschnittseinkommen im Jahr 2009 unter Berücksichtigung der für den Beitragszeitraum vorgelegten Lohnabrechnungen orientiert.

§ 93 Abs. 1 SGB VIII geht von einem eigenständigen jugendhilferechtlichen Einkommensbegriff aus. Die Definition des Einkommens in Satz 1 dieser Norm ist zwar der Einkommensdefinition des Sozialhilferechts nachgebildet, stellt aber eine eigenständige Regelung dar, die insbesondere durch den pauschalen Abzug von Aufwendungen nach § 93 Abs. 3 Satz 3 SGB VIII eine schnellere und einfachere Berechnung des bereinigten Einkommens ermöglichen soll. Soweit das Jugendhilferecht keine speziellen Regelungen zur Einkommensberechnung enthält, liegt es angesichts der vom Gesetzgeber gezogenen deutlichen Parallelen zum SGB XII nahe, zur Lückenschließung auf die Berechnungsmethoden des Sozialhilferechts zurückzugreifen. Jene Einkommensberechnungsregeln können sinngemäß Anwendung finden, wenn sie dem gesetzgeberischen Ziel einer einfachen und schnellen Einkommensberechnung Rechnung tragen und mit den sonstigen Besonderheiten des jugendhilferechtlichen Kostenbeitragsrechts in Einklang stehen. Danach kann bei der Einkommensermittlung (§ 93 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII) auf die zum Sozialhilferecht entwickelte Zuflusstheorie zurückgegriffen und das von einem kostenbeitragspflichtigen Arbeitnehmer bezogene Arbeitsentgelt in voller Höhe als Einkommen angesehen werden. Grundgehalt, Urlaubs- und Weihnachtsgeld eines Arbeitnehmers sind "Einkünfte in Geld", die klassischer Weise zum Einkommen gezählt werden. Dabei ist auf das Monatseinkommen abzustellen, was sich zum einen aus der zu § 94 Abs. 5 SGB VIII erlassenen Kostenbeitragsverordnung (KbV) ergibt, deren Anlage auf das bereinigte Monatseinkommen abstellt, und zum anderen der realen Einkommenssituation der Betroffenen sowie der Abrechnungspraxis der Leistungsträger entspricht, an das im jeweiligen Bedarfskalendermonat zur Verfügung stehende bereinigte Nettoeinkommen anzuknüpfen. Allerdings widerspräche eine streng an den jeweiligen Monatsbezügen ausgerichtete Einzelberechnung dem jugendhilferechtlichen Grundsatz der einfachen und schnellen Einkommensberechnung. Sie spiegelte auch die Praxis der sozialhilferechtlichen Einkommensberechnung nicht wider, weil das Sozialhilferecht normative Abweichungen vom Prinzip des tatsächlichen Zuflusses zulässt und speziell in § 3 Abs. 3 VO zu § 82 SGB XII eine Verteilzeitberechnung bei einmaligen Einnahmen vorsieht, und trüge zudem nicht dem in § 94 Abs. 5 SGB VIII zum Ausdruck kommenden Anliegen des Gesetzgebers Rechnung, für bestimmte Einkommensgruppen gleichbleibende monatliche Pauschalbeiträge festzusetzen. Besteht bei einer nichtselbstständigen Erwerbstätigkeit die berechtigte Erwartung, dass der Pflichtige hieraus im Leistungszeitraum im Wesentlichen gleichbleibende monatliche Einkünfte erzielt, darf die Behörde aus dem Gesamteinkommen ein monatliches Durchschnittseinkommen ermitteln und der Berechnung des monatlichen Kostenbeitrags zu Grunde legen, sofern sich in der Durchschnittswertbildung die im Festsetzungszeitraum zu erwartende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Pflichtigen widerspiegelt. Die Durchschnittswertbildung ist deshalb auf der Grundlage einer validen, aktuelle Einkommensnachweise einbeziehenden Prognose vorzunehmen. Daran gemessen ist es nicht zu beanstanden, wenn aus dem vor dem Leistungszeitraum über eine längere Zeit erzielten Einkommen ein monatliches Durchschnittseinkommen ermittelt und dieses zur Grundlage der Berechnung des monatlichen Kostenbeitrags gemacht wird.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 11.10.2012 - 5 C 22.11 -, a.a.O.

