ArbG Düsseldorf, Beschluss vom 08.03.2013 - 11 Ca 6953/12
Fundstelle
openJur 2013, 21277
  • Rkr:

1. Ein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 4 lit a ArbGG liegt regelmäßig vor, wenn eine nicht aus dem Arbeitsverhältnis resultierende Leistung im Hinblick auf das Arbeitsverhältnis erbracht wird oder beansprucht werden kann. Ferner ist er auch dann gegeben, wenn das Rechtsverhältnis, aus dem die Streitigkeit folgt, ohne das Arbeitsverhältnis nicht zu Stande gekommen wäre.

2. Der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen ist für eine Streitigkeit über die Beendigung eines Vertrages über die Errichtung einer typisch Stillen Gesellschaft bzw. eines so genannen "Partner-Vertrages" nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 lit. a ArbGG eröffnet, wenn ein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen diesem Vertrag und dem Arbeitsverhältnis der Parteien besteht.

3. Die mögliche rechtliche Selbstständigkeit eines Vertrages über die Errichtung einer typisch stillen Gesellschaft bzw. eines so genannten "Partner-Vertrages" und die damit ggf. verbundene Anwendung handels- oder gesellschaftsrechtlicher Vorschriften steht einer Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 lit. a ArbGG nicht entgegen.

Tenor

Der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen ist zulässig.

Gründe

I.

Die Parteien streiten über die Beendigung eines Vertrages über die Errichtung einer typischen stillen Gesellschaft bzw. eines so genannten "Partner-Vertrages" und insoweit vorab über die Zulässigkeit des zu dem Arbeitsgericht beschrittenen Rechtsweges.

Die Klägerin ist aufgrund des Anstellungsvertrags vom 13.10.1998 seit dem 1.3.1998 bei der Beklagten, einem Personalberatungsunternehmen, beschäftigt. Mit Schreiben vom 13.12.2000 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass sie mit Wirkung zum 1.1.2001 zur Partnerin der Beklagten ernannt werde. In dem Schreiben heißt es auszugsweise wie folgt:

"Damit soll[en] Ihr hervorragender Einsatz und Ihre herausragenden Erfolge der letzten Jahre entsprechend gewürdigt werden. Gleichzeitig wollen wir mit Ihrer Ernennung die Fortsetzung unseres unternehmerischen Partnerschaftsgedankens unterstreichen.

[…]

Ihre neuen Visitenkarten und Ihr persönliches Briefpapier als Partner sind in Vorbereitung und werden Ihnen rechtzeitig zur Verfügung stehen. Ihr Partner-Status gibt Ihnen ferner entsprechend der neuen Dienstwagenrichtlinie die Möglichkeit, Ihren nächsten Dienstwagen eine Kategorie höher zu wählen.

[…]."

Dem Schreiben waren zwei Ausfertigungen eines von der Beklagten "bereits unterzeichneten Partner-Vertrag[es]" vom 13.12.2000 beigefügt, den die Klägerin unter dem 20.12.2000 gegenzeichnete. Dieser Vertrag lautet auszugsweise wie folgt:

"Vertrag über die Errichtung einer typischen Stillen Gesellschaft

[…]

§ 1

Gegenstand der Stillen Beteiligung

1. Gegenstand der GmbH ist die Entwicklung, Erbringung und Vermarktung von Beratungs- und Dienstleistungen. Die Gesellschaft übernimmt insbesondere Aufgaben als Executive Consultants und ist damit schwerpunktmäßig auf dem Gebiet der Personalberatung und des Personalmanagements tätig. [Die Klägerin] ist Mitarbeiterin der GmbH im Angestelltenverhältnis.

2. An dem vorstehenden Unternehmen der GmbH beteiligt sich [die Klägerin] als Stiller Gesellschafter nach näherer Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen. Insbesondere ist der Stille Gesellschafter entsprechend der in diesem Vertrag vereinbarten Regelung am Vermögen der GmbH nicht beteiligt (typische Stille Beteiligung).

§ 2

Dauer der Gesellschaft, Kündigung

1. Dieser Vertrag wird mit Wirkung ab dem 01.01.2001 und auf unbestimmte Zeit geschlossen.

2. Dieser Vertrag ist von beiden Vertragsbeteiligten jederzeit kündbar mit einer Frist von 3 Monaten zum Monatsende. Ein Kündigungsgrund ist nicht erforderlich. Die Kündigung bedarf der Schriftform.

