OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26.03.2013 - 20 A 2098/12.PVB
Fundstelle
openJur 2013, 21313
  • Rkr:

1. Die Zustimmung eines Wahlbewerbers zur Aufnahme in einen Wahlvorschlag nach § 9 Abs. 2 Halbsatz 1 BPersVWO muss der gesetzlichen Schriftform des § 126 Abs. 1 BGB genügen.

2. Das Telefax einer Zustimmungserklärung nach § 9 Abs. 2 Halbsatz 1 BPersVWO erfüllt nicht die gesetzliche Schriftform des § 126 Abs. 1 BGB.

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Beteiligte zu 1. die Beschwerde zurückgenommen hat.

Der angegriffene Beschluss wird geändert.

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe

I.

Die Antragsteller sind in der Dienststelle beschäftigt und gehören der Gruppe der Arbeitnehmer an.

Der Antragsteller zu 1. reichte unter dem 1. März 2012 bei dem für die Wahl des Hauptpersonalrats gebildeten Hauptwahlvorstand ‑ dem Beteiligten zu 1. ‑ einen Wahlvorschlag mit dem Kennwort "Arbeitnehmer der Bundeswehr für den Erhalt der zivilen Arbeitsplätze" ein. Dem Wahlvorschlag war unter anderem eine handschriftlich unterzeichnete Erklärung des Bewerbers P. I. vom 30. Januar 2012 beigefügt, in der dieser angab, der Aufnahme in der Wahlvorschlag zuzustimmen und im Fall seiner Wahl das Amt eines Mitglieds des Hauptpersonalrats anzunehmen.

Mit Schreiben vom 2. März 2012 wies der Beteiligte zu 1. den Antragsteller zu 1. darauf hin, dass der Wahlvorschlag mit Beschluss vom selben Tag wegen verschiedener, im Einzelnen bezeichneter Mängel für ungültig erklärt worden sei, und gab die eingereichten Wahlvorschlagsunterlagen zurück. Im Weiteren enthielt das Schreiben den Hinweis, das gewählte Kennwort zu überdenken, da eine Kennwortähnlichkeit mit eventuell anderen Wahlvorschlägen eine objektive Gefahr der Irreführung beinhalten könnte.

Unter dem 9. März 2012 reichte der Antragsteller zu 1. einen Wahlvorschlag mit dem Kennwort "Handwerker, VFA und Arbeitnehmer für den Erhalt der zivilen Arbeitsplätze bei der Bundeswehr" ein. Dem Wahlvorschlag beigefügt war unter anderem zum einen die vom Bewerber I. unterschriebene Zustimmungserklärung vom 30. Januar 2012 für den Wahlvorschlag mit dem Kennwort "Arbeitnehmer der Bundeswehr für den Erhalt der zivilen Arbeitsplätze" im Original und zum anderen ein Telefax eines an den Antragsteller zu 1. gerichteten Schreibens des Bewerbers I. vom 7. März 2012, in dem dieser angab:

"Hiermit erkläre ich mich bereit, das die Kennwörter auf meiner Handschriftlichen Zustimmungserklärung

von Arbeitern der Bundeswehr für den Erhalt der zivilen Arbeitsplätze umgewandelt wird auf Handwerker, VFA und Arbeitnehmer für den Erhalt der zivilen Arbeitsplätze bei der Bundeswehr.

Befinde mich zur Zeit im Kfor Einsatz."

Zu diesen beiden Unterlagen führte der Antragsteller zu 1. in seinem Übersendungsschreiben an den Beteiligten zu 1. aus: Eine geänderte Zustimmungserklärung des Bewerbers I. habe wegen dessen Auslandseinsatzes in der Kürze der Zeit nicht beschafft werden können. Der Bewerber I. habe aber eine von ihm verfasste und unterschriebene "Vollmacht" per Fax übersandt.

In seiner Sitzung am 12. März 2012 stellte der Beteiligte zu 1. nach Prüfung des vom Antragsteller zu 1. eingereichten Wahlvorschlags fest, dass die Zustimmungserklärung des Bewerbers I. nicht im Original vorliege, und beschloss, dass der Wahlvorschlag vorbehaltlich des zeitgerechten Eingangs der originalen Zustimmungserklärung des Bewerbers I. bis spätestens am 15. März 2012 um 24.00 Uhr für gültig erklärt werde. Noch am selben Tag wurde der Antragsteller zu 1. fernmündlich über diese Entscheidung des Beteiligten zu 1. unterrichtet.

