LG Aachen, Urteil vom 27.04.2012 - 9 O 626/10
Fundstelle
openJur 2013, 19921
  • Rkr:
Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Gründe

Die Klägerin bezeichnet und betätigt sich als Prozessfinanzierer. Sie betreibt das Projekt "... ..." und befasst sich dabei mit der Geltendmachung von Ansprüchen aus gekündigten Lebens- und Rentenversicherungen. Zu diesem Zweck lässt sie sich von Versicherungsnehmern deren vermeintliche Ansprüche auf verzinste Rückzahlung von Prämienleistungen gegen private Lebens- und Rentenversicherer abtreten und klagt sie sodann im eigenen Namen ein. Dabei verfügt die Klägerin nicht über eine Registrierung als Inkassodienstleister gemäß § 10 Abs. 1 RDG. Die Beklagte rügt deshalb die Tätigkeit der Klägerin als wegen Verstoßes gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz unzulässige Inkassodienstleistung.

Die Klägerin bewirbt in ihrem Internetauftritt das von ihr angestrebte Ziel u.a. wie folgt:

"...

Sie haben ihre Lebensversicherung bereits gekündigt?

Ihr Rückkaufswert war viel niedriger, als Sie insgesamt an die Lebensversicherung gezahlt haben? Dann holen Sie sich jetzt mit ... ... Ihr restliches Geld zurück, es steht Ihnen zu. ... ... holt Ihnen Ihr ganzes Geld zurück. Ihnen stehen nicht nur der Rückkaufswert, sondern alle über die Jahre eingezahlten Prämien inklusive einer angemessenen Verzinsung zu.

Rückkaufswert zu niedrig? ... ... fordert ihr gesamtes Geld zurück!

..."

An anderer Stelle heißt es:

"...

Wie arbeitet ... ...?

Im Rahmen von ... ... (www...-...de) erwerben wir die Ansprüche einer Vielzahl von ehemaligen Versicherungskunden aus gekündigten Lebens- und Rentenversicherungsverträgen, um diese effektiv zu bündeln und dann für alle Betroffenen gemeinschaftlich geltend zu machen. Dadurch sind wir in der Lage, als Gläubiger aufzutreten und die Ansprüche in einem Verfahren durchzusetzen. Für den einzelnen Verbraucher bedeutet dies eine schlagkräftige Wahrnehmung seiner Interessen. ... Sind diese Musterverfahren erfolgreich abgeschlossen, dann erhalten auch unsere anderen Kunden noch das Geld, welches ihnen zusteht. Wir übernehmen dabei sämtliche Kosten des Rechtsstreits und tragen das komplette Prozesskostenrisiko. Unser Ziel ist es, möglichst alle Beiträge von den Gesellschaften erstattet zu bekommen. ..."

Im vorliegenden Rechtsstreit macht die Klägerin aufgrund von Abtretungsvereinbarungen u.a. vermeintliche Prämienrückzahlungsansprüche von insgesamt acht Versicherungsnehmern geltend. Diese Abtretungsvereinbarungen sind formularmäßig ausgestaltet und haben folgenden Inhalt.

"Abtretungsvereinbarung ...

Hiermit trete(n) ich/wir ... ... sämtliche bereits bestehenden Rechte und Ansprüche aus und im Zusammenhang mit dem Versicherungsvertrag Versicherungsscheinnr. ... ... bei der ... ... unwiderruflich und mit sofortiger Wirkung an die Q, eingetragen beim Handelsregister des Kantons S Firmennummer ..., ab.

Zudem trete(n) ich/wir ... ... hiermit bereits jetzt sämtliche aus der Geltendmachung von Vertragslösungsrechten (Widerruf, Widerspruch, Anfechtung. S.de.) Hinsichtlich oben angeführten Versicherungsvertrages zukünftig entstehenden Rechte und Ansprüche unwiderruflich an die Q, eingetragen beim Handelsregister des Kantons S Firmennummer ..., ab (Vorausabtretungsklausel).

