Hamburgisches OVG, Urteil vom 19.12.2012 - 2 E 11/11.N
Fundstelle
openJur 2013, 19659
  • Rkr:
Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragstellerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der aufgrund des Urteils vollstreckbaren Kosten abwenden, falls nicht die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe der zu vollstreckenden Kosten leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Die Antragstellerin wendet sich im Wege der Normenkontrolle gegen die Wirksamkeit des Bebauungsplans O.

Die Antragstellerin ist Eigentümerin des 482 qm großen Grundstücks H. 23 – 25. Das Grundstück ist straßenseitig mit einem dreigeschossigen Wohngebäude (H. 25) bebaut. Darüber hinaus befindet sich ein in der Vergangenheit wiederholt gewerblich genutztes, in geschlossener Bauweise errichtetes ein- bis zweigeschossiges Hofgebäude (H. 23) auf dem Grundstück.

In dem am 14. Januar 1955 festgestellten Baustufenplan war u.a. für das Grundstück der Antragstellerin ein Mischgebiet mit viergeschossiger geschlossener Bauweise festgesetzt.

Nach vorbereitenden Untersuchungen wurde das Grundstück der Antragstellerin mit Verordnung vom 1. Oktober 1991 Teil des Sanierungsgebiets O. Zu den Sanierungszielen gehörten die Erweiterung öffentlicher Grünflächen und die Schaffung kleinerer wohnungsbezogener Grünflächen. Nach dem Sanierungskonzept, das im September 1999 fortgeschrieben wurde, sollte ausschließlich der straßenseitige Teil des Grundstücks der Antragstellerin in erster Baureihe bebaubar sein; der vollständige Abriss des Hofgebäudes war vorgesehen. Im hinteren Grundstücksbereich sollte eine private Grünfläche angelegt werden. Dies wurde in der Fortschreibung des Sanierungskonzepts für das Grundstück der Antragstellerin damit begründet, dass die Abstandsflächen zu den östlich liegenden Wohngebäuden in der A.-Straße zu gering seien und die Belichtung und Belüftung dieser Gebäude verbessert werden müsse. Die vorhandene Situation stelle einen städtebaulichen Missstand dar.

Die Nutzung des erweiterten Hofgebäudes war der Antragstellerin zuletzt am 27. Februar 2003 befristet bis zum 30. September 2004 für eine Design-Agentur genehmigt worden. Das gegen die Befristung gerichtete Klageverfahren blieb erfolglos. In der Vergangenheit gab es verschiedene weitere Rechtsstreitigkeiten zwischen den Beteiligten, innerhalb derer die Antragsgegnerin auch Einwendungen gegen die vorgesehene Grünfläche erhoben hatte.

Das Planverfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans O. leitete die Antragsgegnerin mit dem Aufstellungsbeschluss vom 2. Oktober 2001 ein. Nach dem ursprünglichen Konzept war der vollständige hintere Grundstücksbereich des Grundstücks der Antragstellerin – wie auch bei anderen Grundstücken im Plangebiet – als private Grünfläche vorgesehen. An der frühzeitigen Unterrichtung der Öffentlichkeit im Januar 2002 und einer öffentlichen Plandiskussion am 29. Januar 2002 beteiligte sich die Antragstellerin nicht.

Am 6. August 2007 beschloss die Antragsgegnerin durch den Bezirksamtsleiter die (erste) öffentliche Auslegung des Planentwurfs nach § 3 Abs. 2 BauGB und kündigte diese am 14. August 2007 im Amtlichen Anzeiger, über die Tagespresse und über ein Plakat für den Zeitraum vom 27. August bis zum 28. September 2007 an. Der Ankündigungstext enthielt den Hinweis: „Verspätet vorgebrachte Anregungen können unberücksichtigt bleiben“ und: „Ein Antrag nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung ist unzulässig, soweit in ihm nur Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.“ Einwendungen der Antragstellerin gingen während dieses Auslegungszeitraums nicht ein.

In der Folgezeit änderte die Antragsgegnerin einige Festsetzungen im Planentwurf, allerdings nicht bezogen auf das Grundstück der Antragstellerin. Sie ergänzte u.a. die Begründung des Planentwurfs unter 5.1 um weitere Argumente für die Einrichtung privater Grünflächen im Blockinnenbereich im Allgemeinen Wohngebiet. Außerdem führte sie aus, dass im Hinblick auf die in der Berechnung der Grundflächenzahl nicht berücksichtigungsfähigen privaten Grünflächen eine Grundflächenzahl von bis zu 0,8 festgesetzt werde.

Am 8. August 2008 beschloss die Antragsgegnerin durch den Bezirksamtsleiter die erneute (zweite) öffentliche Auslegung des Planentwurfs O. auf der Grundlage einer dem Bezirksamtsleiter vorgelegten Verfügung des zuständigen Dezernenten vom 11. Juni 2008. Inhalt dieser Verfügung zum Auslegungsbeschluss war, dass während der Auslegung Anregungen nur zum geänderten Teil des Plans abgegeben werden und dass verspätet vorgebrachte Anregungen unberücksichtigt bleiben können. Der Auslegungszeitraum wurde wegen einer zu knappen Bearbeitungszeit für die dem Auslegungsbeschluss vorgeschaltete Rechtsprüfung von Juli auf September 2008 verschoben. Die Antragsgegnerin kündigte dementsprechend am 19. August 2008 im Amtlichen Anzeiger die erneute öffentliche Auslegung des Planentwurfs für den Zeitraum vom 1. bis zum 15. September 2008 an und führte im Ankündigungstext aus: „Während der öffentlichen Auslegung können Anregungen nur zum geänderten Teil des Bebauungsplans bei der genannten Dienststelle schriftlich oder zur Niederschrift vorgebracht werden. Verspätet vorgebrachte Anregungen können unberücksichtigt bleiben.“ Der Ankündigungstext enthielt wie bei der vorherigen Auslegung den gleichlautenden Hinweis auf § 47 Abs. 2a VwGO. In der zwischen dem 1. und 15. September 2008 ausgelegten Fassung des Bebauungsplans O. waren die geänderten Festsetzungen zeichnerisch ebenso hervorgehoben wie Änderungen in der Begründung des Plans.

Die Antragstellerin wandte mit Schreiben vom 11. September 2008 zum Planentwurf ein, ihr Hofgebäude genieße Bestandsschutz, es dürfe nicht im Hinblick auf die Festsetzung der privaten Grünfläche abgerissen werden. Dieser Bestandsschutz entfalle auch nicht nach Ablauf der Nutzungsgenehmigung. Die Planung sei daher nicht verwirklichungsfähig. Im Übrigen sei die Festsetzung unverhältnismäßig und verstoße gegen das Gebot der Lastengleichheit. Sie führe zu einer erheblichen Wertminderung des Grundstücks zu Gunsten der Eigentümer der Nachbargrundstücke. Schließlich verstoße die Festsetzung des besonderen bzw. allgemeinen Wohngebiets gegen ihren Anspruch auf Gebietsbewahrung, da nun nicht mehr alle Gewerbebetriebe planungsrechtlich zulässig seien.