Am 14. März 2012 ging beim Beteiligten zu 1. ein aus dem Feldlager "Q. " übermitteltes Telefax der Zustimmungserklärung des Bewerbers I. zu dem Wahlvorschlag mit dem Kennwort "Handwerker, VFA und Arbeitnehmer für den Erhalt der zivilen Arbeitsplätze bei der Bundeswehr" ein. Die Zustimmungserklärung trägt die Unterschrift des Bewerbers I. , wobei sich diese allerdings nicht an der im Formular vorgesehenen Stelle, sondern im unteren Seitenbereich der Zustimmungserklärung befindet. In der für die Unterschrift vorgesehenen Rubrik ist als Ausstellungsort und -datum ‑ ebenso wie in den Zustimmungserklärungen der übrigen Bewerber des vom Antragsteller zu 1. eingereichten Wahlvorschlags ‑ maschinenschriftlich "X. , 05.03.2012" eingetragen. Im Weiteren ging dem Beteiligten zu 1. ein Telefax eines Schreibens mit dem Briefkopf "Einsatzwehrverwaltungsstelle, KFOR, Servicebereich, Geschäftszimmer" zu, in dem der im Feldlager "Q. " eingesetzte Beschäftigte N. angab, der Bewerber I. habe am 14. März 2012 in seinem Beisein die Zustimmungserklärung eigenhändig unterschrieben und der Bewerber I. sei ihm auch persönlich bekannt.

Ausweislich eines vom Vorsitzenden des Beteiligten zu 1. gefertigten Vermerks wurde der Antragsteller zu 1. am 15. März 2012 von Mitgliedern des Beteiligten zu 1. fernmündlich davon unterrichtet, dass das Telefax der Zustimmungserklärung des Bewerbers I. als ungültig angesehen werde, weil diese die offensichtlich unzutreffende Orts- und Datumsangabe "X. , 05.03.2012" enthalte und die Unterschrift des Bewerbers I. außerhalb des im Formular vorgesehenen Bereichs angebracht sei. Weiter heißt es in dem Vermerk, dem Antragsteller zu 1. sei angeboten worden, nach Bonn zu kommen und die für den ersten Wahlvorschlag abgegebene Zustimmungserklärung entsprechend der Vollmacht des Bewerbers I. zu ändern. Dies sei vom Antragsteller zu 1. aber abgelehnt worden.

Mit Schreiben vom 16. März 2012 teilte der Beteiligte zu 1. dem Antragsteller zu 1. mit, da die in dem Vorbehalt für die Gültigkeit des Wahlvorschlags genannten Voraussetzungen nicht erfüllt seien, sei die vom Antragsteller zu 1. eingereichte Liste nicht zur Wahl zum Hauptpersonalrat zugelassen.

Am 3. April 2012 suchte der Antragsteller zu 1. als Vertreter des von ihm eingereichten Wahlvorschlags um die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach. Mit Beschluss vom 30. April 2012 ‑ 33 L 449/12.PVB ‑ gab die Fachkammer für Bundespersonalvertretungssachen des Verwaltungsgerichts dem Beteiligten zu 1. auf, den Wahlvorschlag als gültig anzuerkennen. Den dagegen am 9. Mai 2012 vom Beteiligten zu 1. eingelegten Widerspruch wies die Fachkammer für Bundespersonalvertretungssachen mit Beschluss vom 31. August 2012 ‑ 33 L 449/12.PVB ‑ zurück. Dagegen legte der Beteiligte zu 1. Beschwerde ein. Nachdem die Beteiligten das Verfahren für erledigt erklärt hatten, wurde es vom Fachsenat für Bundespersonalvertretungssachen mit Beschluss vom 22. Oktober 2012 ‑ 20 B 1132/12.PVB ‑ eingestellt.

Bereits in der Zeit vom 7. bis 9. Mai 2012 fand die Wahl zum Hauptpersonalrat ohne Berücksichtigung des vom Antragsteller zu 1. eingereichten Wahlvorschlags statt. Das Wahlergebnis machte der Beteiligte zu 1. unter dem 12. Mai 2012 bekannt. In der Folgezeit trat der neu gewählte Hauptpersonalrat ‑ der Beteiligte zu 3. ‑ zu seiner konstituierenden Sitzung zusammen.

Am 16. Mai 2012 haben die Antragsteller das vorliegende personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren zur Anfechtung der Wahl des Hauptpersonalrats in der Gruppe der Arbeitnehmer eingeleitet. Zur Begründung haben sie im Wesentlichen angeführt: Der vom Antragsteller zu 1. eingereichte Wahlvorschlag sei vom Beteiligten zu 1. zu Unrecht als ungültig behandelt worden. Die Zustimmungserklärung des Bewerbers I. genüge dem in der Wahlordnung vorgeschriebenen Schriftlichkeitserfordernis.

