SG Neubrandenburg, Urteil vom 09.01.2013 - S 14 KR 66/11
Fundstelle
openJur 2013, 20675
  • Rkr:
Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Kosten werden nicht erstattet.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die monatliche Beitragshöhe im Rahmen eines freiwilligen Krankenversicherungsverhältnisses.

Die Klägerin ist ehemalige Lehrerin des Landes Mecklenburg Vorpommern. Im Rahmen des sogenannten Lehrerpersonalkonzeptes (Einzelheiten unter www.bildung-mv.de) schloss die Klägerin mit Wirkung zum 31.07.2010 mit dem Land einen Aufhebungsvertrag. Gegenstand dieses Vertrages ist u. a. die Zahlung von Vorruhestandsgeld 2. Das Vorruhestandsgeld 2 wird i. H. v. 80 % des vorherigen Nettoarbeitsentgeltes bezahlt. Daneben erhält die Klägerin einen monatlichen Pauschalbetrag für die Sozialversicherungsbeiträge. Gemäß Festsetzungsbescheid des Landesbesoldungsamtes Mecklenburg Vorpommern vom 05.03.2010 (Bl. 9 d. GA) betrug der Auszahlbetrag ab 01.08.2010 3305, 84 €, wobei in diesem Betrag 996, 62 € pauschal für die Sozialversicherung enthalten waren.

Mit Bescheid vom 27.09.2010 (Bl. 5 d. VA) setzte die Beklagte den monatlichen Beitrag fest, wobei sie monatliche Einnahmen der Klägerin in Höhe von 3.305, 84 € zugrunde legte.

Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin mit Schreiben vom 29.09.2010 Widerspruch ein. Zur Begründung führte sie aus, dass die Pauschale in Höhe von 996, 62 € nicht bei der Beitragbemessung hätte berücksichtigt werden dürfen.

Mit Widerspruchsbescheid vom 21.06.2011 wies die Beklagte den Widerspruch zurück und verwies auf die Rechtmäßigkeit des Beitragbescheides.

Die Klägerin hat am 28.06.2011 Klage erhoben.

Sie ist der Ansicht, dass der angegriffene Beitragsbescheid rechtswidrig sei. So sei schon das Vorruhestandsgeld 2 grundsätzlich nicht als beitragspflichtige Einnahme zu behandeln. Anderenfalls müsse es zumindest in einen Arbeitsentgeltanteil und einen Entschädigungsanteil aufgeteilt werden, wobei nur der Arbeitsentgeltanteil beitragspflichtig sein könne. Anderenfalls würde sich eine Ungleichbehandlung gegenüber Personen ergeben, welche bei Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses Abfindungen in Form von hohen Beträgen und nicht als monatliche Zahlungen erhalten. Auch die durch das Land gezahlte Sozialversicherungspauschale könne nicht beitragspflichtig sein, da es ansonsten zu einer „Verbeitragung von Beiträgen“ komme. In diesem Zusammenhang behauptet die Klägerin, dass im Rahmen der geschlossenen Vereinbarung mit dem Land-MV, ihr erklärt worden sei, dass die Sozialversicherungspauschale die tatsächlichen Beiträge in der freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung abdecken solle. Dies sei durch die Vertragspartner so gewollt, weshalb die Beklagte nun nicht entgegen dieser Vereinbarung Beitrage auf die Sozialversicherungspauschale erheben könne.

Die Klägerin beantragt,

den Beitragsbescheid der Beklagten vom 27. September 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.06.2011 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Gericht hat am 09.01.2013 eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Für weitere Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen.

Gründe

Die als Anfechtungsklage zulässige Klage ist unbegründet.

Der angefochtene Beitragsbescheid der Beklagten vom 27.09.2010 in der Gestalt des Widerspruchbescheides vom 21.06.2011 ist rechtmäßig.

