OLG Zweibrücken, Beschluss vom 31.01.2013 - 5 U 43/11
Fundstelle
openJur 2013, 17200
  • Rkr:
Verfahrensgang
  • vorher: Az. 5 U 43/11

1. Die simultane Applikation (zeitgleiche Mehrfachimpfung bzw. Doppelimpfung) der H1N1-Impfung gegen die sog. Schweinegrippe und der Impfung gegen die saisonale Influenza (sog. allgemeine Grippeschutzimpfung) an zwei Armen ist nicht behandlungsfehlerhaft und mit keinem spezifischen bzw. höheren Risiko verbunden.

2. Bei den öffentlich empfohlenen Impfungen gegen Grippe und Schweinegrippe handelt es sich um Routineimpfungen. Es reicht deshalb grundsätzlich eine schriftliche Risikoaufklärung durch ein Aufklärungsblatt am Tag des Eingriffs aus (vgl. dazu BGHZ 144, 1 = NJW 2000, 1784). Da mit der Mehrfachimpfung keine spezifischen bzw. höheren Risiken verbunden sind, bedarf es keiner dahingehenden Aufklärung.

(Leitsätze: 5. Zivilsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken)

Tenor

I. Die Berufung des Kla?gers gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 07.09.2011 wird zuru?ckgewiesen.

II. Der Kla?ger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

III. Das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 07.09.2011, Az.: 4 O 436/10, ist ohne Sicherheitsleistung vorla?ufig vollstreckbar.

Dem Kla?ger bleibt vorbehalten, die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Ho?he von 120 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Ho?he von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

IV. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird (gema?ß der nicht beanstandeten Festsetzung des Erstgerichts vom 07.09.2011)

auf 500.929,00

festgesetzt.

Gründe

I.

Der am ... geborene Kla?ger verlangt von seinem Hausarzt, einem in A... ta?tigen Facharzt fu?r Allgemeinmedizin (dem Beklagten), die Zahlung eines Schmerzensgeldes von mindestens 350.000,00 €, die Zahlung einer monatlichen Schmerzensgeldrente in Ho?he von mindestens 600,00 € ab 01.01.2010, den Ersatz seines Verdienstausfalls ab 01.01.2010, den Ersatz seines Haushaltsfu?hrungsschadens ab November 2009 sowie die Feststellung der Ersatzpflicht fu?r allen weiteren ku?nftigen materiellen und immateriellen Schaden wegen einer am 06.11.2009 durchgefu?hrten simultanen H1N1-Impfung und einer saisonalen Influenza-Impfung.

Der Kla?ger leidet u.a. an einer entzu?ndlichen Erkrankung des zentralen Nervensystems und ist aufgrund seiner schweren ko?rperlichen Behinderung berufsunfa?hig. Nach dem Vortrag des Kla?gers wurde sein heutiger Gesundheitszustand durch die Impfungen durch den Beklagten am 06.11.2009 hervorgerufen.

Der Kla?ger hat in erster Instanz vorgetragen, dass ihn der Beklagte trotz einer vorangegangenen Arbeitsunfa?higkeit wegen akuter Infektion der oberen Atemwege und einer Laryngitis bzw. Pharyngitis im Zeitraum vom 26. bis 27.10.2009 am Impfungstag behandlungsfehlerhaft nicht untersucht habe.

Daru?ber hinaus habe der Beklagte einen Aufkla?rungsfehler begangen, da er ihn u?ber die spezifischen Risiken einer Mehrfachimpfung gegen H1N1 und gegen die saisonale Grippe nicht aufgekla?rt habe.

Das Erstgericht hat mit Beschluss vom 24.02.2011 gema?ß § 358 a ZPO die Einholung eines schriftlichen Sachversta?ndigengutachtens durch Prof. Dr. M... P..., Direktor der Klinik fu?r Innere Medizin I der Universita?t des ..., beschlossen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Facha?rztliche Gutachten vom 20.07.2011, Bl. 164 bis 167 d.A., verwiesen.

Der gerichtliche Sachversta?ndige Prof. Dr. P... hat in der mu?ndlichen Verhandlung am 07.09.2011 sein schriftliches Gutachten erla?utert, wobei insoweit auf die Verhandlungsniederschrift, Bl. 206 bis 213 d. A., verwiesen wird.

Das gegen den gerichtlichen Sachversta?ndigen gerichtete Ablehnungsgesuch des Kla?gers vom 08.08.2011 wurde mit Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal(Pfalz)vom 22.08.2011 zuru?ckgewiesen (vgl. Bl. 194 bis 196 d. A.).

Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Kla?gers vom 30.08.2011 wurde mit Senatsbeschluss vom 22.05.2012, Az.: 5 W 10/11 (Bl. 375 bis 378 d. A.), zuru?ckgewiesen.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes im Verfahren erster Instanz wird auf die dort gewechselten Schriftsa?tze nebst Anlagen und das Verhandlungsprotokoll Bezug genommen.

