VG Köln, Beschluss vom 24.10.2012 - 10 L 1268/12
Fundstelle
openJur 2013, 20346
  • Rkr:
Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragsteller zu 1.) und 2.) einerseits sowie die Antragsteller zu 3.) und 4.) andererseits tragen die Kosten des Verfahrens jeweils zu 1/2.

2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag,

der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO zu untersagen, das Anmeldeverfahren für einen Grundschulverbund zum Schuljahr 2013/ 2014 vor einer Entscheidung in der Hauptsache durchzuführen,

der Antragsgegnerin stattdessen im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO aufzugeben, für das Schuljahr 2013/ 2014 das Anmeldeverfahren für die Katholische Grundschule und die Gemeinschaftsgrundschule getrennt wie bisher durchzuführen,

hat keinen Erfolg.

Der Antrag nach § 123 VwGO ist unstatthaft und damit unzulässig.

Aus § 123 Abs. 5 VwGO ergibt sich der Vorrang des Verfahrens nach §§ 80, 80 a VwGO, soweit es um vorläufigen Rechtsschutz hinsichtlich der vorläufigen Vollziehbarkeit eines Verwaltungsaktes geht.

Bei dem Beschluss des Rates der Antragsgegnerin vom 25. September 2012, am Grundschulstandort Marienheide, Leppestraße, zum 01. August 2012 einen Grundschulverbund, bestehend aus der Gemeinschaftsgrundschule ( GGS ) Marienheide und der Katholischen Grundschule ( KGS ) Marienheide, zu bilden, handelt es sich um einen Schulorganisationsakt, der Verwaltungsaktqualität besitzt.

vgl. dazu etwa OVG NRW, Beschl. vom 10. August 2009 - 19 B 1129/08 - juris.

Die Antragsteller hätten gegen diesen Schulorganisationsakt in der Hauptsache Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alternative 1 VwGO) erheben können. Diese hätte mangels Anordnung der sofortigen Vollziehung seitens der Antragsgegnerin aufschiebende Wirkung gehabt (§ 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die von den Antragstellern erhobene Klage 10 K 5715/12 mit den Feststellungsanträgen ( "es wird festgestellt, dass..." ) führt den Suspensiveffekt des § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht herbei.

Ergänzend weist die Kammer auf folgenden Punkt hin: Legte man die Klageanträge der Antragsteller entgegen ihrem Wortlaut als Anfechtungsanträge aus, könnten die Antragsteller gegenwärtig mangels Rechtsschutzinteresses weder einstweiligen Rechtsschutz nach § 123 Abs. 1 VwGO noch nach § 80 Abs. 5 VwGO erlangen. Denn in diesem Fall hätte die Klage nach dem zuvor Gesagten aufschiebende Wirkung. Es bestehen keine Anhaltspunkte für eine Absicht der Antragsgegnerin, sich über die aufschiebende Wirkung einer Anfechtungsklage hinwegzusetzen. Im Gegenteil: Die Antragsgegnerin hat angekündigt, am 29. Oktober 2012 die sofortige Vollziehung des Ratsbeschlusses vom 25. September anzuordnen. Damit hat sie zu erkennen gegeben, vor der Anordnung der sofortigen Vollziehung die aufschiebende Wirkung einer Anfechtungsklage gegen den Ratsbeschluss vom 25. September 2012 zu respektieren.

Unabhängig von dem zuvor Gesagten ist der von den Antragstellern gestellte Antrag auf Erlass der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO auch unbegründet.

Die Antragsteller haben weder einen Anordnungsanspruch noch einen Anordnungsgrund für den Erlass der von ihnen begehrten einstweiligen Anordnung glaubhaft gemacht ( vgl. § 123 Abs. 3 VwGO, § 920 Abs. 2, § 294 ZPO ).

Die Antragsteller haben nicht glaubhaft gemacht, dass sie einen Anspruch darauf haben, dass der Antragsgegnerin untersagt wird, das Anmeldeverfahren für den Grundschulverbund zum Schuljahr 2013/2014 vor einer Entscheidung in dem Hauptsacheverfahren durchzuführen. Sie haben auch nicht glaubhaft gemacht, dass sie einen Anspruch darauf haben, dass der Antragsgegnerin stattdessen aufgegeben wird, für das Schuljahr 2013/ 2014 das Anmeldeverfahren für die KGS und die GGS getrennt wie bisher durchzuführen.

