OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 02.04.2013 - 6 A 1615/11
Fundstelle
openJur 2013, 21027
  • Rkr:

In Bezug auf den unionsrechtlich gewährleisteten Mindesturlaub erfolgreiche Berufung eines Hauptbrandmeisters, dessen Klage auf Urlaubsabgeltung gerichtet ist.

Tenor

Das angefochtene Urteil wird teilweise geändert.

Die Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung des Bescheides vom 18. Februar 2011 verpflichtet, dem Kläger für 11,67 Urlaubstage aus dem Jahre 2010 eine finanzielle Abgeltung in Höhe von 1.641,50 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25. März 2011 zu gewähren.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen tragen der Kläger zu 78 % und die Beklagte zu 22 %.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v. H. des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v. H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der mit einem Grad der Behinderung von 60 schwerbehinderte Kläger stand zuletzt im Range eines Hauptbrandmeisters (Besoldungsgruppe A 9 BBesO) im Dienst der Beklagten. Er wurde mit Ablauf des Monats Juli 2010 wegen seit dem 2. Oktober 2009 ununterbrochen andauernder Dienstunfähigkeit vorzeitig in den Ruhestand versetzt. Der Kläger hatte im Jahre 2009 mehr als 20 Tage, im Jahre 2010 keinen Urlaub in Anspruch genommen.

Durch Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 31. Januar 2011 beantragte der Kläger die "Auszahlung" des noch ausstehenden Resturlaubs für die Jahre 2009 und 2010.

Diesen Antrag lehnte die Beklagte durch Bescheid vom 18. Februar 2011 ab und führte zur Begründung im Wesentlichen aus: Ansprüche aus dem Beamtenverhältnis bedürften einer ausdrücklichen gesetzlichen Grundlage. An einer solchen gesetzlichen Regelung fehle es. Eine Abgeltungsregelung für den Eintritt der dauernden Dienstunfähigkeit treffe das Beamtenrecht nicht, so dass der Urlaubsanspruch verfalle. Der behauptete Anspruch ergebe sich auch nicht aus europarechtlichen Regelungen. Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88/EG sei nicht einschlägig, weil der Beamte durch die Unmöglichkeit, den Urlaub zu nehmen, keinen finanziellen Nachteil erleide, der ausgeglichen werden müsse.

Gegen den ihm am 28. Februar 2011 zugestellten Bescheid hat der Kläger am 24. März 2011 Klage erhoben. Er hat zur Begründung vorgetragen: Der Urlaubsabgeltungsanspruch werde auf § 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG gestützt. Diese Vorschrift, die eine Abgeltungsregelung für nicht genommenen Urlaub bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses vorsehe, sei auch auf Beamtenverhältnisse anzuwenden. Beamte seien Arbeitnehmer im Sinn der Richtlinie. Es sei kein Grund ersichtlich, warum eine Urlaubsabgeltung mit den Grundsätzen des Beamtentums und dem Alimentationsprinzip unvereinbar sein solle. Er habe Anspruch auf Abgeltung von 17 Urlaubstagen aus dem Jahr 2009 und von 35 Urlaubstagen aus dem Jahr 2010.

Der Kläger hat sinngemäß beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 18. Februar 2011 zu verpflichten, ihm für 17 nicht genommene Urlaubstage aus dem Jahr 2009 und für 35 nicht genommene Urlaubstage aus dem Jahr 2010 eine finanzielle Abgeltung in Höhe von insgesamt 7.330,43 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Januar 2011 zu gewähren.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat wegen des von ihr vertretenen Rechtsstandpunkts auf entsprechende verwaltungs- und oberverwaltungsgerichtliche Rechtsprechung verwiesen und vorgetragen, aus Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88/EG ergebe sich für Beamte kein Anspruch auf eine Abgeltung krankheitsbedingt nicht genommenen Urlaubs. Bei der Zurruhesetzung handele es sich nicht um eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Sinne der Richtlinie. Zudem sei die Unmöglichkeit, Erholungsurlaub zu nehmen, für den Beamten im Gegensatz zu Angestellten nicht mit finanziellen Nachteilen verbunden. Im Übrigen sei die Forderung des Klägers auch der Höhe nach nicht nachvollziehbar. Nicht richtig sei, dass noch Urlaubsansprüche aus dem Jahr 2009 offen stünden. Ausweislich des Dienstplans sei der Urlaub vollständig im Jahr 2009 gewährt worden.

