VG Ansbach, Urteil vom 26.03.2013 - AN 1 K 11.01972
Fundstelle
openJur 2013, 20394
  • Rkr:
Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks Fl.Nr...der Gemarkung ... im Gemeindegebiet der Beklagten (Postalische Adresse: ...).

Die Beklagte betreibt eine Entwässerungsanlage als öffentliche Einrichtung, an die das Grundstück angeschlossen ist.

Laut Auszug aus dem Gewerberegister vom 23. Mai 2005 werden auf dem Grundstück unter der Firma ...ein Groß- und Einzelhandel mit Feinkost, Fisch, Wein (kein Ausschank), Büchern, Kochzubehör - Partyservice sowie als „weitere Tätigkeiten“ durch Herrn ...die „Abgabe von Imbissen und alkoholfreien Getränken an Stehgäste während der allgemeinen Ladenöffnungszeiten“ betrieben. Der rückwärtige Eingang des Gebäudes über einen Hinterhof ist mit einer Holzkonstruktion versehen. In diesem Vorraum sind derzeit fünf Stehtische und zwei Barhocker aufgestellt. Zur Mittagszeit (Montag bis Freitag 11:30 Uhr bis 14:00 Uhr) werden dort unter der Bezeichnung ... hauptsächlich Fischgerichte als Imbiss verkauft.

Das auf dem Grundstück anfallende Abwasser wird ohne Zwischenschaltung einer Fettabscheideranlage der öffentlichen Kanalisation zugeführt.

Mit Schreiben vom 8. März 2011 forderte die Beklagte den Kläger auf, die für die Genehmigung des Einbaus einer Fettabscheideranlage erforderlichen Unterlagen bis 10. Juni 2011 bei der „Stadtentwässerung und Umweltanalytik... einzureichen.

Am 7. September 2011 erließ die Beklagte, Stadtentwässerung und Umweltanalytik..., für das obengenannte Grundstück folgenden streitgegenständlichen

Bescheid:

1. Für o.g. Anwesen sind mit beiliegendem Antragsformular für den Einbau eines Fettabscheiders bis spätestens vier Wochen nach Bestandskraft dieses Bescheides Entwässerungspläne in zweifacher Ausfertigung bei Stadtentwässerung und Umweltanalytik ..., Abt. Grundstücksentwässerung, ..., einzureichen.

Die Entwässerungspläne, die für die Erteilung der Genehmigung zwingend notwendig sind, müssen den einschlägigen Normen (z. B. DIN 1986-100, DIN EN 1825, DIN 4040-100) entsprechen.

Im Einzelnen sind folgende Unterlagen erforderlich:

- Lageplan M = 1:1000

- Entwässerungspläne, Grundrisszeichnungen und Strangabbildungen M = 1:100, aus denen der Anschluss der Fettabscheideranlage an die vorhandene Kanalisation ersichtlich ist.

- Nach der Fettabscheideranlage ist eine Probenahmemöglichkeit und eine geeignete Sicherung gegen Rückstau einzubauen.

- Bemessung der Fettabscheideranlage nach DIN 1825-2, Punkt 6.2.1.b

- Detailzeichnungen/Prospekte für die Fettabscheideranlage

- Kostenangabe für Grundleitungen, Fettabscheideranlage, Hebeanlage und dgl.

2. Für den Fall der Nichteinhaltung dieser Anordnung wird ein Zwangsgeld von 500 EUR zur Zahlung fällig.

3. Die Kosten des Verfahrens hat der Verpflichtete zu tragen.

Für diesen Bescheid wird eine Gebühr von 105 EUR festgesetzt.

(Siehe gesonderte Kostenfestsetzung!)

In den Gründen des Bescheids wird im Einzelnen folgendes ausgeführt:

Nach § 16 Abs. 1 der Entwässerungssatzung der Beklagten sei das Einleiten fetthaltiger Abwässer in die öffentliche Entwässerungsanlage verboten. Für die Gaststätte im Anwesen des Klägers sei der Einbau einer Fettabscheideranlage gem. DIN 4040 und DIN EN 1825 erforderlich.

Gemäß § 20 EWS sei die Stadtentwässerung und Umweltanalytik Nürnberg berechtigt, die entsprechenden Genehmigungsunterlagen anzufordern. Sie habe aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen die Verpflichtung, darüber zu wachen, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften und die aufgrund dieser Vorschriften ergangenen Anordnungen eingehalten würden. Hierzu gehöre auch die Anforderung ordnungsgemäßer Genehmigungsunterlagen. Nur so lasse sich die Einhaltung der Vorschriften überprüfen.