3. Dieser Vertrag endet jedoch in dem Fall, dass die GmbH oder der Stille Gesellschafter die Kündigung des zwischen ihnen bestehenden Anstellungsvertrages ausspricht, automatisch, d.h. ohne da[ss] es einer Kündigung bedarf, mit Ablauf der Kündigungsfrist. Stellt die GmbH [die Klägerin] während der Kündigungsfrist von ihren Verpflichtungen aus ihrem Anstellungsverhältnis frei, so endet der vorliegende Stille-Gesellschafter-Vertrag bereits mit dem Ende des Monats, in dem die GmbH den Stillen Gesellschafter von den Verpflichtungen aus seinem Anstellungsverhältnis freistellt. Die Freistellungserklärung soll schriftlich erfolgen.

4. Ebenfalls endet der Stille-Gesellschafter-Vertrag automatisch, wenn die GmbH und der Stille Gesellschafter das zwischen ihnen bestehende Anstellungsverhältnis beiderseitig durch Aufhebungsvertrag, Abwicklungsvertrag oder in vergleichbarer Weise beenden. Maßgeblich ist der rechtliche Beendigungszeitpunkt. Im Fall der Freistellung vor dem vereinbarten rechtlichen Ende gilt die Regelung im vorstehenden Absatz 3 Satz 2 und 3 entsprechend.

5. Sollte zwischen der Gesellschaft und einer anderen Gesellschaft der Kienbaum-Gruppe einerseits und dem Stillen Gesellschafter andererseits ein von dem jetzigen Stille-Gesellschafter-Vertrag abweichendes neues Vertrags- oder Gesellschaftsverhältnis als Partner begründet werden, endet der Stille-Gesellschafter-Vertrag gleichfalls ohne Ausspruch einer Kündigung automatisch mit dem Ende des Monats, vor dem das neue Vertrags- oder Gesellschaftsverhältnis begründet wird.

6. Ferner endet der Stille-Gesellschafter-Vertrag automatisch, d.h. ohne dass es einer Kündigung bedarf, mit Ende des Monats, in dem das Anstellungsverhältnis des Stillen Gesellschafters mit der GmbH aus anderen Gründen (z.B. Tod) sein rechtliches Ende findet.

[…]."

Um Partner der Beklagten zu werden, muss ein Arbeitnehmer nach einem Beschluss der Beklagten vom 20.5.2011 jährliche Umsatzerlöse in Höhe von 700.000,00 € bis 1.000.000,00 € generieren. Diese Voraussetzung erfüllte die Klägerin zuletzt nicht mehr.

Mit der Klägerin am 25.10.2012 zugegangenen Schreiben vom 19.10.2012 kündigte die Beklagte den Vertrag der Parteien über die Errichtung einer typischen stillen Gesellschaft vom 13./20.12.2000 ordentlich und fristgerecht zum 31.1.2013.

Mit ihrer am 14.11.2012 bei Gericht eingegangenen und der Beklagten am 20.11.2012 zugestellten Klage wendet sich die Klägerin zuletzt nur noch gegen die Beendigung des "Partner-Vertrages" der Parteien vom 13./20.12.2000. Sie ist der Ansicht, der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen sei eröffnet, weil dieser Vertrag Bestandteil ihres Arbeitsverhältnisses sei und seine Kündigung dementsprechend eine unzulässige Teilkündigung des Arbeitsverhältnisses der Parteien darstelle.

Ursprünglich hat sie angekündigt, zu beantragen,

1. festzustellen, dass der zwischen den Parteien bestehende Partner-Vertrag (Vertrag über die Errichtung einer typisch Stillen Gesellschaft) vom 13./20.12.2000 durch die Kündigung der Beklagten vom 19.10.2012 nicht aufgelöst worden ist;

hilfsweise,

festzustellen, dass die Änderung der Arbeitsbedingungen der Klägerin durch die Kündigung des Partner-Vertrags (Vertrag über die Errichtung einer typisch Stillen Gesellschaft) durch die Beklagte vom 19.10.2012 sozial ungerechtfertigt ist;

2. die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin den Jahresabschluss der Beklagten mit Bestätigungsvermerk des Wirtschaftsprüfers für das Geschäftsjahr 2011 schriftlich mitzuteilen;

3. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 4.076,00 € netto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1.7.2012 zu zahlen;

4. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 195.199,98 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 1600,00 € seit jedem Monatsersten des Zeitraums vom 1.2.2003 bis zum 31.12.2012 zu zahlen.

Nachdem die Beklagte die Klageanträge zu 2. und 3. erfüllt hat, haben die Parteien den Rechtsstreit insoweit übereinstimmend für erledigt erklärt. Außerdem hat die Klägerin dem Klageantrag zu 4., mit dem sie rückständige Vergütung aus dem Arbeitsverhältnis der Parteien geltend gemacht hat, zurückgenommen. Dementsprechend hat die Klägerin nunmehr angekündigt, nur noch den Klageantrag zu 1. zu stellen.

