LG Essen, Urteil vom 13.01.2009 - 8 O 433/05
Fundstelle
openJur 2013, 24086
  • Rkr:
Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils beizutreibenden Betrages.

Tatbestand

Die Klägerin ist die L. Sie hat die Aufgabe, Arbeitnehmern des kirchlichen und des kirchlichcaritativen Dienstes in den Diözesen der Bundesrepublik Deutschland eine zusätzliche Alters-, Berufsunfähigkeits-, Erwerbsunfähigkeits- und Hinterbliebenenversorgung nach den für Angestellte im öffentlichen Dienst geltenden Grundsätzen durch Versicherung zu gewähren. Die Beklagte, bei der Arbeitnehmer des kirchlichcaritativen Dienstes beschäftigt sind, ist Beteiligte der Klägerin. Sie hat gemäß § 3 der "Vereinbarung der Beteiligung" vom 12.11.1997 das jeweils gültige Satzungsrecht der Kasse als verbindlich anerkannt. In § 13 Abs. 1 der Satzung der Klägerin ist das Beteiligungsverhältnis als ein privatrechtliches Versicherungsverhältnis zwischen dem Arbeitgeber und der Kasse definiert, dessen Inhalt durch die jeweils geltenden Vorschriften dieser Satzung bestimmt wird.

Das Leistungssystem der Klägerin ist in Anlehnung an die Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes konzipiert. Ebenso wie andere Zusatzversorgungskassen stellte die Klägerin mit Ablauf des 31.12.2001 ihr bis dahin auf einer Umlagefinanzierung beruhendes System auf ein Gesamtversorgungssystem um, das auf einem Punktemodell beruht. Anlässlich der Systemumstellung und der nunmehr erforderlichen Kapitaldeckung führte die Klägerin ein von den beteiligten Arbeitgebern zu zahlendes sogenanntes "Sanierungsgeld" ein, dessen Erhebung und Berechnung in § 63 der Kassensatzung und den hierzu ergangenen Durchführungsbestimmungen normiert ist.

Die Klägerin begehrt zudem einen von den Arbeitgebern in den alten Bundesländern zu zahlenden sogenannten "Beitragszuschuss Ost". Dieser soll - anteilig - die Kapitallücke ausgleichen, die dadurch bedingt ist, dass die Arbeitgeber in den neuen Bundesländern geringere Beiträge zu erbringen haben als die Arbeitgeber im Tarifgebiet West, obgleich deren Versicherte Versorgungspunkte nach Maßgabe des in den alten Bundesländern geltenden Beitragssatzes erhalten.

Die Parteien streiten in der Hauptsache über die Zahlung von Sanierungsgeld und Beitragszuschuss Ost für die Abrechnungsstellen "N" und "B" für die Jahre 2002 bis 2005. Als Nebenforderungen macht die Klägerin Zinsen sowie außergerichtliche Kosten geltend.

Die Klägerin vertritt die Auffassung, die das Sanierungsgeld betreffenden Vorschriften seien wirksamer Bestandteil der Beteiligungsverhältnisses geworden. Die Umstellung von der Umlagefinanzierung auf ein Punktemodell mit kapitalgedeckter Finanzierung halte sich innerhalb des Errichtungszwecks, da die tarifvertraglichen Regelungen zur Zusatzversorgung des Öffentlichen Dienstes - der Altersvorsorgeplan 2001 und der Altersvorsorgetarifvertrag Kommunal (ATV-K) - die Einführung einer kapital gedeckten Finanzierung und die Erhebung von Sanierungsgeld ausdrücklich vorsehen. Angesichts des "tarifvertraglichen Ursprungs" der streitbefangenen Regelungen bestehe auch kein Raum für eine umfassende, sondern allenfalls für eine eingeschränkte Billigkeitskontrolle gemäß § 315 Abs. 1 BGB.

Die Klägerin behauptet, aus der Systemumstellung auf das Punktemodell habe sich eine Deckungslücke ergeben, die aus den in das neue Betriebsrentensystem zu überführenden Besitzständen resultiere. Zum Zeitpunkt des Systemwechsels habe die Deckungslücke gemäß Prüfungsbericht der Prüfgesellschaft L1 446.840.912,26 Euro betragen. Diese Deckungslücke sei auf den Zeitpunkt des Systemwechsels berechnet worden und betreffe ausschließlich die bis dahin erworbenen Anrechte der Versicherten.

