Hessischer VGH, Beschluss vom 20.03.2013 - 2 B 1716/12
Fundstelle
openJur 2013, 20438
  • Rkr:

1. Die Erlaubnis zur Versenkung von Salzabwässern in den Plattendolomit betrifft kein Vorhaben, für das die Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß §§ 3b, 3c oder 3e UVPG besteht.

2. § 64 BNatSchG ist auch nach der Interpretation des Art. 9 Abs. 3 der Aarhus-Konvention in dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 8. März 2011 - C-240/09 - ("Slowakischer Braunbär") nicht dahingehend erweiternd auszulegen, dass auch nicht "anerkannte" Naturschutzvereinigungen gemäß den Vorgaben dieser Vorschrift rechtsbehelfsbefugt wären.

Tenor

Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Kassel vom 2. August 2012 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen haben die Antragstellerin zu 1) zu zwei Drittel und die Antragsteller zu 2)und 3) zu je einem Sechstel zu tragen.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 45.000,00€ festgesetzt.

Gründe

Die gemäß §§ 146, 147 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -fristgerecht eingelegte und begründete Beschwerde ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat es zu Recht abgelehnt, die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragsteller gegen die der Beigeladenen durch den Antragsgegner erteilten Erlaubnis für die Versenkung von Salzabwässern in den Plattendolomit vom 30. November 2011 wiederherzustellen. Aus den mit der Beschwerde innerhalb der Frist des § 146 Abs. 4 Satz VwGOdargelegten Gründen, die das Beschwerdegericht gemäß § 146 Abs. 4Satz 6 VwGO allein zu prüfen hat, ergeben sich keine Gesichtspunkte, die zum Erfolg der Beschwerde führen.

Der verwaltungsgerichtliche Beschluss ist entgegen der Auffassung des Bevollmächtigten der Antragsteller nicht deshalb fehlerhaft, weil er nicht von einer formellen Rechtswidrigkeit des streitbefangenen Erlaubnisbescheides ausgeht. Diese ergibt sich,wie das Verwaltungsgericht zu Recht festgestellt hat, nicht daraus,dass die Antragstellerin zu 1) zum Verwaltungsverfahren nicht hinzugezogen wurde. Ein Verstoß gegen § 13 Abs. 2 Satz 1 HVwVfG,nach dem die Behörde von Amts wegen oder auf Antrag diejenigen,deren rechtliche Interessen durch den Ausgang des Verfahrens berührt werden können, als Beteiligte hinzuziehen kann, ist auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevortrags nicht erkennbar. Die Nichthinzuziehung im Hinblick auf § 13 Abs. 2 Satz 1 HVwVfG ist nur dann rechtswidrig, wenn die in diesem Rahmen von der Behörde zu treffende Ermessensentscheidung über die Hinzuziehung eines Dritten als Beteiligten unvertretbar ist, also die Ausübung des Ermessens auf die allein und einzig richtige Entscheidung der Hinzuziehung reduziert war (Kopp/Ramsauer, VwVfG, Kommentar, 13. Aufl. 2012, §13 Rdnr. 51). Die Hinzuziehung Dritter im Verwaltungsverfahren dient wie die einfache Beiladung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren der Wahrung rechtlicher Interessen eines Dritten sowie der Aufklärung des Sachverhalts, soweit dies erforderlich ist.Insoweit besteht aber auch bei einem ausdrücklichen Antrag auf Hinzuziehung zum Verwaltungsverfahren durch einen Dritten grundsätzlich nur ein formelles subjektives Recht auf eine fehlerfreie Ermessensentscheidung (Kopp/Ramsauer, a. a. O., § 13Rdnr. 34). Die betroffenen rechtlichen Interessen müssen dabei zum „Rechtskreis“ des Hinzuzuziehenden gehören (Kopp/Ramsauer, a. a. O., § 13 Rdnr. 36), was im Hinblick auf die Antragstellerin zu 1) als Träger der Trinkwasserversorgung ihrer Einwohner grundsätzlich zu bejahen sein dürfte. Daher wäre eine Heranziehung der Antragstellerin zu 1) zum Verwaltungsverfahren sachlich vertretbar gewesen. Es ist aber nicht davon auszugehen,dass sie inhaltlich zwingend war, da die Entscheidung über die Einleitungserlaubnis auch ohne Hinzuziehung der Antragstellerin zu 1) sachgerecht getroffen werden konnte, weil alle notwendigen Fakten und Gesichtspunkte, die Interessen der Antragstellerin zu 1)betrafen, zugänglich waren. Die Frage, ob die rechtlichen Interessen der Antragstellerin zu 1) inhaltlich ausreichend berücksichtigt wurden, ist von der formellen Hinzuziehung als Beteiligter gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 HVwVfG zu trennen. Deshalb ist nicht festzustellen, dass das Ermessen des Antragsgegners auf die einzig rechtmäßige Entscheidung reduziert war, die Antragstellerin zu 1) als Beteiligte zu dem Verwaltungsverfahren hinzuzuziehen.

Der Antragsgegner war auch nicht gemäß § 13 Abs. 2 Satz 2 HVwVfGverpflichtet, die Antragstellerin zu 1) notwendig zu dem Verwaltungsverfahren deshalb hinzuzuziehen, weil der Ausgang des Verfahrens hinsichtlich der Antragstellerin zu 1)„rechtsgestaltende Wirkung“ haben konnte.Rechtsgestaltende Wirkung i. S. des § 13 HVwVfG liegt nur dann vor,wenn ein Verwaltungsakt als Ergebnis des Verwaltungsverfahrens unmittelbar in Rechte eines Dritten eingreift (Kopp/Ramsauer, a. a.O., § 13 Rdnr. 39). Voraussetzung für die „rechtsgestaltende Wirkung“ einer Regelung ist, dass sie unmittelbar in eine bestehende Rechtsposition eines Dritten eingreift. Der Umstand,dass sie Auswirkungen auf rechtliche Interessen eines Dritten hat,reicht dafür nicht aus (Kopp/Ramsauer, a. a. O., § 13 Rdnr. 40). So liegt der Fall hier. Die Erlaubnis greift nicht unmittelbar in Rechte der Antragstellerin zu 1) als Verantwortliche für die Trinkwasserversorgung ihrer Bevölkerung ein. Sie kann Auswirkungen auf rechtlich geschützte Interessen der Antragstellerin zu 1)haben, weshalb eine „einfache“ Hinzuziehung gemäß § 13Abs. 2 Satz 1 HVwVfG sachlich vertretbar, aber nicht zwingend erforderlich gewesen wäre. Im Ergebnis ist deshalb festzustellen,dass eine formelle Rechtswidrigkeit des Erlaubnisbescheides wegen Verstoßes gegen die Regelungen der einfachen oder notwendigen Hinzuziehung eines Dritten als Beteiligten im Hinblick auf die Antragstellerin zu 1) nicht vorliegt.

Auch die Feststellung des Verwaltungsgerichts, der streitbefangene Erlaubnisbescheid sei nicht deshalb rechtswidrig,weil der Antragsgegner keine Umweltverträglichkeitsprüfung nach §§3b, 3c oder 3e des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung - UVPG - durchgeführt hat, ist nicht fehlerhaft. Dies gilt zunächst, soweit sich nach Auffassung des Bevollmächtigten der Antragsteller die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung aus § 3b Abs. 1 i. V. m. Anlage 1,Nr. 9.8.1 UVPG ergeben soll. Danach besteht die Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung für ein in der Anlage zum UVPG aufgeführtes Vorhaben, wenn die zur Bestimmung seiner Art genannten Merkmale vorliegen bzw. dort angegebene Größen- oder Leistungswerte erreicht oder überschritten werden. Das Verwaltungsgericht ist zu Recht zu dem Ergebnis gekommen, dass ein Vorhaben nach Nr. 9.8 der Anlage 1, also die Errichtung und der Betrieb einer Anlage, die der Lagerung von anderen als den in den Nrn. 9.1 bis 9.7 der Anlage genannten chemischen Erzeugnissen dient, nicht vorliegt. Das Vorbringen des Antragstellerbevollmächtigten, das chemische (Abfall-)Produkt „Kalilauge“ könne „aufgrund der Menge an Lagerung nicht außen vor bleiben“, führt zu keiner anderen Beurteilung. Die zu versenkenden Salzabwässer sind keine chemischen „Erzeugnisse“ i. S. der Nr. 9.8 der Anlage 1 des UVPG.Voraussetzung dafür ist, dass es sich dabei um Produkte handelt,die als „zielgerichtetes Ergebnis“ eines durch chemische Umwandlungsprozesse geprägten Herstellungsprozesses entstehen. Dies ist bei Abfall oder Abwässern nicht der Fall. Die Salzabwässer sind anfallende Reststoffe, die durch die Versenkung beseitigt werden sollen.

Zudem fehlt es auch an einer „Lagerung“ der Abwässer. Die Erlaubnis zum Versenken der Salzabwässer in den Plattendolomit betrifft keine Lagerung, da damit nur eine temporäre Aufbewahrung von Stoffen zur späteren Verwendung gemeint ist. Die Einleitung der Salzabwässer in den Plattendolomit dient aber der Beseitigung der Abwässer und nicht ihrer Aufbewahrung und späteren Verwendung.

Dies ist auch aufgrund des neuen Sachvortrags des Bevollmächtigten der Antragsteller mit Schriftsatz vom 28. Januar 2013 im Ergebnis rechtlich nicht anders zu beurteilen. Danach beabsichtigt die Beigeladene gemäß Veröffentlichung im Staatsanzeiger für das Land Hessen vom 14. Januar 2013 (Nr. 3, S.162) über drei Brunnen Grundwasser in einer Menge von bis zu 1,5Mio. Kubikmeter aus dem Plattendolomit zu fördern und in die Werra einzuleiten. Danach sei jetzt offenkundig, dass das Vorhaben einer Rückförderung von Salzabwasser aus dem Plattendolomit als Speicher nunmehr eindeutig eine Speicherbewirtschaftung, also somit eine „Lagerung“ darstelle und untrennbar mit der streitgegenständlichen Erlaubnis verbunden sei. Damit werde versucht, eine sog. Speicherbewirtschaftung (Neue Integrierte Salzlaststeuerung - NIS -) zu realisieren. Insofern handele es sich bei einer zusammengefassten Betrachtungsweise von Versenkung und Rückförderung um ein „einheitliches Bewirtschaftungsregime“, das daher auch insgesamt der Umweltverträglichkeitsprüfung unterliege.

Der Antragsgegner hat dazu darauf hingewiesen, dass der Beigeladenen mit Erlaubnis vom 28. Dezember 2012 eine Erlaubnis zur Rückförderung von maximal 1,5 Mio. Kubikmeter salzhaltiger Abwässer und Einleitung derselben in die Werra, befristet bis zum 31.Dezember 2014, erteilt worden sei, um die bereits im Jahre 2009begonnene Erprobung einer Rückförderung fortzuführen. Die damit gestattete Grundwasserentnahme sei aufgrund von Nr. 13.3.2 der Anlage 1 des UVPG einer Vorprüfung unterzogen worden mit dem Ergebnis, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht erforderlich gewesen sei. Bei dieser zugelassenen Grundwasserentnahme handele es sich entgegen der Auffassung des Bevollmächtigten der Antragsteller nicht um die sog. „Neue Integrierte Salzlaststeuerung“ (NIS), die im Unterschied zur einfachen Rückförderung von versenkten Salzabwässern auf einem Austausch härterer Salzabwässer gegen weniger salzhaltige Abwässer basiere. Versenkung und Rückförderung dieser Art müssten deshalb an unterschiedlichen Stellen stattfinden.

Es bestehen im Hinblick auf die Berücksichtigung dieser neuen Gesichtspunkte der Beschwerdebegründung schon erhebliche Zweifel,ob diese in der Entscheidung über die Beschwerde nach dem oben dargelegten Maßstab des § 146 Abs. 4 Satz 6 i. V. m. Abs. 4 Satz 1VwGO noch berücksichtigt werden müssen. Da nach den unstreitig gebliebenen Darlegungen des Antragsgegners schon im Jahre 2009 mit der Erprobung einer Rückförderung begonnen wurde, lag diese Tatsache schon im Zeitpunkt des Endes der Beschwerdebegründungsfrist vor; deshalb bestehen erhebliche Zweifel, ob es sich um eine erst während des Beschwerdeverfahrens nach Ende der Beschwerdebegründungsfrist eingetretene Tatsache handelt, die für die Beschwerdeentscheidung erheblich sein kann.Dies kann aber dahingestellt bleiben, da im Ergebnis nicht davon auszugehen ist, dass der Gesichtspunkt einer möglichen Rückförderung der versenkten Salzabwässer aus dem Plattendolomit zur Einleitung in die Werra die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß Nr. 9.8 der Anlage 1 des UVPGbegründet.

Zunächst ist fraglich, ob dieser Gesichtspunkt, soweit man dem Vortrag des Antragstellerbevollmächtigten folgte und ihn als neue Tatsache zugrunde legte, zu einer Beurteilung der streitgegenständlichen Erlaubnis vom 30. November 2011 als rechtswidrig führen könnte. Auszugehen ist davon, dass die zuständige Behörde die UVP-Pflicht nur nach den im Zeitpunkt des Erlasses des Verwaltungsaktes maßgeblichen Tatsachen beurteilen kann. Eine Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Erlaubnis kann nur ex ante bezogen auf den Zeitpunkt vorgenommen werden, in dem diese Prüfung der UVP-Pflicht durch die Behörde vorzunehmen war und der Verwaltungsakt erlassen wurde. Soweit später Tatsachen eintreten,die in rechtserheblicher Weise zur Begründung einer UVP-Pflicht führen könnten, kommt eine Reversibilität der Behördenfeststellung nur über eine analoge Anwendung der §§ 48 ff. Hessisches Verwaltungsverfahrensgesetz - HVwVfG -, insbesondere des § 49 Abs.2 HVwVfG, in Frage (vgl. dazu Dienes in: Hoppe/Beckmann, UVPG,Kommentar, 4. Auflage 2012, § 3a UVPG Rdnr. 17). Soweit aufgrund neuer Tatsachen zwingend eine andere behördliche Beurteilung zu erfolgen hat, kann dann eine abweichende Behördenfeststellung im Hinblick auf die UVP-Pflicht bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 49 Abs. 2 HVwVfG ergehen. Eine solche im Ermessen der zuständigen Behörde liegende Entscheidung kann aber vom Gericht nicht bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Entscheidung, im Hinblick auf die die UVP-Pflicht zu prüfen war, in der Weise antizipiert werden,dass das Gericht aufgrund neuer Tatsachen nach Erlass des maßgeblichen Verwaltungsaktes die ursprüngliche Prüfung der UVP-Pflicht nachträglich als rechtswidrig beurteilt.

Im Übrigen ist auch nicht davon auszugehen, dass die genehmigte Rückförderung von Salzabwässern aus dem Plattendolomit zur Einleitung in die Werra zu der Beurteilung führte, dass die Erlaubnis zum Versenken der Salzabwässer in den Plattendolomit eine „Lagerung“ darstellte, die der Aufbewahrung und späteren Verwendung der Salzabwässer diene. Der Antragsgegner weist zu Recht darauf hin, dass die Versenkung der Salzabwässer der Beseitigung der Abwässer dient und nicht zielgerichtet zur späteren Verwendung aufbewahrter Stoffe. Die Rückförderung der Salzabwässer hat deshalb den gleichen Zweck der Entsorgung wie die ursprüngliche Versenkung in den Plattendolomit. Der Umstand, dass die Versenkungsmenge durch die Rückförderung verringert wird, ändert nichts an der Qualität der Zielsetzung, die Salzabwässer durch Einleitung in den Plattendolomit als Abfall zu beseitigen. Da die Entsorgung der Salzabwässer in den Plattendolomit - wie oben und im Folgenden dargestellt - als solche nicht UVP-pflichtig ist, tritt diese UVP-Pflicht nicht dadurch ein, dass die Menge der in den Plattendolomit versenkten Salzabwässer durch Rückförderung verringert wird. Insgesamt ist deshalb auch aufgrund des neuen Vortrags des Antragstellerbevollmächtigten zur Zulässigkeit der Rückförderung der Salzabwässer nicht davon auszugehen, dass es sich um eine Lagerung i. S. von Nr.9.8 der Anlage 1 UVPG handelt.

Entgegen der Auffassung des Klägerbevollmächtigten stellt das Versenken der Salzabwässer auch keine „Errichtung und Betrieb einer Abwasserbehandlungsanlage“ i. S. der Nr. 13.1 in der Einzelausformung nach Nrn. 13.1.1, 13.1.2 oder 13.1.3 der Anlage 1zum UVPG dar. Das Verwaltungsgericht hat insoweit zutreffend festgestellt, dass sich die Auslegung des Begriffs „Abwasserbehandlungsanlage“ - wie grundsätzlich die der in der Anlage 1 zum UVPG genannten „Vorhaben“ - nach den jeweiligen anzuwendenden fachrechtlichen Vorschriften richtet.Dem UVPG liegt kein eigener Vorhabenbegriff zugrunde. In der Anlage 1 zum UVPG sind nur Anlagen aufgeführt, deren Errichtung und Betrieb der fachgesetzlichen Zulassung bedarf. Deshalb ist der Anlagen- und Vorhabenbegriff des jeweiligen Fachgesetzes maßgeblich (Appold in: Hoppe/Beckmann, a. a. O., § 2 Rdnr. 75). Da das UVPGprojektbezogen konzipiert worden ist und die Umweltverträglichkeitsprüfung in jeweils speziell geregelte Verfahren zu integrieren ist, in denen auf fachgesetzlicher Ebene über die Zulassung UVP-pflichtiger Vorhaben entschieden wird, geht das UVPG folgerichtig von einem Vorhabenbegriff aus, wie er dem jeweiligen maßgeblichen Zulassungsrecht zugrunde liegt (Kment in:Hoppe/Beckmann, a. a. O., § 6 Rdnr. 21). Darauf weist auch die Fassung des § 2 Abs. 2 UVPG hin, nach der ein Vorhaben „nach Maßgabe der Anlage 1“ u. a. die Errichtung und der Betrieb einer technischen Anlage ist, also damit auf den Begriff der in der Anlage 1 jeweils betroffenen Anlage Bezug nimmt.

Anderes ergibt sich nicht aus dem Vortrag des Antragstellerbevollmächtigten, eine Abwasserbehandlung liege vor,weil die Erlaubnis die nicht unerhebliche Einleitung von behandeltem Abwasser aus einer Abwasserbeseitigungsanlage betreffe und somit UVP-pflichtig sei, was deshalb erst recht für die Einleitung unbehandelter Abwasser gelten müsse. Insoweit sei nationales Fachrecht im Hinblick auf die gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben, hier insbesondere bezüglich der „Anknüpfung an die Erheblichkeit der Einleitung von Schadstoffen“, irrelevant.Eine von dem Antragstellerbevollmächtigten in Bezug genommene „gemeinschaftsrechtliche Vorgabe“ ist im Hinblick auf eine andere Auslegung des Begriffs der Abwasserbehandlungsanlage in Nr. 13.1.1 der Anlage 1 zum UVPG jedoch nicht ersichtlich. Der Begriff der „Abwasserbehandlungsanlage“ findet sich zwar auch in der Aufzählung der Projekte nach Art. 4 Abs. 1 und Abs. 2 der Richtlinie des Rates vom 27.06.1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (85/337/ EWG) - UVP-Richtlinie - (zuletzt geändert durch Richtlinie 2009/31/EG vom 23.04.2009, ABl. Nr. L140, S. 114), und zwar in Anhang I unter Nr. 13. und in Anhang IIunter Nr. 11c). Inhaltliche Vorgaben für die Auslegung des Begriffs der Abwasserbehandlungsanlage im Hinblick auf die Umweltverträglichkeitsprüfung finden sich dort aber nicht.