Nach dem Vorbringen der Antragsteller erscheint es nicht überwiegend wahrscheinlich, dass der Beschluss des Rates der Antragsgegnerin vom 25. September 2012, der nach dem Willen der Antragsgegnerin die Grundlage für das von ihr für den 12./ 13. November 2012 geplante Anmeldeverfahren für den Grundschulverbund sein soll und gegen den sich die Antragsteller der Sache nach wenden, in formeller und/ oder materieller Hinsicht fehlerhaft erfolgt ist. Vielmehr spricht Überwiegendes für die Rechtmäßigkeit des Ratsbeschlusses.

Die gegen die formelle Rechtmäßigkeit des Ratsbeschlusses gerichteten Einwände der Antragsteller greifen nicht durch.

Soweit die Antragsteller sich auf formelle Fehler der Sitzung der Schulkonferenz der KGS Marienheide vom 04. Juli 2012 berufen ( u. a. Ungenauigkeiten im Ladungsanschreiben, Tagung innerhalb der Unterrichtszeit entgegen § 62 Abs. 7 SchulG NRW), können diese - von der Antragsgegnerin bestrittenen - Mängel eine Rechtswidrigkeit des Ratsbeschlusses schon im Ansatz nicht begründen. Anderenfalls hätte es die Schule in der Hand, durch fehlerhafte Gestaltung des Beteiligungsverfahrens von ihr politisch nicht gewollte Entscheidungen der Gemeindevertretung zu verhindern. Gleiches gilt im Hinblick auf das Vorbringen der Antragsteller, die Schulkonferenz der GGS Marienheide sei am 28. August 2012 nicht ordnungsgemäß zusammengesetzt gewesen.

Soweit die Antragsteller geltend machen, der Rat der Antragsgegnerin habe das Votum der Schulkonferenz der KGS Marienheide vom 24. September 2012, den einzelnen Mitgliedern des Rates der Antragsgegnerin per E-Mail übermittelt am vorgenannten Tag um 23.40 Uhr, wonach die KGS als eigenständige Schule bestehen bleiben solle, nicht bei seiner Abstimmung berücksichtigt, belegt ihr Vorbringen keinen Verstoß gegen § 76 SchulG NRW. Danach ist die Schule vom Schulträger in den für sie bedeutsamen Angelegenheiten, zu denen insbesondere Teilung, Zusammenlegung, Änderung und Auflösung der Schule gehören ( vgl. § 76 Satz 3 Nr. 1 SchulG NRW ), rechtzeitig zu beteiligen ( vgl. § 76 Satz 2 SchulG NRW ). Eine rechtzeitige Beteiligung der KGS Marienheide hat stattgefunden. Die Antragsgegnerin hatte die Schule mit Schreiben vom 29. Juni 2012 über die von ihr beabsichtigte Bildung des Grundschulverbundes unterrichtet und sie gebeten, hierzu zeitnah, spätestens bis zum 12.09.2012, Stellung zu nehmen. Diese Frist hatte erkennbar den Zweck, dem Rat der Antragsgegnerin das Votum der Schule so frühzeitig zur Kenntnis zu geben, dass er es noch sinnvoll in seine Überlegungen einbeziehen und bei der abschließenden Beratung und Beschlussfassung berücksichtigen konnte. Die Schule musste deshalb damit rechnen, dass der Rat sich mit späteren Stellungnahmen nicht mehr befassen würde. Dies gilt im vorliegenden Fall umso mehr vor dem Hintergrund, dass die Schule ihre neuerliche Stellungnahme den Ratsmitgliedern nicht kurz nach Ablauf der Frist, sondern praktisch unmittelbar vor der Ratssitzung zugeleitet hatte.

Unabhängig von dem zuvor Gesagten können sich die Antragsteller auf die Verletzung von Beteiligungsrechten der betroffenen Schulen auch deshalb nicht berufen, weil eine Verletzung in eigenen Rechten insoweit nicht vorliegt.

Soweit die Antragsteller geltend machen, das den Eltern zustehende Schulartbestimmungsrecht aus § 27 Abs. 2 Satz 1 SchulG NRW sei verletzt worden, dringen sie hiermit nicht durch.