Zum Beitragszuschuss Ost meint die Klägerin, Rechtsgrundlage sei § 64 der Satzung i.V.m. § 62 i.V.m. § 6 Abs. 2 Buchstabe c, wonach der Verwaltungsrat berechtigt sei, Beschlüsse über die Deckung von Fehlbeträgen zu schließen. Die Klägerin verweist zudem darauf, dass eine Subventionierung der Ost-Anwartschaften nicht erst mit der jetzigen Regelung von § 64 der Kassensatzung eingeführt worden sei, sondern schon im Umlageverfahren seit Einführung der Zusatzversorgung im Beitrittsgebiet im Jahr 1997 existiert habe. Die hierüber durch "diverse Rundschreiben" informierte Beklagte habe sich dagegen nie gewandt. Bei der früheren Verfahrensweise hätten die West-Arbeitgeber durch ihre Umlage die gesamte Finanzierung getragen.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an sie 457.184,65 Euro nebst Zinsen in Höhe von

drei Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 211.317,48 Euro seit dem 31.01.2004, nebst Zinsen in Höhe von drei Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 218.201,54 Euro seit dem 31.12.2004, nebst Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 14.238,44 Euro seit dem 31.01.2004 und nebst Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 13.427,19 Euro seit dem 31.12.2004 zu zahlen:

2.

die Beklagte zu verurteilen, an sie 239.949,83 Euro nebst Zinsen in Höhe von drei Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 224.446,96 Euro seit dem 01.01.2006 und nebst Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 12.502,87 Euro seit dem 01.01.2006 zu zahlen;

3.

die Beklagte zu verurteilen, an sie 237.498,49 Euro nebst Zinsen in Höhe von drei Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 226.392,14 Euro seit dem 01.12.2007 und nebst Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 11.106,35 Euro seit dem 07.11.2006 zu zahlen;

4.

die Beklagte zu verurteilen, an sie 2.687,60 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10.01.2008 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte bestreitet die Forderungen dem Grunde und der Höhe nach. Sie vertritt die Auffassung, es fehle eine Rechtsgrundlage für die Geltendmachung des Anspruchs auf Zahlung von Sanierungsgeld. § 63 der Kassensatzung halte einer gemäß § 315 BGB durchzuführenden Billigkeitskontrolle nicht stand.

Hinsichtlich der Höhe des geltend gemachten Sanierungsgeldes bestreitet die Beklagte, dass sich die behauptete Unterdeckung gerade aus dem Systemwechsel ergibt. Sie meint, wenn eine etwaige Unterdeckung nicht auf der Systemumstellung, sondern auf einem allgemeinen Kassendefizit beruht, sei es unbillig, die Finanzierung der Deckungslücke allein den beteiligten Arbeitgebern aufzuerlegen und nicht - etwa durch eine Erhöhung der Beiträge - den Arbeitgebern und den bei diesen beschäftigten Versicherten.

Die Beklagte bestreitet einzelne Positionen aus der Berechnung der Klägerin mit Nichtwissen. Hierzu vertritt sie die Auffassung, das Bestreiten mit Nichtwissen sei zulässig, weil es sich bei den von der Klägerin zugrunde gelegten Zahlen um kasseninterne Zahlen handele, die ihr nicht zugänglich seien.

Hinsichtlich des Beitragszuschusses Ost vertritt die Beklagte die Auffassung, es fehle schon formell eine Anspruchsgrundlage und zudem materiell an einer Rechtfertigung.

§ 64 der Satzung der Klägerin sei keine hinreichende Ermächtigungsgrundlage, die es der Klägerin gestatte, Zuschüsse von Beteiligten zu verlangen. Denn die "Entgegennahme von Zuwendungen" sei schon begrifflich nur eine Hinnahme freiwilliger Leistungen. Eine Berechtigung für den Verwaltungsrat, den Beteiligten eine Zahlungspflicht aufzuerlegen, ergebe sich aus dieser Vorschrift nicht.

