ArbG Solingen, Urteil vom 25.02.2011 - 4 Ca 1607/10 lev
Fundstelle
openJur 2013, 20003
  • Rkr:
Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

3. Der Streitwert wird auf 1.717,32 € festgesetzt.

Tatbestand

Die Parteien streiten im Rahmen einer Zahlungsklage über Inhalt und Auslegung eines Aufhebungsvertrags.

Der Kläger war ursprünglich bei der C. AG, deren Rechtnachfolgerin die Beklagte ist, beschäftigt. Unter dem 22.09.2003 vereinbarten die Parteien einen Aufhebungsvertrag (Blatt 3f. der Akte), welcher das Arbeitsverhältnis mit Wirkung zum 31.10.2004 beendete und, soweit streiterheblich, folgenden Wortlaut hat:

"3Zum Ausgleich der durch die Auflösung des Arbeitsverhältnisses entstehenden Nachteile erhalten Sie eine Abfindung.

[...]

Diese Gesamtleistung setzt sich zusammen aus:

einer Einmalzahlung im November 2004

von 5.532,87 € brutto

sowie vom 01. November 2004 bis 31.10.2009 Leistungen von monatlich 2.219,00 € brutto.

[…].

5Zusätzlich übernimmt die C. AG - sofern hierzu nicht ein anderer Träger verpflichtet ist - die während des Ausgleichzeitraumes zu entrichtenden Krankenversicherungsbeiträge als Bruttobetrag, soweit sie sich aus den in diesem Vertrag zugesagten Leistungen ergeben, maximal bis zu der Höhe des Beitrages der zuständigen Betriebskrankenkasse der C. AG."

Der Rechtsvorgänger der Beklagten hatte die auf die Abfindungsleistungen entfallenden Krankenkassenbeiträge zunächst unmittelbar an die C. BKK, den Rechtsvorgänger der q. BKK, abgeführt. Nach der durch die q. BKK veranlassten Umstellung des Einzugsverfahrens, zahlte die Beklagte seit November 2006 an den Kläger zusätzlich zu dem Abfindungsbetrag gemäß Ziffer 3 des Aufhebungsvertrags einen Krankenkassenzuschuss in Anwendung der jeweils gültigen Beitragssätze der C. Betriebskrankenkasse q. BKK in folgender Höhe direkt aus, welchen der Kläger seinerseits an die Betriebskasse abführen musste:

?November und Dezember 2006:302,56 €

?Januar 2007 - Juni 2008: 304,80 €

?von Juli - Dezember 2008:313,77 €

?von Januar - Juni 2009:333,94 €

?von Juli - Oktober 2009:320,49 €.

Seit November 2006 berechnete die q. BKK den vom Kläger zu zahlenden Kranken- und Pflegekassenbeitrag aus der Summe der von der Beklagten gezahlten monatlichen Abfindungsleistung und des Krankenkassenzuschusses.

Nachdem der Kläger hiergegen Widerspruch eingelegt hatte, stundete die q. BKK mit Schreiben vom 22.02.2008 den Beitragsanteil, welcher aus dem Krankenkassenzuschuss berechnet war (Blatt 5 der Akte). Mit Schreiben vom 25.05.2010 hob die q. BKK die Stundung auf und forderte den Kläger auf, für den Zeitraum November 2006 bis 31.10.2009 Beiträge in Höhe von 1.717,32 € nachzuzahlen. Daraufhin forderte der Kläger die Beklagte zur Zahlung dieses Betrags bis zum 03.08.2010 auf, was die Beklagte ablehnte.

Mit seiner am 12.11.2010 beim Arbeitsgericht Solingen eingegangenen Klage begehrt der Kläger von der Beklagten den Ausgleich des von der q. BKK geforderten Differenzbetrags.

Er ist der Auffassung, er habe gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von Krankenversicherungsbeiträgen in Höhe der von ihm an die Betriebskrankenkasse zu zahlenden Beiträge.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 1.717,32 € nebst

fünf Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem

04.08.2010 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie ist der Auffassung, sie habe sämtliche Ansprüche aus dem Aufhebungsvertrag erfüllt. Der Kläger habe einen Zuschuss zur Krankenversicherung auf der Grundlage der monatlichen Abfindungsleistung der Beklagten in Höhe von 2.219,-- € brutto erhalten. Die in Ziffer 5 des Arbeitsvertrages zugesagte Übernahme der Krankenversicherungsbeiträge beziehe sich ausschließlich auf die monatliche Abfindungszahlung von 2.219,-- €, nicht aber auf den Krankenkassenzuschuss selbst, da der Krankenkassenzuschuss auf die in dem Vertrag zugesagten Leistungen beschränkt sei. Zudem handele es sich um einen Bruttozuschuss, sodass der Kläger etwaig anfallende Steuer- und Sozialversicherungsbeiträge selbst zu tragen habe.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze sowie auf den sonstigen Akteninhalt Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

I.

