OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13.06.2012 - 12 E 486/12
Fundstelle
openJur 2013, 16761
  • Rkr:
Tenor

Die Beschwerde der Kläger wird als unzulässig verworfen.

Unter Abänderung des Streitwertbeschlusses des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 24. April 2012 von Amts wegen wird der Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren bis zur teilweisen Klagerücknahme auf 640,- Euro und ab der teilweisen Klage-rücknahme auf 400,- festgesetzt.

Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

Die Beschwerde der Kläger ist unzulässig, weil die Voraussetzungen des § 68 Abs. 1 Satz 1 und 2 GKG nicht erfüllt sind. Danach findet eine Beschwerde gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Abs. 2 GKG), nur statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,- Euro übersteigt (Satz 1) oder das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, die Beschwerde wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat (Satz 2). Das Verwaltungsgericht hat die Beschwerde nicht zugelassen. Der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt auch nicht die Grenze von 200,- Euro.

Der Beschwerdewert bestimmt sich nach dem wirtschaftlichen Interesse, das für den jeweiligen Beschwerdeführer mit der verlangten Änderung des Streitwerts verbunden ist. Er errechnet sich dementsprechend hier aus dem Unterschied der Gebühren und Anwaltskosten, die sich für die Kläger unter Zugrundelegung des angefochtenen Streitwerts - hier 620,- Euro - und des erstrebten Streitwerts - hier 240,- Euro - ergeben.

Vgl. etwa Sächs. OVG, Beschluss vom 23. Juli 2009 - 5 E 79/09 -, juris, m. w. N.

Die Differenz zwischen dem 1,3fachen der Verfahrensgebühr nach §§ 3 Abs. 2, 34 GKG i. V. m. Nr. 5110 KV liegt jedoch hier bei lediglich 50,- Euro und beläuft sich bei den Anwaltskosten hinsichtlich des 1,3fachen der Verfahrensgebühr gem. § 2 RVG i. V. m. VV Nr. 3100 auf 50,- Euro und im Hinblick auf das 1,2fache der Terminsgebühr gemäß § 2 RVG i. V. m. VV Nr. 3104 auf 48,- Euro, so dass sich die Auswirkungen des unterschiedlichen Streitwertes auf insgesamt 150,- Euro beschränken.

Die nach dem Vorstehenden gegebene Unzulässigkeit der Streitwertbeschwerde hindert den Senat indes nicht daran, den erstinstanzlichen Streitwert auf anderer Rechtsgrundlage von Amts wegen anderweitig festzusetzen, wobei die Änderungsbefungnis hier auf § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG beruht. Eine erstinstanzliche Streitwertfestsetzung kann in einem beim Oberverwaltungsgericht anhängigen Streitwertbeschwerdeverfahren auch dann von Amts wegen nach § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG geändert werden, wenn die Streitwertbeschwerde wegen Nichterreichens des Beschwerdewertes nach § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG unzulässig ist.

Vgl. im Einzelnen: OVG NRW, Beschluss vom 2. August 2011 - 1 E 684/11 -, juris, m. w. N.

Die danach mögliche Änderung des erstinstanzlich festgesetzten Streitwerts von Amts wegen ist hier geboten, weil sich die Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts als fehlerhaft erweist.

Gem. § 52 Abs. 3 GKG ist die Höhe der Geldleistung maßgebend, wenn der Antrag des Klägers eines bezifferte Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft. Insoweit hat das Verwaltungsgericht die Klageschrift vom 28. November 2011 in Verbindung insbesondere auch mit dem im Schriftsatz vom 2. Januar 2012 gestellten Antrag zutreffend gewürdigt. Eine vorläufige und unverbindliche Antragstellung kennt die Rechtsordnung insoweit nicht.

Es ist bei der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung aber übersehen worden, dass mit der konkludenten teilweisen Klagerücknahme durch den Schriftsatz vom 10. Februar 2012, von der inzwischen rechtskräftige Gerichtsbescheid ausgeht, über die Beitragsnachzahlung für die 12 Monate des Jahres 2010 à 20,- Euro nicht mehr streitig zu entscheiden war, sich der Streitgegenstand also um 240,- Euro verringert hat.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 68 Abs. 3 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).