Materiellrechtlich verletze die Klägerin den Gleichheitssatz, wenn sie Kassenmittel aus "sozialer Verantwortung" umverteile und Beteiligte zu einer "Spende" oder einer Subvention für das Tarifgebiet Ost bindend verpflichten wolle. Die Durchführungsvorschrift zu § 64 der Satzung sei daher unwirksam.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach - und Streitstandes wird Bezug genommen auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und die zu den Gerichtsakten gereichten Unterlagen.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens nebst mündlicher Erläuterung. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf das Gutachten des Sachverständigen Dr. O sowie auf das Protokoll der Sitzung vom 01.12.2008.

Gründe

I.

Die Klage ist hinsichtlich der geltend gemachten Sanierungsgelder derzeit nicht begründet.

1.

Die Klägerin hat zwar grundsätzlich das Recht, von der Beklagten nach §§ 63, 55 III 3 ihrer Satzung (SKZVK) Sanierungsgelder zu erheben, um eine durch die Systemumstellung von einem Gesamtversorgungssystem zu einem (kapitalgedeckten) Punktemodell entstandene Deckungslücke zu schließen. Die vom Gericht durchzuführende eingeschränkte Inhaltskontrolle der Satzungsbestimmungen ergibt, dass diese Satzungsregelung als solche sachlich geboten ist und sich vom Ansatz her im Rahmen des Vertragszwecks hält (zum Umfang der Inhaltskontrolle vgl. allgemein OLG Karlsruhe Urteil v. 20.07.2004, 12 U 83/03; OLG Karlsruhe, v. 19.07.2005 12 U 36/05; OLG Hamm, NVersZ 2002, 38 ff.). Die Umstellung der Umlagefinanzierung auf ein Gesamtversorgungssystem als solche sowie die Erhebung eines Sanierungsgeldes zur Finanzierung einer umstellungsbedingten Deckungslücke ist aus rechtlichen Gründen nicht zu beanstanden. Denn die Klägerin ist gemäß § 2 Abs. 1 ihres Errichtungsbeschlusses gehalten, eine Zusatzversorgung "nach den für Angestellte im Öffentlichen Dienst geltenden Grundsätzen zu gewähren". In vergleichbaren tariflichen Regelungen für die Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes für kommunale Beschäftigte ist sowohl die Umstellung der Finanzierung des Leistungssystems als auch die Erhebung von Sanierungsgeld ausdrücklich vorgesehen. Im Altersvorsorgeplan 2001 ist hierzu folgendes ausgeführt:

"Jede Kasse regelt ihre Finanzierung selbst.

Zusätzlicher Finanzbedarf über die tatsächliche Umlage des Jahres 2001 hinaus ... wird durch steuerfreie, pauschale Sanierungsgelder gedeckt."

In § 17 ATV-K ist das Sanierungsgeld ausdrücklich normiert:

"Zur Deckung des infolge der Schließung des Gesamt-Versorgungssystems und des Wechsels vom Gesamt-Versorgungssystem zum Punkte-Modell zusätzlichen Finanzbedarfs, der über die am 01. November 2001 jeweils geltende Umlage hinausgeht, erhebt die Zusatzversorgungseinrichtung vom Arbeitgeber Sanierungsgelder. ..."

Die Übernahme dieser Regelungen hält sich nach Auffassung des Gerichts innerhalb des Errichtungszwecks der Klägerin und verstößt nicht gegen zwingendes Recht, ist also rechtlich zulässig.

Den Ausführungen der Sachverständigen Dr. O und I zufolge ist die Erhebung eines Sanierungsgeldes auch aus tatsächlicher, versicherungsmathematischer Sicht dem Grunde nach noch als vertretbar anzusehen. Der Sachverständige I hat hierzu zwar ausgeführt, das Sanierungsgeld solle dem Zweck dienen, unterkapitalisierte Kassen zur Kapitaldeckung zu führen. Bei der Klägerin handele es sich hingegen ohne Zweifel um eine kapitalgedeckte Kasse und nicht um einen "Sanierungsfall". Ein wirtschaftlicher Bedarf, Sanierungsgeld in dem erhobenen Umfang zu erheben, bestehe daher nicht. Im Ergebnis haben jedoch beide Sachverständige bei ihrer mündlichen Erläuterung des Gutachtens erklärt, dass die Erhebung des Sanierungsgeldes dem Grunde nach noch mit dem der Klägerin zustehenden Ermessens- und Handlungsspielraum in Einklang zu bringen ist.