Mit Urteil vom 17. Juni 2011, auf das für die Einzelheiten Bezug genommen wird, hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen.

Dagegen richtet sich die vom Verwaltungsgericht zugelassene und rechtzeitig eingelegte und begründete Berufung des Klägers. Zu ihrer Begründung wird ergänzend zum erstinstanzlichen Vorbringen geltend gemacht, der geltend gemachte Anspruch ergebe sich aus Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG. Die Richtlinie gelte auch für Beamte nach deutschem Recht und der Kläger könne sich auch unmittelbar auf sie berufen. Dass Beamte während ihrer Erkrankung ihre volle Alimentation erhielten und ihnen insoweit keine finanziellen Nachteile entstünden, sei ohne Belang. Auch liege in der Versetzung in den Ruhestand eine Beendigung des Beamtenverhältnisses im Sinne der Richtlinie. Ihm stehe für das Jahr 2010 deshalb ein Mindesturlaub von vier Wochen zu, weil er erst in der zweiten Jahreshälfte aus dem Dienst ausgeschieden sei.

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils und unter Aufhebung ihres Bescheides vom 18. Februar 2011 die Beklagte zu verpflichten, ihm für 17 nicht genommene Urlaubstage aus dem Jahr 2009 und für 35 nicht genommene Urlaubstage aus dem Jahr 2010 eine finanzielle Abgeltung in Höhe von insgesamt 7.330,43 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Januar 2011 zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie trägt vor: Aufgrund der zitierten Entscheidung des EuGH vom 3. Mai 2012 sei eine Klaglosstellung nicht beabsichtigt. Die Entscheidung gelte ausschließlich für die beteiligten Parteien. Für jeden anderen Beamten müsse erst eine Rechtsgrundlage in der Freistellungs- und Urlaubsverordnung NRW für die Zahlung geschaffen werden. Zudem sei nicht auszuschließen, dass das BVerwG, bei dem das Revisionsverfahren aufgrund des Urteils des OVG Rheinland-Pfalz vom 30. März 2012 - 2 A 11321/09 - anhängig sei, dem EuGH eine weitere Anfrage vorlege, in dem die Besonderheiten des Alimentationsprinzips dargestellt würden. Denn hiermit habe sich der EuGH in obiger Entscheidung mit keinem Wort befasst. Im Gegenteil habe der EuGH Beamte unter seine Arbeitnehmerdefinition gefasst, die darin liege, dass jemand während einer bestimmten Zeit für einen anderen nach dessen Weisung Leistungen erbringe, für die er als Gegenleistung eine Vergütung erhalte. Dieses Austauschverhältnis Leistung-Gegenleistung gebe es aber im deutschen Beamtenrecht eben nicht, und das Alimentationsprinzip "versorge" einen langzeiterkrankten Beamten weitaus besser als jeden Arbeitnehmer. Soweit der Verordnungsgeber im Sinne des Klägers in dieser Rechtsfrage reagiere, werde sich die Beklagte den Vorgaben anschließen. Dies sei bislang jedoch nicht geschehen.

Die Beklagte nimmt ferner auf Schreiben des Städtetags Nordrhein-Westfalen vom 11. Juni 2012 sowie vom 4. und vom 19. Juli 2012, des Finanzministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 4. Juni 2012, des Ministeriums für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen vom 16. Juli 2012 und des Bundesministeriums des Inneren vom 8. Juni 2012 Bezug. In letzterem ist ausgeführt, die Entscheidung des EuGH betreffe einen Einzelfall, dem hessisches Landesrecht zugrunde liege. Der Bund vertrete "in ständiger Staatspraxis" die Auffassung, dass Art. 33 Abs. 5 GG eine solche Regelung auch unter Berücksichtigung der Vorgaben des Europarechts zumindest nicht verlange.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch die Berichterstatterin und ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.

