VG Augsburg, Urteil vom 11.03.2013 - Au 6 K 12.30363
Fundstelle
openJur 2013, 20657
  • Rkr:
Tenor

I. Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 13. November 2012 wird in Nr. 3 teilweise und in Nr. 4 insoweit aufgehoben, als die Abschiebung nach Afghanistan angedroht wurde. Die Beklagte wird verpflichtet festzustellen, dass beim Kläger die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Afghanistans vorliegen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger zu zwei Drittel, die Beklagte zu einem Drittel. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der im Jahr 1982 geborene Kläger ist afghanischer Staatsangehöriger aus der Provinz ... Er reiste mit dem Zug aus Österreich kommend in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte einen Asylantrag.

In seiner Anhörung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge gab er im Wesentlichen an, sein Vater sei von einem Mujaheddin-Kommandeur erst gefangengenommen und schließlich im Jahr 1993 umgebracht worden. Der Kommandeur bzw. dessen Sohn habe nun im Jahr 2010 den Kläger bedroht. Des Weiteren werde er von dem Sohn eines Halbbruders seines Großvaters, der zu den Taliban gehöre, bedroht. Dieser versuche alle rechtmäßigen Erben umzubringen, um selbst an das Erbe zu gelangen. Am ersten Tag des Monats Ramadan habe er von ihm einen Anruf erhalten. Er habe ihm gesagt, er könne ihm nicht entkommen. Er habe ihm unterstellt, er würde als Dolmetscher für die Regierung arbeiten. Des Weiteren sei er schwer hörgeschädigt und trage an beiden Ohren jeweils ein Hörgerät. Seine Mutter werde in Afghanistan von einer Cousine versorgt und lebe von Pachteinnahmen in Höhe von 20.000 pakistanischen Rupien jährlich. Er selbst habe die 12. Klasse abgeschlossen, aber keinen Beruf gelernt, sondern in der Landwirtschaft gearbeitet.

Mit Bescheid vom 13. November 2012 lehnte das Bundesamt den Asylantrag ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 - 7 AufenthG nicht vorliegen. Die Abschiebung nach Afghanistan wurde angedroht. Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, eine Anerkennung als Asylberechtigter scheide aus, weil der Kläger auf dem Landweg und somit über einen sicheren Drittstaat eingereist sei. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft seien nicht gegeben, weil sich der Kläger selbst als völlig unpolitische Person dargestellt habe. Sein Vorbingen sei nicht hinreichend substantiiert, vage und unglaubhaft. Zwar sei ein bewaffneter Konflikt für die Provinz Nangarhar nicht gänzlich auszuschließen. Eine ernsthafte individuelle Bedrohung und die Gefahr willkürlicher Gewalt habe der Kläger aber nicht glaubhaft gemacht. Zudem sei der Kläger als junger Mann in der Lage, seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Des Weiteren habe er seine Mutter, seine Schwester und Cousins in Afghanistan. Die Mutter habe ein jährliches Einkommen durch das Land von 20.000 pakistanischen Rupien.

Dagegen ließ der Kläger Klage erheben und beantragen,

1. den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 13. November 2012 aufzuheben,

2. die Beklagte zu verpflichten, den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen und die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 60 Abs. 1 AufenthG sowie das Bestehen von Abschiebungshindernissen gemäß § 60 Abs. 2 - 7 AufenthG festzustellen.