Ab Oktober 2008 nahmen die Antragstellerin und der Antragsgegnerin Vergleichsgespräche hinsichtlich eines Teilabrisses des Hofgebäudes auf dem Grundstück der Antragstellerin auf, die jedoch scheiterten.

Ausweislich eines Vermerks vom 22. Januar 2009 befürwortete die Antragsgegnerin aufgrund erneuter Überlegungen eine Verkleinerung und Verschiebung der privaten Grünfläche auf dem Grundstück der Antragstellerin und änderte ihren Planentwurf ein zweites Mal ab, diesmal u.a. im Hinblick auf das Grundstück der Antragstellerin. Am 4. März 2009 beschloss sie durch den Bezirksamtsleiter die erneute – dritte - Auslegung des Planentwurfs mit der Begründung in der Fassung vom 16. Februar 2009 für den Zeitraum vom 23. März bis zum 7. April 2009. Die Veröffentlichung der Auslegungsankündigung im Amtlichen Anzeiger erfolgte am 13. März 2009. Wie bei der Ankündigung der zweiten Auslegung wurden die Anregungen auf die geänderten Teile des Bebauungsplans beschränkt und es wurde darauf hingewiesen, dass verspätet vorgebrachte Anregungen unberücksichtigt bleiben könnten. Außerdem enthielt die Ankündigung den Hinweis nach § 47 Abs. 2a VwGO. Während dieses Auslegungszeitraums machte die Antragstellerin keine Einwendungen geltend.

Am 24. September 2009 stimmte die Bezirksversammlung Altona dem Bebauungsplan O. zu.

Am 27. Mai 2010 erließ der Bezirksamtsleiter die Verordnung über den Bebauungsplan O., die am 11. Juni 2010 verkündet wurde. Ausweislich der zeichnerischen Festsetzungen gilt für das straßenseitig gelegene Vorderhaus auf dem Grundstück der Antragstellerin die Ausweisung WAg III-IV (als Mindest- und Höchstmaß), GRZ 0,9 (Grundflächenzahl als Höchstmaß). Im hinteren Grundstücksbereich ist die private Grünfläche auf der östlichen Hälfte des Grundstücks festgesetzt worden, zudem auf Teilen der östlich angrenzenden Nachbargrundstücke. Auf der Fläche des gegenwärtigen Hinterhofgebäudes auf dem Grundstück der Antragstellerin wurde – wie in der Fassung der letzten Auslegung - auf einer Breite von 6 Metern von der westlichen Grundstücksgrenze bis an die hintere Grundstücksgrenze heranreichend die Festsetzung WBg, GRZ 0,9, GH 5,7 getroffen und auf diese Weise etwa die Hälfte des gegenwärtigen Hinterhofgebäudes mit Baugrenzen als bebaubare Fläche festgesetzt.

In der Begründung des Bebauungsplans O. führte die Antragsgegnerin unter 5.2 (Planinhalt und Abwägung – Besonderes Wohngebiet – Nördlich H.) auf S. 27 aus, weshalb die Festsetzungen für das Grundstück der Antragstellerin geändert wurden.

Am 22. Oktober 2010 teilte die Antragsgegnerin der Antragstellerin das Abwägungsergebnis hinsichtlich ihrer Einwendungen mit.

Am 17. Mai 2011 erhob die Antragstellerin gegenüber der Antragsgegnerin eine Rüge zur Rechtswidrigkeit der abgeänderten Festsetzung.

Am 1. Juni 2011 ist der Normenkontrollantrag der Antragstellerin beim Oberverwaltungsgericht eingegangen. Sie macht geltend, sie habe die erforderliche Stellungnahme während der Auslegungsfrist abgegeben und sei nicht nach § 47 Abs. 2a VwGO präkludiert. Die Präklusionsvorschrift dürfe nicht angewendet werden, da der Ankündigungstext in der Bekanntmachung der zweiten Auslegung mit dem Hinweis auf die drohende Präklusion nicht den Gesetzestext wiedergebe. Die inhaltliche Beschränkung der zweiten Auslegung habe ihre Einwendungen zur privaten Grünfläche nicht ausgeschlossen. Denn es sei bereits nicht festzustellen, dass sie vom zuständigen Bezirksamtsleiter festgesetzt worden sei. Dieser habe lediglich einen kurzen Beschluss unterschrieben, der keine Beschränkung der Einwendungen beinhalte. Zudem seien ihre Einwendungen auch inhaltlich nicht ausgeschlossen gewesen. Denn es habe bei der zweiten Auslegung des Planentwurfs Änderungen der Planbegründung zu privaten Grünflächen gegeben; außerdem seien Festsetzungen zur Grundflächenzahl im Hinblick auf die Einrichtung privater Grünflächen geändert worden. Insoweit bestehe ein untrennbarer Zusammenhang zur privaten Grünfläche auf ihrem Grundstück, zu der sie vorgetragen habe. Nach Sinn und Zweck sei die Präklusionsvorschrift schließlich auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar. Sie diene dazu, denjenigen von einer Anrufung des Oberverwaltungsgerichts auszuschließen, der keinerlei Einwände gegen den Bebauungsplan während der öffentlichen Auslegung erhoben habe, die er aber in einem späteren Normenkontrollverfahren rüge. Dies habe sie jedoch getan. Außerdem habe sie bereits vor der ersten Auslegung im behördlichen und gerichtlichen Verfahren wegen der Erteilung einer Nutzungserlaubnis für das Hofgebäude ihre inhaltlichen Bedenken gegen die Festsetzung einer privaten Grünfläche im Innenhofbereich geltend gemacht. Deshalb seien ihre Einwendungen der Antragsgegnerin bei Planerlass bekannt gewesen, sie seien auch in die Abwägung eingeflossen und das Gericht müsse sich nicht im Normenkontrollverfahren erstmalig damit befassen. Insbesondere dann, wenn – wie hier - der Plangeber die Einwendungen berücksichtigt und den Plan noch einmal geändert habe, könne die Präklusionsvorschrift des § 47 Abs. 2a VwGO nicht zur Anwendung kommen.

Die Antragstellerin beantragt,

die Rechtsverordnung vom 27. Mai 2010 über den Bebauungsplan O., bekannt gemacht am 11. Juli 2010, für unwirksam zu erklären.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Normenkontrollantrag abzuweisen.

Sie hält den Normenkontrollantrag aufgrund der Präklusionsvorschrift des § 47 Abs. 2a VwGO für unzulässig. Die Einwendungen der Antragstellerin während der zweiten Auslegung mit inhaltlicher Beschränkung hätten nur die erste Auslegungsfassung betroffen. Die Festsetzungen für das Grundstück der Antragstellerin seien vor der zweiten Auslegungsfassung nicht geändert worden. Zulässig seien während der zweiten Auslegung nur Einwendungen gewesen, die sich auf die Änderungen des Planentwurfs nach der ersten öffentlichen Auslegung bezogen hätten.