Gründe

Der Senat entscheidet über die Berufung des Klägers im Einverständnis der Beteiligten durch die Berichterstatterin und ohne mündliche Verhandlung, §§ 87a Abs. 2 und 3, 101 Abs. 2, 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Die zulässige Berufung ist insoweit begründet, als sie sich auf die Abgeltung des unionsrechtlich gewährleisteten Mindesturlaubs bezieht; im Übrigen bleibt sie ohne Erfolg.

Im Hinblick auf die Abgeltung von 11,67 Urlaubstagen aus dem Jahre 2010 ist die dem angegriffenen Urteil zugrunde liegende Verpflichtungsklage begründet, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Dem Kläger steht insoweit ein Anspruch auf Abgeltung seines unionsrechtlich gewährleisteten Mindesturlaubs von vier Wochen gemäß Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (im Folgenden: RL 2003/88/EG) zu. Einen darüber hinausgehenden Anspruch auf Abgeltung von sich aus nationalem Recht ergebenden weiteren Erholungsurlaubstagen, von sog. Arbeitszeitverkürzungstagen bzw. des Schwerbehindertenzusatzurlaubs nach § 125 Abs. 1 Satz 1 SGB IX hat er hingegen nicht. Das Verwaltungsgericht hat insoweit die Klage zu Recht abgewiesen.

Der Senat nimmt Bezug auf die Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 31. Januar 2013 - 2 C 10.12 -:

"Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) hat aus Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG einen Anspruch auf Abgeltung von bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses krankheitsbedingt nicht genommenem Urlaub hergeleitet und auch Voraussetzungen, Umfang und Grenzen dieses Anspruchs bestimmt. Diese Auslegung des Unionsrechts ist für die nationalen Gerichte und damit auch für das Bundesverwaltungsgericht bindend (Art. 267 Abs. 1 Buchst. a AEUV).

a) Es ist in der Rechtsprechung des EuGH seit langem geklärt, dass auch Beamte Arbeitnehmer im Sinne der RL 2003/88/EG sind. Das gilt grundsätzlich auch für Polizisten, die insoweit mit Feuerwehrleuten vergleichbar sind, für die der EuGH mehrfach ausgesprochen hat, dass sie der Arbeitszeitrichtlinie unterfallen (EuGH, Beschluss vom 14. Juli 2005 - Rs. C-52/04 - Slg. 2005, I-7111 Rn. 57 ff.; Urteil vom 3. Mai 2012 - Rs. C-337/10, Neidel - ABl EU 2012, Nr. C 174 S. 4 = NVwZ 2012, 688 Rn. 22). Der erkennende Senat ist dem gefolgt (vgl. etwa Urteil vom 26. Juli 2012 - BVerwG 2 C 29.11 - NVwZ-RR 2012, 972 Rn. 20 ff. ) und hat auch für Polizisten bereits darauf hingewiesen, dass Art. 2 Abs. 2 Unterabs. 1 der Richtlinie 89/391/EWG, auf den Art. 1 Abs. 3 RL 2003/88/EG zur Bestimmung ihres Anwendungsbereichs Bezug nimmt, nach der Rechtsprechung des EuGH eng auszulegen ist und nicht etwa Streitkräfte, Feuerwehr oder Polizei generell, sondern nur für bestimmte in diesen Sektoren wahrgenommene besondere Aufgaben wie etwa bei Natur- oder Technologiekatastrophen und schweren Unglücksfällen von der Anwendung der Arbeitszeitrichtlinie ausnimmt (Urteil vom 15. Dezember 2011 - BVerwG 2 C 41.10 - Buchholz 240 § 50a BBesG Nr. 1 Rn. 20).

b) Nach der Rechtsprechung des EuGH ist die Beendigung des Beamtenverhältnisses durch Eintritt oder Versetzung in den Ruhestand (vgl. § 21 Nr. 4 Beamtenstatusgesetz, § 30 Nr. 4 BBG) eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Sinne des Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG. Dem Urteil des EuGH vom 3. Mai 2012 (a.a.O.) ist zu entnehmen, dass der EuGH der konkreten nationalstaatlichen Ausgestaltung des Beschäftigungsverhältnisses keine Bedeutung beimisst, sondern für allein maßgeblich hält, dass mit der krankheitsbedingten Beendigung des aktiven Beamtenverhältnisses keine Dienstleistungspflicht und deshalb auch keine Urlaubsmöglichkeit mehr besteht. Deshalb ist es unionsrechtlich ohne Bedeutung, dass sich nach deutschem Beamtenrecht an das (aktive) Beamtenverhältnis ein Ruhestandsbeamtenverhältnis anschließt.

c) Entgegen der Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichts hindert Art. 15 RL 2003/88/EG die Anwendung von Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG bei deutschen Beamten nicht.