Nach diesen Vorgaben hat die Beklagte rechtsfehlerfrei prognostiziert, dass das monatliche Durchschnittseinkommen des Klägers im Jahr 2009 seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit auch in dem für den Geltungsbereich der streitigen Beitragsbescheide ursprünglich angenommenen Zeitraum von Anfang Januar bis Mitte Juli 2010 widerspiegelt, und auch im Übrigen das Nettoeinkommen des Klägers zutreffend berechnet.

Zum einen hat die Beklagte gemäß § 93 Abs. 2 Nr. 1 SGB VIII zutreffend nur die tatsächlich vom Kläger gezahlten Steuern in Abzug gebracht und nicht einen nach einer anderen Steuerklasse fiktiv berechneten Betrag, wie es der Kläger - wenn auch in einem anderen Begründungszusammenhang - geltend macht. Bei der Ermittlung des für den Kostenbeitrag maßgeblichen bereinigten Einkommens sind die mit dem Einkommen des beitragspflichtigen Elternteils verbundenen Steuern und Steuervorauszahlungen im tatsächlich geleisteten Umfang abzuziehen.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 11.10.2012 - 5 C 22.11 -, a.a.O.

Unter Berücksichtigung

- der vom Kläger vorgelegten, die jeweiligen Brutto- und Nettolöhne ausweisenden Lohnabrechnungen für die Monate Januar bis Juli 2010 (die Abrechnung für August 2010 war daneben wohl unberücksichtigt zu lassen, weil außerhalb des Beitragszeitraums liegend),

- der aus der Dezemberabrechnung 2009 ersichtlichen, auf Monatsbeträge umrechenbaren entsprechenden Jahresbeträge für 2009 und

- des Umstandes, dass der Kläger zusätzlich zwei einmalige Einnahmen i.S.d. § 3 Abs. 3 Satz 2 VO zu § 82 SGB XII erzielt hatte (Steuererstattung im Oktober 2009, Weihnachtsgeld im November 2009), die ab dem Monat ihres Zuflusses bei ihm zu berücksichtigen, auf einen angemessenen Zeitraum - entsprechend § 11 Abs. 1 Satz 1 VO zu § 82 SGB XII geht die Beklagte sachgerecht von zwölf Monaten aus - aufzuteilen und monatlich jeweils anzusetzen waren mit einem entsprechenden Teilbetrag, der zu dem aus den Lohnabrechnungen für Januar bis Juli 2010 ersichtlichen Durchschnittseinkommen addiert werden musste,

war es zum anderen eine - in der behördeninternen Verfügung vom 6.10.2012 ausdrücklich dokumentierte - sachgerechte und dem Kläger im Ergebnis nicht zum Nachteil gereichende Prognose der Beklagten, dass das monatliche Durchschnittsnettoeinkommen des Klägers von Januar bis Juli 2010 (jedenfalls) nicht geringer als im Jahre 2009 sein würde. Bezeichnenderweise führt allein schon der belegte monatliche Nettolohn des Klägers von Januar bis Juli 2010 - einschließlich zweimaliger unterschiedlich hoher Urlaubsgeldzahlungen, für deren Aufteilung auf einen längeren Zeitraum als den vorgenannten mangels Darlegungen des Klägers zu den Gründen der ungewöhnlichen Zahlungszeitpunkte keine Notwendigkeit zu sehen ist - mit insgesamt 13.515,30 € zu einem Durchschnittsmonatswert von 1.930,76 €, aus dem nach Hinzurechnung allein schon des auf jeden Monat entfallenden Anteils (56,92 €) des dem Kläger im Oktober 2009 zugeflossenen Steuererstattungsbetrags - also noch ohne zusätzliche Berücksichtigung des im November 2009 gezahlten Weihnachtsgeldes, dessen Betrag der Kammer unbekannt ist - sowie nach Abzug von 26,60 € als monatlichem Arbeitgeberanteil an vermögenswirksamen Leistungen und weiterem Abzug des aus der Zwischensumme (1.961,08 €) folgenden 25%-igen Pauschalabzugs von 490,27 € ein bereinigtes monatliches Durchschnittseinkommen von 1.470,81 € resultiert. Noch ungeachtet des zusätzlichen Weihnachtsgeldanteils liegt in der Tabellenanlage zur KbV bereits dieser Betrag innerhalb der 8. Einkommensgruppe (1.451 bis 1.600 €), von der die Beklagte - vor zusätzlicher Berücksichtigung von weiteren Unterhaltspflichten des Klägers i.S.v. § 4 KbV - damit keinesfalls zu dessen Ungunsten ausgegangen ist.