Deshalb bleibt der Rückgriff auf die fachrechtlichen Bestimmungen zur Auslegung des Begriffs der Abwasserbehandlungsanlage sachgerecht und erforderlich. Nach § 60Abs. 3 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes - WHG - bedürfen die Errichtung und der Betrieb einer Abwasserbehandlungsanlage einer Genehmigung. Abwasserbehandlungsanlagen sind als spezielle Form der Abwasseranlagen gemäß § 60 Abs. 1 WHG Einrichtungen zur Verminderung bzw. Beseitigung der Schadwirkung des Abwassers durch Reinigung organisch verschmutzter Abwässer mit physikalischen oder chemischen Verfahren, insbesondere Kläranlagen (Czychowski/Reinhardt, Wasserhaushaltsgesetz, 10. Aufl. 2010, § 60Rdnr. 36). Auf dieser Grundlage stellt die Einleitung von Salzabwässern in das Grundwasser des Plattendolomits, wie das Verwaltungsgericht schon zu Recht festgestellt hat, keine Behandlung der Salzabwässer dar. Das „Behandeln“ von Abwässern erfordert das Einwirken auf den Stoff, um seine Eigenschaften zu verändern, insbesondere durch physikalische,biologische oder chemische Verfahren (Czychowski/Reinhardt, a. a.O., § 54 Rdnr. 23). Daran fehlt es hier, so dass eine Abwasserbehandlung nicht vorliegt. Dahingestellt bleiben kann, ob es sich bei den Einrichtungen zur Einleitung der Salzabwässer in den Plattendolomit um eine „Abwasseranlage“ i. S. des §60 Abs. 1 WHG handelt, wovon das Verwaltungsgericht ausgeht, oder das Einleiten der Salzabwässer nur eine „Benutzung“ des Grundwassers des Plattendolomits durch Einbringen und Einleiten i.S. des § 9 Abs. 1 Nr. 4 WHG darstellt.

Eine Gesamtbetrachtung mit Anlagenteilen, die nicht die für die Erlaubnis der Einleitung (Versenkung) der Salzabwässer notwendigen Einrichtungen, insbesondere die für die Verarbeitung von Rohsalzen und Halbfabrikaten zu Fertigprodukten betreffen, ist unter dem Gesichtspunkt der fachrechtlich notwendigen Differenzierung zwischen Abwasseranlage und Abwasserbehandlungsanlage gemäß § 60Abs. 1 und Abs. 3 WHG entgegen der Auffassung des Bevollmächtigten der Antragsteller nicht zulässig. Im Übrigen ist eine „Behandlung“ der Abwässer auch nach dem Vortrag des Bevollmächtigten der Antragstellerin zu 1), wonach die Beigeladene bestrebt sei, in ihrem Rohrleitungssystem und ihren Stapelbecken die verschiedenen Salzabwasserarten so zu steuern, dass möglichst die schweren Salzwässer zur Versenkung gelangten und die weniger schweren Salzabwässer in die Werra eingeleitet würden, und damit eine Abwasserbehandlungsanlage vorliege, nicht zu bejahen. Insoweit fehlt es an einem Einwirken auf den Stoff, der unter den oben definierten Begriff des „Behandelns“ der Abwässer fiele.

Für das Vorliegen einer Abwasserbehandlungsanlage i. S. der Nr.13.1.1 der Anlage 1 zum UVPG spricht entgegen der Auffassung des Bevollmächtigten der Antragstellerin auch nicht der „Erst-Recht-Schluss“, dass die UVP-Pflicht jedenfalls für eine (vermeintlich) unbehandelte Einleitung gelten müsse, wenn eine nicht unerhebliche Einleitung von behandeltem Abwasser aus einer Abwasserbeseitigungsanlage UVP-pflichtig sei. Diese Argumentation geht schon deshalb fehl, weil das „Einleiten“ von Abwässern, seien sie behandelt oder unbehandelt, als solche keine Abwasserbehandlung darstellt und auf dieser Grundlage im Hinblick auf das Versenken der Salzabwässer nicht von einer „Abwasserbehandlungsanlage“ i. S. der Nr. 13.1 der Anlage 1 zum UVPG ausgegangen werden kann. Im Übrigen entspricht diese Differenzierung zwischen Abwasseranlagen und Abwasserbehandlungsanlagen auch der Terminologie in Anhang I, Nr.13. zu Art. 4 Abs. 1 der UVP-Richtlinie und Anhang II, Nr. 11.c) zu Art. 4 Abs. 2 der UVP-Richtlinie. Soweit die Beschwerde zu dem Begriff der Abwasserbehandlung darauf verweist, dass dieser auch das Sammeln und Fortleiten umfasse, verweist die Bevollmächtigte des Antragsgegners zu Recht darauf, dass dies nur dann gilt, wenn dadurch die Schädlichkeit des Abwassers vermindert oder beseitigt wird (vgl. § 2 Abs. 3 des Gesetzes über Abgaben für das Einleiten von Abwasser in Gewässer - Abwasserabgabengesetz - vom 18.01.2005,BGBl. I 2005, 114), insbesondere die Schadstofffracht im Abwasser reduziert wird.

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof geht in dem von dem Bevollmächtigten der Antragsteller herangezogenen Urteil vom 27.September 2007 (- 22 B 04.891 -, juris) davon aus, dass „Behandeln“ nur eine Tätigkeit ist, die darauf abzielt,u. a. auch eine Veränderung der physikalischen Beschaffenheit des Abwassers herbeizuführen. Soweit der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in diesem eben genannten Urteil mit Hinweis auf die Kommentierung von Czychowski/Reinhardt zu § 18a WHG die Auffassung vertritt, auch ein Sammeln und Fortleiten von Abwässern sei eine Behandlung der Abwässer, kann dies auch im Hinblick auf die Legaldefinition des § 18a Abs. 1 Satz 3 WHG a. F. nur in dem von der Bevollmächtigten des Antragsgegners dargelegten Weise verstanden werden, dass mit dem Sammeln und Fortleiten des Abwassers eine Veränderung verbunden ist. Somit liegt eine „Behandlung“ des Abwassers in diesen Konstellationen nur vor, wenn bereits beim Sammeln und Fortleiten in den Kanalisationsrohren eine Rückhaltung der absetzbaren Stoffe stattfindet (Czychowski/Reinhardt, a. a. O., § 54 Rdnr. 23). Die reine Einleitung von Salzabwässern in das Grundwasser des Plattendolomits stellt danach keine Abwasserbehandlung dar, da dadurch keine Veränderung der Abwässer erfolgt. Dies gilt auch im Hinblick auf die „Salzlaststeuerung“ vor Beginn der Versenkung. Sie ist nicht Teil der streitgegenständlichen Erlaubnis zum Versenken der Prozess- und Haldenabwässer. Die Vorrichtungen zum Einleiten (Versenken) der Salzabwässer in den Untergrund stellen somit keine „Abwasserbehandlungsanlage“ i. S.der Nr. 13.1 der Anlage 1 zum UVPG dar.

Auch soweit der Bevollmächtigte der Antragstellerin die Beurteilung des Verwaltungsgerichts rügt, der Erlaubnisbescheid betreffe nicht den Bau eines Stauwerks oder einer sonstigen Anlage zur Zurückhaltung oder dauerhaften Speicherung von Wasser i. S. der Nr. 13.6 der Anlage 1 zum UVPG und deshalb bestehe auch unter diesem Gesichtspunkt keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung, kann dies der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen. Das gilt zunächst für die Begründung der Beschwerde, zur Speicherung von Wasser gehöre auch „Abwasser“. Eine behälterlose Speicherung von Wasser unter gleichzeitiger Verdrängung des vorhandenen Formationswassers sei eine Speicherung im Sinne der Vorschrift. Dafür sei es irrelevant, ob natürliche oder künstliche Gegebenheiten ausgenutzt würden oder die Speicherung über- oder unterirdisch erfolge.

Da der Begriff der sonstigen „Anlage“ in Nr. 13.6selbst nicht definiert ist, ist auf die fachspezifische Regelung zurückzugreifen (Appold in: Hoppe/Beckmann, a. a. O., § 2 Rdnr. 76;Dienes, a. a. O., Anlage 1 zum UVPG, Rdnr. 7). Soweit hier eine „Anlage“ durch die Vorrichtungen zum Versenken der Salzabwässer vorhanden ist, dient diese nicht der „Speicherung“, sondern dem Einleiten der Abwässer in das Grundwasser des Plattendolomits. Das Verwaltungsgericht stellt zudem zutreffend unter Hinweis auf den Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 21. Oktober 2008(- 7 ME 170/07 -, juris, Rdnr. 33) fest, dass der Grundwasser-Raum des Plattendolomits, in den die Abwässer eingeleitet werden sollen,nicht i. S. der Nr. 13.6 gebaut wird, sondern natürlich vorhanden ist. Die Nutzung vorhandener Erdräume stellt deshalb nicht den Bau einer Anlage in diesem Sinne dar. Der Begriff der Anlage bezieht sich nur auf künstlich errichtete, selbstständige Gebilde (Bay.VGH, U. v. 23.01.1990 - 8 B 86.362 -, BayVBl. 1990, 341), aber nicht auf vorhandene Erdhohlräume.

Im Übrigen ist unter „Speicherung“ nur das vorübergehende Ansammeln von Wasser zu verstehen, was eine spätere Zugriffsmöglichkeit auf das ursprünglich gesammelte Wasser voraussetzt (vgl. Niedersächsisches OVG, B. v. 21.10.2008 - 7 ME170/07 -, a. a. O.). Dies ist im vorliegenden Falle im Hinblick auf die Einleitung der Salzabwässer in das Formationswasser des Plattendolomits zu verneinen. Insgesamt liegt deshalb eine Anlage zur Zurückhaltung oder dauerhaften Speicherung von Wasser i. S. von Nr. 13.6.1 der Anlage 1 zum UVPG nicht vor.

Die UVP-Pflichtigkeit des Einleitens der Salzabwässer nach Maßgabe der streitgegenständlich Erlaubnis ergibt sich entgegen der Auffassung der Beschwerde auch nicht aus Nr. 13.3 der Anlage 1 zum UVPG. Ein Vorhaben in diesem Sinne, welches das Entnehmen,Zutagefördern oder Zutageleiten von Grundwasser oder Einleiten von Oberflächenwasser zum Zwecke der Grundwasseranreicherung betrifft,stellt das Einleiten der Salzabwässer nicht dar. Diese Argumentation der Beschwerde ist schon deshalb widersprüchlich,weil der Bevollmächtigte der Antragsteller in der Begründung zum Vorliegen eines Vorhabens nach Nr. 12.2.1 darlegt, im Plattendolomit existiere kein Grundwasser mehr. Dann käme auch keine Anreicherung vorhandenen Grundwassers in Betracht. Unabhängig davon, dass diese tatsächliche Betrachtung auch nicht zutreffend ist, stellt die Einleitung von Salzabwässern in das Grund- bzw.Formationswasser des Plattendolomits keine Anreicherung des Grundwassers dar. Eine solche liegt nur vor, wenn eine künstliche Erhöhung der verfügbaren Grundwassermenge durch quantitative oder qualitative Maßnahmen erreicht werden soll (Schwind in: Berendes u.a., Wasserhaushaltsgesetz, Kommentar, 2011, § 51 Rdnr. 20). Ziel ist deshalb immer die Verbesserung der wasserwirtschaftlichen Verhältnisse durch Anreicherung des Grundwassers (Czychowski/Reinhardt, a. a. O., § 51 Rdnr. 30). Von einer solchen Anreicherung zur Verbesserung des Grundwasserstatus kann im Hinblick auf die Einleitung der Salzabwässer aber nicht ausgegangen werden.

Die Versenkerlaubnis stellt auch keine Genehmigung eines Vorhabens zur Errichtung und den Betrieb einer Deponie zur Ablagerung von nicht gefährlichen Abfällen i. S. des Kreislaufwirtschaftsgesetzes dar; es liegt also kein Vorhaben i. S.der Nr. 12.2 der Anlage 1 zum UVPG vor, wie der Antragstellerbevollmächtigte meint. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht festgestellt, dass das Einleiten der Salzabwässer in das Grundwasser des Plattendolomits kein Ablagern von Abfällen darstellt, da mit dem Beginn des Einleitens das Regime des Kreislaufwirtschafts/-Abfallgesetzes - KrW-/AbfG - nicht mehr anwendbar ist. Denn nach § 2 Abs. 2 Nr. 6 dieses Gesetzes (jetzt §2 Abs. 2 Nr. 9 Kreislaufwirtschaftsgesetz 2012) gelten seine Vorschriften nicht für Stoffe, „sobald diese in Gewässer oder Abwasseranlagen eingeleitet oder eingebracht werden“. Soweit der Antragstellerbevollmächtigte für seine abweichende Auffassung auf den Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts (B.v. 09.03.2007 - 7 LA 197/06 -, ZUR 2007, 323) Bezug nimmt, steht dessen Inhalt der verwaltungsgerichtlichen Würdigung nicht entgegen. In diesem Beschluss wird lediglich festgestellt, dass der Transport von Deponiesickerwasser in Tanklastwagen zu einer Abwasserbeseitigungsanlage dem Abfallrecht unterfalle. In der Entscheidung wird aber ausdrücklich darauf verwiesen, dass mit § 2Abs. 2 Nr. 6 KrW-/AbfG die Abgrenzung zwischen wasserrechtlichem und abfallrechtlichem Regime durch eine zeitliche Zäsur vorgenommen werde. Daraus ergebe sich, dass zwar Vorwirkungen der beabsichtigten wasserrechtlichen Entsorgung von Abfällen auf den vorangehenden Transport mittels Tankwagen zur Abwasserbeseitigungsanlage nicht ausgeschlossen seien, die Stoffe aber „mit dem Zeitpunkt der Einleitung bzw. Einbringung dem Regime des Abfallrechts entzogen“ seien. Nur „vor“ Einleitung oder Einbringung in das Gewässer oder die Abwasseranlage finde mithin für Transporte für Abwasser das Abfallrecht Anwendung. Das Einleiten von Abwässern ist gemäß § 54Abs. 2 Satz 1 WHG „Abwasserbeseitigung“. Für die Einleitung von Abwässern in Gewässer bedarf es gemäß § 57 WHG einer wasserrechtlichen Erlaubnis. Reststoffe gewerblicher Produktion,die aus wasserhaltigen Gemischen bestehen, sind nach dem Wasserhaushaltsgesetz „als Abwasser“ zu qualifizieren,die daher dem Wasserhaushaltsgesetz und nicht dem Kreislaufwirtschaftsgesetz unterfallen, soweit sie in Gewässer eingeleitet werden (Breuer, Öffentliches und privates Wasserrecht,3. Aufl. 2004, Rdnr. 499).

Soweit der Antragstellerbevollmächtigte weiter ausführt, im Plattendolomit existiere kein Grundwasser mehr, da er bereits vollständig mit Salzabwasser verfüllt sei, weist die Bevollmächtigte des Antragsgegners zutreffend darauf hin, dass der Umstand, dass ein Verdrängungseffekt auf das natürliche in einem Grundwasserleiter vorhandene Grundwasser eintrete, hier im Hinblick auf die Verdrängung durch Niederschlagswasser permanent neu gebildeten Grundwassers im Plattendolomit und auch in Anbetracht des vorhandenen Formationswassers, nicht zu dem Ergebnis führe,dass im Plattendolomit kein Grundwasser mehr vorhanden sei. Im Übrigen stellt das Versenken der Salzabwässer eine Benutzung eines Gewässers i. S. des § 9 Abs. 1 Nr. 4 WHG durch das Einbringen und Einleiten von Stoffen in Gewässer dar und unterliegt auch deshalb wasserrechtlichen Vorgaben. Eine Ablagerung von Abfällen i. S. des Kreislaufwirtschaftsgesetzes liegt somit nicht vor. Das gilt auch im Hinblick auf die von dem Antragstellerbevollmächtigten angesprochene Lagerung des Salzabwassers in Stapelbecken und die Durchleitung durch Rohrleitungen, die insoweit Teil der Anlage zur Beseitigung der Salzabwässer sind.

Entgegen der Auffassung des Antragstellerbevollmächtigten ergibt sich die UVP-Pflichtigkeit des Vorhabens weiter nicht aus § 3b Abs.2 UVPG. Danach besteht die Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung auch, wenn mehrere Vorhaben derselben Art, die gleichzeitig von demselben oder mehreren Trägern verwirklicht werden sollen und in einem engen Zusammenhang stehen (kumulierende Vorhaben), zusammen die maßgeblichen Größen- oder Leistungswerte erreichen oder überschreiten. Ein enger Zusammenhang ist gegeben, wenn diese Vorhaben als technische oder sonstigen Anlagen auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind oder als sonstige in Natur und Landschaft eingreifende Maßnahmen in einem engen räumlichen Zusammenhang stehen und wenn sie einem vergleichbaren Zweck dienen (Dienes, a. a. O., § 3b UVPGRdnr. 29). Die Sätze 1 und 2 des § 3b Abs. 2 UVPG gelten nur für Vorhaben, die für sich jeweils die Werte für die standortbezogene Vorprüfung oder, soweit eine solche nicht vorgesehen ist, die Werte für die allgemeine Vorprüfung nach Anlage 1 Spalte 2 erreichen oder überschreiten. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht festgestellt,dass in diesem Sinne „kumulierende“ Vorhaben nicht vorliegen, da - anders als nach § 3b Abs. 2 Satz 1 UVPGvorausgesetzt - hier keine mehreren, der UVP-Pflicht unterliegenden Vorhaben vorliegen. Das Einleiten von Salzabwässern ist kein Vorhaben i. S. der Anlage 1 zum UVPG, wie oben im Rahmen der Prüfung der UVP-Pflicht gemäß § 3b Abs. 1 UVPG dargelegt.

Soweit der Antragstellerbevollmächtigte demgegenüber einwendet,es lägen in diesem Sinne mehrere „kumulierende“Vorhaben vor, da das Kriterium der Gleichzeitigkeit allein deshalb vorliege, weil die Vorhaben zur gleichen Zeit ausgeführt würden,fehlt es an der für die Anwendung des § 3b Abs. 2 UVPG notwendigen Voraussetzung, dass auch das zu einem bestehenden UVP-pflichtigen Vorhaben hinzutretende Vorhaben selbst UVP-pflichtig ist, also hier das streitgegenständliche Einleiten von Salzabwässern in den Plattendolomit. § 3b Abs. 2 Satz 1 UVPG setzt die Zulassung mehrerer „räumlich eng zusammenhängender Vorhaben derselben Art voraus“ (vgl. Dienes in: Hoppe/Beckmann, a. a. O., § 3b UPVG Rdnr. 16). Von „derselben Art“ in diesem Sinne sind nur solche Vorhaben, die gemäß Anlage 1, Spalte 1 zum UVPG zu einem einheitlichen, für ein bestimmtes Vorhaben geltenden Gesamtwert aufsummiert werden können (Dienes, a. a. O., § 3b UVPGRdnr. 19). Da - wie oben dargestellt - das Einleiten der Salzabwässer kein UVP-pflichtiges Vorhaben darstellt, kann sich eine UVP-Pflicht auch nicht aus dem Vorliegen kumulierender Vorhaben unter Einschluss der Versenkung der Salzabwässer ergeben.

Der verwaltungsgerichtliche Beschluss ist auch nicht fehlerhaft,weil das Verwaltungsgericht nicht die UVP-Pflicht nach § 3b Abs. 3UVPG bejaht hat. Danach ist für die Änderung oder Erweiterung eines bestehenden, bisher nicht UVP-pflichtigen Vorhabens eine Umweltverträglichkeitsprüfung unter Berücksichtigung der Umweltauswirkungen des bestehenden, bisher nicht UVP-pflichtigen Vorhabens durchzuführen, wenn der maßgebende Größen- oder Leitungswert durch die Änderung oder Erweiterung erstmals erreicht oder überschritten wird. Soweit die Beschwerde die Auffassung vertritt, dieser Tatbestand liege im Hinblick auf ein Vorhaben nach Nr. 4.1 der Anlage 1 zum UVPG, die Errichtung und Betrieb einer integrierten chemischen Anlage, vor, kann sie auch damit keinen Erfolg haben. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht festgestellt,dass die Erlaubnis zur Einleitung der Salzabwässer keine Änderung oder Erweiterung der chemischen Anlagen an den Standorten Hattorf und Wintershall des Werkes Werra darstellt. Das Versenken der Salzabwässer ist nicht Teil der chemischen Anlage i. S. der Nr. 4.1des Anhangs zur 4. BImSchV. Maßgeblich ist insoweit, dass der Gegenstand der streitgegenständlichen Erlaubnis kein Vorhaben betrifft, das selbst eine integrierte chemische Anlage darstellt.Dies wäre aber nach § 3b Abs. 3 Satz 1 UVPG erforderlich. Denn die UVP-Pflicht nach dieser Vorschrift bezieht sich nicht auf das Gesamtvorhaben, sondern nur auf die Änderung bzw. Erweiterung (vgl.die Begründung des Gesetzentwurfes zu § 3b UVPG, BT-Drs. 14/4599,S. 95).