Der Kläger hat keinen Anspruch aus dem Aufhebungsvertrag auf Zahlung eines erhöhten Krankenversicherungszuschusses für den Zeitraum November 2006 bis Oktober 2009 in Höhe von 1.717,32 €.

1.In dem Aufhebungsvertrag ist der Krankenversicherungszuschuss eindeutig als Bruttozuschuss gekennzeichnet. Ein zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbarter Bruttoanspruch kann nicht anders zu verstehen sein, als dass der Arbeitnehmer etwaig anfallende Steuern und Sozialversicherungsbeiträge selbst zu tragen hat. Dies ist nur dann anders, wenn das zu zahlende Entgelt eindeutig als Nettobetrag bezeichnet wird. Der Aufhebungsvertrag kann schlechterdings nicht anders nach den §§ 133, 157 BGB als in dem beschriebenen Sinn verstanden werden. In der Vertragsurkunde findet sich keinerlei Hinweis darauf, dass sich die Beklagte verpflichten wollte, auf den Krankenkassenzuschuss wiederum erhobene Krankenversicherungsbeiträge zu erstatten.

2.Darüber hinaus ergibt sich aus dem Aufhebungsvertrag selbst, dass der Krankenversicherungszuschuss höhenmäßig auf die Leistungen aus dem Aufhebungsvertrag begrenzt sein sollte. Insoweit folgt als Anknüpfung an die Höhe des Beitrages der zuständigen Betriebskrankenkasse, dass anderweitige Einnahmen, die gemäß § 240 Abs. 1 Satz 2 SGB V der Beitragspflicht unterliegen, für die Berechnung des Krankenversicherungszuschusses außer Betracht bleiben sollen. Wenn in Ziffer 5 des Aufhebungsvertrages auf Leistungen aus dem Aufhebungsvertrag Bezug genommen wird und auf der Grundlage dieser Leistungen eine weitere Leistungspflicht konstituiert wird, so geht aus dieser Vertragsgestaltung hinreichend deutlich hervor, dass diese weitere Leistungsverpflichtung nicht ihrerseits Grundlage für die eigene Berechnung darstellen kann. Vielmehr wollte die Beklagte sich lediglich verpflichten, einen Krankenversicherungszuschuss auf Basis der anderen im Aufhebungsvertrag zugesagt Leistungen zu erbringen, nicht aber auf der Basis des Zuschusses selbst. Eine andere Auslegung würde dazu führen, dass jeder weitere von der Beklagten erbrachte Krankenkassenzuschuss wiederum der Verbeitragung unterliegen und damit eine Verpflichtung zur Zahlung eines weiteren Krankenkassenzuschusses hervorrufen würde. Hierdurch würde eine endlos steigende Zahlungsverpflichtung der Beklagten begründet, welche offensichtlich nicht dem Willen der Vertragsparteien entspricht.

Nach alledem steht dem Kläger gegen die Beklagte kein Anspruch auf Ausgleich der Differenz zwischen dem gezahlten Krankenkassenzuschuss und dem von der q. BKK erhobenen Krankenversicherungsbeitrag zu.

II.

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 46 Abs. 2 ArbGG, 91 Abs. 1 ZPO. Der Streitwert wurde gemäß den § 61 Abs. 1 ArbGG im Urteil festgesetzt. Er gilt zugleich als Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren, § 63 Abs. 2 GKG.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann von der klagenden Partei

B e r u f u n g

eingelegt werden.

Für die beklagte Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.

Die Berufung muss

innerhalb einer N o t f r i s t* von einem Monat

beim Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Ludwig-Erhard-Allee 21, 40227 Düsseldorf, Fax: 0211 7770 2199 eingegangen sein.

Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung.

Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen:

1.Rechtsanwälte,

2.Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,

3.Juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nr. 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung der Mitglieder dieser Organisation oder eines anderen Verbandes oder Zusammenschlusses mit vergleichbarer Ausrichtung entsprechend deren Satzung durchführt und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.

Eine Partei, die als Bevollmächtigter zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.

* Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.

Gironda

Ausgefertigt

Regierungsbeschäftigte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

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