Niedersächsisches FG, Beschluss vom 28.11.2012 - 2 K 240/12
Fundstelle
openJur 2013, 16986
  • Rkr:
Gründe

I.

Die Klägerin begehrt die Fortzahlung von Kindergeld für ihren Sohn über die Vollendung des 18. Lebensjahres hinaus. Dieser ist durch Urteil des Jugendschöffengerichts wegen gefährlicher Körperverletzung und Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetzes zu einer Einheitsjugendstrafe verurteilt worden. Er ist im geschlossenen Jugendstrafvollzug inhaftiert. Aufgrund seiner Drogensucht nimmt er dort an der anstaltsinternen Suchttherapie teil und wird arbeitstherapeutisch beschäftigt. Das Behandlungsende ist noch nicht absehbar; nach der Entlassung plant er die Fahrerlaubnis für Lastkraftwagen zu erwerben und eine Beschäftigung im Güterverkehr zu finden.

Die Klägerin ist entgegen der in den angefochtenen Bescheiden vertretenen Auffassung der Meinung, dass die Suchttherapie ihres Sohnes als ausbildungsvorbereitende Maßnahme zur Kindergeldberechtigung nach § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2c EStG führe. Ohne die Therapie könne ihr Sohn keine Ausbildung beginnen.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter einverstanden erklärt.

II.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe war zurückzuweisen.

1. Nach § 142 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 114 der Zivilprozessordnung (ZPO) erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

Die Rechtsverfolgung verspricht hinreichende Aussicht auf Erfolg, wenn bei summarischer Prüfung für seinen Eintritt eine gewisse Wahrscheinlichkeit besteht. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt des Antragstellers aufgrund seiner Sachdarstellung und der vorhandenen Unterlagen für zutreffend oder zumindest für vertretbar hält und in tatsächlicher Hinsicht von der Möglichkeit der Beweisführung überzeugt ist. Für die Gewährung der Prozesskostenhilfe kommt es wesentlich darauf an, ob bei summarischer Prüfung und Würdigung der wichtigsten Tatumstände der vom Antragsteller begehrte Erfolg eine gewisse Wahrscheinlichkeit für sich hat, eine abschließende Prüfung der Erfolgsaussichten ist insoweit jedoch nicht erlaubt (BFH-Beschluss vom 23. Januar 1991, II S 15/90, BStBl. II 1991, 366 m.w.N.).

2. Nach dieser Prämisse hat die Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg. Der Beklagte ist in dem angefochtenen Aufhebungsbescheid zu Recht davon ausgegangen, dass der Klägerin für ihren Sohn kein Kindergeld mehr zusteht.

a) Eine Kindergeldberechtigung nach § 32 Abs. 4 Nr. 1 EStG (arbeitssuchende Kinder unter 21 Jahren) kommt wegen der Inhaftierung und der ersichtlich fehlenden entsprechenden Meldung bei der Agentur für Arbeit nicht in Betracht (vgl. Urteil des FG Sachsen-Anhalt vom 12. Februar 2008, 4 K 435/06, EFG 2008, 1393f.).

b) Eine Suchterkrankung eines volljährigen Kindes als solche ist kein Tatbestand, der zu einer Kindergeldberechtigung führt. Die Behandlung dieser Sucht dient ersichtlich der Verbesserung der Gesundheit und auch der Verhinderung weiterer Delinquenz.

aa) Die Suchtbehandlung ist keine Berufsausbildung im Sinne des § 32 Abs. 4 Nr. 2a EStG. Dies ist nur eine ernstlich betriebene, konkrete Vorbereitung auf einen künftigen Beruf im Sinne des Erwerbs von Kenntnissen, Fähigkeiten und Erfahrungen als Grundlage für die Ausübung des angestrebten Berufs oder diesbezügliche (Weiter-)Qualifizierungen, nicht aber allgemeine Maßnahmen zur Verbesserung des Gesundheitszustandes oder der sozialen Kompetenz (vgl. Loschelder in Schmidt, EStG, 31. Aufl. 2012, Rz. 26 m.w.N., DA-FamEStG 63.3.2.1.1). Mithin dürfte (erst) der nach der Haftentlassung angestrebte Erwerb der Fahrerlaubnis für Lastkraftwagen als Berufsausbildung im Sinne des § 32 Abs. 4 Nr. 2a EStG anzusehen sein.