Das Gericht hat die Aufstellungsakten der Antragsgegnerin zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht. Auf deren Inhalt und die weiteren Ausführungen in den gewechselten Schriftsätzen wird Bezug genommen.

Gründe

I.

Der Antrag hat keinen Erfolg. Er ist bereits unzulässig.

Die Antragstellerin ist mit ihren Einwendungen gemäß § 47 Abs. 2a VwGO präkludiert. Nach dieser Vorschrift ist der Normenkontrollantrag einer natürlichen oder juristischen Person, der einen Bebauungsplan zum Gegenstand hat, unzulässig, wenn die den Antrag stellende Person nur Einwendungen geltend macht, die sie im Rahmen der öffentlichen Auslegung (§ 3 Abs. 2 BauGB) nicht oder verspätet geltend gemacht hat (siehe unter 1.), aber hätte geltend machen können (2.), und wenn auf diese Rechtsfolge im Rahmen der Beteiligung hingewiesen worden ist (3.). Auch darf die Auslegung selbst nebst ihrer Ankündigung keinen formellen rechtlichen Bedenken unterliegen (4.). Diese Voraussetzungen sind erfüllt.

1. Die Antragstellerin hat ihre Einwendungen nicht rechtzeitig im Rahmen der öffentlichen Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB geltend gemacht.

a. Die Geltendmachung von Einwendungen hat nach dem Wortlaut des § 47 Abs. 2a VwGO „im Rahmen“ der Auslegungsfrist nach § 3 Abs. 2 BauGB, d.h. zwischen Fristbeginn und Fristende zu erfolgen, was nicht geschehen ist. Denn die Frist nach § 3 Abs. 2 BauGB endete am 28. September 2007 und die Antragstellerin machte erst mit Schreiben vom 11. September 2008 Einwendungen geltend.

Die Frist ist auch nicht durch die erneute Auslegung vom 1. bis zum 15. September 2008 für die vorgetragenen Einwendungen verlängert worden. Eine erneute Auslegung verlängert die Frist nach § 3 Abs. 2 BauGB für alle Einwendungen nur dann, wenn der Plangeber nicht – wie hier – von der Möglichkeit des § 4a Abs. 3 Satz 2 BauGB Gebrauch gemacht und die Einwendungen inhaltlich auf die geänderten Teile des Plans beschränkt hat (Krumb in: Rixner/Biederman/Steger, BauGB/BauNVO, 2010, § 4a BauGB Rn. 13).

Die inhaltliche Beschränkung nach § 4a Abs. 3 Satz 3 BauGB ist nicht zu beanstanden. Diese wäre dann bedenklich, wenn Änderungen oder Ergänzungen in einem untrennbaren Zusammenhang zu unverändert gebliebenen Festsetzungen des Entwurfs gestanden hätten (vgl. BVerwG, Beschl. v. 31.10.1989, NVwZ-RR 1990, 286 f.; VGH München, Urt. v. 30.11.1998, BRS 60 Nr. 38 zu § 3 Abs. 3 S 1 Halbs. 2 BauGB a.F.). Dies ist nicht der Fall. Es ist entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht erkennbar, weshalb die Erhöhung der Grundflächenzahl auf das beim Grundstück der Antragstellerin bereits festgesetzte Maß von 0,8 für weitere, nicht unmittelbar benachbarte Grundstücke, auf denen ebenfalls private Grünflächen festgesetzt worden sind, die Rechtmäßigkeit der Festsetzung der privaten Grünfläche auf dem Grundstück der Antragstellerin berühren soll.

Die Verkürzung der Auslegungsfrist für die zweite Auslegung auf zwei Wochen gemäß § 4a Abs. 3 Satz 3 BauGB ist nicht zu beanstanden. Die nach § 3 Abs. 3 Satz 2 BauGB 1998 maßgebliche 2-Wochen-Frist hätte nach der nunmehr gültigen Regelung des § 4a Abs. 3 Satz 3 BauGB bei geringfügigen Änderungen auch unterschritten werden können.

Entgegen der Auffassung der Antragstellerin waren die ausschließlich auf ihr Grundstück bezogenen Einwendungen inhaltlich ausgeschlossen. Stellungnahmen, die trotz der inhaltlichen Beschränkung zu den unveränderten Teilen des Bebauungsplans abgegeben werden, sind als verspätete Stellungnahmen zu behandeln (Krumb, a.a.O.). Soweit die Antragstellerin die Auffassung vertritt, durch die ergänzte Begründung zu privaten Grünflächen (unter 5.1) sei ihr die Möglichkeit gewährt worden, auch zu der auf ihrem Grundstück (unverändert) festgesetzten Grünfläche erneut Einwendungen geltend zu machen, ist dies unzutreffend. Es fehlt bereits an der in § 4a Abs. 3 Satz 2 BauGB geforderten Bezugnahme auf die Änderungen des Planentwurfs. Ihr Schreiben vom 11. August 2008 erwähnt die Änderungen, die zur zweiten Auslegung geführt haben, nicht; dieser Bezug soll nachträglich hergestellt werden. Zudem bezogen sich die Einwendungen inhaltlich nicht auf die geänderten oder ergänzten Teile des Planentwurfs im Sinne des § 4a Abs. 3 Satz 1 BauGB oder auf deren Auswirkungen auf das Grundstück der Antragstellerin. Zum Planentwurf gehören sowohl die im Text als auch in der Planzeichnung enthaltenen Festsetzungen, nicht dagegen die Planbegründung. Eine inhaltliche Bezugnahme auf eine geänderte oder ergänzte Planbegründung allein bewegt sich nicht im gesetzten Rahmen der inhaltlichen Beschränkung nach § 4a Abs. 3 Satz 2 BauGB. Denn die inhaltliche Beschränkung bezieht sich auf den Anlass der erneuten Auslegung. Allein die Änderung der textlichen oder zeichnerischen Festsetzungen erfordert eine solche gemäß § 4a Abs. 3 BauGB. Die (bloße) Änderung oder Ergänzung der Begründung des Planentwurfs erfordert nur dann eine erneute Auslegung, wenn der Planentwurf ohne jegliche oder mit einer völlig unzureichenden Begründung ausgelegt worden ist. Die geänderte Begründung ist lediglich mit auszulegen (OVG Koblenz, Urt. v. 1.10.2008, 8 C 10611/08, juris; Korbmacher in Brügelmann, BauGB, Stand Januar 2011, § 4a Rn. 12; Gaentzsch, Berliner Kommentar BauGB, Stand Oktober 2009, § 4a Rn. 5). Schließlich müssen sich die Einwendungen kausal aus den Änderungen ergeben haben (Krautzberger in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Stand September 2011, § 4a Rn. 27), um dem Entlastungs- und Beschleunigungszweck der inhaltlichen Beschränkung gerecht zu werden. Der Plangeber soll sich gerade nicht mit Aspekten auseinandersetzen müssen, die bereits in einer vorherigen Auslegung hätten geltend gemacht werden können, da dies zu Verzögerungen im Planungsverfahren führen würde. An der Kausalität zwischen den Änderungen und den Einwendungen fehlt es vorliegend selbst dann, wenn Einwendungen gegen eine geänderte Planbegründung noch als innerhalb der inhaltlichen Beschränkung liegend angesehen werden würden. Die Einwendungen zur privaten Grünfläche hätten bereits in der ersten Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB geltend gemacht werden können. Denn sie berührten die Festsetzung der privaten Grünfläche als solche und nicht die später erfolgte darauf basierende – auf anderen Grundstücken – vorgenommene Erhöhung der Grundflächenzahl.