Insbesondere ist die Beklagte bei der Beitragsfestsetzung zu Recht von beitragspflichtigen Einnahmen in Höhe von 3.305,84 € ausgegangen, da sowohl die 2309,22 € Vorruhestandsgeld , wie auch die 996,62 € Sozialversicherungspauschale (dazu 1.) als beitragspflichtige Einnahmen gemäß § 240 Abs. 1 SGB V (bezüglich den Pflegeversicherungsbeiträgen gilt die Vorschrift wegen § 57 Abs. 4 SGB XI entsprechend) i. V. m. den durch den GKV-Spitzenverband erlassenen „Beitragsgrundsätzen Selbstzahler“ (im Weiteren BVSzGs) bei der Beitragsbemessung zu berücksichtigen sind. Die „Beitragsgrundsätze Selbstzahler“ des GKV Spitzenverbandes sind wirksam. (dazu 2.) Des Weiteren enthält weder das Vorruhestandsgeld 2 noch die Versicherungspauschale einen beitragsfreien Anteil (dazu 3.).

1. Das Vorruhestandsgeld 2 ist als beitragspflichtige Einnahme zu berücksichtigen. Gemäß § 4 Nr. 1 BVSzGs i. V. m. § 3 BVSzGs i. V. m. § 240 Abs. 1 Satz 1 SGB V sind „Abfindungen, Entschädigungen oder ähnliche Leistungen, die wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses gezahlt werden“ als beitragspflichtige Einnahmen zu berücksichtigen. Bei dem Vorruhestandsgeld 2 handelt es sich um eine solche Leistung. Gemäß § 1 der Anlage 8 zum Lehrerpersonalkonzept (zu recherchieren unter www.bildung-mv.de) wird Vorruhestandsgeld 2 aufgrund der Beendigung des Arbeitsverhältnisses gezahlt, womit es sich zwanglos unter die oben dargestellte Bestimmung subsumieren lässt.

Auch die Sozialversicherungspauschale fällt unter die beitragspflichtigen Einnahmen. Bei dieser handelt es sich um eine Einnahme gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 BVSzGs, die für den Lebensunterhalt verbraucht werden kann. Insoweit handelt es sich bei der Sozialversicherungspauschale um eine Geldleistung des Landes-MV, welche erst durch die Entscheidung der Klägerin, der Beklagten als freiwilliges Mitglied beizutreten beitragsrechtliche Relevanz erlangt. Dass die Sozialversicherungspauschale aus Sicht des Landes zur Deckung der Sozialversicherungsbeiträge gezahlt wird (ersichtlich aus § 6 Abs. 1 Anlage 8 zum Lehrerpersonalkonzept), ändert nichts an dieser Betrachtung. So bestimmt § 3 Abs. 1 Satz 1 BVSzGs, dass die Einnahmen rein wirtschaftlich und vor allen Dingen ohne Rücksicht auf etwaige Zweckbestimmungen zu betrachten sind.

2. Die in Bezug genommenen Regelungen des GKV Spitzenverbandes sind wirksam.

§ 240 Abs. 1 SGB V (bezüglich den Pflegeversicherungsbeiträgen gilt die Vorschrift wegen § 57 Abs. 4 SGB XI entsprechend) bestimmt, dass bei der Beitragsfestsetzung eines freiwilligen Mitgliedes dessen gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zu berücksichtigen ist, wobei näheres durch den GKV Spitzenverband zu regeln ist. Diesem gesetzgeberischen Auftrag ist der besagte Verband mit dem Erlass der „Beitragsgrundsätze Selbstzahler“ vom 27.10.2008 nachgekommen. Das Bundessozialgericht hat im Urteil vom 19.12.2012 – B 12 KR 20/11 R (derzeit liegt nur der Terminsbericht vor zu recherchieren unter www.bundessozialgericht.de) festgestellt, dass die „Beitragsgrundsätze Selbstzahler“ auf einer wirksamen Ermächtigung beruhen.

Auch die einzelnen in Bezug genommenen Regelungen des §§ 3, 4 BVSzGs sind in den für vorliegenden Fall bedeutsamen Inhalten wirksam.

