BGH, Beschluss vom 22.05.2000 - 5 StR 129/00
Fundstelle
openJur 2010, 4502
  • Rkr:
Tenor

1.

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bremen vom 21. Juli 1999 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

2.

Die Revisionen der Nebenkläger gegen das vorgenannte Urteil werden nach § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen.

3.

Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen.

Gründe

Nach Verurteilung des Angeklagten wegen des nebenklagefähigen Delikts der fahrlässigen Tötung (§ 395 Abs. 2 Nr. 1 StPO) ist der zur Revisionsbegründung von beiden Nebenklägern allein erhobenen allgemeinen Sachrüge ein zulässiges Ziel des Rechtsmittels - ungeachtet der Anklage wegen Totschlags - nicht mit der gebotenen Deutlichkeit zu entnehmen (vgl. BGHR StPO § 400 Abs. 1 - Zulässigkeit 2 und 5; Senge in KK 4. Aufl. § 400 Rdn. 1).

Gegenseitige Auslagenerstattung unterbleibt (vgl. BGHR StPO § 473 Abs. 1 Satz 3 - Auslagenerstattung 1; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 44. Aufl. § 473 Rdn. 11).