Die Antragstellerin hat auch nicht die letzte Auslegung vom 23. März bis zum 7. April 2009 genutzt, um Einwendungen zu erheben. Dieser Zeitraum stand ihr trotz der erneuten Beschränkung gemäß § 4a Abs. 3 Satz 2 BauGB auf die Änderungen zur Verfügung, da ihr Grundstück von einer Änderung betroffen war. Insbesondere hätte die Antragstellerin Anlass zur Geltendmachung von Einwendungen im dritten Auslegungszeitraum gehabt, da sie die von der Antragsgegnerin vorgenommenen Änderungen zu ihren Gunsten nicht für ausreichend hielt.

b. Die Präklusionsvorschrift ist auch nicht im Interesse des Planbetroffenen dahingehend auszulegen, es genüge, dass ein Planbetroffener zwar nicht innerhalb der maßgeblichen Fristen, aber in einem anderen Verfahren vor der ersten Auslegung und vor der letzten Auslegungsfrist, also vor der endgültigen Abwägungsentscheidung Einwendungen erhoben hat.

Für den Eintritt der Präklusionswirkung nach § 47 Abs. 2a VwGO ist unerheblich, ob die Einwendungen dem Plangeber zum Zeitpunkt der Abwägungsentscheidung bereits bekannt waren bzw. ob sie sich ihm hätten aufdrängen müssen (BVerwG, Urt. v. 18.11.2010, BVerwGE 138, 181; OVG Münster, Urt. v. 3.2.2012, 2 D 92/10.NE, juris und Urt. v. 19.12.2011, DVBl. 2012, 520; OVG Lüneburg, Urt. v. 20.4.2009, BRS 74 Nr. 52). Zwar zielt § 47 Abs. 2a VwGO auch darauf, dass Einwendungen nicht ohne Not erst im gerichtlichen Verfahren geltend gemacht werden sollen (vgl. Begr. des Gesetzentwurfs der Bundesregierung vom 4.9.2006, BT-Drs. 16/2496, S. 18). Das Bundesverwaltungsgericht, dessen Auffassung der Senat sich anschließt, hat jedoch zu den weiteren Gesetzeszwecken des § 47 Abs. 2a VwGO ausgeführt:

„§ 47 Abs. 2a VwGO unterscheidet seinem Wortlaut nach nicht danach, ob die Einwendungen Belange betreffen, die für die planende Stelle ohne Weiteres als abwägungserheblich ersichtlich sind, oder Belange, die erst dadurch ins Blickfeld rücken, dass sie im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung von den Betroffenen geltend gemacht werden. Der Verzicht auf diese Differenzierung ist nach Sinn und Zweck der Norm beabsichtigt. Die Regelung hat zum Ziel, die jeweiligen Interessen rechtzeitig dem Abwägungsmaterial hinzuzufügen und im Hinblick auf die grundsätzliche Aufgabenverteilung zwischen Plangeber und den Verwaltungsgerichten zu verhindern, dass sachliche Einwendungen ohne Not erst im gerichtlichen Verfahren geltend gemacht werden (BT-Drucks. 16/2496 S. 18). Dieses Ziel ist nicht nur für den Fall relevant, dass abwägungsbeachtliche Belange erst aufgrund ihrer Geltendmachung durch Betroffene für die Gemeinde sichtbar werden. Denn es ist nicht ausgeschlossen, dass auch auf der Hand liegende Belange von der Gemeinde übersehen und nicht - wie geboten - in die Abwägung eingestellt werden. Mit der Forderung, dass solche Belange im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung ebenfalls geltend zu machen sind, will der Gesetzgeber eine lückenlose Zusammenstellung des Abwägungsmaterials gewährleisten und das öffentliche Interesse an der Vermeidung von - der Investitions- und Rechtssicherheit abträglichen - Abwägungsfehlern schützen (vgl. BT-Drucks. 16/2496 S. 11). Auch hätte § 47 Abs. 2a VwGO keinen eigenständigen, über den bisherigen Rechtszustand hinausgehenden Regelungsgehalt, wenn er nur Einwendungen erfasste, mit denen für die Gemeinde nicht sichtbare, der Planung widerstreitende Belange geltend gemacht würden. Bereits vor Inkrafttreten des § 47 Abs. 2a VwGO zum 1. Januar 2007 hatte der Senat die Unzulässigkeit eines Normenkontrollantrags wegen fehlender Antragsbefugnis (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO) angenommen, wenn der Antragsteller einen Verstoß gegen das Abwägungsgebot wegen der Missachtung oder Fehlgewichtung eines Belangs rügte, der für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Bebauungsplan nicht erkennbar war (vgl. Urteil vom 30. April 2004 - BVerwG 4 CN 1.03 - NVwZ 2004, 1120 f.). Eine weitergehende Bedeutung kommt der Präklusionsnorm des § 47 Abs. 2a VwGO mithin nur dann zu, wenn sie auch Einwendungen einschließt, die sich aufdrängende Belange zum Gegenstand haben. Anhaltspunkte dafür, dass sich der Gesetzgeber auf die Bestätigung der Senatsrechtsprechung beschränken wollte, sind nicht ersichtlich.“

Der Planbetroffene, der später einen Normenkontrollantrag stellen will, soll nach dem Wortlaut des § 47 Abs. 2a VwGO kein Wahlrecht mehr besitzen, zu welchem Zeitpunkt er im Laufe des Verfahrens seine Einwendungen geltend macht. Die Antragsgegnerin soll gerade nicht verpflichtet sein, planbezogene Einwendungen aus anderen Verfahren erkennen und in das Planverfahren einführen zu müssen. Die Rechtsschutzmöglichkeiten über das Normenkontrollverfahren hat der Gesetzgeber bewusst zu Gunsten des Interesses der übrigen Planbetroffenen an Rechtssicherheit verkürzt (vgl. Begründung des Regierungsentwurfs, BT-Drs. 16/2496, S. 18). Sinn und Zweck der Vorschrift würden konterkariert, wenn man andere, außerhalb der maßgeblichen Auslegungsfrist getätigte Äußerungen des Planbetroffenen als präklusionsverhindernde Einwendungen gelten lassen würde. Die Obliegenheit des planbetroffenen Grundstückseigentümers, seine Belange formalisiert in das Planaufstellungsverfahren einzubringen, liefe sonst leer (OVG Münster, Urt. v. 19.12.2011, a.a.O.; OVG Lüneburg, Urt. v. 20.4.2009, a.a.O.).

c. Die Vorschrift des § 47 Abs. 2a VwGO ist schließlich nicht – über den Wortlaut hinaus - teleologisch dahingehend auszulegen, dass die Präklusionswirkung entfällt, wenn die Antragsgegnerin auf ihren eigenen Ausschluss von Einwendungen in der zweiten Auslegung verzichtet und die Fristversäumnis „heilt“, indem sie inhaltlich darauf eingeht und eine Planänderung veranlasst.