Der Kläger habe zumindest Anspruch auf Abschiebungsschutz gemäß § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG. Eine Rückkehr in seine Herkunftsregion sei dem Kläger nicht zuzumuten. Eine interne Schutzmöglichkeit in Kabul komme ebenfalls nicht in Betracht, da der Kläger dort keine ausreichende Lebensgrundlage vorfinden würde. Allein durch seine Anwesenheit als Zivilperson wäre der Kläger im Hinblick auf die hohe Gefahrendichte einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt. Der Kläger leide an schwerwiegenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen. Neben einer chronischen Mittelohrentzündung links mit Hörresten sowie einer mittelgradigen Innenohrschwerhörigkeit rechts liegt diagnostisch eine psychosomatische Störung im Rahmen einer anhaltenden psychischen Belastungssituation vor. Dies ergebe sich aus dem nervenärztlichen Attest vom 20. November 2012. Er könne auch nicht in den eigenen Familienverband zurückkehren, weil er befürchten müsse, von Verwandten, insbesondere einem Mitglied der Taliban (Sohn des Halbbruders seines Großvaters) gestellt und umgebracht zu werden. Auch in Kabul könne er auf Grund fehlender Berufsausbildung und in Anbetracht seiner gesundheitlichen Einschränkungen keine Existenzgrundlage finden.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- sowie auf die vorgelegte Behördenakte und auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung verwiesen.

Gründe

Die Klage ist zulässig und teilweise begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf die Feststellung eines Abschiebungshindernisses nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG, so dass der Bescheid des Bundesamts insoweit rechtswidrig ist und den Kläger in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 5 VwGO). Der Bescheid ist rechtmäßig, soweit er feststellt, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung als Asylberechtigter und für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 60 Abs. 1 AufenthG und Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 2, 3 und 7 Satz 2 AufenthG nicht vorliegen. Es wird insoweit Bezug genommen auf die Ausführungen im strittigen Bescheid (§ 77 Abs. 2 AsylVfG) und ergänzend ausgeführt:

1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter nach Art. 16 a GG. Nach seinen eigenen Angaben ist er mit dem Zug aus Österreich kommend und damit über einen sicheren Drittstaat in die Bundesrepublik Deutschland eingereist.

2. Auch ein Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 60 Abs. 1 AufenthG scheidet voraussichtlich aus.

a) Für die Auslegung des § 60 Abs. 1 AufenthG ist daher der Flüchtlingsbegriff nach Art. 1 der Genfer Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951 (BGBl. 1953 II S. 599 –GK) maßgebend. Mit der Einführung des § 60 Abs. 1 Satz 4 AufenthG hat der Gesetzgeber auch den Kreis der Akteure, von denen Verfolgung ausgehen kann, entsprechend angepasst (vgl.: Vorläufige Anwendungshinweise des Bundesministeriums des Inneren zum Aufenthaltsgesetz und zum Freizügigkeitsgesetz/EU, Stand Dezember 2004, Ziffer 60.1.4). Demzufolge kann die Verfolgung auch von nichtstaatlichen Akteuren ausgehen. Nach § 60 Abs. 11 AufenthG i.V.m. Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl.Nr. L 304 S. 12, ber. ABl. 2005 Nr. L 204 S. 24; im Folgenden: QualfRL) ist die Tatsache, dass der Ausländer bereits verfolgt oder von Verfolgung unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass seine Furcht vor Verfolgung begründet ist, wenn nicht stichhaltige Gründe dagegen sprechen, dass er neuerlich von derartiger Verfolgung bedroht ist. Hat der Asylbewerber seinen Heimatstaat jedoch unverfolgt verlasen, so kann sein Asylantrag nur Erfolg haben, wenn ihm auf Grund von Nachfluchttatbeständen politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. Droht diese Gefahr nur in einem Teil seinem Heimatstaates, so kann der Betroffene auf Gebiete verwiesen werden, in denen er vor politischer Verfolgung hinreichend sicher ist, es sei denn, es drohen dort andere nach den oben dargelegten Grundsätzen unzumutbare Nachteile und Gefahren (BVerfG, B.v. 10.7.1989 – 2 BvR 502/86 u.a. – BVerfGE 80, 315 Rn. 70).