Nach Art. 15 RL 2003/88/EG bleibt u.a. das Recht der Mitgliedstaaten unberührt, für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer günstigere Rechts- und Verwaltungsvorschriften anzuwenden oder zu erlassen. Der EuGH hat bereits zu der insoweit wortgleichen Vorgängerrichtlinie RL 93/104/EG entschieden, dass unabhängig von günstigeren nationalstaatlichen Regelungen die praktische Wirksamkeit der durch die Arbeitszeitrichtlinie verliehenen Rechte in vollem Umfang gewährleistet werden müsse, was notwendig die Verpflichtung impliziere, die Einhaltung jeder der in dieser Richtlinie aufgestellten Mindestvorschriften zu gewährleisten (EuGH, Urteil vom 1. Dezember 2005 - Rs. C-14/04, Dellas - Slg. 2005, I-10253 Rn. 53).

Nach der Rechtsprechung des EuGH ist Art. 15 RL 2003/88/EG somit eine Meistbegünstigungsklausel, die nur den Einzelvergleich, nicht aber die vom Berufungsgericht angestellte strukturelle Gesamtbetrachtung zulässt. Er schließt damit eine Anwendung des Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG nur dann aus, wenn die mitgliedstaatlichen Regelungen über die Abgeltung krankheitsbedingt nicht genommenen Erholungsurlaubs bei Beendigung der Berufstätigkeit über den von Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG gewährleisteten Mindeststandard hinausgehen. Das ist aber bei deutschen Beamten nicht der Fall, weil sie gerade - wovon auch das Oberverwaltungsgericht ausgeht - nach nationalem Recht mangels entsprechender gesetzlicher Regelung keinen Urlaubsabgeltungsanspruch haben, also auch dann nicht, wenn sie Erholungsurlaub krankheitsbedingt nicht vor dem Eintritt in den Ruhestand nehmen können. Auf die vom Berufungsgericht herangezogenen, für die Beamten günstigeren Regelungen im Falle der zur dauernden Dienstunfähigkeit führenden Krankheit im Vergleich zu den Regelungen für andere Beschäftigte in Deutschland kommt es deshalb nicht an.

Bestätigt wird dies durch das Urteil des EuGH vom 3. Mai 2012 (a.a.O.). Der EuGH hat den Anwendungsbereich des Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG ausdrücklich auf Beamte erstreckt, obwohl das Vorlagegericht die Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichts ausführlich dargestellt hatte.

d) Der Urlaubsabgeltungsanspruch besteht grundsätzlich auch dann, wenn der Beschäftigte im Urlaubsjahr teilweise arbeits- bzw. dienstfähig war, in dieser Zeit den Urlaub aber nicht oder nicht vollständig genommen hat. Das gilt sowohl für das Jahr, in dem die längerfristige Dienstunfähigkeit beginnt, als auch für das Jahr oder für die Jahre, in dem oder in denen der Betreffende vorübergehend wieder dienstfähig war. In beiden Fällen kann der Beschäftigte krankheitsbedingt und damit unabhängig von seinem Willensentschluss den ihm zustehenden (Mindest)Urlaub nach Eintritt in den Ruhestand nicht mehr nehmen. Aus der Rechtsprechung des EuGH zu Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88 EG gibt es keine Anhaltspunkte für eine andere Auslegung dieser Bestimmung.

e) Der Umfang des Urlaubsabgeltungsanspruchs nach Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG ist allerdings auf die sich aus Art. 7 Abs. 1 RL 2003/88/EG ergebenden vier Wochen Erholungsurlaub im Jahr beschränkt. Der EuGH hat im Urteil vom 3. Mai 2012 (a.a.O. Rn. 35 ff.) hervorgehoben, dass die Arbeitszeitrichtlinie sich auf die Aufstellung von Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz beschränkt; es sei Sache der Mitgliedstaaten zu entscheiden, ob sie den Beamten weitere Ansprüche auf bezahlten Urlaub gewähren sowie ob und unter welchen Voraussetzungen sie eine finanzielle Vergütung für den Fall vorsehen, dass einem in den Ruhestand tretenden Beamten diese zusätzlichen Ansprüche krankheitsbedingt nicht haben zugute kommen können. Deshalb sind Urlaubstage, die über den nach Art. 7 Abs. 1 RL 2003/88/EG unionsrechtlich gewährleisten Mindesturlaub hinausgehen, nicht vom Urlaubsabgeltungsanspruch nach Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG erfasst.