Gegen die Möglichkeit der einschränkenden Anwendung der Norm sprechen die fehlende Dispositionsbefugnis der Antragsgegnerin (aa) und die fehlende Disponibilität der Frist des § 47 Abs. 2a VwGO i.V.m. § 3 Abs. 2 BauGB (bb). Zudem gebieten auch verfassungsrechtliche Aspekte keine solche Heilungsmöglichkeit (cc).

aa. Den Verzicht auf die Erfüllung einer fristgerechten, verfahrensrelevanten Mitwirkung durch einen Verfahrensbeteiligten, z.B. auf die rechtzeitige Geltendmachung von Einwendungen oder die rechtzeitige Einlegung von Rechtsmitteln kann – die Disponibilität dieses Erfordernisses vorausgesetzt – nur derjenige vornehmen, der für die Durchführung des Verfahrens verantwortlich ist. Nur ihm kann eine Dispositionsbefugnis zustehen.

So ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass die Widerspruchsbehörde – jedenfalls bei zweipoligen Rechtsverhältnissen - auf die Einhaltung der Widerspruchsfrist des § 70 VwGO durch den Betroffenen verzichten kann und die Fristversäumnis durch Entscheidung in der Sache heilen kann. Sie ist hinsichtlich der Frist des § 70 VwGO dispositionsbefugt, denn diese Frist ist ihrer Sachentscheidung vorgeschaltet und dient neben der Schaffung von Rechtssicherheit ihrer Entlastung. Die Behörde besitzt jedoch keine Kompetenz, von gerichtlichen Sachurteilsvoraussetzungen abzusehen.

Bei der Frist des § 47 Abs. 2a VwGO i.V.m. § 3 Abs. 2 BauGB handelt es sich um eine rein prozessuale Sachurteilsvoraussetzung. Denn die Frist des § 3 Abs. 2 BauGB zur Geltendmachung von Einwendungen gegen einen ausgelegten Bebauungsplan besitzt seit dem Inkrafttreten des § 47 Abs. 2a VwGO zwei Ausprägungen, die eigenständig nebeneinander stehen (ebenso VGH München, Urt. v. 13.1.2010, DVBl. 2010, 387):

Zum einen führt sie – wie bisher – zu einer beschränkten Behördenpräklusion, d.h. zum Verlust der Abwägungserheblichkeit eines Belangs, wobei die Behörde gemäß § 4a Abs. 6 BauGB – wie hier geschehen - verspätete Einwendungen in der von ihr zu treffenden Abwägung dennoch inhaltlich berücksichtigen darf und unter Umständen sogar muss. Eine materielle Präklusionswirkung, die – ohne Heilungsmöglichkeit durch den Plangeber – als Einwendungsausschluss bis in das verwaltungsgerichtliche Verfahren hineinwirkt, besitzt § 3 Abs. 2 BauGB schon aufgrund dieser gesetzlichen Regelung nicht (ebenso BVerwG, Beschl. v. 7.3.2007, DVBl. 2007, 634; vgl. auch OVG Münster, Urt. v. 3.2.2012, 2 D 92/10.NE, juris; Blechschmidt, ZfBR 2007, 120, 126; Korbmacher in: Brügelmann, BauGB, a.a.O., § 3 Rn. 68; v. Albedyll in: Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/v. Albedyll, VwGO, 5. Aufl. 2010, § 47 Rn. 103).

Zum anderen ist die Einhaltung der Frist des § 3 Abs. 2 BauGB – ohne dass es auf eine weitere Behördenentscheidung ähnlich dem Widerspruchsbescheid als Zwischenschritt vor dem gerichtlichen Verfahren ankommt – über § 47 Abs. 2a VwGO im Wege der prozessualen Präklusion (vgl. BVerwG, Beschl. v. 7.3.2007, DVBl. 2007, 634; VGH Mannheim, Beschl. v. 2.11.2009, 3 S 3013/08, juris; OVG Lüneburg, Urt. v. 20.4.2009, BRS 74 Nr. 52 (2009); Blechschmidt ZfBR 2007, 120/125 f.) zu einer unmittelbaren Zulässigkeitsvoraussetzung für das gerichtliche Normenkontrollverfahren geworden.

Diese verschiedenen Präklusionswirkungen des § 3 Abs. 2 BauGB sind streng voneinander zu trennen; nur bei der inhaltlichen Präklusion bezüglich der eigenen, behördlichen Abwägungsentscheidung besitzt der Plangeber eine Dispositionsbefugnis, nicht jedoch hinsichtlich der prozessualen Präklusion des § 47 Abs. 2a VwGO i.V.m. § 3 Abs. 2 BauGB. Würde man der Antragsgegnerin als Plangeber gestatten, eine versäumte Frist nach § 47 Abs. 2a VwGO i.V.m. § 3 Abs. 2 BauGB zu heilen, würde man ihr dagegen eine Dispositionsbefugnis über eine verfahrensfremde, gerichtliche Sachurteilsvoraussetzung zusprechen.

bb. Darüber hinaus ist die Frist des § 47 Abs. 2a VwGO i.V.m. § 3 Abs. 2 BauGB als gesetzliche Ausschlussfrist nicht disponibel.

Wie streng die Anforderungen an die Einhaltung einer Frist zu bewerten sind und ob gegebenenfalls von ihr abgesehen werden kann, hängt von ihrer Art ab. Sofern eine gesetzliche Ausschlussfrist vorliegt, kommt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 60 VwGO nicht in Betracht, es sei denn, es liegt höhere Gewalt vor oder besondere, außergewöhnliche Umstände des Einzelfalls gebieten eine Ausnahme (Kopp/Schenke, VwGO, 17. Aufl. 2011, § 57 Rn. 15). Wenn aber bereits keine Wiedereinsetzung möglich ist, ist eine solche Frist erst Recht nicht unabhängig vom Vorliegen gesetzlicher Voraussetzungen oder besonderer Härtegründe disponibel. Die Rechtsfolge des Ausschlusses der Wiedereinsetzung und der Disponibilität muss nicht im Gesetzeswortlaut zum Ausdruck kommen; sie tritt auch ein, wenn sich aus Sinn und Zweck der Regelung ergibt, dass mit Versäumung der Frist der zuvor bestehende Anspruch – z.B. auf Einlegung eines Rechtsmittels - entfallen soll (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.3.1996, BVerwGE 101, 39, 44).