Dabei ist es stets Sache des Ausländers, seine Gründe für eine Verfolgung in schlüssiger Form vorzutragen. Er hat unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei Wahrunterstellung ergibt, dass bei verständiger Würdigung seine Furcht vor Verfolgung begründet ist, so dass ihm nicht zuzumuten ist, im Herkunftsland zu verbleiben oder dorthin zurückzukehren. Wegen des sachtypischen Beweisnotstands, in dem sich Flüchtlinge insbesondere im Hinblick auf asylbegründende Vorgänge im Verfolgerland vielfach befinden, genügt für diese Vorgänge in der Regel eine Glaubhaftmachung. Voraussetzung für ein glaubhaftes Vorbringen ist allerdings ein detaillierter und in sich schlüssiger Vortrag ohne wesentliche Widersprüche und Steigerungen.

b) Gemessen an diesen Maßstäben ist das Gericht der Überzeugung, dass dem Kläger bei einer Rückkehr nach Afghanistan keine politische Verfolgung i.S. des § 60 Abs. 1 AufenthG wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe i. S. v. Art. 2 Buchst. c QualfRL droht. Der Kläger hat eine politische Vorverfolgung weder durch den Staat noch durch nichtstaatliche Akteure glaubhaft gemacht.

Weder aus der angeblichen Bedrohung durch den Mujaheddin-Kommandeur bzw. dessen Sohn noch durch die Bedrohung von seinem Verwandten, der bei den Taliban sein soll, ergibt sich eine politische Verfolgung im Sinne des § 60 Abs. 1 AufenthG. Es ist bereits nicht nachvollziehbar, wieso der Kommandeur bzw. dessen Sohn den Kläger 17 Jahre nach dem Tod des Vaters noch bedrohen sollte bzw. inwieweit damit eine Anknüpfung an ein asylerhebliches Merkmal verbunden sein soll. Selbst bei Wahrunterstellung seines Vortrages wäre dies eine Bedrohung mit privatem Hintergrund. Auch die Bedrohung durch seinen Verwandten knüpft nicht an asylerhebliche Merkmale an. Ausreichend ist es dabei nicht, dass der Verwandte angeblich zu den Taliban gehört. Offensichtlich geht es allein um privatrechtliche Streitigkeiten, nämlich um die Erbschaft des Vaters des Klägers.

Zudem ist der Vortrag des Klägers nicht glaubhaft. Sein Vorbringen war im Vergleich mit seinen Ausführungen beim Bundesamt wesentlich gesteigert. Er hat in der informellen Anhörung beim Verwaltungsgericht erstmals von dem Zwischenfall beim Busbahnhof in ... erzählt. Er erweckte damit den Eindruck, sein Vorbringen noch verstärken zu wollen. Wenn sich dies aber tatsächlich so zugetragen hätte, wäre es nahegelegen, davon bereits beim Bundesamt zu berichten. Nicht nachvollziehbar ist des Weiteren, wieso sowohl der Sohn des Kommandanten als auch sein Halbcousin ihn nicht bereits gleich getötet haben, wenn sie dies wirklich gewollt hätten. Der Sohn des Kommandanten hätte dazu bereits beim Busbahnhof Gelegenheit gehabt. Sein Halbcousin hätte den Kläger viel früher töten können, da dieser offensichtlich zur Familie gehörte und zu ihnen auch nach Hause gekommen ist, wie der Kläger selbst angab.

3. Auf ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 2, Abs. 11 AufenthG i. V. m. Art. 15 Buchst. c QualfRL kann der Kläger sich ebenfalls nicht berufen. Danach ist von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abzusehen, wenn ihm dort als Angehöriger der Zivilbevölkerung eine erhebliche individuelle Gefahr für Leib oder Leben im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts droht. Die Frage, ob die in Afghanistan oder Teilen von Afghanistan stattfindenden gewalttätigen Auseinandersetzungen nach Intensität und Größenordnung als vereinzelt auftretende Gewalttaten im Sinn von Art. 1 Nr. 2 des Zusatzprotokolls zu den Genfer Abkommen vom 12. August 1949 über den Schutz der Opfer nicht internationaler bewaffneter Konflikte (ZP II) oder aber als anhaltende Kampfhandlungen bewaffneter Gruppen im Sinne von Art. 1 Nr. 1 ZP II zu qualifizieren sind, kann dahinstehen, weil der Kläger bei einer Rückkehr keiner individuellen Gefahr für Leib oder Leben ausgesetzt wäre (s. dazu BVerwG, U.v. 24.6.2008 – 10 C 43/07BVerwGE 131, 198/213 f.; U.v. 17.11.2011 – 10 C 13/10NVwZ 2012, 454/455).