Nach dieser Norm bestimmen bei der Errichtung einer Grundschule die im Gebiet des Schulträgers wohnenden Eltern, deren Kinder für den Besuch der Schule in Frage kommen, in einem Abstimmungsverfahren die Schulart.

Die Vorschrift ist unmittelbar nicht einschlägig. Denn die Bildung des Grundschulverbundes ist begrifflich keine Errichtung einer Schule. Zwar sind nach § 81 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 SchulG NRW als Errichtung auch die Zusammenlegung von Schulen anzusehen. Im vorliegenden Fall handelt es sich jedoch nicht um die Zusammenlegung, sondern um die Änderung einer Schule. Dies folgt aus § 81 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 SchulG NRW, der "die Bildung eines Teilstandortes" ausdrücklich den Regelungen über die "Änderung" von Schulen unterwirft.

Die Vorschrift des § 27 Abs. 2 Satz 1 SchulG NRW ist im vorliegenden Fall entgegen der Auffassung der Antragsteller auch nicht über § 83 Abs. 2 Satz 3 SchulG NRW entsprechend anzuwenden.

Danach finden im Falle der Bildung eines Grundschulverbundes nach § 83 Abs. 2 Satz 1 und 2 SchulG NRW auf den bekenntnisgeprägten oder weltanschaulich geprägten Standort die §§ 26, 27 SchulG NRW entsprechende Anwendung.

Die Kammer versteht den gesetzlichen Verweis auf die entsprechende Anwendung der §§ 26, 27 SchulG NRW nicht dahingehend, dass in Fällen der Bildung von Grundschulverbünden aus Gemeinschaftsgrundschulen und Bekenntnisgrundschulen oder Weltanschauungsgrundschulen ein Abstimmungsverfahren der Eltern nach § 27 Abs. 2 SchulG NRW stattzufinden hat. Denn an dem bekenntnisgeprägten oder weltanschaulich geprägten Standort werden die Schülerinnen und Schüler nach wie vor nach den Grundsätzen dieses Bekenntnisses oder dieser Weltanschauung unterrichtet und erzogen ( § 83 Abs. 2 Satz 2 SchulG NRW ). Der Standort behält eine gewisse organisatorische Eigenständigkeit. So nehmen an dem bekenntnisgeprägten oder weltanschaulich geprägten Standort eine Teilschulkonferenz und eine Teilschulpflegschaft die darauf bezogenen Belange wahr ( § 83 Abs. 3 Satz 2 SchulG NRW ). Der Standort muss zudem in der Schulleitung des Grundschulverbundes vertreten sein ( § 83 Abs. 3 Satz 1 SchulG NRW ). Dies entspricht nicht dem in § 81 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 i. V. m. § 27 Abs. 5 SchulG NRW geregelten Fall, in dem eine Schulart - etwa eine Bekenntnisschule - durch Zusammenlegung mit einer anderen Schule vollständig untergeht.

Die gesetzliche Regelung des § 83 Abs. 2 Satz 3 SchulG NRW läuft durch die zuvor aufgezeigte Auslegung nicht leer. So wird durch den Verweis auf die entsprechende Anwendung der §§ 26, 27 SchulG NRW etwa klargestellt, dass an dem bekenntnisgeprägten Standort eines Grundschulverbundes Lehrerinnen und Lehrer dem betreffenden Bekenntnis angehören und bereit sein müssen, an diesem Standort zu unterrichten und zu erziehen ( § 83 Abs. 2 Satz 3 i. V. m. § 26 Abs. 6 Satz 2 SchulG NRW). Auch wird deutlich gemacht, dass ein Teilstandort eines Grundschulverbundes umzuwandeln ist, wenn die Eltern eines Fünftels der betreffenden Schülerinnen und Schüler dies beantragen und wenn sich anschließend die Eltern von zwei Dritteln der betreffenden Schülerinnen und Schüler in einem Abstimmungsverfahren dafür entscheiden ( § 83 Abs. 2 Satz 3 i. V. m. § 27 Abs. 3 SchulG NRW ). Schließlich wird klargestellt, dass etwa im Falle der Auflösung des bekenntnisgeprägten oder weltanschaulich geprägten Standortes eines Grundschulverbundes durch Zusammenlegung mit dem anderen Standort oder einer anderen Schule ein Abstimmungsverfahren stattzufinden hat ( § 83 Abs. 2 Satz 3 i. V. m. § 27 Abs. 5 SchulG NRW ).