So ist u.a. die Antragsfrist des § 47 Abs. 2 VwGO als nicht disponible oder wiedereinsetzungsfähige Ausschlussfrist anzusehen (ebenso OVG Magdeburg, Urt. v. 26.10.2011, 2 K 10/10, juris; VGH München, Urt. v. 17.11.2009, BayVBl 2010, 439; OVG Münster, Beschl. v. 2.3.2009, 7 D 13/08.NE, juris; OVG Schleswig, Urt. v. 22.11.2000, NordÖR 2001, 29; Ziekow in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 47 Rn. 292; Redeker/v. Oertzen, VwGO, 15. Aufl. 2010, § 47 Rn. 26). Denn Zweck der Antragsfrist ist es, Beeinträchtigungen der Rechtssicherheit entgegenzuwirken, die sich durch Normenkontrollanträge ergeben sollen, die Jahre nach Inkrafttreten und praktischer Anwendung der Norm gestellt werden (vgl. Begründung zu Art. 1 Nr. 2 des Entwurfes der Bundesregierung, BT-Drs. 13/3993). Der Festlegung des Zeitrahmens von einem Jahr liegt eine Abwägung zugrunde zwischen den Interessen von durch eine Rechtsvorschrift (etwa Bebauungsplänen) Betroffenen daran, in einem (zulässigen) Normenkontrollverfahren die Norm objektiver Rechtsprüfung zu unterwerfen, und den Interessen derjenigen, die ebenfalls von den Regelungen betroffen sind, sich aber auf den Bestand der Norm grundsätzlich einrichten wollen. Mit der Fristbestimmung soll das Vertrauen einer meist nicht genau bestimmbaren Zahl Dritter geschützt werden, die von potentiellen Antragstellern nicht selten keine Kenntnis haben (OVG Magdeburg, Urt. v. 26.10.2011, a.a.O.). Der Zweck des § 60 VwGO ist von der Forderung materieller Gerechtigkeit zur Gewährung von Individualrechtsschutzinteressen bestimmt. Für die Normenkontrolle als einem objektiven Beanstandungsverfahren kann dieser Zweck daher nicht zum Tragen kommen (OVG Schleswig, Urt. v. 22.11.2000, a.a.O.).

Auch die prozessuale Präklusion gemäß § 47 Abs. 2a VwGO mit ihrer Bezugnahme auf die Frist des § 3 Abs. 2 BauGB ist als gesetzliche Ausschlussfrist zu bewerten. Sie stellt wie die Antragsfrist des § 47 Abs. 2 VwGO eine Sachurteilsvoraussetzung für ein normatives Kontrollverfahren dar und betrifft – anders als z.B. die Fristen nach §§ 70, 74 VwGO - die Angreifbarkeit einer Rechtsnorm, die eine große Personenzahl betrifft. Auch stehen dieselben gesetzgeberischen Interessen hinter dem Erlass der prozessualen Präklusionsvorschrift des § 47 Abs. 2a VwGO wie hinter der Verkürzung der Antragsfrist nach § 47 Abs. 2 VwGO. Das gesamte Gesetzgebungsvorhaben diente der Beschleunigung des Planungsverfahrens und dem früheren Eintritt der Rechts- und Planungssicherheit. Bereits im Gesetzentwurf der Bundesregierung mit dem Titel „Entwurf eines Gesetzes zur Erleichterung von Planungsvorhaben für die Innenentwicklung der Städte“ (BT-Drs. 16/2496 v. 4.9.2006) heißt es bei der Darstellung des Problems und des gesetzgeberischen Ziels, das Gesetz diene der Beschleunigung wichtiger Planungsvorhaben und der Schaffung investitionsfreundlicher Rahmenbedingungen. Speziell zu § 47 Abs. 2a VwGO führt die Bundesregierung aus, Beteiligungsrechte der Bürger im Verwaltungsverfahren sollten betont und zugleich der Rechtsschutz im Interesse der Investitions- und Rechtssicherheit unter Wahrung seiner Effizienz auf ein sachgerechtes Maß orientiert werden (BT-Drs. 16/2496, S. 11). In der Beschlussempfehlung und dem Bericht des zuständigen Ausschusses zu dem Gesetzentwurf heißt es, es werde ein neues beschleunigtes Verfahren für Bebauungspläne der Innenentwicklung eingeführt. Hierzu werde eine erhebliche Kürzung und Vereinfachung der Planungsverfahren, insbesondere eine konzentrierte Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung vorgesehen. Die Bestandskraft dieser Pläne und damit die Sicherheit der hierauf gestützte Investitionen sowie deren zügige Umsetzung in Genehmigungsverfahren werde in flankierenden Regelungen erhöht (BT-Drs. 16/3308 v. 8.11.2006, S. 1). Auch in Anbetracht der Tatsache, dass die formelle Präklusion gemäß § 47 Abs. 2a VwGO im Unterschied zu der Fristenregelung in § 47 Abs. 2 VwGO zwei Zielen dient, nämlich der Schaffung von Rechtssicherheit und der Konzentration der Einwendungen im Verwaltungsverfahren, besitzt der Gedanke der frühzeitigen Rechtssicherheit für die große Zahl Planbetroffener hier eine ebenso große Bedeutung wie bei der Schaffung und Verkürzung der Fristenregelung des § 47 Abs. 2 VwGO.

Angesichts dieser gesetzgeberischen Zielsetzung würde es einen Wertungswiderspruch darstellen, die Antragsfrist des § 47 Abs. 2 VwGO als gesetzliche Ausschlussfrist anzusehen, noch nicht einmal eine Wiedereinsetzung zuzulassen und demgegenüber die Frist des § 47 Abs. 2a VwGO i.V.m. § 3 Abs. 2 BauGB als disponible Frist ohne Ausschlusscharakter zu bewerten. Allein der Umstand, dass die nach § 3 Abs. 2 BauGB gesetzte Frist hinsichtlich ihrer inhaltlichen Wirkung, d. h. der Frage, ob ein Belang abwägungserheblich bleibt, über § 4a Abs. 6 BauGB in das Ermessen der Behörde gestellt worden ist, führt wegen der gebotenen Unterscheidung zwischen prozessualer Präklusion und beschränkter Behördenpräklusion nicht zur Disponibilität derselben Frist im Rahmen des § 47 Abs. 2a VwGO (ebenso OVG Münster, Urteil v. 19.12.2011, DVBl. 2012).