Für den Schutzanspruch nach § 60 Abs. 7 Satz 2, Abs. 11 AufenthG i. V. m. Art. 15 lit. c RL 2004/83/EG bedarf es zusätzlich der Feststellung einer erheblichen individuellen Gefahr für Leib oder Leben, d. h. die von einem bewaffneten Konflikt ausgehende allgemeine Gefahr für eine Vielzahl ziviler Personen muss sich in der Person des Schutzsuchenden verdichtet haben (BVerwG U.v. 24.6.2008 – 10 C 43/07 BVerwGE 131,198; BayVGH vom 3.2.2011 Az. 13a B 10.30394 <juris> RdNr. 17). Denn nicht jeder internationale oder innerstaatliche bewaffnete Konflikt hat eine solche Gefahrendichte, dass alle Bewohner des betroffenen Gebietes ernsthaft persönlich betroffen wären. Gerade Erwägungsgrund 26 der RL 2004/83/EG regelt, dass „Gefahren, denen die Bevölkerung oder eine Bevölkerungsgruppe eines Landes allgemein ausgesetzt sind ... für sich genommen normalerweise keine individuelle Bedrohung“ darstellen, „die als ernsthafter Schaden zu beurteilen wäre.“

Mit Ausnahme von Kombattanten, deren Status bereits die Anwendbarkeit von Art. 15 lit. c RL 2004/83/EG ausschließt, können individuelle gefahrerhöhende Umstände die Feststellung tragen, z. B. die Zugehörigkeit zu einer bestimmten, besonders bedrohten Ethnie, Berufsgruppe oder Gruppierung. Darüber hinaus kann die Verdichtung auch gegeben sein, wenn der Grad willkürlicher Gewalt im Konflikt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder die betreffende Region allein durch ihre Anwesenheit dort Gefahr liefe, einer ernsthaften Bedrohung im Sinne des Art. 15 lit. c RL 2004/83/EG ausgesetzt zu sein (so EuGH vom 17.2.2009 Az. Rs C-465/07 Abl. EU vom 18.4.2009 Nr. C 90/4 RdNr. 35). Für letzteres ergeben sich nach Auffassung des Gerichts aufgrund der Auskunftslage auch für die Provinz Nangarhar keine hinreichenden Anhaltspunkte (BayVGH, U.v. 20.01.2012 – 13a B 11.30394 – juris Rn.19; BayVGH, B.v. 10.08.2012 – 13a ZB 12.30177 – juris Rn.5). Hinweise, dass sich die allgemeine Gefahr beim Kläger durch individuelle, gefahrerhöhende Umstände verdichten könnte, liegen nicht vor.

4. Der Kläger hat jedoch ein Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG.

Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Gefahren in diesem Staat, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, welcher der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, werden bei Entscheidungen nach § 60 a Abs. 1 AufenthG berücksichtigt (§ 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG).