Da Rechtsgrund für die UVP-Pflicht nach dieser Vorschrift das erstmalige Erreichen oder Überschreiten der gemäß Anlage 1relevanten Größen- oder Leistungswerte für ein inhaltlich UVP-pflichtiges Vorhaben ist, kommt es maßgeblich auf die UVP-Pflicht hinsichtlich des Änderungsvorhabens an (Dienes, a. a.O., § 3b UVPG Rdnr. 40). Daraus ergibt sich, dass nur dann, wenn auch das Änderungsvorhaben inhaltlich selbst dem Gegenstand nach UVP-pflichtig sein kann und wegen Erreichens bezüglich bestimmter Größen- oder Leistungswerte UVP-pflichtig wird, eine UVP-Pflicht durch § 3 Abs. 3 Satz 1 UVPG begründet werden kann. Somit kann ein Vorhaben, das für sich genommen inhaltlich nicht als solches UVP-pflichtig ist, auch nicht als Änderung oder Erweiterung eines bisher nicht UVP-pflichtigen Vorhabens zur UVP-Pflicht nach dieser Vorschrift führen. Maßgeblich für die UVP-Pflicht des Gesamtvorhabens sowie des hier maßgeblichen Änderungsvorhabens ist die sachliche Anknüpfung an bestimmte inhaltliche Merkmale des Vorhabens nach Anlage 1 zum UVPG (BT-Drs. 14/4599, S. 94). Da die Erlaubnis zum Versenken der Salzabwässer selbst nicht die Errichtung und den Betrieb einer integrierten chemischen Anlage betrifft, somit dieses Vorhaben nicht selbst UVP-pflichtig ist,kann sich daraus auch keine UVP-Pflicht gemäß § 3b Abs. 3 UVPGergeben, unabhängig davon, inwieweit es sich bei den Anlagen der Beigeladenen zur Herstellung der Kalidüngemittel selbst um integrierte chemische Anlagen i. S. der Nr. 4.1 der Anlage 1 zum UVPG handelt.

Auf dieser Grundlage kann sich entgegen der Auffassung des Antragstellerbevollmächtigten eine UVP-Pflicht aus § 3b Abs. 3 UVPGauch nicht im Hinblick auf die Frage des Vorliegens eines Vorhabens gemäß Nr. 13.1 der Anlage 1 zum UVPG - Änderung oder Erweiterung einer Abwasserbehandlungsanlage -, nach Nr. 13.6.1 - Änderung oder Erweiterung eines Stauwerkes -, i. S. von Nr. 12.2 der Anlage 1 zum UVPG - Errichtung und Betrieb einer Deponie zur Ablagerung von nicht gefährlichen Abfällen - oder gemäß Nr. 9.8 der Anlage 1 zum UVPG - Errichtung und Betrieb einer Anlage, die der Lagerung von anderen als in den Nrn. 9.1 bis 9.7 genannten chemischen Erzeugnissen dient - ergeben. Für alle diese Vorhaben wurde schon oben festgestellt, dass der streitgegenständliche Erlaubnisbescheid zum Versenken der Salzabwässer kein Vorhaben i. S. der Anlage 1 zum UVPG betrifft. Damit kann es auch nicht Gegenstand einer UVP-Pflicht nach § 3b Abs. 3 UVPG sein, weil es selbst nicht die inhaltlichen Merkmale eines UVP-pflichtigen Vorhabens nach Anlage 1zum UVPG erfüllt.

Eine UVP-Pflicht ergibt sich auch nicht aus § 3e Abs. 1 UVPG,wie das Verwaltungsgericht im Ergebnis zu Recht festgestellt hat.Das Verwaltungsgericht hat entgegen der Auffassung des Antragstellerbevollmächtigten auch zu Recht auf den fachrechtlichen Ansatz zur Bestimmung des Vorliegens eines „Vorhabens“i. S. der Anlage 1 zum UVPG abgestellt. Insoweit kann nicht unabhängig davon pauschal auf den „materiellen Inhalt“und die „Auswirkung einer Anlage insgesamt“ abgestellt werden. Einen „materiell-rechtlichen Regelungsgehalt der UVP-Richtlinie“ abseits der konkreten Regelungen und Bestimmungen der in Anlage 1 zum UVPG aufgeführten „Vorhaben“, die nach Auffassung der Beschwerde zu einer Einbeziehung der Einleitung von Salzabwässern in ein Gewässer in diesen Katalog „zumindest im Hinblick auf die integrierten chemischen Anlagen im industriellen Umfang sowie die Abwasserbehandlungsanlage“ zwinge, gibt es nicht. Der Katalog der in der Anlage 1 zum UVPG aufgeführten Vorhaben ist abschließend und kann nicht im Hinblick auf einen davon etwa unabhängig bestehenden „materiell-rechtlichen Regelungsgehalt“durch Auslegung erweitert werden. Deshalb ist, wie schon oben ausführlich dargestellt, auch im Rahmen des § 3e Abs. 1 UVPGzugrunde zu legen, dass die Erlaubnis zur Einleitung der Salzabwässer in das Grundwasser des Plattendolomits sich nicht -wie der Antragstellerbevollmächtigte meint – auf Teile eines Vorhabens „integrierte chemische Anlage“ bzw.„Abwasserbehandlungsanlage“ i. S. der Anlage 1 zum UVPGbezieht. § 3e UVPG betrifft allein die Änderung und Erweiterung UVP-pflichtiger Vorhaben. Wesentliche Voraussetzung ist deshalb,dass das schon bestehende Vorhaben als solches bereits UVP-pflichtig ist (Dienes, a. a. O., § 3e UVPG Rdnr. 1). Dies ist,wie dargelegt, im Hinblick auf den Gegenstand der Versenkerlaubnis nicht der Fall. Im Gesetzgebungsverfahren wurde ausdrücklich in der Gesetzesformulierung noch deutlich hervorgehoben, dass die Bestimmung Vorhabensänderungen und -erweiterungen nur dann erfasst,wenn schon das geänderte oder erweiterte Grundvorhaben als solches UVP-pflichtig ist (vgl. Sangenstedt in: Landmann/Rohmer,Umweltrecht, Kommentar, Stand: 66. Erg. Lief. Juni 2012, § 3e Rdnr.5). Unabhängig davon, ob die Neuerteilung der Erlaubnis zum Versenken der Salzabwässer überhaupt eine „Änderung oder Erweiterung“ i. S. des § 3e Abs. 1 Nr. 1 UVPG darstellt,betraf auch die zuvor erteilte und ausgelaufene Erlaubnis kein (Grund-)Vorhaben, das UVP-pflichtig war. Insoweit kommt insgesamt eine Anwendung des § 3e Abs. 1 UVPG nicht in Betracht.

Eine UVP-Pflicht lässt sich auch nicht aus den Darlegungen des Antragstellerbevollmächtigten im Hinblick auf eine „unterlassene Betrachtung“ hinsichtlich der Einbeziehung des Laugenverbunds Unterbreizbach sowie die Überleitung von Salzabwässern aus dem Werk Neuhof-Ellers an die Werra herleiten. Die hier streitgegenständliche Einleitungserlaubnis betrifft nicht die von den Antragstellern unter dem Gesichtspunkt der wesentlichen Änderung aufgeführten Tatbestände. Da, wie zu § 3e Abs. 1 UVPG festgestellt, eine im Hinblick auf die hier streitgegenständliche Versenkerlaubnis bestehende, UVP-pflichtige Anlage nicht vorliegt, sind die Ausführungen des Antragstellerbevollmächtigten zur Einbeziehung der Herstellung des Laugenverbundes Unterbreizbach und zur Überleitung der Salzabwässer Neuhof-Ellers in diesem Zusammenhang nicht rechtserheblich.

Eine UVP-Pflicht ergibt sich auch nicht im Hinblick auf das Vorliegen einer Abfallentsorgungseinrichtung i. S. des § 1 Nr. 4a der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben (UVP-V Bergbau). Das Verwaltungsgericht hat zu Recht festgestellt, dass Abwässer nicht unter die Regelung über Abfälle der Richtlinie 2004/35/ EG fallen. Soweit der Antragstellerbevollmächtigte die Auffassung vertritt, dass bei der Einleitung der Salzabwässer in den Untergrund (Plattendolomit) eine Einleitung in ein Gewässer zur Gewässerbenutzung nicht vorliege,trifft dies nicht zu. Der Erlaubnisbescheid geht ausdrücklich im Hinblick auf die Versenkung der Salzabwässer von einer Gewässerbenutzung aus und legt ausführlich dar, dass eine Einleitung in das vorhandene Grundwasser des Plattendolomits (sog.Formationswasser) erfolge, das durch die Salzabwässer verdrängt werde. Während im Umfeld der Versenkbohrungen von einer vollständigen Verdrängung des Formationswassers auszugehen sei,schichte sich mit zunehmender Entfernung das schwere Salzabwasser unter das geringer mineralisierte Formationswasser, wobei auch Mischungseffekte zwischen beiden Wässern einträten. Der Antragsgegner legt zudem nachvollziehbar dar, dass der Plattendolomit als Kluft-/Karstgrundwasserleiter im Bereich der Versenkung sowohl natürliche (salzbelastete) Formationswässer als auch Salzabwässer führe. Dabei bleibe ein natürlicher Wasserkreislauf aufgrund der natürlichen Grundwasserneubildung erhalten, in den das Gewässer im Plattendolomit eingebunden sei.Insoweit bleibe der natürliche Zusammenhang durch die aufgrund von Niederschlagswasser entstehende Grundwasserneubildung des Plattendolomits zum Wasserkreislauf und anderen Grundwasser führenden Schichten durch die Versenkung bestehen. Angesichts dessen erscheint die pauschale Darlegung des Antragstellerbevollmächtigten, entgegen den Grundlegungen des Erlaubnisbescheides handele es sich bei der Versenkung der Salzabwässer nicht um eine Einleitung in ein Gewässer, nicht nachvollziehbar. Soweit die Beschwerde meint, dass selbst dann,wenn man die Existenz eines „Gewässers“ bejahe, vom Vorliegen einer „Abwasserbehandlungsanlage“ auszugehen sei, ist auf die obigen Ausführungen zu Nr. 13.1.1 der Anlage zum UVPG hinzuweisen. Eine UVP-Pflicht ergibt sich auch nicht aus § 1Nr. 9 UVP-V Bergbau, wie der Antragstellerbevollmächtigte meint. Da die Versenkerlaubnis selbst kein Vorhaben betrifft, das UVP-pflichtig ist, kann sich eine solche auch nicht aus § 1 Nr. 9UVP-V Bergbau ergeben.

Auch im Hinblick auf § 31 Abs. 2 KrW-/AbfG - jetzt § 35 Abs. 2KrWG - liegt keine UVP-Pflicht vor, da insoweit keine Umweltverträglichkeitsprüfung im Planfeststellungsverfahren für die Errichtung und den Betrieb einer Deponie durchzuführen ist. Da die Versenkerlaubnis keine Deponie betrifft, wie schon oben zu Nr. 12.2der Anlage 1 zum UVPG dargelegt, liegen auch die Voraussetzungen dieser Vorschrift nicht vor.

Der Erlaubnisbescheid ist entgegen der Auffassung des Antragstellerbevollmächtigten auch nicht deshalb rechtswidrig, weil eine strategische Umweltprüfung nach § 14a ff. UVPG nicht durchgeführt wurde. Insoweit könnte ein Aufhebungsanspruch der Antragsteller schon deshalb keinen Erfolg haben, weil - wie das Verwaltungsgericht zu Recht dargelegt hat - die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 des Umweltrechtsbehelfsgesetzes - UmwRG - nicht vorliegen. Für das streitgegenständliche Vorhaben der Versenkung der Salzabwässer in den Plattendolomit besteht keine Pflicht zur Umweltverträglichkeitsprüfung. Der Vortrag des Antragstellerbevollmächtigten, dies möge zwar vom Wortlaut „her so sein“, tatsächlich sei die Vorschrift aber so auszulegen, dass es bei derart tiefgreifenden Auswirkungen eines Projekts unionsrechtlich geboten sei, im Falle des Erfordernisses einer strategischen Umweltprüfung eine rechtliche Prüfung der Einhaltung der Vorschriften zuzulassen, kann dies nicht durchgreifen. Die Versenkerlaubnis gehört nicht zu den Gegenständen, für die gemäß § 14b UVPG eine strategische Umweltprüfung durchzuführen ist. Eine solche Pflicht greift nach der Vorschrift nur ein bei „Plänen und Programmen“, die in der Anlage 3 Nr. 1 oder 2 zum UVPG aufgeführt sind. Pläne und Programme sind aber (außer Bebauungspläne für UVP-pflichtige Vorhaben) keine „Entscheidungen“ i. S. des § 2 Abs. 3UVPG, auf die das Umweltrechtsbehelfsgesetz gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1Anwendung findet (Schieferdecker in: Hoppe/Beckmann, a. a. O., § 1UmwRG Rdnr. 19).

Soweit der Antragstellerbevollmächtigte im Übrigen darauf verweist, dass die streitgegenständliche Erlaubnis „extrem gravierende Auswirkungen auf die Maßnahmepläne, nämlich die Bewirtschaftungspläne der Flussgemeinschaft Weser“ habe,führt auch dies zu keiner strategischen Umweltprüfung nach dem UVPG. Denn „Pläne und Programme“ i. S. des UVPG sind nach der Legaldefinition des § 2 Abs. 5 „bundesrechtlich vorgesehene Pläne und Programme“, zu deren Ausarbeitung,Annahme oder Änderung eine Behörde durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften verpflichtet ist. Die Aufstellung muss durch Vorschriften des Bundes zwingend vorgeschrieben sein (Appold,a. a. O., § 2 UVPG Rdnr. 105). Diese Voraussetzung ist im Hinblick auf die Bewirtschaftungspläne der Flussgemeinschaft Weser nicht gegeben. Insgesamt ist deshalb festzustellen, dass auch eine Pflicht zur strategischen Umweltprüfung gemäß § 14a ff. UVPG nicht bestand.

Der streitbefangene Erlaubnisbescheid ist auch nicht deshalb fehlerhaft, weil das Beteiligungsrecht der Antragstellerin zu 1)gemäß § 5 der Verordnung zur Regelung von Anforderungen an wasserrechtliche Erlaubnisse und Genehmigungen für Indirekteinleitungen nach der IVU-Richtlinie (IVU-VO Abwasser vom 04.09.2003 in der Fassung der letzten Änderungsverordnung vom 07.07.2011, GVBl. I S. 356) verletzt worden wäre. Danach ist bei der Erteilung von Erlaubnissen der Gewässerbenutzung gemäß § 1 Abs.2 der Verordnung die Öffentlichkeit nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 des § 5 zu beteiligen. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht festgestellt, dass die im Hinblick auf das Erlaubnisverfahren nach § 12 Hessisches Wassergesetz - HWG - notwendige Verbindung zwischen der Errichtung und dem Betrieb oder der wesentlichen Änderung einer Anlage, die nach § 1 i. V. m. Spalte 1 des Anhangs der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV)genehmigungsbedürftig ist, und der Gewässerbenutzung nach § 9 Abs.1 Nr. 4 WHG nicht besteht. Eine rechtlich erhebliche Verbindung zwischen der Genehmigung für die Anlagen des Werks Werra zur Kalimittelherstellung und der Erlaubnis zum Versenken der Salzabwässer liegt nicht vor. Auch soweit man die Werke an den Standorten Hattorf und Wintershall als Anlagen zur Herstellung von Stoffen oder Stoffgruppen durch chemische Umwandlung im industriellen Umfang gemäß Nr. 4.1 der 4. BImSchV und als Chemieanlage i. S. von Nr. 4.3 des Anhangs 1 der Richtlinie 2008/1/EG vom 15. Januar 2008 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung - IVU-Richtlinie -qualifizierte, fehlt es, wie der Antragsgegner zu Recht darlegt, an dem betriebstechnischen Zusammenhang der Versenkung der Salzabwässer mit den Sulfatanlagen zur Herstellung von Düngemitteln. Die von der Beschwerde geforderte Einbeziehung der Anlage zur Versenkung der Salzabwässer in die Sulfatanlagen ist,wie schon oben dargelegt, nicht zulässig. Die nach § 12 Abs. 1 HWGgeforderte Koordinierung der Verfahren bezüglich der Genehmigung einer nach § 1 der 4. BImSchV genehmigungsbedürftigen Anlage mit dem hier streitbefangenen Verfahren über die Erteilung einer Erlaubnis zur Gewässerbenutzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 WHG kommt nicht in Betracht, da ein Genehmigungsverfahren für die Anlagen der Standorte Hattorf und Wintershall parallel zur Erteilung der Versenkerlaubnis nicht durchgeführt wurde.

Auch eine unterlassene Öffentlichkeitsbeteiligung in einem notwendigen Planfeststellungsverfahren ist nicht erkennbar.Entgegen der Auffassung der Antragsteller ist schon nicht nachvollziehbar, inwieweit im Hinblick auf die Erteilung der Erlaubnisbescheides für die Versenkung der Salzabwässer ein Planfeststellungsverfahren auf welcher Rechtsgrundlage hätte durchgeführt werden müssen. Nähere Darlegungen dazu finden sich auch in der Begründung der Beschwerde der Antragsteller zu 2) und 3) nicht.

Soweit die Antragsteller im Übrigen generell eine „unterlassene Betrachtung“ im Hinblick auf eine Prüfung der wesentlichen Änderungen der Einbeziehung des Laugenverbunds Unterbreizbach sowie der Überleitung von Salzabwässern aus dem Werk Neuhof-Ellers an die Werra rügen, ist schon oben im Hinblick auf die Frage der Prüfung einer wesentlichen Änderung i. S. des § 3e Abs. 1 UVPG darauf hingewiesen worden, dass eine Anwendung dieser Vorschrift schon deshalb nicht in Betracht kommt, weil es insoweit am Vorliegen eines UVP-pflichtigen Grundvorhabens im Hinblick auf die Erteilung für die Einleitung der Salzabwässer in den Plattendolomit fehlt.

Damit ist festzustellen, dass insgesamt der Vortrag der Antragsteller zu einer Fehlerhaftigkeit des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses im Hinblick auf die Frage der formellen Rechtswidrigkeit des Erlaubnisbescheides und einer daraus zu begründenden Aufhebung des Bescheides nicht durchgreift.

Entgegen der Auffassung der Antragsteller ist der verwaltungsgerichtliche Beschluss auch nicht deshalb fehlerhaft,weil das Verwaltungsgericht die streitgegenständliche Erlaubnis des Antragsgegners nicht im Hinblick auf den Gesichtspunkt der Gefährdung der Trinkwasserversorgung der Antragstellerin zu 1) als „offensichtlich rechtswidrig“ beurteilt und auf dieser Grundlage die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragsteller wiederhergestellt hat. Entgegen der Auffassung der Antragsteller musste das Verwaltungsgericht nicht zu der Einschätzung gelangen,mit den im Eilverfahren zur Verfügung stehenden Erkenntnismitteln sei zu entscheiden, ob die Feststellung des Antragsgegners in der von ihm erteilten Erlaubnis, dass eine Gefährdung der Trinkwasserversorgung der Antragstellerin zu 1) ausgeschlossen werden könne, zutreffend und dem Antrag der Antragsteller auf vorläufigen Rechtsschutz stattzugeben sei. Hierfür ist entscheidend, worauf das Verwaltungsgericht zu Recht hingewiesen hat, dass die Antragstellerin zu 1) nur insoweit antragsbefugt ist,als sie sich hinsichtlich der maßgeblichen Rechtsgrundlagen auf eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme gegenüber ihr berufen kann. Ob die einschlägigen Rechtsgrundlagen des § 47 WHG, der die Bewirtschaftungsziele für das Grundwasser normiert, und des § 48WHG, der die Reinhaltung des Grundwassers dadurch gewährleisten soll, dass eine Erlaubnis für das Einbringen und Einleiten von Stoffen in Grundwasser nur erteilt werden kann, wenn eine nachteilige Veränderung der Wasserbeschaffenheit nicht zu besorgen ist, gegenüber der Antragstellerin zu 1) als Trägerin der Trinkwasserversorgung - jedenfalls bezüglich § 48 WHG -drittschützende Wirkung haben könnten, kann hier dahingestellt bleiben. Aus dem wasserrechtlichen Gebot der Rücksichtnahme ergibt sich gegenüber der streitgegenständlichen Erlaubnis ein Abwehrrecht nur, wenn sich die zugrunde liegende Ermessensentscheidung im Hinblick auf Rechte der Antragstellerin als „rücksichtslos“ darstellt (vgl. dazu grds. Hess. VGH,U. v. 01.09.2011 - 7 A 1736/10 -, NuR 2012, 63).