Die Antragsteller haben beantragt,

"die Wahl zum Hauptpersonalrat beim Bundesministerium der Verteidigung vom 07.05. bis 09.05.2012 für die Gruppe der Arbeitnehmer für ungültig zu erklären".

Die Beteiligten zu 1. und 3. haben beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Zur Begründung haben sie im Wesentlichen angeführt: Die Zustimmungserklärung des Bewerbers I. erfülle nicht das Schriftformerfordernis. Sie befinde sich auch nicht an der dafür im Formular vorgesehenen Stelle und sei auch unvollständig. Zudem weise die Zustimmungserklärung potenzielle Fälschungsmerkmale auf, da die Angaben zum Ausstellungsort und -datum offenkundig fehlerhaft seien.

Der Beteiligte zu 2. hat keinen Antrag gestellt.

Mit Beschluss vom 31. August 2012 hat die Fachkammer für Bundespersonalvertretungssachen des Verwaltungsgerichts die Wahl zum Hauptpersonalrat vom 7. bis 9. Mai 2012 für die Gruppe der Arbeitnehmer für ungültig erklärt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Bei der Wahl sei bei der Gruppe der Arbeitnehmer gegen wesentliche Vorschriften über die Wählbarkeit verstoßen worden. Der Wahlvorschlag mit dem Kennwort "Handwerker, VFA und Arbeitnehmer für den Erhalt der zivilen Arbeitsplätze bei der Bundeswehr" sei vom Beteiligten zu 1. zu Unrecht als ungültig angesehen und nicht zur Wahl zugelassen worden. Die Zustimmungserklärung des in dem Wahlvorschlag aufgeführten Bewerbers I. erfülle die nach der Wahlordnung erforderlichen Voraussetzungen. Zur Wahrung des danach geforderten Schriftlichkeitserfordernisses sei es nicht in jedem Fall erforderlich, dass dem Wahlvorschlag eine urschriftlich unterschriebene Zustimmungserklärung beigefügt sei. Auch das Telefax einer Zustimmungserklärung mit der Unterschrift des Bewerbers reiche aus, wenn sich aus anderen Anhaltspunkten eine der urschriftlichen Unterschrift vergleichbare Gewähr für die Urheberschaft und den Verkehrswillen des Bewerbers ergebe. Die Vorschrift des § 126 Abs. 1 BGB finde auf die Zustimmungserklärung keine unmittelbare Anwendung, weil diese keine rechtsgeschäftliche Willenserklärung, sondern eine rechtsgeschäftsähnliche Handlung darstelle. Der Grad der Formenstrenge, der an das für die Zustimmungserklärung verlangte Schriftlichkeitserfordernis zu stellen sei, bestimme sich vielmehr eigenständig nach deren wahlverfahrensrechtlichen Sinn und Zweck. Da mit der Zustimmungserklärung sichergestellt werden solle, dass der Bewerber im Fall seiner Wahl verlässlich für das Amt als Mitglied der Personalvertretung zur Verfügung stehe, reiche es aus, wenn ein Telefax einer vom Bewerber unterschriebene Zustimmungserklärung an den Wahlvorstand übersandt werde und sich aus anderen Anhaltspunkten eine verlässliche Gewähr für die Urheberschaft und den Verkehrswillen des Bewerbers ergebe. Diese Voraussetzungen lägen für die Zustimmungserklärung des Bewerbers I. vor. Es könne kein vernünftiger Zweifel an dessen Urheberschaft der Zustimmungserklärung bestehen. Dies folge aus dem der Zustimmungserklärung beigefügten Schreiben des im Feldlager "Q. " Beschäftigten N. , aus dem dem Wahlvorschlag beigefügten Begleitschreiben des Antragstellers zu 1. und aus dem unter dem 7. März 2012 erstellten Schreiben des Bewerbers I. mit der Ermächtigung zur Änderung des Kennworts auf seiner Zustimmungserklärung zum ersten Wahlvorschlag. Die gegen diese Wertung gerichteten Einwände griffen nicht durch. Dass sich die Unterschrift nicht in der dafür vorgesehenen Rubrik befinde, sei unerheblich, weil damit erkennbar zum Ausdruck gebracht worden sei, dass die Unterschrift nicht ‑ wie in der Rubrik vorformuliert ‑ am 5. März 2012 in X. , sondern am 14. März 2012 in Q. angebracht worden sei.

Gegen diesen Beschluss haben die Beteiligten zu 1. und 3. Beschwerde eingelegt. Der Beteiligte zu 1. hat seine Beschwerde im Termin zur Anhörung vor dem Fachsenat für Bundespersonalvertretungssachen zurückgenommen.