a) Die Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG sowie dessen Ausschluss nach Satz 3 der Vorschrift einerseits und die verfassungskonforme Anwendung des Satz 1 andererseits stehen in einem Rangverhältnis. Vorrangig zu prüfen ist die Frage, ob die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG in direkter Anwendung vorliegen (vgl. BVerwG, U.v. 17.10.2006 - 1 C 18/05 - juris Rn. 15). Bei der Frage, ob dem Ausländer wegen einer Erkrankung bei einer Rückkehr in die Heimat eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib oder Leben im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG droht, ist der richtige Gefahrenmaßstab anzuwenden. Nach den in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entwickelten Grundsätzen ist die Gefahr, dass sich eine Erkrankung des Ausländers aufgrund der Verhältnisse im Abschiebezielstaat verschlimmert, in der Regel als individuelle Gefahr einzustufen, die am Maßstab von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG in direkter Anwendung zu prüfen ist. Maßgeblich hierfür ist die Erwägung, dass der Begriff der Gefahr im Sinne dieser Vorschrift hinsichtlich des Entstehungsgrundes der Gefahr nicht einschränkend auszulegen ist und eine Gefahr für die Rechtsgüter Leib und Leben auch dann vorliegen kann, wenn sie durch die bereits vorhandene Krankheit konstitutionell mitbedingt ist. Erforderlich aber auch ausreichend für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ist danach, dass sich die vorhandene Erkrankung des Ausländers aufgrund zielstaatsbezogener Umstände in einer Weise verschlimmert, die zu einer erheblichen und konkreten Gefahr für Leib oder Leben führt, d.h. dass eine wesentliche Verschlimmerung der Erkrankung alsbald nach der Rückkehr des Ausländers droht (vgl. BVerwG, U.v. 17.10.2006 a.a.O. Rn. 16). Hierbei ist auch die tatsächliche Nichterlangbarkeit einer medizinischen Behandlung aus finanziellen oder sonstigen persönlichen Gründen im Zielstaat in die Beurteilung mit einzubeziehen (BVerwG, U.v. 17.10.2006 a.a.O. Rn. 20).

Der Kläger hat eine chronische Mittelohrentzündung links mit Hörresten sowie mittelgradige Innenohrschwerhörigkeit rechts und psychosomatische Störungen im Rahmen einer anhaltenden psychischen Belastungssituation. Er hat nach wie vor Ohrenschmerzen und trägt an beiden Ohren ein Hörgerät. Dies wird mit einem Attest eines Facharztes für Hals-Nase-Ohr- Heilkunde vom 3. Mai 20012 belegt. Zwar ist davon auszugehen, dass sich die gesundheitlichen Beeinträchtigungen hins. seiner Ohren in Afghanistan nicht wesentlich verschlimmern würden. Es ist jedoch davon auszugehen, dass seine psychischen Probleme zu einer erheblichen und konkreten Gefahr für Leib oder Leben führen werden. Die psychische Gesundheitsbeeinträchtigung hat ihm ein Neurologe und Psychiater mit Attest vom 20. November 2012 (Bl. 12 der Gerichtsakte) betätigt. Danach ist eine medikamentöse Behandlung erforderlich. Auch eine psychotherapeutische Behandlung wäre wichtig, aber wegen der Sprachbarrieren nicht möglich. Im Rahmen der drohenden Abschiebung sei eine deutliche Verschlechterung des psychopathologischen Befundes mit depressiver Symptomatik und Angstsymptomen aufgetreten. Ein Fortsetzen der nervenärztlichen Behandlung sei erforderlich.

Das Gericht hält es aufgrund der ihm zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel für ausgeschlossen, dass der Kläger die benötigte medizinische Hilfe in Afghanistan tatsächlich erlangen kann. Die medizinische Versorgung in Afghanistan ist aufgrund ungenügender Verfügbarkeit von Medikamenten, Geräten und Ärzten unzureichend. Selbst in Kabul ist für die Bevölkerung noch keine hinreichende medizinische Versorgung gewährleistet. Hinzu kommt, dass die Patienten in der Regel an teure Privatpraxen verwiesen werden und die Medikamente selbst beschaffen müssen (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand: Januar 2012, S. 27). Aufgrund der persönlichen Situation des Klägers und der Umstände in Afghanistan ist das Gericht daher davon überzeugt, dass der Kläger im Falle einer Rückkehr der konkreten Gefahr einer erheblichen Verschlechterung seines Gesundheitszustandes zu befürchten hat. Dabei geht die Beurteilung von der Situation aus, die den Kläger in seiner Heimat erwarten würde. Nur solche zielstaatsbezogenen Umstände sind bei der Gefahrenprognose zu berücksichtigen. Dies ist hier der Fall, denn eine Verschlechterung der depressiven Erkrankung des Klägers tritt vorliegend wegen einer fehlenden fachpsychiatrischen Behandlung in Afghanistan ein.