Das gilt auch für sog. Arbeitszeitverkürzungstage, die der Sache nach zusätzliche Erholungsurlaubstage sind, und für den Schwerbehindertenzusatzurlaub nach § 125 Abs. 1 Satz 1 SGB IX. Auch eine Privilegierung für Urlaub nach nationalem Recht, wonach einem Beschäftigten bei einem Ausscheiden aus dem aktiven Dienst etwa im Laufe der zweiten Jahreshälfte der Jahresurlaub ungeschmälert zusteht, schlägt nicht auf die unionsrechtlichen Urlaubs- und Urlaubsabgeltungsansprüche nach Art. 7 Abs. 1 und 2 RL 2003/88/EG durch. Dies folgt aus dem Charakter dieser Ansprüche als Mindeststandard und findet außerdem einen normativen Anhaltspunkt in Art. 4 Abs. 1 und Art. 11 des Übereinkommens Nr. 132 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 24. Juni 1970 über den bezahlten Jahresurlaub. Danach ist der Urlaubsanspruch "im Verhältnis zur Dauer der Dienstzeit während dieses Jahres" gegeben; nach dem sechsten Erwägungsgrund der RL 2003/88/EG hat diese Richtlinie den Grundsätzen der Internationalen Arbeitsorganisation hinsichtlich der Arbeitszeit Rechnung getragen.

f) Der Urlaubsanspruch nach Art. 7 Abs. 1 RL 2003/88/EG verfällt, wenn er über einen zu langen Zeitraum nach Ablauf des jeweiligen Urlaubsjahres nicht genommen wird. Wenn der Übertragungszeitraum eine gewisse zeitliche Grenze überschreitet, kann der Urlaub seinen Zweck als Erholungszeit typischerweise nicht mehr erreichen (vgl. EuGH, Urteil vom 22. November 2011 - Rs. C-214/10, KHS - NJW 2012, 290 Rn. 33). Mit dem Verfall des Urlaubsanspruchs ist die Entstehung eines Urlaubsabgeltungsanspruchs ausgeschlossen.

Ein Verfall des Urlaubsanspruchs mit Auswirkungen auf den unionsrechtlichen Urlaubsabgeltungsanspruch tritt zum einen dann ein, wenn nationalstaatlich ein hinreichend langer Übertragungszeitraum geregelt ist und dieser abgelaufen ist. Hinreichend lang ist nach der Rechtsprechung des EuGH ein Übertragungszeitraum, wenn er deutlich länger als das Urlaubsjahr, also deutlich länger als ein Jahr ist; ein Übertragungszeitraum muss den Beschäftigten, die während mehrerer Bezugszeiträume in Folge arbeits- bzw. dienstunfähig sind, ermöglichen, bei Bedarf über Erholungszeiträume zu verfügen, die längerfristig gestaffelt und geplant sowie verfügbar sein können, und er muss die Dauer des Bezugszeitraums, für den er gewährt wird, deutlich überschreiten (EuGH, Urteil vom 22. November 2011 a.a.O. Rn. 41). Einen Übertragungszeitraum von 15 Monaten hat der EuGH gebilligt (Urteil vom 22. November 2011 a.a.O. Rn. 40 ff.).