Die Beklagte hat ferner gemäß § 93 Abs. 3 Satz 3 SGB VIII zu Recht lediglich den Pauschalbetrag von 25 % des nach § 93 Abs. 1 und 2 SGB VIII anrechenbaren Nettoeinkommens des Klägers als Abzug für Belastungen berücksichtigt. Der Kläger hat keine höheren Belastungen i.S.d. § 93 Abs. 3 Satz 4 SGB VIII nachgewiesen.

Die vom Kläger geltend gemachten Kosten, soweit sie überhaupt als solche anerkennungsfähig sind und der Kläger sie - gemäß § 93 Abs. 3 Satz 5 SGB VIII notwendigerweise - nachgewiesen hat, bleiben während des gesamten noch streitbefangenen Zeitraums unter dem von der Beklagten bereits abgezogenen 25%-igen Pauschalbetrag von monatlich 527,50 €. Wegen der Begründung im Einzelnen hierzu verweist die Kammer entsprechend § 117 Abs. 5 VwGO

vgl. Kopp/Schenke, VwGO, Komm., 18. Aufl. 2012, § 117 Rdnr. 16, m.w.N.

zunächst auf die detaillierten Darlegungen der Beklagten in ihren Schriftsätzen vom 11.10. und 20.12.2011. Höhere anerkennungsfähige Belastungen hat der Kläger jedenfalls nicht belegt, worauf ihn schon die Beklagte während des gesamten Verfahrens mehrfach hingewiesen hat. Klarstellend merkt die Kammer allerdings an, dass die Unterhaltsrückstände des Klägers, die er ab Juni 2010 zu tilgen begonnen hat (die Beklagte hat die Tilgungsleistungen als abzugsfähig angerechnet), gar keine berücksichtigungsfähigen Schuldverpflichtungen i.S.d. § 93 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 SGB VIII sind. Eine Schuldverpflichtung setzt bereits begrifflich eine irgendwie geartete Rückzahlungspflicht des Kostenbeitragsschuldners voraus, die aus dem vorherigen Empfang einer Leistung resultiert. Unterhaltspflichten stellen deshalb, auch wenn sie Pflichten aus einem gesetzlichen Schuldverhältnis sind, keine "Schulden" dar, sondern können nur i.R.d. § 4 KbV Berücksichtigung finden.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12.1.2009 - 12 A 3071/07 -, www.nrwe.de.

Im Übrigen macht der Kläger als zusätzliche Belastungen (Fahrschulkosten, höhere Miete für eine größere Wohnung, Darlehensaufstockung) nur solche geltend, die ihm erst nach Ablauf des hier streitbefangenen Zeitraums, also nach dem 15.7.2010 entstanden und deshalb im vorliegenden Verfahren unbeachtlich sind.