§ 3 Abs.1 BVSzGs i.V.m. § 4 Nr. 1 BVSzGs ist von der Ermächtigungsgrundlage erfasst (vgl. insoweit LSG NRW – L 16 KR 9/11). Dies ist vor dem Hintergrund des § 240 Abs. 2 SGB V bezüglich des Vorruhestandsgeldes auch sachgerecht. Bedenkt man in diesem Zusammenhang, dass gemäß § 226 SGB V, wegen § 5 Abs. 3 SGB V pflichtversicherte Bezieher von Vorruhestandsgeld nach dem VRG Beiträge auf ihr Vorruhestandsgeld zu zahlen haben, würde eine Andersbehandlung der freiwillig Versicherten aus Sicht der Kammer gegen den in § 240 Abs. 2 SGB V niedergelegten Grundsatz verstoßen, dass im Rahmen der Beitragsbemessung „mindestens die Einnahmen des freiwilligen Mitglieds zu berücksichtigen sind, die bei einem vergleichbaren versicherungspflichtig Beschäftigten der Beitragsbemessung zugrunde zu legen sind“. Insoweit lässt sich die Situation der Klägerin mit einem Bezieher von Vorruhestandsgeld nach VRG vergleichen.

Auch die Regelung des § 3 Abs. 1 Satz 3 BVSzGs, aus welcher sich ergibt, dass Einnahmen ohne Berücksichtigung weiterer Zweckbestimmungen beitragspflichtig sind, ist bezogen auf die Versicherungspauschale nicht zu beanstanden. Ob § 3 Abs. 1 Satz 3 BVSzGs tatsächlich dahingehend von der Ermächtigungsgrundlage gedeckt ist, dass bei allen Einnahmen, welche zum Lebensunterhalt zur Verfügung stehen Zweckbestimmungen unbeachtlich sein sollen (vgl. LSG Baden-Württemberg L 11 KR 5896/10, welches bezüglich von Forschungspauschalen davon ausgeht, dass solche entgegen § 3 Abs. 1 Satz 3 BVSzGs als zweckbestimmte Einnahmen beitragsfrei sind) konnte das Gericht dahinstehen lassen, da die Bestimmung jedenfalls die Sozialversicherungspauschale erfasst und damit Grundlage für ihre Heranziehung ist, und sich die Beitragspflichtigkeit eben dieser Pauschale schon aus der zum wesentlich engeren § 180 RVO ergangenen Rechtsprechung herleiten lässt.

So hat das Bundessozialgericht mit Urteil vom 22.09.1988 – B 12 RK 12/86 entschieden, dass die nach dem damals geltenden § 13 BSHG durch das Sozialamt gezahlten Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung beitragspflichtig und nicht zweckbestimmt sind. Zur Begründung hat das BSG im Wesentlichen darauf Bezug genommen, dass der Gesetzgeber mit § 13 BSHG eine fürsorgerechtliche aber keine beitragsrechtliche Regelung habe treffen wollen. So sei Schuldner des Krankenversicherungsbeitrages ausschließlich das Mitglied und die Höhe des Beitrags und die Beitragsbemessung richten sich nach RVO.

Das Gericht sieht im vorliegenden Fall insoweit eine Parallele, als dass die vom Land-MV getroffene Regelung nicht von beitragsrechtlicher Relevanz sein kann. Selbst wenn zwischen dem Land und der Klägerin beabsichtigt war, dass die Kosten für die Sozialversicherung der Klägerin durch die Zahlung der Sozialversicherungspauschale voll abgedeckt sein sollten (dagegen spricht die Ausgestaltung als Pauschale), steht dies der vom Gericht vorgenommen Bewertung nicht entgegen. Die Klägerin ist Beitragschuldnerin der Beklagten. Dieses öffentlich-rechtliche Verhältnis wird nicht durch die privatrechtliche Vereinbarung mit dem Land-MV beeinflusst. Wie bereits oben ausgeführt, findet hier keine „Verbeitragung von Beiträgen“ statt, da die gezahlte Sozialversicherungspauschale beitragsrechtlich erst in dem Moment relevant wird, in welchem sich die Klägerin für eine Mitgliedschaft bei der Beklagten entscheidet. Wenn das Land-MV und die Klägerin mit ihrer Vereinbarung tatsächlich erreichen wollten, dass die tatsächlichen Beitrage zur freiwilligen Krankenversicherung durch das Land zu tragen sind, hätte nicht vereinbart werden dürfen einen Pauschalbetrag auszuzahlen. Möglicherweise wäre eine Regelung dahingehend in Betracht gekommen, dass sich das Land verpflichtet die Klägerin von den Sozialversicherungsbeiträgen freizustellen. Was hier tatsächlich gewollt war, ist aber nicht Gegenstand dieses Rechtsstreits, sondern ist zwischen dem Land-MV und der Klägerin zu klären.