Gibt es keine ausreichend langen nationalstaatlichen Verfallsregelungen, dann tritt auf der Grundlage der Rechtsprechung des EuGH ein Verfall des Urlaubsanspruches 18 Monate nach dem Ende des Urlaubsjahres ein. Der EuGH leitet aus dem Umstand, dass die RL 2003/88/EG nach ihrem sechsten Erwägungsgrund den Grundsätzen der Internationalen Arbeitsorganisation hinsichtlich der Arbeitszeitgestaltung Rechnung getragen hat, her, dass bei der Berechnung des Übertragungszeitraums der Zweck des Anspruchs auf Jahresurlaub, wie er sich aus Art. 9 Abs. 1 des Übereinkommens Nr. 132 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 24. Juni 1970 über den bezahlten Jahresurlaub ergibt, berücksichtigt werden muss. Nach Art. 9 Abs. 1 des Übereinkommens ist der ununterbrochene Teil des bezahlten Jahresurlaubs spätestens ein Jahr und der übrige Teil des bezahlten Jahresurlaubs spätestens 18 Monate nach Ablauf des Jahres, für das der Urlaubsanspruch erworben wurde, zu gewähren und zu nehmen. Diese Vorschrift beruht nach der Rechtsprechung des EuGH auf der Erwägung, dass der Zweck der Urlaubsansprüche bei Ablauf der dort vorgesehenen Fristen nicht mehr vollständig erreicht werden kann (Urteil vom 22. November 2011 a.a.O. Rn. 41 f.). Das rechtfertigt die Annahme, dass der Urlaubsanspruch 18 Monate nach Ende des Urlaubsjahres verfällt.

g) Bei der Berechnung der dem Beschäftigten zustehenden Urlaubstage im Rahmen der Ansprüche aus Art. 7 Abs. 1 und 2 RL 2003/88/EG kommt es nach dem Zweck dieser Norm nur darauf an, ob und wie viel Urlaub der Betreffende im konkreten Jahr genommen hat. Unerheblich ist, ob es sich dabei um neuen oder um alten, also aus dem vorangegangenen Urlaubsjahr übertragenen Urlaub gehandelt hat.

h) Bei der Berechnung des Betrags, der dem Beamten für jeden nicht genommenen Urlaubstag als Urlaubsabgeltung zusteht, ist auf die Besoldung abzustellen, die der Beamte in den letzten drei Monaten vor Eintritt in den Ruhestand erhalten hat.

Nach der Rechtsprechung des EuGH ist Anknüpfungspunkt für die Höhe des Urlaubsabgeltungsanspruchs aus Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG das gewöhnliche Arbeitsentgelt. Dies ist bei Beamten die Besoldung (vgl. § 1 Abs. 2 BBesG; EuGH, Urteil vom 20. Januar 2009 - Rs. C-350/06 und 520/06, Schultz-Hoff - Slg. 2009, I-179 Rn. 61). Der Beschäftigte soll also dasjenige bekommen, was er bekommen hätte, wenn er den Urlaub während seiner aktiven Dienstzeit genommen hätte. Das ist im Falle eines Beamten die Besoldung, die während des Urlaubs weitergezahlt worden wäre. Für den Urlaubsabgeltungsanspruch aus Art. 7 RL 2003/88/EG ist angesichts der Rechtsprechung des EuGH unerheblich, dass die Besoldung Alimentationscharakter hat und daher während der Krankheit zeitlich unbegrenzt weitergezahlt wird.

Im Hinblick darauf, dass die finanzielle Abgeltung nach Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG erst nach der "Beendigung des Arbeitsverhältnisses" gezahlt werden darf und der während der Krankheit aufgelaufene, nicht verjährte Mindestjahresurlaub im Fall der Gesundung noch hätte genommen werden dürfen, die finanzielle Abgeltung des Urlaubs mithin erst am Ende der aktiven Dienstzeit eintritt, ist auf die Besoldung vor dem Eintritt in den Ruhestand abzustellen. Dabei erscheint es sachgerecht, auf die letzten drei Monate vor dem Eintritt in den Ruhestand als hinreichend langen Referenzzeitraum (vgl. auch EuGH, Urteil vom 15. September 2011 - Rs. C-155/10, Williams - ABl EU 2011 Nr. C 319, 7 Rn. 21 ff.), abzustellen, um die Auswirkungen zufälliger Schwankungen der Besoldung zu verringern.

