AG Grevenbroich, Urteil vom 31.01.2013 - 27 C 145/12
Fundstelle
openJur 2013, 16564
  • Rkr:
Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 161,94 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11.01.2012 zu zahlen.

Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von Rechtsanwaltsvergütungsansprüchen der Rechtsanwälte C. aus I. in Höhe von 39,00 Euro netto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11.01.2012 freizustellen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

I.

Die zulässige Klage ist mit Ausnahme eines Teils der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten begründet.

1.

Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Erstattung von weiteren Mietwagenkosten in Höhe von 161,94 Euro gemäß §§ 7 Abs. 1 StVG, 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG, 398 BGB zu.

a) Die alleinige Haftung der Beklagten für die der Geschädigten Frau L2. aus dem Verkehrsunfall vom 19.10.2011 entstandenen Schäden dem Grunde nach ist zwischen den Parteien unstreitig. Zu den unfallbedingten materiellen Schäden gehören auch die Kosten, welche dem Geschädigten dadurch entstehen, dass er während der unfallbedingt fehlenden Verfügungsmöglichkeit über sein Kraftfahrzeug gehalten ist, ein Ersatzfahrzeug anzumieten. Die Erforderlichkeit der Anmietung eines Ersatzfahrzeugs steht zwischen den Parteien außer Streit.

b) Die Klägerin ist auch aktiv legitimiert. Insbesondere ist die Abtretung vom 08. / 10.01.2012 hinreichend bestimmt. Denn es ist bestimmbar, welcher Teil der aus dem Verkehrsunfall vom 19.10.2011 herrührenden Schadensersatzansprüche abgetreten wird. Aus der Abtretung vom 08. / 10.01.2012 ergibt sich, dass die Schadensersatzansprüche auf Erstattung der Mietwagenkosten, und zwar in Höhe von 161,94 Euro, abgetreten werden sollen. Denn die Erklärung nimmt ausdrücklich Bezug auf die Anmietung des Fahrzeugs und darauf, welche Forderung insoweit noch offen ist. Der Fall, dass nur eine summenmäßige Begrenzung erfolgt und nicht erkennbar ist, welcher Teil von mehreren selbständigen Forderungen abgetreten werden soll, liegt nicht vor. Es werden gerade nicht sämtliche Schadensersatzansprüche aus dem Verkehrsunfall ohne eine Aufschlüsselung der Höhe und der Reihenfolge nach abgetreten. Die Abtretung soll vorliegend ersichtlich nur die Forderung auf Erstattung der restlichen Mietwagenkosten umfassen. Hinzu kommt, dass im Unterschied zu dem Sachverhalt, der dem von der Beklagten angeführten Urteil des BGH vom 07.06.2011, Az. VI ZR 260/10, zugrunde lag, hier eine individuelle Abtretungsvereinbarung vorliegt, während bei dem dem vorbezeichneten Urteil zugrunde liegenden Sachverhalt die Abtretung formularmäßig erfolgte.

c) Der Höhe nach kann die Klägerin noch Erstattung weiterer 161,94 Euro verlangen. Nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB kann der Geschädigte grundsätzlich als Herstellungsaufwand Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in der Lage des Geschädigten zum Ausgleich des Gebrauchsentzugs seines Fahrzeugs für erforderlich halten durfte (BGH, Urteil vom 27.03.2012, Az. VI ZR 40/10, zitiert nach Juris, Rn. 8). Der Geschädigte hat nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot im Rahmen des ihm Zumutbaren stets den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen (BGH, Urteil vom 12.04.2011, Az. VI ZR 300/09, zitiert nach Juris, Rn. 10). Das bedeutet für den Bereich der Mietwagenkosten, dass der Geschädigte von mehreren auf dem örtlich und zeitlich relevanten Markt - nicht nur für Unfallgeschädigte - erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs (innerhalb eines gewissen Rahmens) grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis verlangen kann (BGH, Urteil vom 12.04.2011, Az. VI ZR 300/09, zitiert nach Juris, Rn. 10).

