LG Stuttgart, Beschluss vom 15.03.2013 - 11 O 57/13
Fundstelle
openJur 2013, 17197
  • Rkr:
Tenor

I. Der Antragsgegnerin wird es unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder von Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfalle bis zur Höchstdauer von insgesamt zwei Jahren,

untersagt,

wörtlich oder sinngemäß die Behauptung aufzustellen und/oder zu verbreiten und/oder öffentlich zugänglich zu machen:

"Über das soziale Netzwerk 'K...' flirtet 'Wild_l...' mit ihren Freiern, vereinbart Treffen, ... ".

II. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

III. Die Wirksamkeit dieser Beschlussverfügung hängt davon ab, dass die Antragstellerin der Antragsgegnerin gemeinsam mit dieser eine, beglaubigte Abschrift der Antragsschrift vom 13. März 2013 nebst Kopien der beigefügten Anlagen zustellt.

IV. Streitwert: 10.000 €

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