BGH, Urteil vom 09.08.2001 - 4 StR 115/01
Fundstelle
openJur 2010, 5302
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1. Der Jugendrichter muss seine Zumessungserwägungen in einem die Nachprüfung ermöglichenden Umfang darlegen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass § 54 Abs. 1 JGG eine gegenüber § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO ...


Fehlt ein gemeinsamer Fluchtplan und behält es sich der Gefangene lediglich vor, sich im Falle des Gelingens der Flucht eines Mitgefangenen diesem möglicherweise anzuschließen, so macht sich der Gefan ...