2.

Die Klägerin hat sich jedoch bei der Berechnung der Höhe des Sanierungsgeldes nicht innerhalb des durch die Satzung und die Durchführungsbestimmungen definierten Rahmens gehalten. Sie ist aufgrund unzutreffender Berücksichtigung verschiedener Parameter von einer Deckungslücke ausgegangen, die in dieser Höhe nicht hätte zugrunde gelegt werden dürfen. Dieser Verstoß bei der Berechnung der Höhe des Sanierungsgeldes führt allerdings nicht zur endgültigen Unbegründetheit der Klage oder dazu, dass das Gericht ein "billiges" Sanierungsgeld nach § 315 Abs. 3 BGB festzusetzen hätte, sondern nur zur derzeitigen Unbegründetheit der Klage. Die Klägerin kann das Sanierungsgeld unter Zugrundelegung einer ordnungsgemäß ermittelten Deckungslücke neu festsetzen.

Hierzu im Einzelnen:

a)

Die von der Klägerin angesetzte, erheblich zu hohe Deckungslücke für die hier streitgegenständlichen Jahre beruht zum einen darauf, dass die Deckungsrückstellung in unzulässiger Weise um Beträge für beitragsfreie Versicherte ohne erfüllte Wartezeit erhöht wird.

Die Berücksichtigung dieser beitragsfreien Versicherten verstößt gegen § 54 SKZVK. § 54 SKZVK regelt ausdrücklich, dass bei der Einstellung einer Deckungsrückstellung in die Bilanz die Anwartschaften und Ansprüche von Pflichtversicherten, Leistungsempfängern, freiwillig Versicherten sowie beitragsfreien Versicherten mit erfüllter Wartezeit zu berücksichtigen sind. Es sind also nach dem Wortlaut nur die beitragsfreien Versicherten mit erfüllter Wartezeit und nicht diejenigen ohne Wartezeit zu berücksichtigen.

Eine Auslegung dahingehend, dass § 54 SKZVK nur die zwingend zu berücksichtigenden Anrechte aufzählt und im übrigen in das Ermessen der Klägerin stellt, wie verfallbare Anwartschaften zu berücksichtigen sind, ist nicht möglich. § 54 SKZVK enthält eine abschließende Regelung der zu berücksichtigenden Anwartschaften und Anrechte, die nach versicherungsmathematischen Grundsätzen zu bewerten sind. Für die Bildung der Deckungsrückstellung ist eine Bewertung der Stellung der beitragsfrei Versicherten ohne erfüllte Wartezeit nicht vorgesehen. Eine solche mag zwar durchaus sinnvoll sein zur Verwirklichung des Prinzips der Kapitaldeckung, sie ist aber nach der Satzung nicht vorgesehen. Die Kapitaldeckung selber kann aber auch nur im Rahmen der Satzung verwirklicht werden, da ohne entsprechende satzungsmäßige Regelungen keine Rechtsgrundlage für die Erhebung von Geldern zur Verwirklichung des Prinzips der Kapitaldeckung besteht. Auch wenn andere Zusatzversorgungseinrichtungen die Berücksichtigung der beitragsfrei Versicherten ohne Wartezeiten vorsehen, so ist dieses bei der Klägerin nach ihrer Satzung nicht der Fall. Aktuar und Verwaltungsrat können sich nicht über die Satzung der Klägerin hinwegsetzen, die Grundlage für die Erhebung des Sanierungsgeldes zur Schließung einer Deckungslücke ist.