Die 4. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) hat mit Urteil vom 07.09.2011 die Klage abgewiesen.

Zur Begru?ndung wird im Wesentlichen ausgefu?hrt, dass der Beklagte die hinreichende Aufkla?rung des Kla?gers u?ber die Impfungen am 06.11.2009 nachgewiesen habe, so dass der Eingriff mit Einwilligung des Kla?gers erfolgt sei.

Der Beklagte habe dem Kla?ger vor der Impfung am 06.11.2009 ein Aufkla?rungsblatt u?ber die beabsichtigte Impfung gegen die sogenannte Schweinegrippe u?bergeben. Der gerichtliche Sachversta?ndige habe besta?tigt, dass darin alle aufkla?rungsbedu?rftigen Risiken, die mit einer solchen Grippeschutzimpfung einhergehen wu?rden, benannt worden seien. Eine daru?ber hinausgehende mu?ndliche Aufkla?rung des Kla?gers sei angesichts des Vorliegens einer Routineimpfung auch bei der streitgegensta?ndlichen Schweinegrippeimpfung nicht erforderlich gewesen.

Nach den Ausfu?hrungen des gerichtlichen Sachversta?ndigen habe die stattgefundene Mehrfachimpfung auch keinerlei erkennbare neue bzw. weitere Risiken verursacht.

Der Kla?ger habe auch keinen Behandlungsfehler des Beklagten nachgewiesen. Die zeitgleiche Mehrfachimpfung sei auch unter Beru?cksichtigung der vorausgegangenen Erkrankung des Kla?gers im Rachenraum de lege artis erfolgt.

Im U?brigen wird auf das angegriffene Urteil Bezug genommen.

Hiergegen richtet sich die Berufung des Kla?gers, der seine erstinstanzlich gestellten Antra?ge weiter verfolgt.

Zur Begru?ndung der Berufung wird im Wesentlichen ausgefu?hrt, dass er vom Erstgericht verfahrensfehlerhaft nicht als Partei zu den Umsta?nden seiner Aufkla?rung und zu seinem fiktiven Alternativerhalten bei ordnungsgema?ßer Aufkla?rung angeho?rt worden sei.

Ihm sei nach Anho?rung des Sachversta?ndigen am 07.09.2011 auch keine Stellungnahmefrist zum Ergebnis der Beweisaufnahme eingera?umt, sondern das Urteil sei bereits am selben Tag verku?ndet worden.

Der Beklagte habe ihn nicht u?ber mo?gliche heftigere Reaktionen nach Verabreichung einer Doppelimpfung aufgekla?rt. Der vom Kla?ger vorgelegte Aufkla?rungsbogen betreffe keine Doppelimpfung.

Soweit dort auf das Risiko einer neurologischen Erkrankung wie Enzephalomyelitis (Entzu?ndung des Zentralnervensystems), Neuritis (Entzu?ndung von Nerven) und eine Art von La?hmung, bekannt als Guillain-Barre?-Snydrom, nach einer Grippeschutzimpfung hingewiesen werde, ko?nne sich ein Laie diese schwersten Folgen nicht vorstellen.

Ha?tte ihn der Beklagte vor der Impfung u?ber die Risikoerho?hung durch eine Doppelimpfung informiert, ha?tte er eine simultane Impfung vermieden.

Der gerichtliche Sachversta?ndige Prof. Dr. P... sei im U?brigen zur Beurteilung der fachlichen Fragen als Leitender Chefarzt von der hausa?rztlichen Praxis viel zu weit entfernt.

Es werde dabei unter den Beweis eines Sachversta?ndigengutachtens gestellt, dass seine heftige Reaktion auf die Doppelimpfung in Form einer entzu?ndlichen Hirnstammerkrankung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit in kausalem Zusammenhang zu der Impfung stehe.

Der Kla?ger beantragt,

unter Aba?nderung des am 07.09.2011 verku?ndeten Urteils des Landgerichts Frankenthal, Az.: 4 O 436/10, den Beklagten gema?ß den erstinstanzlich gestellten Antra?gen zu verurteilen, hilfsweise,
das Urteil des Landgerichts Frankenthal (Pfalz), Az.: 4 O 436/10, aufzuheben und an das Landgericht zuru?ckzuverweisen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zuru?ckzuweisen.

Der Beklagte tra?gt im Wesentlichen vor, dass er als langja?hriger Hausarzt des Kla?gers diesen bereits mehrfach gegen die Saisongrippe geimpft habe.

Nach Ausha?ndigung eines Informationsblattes u?ber die Impfung gegen den H1N1-Virus habe er den Kla?ger (nach Ausfu?llung und Unterschrift unter das Informationsblatt) gegen die Saisongrippe und gegen den H1N1-Virus geimpft.