Die Androhung des Zwangsgeldes sei Leistungsbescheid im Sinne des Art. 23 Abs. 1 Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes (VwZVG). Die Festsetzung des Zwangsgeldes beruhe auf Art. 29, 30, 31 und 36 VwZVG. Die angegebene Höhe richte sich nach dem Wert der geforderten Handlung (Art. 36 Abs. 2 Satz 2 VwZVG). Bei Nichterfüllung könnten Zwangsmittel mehrmals angewendet werden. Das Zwangsgeld werde bei Nichterfüllung fällig, ohne dass es eines weiteren Verwaltungsaktes bedürfe (Art. 23 Abs. 1 Nr. 2 VwZVG). Das Zwangsgeld sei dann, um Zwangsvollstreckungsmaßnahmen zu vermeiden, innerhalb von zwei Wochen zu überweisen.

Die Kostenentscheidung beruhe auf Art. 2 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1 u. 2 und Art. 20 Kostengesetz (KG) in Verbindung mit § 18 Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung und zur Fäkalschlammentsorgungssatzung der Beklagten. Maßgeblich für die Höhe der Gebühren sei die zu Grunde gelegte Amtshandlung.

Der Bescheid wurde dem Kläger am ... 2011 mit Postzustellungsurkunde zugestellt.

Mit Schreiben vom 4. Oktober 2011 teilte die Beklagte - Stadtentwässerung und Umweltanalytik ... - den Bevollmächtigten des Klägers auf Anfrage folgendes mit:

Entsprechend EWS § 16 sowie den einschlägigen Regeln der Technik sei festgelegt, dass für alle Betriebe, in denen fetthaltiges Abwasser anfalle, eine Fettabscheideranlage in die Grundstücksentwässerungsanlage einzubauen und zu betreiben sei. Dabei sei es unerheblich, wie die Bezeichnung des Betriebes laute bzw. ob es eine Gaststätte oder ein Imbiss sei.

Im vorliegenden Fall werde ein Imbiss betrieben, in welchem Fisch gebraten und frittiert werde und daher zwangsläufig mit dem Abwasser Fette und Öle abgeschwemmt würden, die die haushaltsüblichen Mengen überschritten. Entsprechend EWS § 2 Abs. 2 stehe der Grundstückseigentümer in der Verpflichtung, eine Grundstücksentwässerungsanlage nach den gesetzlichen Vorschriften und den allgemein anerkannten Regeln der Technik herzustellen und zu betreiben. Da bei Fettabscheidereinbauten in der Regel bauliche Gegebenheiten (oftmals bei Leitungen im Keller oder im Erdreich) zu beachten seien, sei ohne die Zuständigkeit des Grundstückseigentümers kein Einbau möglich. Die technischen Möglichkeiten eines Fettab- scheidereinbaus seien durch einen Fachplaner zu klären. In heutiger Zeit sei technisch so ziemlich alles lösbar. In der Regel seien finanzielle Fragen bei der Beurteilung der satzungsmäßigen Verpflichtung nicht zu berücksichtigen.

Ein Gespräch mit dem Kläger könne bestätigt werden, allerdings nicht die Tatsache, dass damit die Aufforderung zum Einbau eines Fettabscheiders erledigt sei. Es sei besprochen worden, dass der Einbau des Fettabscheiders vom Eigentümer mit dem Betreiber des Imbisses abgeklärt werde und entsprechende Maßnahmen veranlasst würden.

Mit einem am Montag, den 17. Oktober 2011, beim Verwaltungsgericht eingegangenen Schriftsatz seiner Bevollmächtigten erhob der Kläger Klage mit dem Antrag,

den Bescheid der Beklagten vom ... 2011 aufzuheben.

Zur Begründung der Klage trugen die Klägerbevollmächtigten mit Schriftsatz vom 5. Dezember 2012 zusammengefasst folgendes vor:

Aufgrund der baulichen Gegebenheiten könne eine Fettabscheideranlage im klägerischen Anwesen nicht eingebaut werden, denn dieses sei nicht unterkellert.

Eine Fettabscheideranlage sei vor allem auch deshalb nicht erforderlich, weil Fette und Öle bei dem Betrieb des Imbisses - es handle sich nicht um eine Gaststätte - in einen besonderen Sammelbehälter eingebracht und gesammelt und diese Behälter einmal wöchentlich von einem zugelassenen Unternehmer abgeholt würden. Diese wöchentliche Entsorgung werde von dem Unternehmen auch bestätigt.

Damit sei Gewähr dafür geleistet, dass Fette und Öle weder in die städtische Kanalentwässerung noch sonst wie ins Grundwasser abgeleitet werden könnten.

Die Beklagte beantragte mit Schreiben ihres Rechtsamts vom 24. Januar 2013,

die Klage abzuweisen.

Rechtsgrundlagen der Anordnungen im angegriffenen Bescheid seien §§ 16 Abs. 1, 20 i.V.m. § 10 der Satzung für die öffentliche Entwässerungsanlage der Beklagten (EWS).