Zur Begründung seiner Beschwerde führt der Beteiligte zu 3. im Wesentlichen an: Das in der Wahlordnung genannte Schriftformerfordernis verlange eine eigenhändige Unterschrift des Wahlbewerbers. Dem genüge nach einhelliger Auffassung in der Literatur das Telefax einer Zustimmungserklärung nicht. Etwas anderes folge auch nicht aus der von der Fachkammer für Bundespersonalvertretungssachen angeführten Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, weil diese sich nicht auf die Zustimmungserklärung eines Wahlbewerbers, sondern auf die Zustimmungsverweigerung eines Betriebsrats zu einer Mitbestimmungsvorlage beziehe. Weil das aus der Wahlordnung folgende Schriftformerfordernis der zuverlässigen Authentifizierung des Erklärenden diene und eine wirksame Zustimmungserklärung Rechtsgrundlage für die Gültigkeit des Wahlvorschlags sei, sei der Wahlvorstand gehalten, das Vorliegen insbesondere dieses Erfordernisses genauestens zu kontrollieren. Da der Bewerber I. bereits eine formgültige Zustimmungserklärung zum ersten Wahlvorschlag abgegeben gehabt habe, hätte für den Antragsteller zu 1. in Anbetracht der vom Bewerber I. ausdrücklich erteilten Ermächtigung die Möglichkeit bestanden, in dieser Zustimmungserklärung die Bezeichnung des Kennworts des Wahlvorschlags auszutauschen. Unverständlicherweise habe der Antragsteller zu 1. von dieser Möglichkeit aber keinen Gebrauch gemacht.

Die Beteiligte zu 3. beantragt,

den angegriffenen Beschluss zu ändern und den Antrag abzulehnen.

Die Antragsteller beantragen,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Zur Begründung führen sie im Wesentlichen an: Die in der Wahlordnung enthaltene Formulierung "schriftliche Zustimmung" sei nicht im Sinne der Formvorschriften des § 126 BGB zu verstehen. Eine direkte Anwendung dieser Bestimmung scheide schon deshalb aus, weil sie nur für Rechtsgeschäfte gelte und die Zustimmungserklärung eines Wahlbewerbers nicht als ein solches angesehen werden könne. Gegen eine direkte Anwendung spreche auch der Wortlaut der Regelung in der Wahlordnung. Dort sei nicht ausdrücklich der Zugang einer mit einer Originalunterschrift versehenen Zustimmungserklärung vorgeschrieben, während in Bestimmungen, nach denen der Gesetzgeber ausdrücklich die Einhaltung der Formvorschrift des § 126 Abs. 1 BGB wünsche, eine Unterzeichnung bzw. Unterschrift verlangt werde. Eine derartige Differenzierung werde auch vom Bundesarbeitsgericht vorgenommen. Da anders als bei Stützunterschriften, für die das Bundesarbeitsgericht die Bestimmung des § 126 BGB zur Minimierung eines Fälschungsrisikos für anwendbar erklärt habe, bei der Zustimmungserklärung eines Wahlbewerbers die Urheberschaft wegen der geringeren Anzahl der Erklärungen leichter zu überprüfen sei und das Fälschungsrisiko als nicht vorhanden eingestuft werden könne, bedürfe es für diese nicht der Anwendung der Formvorschrift. Auch eine analoge Anwendung des § 126 BGB sei nicht geboten, da Normzweck und Interessenlage dies nicht verlangten. Mit dem Schriftlichkeitserfordernis solle lediglich gewährleistet werden, dass der Adressat auf sichere Weise Kenntnis von der Abgabe der Zustimmungserklärung erhalte. Diesen Klarstellungszweck erfülle auch ein Telefax der Zustimmungserklärung.

Der Beteiligte zu 2. hat keinen Antrag gestellt. In der Sache schließt er sich der Auffassung des Beteiligten zu 3. an.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten zum vorliegenden Verfahren und zum Verfahren 33 L 449/12.PVB (VG Köln) / 20 B 1132/12.PVB (OVG NRW) sowie der von den Verfahrensbeteiligten eingereichten Unterlagen Bezug genommen.

II.

Da der Beteiligte zu 1. seine Beschwerde zurückgenommen hat, ist das Beschwerdeverfahren insoweit einzustellen (§ 83 Abs. 2 BPersVG i. V. m. § 89 Abs. 4 ArbGG)

Die Beschwerde des Beteiligten zu 3. hat Erfolg.

Der Antrag der Antragsteller, die Wahl zum Hauptpersonalrat beim Bundesministerium der Verteidigung vom 07. bis 09. Mai 2012 für die Gruppe der Arbeitnehmer für ungültig zu erklären, ist unbegründet.