i) Ein Antragserfordernis für den unionsrechtlichen Urlaubsabgeltungsanspruch aus Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG besteht nicht. Ein Antragserfordernis wäre mit dem Effektivitätsgrundsatz des Unionsrechts nicht vereinbar. Das hat der Senat im Anschluss an die Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 25. November 2010 - Rs. C-429/09, Fuß - Slg. 2010, I-12167) für den unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruch wegen Zuvielarbeit entschieden (Urteil vom 26. Juli 2012 - BVerwG 2 C 29.11 - NVwZ-RR 2012, 972 Rn. 25 ). Für den Urlaubsabgeltungsanspruch nach Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG gilt nichts anderes.

j) Der unionsrechtliche Urlaubsabgeltungsanspruch aus Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG unterliegt der regelmäßigen Verjährungsfrist von 3 Jahren, § 195 BGB, die mit dem Schluss des Jahres beginnt, in dem der Anspruch entstanden ist, § 199 Abs. 1 BGB.

Der EuGH hat mehrfach ausgesprochen, dass die Ausgestaltung von Verfahren, die den Schutz der dem Bürger aus dem Gemeinschaftsrecht erwachsenen Rechte gewährleisten sollen, Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung der einzelnen Mitgliedstaaten ist, soweit gemeinschaftsrechtliche Regelungen nicht vorhanden sind. Allerdings dürfen die Verfahren nicht weniger günstig gestaltet sein als bei nur innerstaatliches Recht betreffenden Verfahren (Äquivalenzgrundsatz) und sie dürfen die Ausübung der durch die Gemeinschaftsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Effektivitätsgrundsatz). Zum Effektivitätsgrundsatz hat der EuGH entschieden, dass die Festsetzung angemessener Ausschlussfristen im Interesse der Rechtssicherheit mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar ist (vgl. EuGH, Urteile vom 17. November 1998 - Rs. C-228/96, Aprile - Slg. 1998, I-7164 Rn. 19 und vom 11. Juli 2002 - Rs. C-62/00, Marks & Spencer - Slg. 2002, I-6348 Rn. 35, jeweils m.w.N.). Auch der Senat bejaht die Möglichkeit der Verjährung bei sich aus Unionsrecht ergebenden Ansprüchen und hat beispielsweise für den unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruch wegen Zuvielarbeit die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren angenommen (Urteil vom 26. Juli 2012 a.a.O. Rn. 41 f.). Für den Urlaubsabgeltungsanspruch aus Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG gilt nichts anderes.

k) Nach der Rechtsprechung des EuGH kann der Einzelne unter bestimmten Voraussetzungen und mit bestimmten Maßgaben unmittelbar aus Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG einen Anspruch auf Urlaubsabgeltung geltend machen.

Richtlinien bedürfen zwar grundsätzlich der Umsetzung durch den dafür zuständigen nationalen Gesetzgeber, um innerstaatliche Verbindlichkeit für den Bürger zu erlangen. Für den Fall der nicht fristgerechten oder unvollständigen Umsetzung einer Richtlinie durch den Mitgliedstaat hat nach der ständigen Rechtsprechung des EuGH der Einzelne das Recht, sich vor den nationalen Gerichten gegenüber dem Staat trotz entgegenstehendem nationalen Recht auf durch die Richtlinie auferlegte Verpflichtungen zu berufen, wenn diese klar und unbedingt sind und zu ihrer Anwendung keines Ausführungsakts mehr bedürfen (stRspr; EuGH, Urteile vom 5. Oktober 2004 - Rs. C-397/01, Pfeiffer - Slg. 2004, I-08835 Rn. 103 m.w.N. und vom 24. Januar 2012 - Rs. C-282/10, Dominguez - ABl EU 2012, Nr. C 73, 2 Rn. 33; BVerfG, Beschluss vom 8. April 1987 - 2 BvR 687/85 - BVerfGE 75, 223 ). Bei einer nicht fristgerechten Umsetzung einer Richtlinie sind Behörden und Gerichte aufgrund des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts gehalten, die Vorgaben der Richtlinie zu befolgen und entgegenstehendes nationales Recht unangewendet zu lassen (stRspr; vgl. nur BVerwG, Urteil vom 26. Juli 2012 a.a.O. Rn. 19).