Gemäß § 16 Abs. 1 EWS seien in die Grundstücksentwässerungsanlage Fettabscheider einzuschalten, wenn auf einem Grundstück fetthaltiges Abwasser anfalle, wenn Fette in nicht haushaltsüblichen Mengen und Öle mit abgeschwemmt würden.

Hintergrund dieser Regelung sei, dass Fettablagerungen in Entwässerungskanälen sehr aggressive Verbindungen bildeten, die zu Schäden in den Kanälen führten und dadurch einen erhöhten Aufwand in der öffentlichen Entwässerungsanlage und in den Pumpwerken verursachten. Eine Fettabscheideranlage diene dazu, das Fett aus dem Abwasser zu filtern. Daher bestehe auch ein öffentliches Interesse daran, den Fettgehalt im Abwasser so gering wie möglich zu halten. Darüber hinaus stelle sie das Sammeln und gesonderte Entsorgen von Fetten und Ölen entsprechend den Abfallgesetzen sicher.

Auf dem Grundstück des Klägers werde ein Imbiss betrieben, in dem Fisch frittiert und gebraten werde. Hierbei fielen zwangsläufig Fette und Öle in nicht haushaltsüblichen Mengen an, so dass die Tatbestandsvoraussetzungen des § 16 Abs. 1 EWS vorlägen.

Dass im Imbiss anfallende Fette und Öle bereits in Behältern gesammelt und entsorgt würden, könne nicht von der Verpflichtung zum Einbau einer Fettabscheideranlage freistellen. Trotz der ordnungsgemäßen Entsorgung von Ölen und Fetten gelangten bei einem Imbissbetrieb mehr Fette und Öle in das Abwasser, als es in einem normalen Haushalt üblich sei, etwa beim Abspülen und Reinigen oder bei der Zubereitung von Speisen. Durch den Fettabscheider würden diese Fette herausgefiltert. Der Fettabscheider dürfe schon aus hygienischen Gründen nicht in die Küche eingebaut werden und müsse die nach DIN festgelegte, ausreichend bemessene Größe aufweisen, um eine ordnungsgemäße Abscheidewirkung zu gewährleisten.

Zum Vorbringen des Klägers, wegen der fehlenden Unterkellerung einen Fettabscheider nicht einbauen zu können, verweise die Beklagte darauf, dass eine Unterkellerung keine Voraussetzung für den Einbau einer solchen Anlage sei. Vielmehr könnten Fettabscheider auch ebenerdig z.B. in einem Nebenraum aufgestellt oder als Erdeinbau im Hofbereich eingebaut werden.

Im Vorgriff auf die Verpflichtung zum Einbau habe die Beklagte nach § 20 Abs. 1 EWS auch (zunächst) die Einreichung entsprechender Entwässerungspläne i.S.d. § 10 Abs. 1 und 3 EWS aufgeben können, um eine i.S.d. einschlägigen DIN-Vorschriften fachgerechte Umsetzung des Einbaus sicherzustellen.

Die Verpflichtung zum Einbau einer Fettabscheideranlage treffe nach § 2 Abs. 1 EWS den Kläger als Grundstückseigentümer. Dieser sei aufgrund seiner Eigentümerstellung befugt, die hierzu erforderlichen Arbeiten im Erdreich des Grundstücks zu veranlassen. Eine Inanspruchnahme einer Mieterin erscheine schon vor diesem Hintergrund nicht möglich. Diese Erwägungen, auf denen die streitgegenständliche Anordnung beruhe, habe die Beklagte ihrer Anordnung ausweislich des Schreibens vom 4. Oktober 2010 zu Grunde gelegt. Die Heranziehung des Klägers sei demnach nicht fehlerhaft.

Im Übrigen werde auf die Ausführungen im streitgegenständlichen Bescheid Bezug genommen.

Hierzu ließ der Kläger mit Schriftsatz einer Bevollmächtigten vom 1. März 2013 im Wesentlichen folgendes erwidern:

Es treffe zu, dass der Kläger Eigentümer des Anwesens... sei. Richtig sei weiter, dass auf dem Anwesen des Klägers lediglich im Kellerbereich seit vielen Jahren ein Fischgroßhandel betrieben worden sei und noch betrieben werde. Der Fischgroßhandel sei schon vom Vater des jetzigen Klägers betrieben worden, sodann von ihm selbst und schließlich habe der Kläger den Fischgroßhandel an seine Kinder verpachtet. Niemals sei die Installation eines Fettabscheiders verlangt worden. Dieser werde jetzt seitens der Beklagten vermutlich nur deshalb verlangt, weil im Kellerbereich des Anwesens neben dem Fischgroßhandel in geringem Umfang ein Imbiss-Mittagstisch mit Fischgerichten betrieben werde. Unrichtig sei, dass das Abwasser ohne Zwischenschaltung einer Fettabscheideranlage der öffentlichen Kanalisation zugeführt werde. Richtig sei zwar, dass derzeit eine Fettabscheideranlage nicht vorhanden sei, es treffe aber nicht zu, dass das Abwasser mit Fetten und Ölen dem öffentlichen Kanal zugeführt werde. Vielmehr sei es so, dass Fette und Öle von dem Abwasser getrennt und in einen Behälter eingeleitet würden. Von dort aus gelange lediglich von Fetten und Ölen gereinigtes Abwasser in die öffentliche Kanalisation, die Öle und Fette würden vielmehr in einem Behälter aufgefangen, der in regelmäßigen Abständen entsorgt werde und zwar nicht in die öffentliche Kanalisation; Beweis: ...als Zeuge.

