Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 04.03.2013 - 13 UF 258/11
Fundstelle
openJur 2013, 17008
  • Rkr:

1. Zedierte Ansprüche aus einer privaten Rentenversicherung bilden kein nach § 2 Abs. 1 VersAusglG ausgleichsfähiges Anrecht des Zedenten. 2. Das Gleiche gilt für einen bedingten Rückübereignungsanspruch des Zedenten gegen einen Dritten.

Tenor

Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin und unter Zurückweisung ihrer weitergehenden Beschwerde wird der Beschluss des Amtsgerichts Zossen vom 23.11.2011 - 6 F 246/11 – abgeändert:

Nr. 2.3. des Tenors erhält folgende Fassung:

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners aus der privaten Rentenversicherung mit der Versicherungsnummer ... 001 bei der A… Lebensversicherungs AG zu Gunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 4.471,33 € nach Maßgabe der Teilungsordnung für Lebensversicherungen der privaten Altersversorgung, Ordnung für die interne und externe Teilung von Lebensversicherungen zur privaten Altersversorgung aufgrund des Gesetzes zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs (Teilungsordnung), bezogen auf den 31.05.2011, übertragen.

Von den Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Beschwerdeführerin, die Antragstellerin und der Antragsgegner je ein Drittel. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 1000 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die weiter Beteiligte zu 1. und Beschwerdeführerin wendet sich gegen die interne Teilung bei ihr bestehender Anrechte aus einer privaten Rentenversicherung, die teilweise zur Sicherung an die weitere Beteiligte zu 2. abgetreten sind.

Der Antragsgegner erwarb in der Ehezeit (§ 3 Abs. 1 VersAusglG) vom 01.10.1998 - 31.05.2011 bei der Beschwerdeführerin ein Anrecht aus einer privaten Rentenversicherung mit einem Ehezeitanteil von 28.417,65 € (12 Beiakte VA Ehemann). Ansprüche und Rechte aus dem zu Grunde liegenden Versicherungsvertrag mit der Versicherungsnummer ... 001 trat er zwischen dem 24.03.2005 und 09.11.2009 in Höhe von insgesamt 19.225 € zur Sicherung von Darlehensrückzahlungsverbindlichkeiten an die weitere Beteiligte zu 2., eine Bank, ab (54 ff., 76).

Mit dem angefochtenen Beschluss, auf den der Senat wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes verweist, hat das Amtsgericht das Anrecht des Antragsgegners intern geteilt und der Antragstellerin dabei ein Anrecht in Höhe von 14.083,80 € übertragen.

Mit ihrer hiergegen gerichteten Beschwerde vertritt die Beschwerdeführerin, nach deren Schreiben vom 18.07.2011 die interne Teilung durchgeführt werden sollte (13 Beiakte VA Ehemann), die Ansicht, eine interne Teilung habe mangels Zustimmung der weiteren Beteiligten zu 2. zu unterbleiben.

Der Senat verweist wegen der weiteren Einzelheiten des zweitinstanzlichen Sach- und Streitstandes auf das im Beschwerderechtszug gewechselte Vorbringen und entscheidet – wie angekündigt - ohne mündliche Verhandlung (§ 68 Abs. 3 S 2 FamFG).

II.

Die Beschwerde ist nur teilweise begründet.

1. Entgegen der Ansicht der Beschwerde ist die interne Teilung des beschwerdegegenständlichen Anrechtes hinsichtlich eines Ausgleichswertes in Höhe von 4.471,33 Euro nicht zu beanstanden. Der Ehezeitanteil ist in Höhe 9.192,65 € (28.417,65 € - 19.225 €) von keiner Abtretung erfasst und deswegen nach allgemeinen Regeln einer internen Teilung (§ 10 ff. VersAusglG) ohne Weiteres zugänglich. Mit den vom Amtsgericht angesetzten und von keiner Seite beanstandeten Teilungskosten von 250 Euro errechnet sich ein Ausgleichswert von 4.471,33 Euro.