Aus der Veränderung der Regelung während des Gesetzgebungsverfahrens lässt sich ebenfalls keine gesetzgeberische Intention ableiten, die eine Heilungsmöglichkeit durch den Plangeber vorsieht oder billigt. Mit der Umformulierung des Gesetzestexts im Gesetzgebungsverfahren von „... ist unzulässig, soweit die den Antrag stellende Person Einwendungen geltend macht, die sie im Rahmen der öffentlichen Auslegung ... nicht oder verspätet geltend gemacht hat“ in: „... wenn die den Antrag stellende Person nur Einwendungen geltend macht, die...“ hat der Gesetzgeber keine rechtsschutzfreundliche Anwendung der Vorschrift bezweckt, die Rückschlüsse für die vorliegende Rechtsfrage zuließe. Vielmehr hat die Bundesregierung dem Vorschlag des Bundesrates zur Umformulierung des § 47 Abs. 2a VwGO zugestimmt und dies damit begründet, dass mit der weiteren Änderung das Gewollte präziser zum Ausdruck gebracht werde, nämlich dass der Antrag unzulässig sei, wenn der Antragsteller ausschließlich Einwendungen geltend mache, die er im Rahmen der Beurteilung nicht oder verspätet geltend gemacht habe (BT-Drs. 16/3308 v. 8.11.2006, S. 20). Eine inhaltliche Veränderung des Gesetzestexts zu Gunsten der rechtsschutzsuchenden Antragsteller – etwa aufgrund rechtlicher Bedenken des Bundesrates – ist nicht erfolgt. Der Bundesrat hat vielmehr darauf gedrungen, neben Bebauungsplänen auch Satzungen nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 und 3 und § 35 Abs. 6 BauGB in die Präklusionsregelung einzubeziehen.

Der gesetzgeberische Wille für den Ausschlusscharakter der prozessualen Präklusionsvorschrift des § 47 Abs. 2a VwGO lässt sich schließlich daraus ablesen, dass der Gesetzgeber in den Tatbestand eine Ausnahme aufgenommen hat, die regelmäßig bei Ausschlussfristen gefordert wird (vgl. Kopp/Schenke, a.a.O., § 57 Rn. 15), nämlich die Prüfung, ob der Betroffene die Einwendungen rechtzeitig innerhalb der Frist des § 3 Abs. 2 BauGB hätte geltend machen können. Diese tatbestandliche Prüfung besonderer Umstände des Einzelfalls wäre nicht erforderlich, wenn eine Wiedereinsetzungsmöglichkeit nach § 60 Abs. 1 VwGO bestünde oder wenn die Frist des § 47 Abs. 2a VwGO i.V.m. § 3 Abs. 2 BauGB disponibel wäre.

cc. Eine Heilungsmöglichkeit ist aus verfassungsrechtlichen Gründen mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 GG nicht geboten, denn die Regelung der formellen Präklusion begegnet als solche keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Das Bundesverwaltungsgericht, dessen Auffassung der Senat sich anschließt, hat in seinem Urteil vom 18. November 2010 (BVerwGE 138, 181) hierzu ausgeführt:

„In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass der Ausschluss von Einwendungen, die in einem behördlichen Verfahren nicht oder verspätet erhoben worden sind, in einem nachfolgenden gerichtlichen Verfahren sowohl im Hinblick auf das Gebot effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) als auch im Hinblick auf die Eigentumsgarantie (Art. 14 Abs. 1 GG) - der Schutzbereich des Art. 103 Abs. 1 GG ist nicht betroffen - unbedenklich ist, wenn der Gesetzgeber damit ein legitimes Ziel verfolgt, die Obliegenheit zur Mitwirkung im behördlichen Verfahren für den betroffenen Bürger typischerweise erkennbar und nicht geeignet ist, den gerichtlichen Rechtsschutz zu vereiteln oder in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise zu erschweren (Urteil vom 24. Mai 1996 - BVerwG 4 A 38.95 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 119 S. 137; Beschluss vom 17. Oktober 2005 - BVerwG 7 BN 1.05 - Buchholz 445.3 Landeswasserrecht Nr. 4 Rn. 7). Das Ziel des § 47 Abs. 2a VwGO, die jeweiligen Interessen rechtzeitig dem Abwägungsmaterial zuzuführen und im Hinblick auf die grundsätzliche Aufgabenverteilung zwischen Plangeber und den Verwaltungsgerichten zu verhindern, dass sachliche Einwendungen ohne Not erst im gerichtlichen Verfahren geltend gemacht werden, ist legitim. Aufgrund der in § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 BauGB und § 47 Abs. 2a VwGO normierten Hinweispflichten ist sichergestellt, dass die betroffenen Bürger sowohl über ihre Obliegenheit zur Erhebung von Einwendungen im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung als auch über die Folgen der Nichtbeachtung informiert werden. Eine unverhältnismäßig hohe Hürde für die Erlangung gerichtlichen Rechtsschutzes richtet § 47 Abs. 2a VwGO nicht auf. Weder die Obliegenheit, überhaupt Einwendungen zu erheben, noch die einmonatige Frist des § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 BauGB, binnen derer die Einwendungen zu erheben sind, erschweren den Zugang zum Gericht in unzumutbarer Weise. Dies liegt an den geringen Anforderungen, die an Einwendungen zu stellen sind. Einwendungen sind sachliches, auf die Verhinderung oder die Modifizierung des Plans abzielendes Gegenvorbringen (vgl. Urteil vom 17. Juli 1980 - BVerwG 7 C 101.78 - BVerwGE 60, 297 <300>). Sie müssen zwar erkennen lassen, in welcher Hinsicht aus Sicht des Einwendenden Bedenken gegen die in Aussicht genommene Planung bestehen könnten, und so konkret sein, dass die Gemeinde erkennen kann, in welcher Weise sie bestimmte Belange einer näheren Betrachtung unterziehen soll (vgl. Urteil vom 30. Januar 2008 - BVerwG 9 A 27.06 - NVwZ 2008, 678 <679>). Der Betroffene kann sich jedoch darauf beschränken, in groben Zügen darzulegen, welche Beeinträchtigungen er befürchtet. Eine weitergehende Begründung darf ihm ebenso wenig abverlangt werden wie eine rechtliche Einordnung seiner Einwendungen (vgl. Urteil vom 24. Juli 2008 - BVerwG 4 A 3001.07 - BVerwGE 131, 316 Rn. 36).“

Der Gesetzestext des § 47 Abs. 2a VwGO beinhaltet – wie dargestellt – zudem die Ausnahme der nicht zu vertretenden Verhinderung, die Frist des § 3 Abs. 2 BauGB einzuhalten, so dass keine weitere Ausnahme bzw. Heilungsmöglichkeit geboten ist.

Die Präklusionsfolge des § 47 Abs. 2a VwGO wird überdies noch dadurch abgemildert, dass sie nur im Normenkontrollverfahren eintritt. § 47 Abs. 2a VwGO bezieht sich nicht auf die Inzidentkontrolle eines Bebauungsplans im Rahmen eines Klageverfahrens nach § 42 Abs. 1 VwGO, in dem es etwa um die Erteilung einer Baugenehmigung oder eines Bauvorbescheids geht. Denn eine materielle Präklusion bewirkt die Nichteinhaltung der Frist des § 3 Abs. 2 BauGB nicht (BVerwG, Beschl. v. 7.3.2007, DVBl. 2007, 634; vgl. auch OVG Münster, Urt. v. 3.2.2012, 2 D 92/10.NE, juris; Blechschmidt, ZfBR 2007, 120, 126; Korbmacher in: Brügelmann, BauGB, Stand Januar 2011, § 3 Rn. 68; v. Albedyll in: Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/v. Albedyll, VwGO, 5. Aufl. 2010, § 47 Rn. 103).