Entgegen der Auffassung der Beklagten habe die Anfechtungsklage sehr wohl Aussicht auf Erfolg.

Die Beklagte berufe sich darauf, dass Fettabscheideranlagen anzubringen seien, wenn auf einem Grundstück fetthaltiges Abwasser anfalle, wenn Fette und Öle in nicht haushaltsüblichen Mengen mit abgeschwemmt wurden. Die Beklagte übersehe dabei, dass fast in jedem Mehrfamilienhaus Fette und Öle anfielen, welche die Mengen bei dem Imbiss im Anwesen des Klägers bei weitem überschritten:

Wenn z.B. in einem Mehrfamilienhaus acht oder zehn Wohnungen vorhanden seien, was in der Großstadt ja nun wirklich nichts Besonderes sei, werde seitens der Beklagten keine Fettabscheideranlage verlangt. Bei dem Imbiss im Hause des Klägers fielen Öle und Fette keineswegs in einer ähnlichen Größenordnung wie in einem Mehrfamilienhaus an. Der Betrieb im Keller des Anwesens des Klägers bestehe nach wie vor weit überwiegend aus einem Fischgroßhandel, bei dem Imbiss handle es sich lediglich um einen geringfügigen Nebenbetrieb. Es würden dort allenfalls in der Mittagszeit Gäste bewirtet, wobei überhaupt nur ein Stehbetrieb erfolge, Sitzplätze seien nicht vorhanden. Dass öffentliche Kanäle von aggressiven Fetten wie Stoffen und Ölen geschützt werden sollten, werde ja grundsätzlich nicht in Abrede gestellt. Im kleinen Imbissbetrieb im Anwesen des Klägers würden aber keine Öle und Fette in den öffentlichen Kanal geleitet, sondern eben in einem besonderen Behälter aufgefangen. Insoweit werde auf das obige Beweisangebot verwiesen. Vorsorglich werde die Einnahme eines gerichtlichen Augenscheins beantragt.

Der Kläger behaupte, dass bei dem Imbissbetrieb weit weniger Fette und Öle anfielen als in gastronomischen Betrieben und die Beklagte verlange dort trotzdem keine Fettabscheideranlagen. Insoweit liege ein Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vor, wenn die Beklagte nun vom Kläger die Anbringung einer Fettabscheideranlage verlange. Es sei also nicht richtig, dass in dem Betrieb im Haus des Klägers zwangsläufig Fette und Öle in nicht haushaltsüblichen Mengen anfielen, so dass die Tatbestandsvoraussetzungen des § 16 Satz 1 EWS vorlägen. Die Behauptung der Beklagten, dass trotz der ordnungsgemäßen Entsorgung von Fetten und Ölen bei einem Imbissbetrieb mehr Fette und Öle in das Abwasser anfielen, als es in einem normalen Haushalt üblich sei, treffe sonach nicht zu. Im Übrigen sei darauf zu verweisen, dass doch an den verschiedensten Stellen im Gebiet der Beklagten Imbissbuden aufgestellt worden seien, bei denen Bratwürste und andere Würste und Pommes Frites hergestellt und verkauft würden. Von diesen Betrieben werde ja offensichtlich keine Abscheideranlage verlangt, jedenfalls hätten die Klägerbevollmächtigten keine derartige Anlage bisher in Imbissbetrieben in der Innenstadt jemals gesehen.

Ein vom Kläger zu Rate gezogener Fachmann habe erklärt, dass es bei den baulichen Gegebenheiten beim Anwesen des Klägers gar nicht möglich sei, im Nachhinein eine Abscheideranlage zu installieren. Entsprechende schriftliche Bestätigung werde nachgereicht. Wenn die Anbringung aber nicht möglich sei, so könne die Beklagte eine solche Forderung auch nicht stellen.