Die Beklagte hat angekündigt, zu beantragen,

die Klage abzuweisen.

Sie ist der Ansicht, der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen sei nicht eröffnet, da der "Partner-Vertrag" der Parteien vom 13./20.12.2000 ein gegenüber dem Anstellungsvertrag der Parteien vom 13.10.1998 rechtlich selbstständiger Vertrag über die Errichtung einer typisch Stillen Gesellschaft und daher ausschließlich nach handel- bzw. gesellschaftsrechtlichen Regelungen zu beurteilen sei. Das die gesellschaftsrechtliche Beteiligung mit Rücksicht auf das Arbeitsverhältnis der Parteien ermöglich worden sein möge, ändere daran nichts.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und das Ergebnis der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.

II.

Der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen ist zulässig. Die Gerichte für Arbeitssachen sind zumindest nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 lit. a ArbGG für den verbliebenen Klageantrag zu 1. ausschließlich zuständig.

1. Nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 lit. a ArbGG sind die Gerichte für Arbeitssachen ausschließlich für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern aus dem Arbeitsverhältnis zuständig. § 2 Abs. 1 Nr. 4 lit. a ArbGG erweitert die Zuständigkeit auf bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern über Ansprüche, die mit dem Arbeitsverhältnis in rechtlichem oder unmittelbar wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. Maßgebend ist die Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der Klageanspruch hergeleitet wird (vgl. BAG 31.3.2009 - 5 AZB 98/08 - Rn. 5, ZIP 2009, 831).

Ein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang ist anzunehmen, wenn der Anspruch auf demselben wirtschaftlichen Verhältnis beruht oder wirtschaftliche Folge desselben Tatbestandes ist. Die Ansprüche müssen innerlich eng zusammengehören, also einem einheitlichen Lebenssachverhalt entspringen (BAG 24.9.2004 - 5 AZB 46/04 - zu II. 1. der Gründe, NZA-RR 2005, 49; vgl. auch BAG 11.9.2002 - 5 AZB 3/02 - zu II. 2. b] bb] der Gründe, BAGE 102, 343). Diese Voraussetzungen liegen regelmäßig vor, wenn eine nicht aus dem Arbeitsverhältnis resultierende Leistung im Hinblick auf das Arbeitsverhältnis erbracht wird oder beansprucht werden kann. Der Zusammenhang kommt besonders deutlich zum Ausdruck, wenn die Leistung auch eine Bindung des Arbeitnehmers an den Betrieb bezweckt (BAG 24.9.2004 - 5 AZB 46/04 - zu II. 1. der Gründe, NZA-RR 2005, 49; vgl. auch Germelmann/Matthes/Schlewing, ArbGG, 7. Aufl., 2009, § 2 ArbGG Rn. 85; GK-ArbGG/Schütz, Stand: 82. Ergänzungslieferung, Dezember 2012, § 2 ArbGG Rn. 150a). Ferner ist er auch dann gegeben, wenn das Rechtsverhältnis, aus dem die Streitigkeit folgt, ohne das Arbeitsverhältnis nicht zu Stande gekommen wäre (vgl. GK-ArbGG/Schütz, Stand: 82. Ergänzungslieferung, Dezember 2012, § 2 ArbGG Rn. 150a; Schwab/Weth/Walker, ArbGG, 3. Aufl., 2010, § 2 ArbGG Rn. 150).