aa) Anknüpfungspunkt für die Ermittlung der erforderlichen Mietwagenkosten kann nur ein "Normaltarif" sein, also regelmäßig ein Tarif, der für Selbstzahler Anwendung findet und der unter marktwirtschaftlichen Gesichtspunkten gebildet wird (vgl. BGH, NJW 2006, 2106; BGH, NJW 2008, 2910). Diesen als "Normaltarif" bezeichneten Mietpreis schätzt das Gericht im Rahmen der Schadensschätzung gemäß § 287 ZPO unter Heranziehung des Schwacke-Mietpreisspiegels für das Jahr 2011, da sich der Unfall am 19.10.2011 ereignete und Mietbeginn am 22.11.2011 war. Die Heranziehung des Schwacke-Mietpreisspiegels ist für die Ermittlung eines "Normaltarifs" im Rahmen des tatrichterlichen Ermessens nach § 287 ZPO vom Bundesgerichtshof bislang grundsätzlich nicht beanstandet worden (vgl. BGH, Urteil vom 27.03.2012, Az. VI ZR 40/10, Rn. 9 f.; BGH, Versäumnisurteil vom 17.05.2011, Az. VI ZR 142/10, Rn. 7; BGH, Urteil vom 12.04.2011, Az. VI ZR 300/09, Rn. 17 f.; BGH, Urteil vom 22.02.2011, Az. VI ZR 353/09, Rn. 7 f.; alle zitiert nach Juris). Dabei verkennt das Gericht nicht, dass die Schadenshöhe nicht auf der Grundlage falscher oder offenbar unsachlicher Erwägungen festgesetzt werden darf und wesentliche, die Entscheidung bedingende Tatsachen nicht außer Acht bleiben dürfen. Hierzu hat der BGH wiederholt entschieden, dass in Ausübung des tatrichterlichen Ermessens nach § 287 ZPO der Normaltarif auf der Grundlage des Schwacke-Mietpreisspiegels im Postleitzahlengebiet des Geschädigten ermittelt werden kann, solange nicht mit konkreten Tatsachen Mängel der betreffenden Schätzgrundlage aufgezeigt werden, die sich auf den zu entscheidenden Fall auswirken (BGH, Versäumnisurteil vom 17.05.2011, Az. VI ZR 142/10, Rn. 7 f.; BGH, Urteil vom 12.04.2011, Az. VI ZR 300/09, Rn. 17 f.; BGH, Urteil vom 22.02.2011, Az. VI ZR 353/09, Rn. 7 f.; alle zitiert nach Juris). Derartige Einwendungen, die zu einer Nichtanwendbarkeit des Schwacke-Mietpreisspiegels führen würden, hat die Beklagte nicht vorgebracht.

(i) Soweit die Beklagte geltend macht, dass der Schwacke-Mietpreisspiegel als Grundlage für die Schätzung der tatsächlich am Markt zu zahlenden normalen Mietwagenkosten ungeeignet sei, bedingt dies nicht, dass anstelle des Schwacke-Mietpreisspiegels die vom Fraunhofer Institut ermittelten Tarife zugrunde zu legen wären. Zwar liegen die Durchschnittspreise der vom Fraunhofer Institut ermittelten Tarife unter den sich aus dem Schwacke-Mietpreisspiegel errechnenden Normaltarifen. Das Gericht hat auch berücksichtigt, dass die Ergebnisse der Fraunhofer-Studie auf einer anonymen Befragung beruhen, während der Schwacke-Mietpreisspiegel aufgrund einer Selbstauskunft der Vermieter in Kenntnis dessen zustande gekommen ist, dass die Angaben zur Grundlage einer Marktuntersuchung gemacht werden. Dennoch ist der Studie des Fraunhofer Instituts gegenüber dem Schwacke-Mietpreisspiegel in ihrer Eigenschaft als Schätzgrundlage nicht der Vorzug zu geben (vgl. auch LG Mönchengladbach, Urteil vom 24.01.2012, Az. 5 S 55/11, zitiert nach Juris, Rn. 16). Denn Grundlage des vom Fraunhofer Institut erstellten Marktpreisspiegels ist eine Erhebung von Daten über Telefon und Internet. Dabei ist die Recherche auf eine maximal zweistellige Zuordnung von Postleitzahlen bezogen. Vor allem aber beruht die Datenbasis in der Rubrik "Interneterhebung" ganz überwiegend auf den Internetangeboten von nur sechs bundesweit und weltweit tätigen Vermietungsunternehmen. Dem Vorteil der Anonymität der Anfragen bei der Erhebung des Fraunhofer Instituts stehen daher der deutlich geringere Umfang und die Art der Datenerfassung im Vergleich zu den Erhebungen von Schwacke gegenüber. Bei einer Gesamtbetrachtung kann daher die Fraunhofer-Studie die Eignung des Schwacke-Mietpreisspiegels nicht durchgreifend in Zweifel ziehen.