Hierzu nahm die Beklagte mit Schreiben ihres Rechtsamts vom 20. März 2013 zusammengefasst wie folgt Stellung:

Bei dem klägerseits erwähnten „besonderen Behälter“ handle es sich vermutlich um eine sog. „Fetttonne“ mit der reines Fett aus Fritteusen entsorgt und einer Weiterbehandlung als Wertstoff zugeführt werde. Diese Vorrichtung diene in erster Linie der Einhaltung abfallrechtlicher Vorschriften. Im Abwasser seien jedoch weiterhin durch die gewerblichen Produktions- und Spülvorgänge fetthaltige Leichtflüssigkeiten in erheblichen Umfang enthalten, weshalb eine Zwischenschaltung des Abscheiders notwendig bleibe.

Der Kläger verkenne, dass diese Erforderlichkeit nicht durch die reine Menge an Ölen und Fetten bedingt sei, sondern vielmehr auch durch deren Konzentration im Abwasser. So fielen zwar in einem großen Mehrfamilienhaus gegebenenfalls rein mengenmäßig betrachtet solche Stoffe mehr an als in einem kleinen Gewerbebetrieb. Die Konzentration dieser Stoffe sei jedoch eine andere (wegen Duschwasser usw.).

Die Notwendigkeit eines Abscheiders anhand einer Einzelfallbetrachtung der Gebäudenutzung zu ermitteln, sei schon angesichts der sich änderbaren Verhältnisse (Bewohnerzahl, Nutzungs- intensität, Leerstand usw.) nicht möglich. Entsprechend den Vorschriften der einschlägigen DIN (DIN 1986-100, 4040-100, EN 1825-1, EN 12056-1, Kommentar zur Gebäude-und Grundstücksentwässerung) richte sich daher die Notwendigkeit des Einbaus nach der EWS danach, ob eine gewerbliche Nutzung vorliege bzw. ob das Abwasser haushaltsübliche Mengen beinhalte. Anzumerken sei in diesem Zusammenhang, dass nach der Mustersatzung für die gemeindliche Entwässerungssatzung des BayStMI vom 6. März 2012 (AllMBL S. 182 ff) stets eine Abscheidevorrichtung einzubauen sei, wenn mit dem Abwasser Leichtflüssigkeiten (zum Beispiel Benzin, Öle oder Fette) mit abgeschwemmt werden könnten. Die Regelung der EWS sei somit für den Anschlussnehmer wesentlich günstiger.

Soweit zusätzlich vorgetragen werde, dass der Fett- und Ölanteil im Abwasser sich dennoch im Rahmen der haushaltsüblichen Mengen bewege, teile die Beklagte diese Annahme nicht. Es möge zutreffen, dass nur ein Mittagstisch angeboten werde. Angesichts der zahlreichen in der Umgebung befindlichen Groß-Arbeitgeber (verschiedene städtische wie nicht städtische Behörden, Amtsgericht..., Autobahndirektion usw.) sei jedoch von einem entsprechend großen Kundenkreis und einer entsprechenden Frequentierung des Betriebs auszugehen. Weiterhin bestehe für den Imbissbetreiber jederzeit die Möglichkeit, sein Angebot zu erweitern (Erweiterung der Speisekarte oder der Öffnungszeiten), worüber die Beklagte nicht informiert werden müsste.

§ 16 EWS gelte für alle Anschlussnehmer im Gebiet der Beklagten und werde auch dementsprechend vollzogen. Eine Ungleichbehandlung gegenüber anderen Gastronomiebetrieben und Imbissen könne die Beklagte nicht erkennen. Sollten im Einzelfall tatsächlich Gastronomiebetriebe existieren, die keinen Abscheider in die Grundstücksentwässerungsanlage zwischengeschaltet hätten, liege das nicht an einem ungleichmäßigen Vollzug der EWS, sondern vielmehr daran, dass der Betrieb als solcher nicht bekannt sei bzw. die Abarbeitung solcher Fälle wegen geringer Personalkapazitäten einige Zeit in Anspruch nehme. Der Kläger werde vor diesem Hintergrund gebeten, die ihm bekannten Betriebe, auf die er seine Behauptung stütze, der Beklagten mitzuteilen. Imbissbetriebe verfügten vielfach nicht über einen Wasser- und Kanalanschluss, so dass sich das vorliegende Problem der Einleitung von Abwasser gar nicht stelle. In den wenigen übrigen Fällen werde ein mobiler Fettabscheider gefordert (welcher nach der einschlägigen DIN-Vorschrift für geschlossene Gebäude nicht zugelassen sei).

Dass der Einbau technisch unmöglich sein solle, ergebe sich für die Beklagte nicht. Entsprechende Nachweise oder konkrete Gründe hierfür seien bisher nicht vorgebracht worden.

Mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 22. März 2013 legte der Kläger eine Bestätigung der Firma..., - sanitäre Installation, Gas- und Ölheizung, Flaschnerei und Ausführung sämtlicher sanitärer Reparaturen - vom 20. März 2013 vorl, wonach der Einbau eines Fettabscheiders im Kellergeschoss nur möglich sei, wenn das gesamte Entwässerungssystem geändert werde, da es sich um eine gemischt belegte Rohrleitung handle. Als Alternative werde, wenn der Platz vorhanden und es auch baulich möglich sei, der Einbau eines Kessel – Aufputzscheiders - empfohlen.