Diese Voraussetzungen hat der EuGH für Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG bejaht. Nach der bindenden Rechtsprechung des EuGH räumt diese Norm allen Beschäftigten, d.h. auch Beamten unter den dargelegten Voraussetzungen Urlaubsabgeltungsansprüche ein, die die Mitgliedstaaten in ihrem nationalen Recht verankern müssen. Solange sie diese Umsetzungspflicht nicht erfüllen, stellt Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG die unmittelbare Anspruchsgrundlage dar."

Daraus ergibt sich im Fall des Klägers ein Abgeltungsanspruch nur in Bezug auf 11,67 Tage aus dem Jahr 2010, in dem dieser keinen Urlaub in Anspruch genommen hat und mit Ablauf des Monats Juli zur Ruhe gesetzt worden ist, und ausgehend von dem der um den Arbeitgeberanteil zu den vermögenswirksamen Leistungen reduzierten Bruttobesoldung für die letzten drei Monate vor dem Eintritt in den Ruhestand ein Abgeltungsbetrag von 1.641,50 Euro. Entgegen seiner Auffassung steht dem Kläger für das Jahr 2010 nicht deshalb ein Mindesturlaub von vier Wochen zu, weil er erst in der zweiten Jahreshälfte aus dem Dienst ausgeschieden ist; eine entsprechende Vorschrift besteht für den unionsrechtlichen Urlaubs- und Urlaubsabgeltungsanspruch nach Art. 7 RL 2003/88/EG nicht.

Die von der Beklagten erstrebte "Verrechnung" des Abgeltungsanspruchs mit Versorgungsbezügen (§ 53 BeamtVG) ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens und kommt nach den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts auch nicht in Betracht.

Der geltend gemachte Zinsanspruch ist ebenfalls nur teilweise gegeben.

Ein Anspruch des Klägers auf Rechtshängigkeitszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ergibt sich für die Zeit ab dem 25. März 2011, dem Tag nach Klageerhebung,

vgl. dazu BGH, Urteil vom 24. Januar 1990, VIII ZR 296/88 -, NJW-RR 1990, 518,

aus § 291 Satz 1 BGB i.V.m. § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB. Die Vorschrift des § 291 Satz 1 BGB ist im öffentlichen Recht entsprechend anwendbar, wenn das einschlägige Fachgesetz keine gegenteilige Regelung enthält.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Juli 2009 - 5 C 33.07 -, BVerwGE 134, 196.

Eine Grundlage für den Anspruch auf Zinsen seit dem 1. Januar 2011, wie er mit der Berufung ferner geltend gemacht wird, besteht hingegen nicht. Insbesondere gibt es keinen allgemeinen Grundsatz des Verwaltungsrechts, der zur Zahlung von Verzugszinsen verpflichtet; vielmehr können diese bei öffentlichrechtlichen Geldforderungen nur aufgrund ausdrücklicher gesetzlicher Grundlage verlangt werden. Eine analoge Anwendung des § 288 BGB und insbesondere des Absatzes 2 dieser Vorschrift kommt ausnahmsweise dann in Betracht, wenn es sich bei der öffentlichrechtlichen Forderung um eine Entgeltforderung handelt, das heißt um eine vertragliche Leistungspflicht, die in einem Gegenseitigkeitsverhältnis zur Leistungspflicht des anderen Vertragspartners steht.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 15. März 1989 - 7 C 42.87 -, BVerwGE 81, 312.

Diese Voraussetzungen erfüllt jedoch der Anspruch aus Art. 7 Abs. 2 RL 2003/83/EG nicht. Für gesetzliche Ansprüche fehlt es an einer ausreichenden Analogiebasis für die Heranziehung der bürgerlichrechtlichen Vorschriften über Verzugszinsen.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2011 - 3 C 30.10 -, DVBl 2011, 1224.

Vielmehr würde eine Pflicht des Dienstherrn zur Zahlung von Verzugszinsen den durch das Alimentationsprinzip geprägten besonderen Rechtsbeziehungen zwischen dem Dienstherrn und dem Beamten nicht entsprechen.

Vgl. für die Besoldung Bay. VGH, Beschluss vom 27. April 2012 - 3 ZB 10.1354 -, juris; OVG NRW, Urteil vom 21. April 2005 - 1 A 3099/03 -, Schütz BeamtR ES/C I 1.1 Nr. 81.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO und des § 127 BRRG nicht vorliegen.