(ii) Auch soweit die Beklagte Angebote von drei anderen Fahrzeugvermietern anführt und geltend macht, die Geschädigte hätte danach ein Fahrzeug der Klasse 02 für drei Tage zu Bruttopreisen zwischen 130,98 Euro und 153,97 Euro anmieten können, dringt sie damit nicht durch. Die grundsätzliche Anwendbarkeit des Schwacke-Mietpreisspiegels als Schätzgrundlage wird dadurch nicht erschüttert. Es handelt sich bei diesen Angeboten ausweislich der vorgelegten Ausdrucke um Internetangebote. Bei diesen ist zu berücksichtigen, dass es sich um einen Sondermarkt handelt, der nicht ohne Weiteres mit dem "allgemeinen" regionalen Mietwagenmarkt vergleichbar sein muss (BGH, Urteil vom 02.02.2010, Az. VI ZR 7/09, zitiert nach Juris, Rn. 21). Zudem stellen sämtliche vorgelegten Angebote auf einen Anmietzeitpunkt im April 2012 ab, während die Anmietung vorliegend im November 2011 begann. Die Klägerin hat bestritten, dass die von der Beklagten angeführten Angebote mit der hier vorliegenden Anmietsituation vergleichbar seien. Die Beklagte hat den Vorschuss für die Einholung eines von ihr als Beweis angebotenen Sachverständigengutachtens dazu, ob die Geschädigte in der konkreten Anmietsituation tatsächlich ein Fahrzeug zu den in den drei Angeboten von anderen Fahrzeugvermietern genannten Preisen auch außerhalb des Internets hätte anmieten können, nicht eingezahlt. Entgegen ihrer Auffassung war die Beklagte auch beweisbelastet und damit vorschusspflichtig. Denn es obliegt dem Schädiger, der einen Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht geltend macht, darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, dass dem Geschädigten ein günstigerer Tarif nach den konkreten Umständen "ohne Weiteres" zugänglich war (BGH, Urteil vom 02.02.2010, Az. VI ZR 139/08, zitiert nach Juris, Rn. 16). Es ist nicht Aufgabe des Geschädigten, darzulegen, wie sich etwaige Mietwagenunternehmer auf eine etwaige Nachfrage nach einem Selbstzahlertarif verhalten hätten, sondern es obliegt dem Schädiger, konkrete Umstände aufzuzeigen, aus denen sich ergibt, dass dem Geschädigten ein günstigerer Tarif "ohne Weiteres" zugänglich war, weil er etwaig bei einem anderen Mietwagenunternehmen ein Fahrzeug zum "Normaltarif" hätte anmieten können (BGH, Urteil vom 02.02.2010, Az. VI ZR 139/08, zitiert nach Juris, Rn. 18). Es ist zu berücksichtigen, dass vorliegend kein Aufschlag auf den sogenannten "Normaltarif", mithin kein Unfallersatztarif, in Rede steht, den der Geschädigte nur ersetzt verlangen kann, wenn dieser darlegt und erforderlichenfalls beweist, dass ihm unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt kein wesentlich günstigerer (Normal-)Tarif zugänglich war (BGH, Urteil vom 12.04.2011, Az. VI ZR 300/09, zitiert nach Juris, Rn. 10 m.w.N.).

(iii) Allerdings erachtet das Gericht einen Abschlag in Höhe von 17 % von den im Schwacke-Mietpreisspiegel bezeichneten Werten als angemessen, um den im Rahmen des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB erstattungsfähigen Schaden zu ermitteln (vgl. LG Mönchengladbach, Urteil vom 24.01.2012, Az. 5 S 55/11, zitiert nach Juris, Rn. 29). Dies beruht auf der Erwägung, dass der Schwacke-Mietpreisspiegel nicht den erstattungsfähigen Normalpreis im Sinne des allgemeinen Schadensrechts wiedergibt, sondern einen Wert darstellt, der auf Grund der in der Methodik der Preisermittlung liegenden Besonderheiten in einem Maße überhöht ist, dass eine Korrektur nach unten gerechtfertigt erscheint (siehe die ausführliche Begründung bei LG Mönchengladbach, Urteil vom 24.01.2012, Az. 5 S 55/11, zitiert nach Juris, Rn. 29 ff.). Eine Liste wie der Schwacke-Mietpreisspiegel dient dem Tatrichter nur als Grundlage für seine Schätzung nach § 287 ZPO und er kann davon im Rahmen seines Ermessens etwa durch Abschläge oder Zuschläge auf den sich aus der Liste ergebenden Normaltarif abweichen (BGH, Urteil vom 12.04.2011, Az. VI ZR 300/09, zitiert nach Juris, Rn. 18).