Die pro Konzept LG nimmt diese Abtretung hiermit an. Auf den Zugang der Annahmeerklärung verzichte/n ich/wir gemäß § 151 S. 1 BGB ausdrücklich. Die im übrigen zwischen mir/uns und der Q2 ergeht beziehungsweise der Q3 bestehenden vertraglichen Vereinbarungen, insbesondere über die Höhe der mir zur zustehenden Erfolgsbeteiligung behalten weiterhin ihre volle Wirksamkeit.

Ort: ... Datum ... Unterschrift"

Die in der Abtretungserklärung genannte Vereinbarung über die Erfolgsbeteiligung hat die Klägerin nicht vorgelegt.

Wegen der Berechnung der Anspruchshöhen wird auf Seiten 5 bis 20 der Klageschrift Bezug genommen.

Sämtlichen hier streitgegenständlichen Versicherungsverträge wurden in den Jahren 2005 und 2006 durch Schreiben der Rechtsanwaltskanzlei W und Kollegen widersprochen.

Die Klägerin ist der Ansicht, bei ihrer Tätigkeit handele es sich nicht um eine Inkassodienstleistung im Sinne von § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG. Inkasso liege nur vor, wenn eine Forderung zum Zwecke der außergerichtlichen Einziehung abgetreten wird, ohne dass das wirtschaftliche Risiko durch das Inkassounternehmen übernommen wird. Das sei bei ihrer Tätigkeit nicht der Fall. Auch sei die Wahrnehmung der Einziehung durch die Klägerin keine Tätigkeit im Interesse der Zedenten, es würden keine fremden Angelegenheiten im Sinne von § 2 Abs. 1 RDG wahrgenommen. Es liege vielmehr ein nicht erlaubnispflichtiger Forderungskauf vor. Sämtliche Rechtsdienstleistungen würden durch die von der Klägerin vermittelten und von den jeweiligen Versicherungsnehmern beauftragten Rechtsanwälten durchgeführt einschließlich der Abgabe der notwendigen rechtlichen Erklärungen gegenüber der Beklagten.

Die Klägerin ist weiterhin der Ansicht, die Beiträge (Prämien) seien insgesamt zurückzufordern, weil die zwischen den Zedenten und der Beklagten geschlossenen Verträge (von Anfang an) nicht wirksam zustande gekommen seien. Dies folge aus der Unvereinbarkeit des nach Maßgabe von § 5 a VVG a.F. auf der Grundlage des so genannten "Policen-Modells" durchgeführten Vertragsschlusses mit gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften. § 5 a VVG a.F. gestatte, dass allgemeine Versicherungsbedingungen und sonstige Vertragsinformationen erst mit der Annahme eines Angebots des Versicherungsnehmers durch den Versicherer übermittelt und zum Gegenstand des Versicherungsvertrages gemacht werden. Das verstoße gegen Artt. 35, 36 der sogenannten "Lebensversicherungsrichtlinie" vom 05.11.2002 in Verbindung mit deren Anhang III, die vorschrieben, dass dem Versicherungsnehmer vor Abschluss des Versicherungsvertrages u.a. die Modalitäten der Ausübung des Widerrufs- und Rücktrittsrechts mitzuteilen seien. Schon der Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht führe dazu, dass ein nach dem Policen-Modell geschlossene Vertrag von Anfang an unwirksam sei.

Die (rückwirkende) Unwirksamkeit der Versicherungsverträge ergebe sich jedenfalls daraus, dass - ungeachtet des Ablaufs aller in § 5 a VVG a.F. genannten Fristen - den Versicherungsverträgen durch die Schreiben der Rechtsanwaltskanzlei W und Kollegen aus den Jahren 2005 bzw. 2006 widersprochen worden sei. Die Versäumung der Widerspruchsfrist von einem Jahr nach Zahlung der ersten Prämie nach § 5 a Abs. 2 S. 4 VVG a.F. sei im Hinblick auf den Verstoß gegen die dem nationalen Recht vorrangige Regelung in Art. 36 Abs. 1 der Lebensversicherungsrichtlinie irrelevant. Über dieses Widerspruchsrecht müsse der Versicherungsnehmer belehrt werden. Ohne eine vor Vertragsschluss erfolgte entsprechende Belehrung über das Widerspruchsrecht begännen die Widerspruchsfristen nach § 5 a VVG a.F. nicht zu laufen mit der Folge, dass der Widerspruch zeitlich unbefristet ausgeübt werden könne.