Die Behauptung der Antragsteller, die ( von dem Vorsitzenden der SPD-Fraktion beantragte ) geheime Abstimmung des Rates der Antragsgegnerin habe am 25. September 2012 außerhalb des Sitzungssaales im sogenannten Trauzimmer stattgefunden, belegt keinen Verstoß gegen den Grundsatz der Öffentlichkeit der Ratssitzungen nach § 48 Abs. 2 Satz 1 GO NRW. Gleiches gilt für die Behauptung der Antragsteller, die Auszählung der Stimmen sei außerhalb des Sitzungssaales erfolgt. Die Antragsgegnerin hat mit der Antragserwiderung glaubhaft dargelegt, dass die Öffentlichkeit von dem Abstimmungsverfahren nicht ausgeschlossen gewesen ist. Sie hat unwidersprochen vorgetragen, die Tür zum Vorzimmer sei nicht verschlossen, sondern geöffnet gewesen, so dass jedermann den Abläufen habe beiwohnen und diese beobachten können. Sie hat ferner nachvollziehbar ausgeführt, weshalb es zur Verlegung des Abstimmungsverfahrens in das Nebenzimmer gekommen sei. So habe wegen der am Sitzungstag vorherrschenden beengten Platzverhältnisse im Sitzungsraum - bedingt durch die große Zuschauerzahl, die auf die im Vorfeld emotional geführte Auseinandersetzung um die Errichtung des Grundschulverbundes zurückzuführen sei - eine geheime Abstimmung im Sitzungsraum nicht sichergestellt werden können. Die Aufstellung einer Wahlkabine hätte nicht derart erfolgen können, dass eine geheime Stimmabgabe hätte gewährleistet werden können. Die Antragsteller haben diese plausiblen Ausführungen nicht entkräften können.

Die Antragsgegnerin hat auch die Behauptung der Antragsteller, die Abstimmung sei ausweislich des Sitzungsprotokolls während einer Sitzungsunterbrechung von 17.32 Uhr bis 17.42 Uhr erfolgt, mit genügender Begründung entkräftet. Sie hat zunächst klargestellt, die Sitzungsunterbrechung habe nach der Auszählung der Stimmen und der Bekanntgabe des Abstimmungsverfahrens stattgefunden. Sie hat sodann unter Beifügung einer Erklärung der Protokollführerin erläutert, die missverständliche Darstellung im Protokoll sei auf Vorgaben des Datenverarbeitungsverfahrens zurückzuführen, das bei der Sitzungsniederschrift zur Anwendung komme und für die Ratsniederschrift feste Rahmenblöcke vorsehe. So sei es nicht möglich, zwischen dem Block "Beschluss" und dem nächsten "TOP" Freitext einzufügen. Die Blöcke seien insoweit fest definiert und nicht veränderbar. Die Antragsteller haben dies nicht entkräften können. Ihr Vorbringen, die Antragsgegnerin führe ihre Protokolle dann schon seit Jahren auf der Grundlage einer bekanntermaßen unzulänglichen Software, ohne den Rat darüber zu informieren und eine Änderung herbeizuführen, belegt nicht, dass die Auszählung der Stimmen im konkreten Fall während der Sitzungsunterbrechung stattgefunden hat.

Die Antragsteller können sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, die Ratsentscheidung leide an materiellen Rechtsfehlern. Nach gegenwärtigem Erkenntnisstand hat die Antragsgegnerin auf der Grundlage einer sachgerechten Abwägung entschieden. Die tatsächlichen Grundlagen sind im Wesentlichen zutreffend ermittelt worden. Die abwägungsrelevanten Umstände sind angemessen in den Ratsbeschluss eingeflossen.