3. Entgegen der Auffassung der Klägerin enthält weder das Vorruhestandsgeld 2, noch die Versicherungspauschale einen beitragsfreien Anteil. Der Argumentation der Klägerin, dass es sich bei dem Vorruhestandsgeld 2 um eine ratierliche Abfindung handele, welche sowohl einen Arbeitsentgeltanteil, wie auch einen Anteil zur Kompensation des Verlustes sozialer Besitzstände, welcher regelmäßig mit der Arbeitsaufgabe einhergeht, enthalte, und nur der Arbeitsentgeltanteil beitragspflichtig sei, ist nicht zu folgen. Diese Auffassung ist auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes zu § 180 RVO zurückzuführen (vgl. hierzu Gerlach in: Hauck/Noftz, SGB V K § 240). Auch in den „Beitragsgrundsätzen Selbstzahler“ findet sich in § 5 Abs. 5 eine solche Regelung für Abfindungen, welche nicht monatlich gezahlt werden. Dieser Regelung und der genannten Rechtsprechung zur RVO ist tatsächlich gemeinsam, dass angenommen wird, dass in Abfindungen als Einmalzahlungen regelmäßig eine Entschädigung für den Verlust sozialer Besitzstände enthalten ist. Aus Sicht der Kammer liegt dieser Behandlung von Abfindungen ersichtlich der Gedanke zugrunde, dass nur der Teil einer Abfindung beitragspflichtig sein kann, der auch den Arbeitslosengeldanspruch zum Ruhen bringt. Dies wird deutlich an der Verweisung des § 5 Abs. 5 SGB V auf den bis 31.03.2012 gültigen § 143a SGB III.

Eine derartige Betrachtung ist beim Vorruhestandsgeld 2 der Klägerin nicht sachgerecht. Wie bereits oben dargestellt, hält das Gericht die Beitragspflichtigkeit des Vorruhestandsgeldes 2, vor dem Hintergrund des § 240 Abs. 2 SGB V – unter Beachtung von § 226 SGB V – für geradezu zwingend. So wird die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Klägerin i. S. d. § 240 Abs. 1 SGB V maßgeblich durch das Vorruhestandsgeld 2 bestimmt. Aus einer vergleichenden Betrachtung des § 240 SGB V mit § 180 Abs. 4 RVO wird deutlich, dass der Gesetzgeber mit der Neuregelung sicherstellen wollte, dass die zur Verfügung stehende Finanzkraft von freiwilligen Mitgliedern der gesetzlichen Krankenkassen möglichst voll ausgeschöpft werden soll.

Auch ist entgegen der Ansicht der Klägerin keine verfassungsrechtliche Ungleichbehandlung zwischen monatlich gezahlten und in einem Betrag gezahlten Abfindungen zu erkennen. Die Andersbehandlung ist vor Art. 3 Abs. 1 GG gerechtfertigt (vgl. ausführlich LSG NRW - L 16 KR 9/11). Die Kammer schließt sich voll umfänglich dem zitierten Urteil an. Insbesondere hält sie die Argumentation für überzeugend, dass Empfänger monatlicher Abfindungszahlungen nicht zwingend benachteiligt sind, sondern sich auch eine Benachteiligung derjenigen ergeben kann, welche Einmalzahlungen erhalten, wenn diese zeitnah in ein neues Beschäftigungsverhältnis eintreten.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

Die Zulässigkeit der Berufung ergibt sich aus der Tatsache, dass der Beschwerdewert von 750,00 € erreicht ist (§ 144 Abs. 1 SGG).

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