Voraussetzung dafür ist ein Betroffensein in gravierender Weise,d. h. es muss ein erheblicher Eingriff in die im Hinblick auf die Gewährleistung der Trinkwasserversorgung durch die Antragstellerin zu 1) begründeten wasserrechtlichen Interessen vorliegen. Zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Erlaubnis gemäß § 8 Abs. 1 WHGist insoweit § 12 Abs. 1 WHG heranzuziehen, nach dem die Erlaubnis zu versagen ist, wenn schädliche, auch durch Nebenbestimmungen nicht vermeidbare oder nicht ausgleichbare Gewässerveränderungen zu erwarten sind oder andere Anforderungen nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht erfüllt werden (§ 12 Abs. 1 Nr. 1 und 2 WHG). Ob eine - wie von der Antragstellerin zu 1) geltend gemachte -Besorgnis der Gefährdung dafür ausreicht (verneinend Czychowski/Reinhardt, a. a. O., § 12 Rdnr. 25), kann offen bleiben;die bloße „Möglichkeit“ einer Beeinträchtigung der wasserrechtlichen Interessen der Antragstellerin zu 1) genügt dafür jedenfalls nicht.

Auch im Rahmen des Bewirtschaftungsermessens gemäß § 12 Abs. 2WHG und der dabei vorzunehmenden Gefährdungsabschätzung kann aufgrund der im Eilverfahren zugänglichen Erkenntnismittel, wie vom Verwaltungsgericht zu Recht dargelegt, nicht festgestellt werden,dass eine gravierende Beeinträchtigung der Interessen der Antragstellerin zu 1) vorliegt. Dies gilt insbesondere auch im Hinblick auf den Vortrag des Bevollmächtigten der Antragsteller,das Verwaltungsgericht hätte von einer rechtswidrigen Ermessensausübung deshalb ausgehen müssen, weil es insoweit einer ausreichenden Tatsachengrundlage wegen Fehlens des 3 D-Modells ermangele, da nur so eine Besorgnis der Gefährdung der Trinkwasserversorgung der Antragstellerin zu 1) festzustellen gewesen wäre. Es ist weder aufgrund der vorliegenden Akten ersichtlich noch von der Beschwerde substantiiert dargetan, dass allein durch Erstellung des 3 D-Modells eine gravierende Beeinträchtigung der wasserrechtlichen Interessen der Antragstellerin zu 1) tatsächlich feststellbar wäre. Die Beantwortung der Frage kann, wie das Verwaltungsgericht im Ergebnis zu Recht festgestellt hat, nicht mit den im vorläufigen Rechtsschutzverfahren hier zur Verfügung stehenden Erkenntnismitteln erfolgen. Auf dieser Grundlage kann deshalb auch nicht festgestellt werden, dass die Ausübung des dem Antragsgegner obliegenden Bewirtschaftungsermessens bei Erteilung der Erlaubnis wegen nicht ausreichender Tatsachenermittlung rechtswidrig gewesen wäre.

Auch mit dem Vortrag, das Verwaltungsgericht sei in seiner Entscheidung fehlerhaft davon ausgegangen, dass die Stellungnahme des Hessischen Landesamts für Umwelt und Geologie - HLUG - vom 15.August 2011 in der Erlaubnis berücksichtigt sei, kann die Beschwerde keinen Erfolg haben. Die Ausübung des Ermessens durch den Antragsgegner wegen nicht ausreichender Tatsachenberücksichtigung ist auch unter diesem Gesichtspunkt nicht rechtswidrig. In dem Erlaubnisbescheid ist auf S. 21 ausdrücklich dargelegt, dass der Bearbeitung des Antrages nachfolgend genannte fachbehördliche Stellungnahmen zugrunde gelegt worden seien, zu denen auch die oben genannte Stellungnahme des HLUG vom 15. August 2011 gehört. Auf die Bewertungen in dieser Stellungnahme wird auch im Begründungsteil des Erlaubnisbescheides im Rahmen der Prognoseentscheidung (3.) ausdrücklich Bezug genommen. So wird ausgeführt, dass die Erkenntnisse, dass in Übereinstimmung mit mehreren zuvor genannten Untersuchungen eine Gefährdung der Trinkwasserversorgungsanlagen der Antragstellerin zu 1) nicht zu besorgen sei, mit der fachlichen Aussage des HLUG in der genannten Stellungnahme zum Grundwassermonitoring übereinstimmten.

Auch auf S. 28 des Erlaubnisbescheides wird ausdrücklich die Feststellung des HLUG in dieser Stellungnahme zitiert, nach der nördlich des Versenkgebietes Eichorst/Bodesruh im Bereich Hönebach-Obersuhl anhand der durchgeführten TEM-Messungen eine auf Salzwasser hinweisende schwächere Leitfähigkeitsanomalie zu erkennen sei, deren Ursache zum vorsorglichen Schutz der Trinkwassergewinnungsanlagen der Gemeinde Gerstungen in diesem Bereich näher untersucht werden solle. Im Anschluss daran werden dann im Erlaubnisbescheid die Ergebnisse mehrerer Probebohrungen zu diesem Gegenstand dargelegt und bewertet. Dabei wird auch dargestellt, dass sich die These, dass eine Ausbreitung der Salzabwässer nach Nordosten in Richtung Gerstunger Mulde stattfinden könne, aufgrund der Auswertung von hydrodynamischen und hydrochemischen Daten entsprechender Grundwassermessstellen, die zwischen dem Versenkgebiet Eichhorst/Bodesruh und den Trinkwasserversorgungsanlagen der Antragstellerin zu 1) angesiedelt seien, nicht bestätigt habe. Die in den Unteren Bundsandstein niedergebrachten Bohrungen der Grundwassermessstellen Obersuhl 3A/2010 und Hy Gerstungen 4/2010 wiesen beide eine geogene Mineralisation des Grundwassers auf, die durch Probenahme im August 2011 bestätigt worden seien. Da das Grundwasser vom Richelsdorfer Gebirge aus der natürlichen Grundwasserströmungsrichtung folgend nach Südosten in Richtung Werra transportiert werde, während die Trinkwasserbrunnen der Antragstellerin zu 1) ca. 8,75 bis 11 km nördlich des Versenkgebiets und damit in entgegengesetzter Richtung zur natürlichen Grundwasserströmung gelegen seien, könne nicht von der Verifizierung der oben genannten These der Ausbreitung der Salzabwässer der Versenktätigkeit nach Nordosten ausgegangen werden.

Die Auffassung des Bevollmächtigten der Antragstellerin zu 1),die in dem Erlaubnisbescheid berücksichtigten Feststellungen des HLUG entsprächen nicht mehr der im Zeitpunkt der Stellungnahme aktuell geltenden Einschätzung des HLUG, lässt sich aus der Stellungnahme nicht entnehmen. Dort heißt es (S. 25 der Stellungnahme vom 15. August 2011): „Die sehr pauschale Frage, ob eine Gefährdung der Trinkwasserversorgung zu befürchten ist, kann aus Sicht des HLUG derzeit nicht abschließend beantwortet werden. Kurzfristig ist solch eine Gefährdung gemäß dem heutigen Kenntnisstand auszuschließen“. Die Klärung der durch die TEM-Messungen neu aufgeworfenen Fragen und die räumliche Erkundung der in den Bundsandstein-Grundwasserleiter eingedrungenen Salzwässer durch neue Tiefbohrungen und hydrogeologische Modellierungen würden „noch Jahre in Anspruch nehmen“.Daraus ergibt sich, dass diese Aussagen des HLUG nicht frühere,überholte Ansichten betreffen, sondern im aktuellen Zeitpunkt der Abgabe der Stellungnahme gültige Einschätzungen darstellen.

Entgegen der Auffassung des Bevollmächtigten der Antragstellerin zu 1) lässt sich auch aus der Stellungnahme des HLUG vom 29.November 2011 nicht entnehmen, dass diese Einschätzungen überholte Aussagen des HLUG darstellten. Dabei ist insbesondere, worauf auch der Antragsgegner und die Beigeladene zu Recht hingewiesen haben,zu berücksichtigen, dass sich die Stellungnahme vom 29. November 2011 auf die Ermittlung möglicher Zusammenhänge zwischen der langjährigen Salzwasserabwasserversenkung am Standhorst Eichhorst/Bodesruh und den im Bereich der sog.Herfatal-TEM-Anomalie zu erwartenden Salzwässern im Bundsandstein-Grundwasserleiter beziehen. Deshalb erscheine es aufgrund vorliegender neuer Erkenntnisse sinnvoll, auch im Bereich der unmittelbar „nordwestlich der Ortslage von Hönebach ermittelten TEM-Anomalie eine Tiefbohrung in den Unteren Bundsandstein zu errichten“. Anhand dieser Bohrung könne untersucht werden, ob eine Beeinflussung des Bundsandstein-Grundwasserleiters durch das südlich angrenzende Versenkgebiet Eichhorst/Bodesruh über den sog. Salzhang hinweg gegeben sei. Da sich diese Ausführungen auf die Beeinflussung des Bundsandstein-Grundwasserleiters in nordwestlicher Richtung beziehen, ist nicht ersichtlich, inwieweit dadurch (überholte)Feststellungen zur Ausbreitung der Salzabwässer in nordöstlicher Richtung zu den Trinkwasserversorgungsanlagen der Antragstellerin zu 1) hin betroffen sein sollten.

Auch soweit der Bevollmächtigte der Antragstellerin zu 1) die Auffassung vertritt, dass die fachbehördliche Stellungnahme des Thüringer Landesverwaltungsamts vom 23. November 2011 als notwendige sachliche Grundlage für die Entscheidung des Antragsgegners in dem Erlaubnisbescheid nicht berücksichtigt sei,trifft dies nicht zu. Ausweislich des Bescheids ist auch diese fachbehördliche Stellungnahme der Bearbeitung des Antrags zugrunde gelegt worden. Sie stimmt im Hinblick auf die Beurteilung der Gefährdung der Wasserversorgung der Antragstellerin zu 1) mit den in dem Erlaubnisbescheid herangezogenen Erkenntnissen überein.Ausweislich der genannten Stellungnahme des Thüringer Landesverwaltungsamtes war das Thüringer Landesamt für Umwelt und Geologie zu dem Ergebnis gelangt, dass eine akute Gefährdung einzelner Wassergewinnungsanlagen wie des Brunnens Hy Gerstungen 1/1933 (Kohlbach I) nicht gegeben sei und auch eine akute Gefährdung der gesamten Wasserversorgung der Antragstellerin zu 1)unter Berücksichtigung der genehmigten Entnahmekapazitäten der in Nutzung befindlichen Wasserfassungen derzeit nicht vorliege. Auch aufgrund der Ergebnisse aus den 2010 zusätzlich erfolgten Bohrungen Hy Gerstungen 4/2010 in Thüringen und Obersuhl 3A/2010 in Hessen komme das Thüringer Landesamt für Umwelt und Geologie in der diesbezüglichen Stellungnahme zum dem Ergebnis, dass ein Einfluss von derzeit in Hessen versenktem Salzabwasser zum jetzigen Auswertestand im unteren Teil des Bundsandsteins anhand der chemischen Werte und Verhältnisse (in der Messstelle Hy Gerstungen 4/2010) nicht erkennbar sei. Die Umsetzung und die Bewertung der durch die weiterführenden Empfehlungen und Hinweise des Thüringer Landesamts für Umwelt und Geologie zusätzlich erlangten aktuellen Erkenntnisse führen derzeit zu keiner grundsätzlich anderen Bewertung. Dies stimmt mit den Darlegungen in der Begründung des Erlaubnisbescheids zur Gefährdung der Trinkwasserversorgung der Antragstellerin zu 1) in der Sache überein, nach der der Einfluss von Salzabwasser auf die genannten Trinkwasserbrunnen der Antragstellerin zu 1) nicht zu verifizieren gewesen sei. Nach Aussage der beteiligten Thüringer Fachbehörden, insbesondere auch der Stellungnahme des Thüringer Landesverwaltungsamtes vom 22.November 2011, könne der kurzzeitige Einfluss von Salzabwasser in der Messstelle Herda 8/1987 vermutlich nicht auf die hessischen Versenkaktivitäten zurückgeführt werden. Eine direkte hydraulische Kommunikation des Plattendolomits, aus dem hessischen Versenkgebiet in den Raum Gerstungen hinein, könne aus den vorliegenden Daten weder hydrochemisch noch hydrodynamisch geschlussfolgert werden.

Soweit der Bevollmächtigte der Antragstellerin zu 1) in diesem Zusammenhang in einem weiteren, nach Ablauf der Begründungsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO eingereichten Schriftsatz erstmals zur Begründung auf die Stellungnahme des Hessischen Landesamtes für Umwelt und Geologie vom 22. März 2012 Bezug nimmt, nach der ein Überströmen des Salzabwassers in Richtung Gerstungen über den Salzhang hinaus in die Gerstunger Mulde nicht ausgeschlossen werde,ist darauf hinzuweisen, dass sich insoweit - unabhängig davon,inwieweit diese weitere Beschwerdebegründung überhaupt Gegenstand der Prüfung der Beschwerdegründe durch das Beschwerdegericht zu sein hat - eine Rechtswidrigkeit des Erlaubnisbescheides wegen mangelnder Berücksichtigung der in der genannten Stellungnahme des HLUG dargelegten Erkenntnisse schon deshalb nicht ergeben kann,weil diese Stellungnahme erst vier Monate nach dem Erlaubnisbescheid vom 30. November 2011 erfolgte. Im Übrigen findet sich diese Feststellung so auch nicht in der von dem Bevollmächtigten der Antragstellerin zu 1) herangezogenen Stellungnahme. Darin wird vielmehr ausdrücklich festgestellt, dass für den Plattendolomit-Grundwasserleiter aus Sicht des HLUG derzeit keine gesicherte Aussage zur horizontalen Komponente des hydraulischen Gradienten und dessen Beeinflussung durch die Salzwasserabsenkung am Standort Eichhorst/Bodesruh möglich sei.Diese Stellungnahme des HLUG bezieht sich insbesondere auf die fachliche Stellungnahme des Büros HG vom 15. März 2012. Dazu wird ausdrücklich festgestellt, dass den fachlichen Erläuterungen des Büros HG, dass ein vertikaler hydraulischer Gradient vom Plattendolomit- in den Bundsandstein-Grundwasserleiter in Kombination mit einem in Richtung Gerstungen orientierten durchlässigen Kluft-/Störungssystem nicht ausreiche, um eine Gefährdung der Trinkwassergewinnungsanlagen zu besorgen, aus Sicht des HLUG zuzustimmen sei. Zusätzlich wäre ein horizontaler hydraulischer Gradient (Grundwassergefälle) in Richtung der Brunnen notwendig. Für den Bundsandstein-Grundwasserleiter erscheine ein solcher horizontaler Gradient auf Grundlage der vorhandenen Untersuchungsergebnisse nicht gegeben, wobei vor einer abschließenden Bewertung jedoch die Ergebnisse des laufenden Bohrprogramms nördlich des Salzhangs abzuwarten seien.

Aus diesen Darlegungen ist keine Feststellung dahingehend zu entnehmen, dass seitens des HLUG überströmendes Salzabwasser in Richtung Gerstungen über den Salzhang hinaus für möglich gehalten werde. Es wird vielmehr festgehalten, dass nach den bis dahin vorliegenden Erkenntnissen dafür keine Anhaltspunkte vorlägen und vor abschließenden Aussagen weitere Untersuchungen erforderlich seien. Diese Bewertungen bilden entgegen der Auffassung des Bevollmächtigten der Antragstellerin zu 1) deshalb im Ergebnis keine Grundlage dafür, von der offensichtlichen Rechtswidrigkeit des Erlaubnisbescheides in diesem Punkt auszugehen. Das Verwaltungsgericht ist deshalb auch insoweit zur Recht davon ausgegangen, dass mit den im Eilverfahren zur Verfügung stehenden Mitteln aufgrund dieser fachbehördlichen Stellungnahmen nicht mit der notwendigen Gewissheit davon ausgegangen werden kann, dass der angegriffene Erlaubnisbescheid offensichtlich rechtswidrig ist.

Soweit im Übrigen von den oben genannten Fachbehörden weitere Untersuchungen der TEM-Anomalie nördlich des Salzhangs für erforderlich gehalten wurden und diese durch die Bohrungen Obersuhl 4/2011 und 5/2011 durchgeführt wurden, ergeben sich - wie von der Beigeladenen unwidersprochen dargelegt - auch insoweit keine Erkenntnisse, die - weil von dem Antragsgegner dem Erlaubnisbescheid noch nicht zugrunde gelegt - den Erlaubnisbescheid insoweit offensichtlich rechtswidrig machen könnten. Diese Bohrungen liegen hinter dem Versenkraum Eichhorst/Bodesruh und vor den Trinkwasserbrunnen der Antragstellerin zu 1) nördlich des Salzhangs. Die Auswertung der Messungen an der Messstelle Obersuhl 4/2011 zwischen dem 23.Dezember 2011 und dem 10. Februar 2012 ergab in verschiedenen Bohrlochbereichen, dass das Wasser in der Bohrung keine Beeinflussung durch Salzabwasser aufweist. Dies gilt im Ergebnis ebenso für die Messstelle Obersuhl 5/2011, die bis in den Plattendolomit reicht. Auch daraus sind deshalb keine Belege dafür zu entnehmen, dass die TEM-Anomalie durch Salzabwasser hervorgerufen wird und insoweit eine dringende Besorgnis der Gefährdung der Trinkwasserversorgung der Antragstellerin zu 1) zu begründen wäre.

Auch aus den übrigen Darlegungen des Bevollmächtigten der Antragsteller, insbesondere unter Bezug auf die Bemerkungen des Dr.E. K. vom 13. November 2012 ergeben sich - unabhängig davon,inwieweit diese weitere Beschwerdebegründung überhaupt Gegenstand der Prüfung der Beschwerdegründe durch das Beschwerdegericht zu sein hat - keine durchgreifenden Anhaltspunkte dafür, dass der Erlaubnisbescheid offensichtlich rechtswidrig wäre. Dies gilt zunächst im Hinblick auf den Gesichtspunkt der Gefährdung des Trinkwassers der Antragstellerin zu 1) aufgrund der Fließrichtung der Grundwasser-Strömungen von dem Versenkgebiet Eichhorst/Bodesruh über den nordöstlich angrenzenden Salzhang zur Gerstunger Mulde und damit den dort vorhandenen Trinkwassergewinnungsanlagen der Antragstellerin zu 1). Soweit dazu vorgetragen wird, die Ausbreitung der Salzwässer im Salzhang erfolge nicht gemäß der natürlichen Grundwasser-Strömung, da diese wegen des Druckkegels des Versenkungsvorgangs, der die natürliche Strömungsrichtung überlagere und verändere, nicht mehr existiere, sondern gemäß der Druckausbreitung in entsprechenden Wegsamkeiten, ist dies weder belegt noch mit den im Eilverfahren zugänglichen Erkenntnismitteln zu verifizieren. Diese Darlegungen stellen eine Hypothese dar, die ohne Belege durch Tatsachen nicht dazu führen kann, dass auf ihrer Grundlage die dem Erlaubnisbescheid zugrunde liegenden Feststellungen als evident fehlerhaft und damit rechtswidrig zu qualifizieren wären. Dies gilt insbesondere auch unter Berücksichtigung der von der Antragstellerin zu 1) in Bezug genommenen Stellungnahme des Dr. K. vom 13. November 2012, soweit darin ausgeführt wird, es werde „ein Zutritt von Salinenformationswässern und/oder Salzabwässern zu den Gerstunger Brunnen … vor allem auf indirektem Weg befürchtet, und zwar durch die versenkungsbedingten Grundwasserströmungen, die bereits früher versenkte Kaliabwässer und salzhaltige Formationswässer in Richtung der Trinkwasserbrunnen verdrängen“ könnten.