Die Motive für die Entscheidung, am Grundschulstandort Marienheide, Leppestraße zum 01. August 2013 einen Grundschulverbund zu errichten, der aus einem dreizügigen Hauptstandort GGS Marienheide und einem einzügigen konfessionsgebundenen Teilstandort KGS Marienheide zu bilden sei, lassen sich dabei anhand der von der Verwaltung der Antragsgegnerin unter dem 17. September 2012 erstellten Beschlussvorlage im Wesentlichen wie folgt zusammenfassen: Am Schulstandort Leppestraße gebe es seit vielen Jahren die Begebenheit, dass der Anteil an Ausländern/ Aussiedlern an der GGS Marienheide sehr hoch sei. An der KGS Marienheide sei dieser Anteil wesentlich niedriger. Dies führe dazu, dass viele Eltern ihr Kind an der KGS anmeldeten, obwohl es nicht katholischen Glaubens sei. Im Grundsatz seien Bekenntnisschulen aber nur für Schüler des entsprechenden Bekenntnisses vorgesehen. Eltern, deren Kinder diesem Bekenntnis nicht angehörten, müssten explizit erklären, dass ihr Kind im Glauben des anderen Bekenntnisses erzogen werden solle. Ein solches Verhalten möge im Einzelfall begründet sein. Es erscheine aber nicht lebensnah, wenn dies dazu führe, dass nur noch gut die Hälfte der Schüler dem katholischen Glauben angehöre. Aufgrund der langjährigen Erfahrung mit dieser Thematik und in diesem Zusammenhang geführten Elterngesprächen sei offenkundig, dass die Eltern der nicht katholischen Kinder häufig deshalb den eigentlich ungewöhnlichen Schritt unternähmen, ihr Kind in einem anderen Bekenntnis erziehen zu lassen, weil sie glaubten, ihr Kind habe während des hohen Anteils an Ausländern/ Aussiedlern an der GGS Nachteile. Diese Entwicklung könne dazu führen, dass die GGS in den Augen der Eltern zu einer Schule zweiter Klasse werde, die überwiegend von Kindern mit Migrationshintergrund besucht werde und deren Qualität daher geringer sei als die der KGS. Einer solchen Entwicklung müsse der Schulträger entgegentreten. Ziel müsse es sein, an der GGS ein ausgewogeneres Verhältnis von Schülern mit und ohne Migrationshintergrund zu erreichen und die Zügigkeit der KGS auf den Bedarf zu begrenzen, der sich aus ihrem Bildungsauftrag als Bekenntnisschule ergebe. Dies zugrunde gelegt liege der Bedarf der KGS - auch angesichts der allgemeinen demografischen Entwicklung mit rückläufigen Geburtenzahlen - im Schuljahr 2013/ 2014 bei 19 Schülern, im Schuljahr 2014/ 2015 bei 16 Schülern, im Schuljahr 2015/ 2016 bei 23 Schülern, im Schuljahr 2016/ 2017 bei 12 Schülern und im Schuljahr 2017/ 2018 ebenfalls bei 12 Schülern mit Bekenntnis zum katholischen Glauben. Es bestehe somit nur ein Bedürfnis für eine Einzügigkeit der Schule. Die vorstehenden Zahlen stünden nicht in Widerspruch zu den bislang mitgeteilten Zahlen. Denn die bisherigen Zahlen hätten auf der Annahme basiert, dass die KGS von einer hohen Anzahl bekenntnisfremder Schüler besucht werde.

Zu berücksichtigen sei auch, dass die Errichtung eines Grundschulverbundes aufgrund von organisatorischen Vorteilen und sich ergebenden Synergieeffekten zu erheblichen jährlichen Einsparungen führen würde. Einzuräumen sei allerdings, dass ein Teil des Betrages auch eingespart werden könnte, wenn kein Grundschulverbund gebildet würde.

Wegen der Einzelheiten des Inhalts der Beschlussvorlage wird auf Blatt 181 ff. des Verwaltungsvorgangs ( Beiakte 1 ) verwiesen.

Die gegen die Planungsentscheidung gerichteten Einwände der Antragsteller greifen nicht durch.

Dies gilt zunächst insoweit, als die Antragsteller unter Berufung auf § 81, § 27 Abs. 4 SchulG NRW meinen, die Bildung eines Grundschulverbundes setze voraus, dass die beiden Standorte räumlich voneinander getrennt lägen, was hier angesichts der beabsichtigten Nutzung derselben Gebäude nicht gegeben sei. Die Antragsgegnerin macht demgegenüber zutreffend geltend, dass weder § 83 SchulG NRW noch den von den Antragstellern zitierten Vorschriften zu entnehmen ist, dass ein Grundschulverbund nur aus Schulen gebildet werden kann, die bisher an verschiedenen räumlichen Standorten untergebracht sind.