Auch aus dem Verweis des § 53 III 3 SKZVK auf die Vorschriften des Handelsgesetzbuchs folgt nicht, dass die beitragsfreien Versicherten ohne erfüllte Wartezeit zu berücksichtigen sind. Das Handelsgesetzbuch ist für den Rechnungsabschluss und insbesondere die Bilanz der Klägerin nicht unmittelbar anwendbar, da es sich bei der Klägerin um eine juristische Person des öffentlichen Rechts handelt und nicht um eine Handelsgesellschaft. § 53 III 3 SKZVK schreibt nur eine entsprechende Anwendung vor. Grundsätzlich gehen daher die in der Satzung bereits unmittelbar enthaltenen Regelungen den Vorschriften des Handelsgesetzbuches vor. Die Vorschriften des Handelsgesetzbuchs dienen der weiteren Konkretisierung, ohne satzungsmäßige Regelungen aufheben zu können.

Das handelsrechtliche Vorsichtsgebot führt daher nicht dazu, dass die beitragsfrei Versicherten ohne erfüllte Wartezeit bei der Bemessung der Deckungsrückstellung zu berücksichtigen sind. Die abschließende Regelung des § 54 SKZVK geht den handelrechtlichen Grundsätzen vor.

Versicherungsmathematische Grundsätze zwingen auch nicht dazu, die beitragsfreien Versicherten ohne erfüllte Wartezeit zu berücksichtigen. Eine Kapitaldeckung ist nämlich nur im Rahmen der Satzung geboten. Nur in diesem Rahmen können Gelder zur Kapitaldeckung erhoben werden.

Eine andere Auslegung des § 54 SKZVK ist auch unter Berücksichtigung der tarifvertraglichen Regelungen des ATV-K nicht möglich. Aus ihnen lässt sich nicht zwingend herleiten, dass im Vertragsverhältnis zwischen den Parteien auch die beitragsfreien Versicherten ohne erfüllte Wartezeit zu berücksichtigen sind.

b)

Die von der Klägerin angesetzte Deckungslücke ist zum anderen deswegen zu hoch, weil die sozialen Komponenten in unzutreffender Weise in die Berechnung eingestellt wurden. Die Berücksichtigung sozialer Komponenten bei der Ermittlung der Deckungsrückstellung findet ebenfalls keine Grundlage in der Satzung und in dem diese konkretisierenden technischen Geschäftsplan. Eine ausdrückliche Regelung für die Finanzierung der sozialen Komponenten wird in der Satzung selbst nicht getroffen. § 54 SKZVK verweist auf einen versicherungsmathematischen Barwert und versicherungstechnische Geschäftspläne. Der technische Geschäftsplan sieht unter 3. (letzter Satz auf Seite 4) vor, dass die Finanzierung der sozialen Komponenten aus dem Überschuss der Klägerin erfolgt. Eine Deckungsrückstellung hätte somit nicht zu erfolgen.

Unter 5.1. des technischen Geschäftsplan im letzten Satz des ersten Absatzes heißt es, dass soziale Komponenten bei der Ermittlung der Deckungsrückstellung erst berücksichtigt werden, wenn sie "endgültig feststehen". Nachträglich ist der Geschäftsplan im nächsten Satz dahingehend ergänzt worden, dass zur Sicherstellung der Finanzierung der sozialen Komponenten die Deckungsrückstellung um einen pauschalen Ansatz ergänzt wird.

Nach den überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen steht der pauschale Ansatz zur Sicherstellung der Finanzierung der sozialen Komponenten im Widerspruch zu versicherungsmathematischen Grundsätzen und den vorhergehenden Regelungen des technischen Geschäftsplans. Versicherungsmathematisch kann eine Rückstellung für soziale Komponenten konkret berechnet werden, so dass es keine Rechtfertigung für einen pauschalen Ansatz gibt. Außerdem sollen die sozialen Komponenten auch erst berücksichtigt werden, wenn sie endgültig feststehen und eine Finanzierung soll aus den Überschüssen erfolgen.