Nach § 25 BPersVG ist eine Wahlanfechtung begründet ‑ und damit eine durchgeführte Wahl für ungültig zu erklären ‑, wenn gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen worden und eine Berichtigung nicht erfolgt ist, es sei denn, dass durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflusst werden konnte.

Diese Voraussetzungen liegen für die Wahl zum Hauptpersonalrat beim Bundesministerium der Verteidigung vom 07. bis 09. Mai 2012 für die Gruppe der Arbeitnehmer nicht vor. Ein Verstoß gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren ist nicht festzustellen.

Ein solcher Verstoß ist entgegen der Auffassung der Antragsteller nicht darin zu sehen, dass der Beteiligte zu 1. den Wahlvorschlag mit dem Kennwort "Handwerker, VFA und Arbeitnehmer für den Erhalt der zivilen Arbeitsplätze bei der Bundeswehr" nicht zur Wahl zugelassen hat. Denn die Zulassung des Wahlvorschlags ist zu Recht nicht erfolgt, weil dieser ungültig war.

Nach § 9 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 BPersVWO hat der Wahlvorstand Wahlvorschläge, die ohne die schriftliche Zustimmung der Bewerber eingereicht sind, mit der Aufforderung zurückzugeben, den Mangel binnen drei Arbeitstagen seit dem Zugang der Aufforderung zu beseitigen. Wird der Mangel nicht fristgerecht beseitigt, ist der Wahlvorschlag nach § 9 Abs. 5 Satz 2 BPersVWO ungültig.

Ausgehend davon war der Wahlvorschlag mit dem Kennwort "Handwerker, VFA und Arbeitnehmer für den Erhalt der zivilen Arbeitsplätze bei der Bundeswehr" ungültig, weil es an einer formgerechten schriftlichen Zustimmung des Bewerbers I. zur Aufnahme in den Wahlvorschlag fehlte und dieser Mangel nicht fristgerecht beseitigt wurde.

Die mit dem Übersendungsschreiben vom 9. März 2012 dem Beteiligten zu 1. vorgelegte und unter dem 30. Januar 2012 handschriftlich unterzeichnete Zustimmungserklärung des Bewerbers I. bezog sich noch auf den zunächst eingereichten Wahlvorschlag mit dem Kennwort "Arbeitnehmer der Bundeswehr für den Erhalt der zivilen Arbeitsplätze". Aus dieser Zustimmungserklärung ist nicht zu entnehmen, dass der Bewerber I. auch mit der Aufnahme in den vorliegend in Rede stehenden Wahlvorschlag mit dem Kennwort "Handwerker, VFA und Arbeitnehmer für den Erhalt der zivilen Arbeitsplätze bei der Bundeswehr" einverstanden war. Die dem Übersendungsschreiben vom 9. März 2012 beigefügte "Vollmacht" des Bewerbers I. zur Änderung der Kennwortbezeichnung auf seiner Zustimmungserklärung ändert daran nichts. Diese "Vollmacht" kann allenfalls als eine Ermächtigung zur Vornahme einer Änderung der Zustimmungserklärung angesehen werden. Den Aussageinhalt der ‑ tatsächlich aber nicht geänderten ‑ Zustimmungserklärung selbst beeinflusst sie hingegen nicht.

Die am 14. März 2012 als Telefax beim Beteiligten zu 1. eingegangene Zustimmungserklärung des Bewerbers I. bezieht sich zwar auf den Wahlvorschlag mit dem Kennwort "Handwerker, VFA und Arbeitnehmer für den Erhalt der zivilen Arbeitsplätze bei der Bundeswehr". Sie ist aber nicht formgerecht, weil sie dem Schriftformerfordernis aus § 9 Abs. 2 Halbsatz 1 BPersVWO nicht genügt.

Nach § 9 Abs. 2 Halbsatz 1 BPersVWO ist dem Wahlvorschlag die schriftliche Zustimmung der in ihm aufgeführten Bewerber zur Aufnahme in den Wahlvorschlag beizufügen. Für das Schriftformerfordernis gilt § 126 Abs. 1 BGB, wonach die Urkunde vom Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift unterzeichnet werden muss.

Dem Wortlaut des § 9 Abs. 2 Halbsatz 1 BPersVWO lässt sich nicht unmittelbar entnehmen, welche Anforderungen an die Schriftlichkeit einer Zustimmungserklärung zu stellen sind. Die Vorschrift verwendet allein das Wort "schriftlich". Daraus erschließt sich lediglich, dass die Erklärung jedenfalls als Schrift wahrnehmbar sein muss. Ob dies allein zur Erfüllung des Schriftformerfordernisses ausreicht, ist nach dem Wortlaut offen.