2. Hinsichtlich der Übertragung eines Ausgleichswertes in Höhe von weiteren 9.612,47 Euro hat die Beschwerde Erfolg.

a) Insoweit fehlt es an ausgleichsfähigen Anrechten im Eigentum des Antragsgegners (§ 2 Abs. 1 VersAusglG). Bei Ehezeitende (§ 3 Abs. 1 HS 2 VersAusglG), hier also am 31.05.2011, hatte die weitere Beteiligte zu 2. die abgetretene Forderung als Zessionarin schon erworben und war bereits in die frühere Gläubigerstellung des Antragsgegners eingetreten, § 389 BGB.

Ein Ausgleichswert für das dem Antragsgegner verbliebene Versorgungsanrecht lässt sich auch nicht höher als mit 4.471,33 Euro bewerten, denn für seine Bewertung ist nach § 5 Abs. 2 S. 1 VersAusglG das Ende der Ehezeit maßgeblich. Veränderungen, die nach § 5 Abs. 2 S. 2 VersAusglG berücksichtigungsfähig wären, liegen nicht vor.

b) Der - ohnehin nur bedingte (§ 168 BGB) - schuldrechtliche Anspruch des Antragsgegners gegen die weitere Beteiligte zu 2. auf Rückübertragung der zedierten Ansprüche stellt kein nach § 2 VersAusglG auszugleichendes Anrecht dar. Die Rückgewährschuldnerin ist schon keine taugliche Adressatin einer versorgungsrechtlichen Gestaltungsentscheidung; sie ist eine Bank, kein Versorgungsträger. Zudem geht auch die von ihr bedingt geschuldete Leistung auf Rückübertragung einer Rechtsposition, nicht aber auf Erbringung von Versorgungsleistungen.

c) Auch eine wirtschaftliche Betrachtung führt zu keinem anderen Ergebnis. Einen in den Versorgungsanrechten verkörperten Wert hat sich der Zedent bereits durch Vereinnahmung der Darlehnsvaluta unter Sicherung des Rückzahlungsanspruches durch Abtretung während der Ehezeit zugänglich gemacht. Diese wirtschaftliche Verwertung steht ihm bei einer privaten Rentenversicherung frei. Deren Wert kann er wirtschaftlich allerdings nur einmal verbrauchen.

Sein Rückgewähranspruch gewinnt nur in dem Maße an Werthaltigkeit, in dem der Zedent das Sicherungsbedürfnis des Zessionars entfallen lässt, also indem er tilgt. Die Tilgungsleistungen erfolgen indessen erst nach Ende der Ehezeit, also zu einem Zeitpunkt, zu dem der geschiedene Ehegatte an Vermögensanstrengungen des früheren Ehegatten versorgungsausgleichsrechtlich nicht mehr partizipieren soll.

3. In der Entscheidungsformel sind die maßgeblichen Versorgungsregelungen zu benennen (vgl. BGH, NJW 2011, 1139, Abs. 22 ff.; NJW-RR 2012, 643, Abs. 27; BGH, FamRZ 2012, 1549).

4. Die Kostenentscheidung erfolgt im Verhältnis der Beschwerdeführerin zu den Ehegatten entsprechend § 92 ZPO, im Verhältnis der Ehegatten untereinander nach § 150 Abs. 1 FamFG (vgl. Keidel/Markwardt, FamFG, 17. Auflage, § 150, Rn. 15 m.w.N.).

Die Wertfestsetzung ergibt sich aus § 50 Abs. 1 S. 2 FamGKG (vgl. 2, 18 GA). Es ist nur ein Anrecht beschwerdegegenständlich.

5. Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, § 70 Abs. 2 Nr. 2 FamFG. Die Spruchpraxis der Obergerichte zum versorgungsrechtlichen Ausgleich bei sicherungszedierten Rentenanwartschaften divergiert und die Frage eines Ausgleichs ist höchstrichterlich noch nicht entschieden. Der Beschluss des BGH vom 06.04.2011 - XII ZB 89/08 erging zum alten Versorgungsausgleichsrecht.