Der Einwand der Antragsteller, die Antragsgegnerin sei Trägerin einer weiteren Grundschule, die sie anstelle der KGS in den Grundschulverbund hätte einbeziehen können, führt ebenfalls nicht zur materiellen Rechtswidrigkeit des Ratsbeschlusses. Die Antragsgegnerin war zu einer Einbeziehung dieser Grundschule in den Grundschulverbund mit Blick auf ihr Planungsermessen nicht verpflichtet.

Vgl. in diesem Zusammenhang VG Minden, Beschl. vom 11. Oktober 2010 - 8 L 407/10 - juris Rdnr. 14.

Auch die Rüge der Antragsteller, die Antragsgegnerin habe die von ihr angesprochenen Einsparungen nicht nachgewiesen, belegt nicht die Rechtswidrigkeit des Ratsbeschlusses. Es liegt nahe, dass die Bildung eines Grundschulverbundes mit gewissen Einsparungen in personeller und sächlicher Hinsicht verbunden ist. Unabhängig davon hat die Antragsgegnerin in ihren Überlegungen dem Einsparpotential kein ausschlaggebendes Gewicht beigemessen. Sie hat sogar eingeräumt, dass ein Teil des Betrages auch eingespart werden könnte, wenn der Grundschulverbund nicht gebildet würde.

Soweit die Antragsteller unter Berufung auf § 26 Abs. 3 SchulG NRW vortragen, an einer Bekenntnisschule könnten auch Kinder eines anderen Bekenntnisses im katholischen Bekenntnis erzogen werden, führt dies ebenfalls nicht zur Fehlerhaftigkeit der Abwägungsentscheidung. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin im Rahmen des § 83 Abs. 1 SchulG NRW bei der Ermittlung des Bedarfs der KGS ihr zentrales Augenmerk auf die Schüler katholischen Bekenntnisses gelegt hat.

Denn eine Bekenntnisschule hat nach der Zusammensetzung der Schüler eine bestimmte - grundsätzlich homogene - bekenntnismäßige Ausrichtung. Anspruch auf Aufnahme in eine öffentliche Bekenntnisschule haben daher grundsätzlich nur bekenntnisangehörige Schüler und ausnahmsweise bekenntnisfremde Schüler, die im Sinne von Art. 13 LV NRW keine entsprechende Schule des eigenen Bekenntnisses oder eine Gemeinschaftsschule in zumutbarer Weise erreichen können, oder bekenntnisfremde Schüler, deren Erziehungsberechtigte die Bekenntnisschule unter Berufung auf ihr Recht wählen, ihr Kind nach den Grundsätzen eines Bekenntnisses erziehen zu lassen, dem es formell nicht angehört, wenn sie die Ausrichtung der Schule auf die Grundsätze des anderen Bekenntnisses voll und ganz bejahen. Die vom normativen Charakter einer Bekenntnisschule grundsätzlich verlangte bekenntnismäßige Homogenität der Schülerschaft lässt es daher nur ausnahmsweise, nicht aber "natürlich" zu, dass eine Bekenntnisschule von bekenntnisfremden Schülern besucht wird.

Vgl. OVG NRW, Beschl. vom 17. März 2009 - 19 B 1314/07 - juris Rdnr. 8 und 22; vgl. ferner LT NRW, Drs. 14/1572, Seite 87 unter Berufung auf OVG NRW, Beschl. vom 05. Januar 1989 - 19 B 2597/88-.

Im vorliegenden Fall ist nicht davon auszugehen, dass die Eltern der bekenntnisfremden Schüler der KGS unterschiedslos und vorbehaltlos mit einer schulischen Erziehung ihrer Kinder im katholischen Glauben einverstanden sind. Vielmehr darf angenommen werden, dass ein Großteil dieser Eltern die Schule gewählt hat, um der Schülerschaft an der GGS - mit einem vergleichsweise hohen Anteil von Schülerinnen und Schülern mit Migrationshintergrund - auszuweichen. Die Antragsgegnerin hat dies im Einzelnen in ihrer Beschlussvorlage vom 17. September 2012 nachvollziehbar dargelegt. Der Antragsgegnerin war es rechtlich nicht verwehrt, dem zuvor beschriebenen Sachverhalt im Rahmen ihrer Abwägung durch Einschätzung des Bedürfnisses für die KGS hauptsächlich anhand der Anzahl der bekenntnisgebundenen Schüler zu begegnen. Die Annahme eines Abwägungsdefizits liegt dabei deshalb nicht nahe, weil in den kommenden Schuljahren ausweislich der von der Antragsgegnerin ermittelten Zahl der Schüler katholischen Bekenntnisses auch eine beträchtliche Zahl bekenntnisfremder Schüler am katholischen Teilstandort des Grundschulverbundes wird unterrichtet und erzogen werden können. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die in § 6 Abs. 4 Satz 1 und 2 VO zu § 93 Abs. 2 SchulG NRW vorgesehene Bandbreite von 18 bis 30 Schülern pro Grundschulklasse nach oben hin ausgeschöpft wird.