Der Vortrag von Befürchtungen über mögliche Geschehnisse, die zwar theoretisch nicht ausgeschlossen, aber auch nicht durch konkrete, tatsächliche Anhaltspunkte belegt sind, reicht dafür nicht aus. Die damit vertretene Hypothese ist zwischen den Beteiligten in jeder Hinsicht im Streit. Nach Darlegung des Antragsgegners wird die Fließrichtung der Grundwasser-Strömung nicht durch die versenkungsbedingte Druckerhöhung so verändert,dass die versenkten Salzabwässer bzw. die verdrängten geogenen Salzwässer des Plattendolomits entgegen der natürlichen Grundwasserfließrichtung den Trinkwassergewinnungsanlagen der Antragstellerin zu 1) zuflössen und diese gefährden könnten. Die in Anlage AG I „Salzhanggrenzen, Grundwassergleichen in Bundsandstein, Grundwasserfließrichtung“ zum Schriftsatz des Antragsgegners vom 30. März 2012 dargelegten Strömungsrichtungen gelte gerade für Zeiten, in denen Salzabwässer versenkt worden seien, spiegele also die versenkbeeinflussten Strömungsverhältnisse wider. Danach sei aufgrund der hydrologischen Gegebenheiten ein Zutritt von Salzwässern zu den Trinkwassergewinnungsanlagen der Antragstellerin zu 1) durch die Versenkung auf hessischem Gebiet ausgeschlossen. Im Übrigen könne die Darstellung der TEM-Messungen in dem Profilschnitt der Skizze des Dr. K. in seiner Stellungnahme vom 13. November 2012 nicht eine Fließrichtung versenkter Salzabwässer darstellen, da Fließrichtungen und Wasserwegsamkeiten aus den TEM-Darstellungen nicht ablesbar seien. Soweit in dieser Darstellung nördlich des Salzhangaußenrands eine durch die rötliche Färbung aufgezeigte Anomalie angenommen werde, könne durch die Darstellung nicht belegt werden, dass dies durch die Versenkung in Eichhorst/Bodesruh bedingt sei.

Zu dem Vortrag der Antragstellerseite, die neuen Messstellen Hönebach 4 sowie Obersuhl 3A, 4 und 5 lägen nicht im erkennbaren Salzabwasser-Ausbreitungsbereich der Versenkungsgebiete Kleinensee und Eichhorst, und deshalb seien Süßwasserfunde dort kein Beweis für die Dichtheit des Salzhangs, da Salzwässerübertritte allein auf der Grundlage der Versenkungsbohrung dort nicht zu erwarten seien,weist der Antragsgegner darauf hin, dass alle Ergebnisse des Grundwassermonitorings, d. h. der Beprobung aus rund 170Messstellen im Bereich der Versenkung nördlich des Salzhangaußenrands zeigten, dass dort keine Salzabwässer zu verzeichnen seien. Auch die Bevollmächtigten der Beigeladenen legen dar, dass die TEM-Messungen nicht als Nachweis für eine Differenzierung von Salzwässern nach geogen vorhandenen Vorkommen oder aus Salzabwässern aufgrund der Versenkbohrungen tauglich seien. Ausweislich der - auch schon oben bezeichneten -fachbehördlichen Stellungnahmen gebe es keinen Nachweis der Herkunft von Salzwasser nordöstlich des Salzhangs aus der Versenkungsbohrung Eichhorst/Bodesruh.

Aus einer Gesamtsicht der Stellungnahmen der Beteiligten zur Frage der Fließrichtung der Grundwasser-Strömung in Richtung Nordosten über den Salzhangaußenrand hinweg in die Gerstunger Mulde kann nicht festgestellt werden, dass aufgrund der Darlegungen dazu von einer evidenten Fehlerhaftigkeit der Feststellungen in dem Erlaubnisbescheid dazu auszugehen wäre. Soweit diese Frage im Verfahren zur Hauptsache als erheblich zu beurteilen ist, können tatsächliche Feststellungen dazu mit den dort zur Verfügung stehenden Erkenntnismitteln wie der Beweisaufnahme in der von dem Verwaltungsgericht in seinem Beschluss bezeichneten Weise herbeigeführt werden.

Dies gilt im Ergebnis auch für den Vortrag der Antragsteller, es sei davon auszugehen, dass der sich nordöstlich des Versenkungsgebiets Eichhorst/Bodesruh befindliche Salzhang nicht dicht sei, da dort eine verstärkte Bruchtektonik vorhanden sei.Dies sei aus dem von Dr. K. in seiner Stellungnahme vom 13.November 2012 enthaltenen Profilschnitt durch den Salzhang zu entnehmen, nach dem es massive Versalzungseinflüsse über den Salzhang hinaus Richtung Gerstunger Mulde gebe. Der ursprünglich ungestörte Gesteinsverbund sei zerstört und dadurch seien vielfache „hydraulische Wegsamkeiten“ entstanden, so dass der Plattendolomit offensichtlich seine Dichtwirkung eingebüßt und nur noch kanalisierende Wirkung habe. Der Beweis der Dichtheit des Salzhangs sei aufgrund der Messungen an den neuen (oben bezeichneten) Messstellen nicht zu führen, da diese nicht im Salzwasser-Versenkungsbereich der Bohrung Eichhorst/Bodesruh lägen.Demgegenüber bestreitet der Antragsgegner, dass der Salzhang nicht mehr als geologische Barriere wirken könne. Aufgrund der durch Ablaugungen entstandenen Setzungen und Brüche im untertägigen Gebirge habe sich dort durch Verkittung mit Tonen ein abdichtender Verbund ausgebildet, so dass aufgrund des Salzhangs zwischen dem Versenkgebiet Eichhorst/Bodesruh und der Gerstunger Mulde nur geringe Wasserwegsamkeiten bestünden. Ein flächiger Übertritt von versenkten Salzabwässern sei deshalb, wie durch die fachbehördlichen Stellungnahmen des Hessischen Landesamtes für Umwelt und Geologie und des Thüringer Landesamtes für Umwelt und Geologie bestätigt, aufgrund der Barrierewirkung des Salzhangaußenrands ausgeschlossen. Anderes werde durch die Stellungnahme des Dr. K. auch nicht belegt. Die in diesem Zusammenhang eingeführte Abbildung aus der Veröffentlichung „Salzlösungszuflüsse im Salzbergbau Mitteldeutschlands -Erfassung und Bewertung der chemischen und physikalischen Analyseergebnisse -“ von Herbert und Schwandt aus dem Oktober 2007 ergebe nichts anderes, da diese Darstellung die Lage und Klassifizierung von Salzlösungszuflüssen im Bergbau und im Übrigen nicht den relevanten Versenkungsbereich Eichhorst/Bodesruh, sondern Salzlösungszuflüsse allein im Thüringer Werra-Kalirevier um Bad Salzungen bis Vacha betreffe.

Auch auf der Grundlage der Darlegungen zur Frage der Dichtheit des Salzhangs nordöstlich der Versenkungsbohrung Eichhorst/Bodesruh in Richtung Gerstunger Mulde lässt sich nicht entnehmen, dass der Erlaubnisbescheid insoweit evident rechtswidrig sei, weil er, wie mit den Erkenntnismitteln des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens feststellbar, ganz offensichtlich auf fehlerhaften Tatsachengrundlagen beruhte. Davon kann auch unter Berücksichtigung der oben dargestellten fachbehördlichen Stellungnahme des Hessischen und des Thüringer Landesamtes für Umwelt und Geologie,deren Inhalt auch in die Begründung des Erlaubnisbescheides eingegangen ist, nicht ausgegangen werden. Auch insoweit könnte eine Klärung dieser Frage, ob von einer Undichtigkeit des Salzhangs mit der Folge von Grundwasser-Wegsamkeiten in nordöstlicher Richtung zur Gerstunger Mulde auszugehen ist, gegebenenfalls durch eine Beweisaufnahme im Hauptsacheverfahren erfolgen. Auf die zwischen den Beteiligten in diesem Zusammenhang mehrfach angesprochene und streitige Frage, inwieweit es in der Trinkwassergewinnungsanlage Tiefenort 1E/1992 (Weißendiez) zu Salzwasserbeeinflussungen gekommen ist und inwieweit die Verhältnisse dort mit den hier im Bereich der Versenkungsbohrungen Eichhorst/Bodesruh vorhandenen Verhältnissen vergleichbar sind,kommt es angesichts der daraus allenfalls nur mittelbar zu entnehmenden Indizwirkungen für daraus zu ziehende Schlüsse jedenfalls im Rahmen des vorliegenden vorläufigen Rechtsschutzverfahrens nicht an.

Auch im Hinblick auf die Prüfung der weiteren Einwände der Antragsteller ergibt sich keine Fehlerhaftigkeit des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses. Soweit der Bevollmächtigte der Antragsteller meint, diese ergebe sich daraus, dass ihre übrigen Einwendungen gegen die Rechtmäßigkeit der Erlaubnis,insbesondere das objektiv und subjektiv unzureichende Monitoring,der fehlende Anspruch auf Einstellung der Versenkung im Falle der Verschlechterung der Gefährdungslage sowie die fehlenden Schutzanordnungen zugunsten der Antragstellerin zu 1) für den Fall der Versalzung von Trinkwasserbrunnen (Kompensation) in dem verwaltungsgerichtlichen Beschluss nicht erörtert worden seien,kann er damit nicht durchdringen. Aus einem nach Auffassung der Antragsteller unzureichenden Monitoring durch Messstellen in dem Erlaubnisbescheid ergibt sich eine offensichtliche Rechtswidrigkeit der Erlaubnis nicht. Auch wegen der Tatsache, dass das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragsteller nicht deshalb wiederhergestellt hat, weil diese keinen Anspruch auf Einstellung der Versenkung im Falle der Verschlechterung der Gefährdungslage hätten, kann die Beschwerde keinen Erfolg haben. Anderes ergibt sich nicht aus der von der Beschwerde in Bezug genommenen Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 3. November 2010 - 7 B 1704/10 -, die der Antragstellerbevollmächtigte offensichtlich mit seinem Hinweis auf die Entscheidung vom 03.11.“2011“ in Bezug nehmen will. Soweit der Hessische Verwaltungsgerichtshof darin klargestellt haben soll, dass während der Laufzeit einer bestandskräftigen Erlaubnis kein Anspruch auf Einschreiten, auch bei veränderten Verhältnissen und anderen Annahmen als in den Prognosen zugrunde gelegt, existiere, steht dies fehlenden Rechtsschutzmöglichkeiten, insbesondere unter dem von dem Antragstellerbevollmächtigten herangezogenen Art. 19 Abs. 4 GGnicht entgegen. Danach können bei der Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis fehlerhaft nicht berücksichtigte mittelbare Auswirkungen einer bestimmten Gewässerbenutzung auf andere Gewässer, die eine von Anfang an bestehende Rechtswidrigkeit der (bestandskräftigen) Erlaubnis begründen, deren Rücknahme nach §48 HVwVfG ermöglichen. Nach Erlass der Erlaubnis eingetretene Veränderungen, die deren Erteilungsvoraussetzungen berühren, können einen Widerruf nach der wasserhaushaltsrechtlichen Spezialregelung des § 18 Abs. 1 WHG rechtfertigen. Dementsprechend kann gemäß § 49Abs. 2 Satz 1 HVwVfG ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt auch nach dessen Bestandskraft widerrufen werden, wenn die Behörde aufgrund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde. Soweit für den in Rechten verletzten Betroffenen auch im Übrigen die Zulässigkeitsvoraussetzungen für die Geltendmachung von Rechtsschutz vorliegen, ist insoweit auch in verfassungsrechtlicher Hinsicht ausreichend Rechtsschutz i. S. des Art. 19 Abs. 4 GGgewährleistet. Unter diesem Gesichtspunkt ergibt sich keine offensichtliche Rechtswidrigkeit des Erlaubnisbescheides, weil insoweit potentiell Betroffenen nicht weitergehende rechtliche Möglichkeiten eingeräumt worden sind.

Soweit der Bevollmächtigte der Antragsteller weiter die Fehlerhaftigkeit des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses daraus herleitet, dass das Verwaltungsgericht nicht auf die Frage fehlender Schutzanordnungen zugunsten der Antragstellerin zu 1) für den Fall der Versalzung von Trinkwasserbrunnen (Kompensation)eingegangen sei, fehlt es schon an dem gerügten Mangel des Erlaubnisbescheides. Im Tenor des Erlaubnisbescheides ist unter 10.„Naturschutz“, c) geregelt, dass für den Fall einer Verschlechterung der Schutzgüter des Naturschutzrechts ergänzende Regelungen zur Minderung bzw. Heilung (Kompensation) vorbehalten bleiben. Da gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Nr. 3Bundesnaturschutzgesetz – BNatSchG - auch der Gewässerschutz und insbesondere der vorsorgende Grundwasserschutz zu den durch das Naturschutzrecht geschützten Rechtsgütern gehört, ist auch eine Kompensationsregelung in dem Erlaubnisbescheid enthalten.

Auch aus den Darlegungen zur summarischen Prüfung der tragenden Entscheidungsgründe im Hinblick auf das bei Erlass des Erlaubnisbescheides ausgeübte Ermessen ergeben sich keine Gesichtspunkte für eine offensichtliche Rechtswidrigkeit des Bescheides. Entgegen der Auffassung des Antragstellerbevollmächtigten hätte das Verwaltungsgericht nicht davon ausgehen müssen, dass die „tragende Erwägung“ der Erlaubnis im Rahmen der Abwägungsentscheidung, durch Verminderung der Versenkmengen und des Versenkdruckes solle es zu einer reduzierten Belastung kommen, offensichtlich fehlerhaft ist und damit die gesamte darauf beruhende Abwägungsentscheidung. Es finde in tatsächlicher Hinsicht keine Reduzierung der Versenkmengen statt. Mindestens bis November 2013 werde das bisherige tatsächliche Versenkvolumen von Salzabwasser genehmigt. Der Mittelwert der Versenkung im Genehmigungszeitraum 2007 bis 2011habe ohne Berücksichtigung des Jahres 2009 (Kurzarbeit) 4,913 Mio.Kubikmeter Salzabwasser jährlich betragen, bis zum 30. November 2013 seien 6 Mio. Kubikmeter Salzabwasser zur Versenkung genehmigt worden, ab 1. Dezember 2013 4,5 Mio Kubikmeter. Eine wesentliche Reduzierung der Versenkmengen liege daher nicht vor.

Unabhängig davon, ob die Antragsteller sich insoweit im Rahmen ihrer rechtlichen Betroffenheit unmittelbar auf das Kriterium der bloßen Reduzierung der Versenkmengen berufen können, interpretiert die Beschwerdebegründung die Versenkmengen offensichtlich fehlerhaft. Im Rahmen der Begründung unter 3.„Prognoseentscheidung“ wird dort ausgeführt,grundlegend für die Beurteilung des Vorliegens einer Besorgnis im wasserrechtlichen Sinne sei eine „ex ante-Betrachtung“,die unter Zugrundelegung des vorgefundenen Ist-Zustands an wasserwirtschaftlichen Kriterien, wie der hydrogeologischen Beschaffenheit des Standorts, dem Zustand der betroffenen Grundwasservorkommen und dem Modus der Einleitung auszurichten sei.Eine nachteilige Veränderung der Wasserbeschaffenheit sei für den Zeitraum von vier Jahren unter Zugrundelegung der mit der Erlaubnis verbundenen Inhalts- und Nebenbestimmungen nicht zu besorgen. Die der wasserrechtlichen Erlaubnis zu Grunde liegenden, im Gegensatz zu vergangenen Versenkraten deutlich reduzierten Versenkmengen und die daraus resultierenden niedrigeren Versenkdrücke ließen eine Vergrößerung des Verdrängungs- bzw. Entlastungsareals nicht erwarten. Die an dieser Stelle in Bezug genommene deutliche Reduzierung der Versenkmengen bezieht sich, wie sich im Zusammenhang mit den Ausführungen unter VI. 2. zum allgemeinen wasserbehördlichen Bewirtschaftungsermessen entnehmen lässt, auf die durch die frühere Erlaubnis (als obere Höchstmengen)zugelassenen Versenkmengen, nicht aber auf die tatsächliche Versenkmenge pro Jahr, die in der Tabelle auf S. 41 der Erlaubnis für die Jahre 2007 bis 2011 dargestellt ist. Im Hinblick auf die früher zugelassenen Jahresversenkmengen von 9 Mio. Kubikmeter Salzabwässer ab dem 20. November 2006 und 8 Mio. Kubikmeter ab dem 21. Oktober 2010 stellen die nunmehr zugelassenen Höchstmengen von 6 Mio. Kubikmeter Salzabwässer bis zum 30. November 2013 und von 4,5 Mio. Kubikmeter ab dem 1. November 2013 eine, wie in dem Erlaubnisbescheid zu Recht dargelegt, deutliche Verringerung der zugelassenen Versenkmengen dar. Insoweit beruht der Erlaubnisbescheid auf einer zutreffenden Tatsachengrundlage. Die Rechtswidrigkeit der Ermessensausübung wegen falscher Sachverhaltsgrundlage ist deshalb entgegen der Auffassung der Antragstellerbevollmächtigten nicht festzustellen.

Die Beschwerde kann auch keinen Erfolg haben, soweit sie als fehlerhaft rügt, dass das Verwaltungsgericht aufgrund seiner Beurteilung eines offenen Ausgangs des Hauptsacheverfahrens eine Interessenabwägung nach Abschätzung der Folgen eines unterschiedlichen Ausgangs des Eilverfahrens dahingehend vorgenommen hat, die öffentlichen Interessen und die Interessen der Beigeladenen überwögen das Interesse der Antragstellerin zu 1) an einer Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen den streitbefangenen Erlaubnisbescheid. Es ist dabei davon ausgegangen, dass bei einer Realisierung der von der Antragstellerin zu 1) befürchteten Gefahr des Übertritts von Salzwasser in ihre Trinkwassergewinnungsanlagen die ihr gemäß § 50WHG obliegende Aufgabe der öffentlichen Wasserversorgung jedenfalls teilweise nicht mehr sichergestellt werden könne. Dies würde dem gesetzlichen Auftrag zur Versorgung aus ortsnahen Wasservorkommen gemäß § 50 Abs. 2 Satz 1 WHG zuwiderlaufen, was dem Interesse der Antragstellerin zu 1) an einem Erfolg des Antrags auf vorläufigen Rechtsschutz „besonderes Gewicht“ verleihe. Allerdings sei alternativ auch eine Versorgung mit Trinkwasser aus ortsfernen Wasservorkommen zulässig, wenn diese aus ortsnahen Vorkommen nicht in ausreichender Menge oder Güte oder nicht mit vertretbarem Aufwand sichergestellt werden könne.

Damit hat das Verwaltungsgericht das gesetzlich fundierte Interesse der Antragstellerin zu 1) an der Versorgung ihrer Bevölkerung mit Trinkwasser zutreffend berücksichtigt und als in die Interessenabwägung einzustellenden Belang sachgerecht gewürdigt. Soweit die Beschwerde meint, das Verwaltungsgericht habe im Rahmen der Interessenabwägung zwar nicht verkannt, dass die Verpressung von Salzabwasser zu unumkehrbaren Verhältnissen führen könne und somit durch die Erlaubnis zu Lasten der Antragstellerin zu 1) vollendete Tatsachen geschaffen werden könnten, diesen Umstand aber tatsächlich nicht gewürdigt, trifft dies nicht zu. Das gilt insbesondere im Hinblick auf den Vortrag der Beschwerde, es sei in diesem Zusammenhang nicht berücksichtigt worden, dass eine Ersatzwasserversorgung überhaupt nicht zur Verfügung stehe, d. h.dass bei Versalzung des Hauptversorgungsbrunnens Kohlbach 1 die Trinkwasserversorgung ganz erheblich beeinträchtigt werde und bereits bei Ausfall eines weiteren Brunnens die Versorgung von 6.000 Einwohnern mit dem Lebensmittel Trinkwasser nicht mehr ordnungsgemäß gewährleistet werden könne. Diese grundsätzlich möglichen Folgen hat das Verwaltungsgericht bei der Feststellung der Interessen der Antragstellerin zu 1) ausdrücklich gesehen, wenn es ausführt, dass die Antragstellerin zu 1), sollte sich die von ihr befürchtete Gefahr realisieren, die Trinkwasserversorgung durch Förderung des Trinkwassers in ihrem Gemeindegebiet „teilweise oder überhaupt nicht mehr“ sicherstellen könne. Entgegen der Auffassung der Beschwerde hat das Verwaltungsgericht keine tatsächliche Bewertung der Frage vorgenommen, ob eine Versorgung mit Trinkwasser für die Bevölkerung der Antragstellerin zu 1) aus ortsferneren Vorkommen in Betracht kommen könnte.