2. Ausgehend von diesen Grundsätzen kann dahinstehen, ob der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen vorliegend bereits deshalb eröffnet ist, weil die Klägerin sich darauf beruft, dass der "Partner-Vertrag" vom 13./20.12.2000 ein Teil des Arbeitsverhältnisses der Parteien ist. In jedem Fall besteht nämlich ein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 4 lit. a ArbGG zwischen diesem Arbeitsverhältnis und dem "Partner-Vertrag" der Parteien vom 13./20.12.2000. Denn dieser "Vertrag über die Errichtung einer typisch Stillen Gesellschaft" gehört zumindest innerlich eng mit diesem Arbeitsverhältnis zusammen. Zunächst wäre der Abschluss dieses Vertrages ohne das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht denkbar gewesen und zielte zudem darauf ab, eine weitergehende Bindung der Klägerin an die Beklagte zu erreichen. Ausweislich des Schreibens der Beklagten vom 13.12.2000 ist der "Partner-Vertrag" der Klägerin nämlich einerseits gerade wegen ihres hervorragenden Einsatzes und ihrer herausragenden Erfolge der letzten Jahre, also wegen ihrer Leistungen im Rahmen des seit dem 1.3.1998 bestehenden Arbeitsverhältnisses der Parteien, angeboten worden, und andererseits soll durch die Ernennung der Klägerin zur Partnerin der Beklagten und somit durch Abschluss des "Partner-Vertrages" die Fortsetzung des unternehmerischen Partnerschaftsgedankens der Beklagten unterstrichen werden, also eine längerfristige Bindung der Klägerin an die Beklagte erreicht werden. Zudem hat auch die Beklagte selbst eingeräumt, dass die gesellschaftsrechtliche Beteiligung in Form des "Partner-Vertrages" der Klägerin mit Rücksicht auf das Arbeitsverhältnis der Parteien ermöglich worden sein mag. Des Weiteren setzt die Erlangung des Partnerschaftstatus bei der Beklagten auch voraus, dass im Rahmen des zunächst allein bestehenden Arbeitsverhältnisses bestimmte Umsätze durch den einzelnen Arbeitnehmer erzielt werden. Der Partnerstatus kann also auch nur aufgrund bestimmter Leistungen im Rahmen des Arbeitsverhältnisses beansprucht werden. Ferner tritt ein Arbeitnehmer der Beklagten mit Partnerstatus im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses aufgrund entsprechender Visitenkarten und eines entsprechenden persönlichen Briefpapiers nach außen als Partner auf und hat zudem ausweislich des Schreibens der Beklagten vom 13.12.2000 wegen seines Partnerstatus Anspruch auf einen Dienstwagen einer höheren Kategorie. Der "Partner-Vertrag" der Parteien vom 13./20.12.2000 wirkt sich damit also auch auf das Arbeitsverhältnis der Parteien und seine tatsächliche Durchführung aus. Darüber hinaus zeigen auch die Regelungen des "Partner-Vertrages" der Parteien vom 13./20.12.2000 selbst, dass er in einem untrennbaren Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis der Parteien steht. Denn abgesehen davon, dass die Klägerin in § 1 Nr. 1 dieses Vertrages als "Mitarbeiterin der GmbH im Angestelltenverhältnis" bezeichnet wird, machen die Regelungen unter § 2 Nr. 3-4 und 6 des Vertrages seinen Bestand umfassend vom Bestand des Arbeitsverhältnisses der Parteien abhängig. Damit bringen die Parteien deutlich zum Ausdruck, dass der "Partner-Vertrag" nicht unabhängig von ihrem Arbeitsverhältnis Bestand haben soll, sondern in seiner rechtlichen Existenz in einem untrennbaren Zusammenhang mit ihm steht. Schließlich steht auch eine mögliche rechtliche Selbstständigkeit des "Partner-Vertrages" der Parteien vom 13./20.12.2000 und die damit ggf. verbundene Anwendung handels- oder gesellschaftsrechtlicher Vorschriften einer Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 lit. a ArbGG nicht entgegen. Eine entsprechende Situation tritt nämlich beispielsweise auch im Falle eines zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber abgeschlossenen Darlehensvertrages ein. Denn auch dieser Vertrag behält einerseits gegenüber einem Arbeitsvertrag seine rechtliche Selbständigkeit und unterliegt dementsprechend den §§ 488 ff. BGB, also keinen arbeitsrechtlichen Regelungen. Andererseits ist dennoch aufgrund des unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhangs dieser Verträge grundsätzlich eine ausschließliche Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 lit. a ArbGG begründet (vgl. BAG 23.2.1999 - 9 AZR 737/97 - zu 2. d] bb] der Gründe, NZA 1999, 1212; Germelmann/Matthes/Schlewing, ArbGG, 7. Aufl., 2009, § 2 ArbGG Rn. 85).

RECHTSMITTELBELEHRUNG

Gegen diesen Beschluss kann von der beklagten Partei sofortige Beschwerde eingelegt werden.

Für die klagende Partei ist gegen diesen Beschluss kein Rechtsmittel gegeben.

Die sofortige Beschwerde muss innerhalb einer Notfrist* von zwei Wochen entweder beim Arbeitsgericht Düsseldorf, Ludwig-Erhard-Allee 21, 40227 Düsseldorf, Fax: 0211-7770 2299 oder beim Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Ludwig-Erhard-Allee 21, 40227 Düsseldorf, Fax: 0211-7770 2199 eingelegt werden. Die Notfrist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung des Beschlusses.

Die Beschwerde kann schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle des Arbeitsgerichts Düsseldorf erklärt werden.

* Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.

E.