BFH, Beschluss vom 08.06.2011 - X B 214/10
Fundstelle
openJur 2013, 17943
  • Rkr:
Tatbestand

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) begehrt die Zulassung der Revision gegen ein Urteil, mit dem das Finanzgericht (FG) die Berücksichtigung bestimmter Kosten als Betriebsausgaben abgelehnt hat.

Der Kläger betreibt einen gewerblichen Einzelhandel mit Wohnmöbeln. Außerdem pflegt er mit eigenen Fahrzeugen Möbel als Hilfsgüter ins Ausland zu bringen. Er behauptet, er nutze einen Teil seines Einfamilienhauses zu betrieblichen Zwecken, und betrachte die Hilfe als betriebliches Sponsoring. Er hatte Kosten für Strom, Gas und Wasser sowie die Installation einer Gasheizung als Betriebsausgaben erfasst, eine Garage seinem Betriebsvermögen zugeordnet und Fahrzeugkosten für die Fahrten ins Ausland sowie den Abgang eines nach einem wirtschaftlichen Totalschaden dort verbliebenen Lastkraftwagens als betrieblich veranlasst behandelt. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt) sowie das FG haben den Verbleib des Lastkraftwagens als Privatentnahme gewertet.

Mit seiner Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision macht der Kläger grundsätzliche Bedeutung hinsichtlich der Behandlung des im Ausland verbliebenen Lastkraftwagens sowie verschiedene Verfahrensfehler in Bezug auf die Behandlung von Sachverhalt und Sachvortrag geltend.

Gründe

II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

1. Hinsichtlich der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung ist die Beschwerde unzulässig. Der Kläger hat insoweit die Zulassungsgründe entgegen § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) nicht dargelegt.

Es wird schon nicht deutlich, ob der Kläger tatsächlich grundsätzliche Bedeutung --wie er im Text formuliert-- oder einen der in § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO --die Vorschrift, die er zitiert-- genannten Zulassungsgründe geltend machen will. Grundsätzliche Bedeutung ist in § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO angesprochen. Zudem hat der Kläger keine der jeweiligen Zulassungsvoraussetzungen dargelegt, wie es erforderlich gewesen wäre (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 116 Rz 26). Die bloße Behauptung einer grundsätzlichen Bedeutung, wie hier, genügt nicht. Allein die Zitierung von § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO legt dessen Voraussetzungen ebenfalls nicht dar.

2. Hinsichtlich der behaupteten Verfahrensmängel nach § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO ist die Beschwerde zumindest unbegründet.

a) Der Kläger macht geltend, das FG habe gegen seine Sachaufklärungspflicht aus § 76 FGO verstoßen, da es seine Beweisanträge nicht berücksichtigt habe und auf seinen Sachvortrag hin keine nähere Aufklärung des Falles betrieben habe.

Die formgerechte Rüge mangelnder Sachaufklärung durch Nichterhebung angebotener Beweise setzt voraus, dass der Beschwerdeführer die ermittlungsbedürftigen Tatsachen (Beweisthemen), die angebotenen Beweismittel, die genauen Fundstellen (Schriftsatz oder Terminsprotokoll, in dem die Beweismittel benannt worden sind, die das FG nicht erhoben hat) und das voraussichtliche Ergebnis der Beweisaufnahme darlegt; ferner muss er sich dazu äußern, inwieweit das Urteil des FG aufgrund dessen sachlich-rechtlicher Auffassung auf der unterbliebenen Beweisaufnahme beruhen kann (vgl. dazu grundlegend das Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 31. Juli 1990 I R 173/83, BFHE 162, 236, BStBl II 1991, 66, unter II.A.1.; ferner Senatsbeschluss vom 1. April 2008 X B 101/07, Zeitschrift für Steuern und Wirtschaft 2008, R700, unter 4.a).

Vorliegend hat der Kläger jedenfalls nicht hinreichend dargelegt, wann er welchen Beweisantrag gestellt haben will. Tatsächlich ergibt sich weder aus seinen im Verlaufe des erstinstanzlichen Verfahrens eingereichten Schriftsätzen noch aus dem --gemäß § 94 FGO i.V.m. § 165 der Zivilprozessordnung beweiskräftigen-- Protokoll der mündlichen Verhandlung, dass er überhaupt einen Beweisantrag gestellt hat.

b) Der Kläger rügt weiter, das FG habe einen Kardinalfehler begangen, indem es den Vortrag im Klageverfahren wegen der Widersprüche zu seinem Einlassungsverhalten im finanzbehördlichen Verfahren von vornherein nicht berücksichtigt habe.

Soweit der Kläger damit ebenfalls Verstöße gegen die Sachaufklärungspflicht aus § 76 FGO geltend macht, ist die Beschwerde aus den unter Buchst. a genannten Gründen zumindest unbegründet.

Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang die Beweiswürdigung nach § 96 FGO als Rügepunkt anspricht, sind entgegen § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO keine Zulassungsgründe dargelegt. Fehler in der Beweiswürdigung wären, auch wenn sie vorlägen, keine Verfahrensfehler, sondern allenfalls materiell-rechtliche Fehler. Es käme höchstens eine Verletzung rechtlichen Gehörs in Betracht, wenn das FG den Vortrag im Klageverfahren tatsächlich nicht berücksichtigt hätte. So verhielt es sich jedoch nicht. Das FG hat sich mit diesem Vortrag ausdrücklich auseinandergesetzt, die Widersprüche lediglich anders als der Kläger bewertet.

c) Mit seinen Beanstandungen hinsichtlich der Hilfstransporte ins Ausland und der daraus folgenden Behandlung des unbrauchbar gewordenen LKW rügt der Kläger wiederum, dass das FG seinen Vortrag im gerichtlichen Verfahren unzureichend berücksichtigt und keine weitere Sachaufklärung betrieben habe. Hierzu wird auf Buchst. a und b Bezug genommen.

Soweit er ferner beanstandet, das FG habe die übliche Form der Urteilsfindung über Definition und Subsumtion unterlassen, so dass nicht beurteilt werden könne, ob das FG eine falsche Vorstellung vom Begriff der betrieblichen Veranlassung habe, ist die Beschwerde wiederum unzulässig. Die Darstellungsweise des Urteils könnte einen Verfahrensfehler bilden, wenn sie dem Fehlen der Gründe i.S. von § 119 Nr. 6 FGO gleichzusetzen wäre. Das hat der Kläger selbst nicht behauptet, trifft erkennbar auch nicht zu. In der Sache rügt der Kläger wiederum, das FG habe aus dem --teils widersprüchlichen-- Vortrag falsche Schlussfolgerungen gezogen, und richtet sich damit lediglich gegen die materielle Richtigkeit des Urteils.