Die Klägerbevollmächtigten beantragten mit dem genannten Schriftsatz vom 22. März 2013 zur Richtigkeit der Auffassung der Firma ... die Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Entwässerungsakte der Beklagten und hinsichtlich des Verlaufs der mündlichen Verhandlung auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist nicht begründet.

Der Bescheid der Beklagten vom 7. September 2011 ist nicht rechtswidrig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§§ 113 Abs. 1 VwGO).

Rechtsgrundlagen des Bescheides sind Art. 23 Satz 1 GO, Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 und 2 Gemeindeordnung (GO) i. V. m. §§ 20, 10, und 16 der Satzung für die öffentliche Entwässerungsanlage (Entwässerungssatzung - EWS) der Beklagten vom 10. Juli 2003 in der Fassung der Änderungssatzung vom 19. März 2010.

Nach Art. 23 Satz 1 GO können die Gemeinden zur Regelung ihrer Angelegenheiten Satzungen erlassen. Sie können insbesondere die Benutzung ihrer öffentlichen Einrichtungen regeln und aus Gründen des öffentlichen Wohls u. a. den Anschluss an die Abwasserbeseitigung vorschreiben und vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Vorschriften die Benutzung dieser Einrichtung zur Pflicht machen (Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 und 2 GO).

Die Beklagte betreibt eine leitungsgebundene Entwässerungsanlage als eine solche öffentliche Einrichtung (§ 1 EWS) und erfüllt damit ihre Verpflichtung zur Abwasserbeseitigung aus Art. 34 Abs. 1 des Bayerischen Wassergesetzes (BayWG).

Nach § 16 Abs. 1 Satz 1 EWS sind in die Grundstücksentwässerungsanlage Abscheider einzuschalten, sofern mit dem Abwasser Leichtflüssigkeiten, wie z. B. Benzin, Benzol, Öle oder Fette mit abgeschwemmt werden können, was bei Fetten nur gilt, wenn die haushaltsüblichen Mengen überschritten werden (Satz 2).

Gegen diese Regelung bestehen keine rechtlichen Bedenken. Sie ist durch die landesgesetzliche Ermächtigungsnorm des Art. 24 Abs. 1 Nr. 2 Bayerische Gemeindeordnung (GO) gedeckt, weil es sich hierbei um eine satzungsrechtliche Ausgestaltung des von der Beklagten angeordneten Anschluss- und Benutzungszwangs betreffend ihre öffentliche Entwässerungsanlage (vgl. § 3 EWS) handelt. Wie bereits ausgeführt, gehört die Abwasserbeseitigung zu den von der Gemeinde im eigenen Wirkungskreis zu erfüllenden Aufgaben (Art. 34 Abs. 1 BayWG). Gründe des öffentlichen Wohls im Sinne des Art. 24 Abs. 1 Nr. 2 GO, nämlich die Vermeidung von Störungen im Betrieb des städtischen Abwasserkanalnetzes in Folge nicht unerheblicher Mengen fetthaltiger Abwässer, rechtfertigen die in § 16 Abs. 1 EWS festgelegte Pflicht zum Einbau und zur Benutzung von Fettabscheidern, sofern mit dem Abwasser Leichtflüssigkeiten, z.B. Öle oder Fette, mit abgeschwemmt werden können. Denn organische/tierische Fette und Öle können zum „Zuwachsen“ von Leitungssträngen und durch die sich ergebenden Gärungsprozesse zu Geruchsbelästigungen führen. Die Ablagerungen in den Rohrleitungen können die Bildung biogener Schwefelsäure, die die Rohrwerkstoffe durch Korrosion stark schädigen, zur Folge haben. Schwimmdecken aus Ölen und Fetten behindern den Sauerstoffaustausch und stören den Kläranlagenbetrieb.

Zu den tierischen Fetten zählen z. B. Talg, Butter, Schmalz. Die Gruppe der pflanzlichen Fette/Öle umfasst Oliven-, Lein-, Hanf-, Nuss-, Kernöle, Palmfett, Margarine usw.

Für das von dem Imbissbetrieb ... auf dem klägerischen Grundstück Fl. Nr. ... anfallende Abwasser liegen die Voraussetzungen für die Verpflichtung, gemäß § 16 Abs. 1 EWS einen Fettabscheider einzubauen und zu benutzen, vor (vgl. hierzu: BayVGH, Beschluss vom 10.4.2008 - 4 ZB 07.1149).