Es kommt hinzu, dass die sozialen Komponenten ganz überwiegend dem Abrechnungsverband P zuzuordnen sind und nicht dem Abrechnungsverband S, für den hier die Sanierungsgelder erhoben werden. Die Abrechnungsverband P betrifft Ansprüche für Anwartschaften und Ansprüche, die auf nach dem 31.12.2001 entrichteten Pflichtbeiträgen beruhen (§ 53 I a) SKZVK), während es sich beim Abrechnungsverband S (§ 53 I c) SKZVK) um Anwartschaften und Ansprüche aus dem vorhergehenden Zeitraum handelt . Die Verlagerung der Berechnung vom Abrechnungsverband P in den Abrechnungsverband S ist nicht zulässig. In dem Abrechnungsverband S können die Anwartschaften bezüglich der sozialen Komponenten nicht mehr abgebildet werden.

c)

Die Klägerin hat die Möglichkeit, das Sanierungsgeld unter Beachtung der Vorschriften ihrer Satzung nebst Durchführungsbestimmungen neu zu berechnen.

Aus der Aufstellung auf Seite 11 des schriftlichen Sachverständigengutachtens ergibt sich, dass bei der Ermittlung der Höhe der Deckungsrückstellung die Beträge für die sozialen Komponenten und die Beträge für beitragsfreie Versicherte ohne Wartezeit für die streitgegenständlichen Jahre in einem erheblichen Umfang zu demjenigen Fehlbetrag beigetragen haben, zu dessen Ausgleich die Klägerin Sanierungsgelder erhoben hat. Es ergibt sich allerdings auch ohne Berücksichtigung der Beträge für die sozialen Komponenten und beitragsfreien Versicherten ohne Wartezeit eine Deckungslücke, zu deren Ausgleich die Klägerin im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens - und Handlungsspielraumes von den Beteiligten ein Sanierungsgeld erheben kann.

Der Verwaltungsrat der Klägerin kann auf einen neuen Vorschlag des Aktuars, der vorstehende Grundsätze bei der Bemessung der Deckungsrückstellung-/lücke berücksichtigt, erneut einen Vomhundertsatz nach § 63 Abs. 2 SKZVK festsetzen. Diese Festsetzung kann das Gericht nicht nach § 315 Abs. 2 BGB selbst vornehmen. Denn das bei der Berechnung auszuübende Ermessen steht den nach der Satzung der Klägerin berufenen Organen zu, also dem Verwaltungsrat, in dem Arbeitgeber und Arbeitnehmer durch Vertreter repräsentiert werden. Das diesem Gremium zustehende Ermessen kann nicht durch das Gericht ausgeübt werden.

II.

Die Klage ist hinsichtlich des für die Jahre 2002 bis 2005 erhobenen Beitragszuschusses Ost unbegründet. Insoweit fehlt eine hinreichend bestimmte vertragliche Grundlage. Die Regelung in § 64 KZVK, wonach "die Kasse ... nach Maßgabe besonderer Durchführungsvorschriften von Dritten und Beteiligten Zuwendungen entgegennehmen" kann, ist nicht geeignet, Rechtsgrundlage für die Auferlegung Zahlungsverpflichtungen zu sein, die erst in einer Durchführungsvorschrift näher konkretisierter werden.

Zu Recht weist die Beklagte darauf hin, dass unter "Zuwendungen" im allgemeinen schon vom Wortlaut her freiwillige Leistungen verstanden werden. Begrifflich ist eine "Entgegennahme" die Hinnahme von Leistungen. Dem Wortlaut von § 64 SKZVK ist daher nicht mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen, dass dieser Paragraph als Grundlage dafür dienen soll, den Beteiligten Verpflichtungen aufzuerlegen.

Im Übrigen genügt die Regelung den Anforderungen an das Bestimmtheitsgebot nicht. Die weite sprachliche Fassung von § 64 SKZVK lässt sich auf Sachverhalte beliebiger Art und Zahlungen in beliebiger Höhe erstrecken. Dies führt faktisch dazu, dass wesentliche Vertragsbestimmungen nicht mehr in der Satzung, sondern lediglich in Durchführungsvorschriften enthalten sind. Wesentliche Rechte und Pflichten der beteiligten Arbeitgeber müssen sich nach Auffassung des Gerichts aber aus der Satzung selbst ergeben. Nur so kann sich ein beteiligter Arbeitgeber bei Abschluss einer Beteiligungsvereinbarung ein zutreffendes Bild vom wesentlichen Vertragsinhalt machen. Schon mangels hinreichender Bestimmtheit der vertraglichen Vereinbarung hat die Klägerin gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung des Beitragszuschusses Ost.