b) Der Kläger kann sich auch im Hinblick auf die allgemeine Versorgungslage in Afghanistan auf ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG berufen. Zwar werden Gefahren im Herkunftsstaat, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, welcher der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, regelmäßig bei Entscheidungen nach § 60a Abs. 1 AufenthG berücksichtigt (§ 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG). Wenn ein Ausländer jedoch weder durch einen Abschiebestopp noch durch eine gleichwertige ausländerrechtliche Erlass- oder Weisungslage vor Abschiebung geschützt ist, besteht die staatliche Verpflichtung, in verfassungskonformer Einschränkung der Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot festzustellen, wenn die Rückkehr des Ausländers in seine Heimat ihn einer vor der Werteordnung des Grundgesetzes nicht zu rechtfertigenden Gefahr aussetzen würde. Das ist der Fall, wenn der Ausländer einer extremen Gefahrenlage dergestalt ausgesetzt wäre, dass er im Fall seiner Abschiebung dorthin gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwerster Verletzung ausgeliefert würde und diese Gefahren alsbald nach seiner Rückkehr und landesweit drohen würden. Erforderlich ist eine Gesamtschau sämtlicher Gefahren (BVerwG, U.v. 12.7.2001 – 1 C 2/01BVerwGE 114, 379/382; U.v. 29.6.2010 – 10 C 10/09NVwZ 2011, 48).

aa) Dem Kläger droht unter Berücksichtigung seiner persönlichen Situation bei einer Rückkehr aufgrund der allgemeinen Versorgungslage eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib und Leben. Die allgemeine Versorgungslage in Kabul gestaltet sich nach wie vor schwierig. Das Auswärtige Amt teilt mit, die medizinische Versorgung sei in Afghanistan auf Grund fehlender Medikamente, Geräte und Ärzte weiterhin unzureichend und auch in Kabul gebe es noch keine hinreichende medizinische Versorgung (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Afghanistan vom 10.1.2012, Stand: Januar 2012 - im Folgenden: Lagebericht - S. 27). Freiwillig zurückkehrende Afghanen seien in den ersten Jahren meist bei Familienangehörigen untergekommen, was die in der Regel nur sehr knapp vorhandenen Ressourcen (Wohnraum, Versorgung) noch weiter strapaziere. Eine zunehmende Zahl von Rückkehrern verfüge aber nicht mehr über diese Anschlussmöglichkeiten. Ihre Ansiedlung in neuen Lagern und Siedlungen am Rande der Stadt erfolge unter schwierigen Rahmenbedingungen, die Siedlungen seien zur dauerhaften Besiedelung oft nicht geeignet und es fehle sogar an einer Wasserversorgung (Lagebericht, S. 28 f.). Abschiebungen fänden auf dem Luftweg nach Kabul statt (Lagebericht, S. 32). Nach Erkenntnissen der Schweizerischen Flüchtlingshilfe habe die Regierung in Kabul mit der Verstädterung besonders bei den sanitären Bedingungen nicht Schritt halten können. Die hohe Arbeitslosigkeit treffe vor allem Jugendliche, die deswegen besonders verletzlich seien (SFH-Update vom 11.8.2010, S. 16 ff.). Harte Winter, Dürren und Überschwemmungen hätten die Lage zusätzlich verschärft. Aufgrund der andauernden Gewalt, der politischen Instabilität sowie der extremen Armut und den zahlreichen Naturkatastrophen befinde sich das Land in einer humanitären Notlage (SFH-Update vom 23.8.2011, S. 18). Viele Menschen könnten nicht für ihren Lebensunterhalt aufkommen. Etwa zwei Drittel der afghanischen Bevölkerung hätten keinen Zugang zu Trinkwasser. Die Kinder- und Müttersterblichkeit sei sehr hoch, die medizinische Versorgung sehr schlecht (SFH-Update vom 23.8.2011, S. 18 f.). Der UNHCR sieht ernsthafte Gefahren für die Gesundheit und das körperliche Wohlergehen bei spezifischen Gruppen afghanischer Staatsangehöriger, die entweder mangels familiärer oder sozialer Schutzmechanismen oder wegen in Afghanistan nicht vorhandener Unterstützungs- oder Behandlungsmöglichkeiten besonders verletzlich seien (Humanitäre Erwägungen im Zusammenhang mit der Rückkehr nach Afghanistan, undatiert, Stand April 2007, S. 1; ähnlich UNHCR, Auskunft vom 9.1.2009 an das VG Augsburg, S. 3). Dazu zählt er alleinstehende Frauen, Eltern mit kleinen Kindern, unbegleitete ältere Personen, unbegleitete Minderjährige, traumatisierte Personen und Opfer sexueller Gewalt, Personen mit körperlicher Einschränkung und daraus folgender Unfähigkeit zur Sicherung ihres Lebensunterhalts, auf Betreuung oder Langzeitbehandlung angewiesene Personen mit mentalen Einschränkungen sowie Personen mit ansteckenden, chronischen oder kurzzeitigen Erkrankungen, soweit sie über eine kurzzeitige Krankenhausbehandlung hinaus der familiären ambulanten oder stationären Pflege bedürften.