Schon wegen der insgesamt nur zweijährigen Haftzeit ist - auch unter Würdigung des vorgelegten Erziehungs- und Förderplans - nicht ersichtlich, dass die Drogentherapie integraler Bestandteil einer konkreten, zur Kindergeldberechtigung führenden, Berufsausbildung im Jugendstrafvollzug sein könnte.

bb) Aus der Teilnahme an der Suchtbehandlung lässt sich auch keine Kindergeldberechtigung nach § 32 Abs. 4 Nr. 2c EStG (keine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes) ableiten.

Eine Kindergeldberechtigung nach § 32 Abs. 4 Nr. 2c EStG kommt nur in Betracht, wenn ein ausbildungsfähiges Kind nur wegen Fehlens eines Ausbildungsplatzes keine Ausbildung beginnen oder fortsetzen kann. Fehlt dem Kind die objektive Fähigkeit zu der angestrebten Ausbildung, besteht kein Kindergeldanspruch (vgl. BFH-Urteil vom 15. Juli 2003, VIII R 71/99, BFH/NV 2004, 473; FG Sachsen-Anhalt, a.a.O.; Loschelder, a.a.O., Rz. 33 m.w.N., DA-FamEStG 63.3.4). Genau dies ist der Fall. Wohl auch wegen seiner Drogensucht, aber vor allem wegen seiner Inhaftierung kann der Sohn der Klägerin gegenwärtig keine Ausbildung beginnen; insbesondere der von ihm angestrebte Erwerb der Fahrerlaubnis wird erst möglich sein, wenn er die Drogentherapie erfolgreich abgeschlossen hat.

c) Eine Drogensucht des Kindes kann als Behinderung im Sinne des § 32 Abs. 4 Nr. 3 EStG allerdings zu einem Kindergeldanspruch, sogar über die Vollendung des 25. Lebensjahres hinaus, führen.

Dass die gegenwärtige Drogensucht hierfür ausreichen könnte (vgl. zu den diesbezüglichen Erfordernissen BFH-Beschluss vom 30. November 2005, III B 117/05, BFH/NV 2006, 540ff.; FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 28. Mai 2004, 5 K 2618/03, EFG 2004, 1627f.; FG Hamburg, Urteil vom 5. August 2008, 3 K 117/07, EFG 2010, 1052ff.), ist aus der beigezogenen Kindergeldakte und den bisher vorgelegten weiteren Unterlagen, die allesamt nicht von einem Arzt stammen oder die Anerkennung als Schwerbehinderten umfassen (vgl. zu diesen Nachweiskriterien Loschelder, a.a.O., Rz. 39, DA-FamEStG 63.3.6.2 Abs. 1), nicht ersichtlich.

Zudem würde ein entsprechender Kindergeldanspruch auch daran scheitern, dass hierfür erforderlich ist, dass das (volljährige) behinderte Kind sich wegen seiner Behinderung nicht selbst unterhalten kann. Dies ist bei inhaftierten Kindern nicht der Fall; bei einer Inhaftierung ist diese und nicht eine etwaige Behinderung ursächlich für die fehlende Möglichkeit zur Deckung des eigenen Existenzminimums (vgl. BFH-Beschluss vom 25. Februar 2009, III B 47/08; BFH/NV 2009, 929f.; FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12. Januar 2010, 6 K 2465/08, EFG 2010, 658f.; Loschelder, a.a.O., Rn. 47).