Schließlich vertritt die Klägerin die Auffassung, ihr stehe wegen unzutreffender Unterrichtung und Belehrung über alle vertragsrelevanten Informationen, das Widerrufsrecht und gezahlte Rückvergütungen gegen die Beklagte ein Schadensersatzanspruch in Höhe der geleisteten Prämien zu.

Die Klägerin hat ursprünglich folgende Anträge angekündigt:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an sie aus dem Versicherungsvertrag Nr. ... Versicherungsnehmer U S, 2.429,09 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatzes ab dem 11.02.2011 (Rechtshängigkeit) zu zahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an sie Rechtsanwaltskosten für die außergerichtliche Tätigkeit hinsichtlich der Abwicklung des Versicherungsvertrages Nr. ..., Versicherungsnehmer U S, in Höhe von 451,13 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über den jeweiligen Basiszinssatz ab dem 11.02.2011 (Rechtshängigkeit) zu zahlen.

3. Die Beklagte wird verurteilt, an sie aus dem Versicherungsvertrag Nr. ... Versicherungsnehmer T G, 740,34 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatzes ab dem 11.02.2011 (Rechtshängigkeit) zu zahlen.

4. Die Beklagte wird verurteilt, an sie Rechtsanwaltskosten für die außergerichtliche Tätigkeit hinsichtlich der Abwicklung des Versicherungsvertrages Nr. ..., Versicherungsnehmer T G, in Höhe von 170,73 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über den jeweiligen Basiszinssatz ab dem 11.02.2011 (Rechtshängigkeit) zu zahlen.

5. Die Beklagte wird verurteilt, an sie aus dem Versicherungsvertrag Nr. ... Versicherungsnehmerin T1 C, 1.953,88 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatzes ab dem 11.02.2011 (Rechtshängigkeit) zu zahlen.

6. Die Beklagte wird verurteilt, an sie Rechtsanwaltskosten für die außergerichtliche Tätigkeit hinsichtlich der Abwicklung des Versicherungsvertrages Nr. ..., Versicherungsnehmerin T1 C, in Höhe von 451,13 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über den jeweiligen Basiszinssatz ab dem 11.02.2011 (Rechtshängigkeit) zu zahlen.

7. Die Beklagte wird verurteilt, an sie aus dem Versicherungsvertrag Nr. ... Versicherungsnehmer E G1, 1.463,26 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatzes ab dem 11.02.2011 (Rechtshängigkeit) zu zahlen.

8. Die Beklagte wird verurteilt, an sie Rechtsanwaltskosten für die außergerichtliche Tätigkeit hinsichtlich der Abwicklung des Versicherungsvertrages Nr. ..., Versicherungsnehmer E G1, in Höhe von 324,51 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über den jeweiligen Basiszinssatz ab dem 11.02.2011 (Rechtshängigkeit) zu zahlen.

9. Die Beklagte wird verurteilt, an sie aus dem Versicherungsvertrag Nr. ... Versicherungsnehmer T2 T3, 932,44 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatzes ab dem 11.02.2011 (Rechtshängigkeit) zu zahlen.

10. Die Beklagte wird verurteilt, an sie Rechtsanwaltskosten für die außergerichtliche Tätigkeit hinsichtlich der Abwicklung des Versicherungsvertrages Nr. ..., Versicherungsnehmerin T2 T3, in Höhe von 215,99 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über den jeweiligen Basiszinssatz ab dem 11.02.2011 (Rechtshängigkeit) zu zahlen.

11. Die Beklagte wird verurteilt, an sie aus dem Versicherungsvertrag Nr. ... Versicherungsnehmerin T4 S1, 2.429,09 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatzes ab dem 11.02.2011 (Rechtshängigkeit) zu zahlen.