In dem genannten Imbissbetrieb fallen Fette und Öle (z.B. Speisefette und tierische Fette) an und gelangen in das Küchenabwasser. Dies zeigt bereits die im Internet veröffentlichte Speisekarte, die überwiegend frittierte Fischgerichte umfasst. Hieraus ist auch zu ersehen, dass die haushaltsübliche Menge von mit dem Abwasser aus dem Imbissbetrieb abgeschwemmten Fetten im Falle des klägerischen Grundstücks bei weitem überschritten ist. Der Kläger kann sich demgegenüber auch ersichtlich nicht auf einen Vergleich mit einem großen Mehrfamilienhaus berufen, bei dem der Einbau eines Fettabscheiders nicht erforderlich sei. Denn in einem Mehrfamilienhaus werden wegen der Heterogenität des Wasserverbrauchs (z.B. Duschen, Waschmaschine etc) ersichtlich Fette nicht in einer derartigen Konzentration in die öffentliche Entwässerungsanlage mit abgeschwemmt, wie bei dem auf dem Grundstück des Klägers betriebenen Fischimbiss. So zeigt auch die vom Kläger in der mündlichen Verhandlung vorgelegte Wasserrechnung 2012 für sein Grundstück ...(Jahresverbrauch 382 m³), in dem sich außer seiner Wohnung nur Büros und der Gewerbebetrieb befinden, den relativ hohen Wasserverbrauch des von dem Fischimbiss beanspruchten Wassers, das größtenteils als mit - die haushaltsübliche Menge überschreitenden - Fetten belastetes Spülwasser in die öffentliche Kanalisation gelangt. Insofern vermag auch der Einwand des Klägers, dass Fette und Öle bei dem Betrieb des Imbisses in einen besonderen Sammelbehälter eingebracht und dieser einmal wöchentlich von einem zugelassenen Unternehmer abgeholt werde, nicht durchzugreifen. Denn diese Entsorgung betrifft nur die unmittelbar anfallenden Restfette z.B. aus Fritteusen, nicht jedoch den Fettanteil, der bei der Reinigung von Töpfen, Pfannen, Geschirr usw. mit dem Spülwasser in die öffentliche Entwässerungsanlage gelangt.

Die Verpflichtung zum Einbau eines Fettabscheiders steht auch im Einklang mit den Regelungen der DIN 4040/EN 1825. Danach sind Abscheideranlagen immer dann einzusetzen, wenn Fette und Öle organischen Ursprungs zurückgehalten werden müssen. Dies gilt auch für den auf dem Grundstück des Klägers …straße gewerblich betriebenen Imbiss ...

Die Beklagte durfte demnach im Weg der Einzelfallanordnung (§ 20 Abs. 1 EWS) die Vorlage vollständiger und genehmigungsfähiger Pläne zum Einbau einer Fettabscheideranlage verlangen (vgl. § 10 Abs. 3 EWS).

Der Kläger ist auch richtiger Adressat der Anordnung. Als Grundstückseigentümer ist er für den ordnungsgemäßen Betrieb der Grundstücksentwässerungsanlage seines Grundstücks verantwortlich (vgl. §§ 9 ff. EWS).

Auch der Einwand des Klägers, der Einbau eines Fettabscheiders auf seinem Grundstück sei aus technischen Gründen nicht möglich, vermag nicht durchzugreifen. Abgesehen davon, dass der angefochtene Bescheid nur die Vorlage von Plänen zum Einbau eines Fettabscheiders und nicht dessen Einbau selbst anordnet, ist nichts für die vom Kläger völlig unsubstantiiert behauptete Unmöglichkeit des Einbaus eines Fettabscheiders ersichtlich.

Insbesondere kann auch die vorgelegte Auskunft der Sanitärfirma ... vom 20. März 2013 das Vorbringen des Klägers nicht stützen. Aus welchen Gründen der Einbau eines Fettabscheiders „im Kellergeschoss“ nur möglich sein solle, wenn das gesamte Entwässerungssystem geändert werde, da es sich um eine gemischtbelegte Rohrleitung handle, ist auch nicht annähernd ersichtlich. Auch die Empfehlung des Einbaus eines „Kessel-Aufputzscheiders“, wenn „der Platz vorhanden und es baulich möglich ist“, lässt sowohl Zweifel an der Sachkunde der genannten Sanitärfirma hinsichtlich des Spezialkenntnisse erfordernden Einbaus von Fettabscheidern als auch Zweifel daran zu, dass das klägerische Grundstück von Vertretern der Firma ... überhaupt in Augenschein genommen wurde, zumal dort kein „Kellergeschoss“ existiert. Die Kammer war daher auch nicht gehalten, dem vorsorglichen Beweisangebot des Klägers, zur Richtigkeit der Auffassung der Firma ... ein gerichtliches Sachverständigengutachten einzuholen, näher nachzugehen.