Vgl. in diesem Zusammenhang auch VG Gelsenkirchen, Beschl. vom 09. Mai 2008 - 4 L 1143/07 - juris Rdnr. 49, wonach ein Verhältnis von 70 % katholischer Schüler zu 30 % bekenntnisfremden, aber zur Erziehung im katholischen Bekenntnis bereiten Schüler vom Planungsermessen des Schulträgers gedeckt und gerichtlich nicht zu beanstanden ist.

Die Antragsteller tragen nichts Belastbares dazu vor, dass die Antragsgegnerin die Anzahl der in den kommenden Schuljahren zu erwartenden Schüler katholischen Bekenntnisses unzutreffend ermittelt hat. Ihr Einwand, die Zahlen der Antragsgegnerin bezögen sich nur auf Kinder, die im Einzugsgebiet der Gemeinschaftsgrundschule Marienheide lebten und berücksichtigten nicht die Kinder, die im gesamten Gemeindegebiet der Gemeinde Marienheide lebten, ist nicht hinreichend substantiiert. Gleiches gilt für den Hinweis der Antragsteller auf verspätete Taufen und ihr Vorbringen, es seien Daten zur Religionszugehörigkeit verloren gegangen, so dass getaufte Kinder als religionslos geführt würden. Die Antragsteller legen nicht konkret dar, wie viele katholisch getaufte Kinder in den kommenden Jahren für den Besuch der Katholischen Grundschule abweichend von den von der Antragsgegnerin durchgeführten statistischen Erhebungen in Betracht kommen sollen. Es kann deshalb nicht unterstellt werden, dass die Anzahl der für den Schulbesuch an der KGS in Betracht kommenden Schüler wesentlich höher ist als von der Antragsgegnerin angenommen. Auf den Einwand der Antragsteller, die Antragsgegnerin habe im Frühjahr 2012 noch andere Zahlen als in ihrer Beschlussvorlage vom 17. September 2012 vorgelegt, hat die Antragsgegnerin nachvollziehbar entgegnet, die bisherigen Zahlen hätten auf der Annahme basiert, dass die KGS von einer hohen Anzahl bekenntnisfremder Schüler besucht werde.

Für die Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes fehlt es an der besonderen Eilbedürftigkeit.

Die Kinder der Antragsteller, die aktuell die KGS Marienheide besuchen, können nach dem Beschluss des Rates der Antragsgegnerin vom 25. September 2012 den bekenntnisgeprägten Teilstandort des Grundschulverbundes auch weiterhin besuchen. Erkennbare Nachteile, die während der Dauer eines Hauptsacheverfahrens nicht hingenommen werden könnten, entstehen ihnen dadurch nicht.

Es bestehen gegenwärtig auch keine belastbaren Anhaltspunkte dafür, dass den im kommenden Schuljahr einzuschulenden Kindern der Antragsteller der Besuch des bekenntnisgeprägten Teilstandortes des Grundschulverbundes Marienheide verwehrt sein wird. Es ist insbesondere nicht ersichtlich, dass dem Kind der Antragsteller zu 3.) und 4.) der Besuch des Teilstandortes unter Berufung darauf versagt werden wird, die Antragstellerin zu 3.) sei evangelischen Glaubens. Dies gilt selbst dann, wenn auch ihr einzuschulendes Kind nicht katholisch getauft ist, sofern die Antragsteller zu 3.) und 4.) die Ausrichtung des Teilstandortes auf die Grundsätze des katholischen Bekenntnisses voll und ganz bejahen.

Vgl. in diesem Zusammenhang VG Düsseldorf, Urt. vom 08. April 2008 - 18 K 131/08 - juris.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 159 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 100 Abs. 1 ZPO. Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG ( Hälfte des gesetzlichen Auffangstreitwerts von 5.000,00 für jedes Elternpaar ).

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