12. Die Beklagte wird verurteilt, an sie Rechtsanwaltskosten für die außergerichtliche Tätigkeit hinsichtlich der Abwicklung des Versicherungsvertrages Nr. ..., Versicherungsnehmerin T4 S1, in Höhe von 451,13 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über den jeweiligen Basiszinssatz ab dem 11.02.2011 (Rechtshängigkeit) zu zahlen.

13. Die Beklagte wird verurteilt, an sie aus dem Versicherungsvertrag Nr. ... Versicherungsnehmer X X1, 909,42 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatzes ab dem 11.02.2011 (Rechtshängigkeit) zu zahlen.

14. Die Beklagte wird verurteilt, an sie Rechtsanwaltskosten für die außergerichtliche Tätigkeit hinsichtlich der Abwicklung des Versicherungsvertrages Nr. ..., Versicherungsnehmer X X1, in Höhe von 215,99 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über den jeweiligen Basiszinssatz ab dem 11.02.2011 (Rechtshängigkeit) zu zahlen.

15. Die Beklagte wird verurteilt, an sie aus dem Versicherungsvertrag Nr. ... Versicherungsnehmerin I T5, 3.546,89 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatzes ab dem 11.02.2011 (Rechtshängigkeit) zu zahlen.

16. Die Beklagte wird verurteilt, an sie Rechtsanwaltskosten für die außergerichtliche Tätigkeit hinsichtlich der Abwicklung des Versicherungsvertrages Nr. ..., Versicherungsnehmerin I T5, in Höhe von 577,75 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über den jeweiligen Basiszinssatz ab dem 11.02.2011 (Rechtshängigkeit) zu zahlen.

Nachdem die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 28.10.2011 nicht zur Sache verhandelt hat, ist gegen sie an diesem Tag ein klageabweisendes Versäumnisurteil ergangen. Dieses Urteil ist der Klägerin zu Händen ihrer Prozessbevollmächtigten am 14.11.2011 zugestellt worden. Der hiergegen gerichtete Einspruch ist am 25.11.2011 beim Landgericht Aachen eingegangen.

Die Klägerin beantragt nunmehr

das Versäumnisurteil vom 28 10.2011 aufzuheben und nach den ursprünglich angekündigten Anträgen zu erkennen.

Sie regt - unter Konkretisierung von Fragestellungen - hilfsweise an,

die Sache gemäß Art 267 AEUV dem Europäischen Gerichtshof vorzulegen.

Die Beklagte beantragt,

das Versäumnisurteil vom 28.10.2011 aufrechtzuerhalten.

Die Beklagte ist der Ansicht, die Klägerin sei nicht aktivlegitimiert. Die Abtretung der streitgegenständlichen Ansprüche durch die Versicherungsnehmer an die Klägerin sei unwirksam. Die zwischen den Versicherungsnehmern und der Klägerin getroffenen Vereinbarungen verstießen gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz, denn es handele sich um erlaubnispflichtiges Inkasso.

Die Beklagte hält die den Abtretungen zugrunde liegenden Versicherungsverträge für anfänglich wirksam. Sie vertritt die Ansicht, die mit Anwaltsschreiben erklärten Widersprüche seien gemäß § 5 a VVG a.F., der nicht gegen Europarecht verstoße, verfristet. Auch Schadensersatzansprüche der Versicherungsnehmer wegen Verletzung einer Pflicht zur Aufklärung über Prämienrückvergütungen bestünden nicht. Die sog. Kickback-Rechtsprechung zum Kapitalanlagerecht lasse sich auf Versicherungsprodukte nicht übertragen. Die Beklagte beruft sich zudem auf Verjährung.

Wegen des weiteren Vorbringens wird auf die beiderseitigen Schriftsätze und die dazu gehörenden Anlagen Bezug genommen.

EntscheidungsgründeI.Der Einspruch ist zulässig, aber in der Sache nicht begründet.

II.Die Klage ist nicht begründet.