In der Gesamtschau der aktuellen Auskünfte ist davon auszugehen, dass die Rückkehrsituation, die ein Rückkehrer in Kabul vorfindet, wesentlich davon mitbestimmt wird, ob er sich auf familiäre oder sonstige verwandtschaftliche Strukturen verlassen kann, oder ob er auf sich allein gestellt ist. Je stärker noch die soziale Verwurzelung des Rückkehrers oder je besser seine Vertrautheit mit den Lebensverhältnissen ist, desto leichter und besser kann er sich in die jetzige Situation in Afghanistan wieder eingliedern und dort jedenfalls ein Existenzminimum sichern. Trotz der teilweise äußerst schlechten Sicherheits- und Versorgungslage kann allerdings nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass jeder Rückkehrer aus Europa den Tod oder schwerste Gesundheitsschäden bei einer Rückführung nach Kabul erleiden müsste (vgl. hierzu auch BayVGH, U.v. 3.2.2011 – 13a B 10.30394 – Rn. 34 ff.; VGH BW, U.v. 14.5.2009 – Az. A 11 S 983/06 – juris Rn. 28).

Eine extreme Gefahrenlage kann sich nach Auffassung des Gerichts jedoch für besonders schutzbedürftige Rückkehrer wie alte oder behandlungsbedürftige kranke Personen, alleinstehende Frauen mit und ohne Kinder, Familien und Personen, die aufgrund besonderer persönlicher Merkmale zusätzlicher Diskriminierung unterliegen, ergeben. Für alleinstehende, junge und arbeitsfähige Männer aus der Bevölkerungsmehrheit ohne erhebliche gesundheitliche Einschränkungen, ist zumindest die Möglichkeit gegeben, sich eine neue Existenz aufzubauen Dabei handelt es sich um eine zukunftsbezogene Prognose, für die kein „voller“ Beweis erbracht werden muss. Insoweit reicht im Regelfall eine erhöhte Wahrscheinlichkeit des angenommenen zukünftigen Geschehensverlaufs aus. Das Gericht darf keine unerfüllbaren Beweisanforderungen stellen und keine unumstößliche Gewissheit verlangen, sondern sich in tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit begnügen, der Zweifeln Schweigen gebietet, auch wenn sie nicht völlig auszuschließen sind (vgl. dazu BayVGH, U.v. 12.5.2011 – 13a ZB 10.30340 – juris Rn. 9).