Auch aus einem Vergleich mit anderen Regelungen in der BPersVWO können keine zwingenden Schlussfolgerungen für die an die Schriftlichkeit der Zustimmungserklärung zu stellenden Anforderungen gezogen werden. Zwar verwendet die BPersVWO in § 9 Abs. 3 die Begriffe "Unterschrift" (Satz 1) und "unterzeichnen" (Satz 2). Diese Regelungen knüpfen aber offensichtlich an das sich aus § 19 Abs. 4 und 5 BPersVG ergebende Unterschriftenquorum an und betreffen deshalb eine andere Fragestellung. Rückschlüsse auf die Auslegung des Begriffs "schriftlich" in § 9 Abs. 2 Halbsatz 1 BPersVWO sind daher nicht möglich.

Sinn und Zweck des Schriftformerfordernisses aus § 9 Abs. 2 Halbsatz 1 BPersVWO sprechen aber dafür, die Einhaltung der gesetzlichen Schriftform des § 126 Abs. 1 BGB zu verlangen.

Eine unmittelbare Anwendung von § 126 Abs. 1 BGB scheidet allerdings aus. Das in § 126 Abs. 1 BGB vorgesehene Formerfordernis ist auf Willenserklärungen beschränkt. Dies folgt aus dem systematischen Zusammenhang von § 126 BGB mit der schon ihrem Wortlaut nach nur für Rechtsgeschäfte geltenden Vorschrift des § 125 BGB und der Stellung beider Bestimmungen im Gesetzesabschnitt über "Rechtsgeschäfte" und dort im Titel "Willenserklärungen".

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. August 2010 ‑ 6 P 15.09 ‑, BVerwGE 137, 346 = Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 41 = PersR 2010, 488 = PersV 2011, 114 = ZTR 2010, 609; BAG, Beschlüsse vom 9. Dezember 2008 ‑ 1 ABR 79/07 ‑, BAGE 128, 364 = DB 2009, 1357 = MDR 2009, 870 = PersR 2009, 314, vom 11. Juni 2002 ‑ 1 ABR 43/01 ‑, BAGE 101, 298 = BB 2003, 310 = DB 2003, 160 = NJW 2003, 843, und vom 11. Oktober 2000 ‑ 5 AZR 313/99 ‑, BAGE 96, 28 = BB 2001, 1201 = DB 2001, 387 = NJW 2001, 989 = ZTR 2001, 273.

Eine Willenserklärung stellt die vorliegend in Rede stehende Zustimmungserklärung nach § 9 Abs. 2 Halbsatz 1 BPersVWO aber nicht dar; es handelt sich vielmehr um eine rechtsgeschäftsähnliche Erklärung.

Willenserklärungen sind auf die Vornahme eines Rechtsgeschäfts gerichtet und dessen notwendiger Bestandteil. Ihr Zweck ist es, eine gerade und ausschließlich durch den Willen des Erklärenden hervorgerufene Rechtswirkung zu erzeugen. Sie führen eine Rechtsfolge herbei, weil und mit dem Inhalt wie diese gewollt ist. Sie zielen dementsprechend auf die Begründung, inhaltliche Änderung oder Beendigung von Rechtsverhältnissen. Demgegenüber sind rechtsgeschäftsähnliche Erklärungen auf einen tatsächlichen Erfolg gerichtete Erklärungen, deren Rechtsfolgen nicht eintreten, weil sie final als solche gewollt sind, sondern weil das Gesetz dies unabhängig vom Willen des Erklärenden anordnet. Der Eintritt der Rechtsfolge ist bei ihnen lediglich das äußere Ergebnis der Erklärungen und setzt nicht einen eben darauf gerichteten finalen Willen voraus.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. August 2010 ‑ 6 P 15.09 ‑, a. a. O.; BAG, Beschluss vom 9. Dezember 2008 ‑ 1 ABR 79/07 ‑, a. a. O., m. w. N.

Ausgehend davon ist die Zustimmungserklärung nach § 9 Abs. 2 Halbsatz 1 BPersVWO nicht als Willenserklärung, sondern als rechtsgeschäftsähnliche Erklärung einzustufen. Sie ist nicht darauf gerichtet, ein vertragliches Rechtsverhältnis zum Einreicher des Wahlvorschlags, zum Wahlvorstand, zur Dienststelle oder zu sonst jemanden zu begründen. Mit der Zustimmungserklärung soll vielmehr lediglich das Einverständnis zur Aufnahme in den Wahlvorschlag bekundet und damit eine der vom Gesetz geforderten Voraussetzungen für einen gültigen Wahlvorschlag erfüllt werden.