Davon abgesehen kann der Einbau eines Fettscheiders und damit die Vorlage entsprechender Pläne auch dann rechtmäßig verlangt werden, wenn dieser Einbau erst nach Vornahme baulicher Veränderungen technisch möglich ist (vgl. BayVGH, a.a.O.)

Der Rechtmäßigkeit der Anordnung zur Vorlage von Plänen zum Einbau eines Fettabscheiders steht auch nicht entgegen, dass der Imbiss auf dem Grundstück des Klägers ...mindestens bereits seit dem Jahre 2005 (vgl. Gewerbeanmeldung vom 23.5.2005) ohne Fettabscheider betrieben wird.

Es besteht kein rechtlich schutzwürdiges Vertrauen auf Beibehaltung eines satzungswidrigen Zustandes der Grundstücksentwässerungsanlage. Eine einmal satzungsgemäß errichtete Grundstücksentwässerungsanlage vermittelt keinen Bestandsschutz im Sinne einer Garantie ewiger Nutzbarkeit dieser Anlage. Insoweit wird gerade das (Ab-)Wasserrecht vom Ziel beherrscht, unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes die Schadstofffracht des Abwassers so gering zu halten wie dies bei Einhaltung der jeweils in Betracht kommenden Verfahren nach dem Stand der Technik möglich ist (vgl. § 57 Abs. 1 Nr. 1 WHG; VG Augsburg, Urteil vom 23.3.2007 - Au 7 K 06.1406).

Die Beklagte hat das Recht, eine auf Art. 20 Abs. 1 EWS gestützte Anordnung zu erlassen, auch nicht verwirkt. Die Anordnung dient dem Schutz des ordnungsgemäßen Betriebs der öffentlichen Entwässerungseinrichtung (u. a. Verhinderung der Korrosion der Leitungen) und damit letztlich auch dem Trinkwasser- bzw. Grundwasserschutz. Es geht somit um eine im öffentlichen Interesse bestehende Pflicht, für rechtmäßige Zustände zu sorgen, nicht aber um ein verzichtbares subjektives Recht. Sicherheitsrechtliche Eingriffsbefugnisse auf dem Gebiete der Gefahrenabwehr unterliegen nicht der Verwirkung (vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 1.4.2008 - 10 S 1388/06, NVwZ-RR 2008, 696, unter Hinweis auf Kopp/Ramsauer, VwVfG, 10. Auflage, § 53, RN 44; Wolff/Bachof/Stober/Kluth, Verwaltungsrecht I, 12. Auflage, § 37, RN 17 ff.; BVerwG, Beschluss vom 13.10.2005 - 2 B 19.05, Buchholz 235.1 § 15 BDG Nr. 2; Beschluss vom 1.7.1997 - 1 DB 8.97, NVwZ 1998, 289; Beschluss vom 6.7.1984 - 1 DB 21.84, BVerwGE 76, 176 = NVwZ 1985, 116; OVG Münster, Urteil vom 25.9.1997 - 20 A 974/96).

Die streitgegenständliche Anordnung zur Vorlage von Plänen für den Einbau eines Fettabscheiders verstößt auch nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 GG. Wie sich aus den Darlegungen der Beklagten im Schreiben vom 20. März 2013 entnehmen lässt, geht die Beklagte nicht in willkürlicher Weise allein gegen den Kläger vor und sieht etwa bei vergleichbaren Gastronomiebetrieben von der Anordnung eines Fettabscheiders ab. Sollten im Einzelfall tatsächlich Gastronomiebetriebe existieren, die keinen Abscheider in die Grundstücksentwässerungsanlage zwischengeschaltet hätten, liege das nicht an einem ungleichmäßigen Vollzug der EWS, sondern vielmehr daran, dass der Betrieb als solcher nicht bekannt sei bzw. die Abarbeitung solcher Fälle wegen geringer Personalkapazitäten einige Zeit in Anspruch nehme. Ein willkürliches Verhalten der Beklagten ist unter diesen Umständen nicht einmal ansatzweise zu erkennen.

Die Anordnung ist auch verhältnismäßig. Die zu erwartenden Kosten für die Projektierung des Einbaus eines Fettabscheiders sind unter Berücksichtigung des Verkehrswertes des in der Innenstadt von ...gelegenen Grundstücks des Klägers für einen langjährig etablierten Imbissbetrieb zumutbar.

Rechtsgrundlagen der Zwangsgeldandrohung sind Art. 29, 30 Abs. 1 und 31 BayVwZVG.

Die Kostenentscheidung des streitgegenständlichen Bescheides wurde rechtlich zutreffend auf § 18 der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung und zur Fäkalschlamm-

entsorgungssatzung der Beklagten i. V. m. Art. 1, 2, 6 und 10 KG gestützt.

Die Klage war deshalb abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Gründe, die Berufung nach § 124 a Abs. 1 VwGO zuzulassen, liegen nicht vor.  

Beschluss

Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 2 GKG).