Dies war im Hinblick auf die oben getroffenen Feststellungen zur Wahrscheinlichkeit einer Gefährdung der Trinkwasserversorgung der Antragstellerin zu 1) im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens auch nicht erforderlich, da die Antragstellerin zu 1) selbst nicht einen vollständigen Ausfall der Trinkwasserversorgung in ihrem Gemeindegebiet behauptet bzw.schlüssig dargelegt hat. Für einen Ausfall der Trinkwasserversorgung im Gemeindegebiet der Antragstellerin zu 1)aufgrund des von ihr befürchteten Übertritts von Salzwässern aus dem Salzhang nordöstlich des Versenkgebiets Eichhorst/Bodesruh in die Gerstunger Mulde und damit auf Einrichtungen ihrer Trinkwassergewinnungsanlage hat die Beschwerde keine substantiellen tatsächlichen Anhaltspunkte dargelegt. Insoweit muss eine solche (extreme) Lage auch nicht als zu berücksichtigender Belang der Antragstellerin zu 1) in eine Interessenabwägung eingestellt werden. Unberührt davon bleibt, worauf die Beschwerde zu Recht hinweist, dass das Interesse an einer ausreichenden und ordnungsgemäßen Trinkwasserversorgung der Bevölkerung ein „öffentliches Interesse der Daseinsvorsorge“ ist, wie sich auch aus § 50 Abs. 1 WHG ergibt. Aus dem Umstand, dass das Verwaltungsgericht dieses öffentliche Interesse an der Trinkwasserversorgung als im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens für die Antragstellerin zu 1) streitendes Interesse an einer Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gewürdigt hat, ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht dieses Interesse nur als „Subjektivinteresse“ der Antragstellerin zu 1) und nicht in seinem Gewicht als öffentliches Interesse erkannt hätte,zumal die Bewertung des Gerichts an die „die öffentliche Wasserversorgung“ betreffende Norm des § 50 WHG anknüpft.

Das Verwaltungsgericht hat entgegen der Auffassung der Beschwerde auch das Interesse der Beigeladenen an einer Aufrechterhaltung der Produktion in den von dem Erlaubnisbescheid betroffenen Produktionsstandorten des Werkes Werra-Hattorf in Philippsthal, Wintershall in Heringen und Unterbreizbach in Unterbreizbach zutreffend bewertet. Dies gilt zunächst im Hinblick auf das öffentliche Interesse an der Rohstoffsicherheit, das als Kriterium auch im Rahmen der Abwägung der Interessen gemäß § 80Abs. 5 VwGO berücksichtigt werden kann (vgl. dazu Kopp/Schenke, a.a. O., § 80 Rdnr. 93). Das Verwaltungsgericht hat auf das gewichtige öffentliche Interesse der Aufrechterhaltung der Produktion insbesondere auch in Ansehung des gesetzlichen Zieles der Sicherung der Rohstoffversorgung gemäß § 1 Nr. 1 des Bundesberggesetzes- BBergG - im Hinblick auf die der von der Beigeladenen produzierten Düngemittel für die Nahrungsmittelproduktion hingewiesen. Die Beigeladene hat dazu im erstinstanzlichen Verfahren und im Beschwerdeverfahren dargelegt, dass das Werk Werra der mit Abstand wichtigste Gewinnungs- und Produktionsstandort der Beigeladenen als Kaliwerk sei. Das Werk habe im Jahre 2011 ca. 19,6Mio. t Kali-Rohsalz gefördert und damit einen Anteil von ungefähr 44 % an der gesamten Kaliproduktion der Beigeladenen gehabt. Bei einem Versenkungsstopp hänge die Kaliproduktion maßgeblich von der Wasserführung der Werra ab, was eine sinnvolle Betreibung des Kaliwerks, insbesondere auch im Hinblick auf die notwendigen langfristigen Lieferzusagen unmöglich mache. Da die Beigeladene am Standort Wintershall in großem Umfang Spezialprodukte produziere,davon einige Produkte wie Magnesiumsulfat wasserfrei und hochreine Salze (Kaliumchlorid und Kaliumsulfat) ausschließlich an diesem Standort, sei auch mit einer deutlichen Beeinträchtigung der Versorgung des Rohstoffmarkts mit diesen Produkten zu rechnen. Bei einigen dieser Produkte gebe es weltweit nur wenige Produzenten, da das Kali-Rohsalz mit entsprechenden Ausgangsstoffen außer in den Gruben in Wintershall nur in wenigen Salzlagerstätten verfügbar sei. Der Antragsgegner hat darauf hingewiesen, dass ausweislich des Finanzberichts 2011 der Beigeladenen das Verbundwerk Werra mit den Standorten Hattorf, Wintershall und Unterbreizbach ihr bei weitem leistungsstärkstes Werk darstellt.

Gegenüber dieser im Einzelnen und mit aussagekräftigen Daten dargelegten Bedeutung der Kaliproduktion im Werk Werra kann entgegen der Auffassung der Beschwerde nicht davon ausgegangen werden, dass „weder dargelegt … noch in irgendeiner Weise ersichtlich“ gemacht worden sei, dass eine Einschränkung der Produktion des Werkes Werra irgendwelche Auswirkungen auf den Rohstoffmarkt haben könne. Der Umstand, dass es - wie 2008/2009, worauf die Beschwerde hinweist - zu Verminderungen der Nachfrage an Düngemitteln aufgrund einer globalen weltwirtschaftlichen Krise kommen kann, steht der grundsätzlichen Bewertung der Bedeutung der Kali-Produktion im Werk Werra der Beigeladenen für die Rohstoffsicherheit auf diesem Gebiet nicht entgegen.

Auch die Berücksichtigung der Aufrechterhaltung bzw. des (teilweisen) Wegfalls von über 5.000 Arbeitsplätzen in der streitgegenständlichen Produktionsstätte der Beigeladenen als öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der Einleitungserlaubnis des Antragsgegners ist entgegen der Auffassung der Beschwerde nicht „grundlegend fehlerhaft“. Der drohende Verlust von Arbeitsplätzen kann sachgerecht im Rahmen der Interessenabwägung gemäß § 80 Abs. 5 VwGO berücksichtigt werden (Kopp/Schenke, a. a. O., § 80 Rdnr. 94). Die Beigeladene hat im erstinstanzlichen Verfahren und auch in der Beschwerdeerwiderung vom 26. Oktober 2012 im Einzelnen dargelegt, dass bei einem Versenkstopp für die Salzabwässer eine sinnvolle Produktionsplanung und Personalvorhaltung im Werk Werra nicht mehr möglich und die Überlebensfähigkeit des Werkes gefährdet wäre, da die Kali-Produktion im Werra-Kaligebiet nur mit hoher Auslastung und gleichmäßiger Fahrweise wettbewerbsfähig sei. Sie hat im Einzelnen insbesondere für die Standorte Wintershall und Unterbreizbach ausgeführt, dass sich ein Versenkstopp im Bereich Eichhorst/Bodesruh nachteilig auf diese Standorte auswirke. Dies ist angesichts des Umstandes, dass zuletzt rund die Hälfte der Salzabwässer des Werkes Werra entsprechend der vorhergehenden Einleitungserlaubnis in den Plattendolomit versenkt wurde,nachvollziehbar. Bei einem Wegfall dieser Möglichkeiten zur Versenkung der anfallenden Salzabwässer ist eine deshalb erforderliche, gravierende Einschränkung der Kali-Produktion plausibel. Für die Sachgerechtigkeit der Berücksichtigung des Erhalts von Arbeitsplätzen ist es nicht erforderlich, dass eine vollständige Einstellung der Produktion im Werk Werra und damit ein Wegfall aller Arbeitsplätze in die Überlegungen zur Interessenabwägung eingestellt werden müsste. Insoweit ist es auch von Belang, wenn ein gewichtiger Teil der Arbeitsplätze wegfiele.Die „vollständige Gefährdung“ von Arbeitsplätzen ist dafür entgegen der Auffassung der Beschwerde nicht erforderlich.

Das Verwaltungsgericht musste sich nicht mit dem Vortrag der Antragsteller auseinandersetzen, dass die derzeitige Entsorgungspraxis mit der hier gegenständlichen Erlaubnis die dauerhaften Arbeitsplätze in den Kaliwerken tatsächlich gefährde,weil richtigerweise nur den gesetzlichen (Umwelt-)Anforderungen entsprechende Arbeitsplätze zukunftssicher seien. Dies gelte insbesondere im Hinblick auf das Schreiben der Europäischen Kommission an die Bundesrepublik Deutschland vom 21. Juni 2012, in dem die Kommission die Auffassung vertritt, dass die Voraussetzungen des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2000/60/EG zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. L 327 vom 22.12.2000) zur Verlängerung einer Frist über die stufenweise Umsetzung der Ziele für Wasserkörper im Hinblick auf den Weserflussgebiets-Bewirtschaftungsplan nicht erfüllt seien. Zudem sei die Kommission ferner der Auffassung, dass das Maßnahmenprogramm für die Flussgebietseinheit Weser nicht die Anforderung des Art. 11 dieser Richtlinie erfülle, da es nicht die Maßnahmen enthalte, die erforderlich seien, um in den von den Salzwassereinleitungen betroffenen Gewässerkörpern die Ziele des Art. 4 der Richtlinie zu erreichen. Die Europäische Kommission sei daher der Auffassung, dass die Bundesrepublik Deutschland in der Flussgebietseinheit Weser gegen ihre Verpflichtungen aus den Art.4, 11 und 13 der Richtlinie verstoßen habe. Die Kommission habe deshalb die Regierung der Bundesrepublik Deutschland aufgefordert,sich zu diesem Schreiben zu äußern und behalte sich vor,gegebenenfalls eine mit Gründen versehene Stellungnahme nach Art.258 AEUV abzugeben.

Der Antragsgegner weist zu Recht darauf hin, dass sich daraus nicht ergebe, dass die derzeitige Entsorgung der Salzabwässer spätestens 2015 aufgrund des von der Europäischen Kommission eingeleiteten Vertragsverletzungsverfahrens eingestellt werden müsste. Die Kommission habe die im Bewirtschaftungsplan und Maßnahmenprogramm sowohl der Flussgebietsgemeinschaft Weser als auch des Landes Hessen vorgesehene Fristverlängerung zur Erreichung eines guten Zustands der Werra und der sieben in einem schlechten Zustand befindlichen Grundwasserkörper über 2015 hinaus nicht dem Grunde nach bezweifelt, sondern allein die Begründung als unzureichend gewertet und das Fehlen eines Zeitplans für die Zielerreichung sowie die fehlende Konkretisierung der Maßnahmen zur Zielerreichung gerügt. Nach Darstellung der Beigeladenen in der Beschwerdeerwiderung ist derzeit noch offen, ob die Kommission ein gerichtliches Vertragsverletzungsverfahren einleiten wird. Das kann für den vorliegenden Zusammenhang dahingestellt bleiben, weil diese auf Ebene der Europäischen Union maßgebliche Frage derzeit, was im vorliegenden vorläufigen Rechtsschutzverfahren entscheidend ist,weder eine Auswirkung auf die Produktion im streitgegenständlichen Werk Werra hat noch im Übrigen ersichtlich ist, inwieweit dies einen Belang der Beigeladenen betreffen sollte, der im Rahmen der auf ihrer Seite zu berücksichtigenden Interessen in die Abwägung eingestellt werden müsste.

Soweit die Antragstellerin zu 1) die Auffassung vertritt, der Beschluss des Verwaltungsgerichts sei fehlerhaft, weil die von ihm vorgenommene Interessenabwägung die Möglichkeit der Vermeidung der Einleitung von Salzabwässern in den Plattendolomit durch Alternativen nicht zutreffend bewertet habe, kann sie damit nicht durchdringen. Dies gilt zunächst, soweit die Antragstellerin zu 1)auf einen möglichen Bahntransport der Salzwasserlauge an die Nordsee als Alternative verweist. Auch wenn insoweit nicht binnen weniger Tage Transportkapazitäten aufgebaut werden könnten, sondern dies möglicherweise mehrere Wochen und Monate in Anspruch nehme,sei zu berücksichtigen, dass die Beigeladene sich insofern nicht einmal ernsthaft um eine Lösung bemüht habe. Im Übrigen habe die Deutsche Bahn durchaus die Kapazitäten, einen Transport von ganz wesentlichen Mengen von Salzabwasser über die Schiene durchzuführen. Die anders lautende Einschätzung des Verwaltungsgerichts sei auch im Hinblick auf eine insoweit bei ihm vorliegende Sachkunde nicht nachvollziehbar. Dass die Alternative der Einleitung der Salzabwässer in die Nordsee genehmigungspflichtig sei, sei im Rahmen der Interessenabwägung nicht zu berücksichtigen, da auch die vorliegende Einleitung von Salzabwässern genehmigungspflichtig sei.

Diese Einschätzung der Antragstellerin zu 1) kann der Interessenabwägung schon deshalb nicht zugrunde gelegt werden, weil diese zum Zeitpunkt der tatsächlichen Verhältnisse im Rahmen der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung im vorläufigen Rechtsschutzverfahren zu treffen ist. In diesem Zeitpunkt ist aber unstreitig eine Einleitung von Salzabwässern in die Nordsee rechtlich nicht zulässig, da dafür eine Genehmigung nicht vorhanden ist, ein darauf gerichtetes Genehmigungsverfahren insoweit noch nicht einmal eingeleitet ist. Auf dieser Grundlage ist es ausgeschlossen, nicht existente Erlaubnisse und Genehmigungen als maßgeblichen Gesichtspunkt einer auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts zu beziehenden Interessenabwägung in eine solche Abwägung einzustellen. Es kommt deshalb auf die von der Antragstellerin zu 1) dargelegte und zwischen den Beteiligten streitige Frage, inwieweit die tatsächlichen Voraussetzungen für einen Transport der Salzabwässer mittels Lastkraftwagen oder mit der Bahn in absehbarer Zeit vorliegen könnten, nicht an.

Entgegen der Auffassung der Antragsteller hat das Verwaltungsgericht auch keine fehlerhafte Gewichtung der Interessen der Beteiligten im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit des Eintritts der von der Antragstellerin zu 1) befürchteten Folgen einer (jedenfalls vorläufigen) Weiterführung der Versenkung von Salzabwasser in den Plattendolomit vorgenommen. Soweit der Antragstellerbevollmächtigte insoweit die Auffassung vertritt, bei der Abwägung des Interesses der Antragstellerin zu 1) an einer Vermeidung der Versalzung ihrer Trinkwassergewinnungsanlagen im Verhältnis zu dem Interesse der Beigeladenen an einer Vermeidung eines Produktionsausfalls sei der Trinkwasserversorgung jedenfalls der Vorrang im Rahmen der Interessenabwägung zu geben, weist der Antragsgegner darauf hin, dass ein absoluter, jedem anderen Gesichtspunkt vorgehender Vorrang der Trinkwasserversorgung aus wasserrechtlichen Vorschriften nicht zu entnehmen ist. Nach § 12WHG ist die Erlaubnis und die Bewilligung zu versagen, wenn schädliche, auch durch Nebenbestimmungen nicht vermeidbare oder nicht ausgleichbare Gewässerveränderungen zu erwarten sind oder andere Anforderungen nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht erfüllt werden. Auch in diesem Zusammenhang der behördlichen Prüfung zu befürchtender schädlicher Gewässerveränderungen hat die Behörde jeweils zwischen den für und gegen die Benutzung sprechenden Gründen abzuwägen, dies gilt auch im Hinblick auf die Trinkwassergewinnung. Dabei kann die Abwägung im Einzelfall dazu führen, dass eine für das Wohl der Allgemeinheit bedeutsame Benutzung zugelassen wird, obwohl davon eine weniger bedeutsame Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit in anderer Beziehung zu erwarten ist (Czychowski/Reinhardt, WHG, a. a. O., § 12 Rdnr.15).

Insbesondere soweit die Antragstellerin zu 1) auf die Irreparabilität der Folgen im Hinblick auf die Schädigung ihrer Trinkwasserversorgungsanlagen hinweist, ist im Rahmen der Gewichtung der abzuwägenden Interessen zu berücksichtigen,inwieweit ein tatsächlicher Schadenseintritt im Hinblick auf ein abzuwägendes Interesse eines Beteiligten zu besorgen ist. Maßstab für die Beurteilung dieser Frage ist auch, mit welchem Grad an Wahrscheinlichkeit der Eintritt des befürchteten Schadens anzunehmen ist. Dazu ist schon oben darauf hingewiesen worden, dass entgegen der Auffassung der Antragstellerin zu 1) nicht davon auszugehen ist, dass aufgrund der tatsächlich vorliegenden Erkenntnisse im jetzigen Stadium im Rahmen des vorliegenden vorläufigen Rechtsschutzverfahrens schon zu Grunde zu legen wäre,dass ein Übertritt von Salzabwasser über den nordöstlich der Versenkungseinleitstelle Eichhorst/Bodesruh liegenden Salzhang in Trinkwasserbrunnen der Antragstellerin zu 1) mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu besorgen wäre. Deshalb ist es sachgerecht zu berücksichtigen, dass tatsächliche Grundlagen für die von der Antragstellerin zu 1) befürchteten Schäden aufgrund der bisher vorliegenden Messungen nicht belegt sind und deshalb ein Schadenseintritt nicht mit einer derart hinreichenden Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass eine Beeinträchtigung der Trinkwasserversorgung der Antragstellerin zu 1) als gegenüber den oben dargestellten öffentlichen Interessen und den Interessen der Beigeladenen vorrangiges und überwiegendes Interesse zu qualifizieren ist. Ein Überwiegen der Interessen der Antragstellerin zu 1) gegenüber den mit ganz überwiegender Wahrscheinlichkeit jedenfalls in gewissem Umfange eintretenden nachteiligen Folgen für die Interessen der Allgemeinheit und der Beigeladenen im Hinblick auf die Gesichtspunkte der Rohstoffsicherheit und der Arbeitsplatzsicherheit ist somit nicht festzustellen. Der Antragsgegner hat deshalb im Rahmen der Interessenabwägung der Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung sein Ermessen dahingehend sachgemäß ausgeübt, dass er unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ausdrücklich auch das Interesse Dritter - hier der Antragstellerin zu 1) - hinsichtlich der Trinkwasserversorgung in die Abwägung eingestellt hat, aber - wie dargelegt – im Ergebnis sachgerecht davon ausgegangen ist, dass eine konkrete Gefährdung der Trinkwasserversorgung Dritter, hier der Antragstellerin zu 1),nicht gegeben ist.

Die Interessenabwägung durch das Verwaltungsgericht ist nach dem Maßstab des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit auch nicht hinsichtlich der Feststellung fehlerhaft, die Folgen für die Produktion der Beigeladenen seien auch bei einer Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage, beschränkt auf die Versenkung der Salzabwässer aus dem Werk Wintershall und deren Auswirkungen auf die oben dargestellten öffentlichen Interessen so erheblich, dass sie auch in diesem Falle das Interesse der Antragstellerin zu 1)überwögen. Soweit der Antragstellerbevollmächtigte in diesem Zusammenhang vorträgt, bei einem Versenkungsstopp für den Standort Wintershall, für den im Erlaubnisbescheid unter Berücksichtigung der Gesamtversenkmenge von 6 Mio. Kubikmeter jährlich bis zum Jahr 2013 ein jährliches maximales Versenkvolumen von 1,75 Mio.Kubikmeter Salzwasser erlaubt sei, sei von einer wesentlichen Einschränkung nicht zu sprechen, ergibt sich daraus keine fehlerhafte Bewertung durch das Verwaltungsgericht. Auch insoweit ist maßgeblich, dass das Verhältnis von Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts für die Interessen der Beteiligten und dem Gewicht ihrer Interessen im vorliegenden Falle dazu führt, dass von einem Eintritt des von der Antragstellerin zu 1) befürchteten Schadens für ihre Trinkwasserversorgung aufgrund der tatsächlich vorliegenden Messergebnisse und Feststellungen nicht mit einer derartigen hinreichenden Wahrscheinlichkeit ausgegangen werden kann, dass daraus im Vergleich zu den mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eintretenden Folgen für die öffentlichen Interessen und die Interessen der Beigeladenen den Interessen der Antragstellerin zu 1) der Vorrang einzuräumen ist.