§ 126 Abs. 1 BGB ist aber entsprechend anzuwenden.

Bei einer entsprechenden Anwendung der für Rechtsgeschäfte geltenden Vorschriften auf rechtsgeschäftsähnliche Handlungen ist der spezifischen Eigenart der in Frage stehenden Handlung und der jeweiligen Interessenlage Rechnung zu tragen. Dabei stehen rechtsgeschäftsähnliche Erklärungen Willenserklärungen regelmäßig so nahe, dass viele Bestimmungen über Willenserklärungen ‑ etwa betreffend den Zugang oder die Stellvertretung ‑ grundsätzlich entsprechend anzuwenden sind. Gleichwohl ist stets die jeweilige Interessenlage zu berücksichtigen, die gegen eine entsprechende Anwendung sprechen kann. Dies gilt insbesondere für Formvorschriften.

Vgl. BGH, Urteil vom 17. Oktober 2000 ‑ X ZR 97/99 ‑, BGHZ 145, 343 = MDR 2001, 381 = NJW 2001, 289; BAG, Beschluss vom 9. Dezember 2008 ‑ 1 ABR 79/07 ‑, a. a. O.; jeweils m. w. N.

Für die vorliegend in Rede stehende Zustimmungserklärung nach § 9 Abs. 2 Halbsatz 1 BPersVWO verlangen Normzweck und Interessenlage zur Erfüllung des Schriftformerfordernisses eine den Anforderungen der gesetzlichen Schriftform des § 126 Abs. 1 BGB genügende Erklärung.

Die von § 126 Abs. 1 BGB geforderte eigenhändige Unterzeichnung mit Namensunterschrift soll vor Übereilung bei der Abgabe der Erklärung schützen (Warnfunktion), den Aussteller der Urkunde erkennbar machen (Identitätsfunktion), sicherstellen, dass die Erklärung von diesem stammt (Echtheitsfunktion) und garantieren, dass die Erklärung inhaltlich abgeschlossen ist (Vollständigkeitsfunktion).

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. August 2010 ‑ 6 P 15.09 ‑, a. a. O.; BAG, Beschluss vom 9. Dezember 2008 ‑ 1 ABR 79/07 ‑, a. a. O.

Diese vier Funktionen kommen auch bei der Zustimmungserklärung nach § 9 Abs. 2 Halbsatz 1 BPersVWO zum Tragen.

Mit dem Erfordernis einer eigenhändigen Unterzeichnung wird sichergestellt, dass die Person und die Identität des Erklärenden sowohl für den Einreicher des Wahlvorschlags als auch für den Wahlvorstand eindeutig feststehen (Identitätsfunktion). Zudem sorgt das Unterschriftserfordernis dafür, dass die Vollständigkeit und der inhaltliche Abschluss der Erklärung kenntlich gemacht werden (Vollständigkeitsfunktion).

Im Weiteren wird durch die Notwendigkeit einer eigenhändigen Unterschrift sichergestellt, dass die Erklärung tatsächlich von dem Erklärenden stammt (Echtheitsfunktion). Diesem Gesichtspunkt kommt im Zusammenhang mit der Zustimmungserklärung eine besondere Bedeutung zu, da deren Echtheit maßgeblich für die Gültigkeit des Wahlvorschlags insgesamt ist. Erklärt ein Unbefugter die Zustimmung zur Aufnahme in den Wahlvorschlag, hat dies zur Folge, dass es an einer wirksamen Zustimmungserklärung fehlt und deshalb der Wahlvorschlag in seiner Gesamtheit vom Wahlvorstand als ungültig zurückzureichen ist. Im Übrigen ist es dem Wahlvorstand beim Vorliegen einer eigenhändigen Unterschrift leichter möglich, die Echtheit der Erklärung zu überprüfen. Dass auch diesem Umstand besonderes Gewicht beizumessen ist, zeigt sich gerade bei einer Wahl wie der vorliegend angefochtenen, bei der zahlreiche Wahlvorschläge mit einer großen Zahl von Wahlbewerbern eingereicht werden.

Schließlich soll das Erfordernis einer eigenhändigen Unterschrift auch vor einer übereilten Abgabe der Zustimmungserklärung schützen (Warnfunktion). Denn eine einmal abgegebene Zustimmungserklärung entfaltet eine fortwirkende Verbindlichkeit, da ein Widerruf der Zustimmung durch § 9 Abs. 2 Halbsatz 2 BPersVWO gesetzlich ausgeschlossen ist.