Weder vor Verabreichung der ersten Impfung, noch vor Verabreichung der zweiten Impfung habe der Kla?ger gegenu?ber ihm irgendwelche Nach- oder Ru?ckfragen gestellt.

Er habe seiner Aufkla?rungspflicht dadurch genu?gt, dass er dem Kla?ger ein Aufkla?rungsblatt ausgeha?ndigt und im Anschluss fu?r diesen noch die ausreichende Mo?glichkeit bestanden habe, ihm weitere Fragen zu stellen. In dem Aufkla?rungsblatt werde im U?brigen explizit auf die Gefahr von neurologischen Erkrankungen mit Nennung mehrerer Beispiele hingewiesen.

Bei der durchgefu?hrten Doppelimpfung seien keine weiteren Risiken hinzugetreten, zumal spa?ter als Standard sogar eine Impfung mit einem Dreifachimpfstoff entwickelt worden sei.

Die Frage des Ursachenzusammenhangs zwischen der Doppelimpfung und der Erkrankung des Kla?gers ko?nne angesichts des Nichtvorliegens eines Aufkla?rungs- oder Behandlungsfehlers dahinstehen.

Der Senat hat mit Beschluss vom 14.06.2012 die Parteien darauf hingewiesen, dass er beabsichtigt, die Berufung des Kla?gers nach § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss wegen offensichtlich fehlender Erfolgsaussicht zuru?ckzuweisen. Zur Begru?ndung wird insoweit auf Bl. 380 bis 386 d. A. verwiesen.

Der Kla?ger hat hierzu mit Schriftsatz vom 16.07.2012 eine Stellungnahme abgegeben und zugleich eine Fristverla?ngerung zum Hinweisbeschluss erbeten. Mit Beschluss vom 19.07.2012 hat der Senat dem Kla?ger auf seinen Antrag vom 16.07.2012 Gelegenheit gegeben, zum Hinweisbeschluss des Senates vom 14.06.2012 erga?nzend bis zum 10.08.2012 Stellung zu nehmen.

Auf Antrag des Kla?gers hat der Senat mit Beschluss vom 08.08.2012 dem Kla?ger Gelegenheit gegeben, zum Hinweisbeschluss erga?nzend innerhalb nochmals verla?ngerter Frist bis zum 20.09.2012 Stellung zu nehmen.

Mit Schriftsatz vom 16.08.2012 hat der Kla?ger vorgetragen, dass derzeit ein Antragsverfahren auf Gewa?hrung von Versorgung wegen eines Impfschadens nach den Vorschriften des IfSG beim Landesamt fu?r Soziales, Jugend und Versorgung in Mainz, Az.: 62–30 –390387/0 IfSG, anha?ngig sei, in dem derzeit ein Sachversta?ndigengutachten erstattet werde.

Mit Senatsbeschluss vom 20.09.2012 wurde dem Kla?ger auf seinen Antrag vom 20.09.2012 Gelegenheit gegeben, zum Hinweisbeschluss des Senats vom 14.06.2012 innerhalb letztmals nochmals verla?ngerter Frist bis zum 03.12.2012 Stellung zu nehmen.

Der Senat hat am 03.12.2012 den Antrag des Kla?gers vom 30.11.2012 auf eine nochmalige Verla?ngerung der Frist zur Stellungnahme zu dem Hinweisbeschluss des Senats vom 14.06.2012 abgelehnt. Der Senat hat zugleich darauf hingewiesen, dass in der Sache wegen der bestehenden Terminlage und der urlaubsbedingten Abwesenheit der Senatsmitglieder nicht vor Mitte Januar 2013 entschieden werde.

Mit Schriftsatz vom 16.01.2013 hat der Kla?ger das ihm im Impfschadensverfahren erstattete Neurologische Gutachten von Prof. Dr. K. B..., Privatdozent Dr. B. T... und Dr. J. W... Klinik von der Klinik fu?r Neurologie der Philipps-Universita?t in M... vom 07.12.2012 vorgelegt. Insoweit wird auf Bl. 477 bis 499 d. A. Bezug genommen.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes im Berufungsverfahren wird auf die dort gewechselten Schriftsa?tze nebst Anlagen verwiesen.

II.

Der Senat ist einstimmig davon u?berzeugt, dass die Berufung des Kla?gers offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO).

Die Rechtssache hat weder grundsa?tzliche Bedeutung, noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts. Die Durchfu?hrung einer mu?ndlichen Verhandlung ist nicht geboten (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Nr. 3, Nr. 4 ZPO).

1. Zur Begru?ndung verweist der Senat zuna?chst auf seinen ausfu?hrlichen Hinweisbeschluss vom 14.06.2012 (Bl. 380 bis 386 d. A.).