Dies gilt auch, soweit nach Auffassung der Beschwerde von einem Überwiegen der Interessen der Antragstellerin zu 1) nur im Verhältnis zu einem quantitativ beschränkten Teil der Interessen insbesondere der Beigeladenen ausgegangen werden soll. Die Beigeladene hat ausführlich und nachvollziehbar dargelegt, dass auch eine Einstellung der Produktion nur am Standort Wintershall zu einer gravierenden Beeinträchtigung des gesamten Standorts des Kaliwerks führen und damit auch den Fortbestand eines Teils der dort vorhandenen ca. 1.550 Arbeitsplätze deutlich gefährden könnte.Zudem sei im Hinblick auf den Gesichtspunkt der Rohstoffsicherheit in die Abwägung einzustellen, dass - wie schon oben dargestellt -am Standort Wintershall in großem Umfang Spezialprodukte hergestellt würden, für die es zum Teil weltweit nur wenige Produzenten gebe, da das Kali-Rohsalz mit den entsprechenden Ausgangsstoffen außer in den Gruben in Wintershall nur in wenigen Salzlagerstätten verfügbar sei. Im Übrigen würde sich ein Versenkstopp im Raum Eichhorst/Bodesruh auch nachteilig auf andere Standorte des Werks Werra, wie den Standort Unterbreizbach,auswirken, das Kali-Rohsalze für die Aufbereitungs- und Weiterbearbeitungsverfahren in Wintershall zuliefere. Die Produktionseinschränkungen würden sich deshalb auch unmittelbar auf den Grubenbetrieb und damit einen Teil der dort beschäftigten ca.900 Arbeitnehmer auswirken. Insgesamt ist deshalb davon auszugehen,dass auch bei einer Einstellung der Salzabwasserversenkung am Standort des Werkes Wintershall mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine gravierende Beeinträchtigung der öffentlichen Interessen und der Interessen der Beigeladenen eintreten würde, die unter dem o. g. Maßstab der Abwägung mit der Wahrscheinlichkeit des von der Antragstellerin zu 1) befürchteten Eintritts von Schäden im Hinblick auf ihre Trinkwasserversorgungsanlagen dahingehend zu gewichten ist, dass auch insoweit kein Vorrang der von der Antragstellerin zu 1)besorgten Gefährdung ihrer Trinkwasserversorgung gegenüber den öffentlichen Interessen und den Interessen der Beigeladenen festgestellt werden kann.

Da die von dem Verwaltungsgericht vorgenommene Abwägung der Interessen der Beteiligten insgesamt sachgerecht ist, ist entgegen der Auffassung des Antragstellerbevollmächtigten der verwaltungsgerichtliche Beschluss auch insoweit rechtmäßig.

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts ist auch nicht fehlerhaft,soweit das Verwaltungsgericht den Antrag der Antragstellerin zu 2)abgelehnt hat. Dies gilt zunächst hinsichtlich einer Rechtsverletzung der Antragstellerin zu 2) wegen ihrer Beteiligung gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 2 UmwRG. Soweit dabei die Geltendmachung der Beteiligung der Öffentlichkeit aus § 1 Abs. 1 Nr. 2 UmwRG i. V. m.der 4. BImSchV hergeleitet wird, weil die Versenkerlaubnis „ein untrennbarer Teil der Vorhabengenehmigung“ für das Werk Werra und die Kaliproduktionsanlagen sei, ist schon oben dargelegt worden, dass eine solche Gesamtbetrachtung nicht zulässig ist. Die Anlage zur Einleitung der Salzabwässer in den Plattendolomit ist nicht Teil der Produktionsanlage und damit auch selbst keine Anlage oder Teil einer Anlage i. S. der genehmigungsbedürftigen Anlagen gemäß dem Anhang zur 4. BImSchV.Etwas anderes kann entgegen der Auffassung der Antragsteller auch nicht im Hinblick auf § 1 Abs. 1 Nr. 2 UmwRG i. V. m. § 8 WHGbezüglich Vorhaben i. S. IVU-Richtlinie gelten. Das Verwaltungsgericht hat den Begriff der Anlage zu Recht auf die chemischen Anlagen zur Herstellung der kalihaltigen Düngemittel bezogen, aber nicht auf die Anlagen zur Durchführung der Einleitung der Salzabwässer in den Plattendolomit. Dabei ist auch aufgrund der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 14/4599, S.76) davon auszugehen, dass der Anlagenbegriff des § 1 der 4. BImSchV dem Anlagenbegriff gemäßArt. 2 Nr. 3 der IVU-Richtlinie entspricht. Auch unter diesem Gesichtspunkt ist deshalb nicht vertretbar, die streitgegenständliche Einleitungserlaubnis und die dafür erforderlichen technischen Vorrichtungen als Teil der Chemieanlage i. S. der Nr. 4.3 des Anhangs 1 zur IVU-Richtlinie zu qualifizieren.

Unabhängig davon hat das Verwaltungsgericht, selbst wenn man seiner weiten Auslegung des Art. 2 Nr. 3 der IVU-Richtlinie folgte,zu Recht dargelegt, dass die Voraussetzungen für die dann eröffnete Anwendung des Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie jedenfalls nicht vorlägen. Auch insoweit ist maßgeblich, dass der Begriff der Anlage sich jeweils nur auf die Chemieanlage zur Kalimittelherstellung und nicht auf die für die Versenkung der Salzabwässer erforderliche Anlage bezieht. Im Hinblick auf die chemischen Anlagen an den Standorten Hattorf und Wintershall der Beigeladenen liegen die Voraussetzungen des Art. 15 Abs. 1 IVU-Richtlinie, nämlich die Erteilung einer Genehmigung für neue Anlagen, für wesentliche Änderungen oder die Aktualisierung einer Genehmigung oder von Genehmigungsauflagen erkennbar nicht vor. Insgesamt ist deshalb -wie für die Antragstellerin zu 1) - festzustellen, dass die Voraussetzungen gemäß § 5 Abs. 1 der IVU-VO Abwasser für eine dort und in den Folgeabsätzen 2 bis 4 des § 5 geregelte Öffentlichkeitsbeteiligung nicht erfüllt sind, da ein Erlaubnisverfahren für eine Gewässerbenutzung i. S. des § 12 Abs. 1Satz 1 HWG unter Berücksichtigung der 4. BImSchV und der IVU-Richtlinie nicht vorliegt.

Da die Frage, ob im Rahmen des § 2 Abs. 1 UmwRG „eine Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG“ vorliegt, zur Frage der Zulässigkeit des Antrags gehört, weil § 2 Abs. 1 konkrete Voraussetzungen der Zulässigkeit eines Rechtsbehelfs betrifft (vgl.dazu Hoppe/Beckmann, a. a. O., § 2 UmwRG Rdnr. 2), und diese Zulässigkeitsvoraussetzung - wie oben dargelegt - mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2UmwRG nicht gegeben ist, kommt es auf die Frage, welche Folgerungen sich aus der Anwendung des am 29. Januar 2013 in Kraft getretenen §4a Abs. 3 UmwRG ergäben, nicht an. Denn diese nach den Grundsätzen des intertemporalen Prozessrechts auch im vorliegenden vorläufigen Rechtsschutzverfahren anwendbare Vorschrift betrifft mit der Maßgabe, dass gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen oder wiederherstellen könne, wenn im Rahmen einer Gesamtabwägung ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts bestehen, die Begründetheit des Rechtsbehelfs. Fehlt es - wie hier - schon an der Zulässigkeit eines Rechtsbehelfs nach dem Umweltrechtsbehelfsgesetz, kommt es auf § 4a Abs. 3 UmwRG nicht an.

Entgegen der Auffassung des Bevollmächtigten der Antragstellerin zu 2) ist deren Klagebefugnis auch nicht aus § 64Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG - herzuleiten. Es gibt keine rechtliche Grundlage dafür, entgegen dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift den Rechtsbehelf der Antragstellerin zu 2), obwohl sie unstreitig keine anerkannte Naturschutzvereinigung ist, für zulässig zu halten. Etwas anders ergibt sich entgegen der Auffassung des Antragstellerbevollmächtigten auch nicht aus einer Pflicht des nationalen Richters zu einer erweiternden Auslegung des § 64 BNatSchG dahingehend, dass unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen („Anerkannte Naturschutzvereinigung“)eine Klagebefugnis insbesondere auf der Grundlage des Art. 9 Abs. 3des Übereinkommens über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten (Übereinkommen von Aarhus)herzuleiten wäre. Nach Art. 9 Abs. 3 des Übereinkommens stellt jeder Vertragsstaat sicher, dass Mitglieder der Öffentlichkeit,sofern sie etwaige in ihrem innerstaatlichen Recht festgelegte Kriterien erfüllen, Zugang zu verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Verfahren haben, um die von Privatpersonen und Behörden vorgenommenen Handlungen und begangenen Unterlassungen anzufechten, die gegen umweltbezogene Bestimmungen ihres innerstaatlichen Rechts verstoßen. Aus der vom Antragstellerbevollmächtigten in Bezug genommenen „Entscheidung des EuGH zum slowakischen Braunbären“,die einen nach slowakischem Recht gegründeten Verein mit dem Zweck des Umweltschutzes betraf, der beantragt hatte, an Verwaltungsverfahren über die Genehmigung von Ausnahmen von der Schutzregelung für Arten wie den Braunbären u. a. beteiligt zu werden, ergibt sich nichts anderes.

Der Europäische Gerichtshof stellt in seinem Urteil vom 8. März 2011 (C-240/09) zur Auslegung des Art. 9 Abs. 3 des Übereinkommens von Aarhus ausdrücklich fest, dass diese Bestimmung darauf abziele,„die Gewährleistung eines effektiven Umweltschutzes zu ermöglichen“. Mangels einer einschlägigen Regelung der Union sei es insoweit Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung der einzelnen Mitgliedstaaten, die Verfahrensmodalitäten für Klagen zu regeln, die den Schutz der dem einzelnen aus dem Unionsrecht, hier der Habitat-Richtlinie, erwachsenen Rechte gewährleisten sollten,wobei die Mitgliedstaaten für den wirksamen Schutz dieser Rechte in jedem Einzelfall verantwortlich seien. Dabei dürften die Verfahrensmodalitäten für Klagen, die den Schutz der den einzelnen aus dem Unionsrecht erwachsenden Rechte gewährleisten sollten,nicht weniger günstig ausgestaltet sein als die für entsprechende innerstaatliche Klagen und die Ausübung der durch die Unionrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren. Daraus folge, dass der nationale Richter dann, wenn eine mit dem Unionsrecht und insbesondere mit der Habitat-Richtlinie geschützte Art betroffen sei, sein nationales Recht im Hinblick auf die Gewährung eines effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes in den vom Umweltrecht der Union erfassten Bereichen so auszulegen habe, dass es soweit wie möglich im Einklang mit den in Art. 9 Abs. 3 des Übereinkommens von Aarhus festgelegten Zielen stehe. Das Verfahrensrecht sei deshalb im Hinblick auf die Voraussetzungen, die u. a. für die Einleitung eines gerichtlichen Überprüfungsverfahrens vorliegen müssten,soweit wie möglich im Einklang sowohl mit den Zielen von Art. 9Abs. 3 des Übereinkommens von Aarhus als auch mit dem Ziel eines effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes für die durch das Unionsrecht verliehenen Rechte auszulegen, um es einer Umweltschutzorganisation zu ermöglichen, eine Entscheidung, die am Ende eines Verwaltungsverfahrens ergangen sei, vor einem Gericht anzufechten.

Aus dem genannten Urteil des Europäischen Gerichtshofs ist nicht zu entnehmen, dass Art. 9 Abs. 3 der Aarhus-Konvention unmittelbare rechtliche Wirkung in der Weise entfaltete, dass sich daraus eine klare und eindeutige Verpflichtung einer bestimmten Regelung des Klagerechts von auf dem Gebiete des Umweltschutzes tätigen Vereinigungen ableiten ließe. Art. 9 Abs. 3 der Aarhus-Konvention ist schon nicht in EU-Recht umgesetzt worden. Da nach der eindeutigen Feststellung in dem genannten Urteil des Europäischen Gerichtshofs „die Durchführung und die Wirkungen dieser Vorschrift vom Erlass eines weiteren Rechtsakts“ abhängen,kann auch schon deshalb allein aus Art. 9 Abs. 3 der Aarhus-Konvention keine rechtliche Grundlage für eine erweiternde Auslegung des § 64 BNatSchG in der von dem Bevollmächtigten der Antragsteller intendierten Weise hergeleitet werden. Der Europäische Gerichtshof stellt dazu vielmehr ausdrücklich fest,dass es mangels einer einschlägigen Regelung der Union Sache der „innerstaatlichen Rechtsordnung der Mitgliedstaaten“sei, die Verfahrensmodalitäten für Klagen zu regeln, die den Schutz der dem einzelnen aus dem Unionsrecht, hier der Habitat-Richtlinie,erwachsenden Rechte gewährleisten sollen, weil die Mitgliedstaaten für den wirksamen Schutz dieser Rechte in jedem Einzelfall verantwortlich seien (EuGH, U. v. 08.03.2011 - C-240/09 -, Rdnr. 45und 47). Wesentlicher Inhalt der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs ist demnach, dass es Umweltvereinigungen in Ansehung des Art. 9 Abs. 3 der Aarhus-Konvention möglich sein muss, ihnen im nationalen Recht eingeräumte verfahrensrechtliche Mitwirkungsrechte auch gerichtlich durchzusetzen (vgl. dazu Schink, Der slowakische Braunbär und der deutsche Verwaltungsprozess, DVBl. 2012, 622[629]).

Diesen Anforderungen genügt die Regelung des § 64 BNatSchG,soweit dies für den vorliegenden Fall rechtserheblich ist, da sie ausdrücklich Rechtsbehelfe nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung gegen Entscheidungen nach § 63 Abs. 1Nr. 2 bis 4 und Abs. 2 Nr. 5 bis 7 BNatSchG im Hinblick auf Mitwirkungsrechte anerkannter Naturschutzvereinigungen in Verwaltungsverfahren vorsieht. Der Kern der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs liegt in der Feststellung, dass das nationale Verfahrensrecht in Bezug auf die Voraussetzungen, die für die Einleitung eines verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Überprüfungsverfahrens vorliegen müssen, im Hinblick auf das Ziel eines effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes für die durch das Unionsrecht verliehenen Rechte so auszulegen sei, dass es einer Umweltschutzorganisation - wie der in der der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs zugrunde liegenden Fallkonstellation -möglich sei, eine Entscheidung, die am Ende eines Verwaltungsverfahrens ergangen ist und möglicherweise im Widerspruch zum Umweltrecht der Union stehe, vor einem Gericht anzufechten. Dieses Recht gewährleistet § 64 BNatSchG, ohne dass der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs zu entnehmen ist,dass auf der Grundlage des Art. 9 Abs. 3 der Aarhus-Konvention dem nationalen Recht zwingend vorgeschrieben würde, welchen Personen oder Vereinigungen Mitwirkungsrechte in Umweltschutz-Verfahren eingeräumt werden müssen.

Die Notwendigkeit einer Anerkennung gerade als „Naturschutzvereinigung“ ist im Hinblick auf einen Rechtsbehelf nach dem Bundesnaturschutzgesetz sachgerecht und stellt insoweit auch eine ausreichende Umsetzung des Art. 10a der UVP-Richtlinie dar, die eine Übernahme der Vorgaben aus Art. 9 des Aarhus-Übereinkommens darstellt. Nach Art. 10a UVP-Richtlinie bestimmen die Mitgliedstaaten im Einklang mit dem Ziel, der betroffenen Öffentlichkeit einen weiten Zugang zu Gerichten zu gewähren, was als ausreichendes Interesse und als Rechtsverletzung gilt. Zu diesem Zweck gilt das Interesse jeder Nichtregierungsorganisation, welche die in Art. 1 Abs. 2 genannten Voraussetzungen erfüllt, als ausreichend i. S. von Art. 10a Abs. 1a) UVP-RL, bzw. Art. 11 Abs. 1a der Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011(Amtsblatt vom 28. Januar 2012, Nr. L 26, S. 1) nach dem Mitglieder der betroffenen Öffentlichkeit ein „ausreichendes Interesse“ haben müssen. Nach Art. 1 Abs. 2 UVP-Richtlinie haben in diesem Sinne Nichtregierungsorganisationen, die sich für den Umweltschutz einsetzen und alle nach innerstaatlichem Recht geltenden Voraussetzungen erfüllen, ein solches „Interesse“. Danach ist es sachgerecht, dass Nichtregierungsorganisationen Rechtsbehelfe aus einem ein bestimmtes Gebiet betreffenden Gesetz, wie hier dem Bundesnaturschutzgesetz, nur geltend machen können, wenn sie auch gerade im Hinblick auf den Gegenstand dieses Gesetzes, also hier den Naturschutz, als entsprechende Organisationen anerkannt sind.Insoweit ist nicht zu erkennen, dass § 64 BNatSchG eine Art. 10a UVP-Richtlinie bzw. Art. 11 Abs. 1a der Richtlinie 2011/92/EU und damit auch Art. 9 Abs. 3 des Aarhus-Übereinkommens inhaltlich widersprechende Regelung enthielte, die es erforderlich machte, §64 BNatSchG erweiternd dahin auszulegen, dass das Erfordernis einer anerkannten Naturschutzvereinigung entfallen müsste.

Entgegen der Auffassung des Bevollmächtigten der Antragsteller ist der Beschluss des Verwaltungsgerichts auch nicht deshalb fehlerhaft, weil das Verwaltungsgericht den Antrag des Antragstellers zu 3) abgelehnt hat. Dies gilt im Hinblick auf den Rechtsbehelf nach § 2 Abs. 1 UmwRG aus den schon oben im Hinblick auf die Antragstellerin zu 2) dargestellten Gründen. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers zu 3) im Ergebnis zu Recht, auch soweit dieser auf § 64 BNatSchG gestützt wird, als unzulässig beurteilt. Dabei lässt der Senat dahingestellt, ob der Antrag schon daran scheitert, dass der Antragsteller zu 3), wie das Verwaltungsgericht insoweit (unter Hinweis auf OVG Bremen, U. v. 04. 06.2009 - 1 A 7/09 -) zur Begründung ausgeführt hat, als vom Land Thüringen anerkannte Naturschutzvereinigung keine Rechtsbehelfe gegen eine Entscheidung eines anderen Bundeslandes einlegen könne und damit auch nicht gegen die von dem Antragsgegner erteilte Einleitungserlaubnis. Der Antragsteller zu 3) kann einen Rechtsbehelf nach der Verwaltungsgerichtsordnung i. S. des § 64 Abs. 1 BNatSchG gegen die der Beigeladenen erteilte Erlaubnis deshalb nicht einlegen, weil es an der dafür erforderlichen Voraussetzung gemäß § 64 Nr. 3 BNatSchGfehlt. Danach kann eine anerkannte Naturschutzvereinigung neben den Rechtsbehelfen nach § 2 UmwRG, ohne in eigenen Rechten verletzt zu sein, Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung gegen Entscheidungen nach § 63 Abs. 2 Nr. 5 bis 7 BNatSchG einlegen, wenn die Vereinigung zur Mitwirkung nach § 63 Abs. 2 Nr. 5 bis 7berechtigt war, sich hierbei in der Sache geäußert hat oder ihr keine Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden ist.