Vgl. ebenfalls das Erfordernis der gesetzlichen Schriftform des § 126 Abs. 1 BGB bejahend: LAG Hamm, Beschluss vom 20. Mai 2005 ‑ 10 TaBV 94/04 ‑, juris; Fischer/Goeres/Gronimus, GKÖD, H § 9 WO Rn. 6; Illbertz/Widmaier/Sommer, BPersVG, 12. Aufl. 2012, § 9 WO Rn. 3; Lorenzen u. a., BPersVG, §§ 8, 9 WO Rn. 8; Ramm, ZfPR 2012, 9; Sommer, ZfPR 2008, 21; Fitting u. a., BetrVG, 24. Aufl. 2008, § 6 WO 2001 Rn. 10; ein solches Erfordernis verneinend: Hess. LAG, Beschluss vom 14. Juli 1988 ‑ 12 TaBV 140/87 ‑, juris (nur LS); Richardi, BetrVG, 13. Aufl. 2012, WO 2001 Rn. 11.

Den ‑ nach dem Vorstehenden maßgeblichen ‑ Anforderungen der gesetzlichen Schriftform des § 126 Abs. 1 BGB genügt die dem Beteiligten zu 1. am 14. März 2012 als Telefax vorgelegte Zustimmungserklärung des Bewerbers I. nicht. § 126 Abs. 1 BGB verlangt eine eigenhändige Unterzeichnung der schriftlichen Erklärung durch eine Namensunterschrift. Daran fehlt es aber, weil die Zustimmungserklärung des Bewerbers I. lediglich in der Form eines Telefaxes vorgelegt worden ist. Ein Telefax entspricht nicht den Anforderungen aus § 126 Abs. 1 BGB, weil es keine Originalunterschrift beinhaltet, sondern lediglich eine auf technischem Wege übermittelte Abbildung einer solchen wiedergibt.

Vgl. BGH, Urteil vom 30. Juli 1997 ‑ VIII ZR 244/96 ‑, BB 1997, 2022 = DB 1997, 2017 = MDR 1997, 1006 = NJW 1997, 3169, m. w. N. ; BAG, Beschluss vom 11. Juni 2002 ‑ 1 ABR 43/01 ‑, a. a. O.

Auf das Fehlen einer wirksamen Zustimmungserklärung des Bewerbers I. hat der Beteiligte zu 1. den den Wahlvorschlag einreichenden Antragsteller zu 1. unverzüglich hingewiesen. Dennoch hat dieser den Mangel nicht beseitigt.

Dass die Zustimmungserklärung des Bewerbers I. dem Schriftformerfordernis aus § 9 Abs. 2 Halbsatz 1 BPersVWO nicht genügt, hat zwingend zur Folge, dass der Wahlvorschlag mit dem Kennwort "Handwerker, VFA und Arbeitnehmer für den Erhalt der zivilen Arbeitsplätze bei der Bundeswehr" ungültig ist. Daran würde sich nichts ändern, wenn ‑ wie von den Antragstellern geltend gemacht ‑ für den Beteiligten zu 1. angesichts der gesamten Umstände des Einzelfalls ‑ insbesondere mit Blick auf die vorgelegte Erklärung des im Feldlager "Q. " eingesetzte Beschäftigte N. , der Bewerber I. habe am 14. März 2012 in seinem Beisein die Zustimmungserklärung eigenhändig unterschrieben und dieser sei ihm auch persönlich bekannt ‑ tatsächlich kein Zweifel daran bestehen konnte, dass der Bewerber I. mit der Aufnahme in den Wahlvorschlag einverstanden war. Ebenso ohne entscheidungserhebliche Bedeutung ist, ob es ‑ wie vom Beteiligten zu 1. beanstandet ‑ auch deshalb an einer wirksamen Zustimmungserklärung des Bewerbers I. fehlt, weil sich dessen Unterschrift nicht an der im Formular vorgesehenen Stelle, sondern im unteren Seitenbereich der Zustimmungserklärung befindet und/oder weil in der für die Unterschrift vorgesehenen Rubrik als Ausstellungsort und -datum "X. , 05.03.2012" eingetragen ist, obwohl die Unterzeichnung offensichtlich im Feldlager "Q. " im Kosovo erfolgte.

Eine Kostenentscheidung entfällt im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren.

Die Rechtsbeschwerde ist nach § 92 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zuzulassen, da die Rechtsfrage, welche Anforderungen an die in § 9 Abs. 2 Halbsatz 1 BPersVWO vorgesehene Schriftlichkeit der Erklärung eines Wahlbewerbers über seine Zustimmung zur Aufnahme in einen Wahlvorschlag zu stellen sind, von grundsätzlicher Bedeutung ist. Die Rechtsfrage ist klärungsbedürftig. Eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zu dieser Frage liegt bislang nicht vor.

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