In diesem Zusammenhang betont die Kammer wie schon die Beklagte zum einen lediglich nochmals, dass auf rückständige Unterhaltsleistungen gezahlte Tilgungsraten, die der Kläger zwar für den streitbefangenen Zeitraum, aber nicht während dieses Zeitraums, sondern erst nachträglich erbracht hat, jedenfalls im vorliegenden Verfahren unberücksichtigt bleiben müssen, weil ein fiktiver Abzug nicht die tatsächliche finanzielle Situation des Klägers im Beitragszeitraum widerspiegeln würde. Zum anderen geht die Beklagte mit Recht davon aus, dass der für die Tilgung von Darlehensrückzahlungsraten (394,90 € pro Monat) aus dem Vertrag vom 7.10.2009 einzig vorgelegte Nachweis über die Vertragslaufzeit und die Höhe der Raten nichts darüber aussagt, ob diese Schuldverpflichtung, bei deren voller Berücksichtigung der pauschale Abzugsbetrag wohl überschritten würde, grundsätzlich anerkennungsfähig ist. Das wäre sie gemäß § 93 Abs. 3 Satz 4 SGB VIII nur, soweit sie nach Grund und Höhe angemessen ist und die Grundsätze einer wirtschaftlichen Lebensführung nicht verletzt. Da die kostenbeitragspflichtige Person eine Belastung i.S.d. § 93 Abs. 3 SGB VIII nachweisen muss (§ 93 Abs. 3 Satz 5 SGB VIII), gilt die Nachweispflicht auch für die Angemessenheit der geltend gemachten Belastung.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9.3.2009 - 12 E 578/08 -.

Erst nach einem solchen Nachweis wird der Träger der Jugendhilfe in die Lage versetzt, nach pflichtgemäßem Ermessen ("können ... abgezogen werden")

vgl. Wiesner, a.a.O., § 94 Rdnr. 28

über die Abzugsmöglichkeit zu entscheiden. Einen solchen Nachweis hat der Kläger trotz wiederholter Aufforderung jedoch nicht erbracht. Der Beklagten zu unterstellen - wie es der Kläger tut -, dass sie "aus reinem Formalismus die Kreditrate nicht anerkennen möchte", liegt daher neben der Sache.

Im Einklang mit § 94 Abs. 2 und 5 SGB VIII i.V.m. § 4 Abs. 1 Nr. 2 KbV und § 1609 Nr. 1 BGB hat die Beklagte die sich aus dem ermittelten bereinigten Einkommen ergebende Zuordnung des Klägers zur Einkommensgruppe 8 für die Zeit bis Ende Mai 2010 in die Zuordnung zur Einkommensgruppe 7 und für die folgenden Wochen in die Einkommensgruppe 5 geändert. Denn nur für die Zeit ab dem 1.6.2010 hat der Kläger nicht nur mit einem minderjährigen Kind in einem gemeinsamen Haushalt gelebt, sondern gemäß § 4 Abs. 2 Satz 3 KbV auch nachgewiesen, noch seinen Unterhaltspflichten gegenüber zwei weiteren, nicht in seinem Haushalt lebenden minderjährigen Kindern regelmäßig nachgekommen zu sein. Gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 KbV und der zugehörigen Tabelle als Anlage zur KbV führt die monatliche Kostenbeitragspflicht zu den Kosten vollstationärer Leistungen für (nur) eine Person - wie im Falle des Klägers bis Mitte Juli 2010 nur für B. - in der Einkommensgruppe 7 zu einem Kostenbeitrag von 340 € und in der Einkommensgruppe 5 zu einem Kostenbeitrag von 275 €.

Dass die Beklagte den anteiligen Kostenbeitrag für die Zeit vom 1.7. bis zum 15.7.2010 auf 137,50 € und damit auf die Hälfte des Monatsbeitrags für Juli 2010 festgesetzt hat, ist allerdings geringfügig überhöht und insoweit in geringem Umfang rechtswidrig. Tatsächlich kann die Beklagte nur eine Quote von 15/31 eines vollen Monatsbeitrags verlangen, denn der Juli hat 31 Tage und der Zeitraum vom 1. bis zum 15. Juli umfasst 15 Tage. Kann ein Kostenbeitrag nach dem SGB VIII nicht für einen ganzen Monat, sondern nur für einen Teil eines Monats gefordert werden, so ist für die Berechnung des auf diesen Monat entfallenden anteiligen Kostenbeitrags stets die Anzahl der beitragspflichtigen Tage dieses Monats in Relation zur Gesamtzahl der Tage des betreffenden Monats zu bringen. Es gibt weder eine allgemeingültige noch im Jugendhilferecht eine spezialgesetzliche Norm, die den Träger der Jugendhilfe dazu berechtigen würde, jeden Kalendermonat, in dem ein Kostenbeitrag nur anteilig geschuldet wird, pauschalierend mit 30 Tagen (oder einer anderen Anzahl von Tagen) anzusetzen.