Die Stellungnahmen des Kla?gers hierzu in seinen Schriftsa?tzen vom 16.07.2012, 06.08.2012, 16.08.2012, 20.09.2012, 30.11.2012 und 16.01.2013 sowie das Ergebnis des mit Schriftsatz vom 16.01.2003 vorgelegten Neurologischen Gutachten der Philipps-Universita?t M... vom 07.12.2012 geben keinen Anlass zu einer anderen Beurteilung.

a. Das vom Kla?ger vorgelegte und im Rahmen des Antragsverfahrens auf Bewa?hrung von Versorgung wegen eines Impfschadens nach den Vorschriften des IfSG beim Amt fu?r Landesamt fu?r Soziales, Jugend und Versorgung in Mainz eingeholte Neurologische Gutachten der Philipps-Universita?t M... vom 07.12.2012 besta?tigt vielmehr die fachlichen Ausfu?hrungen des gerichtlichen Sachversta?ndigen Prof. Dr. P... in erster Instanz.

Auf Seite 19 des Gutachtens wird ausgefu?hrt, dass in Bezug auf die Frage eines mo?glichen erho?hten Risikos fu?r Nebenwirkungen bei simultaner Applikation der H1N1-Impfung und einer saisonalen Influenza-Impfung wissenschaftliche Arbeiten gezeigt ha?tten, dass die Applikation einer Simultanimpfung kein zusa?tzliches Risiko im Hinblick auf das Auftreten eines Guillain-Barre?-Syndroms, eines Miller-Fischer-Syndroms oder von zerebraler Vaskulitis aufweise.

Weiter wird dort festgestellt, dass der Infekt der oberen Atemwege zum Zeitpunkt der Impfung bereits abgeheilt gewesen sei.

Der Kla?ger hat ausweislich Seite 6 des Gutachtens selbst angegeben, dass die Impfung zu einem Zeitpunkt durchgefu?hrt worden sei, nachdem er ca. anderthalb Wochen keine Erka?ltungssymptome mehr gehabt habe.

Weiterhin besta?tigt das vorgelegte Gutachten, dass es sich bei dem beim Kla?ger aufgetretenen schweren Gesundheitsschaden um eine extrem seltene Komplikation der Influenza-Impfung handelt, die mit einer Ha?ufigkeit von weniger als einem Fall pro eine Million Impfungen auftrete.

b. Auch wenn der Kla?ger bereits in der Klageschrift vom 02.12.2010 vorgetragen hat, dass die Impfung am 06.11.2009 als Sammeltermin mit rund zehn anderen Impflingen anberaumt worden sei, a?ndert dies nicht daran, dass in dem Informationsblatt zur H1N1-Impfung als mo?gliche Nebenwirkungen neurologische Erkrankungen und eine Art von La?hmung, bekannt als Guillain-Barre?-Snydrom, ausdru?cklich aufgefu?hrt sind und der Kla?ger des Weiteren direkt u?ber seiner Unterschrift besta?tigt hat, dass er zur Impfung keine weiteren Fragen habe.

Im U?brigen hat der Kla?ger selbst vorgetragen, dass er damals wegen seines fehlenden Problembewusstseins in Bezug auf angebliche Risiken einer Mehrfachimpfung auch keine weiteren Fragen gehabt ha?tte.

c. Der Kla?ger kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass das Erstgericht vor einer Urteilsfindung dem Oberlandesgericht Zweibru?cken zuna?chst seine sofortige Beschwerde gegen die Zuru?ckweisung seines Befangenheitsantrages gegen den Sachversta?ndigen Prof. Dr. P... ha?tte vorlegen mu?ssen.

Der Senat hat na?mlich mit Beschluss vom 22.05.2012, Az.: 5 W 10/11, die sofortige Beschwerde des Kla?gers in Bezug auf die Zuru?ckweisung seines Befangenheitsantrages zuru?ckgewiesen.

d. Auch die Tatsache, dass das in dem Impfentscha?digungsverfahren nunmehr erstattete Sachversta?ndigengutachten eine Kausalita?t zwischen der am 06.11.2009 vorgenommenen Impfung und den erheblichen gesundheitlichen Folgen beim Kla?ger bejaht, fu?hrt nicht zum Erfolg seiner Berufung.

Wie der Senat bereits in seinem Hinweisbeschluss vom 14.06.2012 ausgefu?hrt hat, liegt weder ein Behandlungsfehler, noch ein Aufkla?rungsfehler des Beklagten vor.

Demzufolge haftet der Beklagte fu?r die Folgen des eingetretenen Gesundheitsschadens des Kla?gers weder aus Vertrag, noch aus unerlaubter Handlung.

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO; der Ausspruch zur vorla?ufigen Vollstreckbarkeit findet seine Grundlage in § 708 Nr. 10, 711 ZPO.