2. Die Antragstellerin hätte ihre Einwendungen auch geltend machen können. Sie war zum Zeitpunkt der ersten Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB ebenso wie während der dritten Auslegung in der Lage, die geltend gemachten Einwendungen zu erheben, da sich die Einwendungen nicht erst nach Ablauf der Auslegungsfrist ergeben haben. Neue Einwendungen hat sie nicht erhoben. Sie hat auch nicht geltend gemacht, während der Auslegungsfrist(en) nicht in der Lage gewesen zu sein, Einwendungen zu erheben.

3. Die Präklusionswirkung nach § 47 Abs. 2a VwGO setzt ferner voraus, dass der Planbetroffene auf die Rechtsfolge des § 47 Abs. 2a VwGO im Rahmen der Beteiligung ordnungsgemäß hingewiesen worden ist. Auch diese Voraussetzung ist erfüllt.

Die im Amtlichen Anzeiger veröffentlichten Ankündigungen für die drei Auslegungen enthalten jeweils einen am Text des § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB orientierten Hinweis auf die Unzulässigkeit eines Antrags nach § 47 VwGO. Im Unterschied zu § 47 Abs. 2a VwGO („...ist unzulässig, wenn die den Antrag stellende Person nur Einwendungen geltend macht, die...“) hat die Antragsgegnerin formuliert: „...ist unzulässig, soweit mit ihm nur Einwendungen geltend gemacht werden, die...“. Insofern unterscheidet sich die von der Antragsgegnerin gewählte Formulierung inhaltlich wesentlich von derjenigen, die der von der Antragstellerin zitierten Entscheidung des baden-württembergischen Verwaltungsgerichtshofs vom 20. September 2010 (DÖV 2011, 245) zugrunde lag. Die unterschiedlichen Gesetzeswortlaute des § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB und des § 47 Abs. 2a VwGO gehen auf ein redaktionelles Versehen des Gesetzgebers zurück und sind für die Rechtmäßigkeit der Belehrung unschädlich (BVerwG, Urt. v. 27.10.2010, BVerwGE 138,84 und Urt. v. 18.11.2010, BVerwGE 138, 181). Die minimale Textdifferenz („soweit“ statt „wenn“) in der Belehrung ist nicht geeignet, einen rechtserheblichen Irrtum bei den Betroffenen auszulösen und sie davon abzuhalten, während des Planfeststellungsverfahrens Einwendungen zu erheben (BVerwG, Urt. v. 27.10.2010, a.a.O.).

4. Das Verfahren der öffentlichen Beteiligung ist auch im Übrigen rechtlich nicht zu beanstanden. Zwar fordert § 47 Abs. 2a VwGO nicht ausdrücklich eine Rechtmäßigkeitskontrolle der Verfahrenserfordernisse. Es wäre jedoch mit rechtsstaatlichen Grundsätzen nicht vereinbar, dem Planbetroffenen vorzuhalten, er habe sich im Rahmen einer Öffentlichkeitsbeteiligung nicht rechtzeitig geäußert, wenn diese nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden ist (BVerwG, Urt. v. 18.11.2010, a.a.O.; VGH Mannheim, Urt. v. 3.2.2011, VBlBW 2011, 280; OVG Münster, Urt. v. 19.12.2011, DVBl. 2012, 520).

Die Ankündigungen zu den drei öffentlichen Auslegungen begegnen keinen rechtlichen Bedenken. Nach der vom Senat der Antragsgegnerin erlassenen „Bekanntmachung über Bebauungspläne“ vom 8. Mai 1962 (HmbGVBl. S. 135) wird im Amtlichen Anzeiger bekannt gemacht, bei welchem Bezirksamt und während welcher Zeit die Entwürfe ausgelegt werden. Die Auslegung wurde jeweils vom hierfür zuständigen Bezirksamtsleiter bzw. seinem Stellvertreter beschlossen (vgl. §§ 1 Abs. 1, 6 Abs. 1 Nr. 1 Bauleitplanfeststellungsgesetz i.d.F. v. 30.11.1999, HmbGVBl. S. 271 i.V.m. § 1 Satz 1 Weiterübertragungsverordnung-Bau v. 8.8.2006, HmbGVBl. S. 481); die Ankündigung erfolgte wie vorgesehen im Amtlichen Anzeiger. Ort und Dauer der Auslegung sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, wurden mindestens eine Woche vorher bekannt gemacht (§ 3 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 BauGB), für die Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB (27.8. - 28.9.2007) am 14. August 2007, für die erneute Auslegung vom 1. bis zum 15. September 2008 am 19. August 2008 und für die dritte Auslegung vom 23. März bis zum 7. April 2009 am 13. März 2009.

Auch bezüglich der Anordnung der inhaltlichen Beschränkung der Einwendungen nach § 4a Abs. 3 Satz 2 BauGB bei der zweiten Auslegung bestehen keine formellen Bedenken. Zwar enthält der vom Bezirksamtsleiter unterschriebene Auslegungsbeschluss für die zweite Auslegung vom 8. August 2008 keine näheren Angaben über den Text der Bekanntmachung, den Auslegungszeitraum oder über inhaltliche Beschränkungen. Anlage zu den Auslegungsbeschlüssen waren jedoch jeweils begleitende Verfügungen des zuständigen Dezernenten, die die entsprechenden Angaben enthalten. Der Umstand, dass die inhaltlichen Beschränkungen insbesondere zur hier relevanten 2. Auslegung nicht in dem vom Bezirksamtsleiter unterschriebenen Beschluss enthalten sind, sondern nur in der vorbereitenden Verfügung, ist unschädlich. Denn der vom Bezirksamtsleiter unterschriebene Beschluss erfasst auch die Inhalte der vorbereitenden, ihm vorliegenden Verfügung des zuständigen Dezernenten, in der die inhaltliche Beschränkung der Einwendungen nach § 4a Abs. 3 Satz 2 BauGB enthalten war. Der Inhalt dieser Verfügung war als wesentlicher Bestandteil für die Konkretisierung der Auslegung z.B. bezüglich des Auslegungszeitraums und der zu veröffentlichenden Begründung erforderlich. Dass der Bezirksamtsleiter einen unvollständigen, nicht konkretisierten Auslegungsbeschluss fassen wollte, kann ihm nicht unterstellt werden.

II.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung gemäß § 132 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen. Die Frage, ob im Rahmen des § 47 Abs. 2a VwGO eine Heilung der Fristversäumung durch eine Sachentscheidung des Plangebers in Betracht kommt, wurde bisher ober- oder höchstgerichtlich nicht entschieden.