Vgl. VG Minden, Gerichtsbescheid vom 13.8.2012 - 6 K 1629/12 -, www.nrwe.de = juris.

Demzufolge schuldet der Kläger der Beklagten für die Zeit vom 1. bis zum 15.7.2010 nur 133,06 €, nämlich 15/31 von 275 €, und damit 4,44 € weniger als von der Beklagten gefordert (137,50 € - 133,06 €).

Die Kostenbeiträge in der verbleibenden Höhe sind nicht weiter zu reduzieren. Denn weder schmälern sie Unterhaltsansprüche vorrangig oder gleichrangig Berechtigter (§ 92 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII) - in Betracht kommen insoweit nur Unterhaltsansprüche der (neben B. ) vier weiteren Kinder des Klägers (§ 1609 Nr. 1 BGB), nicht aber seiner Ehefrau (§ 1609 Nr. 2 BGB) - noch sind sie unangemessen i.S.d. § 94 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 SGB VIII, weil nach den zutreffenden Ausführungen der Beklagten in ihrem Schriftsatz vom 5.1.2011 sowohl dem Kläger der unterhaltsrechtliche Selbstbehalt verbleibt

vgl. zu diesem Erfordernis BVerwG, Urteil vom 19.8.2010 - 5 C 10.09 -, BVerwGE 137, 357 = NJW 2011, 97 = FEVS 62, 359; OVG NRW, Beschluss vom 16.12.2010 - 12 E 1073/10 -

als auch kein Familienmitglied sozialhilfebedürftig wird. Dass der Kläger bei seiner eigenen Berechnung zu anderen Ergebnissen kommt, beruht auf unzutreffendem Zahlenmaterial: er legt zu Unrecht

vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16.12.2010 - 12 E 1073/10 -

nicht sein unterhaltsrechtliches Nettoeinkommen, sondern das nach § 92 Abs. 2 und 3 SGB VIII bereinigte Einkommen im jugendhilferechtlichen Sinne zu Grunde und geht außerdem hinsichtlich der Höhe des Selbstbehalts, der jeweiligen Unterhaltsansprüche sowie der Miete von Beträgen aus, die nicht für den streitbefangenen Zeitraum, sondern erst für spätere Zeiten gelten.

Von einer Heranziehung des Klägers zu einem Kostenbeitrag ist auch nicht nach § 92 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 SGB VIII abzusehen. Danach soll von der Heranziehung im Einzelfall ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn sich aus der Heranziehung eine besondere Härte ergäbe. Im vorliegenden Fall fehlt es an einer solchen besonderen Härte. Da durch die Rücksichtnahme auf besondere Härtefälle atypischen Fällen Rechnung getragen werden soll, die mit den auf die individuelle Zumutbarkeit abgestellten, letztlich aber doch pauschalierten Heranziehungsvorschriften nicht hinreichend erfasst werden, stellt die Erhebung eines Kostenbeitrags nur dann eine besondere Härte dar, wenn sie zu einem Ergebnis führt, das den Leitvorstellungen der §§ 91 bis 93 SGB VIII nicht entspricht und mit atypischen, unzumutbaren finanziellen Belastungen des Beitragspflichtigen verbunden ist.