1. Die Klägerin ist nicht aktivlegitimiert. Die zwischen ihr und den acht Versicherungsnehmern getroffenen Abtretungsvereinbarungen sind gemäß § 134 BGB wegen Verstoßes gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) nichtig.

a) Die Einziehung der vermeintlichen Ansprüche der Versicherungsnehmer gegen die Beklagte sind eine nach Maßgabe des Rechtsdienstleistungsgesetztes erlaubnispflichtige Inkassodienstleistung im Sinne von § 2 Abs. 2 RDG. Von einem solchen Inkasso ist u.a. dann auszugehen, wenn die Leistung in der Geltendmachung von zum Zwecke der Einziehung auf fremde Rechnung abgetretenen Forderungen besteht und diese Forderungseinziehung vom Zessionar als eigenständiges Geschäft betrieben wird.

aa) Die Klägerin handelt auf fremde Rechnung. Maßgebliches Kriterium hierfür ist - unabhängig von der Ausgestaltung der Zession - die Frage, ob das Ausfallrisiko, d.h. das Risiko eines wirtschaftlichen Fehlschlags beim ursprünglichen Forderungsinhaber bleibt oder ob dieser für die Forderungsübertragung ein risikofestes Entgelt erhält. Nach dem Geschäftsmodell der Klägerin verbleibt das wirtschaftliche Risiko bei dem jeweiligen Versicherungsnehmer. In der Beschreibung der Arbeitsweise der Klägerin kommt unmissverständlich zum Ausdruck, dass die Kunden der Klägerin nur beim erfolgreichen Abschluss der Klageverfahren "ihr" Geld in Form einer "Erfolgsbeteiligung" zurück erhalten, während die Klägerin derweil nur das Prozesskostenrisiko, nicht aber auch das Bonitätsrisiko der abgetretenen Forderung trägt. Im Falle eines Misserfolges der Inkassobemühungen der Klägerin, in deren Hände die Versicherungsnehmer ihre Hoffnung auf einen wirtschaftlichen Erfolg der Geltendmachung ihres Prämienerstattungsanspruchs gelegt haben, also gehen die Zedenten leer aus. Eben das ist Prozessführung auf fremde Rechnung.

bb) Das es sich bei der Forderungseinziehung um einen von der Klägerin eigenständig betriebenen Geschäftszweig handelt, bedarf bei den Selbstbekundungen zu ihrem Geschäftszweck keiner weiteren Erörterung.

b) Die Tätigkeit der Klägerin ist auch Rechtsdienstleistung im Sinne von § 2 Abs. 1 RDG. Sie prüft in jedem Fall die Erfolgsaussichten einer Geltendmachung der abgetretenen Ansprüche. Im Vordergrund steht dabei die Wirksamkeit eines nach Ablauf der Jahresfrist von § 5 a Abs. 2 S. 4 VVG erklärten Widerspruchs und die Auslegung der Belehrungstexte in den Antragsformularen und Geschäftsbedingungen. Dass sie sich dazu des Sachverstandes von Rechtsanwälten bedient, ändert nichts daran, dass sie selbst als potentielle Anspruchstellerin und Prozesspartei den Klärungsbedarf hat und vom Ergebnis des Votums der Anwaltschaft ihr weiteres Verhalten abhängig macht.

c) Da die Klägerin nicht über eine Inkassoerlaubnis nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz verfügt und auch eine anderweitige erlaubnisfreie Tätigkeit nicht vorliegt, verstößt die Tätigkeit der Klägerin gegen ein gesetzliches Verbot und ist damit nach § 134 BGB nichtig.

2. Angesichts der fehlenden Aktivlegitimation bedürfen die übrigen in Zusammenhang mit der Vereinbarkeit der Jahresfrist nach von § 5a Abs. 2 S. 4 VVG a.F. mit europäischen Rechtsvorschriften stehenden Fragen keiner Erörterung mehr.

III.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO.

IV.

Streitwert: 14.404,41 €.

Richterin G2 ist durch Abordnung an ein auswärtiges Gericht gehindert zu unterschreiben.

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