bb) Aufgrund seiner Erkrankungen wäre es dem Kläger im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan nicht möglich, sich sein Existenzminimum zu sichern. Sein Vater ist bereits gestorben. Zu seiner noch in Afghanistan lebenden Verwandtschaft hat er zwar offensichtlich noch Kontakt. Der Schwager des Klägers könnte den Kläger nicht mehr unterstützen. Er hat ihm bereits die Ausreise mit 7000 Dollar (mit-)finanziert. Zudem hat er seine eigene Familie zu versorgen. Er hat selbst sechs Kinder und unterstützt auch noch die Mutter des Klägers. Pachteinnahmen erzielen sie aufgrund der schwierigen Situation in der Provinz ... nicht mehr. Der Kläger selbst hat zwar zwölf Jahre die Schule besucht, aber fast keine Erfahrungen im Berufsleben sammeln können und wäre nach dem Eindruck des Gerichts auf keinen Fall fähig, sich selbst um eine Beschäftigung zu kümmern. Er hatte bereits in Afghanistan gesundheitliche Probleme mit seinem Magen und ist in Pakistan entsprechend behandelt worden. Eine Arbeit war ihm deshalb nicht möglich. Darüber hinaus ist das Gericht auch davon überzeugt, dass der Kläger aufgrund seiner körperlichen Verfassung zu einer geregelten Tätigkeit, die ihm ein Existenzminimum sichern könnte, nicht fähig wäre. Es ist davon auszugehen, dass der Kläger schon aufgrund seines Gesundheitszustandes und wegen der in Kabul bestehenden schwierigen Arbeitsmarktsituation mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht in der Lage wäre, nach einer Rückkehr eine Arbeitsstelle zu finden und selbst für seinen Unterhalt zu sorgen. Als ungelernte Arbeitskraft, der vorher nicht in Kabul gelebt hat, wird selbst eine Tagelöhnerarbeit für den Kläger in Kabul kaum zu finden sein, weil dort bereits eine große Zahl Tagelöhner, die ihm gesundheitlich überlegen sind, Arbeit sucht. Vor dem Hintergrund seiner gesundheitlichen Probleme ist nicht zu erwarten, dass der Kläger die nötige Energie und das Durchsetzungsvermögen im Kampf um einen Arbeitsplatz, eine Wohnmöglichkeit oder beim Zugang zu Hilfeleistungen Dritter aufbringen kann. Zwar sind die Probleme mit seinem Magen nun offensichtlich ausgeheilt, aber er hat eine chronische Mittelohrentzündung links mit Hörresten sowie mittelgradige Innenohrschwerhörigkeit rechts und psychosomatische Störungen im Rahmen einer anhaltenden psychischen Belastungssituation. Es wird insoweit auf die obigen Ausführungen verwiesen. Aufgrund seines labilen Zustandes wird es ihm trotz Verwandtschaft nicht möglich sein Existenzminimum sichern zu können.

Die Klage ist daher im Hinblick auf ein Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG erfolgreich.

5. Soweit in Nr. 4 des angefochtenen Bescheids die Abschiebung nach Afghanistan angedroht wurde, war der Bescheid ebenfalls aufzuheben.

Anders als unter Geltung des Ausländergesetzes, in der die Abschiebungsandrohung grundsätzlich auch dann (insgesamt) rechtmäßig war, wenn hinsichtlich des Zielstaats Abschiebungshindernisse gemäß § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG festgestellt wurden, wirkt sich eine positive Feststellung gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG auf die Zielstaatsbestimmung in der Abschiebungsandrohung aus. So enthält § 59 Abs. 3 Satz 2 AufenthG anders als § 50 Abs. 3 Satz 2 AuslG keine Einschränkung auf bestimmte Abschiebungshindernisse. Auch ist die gesetzliche Konzeption des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG gegenüber derjenigen nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG verändert: Während nach der bisherigen Rechtslage von der Abschiebung abgesehen werden konnte und die Feststellung gemäß § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG nur zu einer zunächst auf drei Monate befristeten Duldung führte (§ 41 AsylVfG), soll nach § 25 Abs. 3 Satz 1 AufenthG nunmehr bei Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Dementsprechend ist § 41 AsylVfG aufgehoben worden (Art. 3 Nr. 27 des Zuwanderungsgesetzes). Die dargelegte Rechtsauffassung ergibt sich nunmehr auch aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. September 2007 – Az. 10 C 8.07 (BVerwGE 129, 251).

6. Die Entscheidung über die Kosten ergibt sich aus § 155 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden nach § 83 b AsylVfG nicht erhoben. Die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO, § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.