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 17.3.2009 - 12 A 3019/08 -, vom 24.6.2010 - 12 A 2575/09 - und vom 20.7.2011 - 12 A 805/11 -, jew. www.nrwe.de = juris; OVG Hamburg, Urteil vom 3.9.1993 - Bf IV 28/92 -, FEVS 44, 448 (453 f.); OVG Frankfurt (Oder), Urteil vom 19.6.2003 - 4 A 4/02 -, FEVS 55, 156 (164); Wiesner, a.a.O., § 92 Rdnr. 20.

Dabei muss sich die besondere Härte nicht notwendig aus der Person des Kostenpflichtigen selbst ableiten, sondern kann auch in der Person eines Dritten begründet sein, etwa im Hinblick auf Unterhaltsverpflichtungen.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20.7.2011 - 12 A 805/11 -, a.a.O.

Die Pfändungsfreibeträge der §§ 850 ff. ZPO sind bereits im Rahmen der Kostenbeitragstabelle berücksichtigt und eingearbeitet worden. Dies kann wegen der Unterschiedlichkeit des Regelungsgegenstandes nicht mit dem bloßen Hinweis auf eine (angebliche) Überschreitung der individuellen Pfändungsfreigrenze im Einzelfall in Frage gestellt werden. Bei der Prüfung, ob eine besondere Härte i.S.d. § 92 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 SGB VIII vorliegt, bedarf es zur Wahrung der Zumutbarkeitsgrenze insoweit keiner Gleichbehandlung. Vielmehr kann es auch bei (etwaiger) Unterschreitung der Pfändungsfreigrenze als ausgeschlossen angesehen werden, dass bei der Erhebung eines Kostenbeitrags die Existenzsicherung des Kostenbeitragspflichtigen gefährdet werden könnte.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17.3.2009 - 12 A 3019/08 -, www.nrwe.de = juris.

Nach den vorstehenden Maßgaben begründet der gegenüber dem Kläger festgesetzte Kostenbeitrag im streitbefangenen Zeitraum keine besondere Härte, zumal keine Unterhaltsansprüche vor- oder gleichrangig Berechtigter durch den streitigen Kostenbeitrag beeinträchtigt werden (vgl. die gesetzgeberische Wertung in § 4 Abs. 2 Sätze 1 und 2 KbV). Eine etwaige Schmälerung des Unterhaltsanspruchs der Ehefrau wäre auf Grund seiner Nachrangigkeit gemäß § 1609 BGB gegenüber den Ansprüchen der minderjährigen Kinder als gesetzgeberische Entscheidung hinzunehmen, weil im vorliegenden Einzelfall keine besonderen Umstände etwas anderes gebieten.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16.12.2010 - 12 E 1073/10 -.

Eine besondere Härte liegt schließlich nicht darin begründet, dass der Kläger gemäß § 1592 Nr. 1 BGB als Vater von B. gilt, ohne auch genetisch ihr Vater zu sein. Vater und damit ein potenziell kostenbeitragspflichtiger Elternteil i.S.d. § 92 Abs. 1 Nr. 5 SGB VIII ist stets derjenige Mann, der - wie hier der Kläger - eine der drei Vaterschaftsvoraussetzungen des § 1592 BGB erfüllt, selbst wenn seine genetische Vaterschaft ausgeschlossen ist.

Vgl. Brudermüller, in: Palandt, BGB, Komm., 72. Aufl. 2013, § 1592 Rdnrn. 1, 3 und 6.

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 155 Abs. 1 Satz 1, 161 Abs. 2 Satz 1, 188 Satz 1, Satz 2 Halbs. 1 VwGO, die Anordnungen zu ihrer vorläufigen Vollstreckbarkeit beruhen auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 Sätze 1 und 2 ZPO. Das faktische Obsiegen des Klägers im Umfang von 344,44 € (Klaglosstellung bezüglich 340 € und Aufhebung eines Bescheides bezüglich 4,44 €) betrifft mit etwa 16,3 % rund 1/6 des insgesamt streitig gewordenen Kostenbeitrags von 2.112,50 € (5 Monate x 340 € + 412,50 € [für Juni und Juli 2010]).