Der von dem Land Thüringen als Naturschutzvereinigung anerkannte Antragsteller zu 3) war nicht i. S. des § 64 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchGzur Mitwirkung - was von ihm hier geltend gemacht wird und allein in Frage kommt - gemäß § 63 Abs. 2 Nr. 5 BNatSchG berechtigt. Denn die der Beigeladenen erteilte Erlaubnis betrifft nicht die „Erteilung von Befreiungen von Geboten und Verboten zum Schutz von Gebieten“ i. S. des § 32 Abs. 2 BNatSchG, Natura 2000-Gebieten o. ä., und diese sind auch nicht durch die Erlaubnis eingeschlossen oder ersetzt worden. Ein Mitwirkungsrecht besteht insoweit auch in den Fällen, in denen ein Befreiungsverfahren hätte durchgeführt werden müssen, d. h. also auch bei einer Umgehung einer ansonsten erforderlichen Befreiung (vgl. Leppin in:Lütkes/Ewer, Bundesnaturschutzgesetz, 2011, § 63 Rdnr. 26;Heselhaus in: Frenz/ Müggenborg, Bundesnaturschutzgesetz, 2011, §63 Rdnr. 22). Eine solche „Befreiung“ ist als Abweichungsentscheidung i. S. des § 34 Abs. 3 bis Abs. 5 BNatSchGzu verstehen, da es insoweit keine „Befreiungen“ im technischen Sinne gibt, sondern nur die Abweichungen i. S. des Art.6 Abs. 4 der FFH-Richtlinie, dessen Umsetzung Art. 34 Abs. 3 bis 5BNatSchG dienen (Gellermann in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, 66.Ergänzungslieferung Juni 2012, § 63 BNatSchG Rdnr. 27).

Nach § 34 Abs. 1 BNatSchG sind Projekte vor ihrer Zulassung oder Durchführung auf ihre Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen eines Natura 2000-Gebiets zu überprüfen, wenn sie einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Projekten oder Plänen geeignet sind, das Gebiet erheblich zu beeinträchtigen, und nicht unmittelbar der Verwaltung des Gebiets dienen. Ergibt die Prüfung der Verträglichkeit, dass das Projekt zu erheblichen Beeinträchtigungen des Gebiets in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutz maßgeblichen Bestandteilen führen kann, ist es gemäß § 34 Abs. 2BNatSchG unzulässig. Abweichend davon darf ein Projekt nur zugelassen oder durchgeführt werden, soweit es aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art, notwendig ist und zumutbare Alternativen, den mit dem Projekt verfolgten Zweck an anderer Stelle ohne oder mit geringeren Beeinträchtigungen zu erreichen, nicht gegeben sind (§ 34 Abs. 3 BNatSchG).

Ein solches Projekt i. S. des § 34 BNatSchG betrifft die Erlaubnis über die Versenkung von Salzabwässern in den Plattendolomit nicht. Der Begriff des „Projekts“ i. S.des § 34 BNatSchG wird maßgeblich bestimmt durch den Begriff des Projekts i. S. des Art. 1 Abs. 2 der UVP-Richtlinie (vgl. dazu EuGH, U. v. 07.09.2004 - C-127/02 -). Ein Projekt stellt danach die Errichtung von baulichen oder sonstigen Anlagen dar oder sonstige Eingriffe in Natur und Landschaft einschließlich derjenigen zum Abbau von Bodenschätzen. Da die Erlaubnis - wie schon oben ausgeführt - nicht die Errichtung von baulichen oder sonstigen Anlagen betrifft, ist im vorliegenden Falle einschlägig allein die Frage eines „Eingriffs in Natur und Landschaft“. Dabei ist davon auszugehen, dass die nähere Festlegung im Einzelnen, was als Eingriff in Natur und Landschaft auch i. S. des Art. 1 Abs. 2UVP-Richtlinie zu verstehen ist, wie im Rahmen der Natura 2000-Richtlinien, den Mitgliedstaaten obliegt (Frenz in:Frenz/Müggenborg, a. a. O., § 34 BNatSchG Rdnr. 20).

Es ist deshalb sachgerecht, dazu auf die Legaldefinition eines Eingriffs in Natur und Landschaft in § 14 Abs. 1 BNatSchGzurückzugreifen. Danach sind Eingriffe in Natur und Landschaft i.S. des Bundesnaturschutzgesetzes Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen oder Veränderungen des mit der belebten Bodenschicht in Verbindung stehenden Grundwasserspiegels, die die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigen können. Im Rahmen des Schutzes der Veränderung des mit der belebten Bodenschicht in Verbindung stehenden Grundwasserspiegels dient der gesetzgeberische Schutz nicht dem Grundwasser als solchem, sondern nur, soweit es um die Leistungs- oder Funktionsfähigkeit der belebten Bodenschicht geht (vgl. die Begründung des Gesetzentwurfs, BT-Drs. 14/6378, S.48). So bildet mangels Bezug zu der belebten Bodenschicht eine Grundwasserentnahme in den tieferen Bodenschichten keinen Eingriff i. S. des § 14 Abs. 1 BNatSchG (Guckelberger in: Frenz/ Müggenborg,a. a. O., § 14 BNatSchG Rdnr. 23). Mit dem Kriterium der „Verbindung zur belebten Bodenschicht“ ist beabsichtigt, mit § 14 Abs. 1 BNatSchG vor allem mengenmäßige Veränderungen des Grundwasserspiegels zu erfassen, dessen Änderung sich wahrnehmbar auf die belebte Bodenschicht auswirkt.Veränderungen des Grundwasserzustandes als solche gehören grundsätzlich nicht dazu, insbesondere soweit sie keine Auswirkungen auf die belebte Bodenschicht haben (Lütkes in:Lütkes/Ewer, a. a. O., § 14 Rdnr. 11). Da nach dem Inhalt der Erlaubnis des Antragsgegners für die Versenkung der Salzabwässer in den Plattendolomit eine solche Veränderung des Grundwasserspegels,insbesondere auch im Hinblick auf die belebte Bodenschicht, nicht Gegenstand der Erlaubnis ist, liegt insoweit ein Eingriff in Natur und Landschaft i. S. des § 14 BNatSchG i. V. m. Art. 1 Abs. 2UVP-Richtline nicht vor.

Auch wenn man einen Rückgriff auf die Regelung des § 14 BNatSchGnicht für sachgerecht hielte (vgl. dazu Gellermann in:Landmann/Rohmer, Umweltrecht, a. a. O., § 34 BNatSchG Rdnr. 5), ist zu Grunde zu legen, dass die Auslegung des Projektbegriffs im Rahmen des von dem Europäischen Gerichtshof in seiner o. g.Entscheidung vom 7. 9. 2004 in Bezug genommen Art. 1 Abs. 2 der UVP-Richtlinie zu erfolgen hat. Nach dem Grundsatz des Art. 2 Abs.1 UVP-Richtlinie treffen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, damit vor Erteilung der Genehmigung Projekte, bei denen u. a. aufgrund ihrer Art, ihrer Größe oder ihres Standortes mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist, einer Genehmigungspflicht unterworfen und einer Prüfung in Bezug auf ihre Auswirkungen unterzogen werden. Diese Projekte sind in Art. 4UVP-RL. definiert. In Art. 4 Abs. 1 UVP-RL wird Bezug genommen auf die Projekte des Anhangs I und in Art. 4 Abs. 2 UVP-RL auf die Projekte des Anhangs II. Da - wie oben dargestellt - die streitgegenständliche Erlaubnis zur Versenkung von Salzabwässern kein Projekt i. S. des Anhangs I und II der UVP-Richtlinie und auch nicht ein Vorhaben i. S. des UVP-Gesetzes darstellt, ist auch bei kongruenter Anwendung des Projektbegriffs in § 34 BNatSchG i. V. m.Art. 1 Abs. 2 der UVP-Richtlinie davon auszugehen, dass die Erlaubnis zur Versenkung der Salzabwässer kein Projekt i. S. des §34 BNatSchG darstellt. Dafür spricht auch, dass es nicht sachgerecht erscheint, unterschiedliche Maßstäbe für die Reichweite einer FFH-Verträglichkeitsprüfung bezüglich Projekten gemäß § 34BNatSchG und einer Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß der UVP-Richtlinie anzulegen (Frenz in: Frenz/Müggenborg, BNatSchG, a.a. O., § 34 Rdnr. 23).

Aber auch wenn man davon ausginge, dass ein „Projekt“ i. S. des § 34 BNatSchG im Hinblick auf die erlaubte Versenkung von Salzabwässern in den Plattendolomit vorliegt und auf dieser Grundlage eine FFH-Verträglichkeitsprüfung gemäß § 34 Abs. 1 BNatSchG bei Vorliegen der Voraussetzungen in Frage kommen könnte, könnte der Antrag des Antragstellers zu 3)keinen Erfolg haben. In diesem Falle wäre davon auszugehen, dass die Erlaubnis nach § 8 i. V. m. § 12 Abs. 1 WHG insoweit eine gewisse faktische Konzentrationswirkung auch im Hinblick auf nach anderen Gesetzen erforderliche Zulassung oder Genehmigung hat. Dies ergibt sich daraus, dass gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 2 WHG eine Erlaubnis zu versagen ist, wenn andere Anforderungen nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht erfüllt werden. Dazu gehört auch die Anforderung des § 34 BNatSchG, wenn man bei dem Vorliegen einer Gewässerbenutzung i. S. des § 8 Abs. 1 WHG vom Vorliegen eines „Projekts“ i. S. des § 34 Abs. 1 Satz 1BNatSchG ausgeht (vgl. Siedler-Zeitler-Dahme, Wasserhaushaltsgesetz und Abwasserabgabengesetz, 44. Ergänzungslieferung, Stand:01.09.2012, § 12 WHG Rdnr. 39). Nach dieser Auffassung kann es ausreichen, dass die Beeinträchtigung durch eine Gewässerbenutzung nicht innerhalb des FFH- oder Vogelschutzgebiets liegen muss,sondern, dass sie von außen auf das Gebiet einwirkt (vgl. Knopp in:Siedler-Zeitler-Dahme, a. a. O., § 12 WHG Rdnr. 40). Eine Beeinträchtigung liegt hiernach vor, wenn durch die Gewässerbenutzung Veränderungen und Störungen verursacht werden,die zu einer erheblichen Störung der Erhaltungsziele oder des Schutzzwecks führen können. Die Erheblichkeit der Beeinträchtigung der beantragten Gewässerbenutzung ist dabei am jeweiligen Erhaltungsziel bzw. Schutzzweck im Hinblick auf die Erhaltung eines bestimmten Lebensraums zu messen (Knopp in: Siedler-Zeitler-Dahme,a. a. O., § 12 WHG Rdnr. 41 und 42).

Für die Prüfung der Verträglichkeit von Projekten und zur Entscheidung über Ausnahmen nach § 34 BNatSchG bestimmt § 16 Abs. 1des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Bundesnaturschutzgesetz -HAGBNatSchG -, dass diese Prüfung außer in den Fällen des § 34 Abs.6 Satz 1 BNatSchG unselbstständiger Teil des jeweiligen Verwaltungs- oder Planungsverfahrens ist. Die erforderlichen Entscheidungen werden von der zuständigen Behörde im Benehmen mit der Naturschutzbehörde der gleichen Verwaltungsstufe getroffen,soweit Bundesrecht nicht entgegensteht. Deshalb kann im Sinne des §63 Abs. 2 Nr. 5 BNatSchG von der Fallgestaltung des letzten Halbsatzes ausgegangen werden, dass im Hinblick auf die Zulassung eines Projekts trotz Vorliegens der Voraussetzungen des § 34 Abs. 1BNatSchG diese Zulassung durch eine andere Entscheidung, also hier durch die Erlaubnis nach § 8 i. V. m. § 12 Abs. 1 Nr. 2 WHGeingeschlossen wird.

Weitere Voraussetzung für ein Mitwirkungsrecht des Antragstellers zu 3) im Hinblick auf die Zulassung eines Projekts nach § 34 BNatSchG, ist, dass dieses Projekt einer FFH-Verträglichkeitsprüfung unterliegt, weil es geeignet ist, das Gebiet erheblich zu beeinträchtigen. Ob diese Voraussetzung des §34 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG vorliegt, ist im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung - wie in vergleichbaren Fällen - nicht endgültig festzustellen, da ansonsten die Bejahung der Zulässigkeit mit der Prüfung der Begründetheit des Rechtsbehelfs zusammenfiele.Insoweit muss es für die Zulässigkeit des Rechtsbehelfs im Hinblick auf das hier maßgebliche Mitwirkungsrecht ausreichen, dass von dem Antragsteller jedenfalls nachvollziehbar dargestellt worden ist,dass die Möglichkeit das Vorliegens einer erheblichen Beeinträchtigung eines Natura 2000-Gebiets durch das Projekt, hier die Versenkung von Salzabwässern in den Plattendolomit, möglich erscheint. Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Falle aufgrund der Darlegungen des Antragstellers zu 3) zu bejahen. Auf dieser Grundlage könnte daher der Antrag des Antragstellers zu 3) als zulässig beurteilt werden, zumal auch die übrigen Voraussetzungen des § 64 Abs. 1 BNatSchG vorliegen, insbesondere dem Antragsteller zu 3) unstreitig keine Gelegenheit zur Äußerung im Hinblick auf das Unterlassen einer FFH-Verträglichkeitsprüfung gemäß § 34 Abs. 1BNatSchG bzw. der Zulassung des Projekts trotz Vorliegens der Voraussetzungen des Abs. 1 nach § 34 Abs. 3 BNatSchG gegeben worden ist.

Der Antrag des Antragstellers zu 3) kann gleichwohl keinen Erfolg haben, weil er jedenfalls nicht begründet ist. Es kann nicht zugrunde gelegt werden, dass, wie die Antragsteller vorgetragen haben, tatsächlich durch die Versenkung der Salzabwässer in den Plattendolomit eine erhebliche Beeinträchtigung der von ihm in Bezug genommenen FFH-Gebiete zu besorgen ist. Dabei handelt es sich nach dem Vortrag der Antragsteller um das FFH-Gebiet 111„Werra bis Treffurt mit Zuflüssen“ und das EG-Vogelschutz-gebiet Nr. 18 „Werraaue zwischen Breitungen und Creuzburg“ sowie flussabwärts die FFH-Gebiete Nr. 34 und 35. Soweit der Antragstellerbevollmächtigte vorträgt, dass eine Beeinträchtigung dieser Gebiete, die im sogenannten Entlastungsgebiet Werraaue liegen, durch eine fortschreitende Versalzung von Wiesen aufgrund der Versenkung der Salzabwässer in den Plattendolomit stattfinde, kann dies aufgrund der jedenfalls im vorläufigen Rechtsschutzverfahren zugänglichen Erkenntnismittel im Hinblick auf das Tatbestandsmerkmal einer erheblichen Beeinträchtigung des Gebiets i. S. des § 34 Abs. 1 Satz 1 BNatSchGnicht zugrunde gelegt werden. Dafür reicht der pauschale Vortrag,die fortschreitende Versalzung der Werraauenwiesen belege die weitere Ausbreitung von Salzabwasser seit Ende der 90er Jahre,nicht aus, weil die im vorliegenden Zusammenhang notwendige Kausalität mit der Versenkung von Salzabwasser in den Plattendolomit nicht substantiiert dargelegt wird. Auch wenn es insoweit ausreichen soll, dass die Möglichkeit einer erheblichen Beeinträchtigung nicht ausgeschlossen werden kann (Gellermann, a.a. O., § 34 BNatSchG Rdnr. 20), bedarf es doch auch insoweit tatsächlicher und greifbarer Anhaltspunkte für die Verursachung der Beeinträchtigung durch das einschlägige Projekt.

Dabei ist zu berücksichtigen, dass - wie der Bevollmächtigte des Antragsgegners und der Bevollmächtigte der Beigeladenen zutreffend darlegen - die Ausweisung der o. g. Natura 2000-Gebiete auf der Grundlage der jahrelangen Einleitung von Salzabwässern in die Werra und der Versenkung von Salzabwässern in den Plattendolomit erfolgte, die Unterschutzstellung des Gebietes also auf der Grundlage des Status quo der vorhandenen Versalzung erfolgte.Insoweit ist nicht substantiiert dargelegt, dass bei im Verhältnis zu den früher erteilten Erlaubnissen aufgrund der hier streitgegenständlichen Erlaubnis genehmigten, nur noch reduzierten Einleitung von Salzabwässern in den Plattendolomit eine erhebliche Beeinträchtigung des so wie vorhanden unter Schutz gestellten Gebiets erfolgte. Dabei ist auch von Bedeutung, dass für die Frage der erheblichen Beeinträchtigung eines Natura 2000-Gebietes maßgeblich darauf abzustellen ist, ob durch das Projekt die Erhaltungsziele des unter Schutz gestellten Gebietes gefährdet werden. Insoweit ist jedenfalls aufgrund der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren zugänglichen Erkenntnismittel nicht ersichtlich, dass eine Gefährdung der Erhaltungsziele der auf der Grundlage des oben dargestellten Status quo unter Schutz gestellten Gebietes zu besorgen wäre. Wie in dem streitbefangenen Erlaubnis ausgeführt, bestanden ausweislich der Stellungnahme des zuständigen Fachdezernats des Antragsgegners aus Belangen des Naturschutzrechts im Hinblick auf Natura 2000, Artenschutz, Biotopschutz und Eingriffsregelung gegen die Erteilung einer Erlaubnis zur Einleitung von Salzabwasser in den Untergrund keine Bedenken, weil die vorgelegten Unterlagen überwiegend einen Rückgang der durch Salze hervorgerufenen Beeinträchtigungen belegten. Danach sind während des Erlaubniszeitraums 2006 bis 2011 keine Verschlechterungen eingetreten. Daher ist nicht erkennbar, dass durch die verringerte Einleitung von Salzabwässern in den Plattendolomit aufgrund der hier streitgegenständlichen Erlaubnis eine Veränderung für die o. g. Natura 2000-Gebiete im Hinblick auf eine erhebliche Beeinträchtigung zu besorgen wäre.

Selbst wenn man aber insoweit davon ausginge, dass das Vorliegen der Voraussetzungen des § 34 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG im Hinblick auf die Notwendigkeit einer FFH-Verträglichkeitsprüfung wegen der Gefahr einer erheblichen Beeinträchtigung der Natura 2000-Gebiete durch das Projekt der Versenkung von Salzabwässern in den Plattendolomit offen wäre, würde auch hier eine Interessenabwägung dahingehend ausfallen, dass - wie schon oben im Hinblick auf die Antragstellerin zu 1) dargestellt - das öffentliche Interesse und das private Interesse der Beigeladenen das Interesse des Antragstellers zu 3) überwögen. Insoweit ist eine akute Verschlechterung der genannten Natura 2000-Gebiete aufgrund der Ausnutzung der streitgegenständlichen Erlaubnis für die Versenkung von Salzabwässern weder aufgrund greifbarer tatsächlicher Anhaltspunkte substantiell dargelegt noch im Übrigen ersichtlich.

Die Antragsteller haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen, weil ihr Rechtsmittel keinen Erfolg hat (§§ 154 Abs. 2, 159Satz 1, 162 Abs. 3 VwGO, § 100 Abs. 1, Abs. 2 ZPO). Der Senat hält im Hinblick auf § 100 Abs. 2 ZPO wie das Verwaltungsgericht eine höhere anteilige Kostenbeteiligung der Antragstellerin zu 1) für angemessen, weil ihr Interesse am Ausgang des Rechtsstreits - auch ausweislich des gemäß § 52 Abs. 1 GKG an der „Bedeutung der Sache“ für den Kläger auszurichtenden Streitwertes (s. u.) -höher zu bewerten ist als das der übrigen Antragsteller. Auch im Hinblick auf die Begründung der Auferlegung der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen auf die Antragsteller verweist der Senat insoweit auf die zutreffende Begründung des Verwaltungsgerichts (§122 Abs. 2 Satz 3 VwGO analog).

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr.2 GKG i. V. m. Nr. 51., 34.3 und 2.3 sowie 34.2 und 2.2.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 7./8.Juli 2004 (NVwZ 2004, 1327). Danach ist im Hinblick auf die Klage einer drittbetroffenen Gemeinde ein Streitwert von 60.000,00 €und im Hinblick auf die Klage eines drittbetroffenen Privaten wegen sonstiger Beeinträchtigung ein Streitwert von 15.000,00 €anzusetzen. Der Senat reduziert den sich daraus ergebenden Gesamtstreitwert im Hinblick auf die eingeschränkte Bedeutung des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens gemäß II.1.5 des o. g.Streitwertkatalogs auf die Hälfte.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs.3 Satz 3 und 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).