Dem steht auch nicht entgegen, dass sich nicht ausschließen lässt, dass die Erhebung des "Beitragszuschusses Ost" möglicherweise der Sache nach gerechtfertigt sein könnte, dass der Zahlungsmodus mit billigem Ermessen vereinbar sein mag und dass die - anteilige - finanzielle Unterstützung der Versicherten in den neuen Bundesländern durch die Arbeitgeber der alten Bundesländer einer langjährigen, vom Verwaltungsrat gebilligten Praxis entspricht.

Hierzu hat die Klägerin ausgeführt, dass der Verwaltungsrat in § 35 Abs. 5 der Kassensatzung bestimmt hat, dass die Ost-Versicherten leistungsmäßig genau so gestellt werden wie die West-Versicherten, unabhängig davon, welcher Beitrag für diese Ost-Versicherten erhoben wird. Dass sich bei einem kapitalgedeckten System daraus ein versicherungsmathematischer Fehlbetrag ergeben kann, wenn - wie hier - der Beitrag der Ost-Beteiligten geringer und damit nicht kapitaldeckend ist, ist unschwer zu erkennen. Es ist jedoch kein Grund dafür ersichtlich, weshalb nicht auch die Frage, aus wessen Mitteln dieser Fehlbetrag zu decken ist, in der Kassensatzung geregelt wurde.

Nach Auffassung des Gerichts genügt es nicht, dass der Verwaltungsrat ausschließlich in den Durchführungsvorschriften geregelt hat, wie der Fehlbetrag zu schließen ist. Es mag zwar sein, dass Arbeitnehmer- und Arbeitgeberseite im Verwaltungsrat im gleichen Verhältnis beteiligt sind und somit Mitwirkungsmöglichkeiten haben und es mag auch sein, dass das Solidarprinzip gewisse Ausgleichsleistungen erfordert oder zulässt. Letztlich ist aber die Frage, ob und in welchem Umfang im Verhältnis zwischen den alten und den neuen Bundesländern ein finanzieller Ausgleich stattfinden soll, und von wem etwaige Ausgleichsbeträge zu finanzieren sind, eine grundsätzliche Frage, die der Regelung in einer bloßen Durchführungsvorschrift nicht zugänglich ist. Schließlich ist die Kontrolle einer Durchführungsvorschrift durch den Verwaltungsrat nicht vergleichbar mit der Kontrolle einer Satzungsbestimmung, die zur Erlangung ihrer Wirksamkeit der Genehmigung der hierfür zuständigen öffentlichrechtlichen Stellen bedarf.

Das Gericht kann der Argumentation der Klägerin auch nicht folgen, soweit sie geltend macht, es sei nicht nachzuvollziehen, weshalb die Beklagte "als katholische Einrichtung" dieses Solidarprinzip nach jahrelangem Mittragen nunmehr ablehnt. In diesem Zusammenhang weist die Klägerin zwar darauf hin, dass die beteiligten Arbeitgeber in den neuen Bundesländern derzeit nur noch ein Drittel der Subventionierung tragen müssen, im Gegensatz zu der früheren Verfahrensweise, als die West-Arbeitgeber durch ihre Umlage die gesamte Subventionierung getragen haben. Ob und in welchem Umfang es allerdings überhaupt (noch) geboten erscheint, dass eine Subventionierung durch "Ost-Umlagen" stattfindet, ist eine Grundsatzfrage, die angesichts der derzeit nicht unproblematischen wirtschaftlichen Verhältnisse von Arbeitgebern in bestimmten Regionen der alten Bundesländer - beispielsweise im Ruhrgebiet - unter Umständen einer Neubewertung bedarf. Auch unter Berücksichtigung dieses Hintergrundes hält es das Gericht für unzulässig, die konkrete Ausgestaltung von Zahlungsverpflichtungen dem Grunde und der Höhe nach in einer Durchführungsvorschrift zu regeln.

III.

Zur Zahlung von Zinsen sowie zur Begleichung von außergerichtlichen Kosten der Klägerin ist die Beklagte mangels Bestehens einer Hauptforderung nicht verpflichtet.

IV.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.