OLG Hamm, Beschluss vom 28.02.2013 - 1 WF 47/13
Fundstelle
openJur 2013, 19812
  • Rkr:

Wiederholte, über mehrere Monate andauernde Verstöße gegen ein gemäß dem Gewaltschutzgesetz verhängtes Kontaktverbot können insgesamt 720 Tage Ordnungshaft rechtfertigen.

Eine sog. natürliche Handlungseinheit kann nur für die im Verlauf eines Tages erfolgten Kontaktaufnahmen angenommen werden. Wenn an verschiedenen Tagen getätigte Telefonanrufe als eine Handlungseinheit angesehen werden, benachteiligt dies den Unterlassungspflichtigen nicht.

Tenor

Die Beschwerde des Antragsgegners vom 01.02.2013 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bielefeld vom 16.01.2013 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsgegner zu tragen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.000,- € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Beteiligten sind und waren in keiner Beziehung. Gleichwohl hat der Antragsgegner der Antragstellerin per Mail mitgeteilt, sie gehöre ihm und versucht seit dem 26.05.2012 permanent, mit ihr telefonisch oder per SMS Kontakt aufzunehmen. Darunter waren auch solche bedrohlichen Inhalts ("Der Tod bleibt immer da, wo der Tod ist. Mal schauen, wie du das interpretierst.") Er ist auch in der Nähe ihrer Arbeitsstelle und ihrer Wohnung erschienen. Da sie dadurch vollkommen verängstigt und psychisch angeschlagen war, hat sie am 04.06.2012 eine einstweilige Anordnung nach dem Gewaltschutzgesetz beantragt, die am 06.06.2012 ohne mündliche Verhandlung erlassen worden ist. Dem Antragsgegner ist unter Androhung von Ordnungsgeld und Ordnungshaft unter anderem verboten worden, sich der Wohnung oder der Arbeitsstelle der Antragsgegnerin auf mehr als 20 m zu nähern oder sonst mit ihr - auch unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln - Verbindung aufzunehmen. Der Beschluss ist ihm am 12.06.2012 von Amts wegen, am 13.06.2012 im Parteibetrieb zugestellt worden.

Er hat seine Aktivitäten der Kontaktaufnahme nach der Zustellung des Beschlusses in einem Maße gesteigert, dass die Polizei Bielefeld in einer Gefahrenanalyse vom 30.06.2013 eine unmittelbare Lebensgefahr für die Antragstellerin nicht mehr ausschließen wollte. Auf Antrag der Antragstellerin vom 22.08.2012, der dem Antragsgegner am 29.08.2012 zugestellt worden ist, hat das Amtsgericht daraufhin durch Beschluss vom 07.09.2012 Ordnungshaft von 90 Tagen festgesetzt, die ab dem 19.11.2012 vollstreckt worden ist.

Im vorliegenden Verfahren geht es um die Festsetzung weiterer Ordnungshaft auf Grund von weiteren Verstößen gegen die Verbotsverfügung, die die Antragstellerin in ihren Schreiben vom 30.08.2012 (Bl. 91), 14.09.2012 (Bl. 97) und 06.12.2012 (Bl. 165) mitgeteilt hat. Der Antragsgegner hatte Gelegenheit zur Stellungnahme, hat sich aber nicht geäußert.

Das Amtsgericht hat durch Beschluss vom 16.01.2013 die mitgeteilten Verstöße (Anrufe und E-mails) in Blöcken zusammengefasst und wie folgt mit Ordnungshaft sanktioniert:

- Verstöße vom 27.08. bis zum 11.09.2012 140 Tage

- Verstöße vom 17.09. bis zum 15.10.2012 150 Tage

- Verstöße vom 16.10. bis zum 12.11.2012 160 Tage

- drei Anrufe aus der Haft am 28.11.2012 180 Tage

Insgesamt 630 Tage

Zusammen mit den durch Beschluss vom 07.09.2012 verhängten 90 Tagen Haft summieren sich die verhängten Ordnungsmittel nun auf 720 Tage, das entspricht 1 Jahr und 355 Tagen.

Gegen den Beschluss vom 16.01.2013 wendet sich der Antragsgegner mit der Beschwerde vom 01.02.2013, in der er eine Begründung "in den nächsten Tagen" angekündigt hat. Nach Setzung einer Frist zur Einreichung der Begründung bis zum 22.02.2013 hat er um Verlängerung der Frist gebeten, weil er zur Fertigung der Begründung die Hilfe seines Bruders in Anspruch nehmen wolle.

II.

Die Beschwerde ist gemäß den §§ 95 Abs. 1 Ziffer 4, 96 FamFG, 793 ZPO zulässig, bleibt aber ohne Erfolg.

1.

Dem Vortrag der Antragstellerin, der Antragsgegner habe sie auch nach den im Beschluss vom 07.09.2012 abgehandelten Verstößen gegen das Kontaktverbot weiterhin in massiver Weise mit Fernkommunikationsmitteln belästigt und geängstigt, ist dieser nicht entgegengetreten. Das Amtsgericht hat diese Darstellung daher zu Recht als unstreitig zu Grunde gelegt.

Auch mit der Beschwerde hat der Antragsgegner zu den dargelegten Taten keine Stellung genommen. Seinem Antrag auf Fristverlängerung für die Begründung der Beschwerde war nicht stattzugeben, denn er hatte bereits genug Zeit für eine Gegendarstellung. Weshalb er dazu die Hilfe seines Bruders brauche und was diesen gehindert haben könnte, diese Hilfe früher zu gewähren, ist nicht nachvollziehbar vorgetragen.

2.

Grundlage für die Sanktionierung der vorgetragenen Verstöße sind die §§ 95 Abs. 1 Ziffer 4 FamFG, 890 ZPO.

Gemäß § 890 Abs. 1 ZPO ist gegen den Schuldner einer Unterlassungsverpflichtung wegen einer jeden Zuwiderhandlung Ordnungsgeld oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten festzusetzen.

a)

Grundsätzlich ist jeder einzelne Telefonanruf und jede E-mail eine neu zu ahndende Zuwiderhandlung. Allerdings können mehrere - auch fahrlässige - Verhaltensweisen zu einer natürlichen Handlungseinheit zusammengefasst werden, die auf Grund ihres räumlichzeitlichen Zusammenhangs so eng miteinander verbunden sind, dass sie bei natürlicher Betrachtungsweise als einheitliches zusammengehörendes Tun erscheinen (BGH NJW 2009, S. 921 m.w.N.). Dafür ist dann nur eine Sanktion zu verhängen.

Nach Auffassung des Senats kann von einer solchen natürlichen Handlungseinheit nur für die im Verlauf eines Tages erfolgten Kontaktaufnahmen ausgegangen werden. Anrufe am nächsten oder in den folgenden Tagen erforderten dagegen eine erneute Auseinandersetzung mit dem Verbot und einen neuen Entschluss, so dass auch ein erneuter Verstoß anzunehmen ist.

b)

Soweit das Amtsgericht dennoch die an verschiedenen Tagen getätigten Anrufe als Handlungseinheit angesehen, in drei Blöcken zusammengefasst und jeweils mit - in der Höhe steigenden - Ordnungsmitteln belegt hat, benachteiligt dies den Antragsgegner nicht.

Zweifelhaft ist demnach nur, ob die drei aus der Haft am 28.11.2012 zwischen 13.30 und 13.33 Uhr getätigten Anrufe (zum Inhalt siehe Bl. 162 GA), die das Amtsgericht mit jeweils 60 Tagen geahndet hat, nicht auch als eine Tat zu sehen sind. Auch wenn man das tut, ist aber der Sanktionsrahmen von 6 Monaten = 180 Tagen für jeden einzelnen Verstoß durch die Verhängung von 60 Tagen Haft für jeden Anruf nicht überschritten, denn 3 * 60 Tage sind 180 Tage.

c)

Das für die angenommenen Verstöße jeweils gewählte Ordnungsmittel ist nach Art und Umfang nicht zu beanstanden. Die Antragstellerin hat in jeder Weise nachvollziehbar dargelegt, wie sehr sie unter den ständigen Verstößen leidet und welche Ängste sie aushalten muss, weil sich der Antragsgegner bisher durch keine der ergriffenen Maßnahmen hat beeindrucken lassen. Auch der Senat hält er daher für geboten, den möglichen Rahmen der Ordnungshaft von bis zu zwei Jahren bei mehrfachen Verstößen nahezu gänzlich auszuschöpfen.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.