(iv) Neben den Mietkosten kann die Klägerin Erstattung der Kosten für die Vollkaskoversicherung in der in Rechnung gestellten Höhe verlangen. Bei den Aufwendungen für eine Vollkaskoversicherung handelt es sich in der Regel um eine adäquate Schadensfolge (vgl. BGH, NJW 2005, 1041, 1042 f; OLG Köln, Urteil vom 18.03.2008, Az. 15 U 145/07, zitiert nach Juris, Rn. 40). Es besteht grundsätzlich ein schutzwürdiges Interesse der Kunden, für die Kosten einer eventuellen Beschädigung des Mietfahrzeugs nicht aufkommen zu müssen, zumal Mietwagen in der Regel neuer und damit höherwertiger sind als die beschädigten Fahrzeuge (vgl. OLG Köln, Urteil vom 02.03.2007, Az. 19 U 181/06, zitiert nach Juris, Rn. 33).

(v) Abzüge wegen ersparter Eigenaufwendungen oder weil das Mietfahrzeug nicht als Selbstfahrvermietfahrzeug zugelassen gewesen sein mag kommen nicht in Betracht. Ein Abzug wegen ersparter Eigenaufwendungen scheidet aus, da das Mietfahrzeug einer niedrigeren Klasse als das beschädigte Fahrzeug angehört. Darauf, ob das Mietfahrzeug nicht als Selbstfahrvermietfahrzeug zugelassen gewesen sein mag, kommt es nicht an. Denn ob der Vertrag zwischen der Klägerin und der Geschädigten wirksam war spielt für das Verhältnis der hiesigen Parteien untereinander keine Rolle (vgl. AG Duderstadt, Urteil vom 02.03.2011, Az. 11 C 311/10, zitiert nach Juris, Rn. 4), so dass insoweit auch kein Abzug von den Mietwagenkosten vorzunehmen ist.

bb) Bei der Berechnung ist das Postleitzahlen-Gebiet 425... maßgebend, da die Geschädigte das Fahrzeug in diesem Gebiet anmietete. Denn es ist das Gebiet heranzuziehen, in dem die Anmietung des Mietfahrzeugs erfolgte (BGH, Urteil vom 11.03.2008, Az. VI ZR 164/07, zitiert nach Juris, Rn. 11). Der Ansatz des sog. "Modus"-Werts ist nicht zu beanstanden (vgl. LG Mönchengladbach, Urteil vom 24.01.2012, Az. 5 S 55/11, zitiert nach Juris, Rn. 14). Dass die Anmietung für drei Tage erforderlich war, ist zwischen den Parteien unstreitig.

cc) Danach ergibt sich unter Heranziehung des Schwacke-Mietpreisspiegels 2011 folgende Berechnung:

3-Tagespauschale (Modus):                                          287,10 Euro

abzgl. 17 %:                                          ./.              48,81 Euro

zzgl. 3 Tage Haftungsreduzierung

(3 x 15,13 Euro zzgl. MwSt.):                                          54,01 Euro             

gesamt:                                                                      292,30 Euro

Betreffend die Haftungsreduzierung kann nur eine Erstattung der tatsächlich in Rechnung gestellten Kosten verlangt werden und nicht der höheren Sätze des Schwacke-Mietpreisspiegels 2011. Da die Beklagte bislang 87,00 Euro gezahlt hat, steht der Klägerin der mit der Klage geltend gemachte Betrag in Höhe von 161,94 Euro noch zu. Vor diesem Hintergrund kommt es auch nicht mehr darauf an, ob vorliegend unfallbedingte Sonderleistungen erbracht wurden, die einen Aufschlag auf den sogenannten "Normaltarif" rechtfertigen würden.

d) Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 Abs. 1 Satz 1, 288 Abs. 1 BGB. Die Klägerin forderte die Beklagte mit anwaltlichem Schreiben vom 03.01.2012 unter Fristsetzung bis zum 10.01.2012 zur Zahlung auf, so dass sich die Beklagte aufgrund Ausbleibens einer weiteren Leistung seit dem 11.01.2012 in Verzug befindet.

2.

Der Klägerin steht gegen die Beklagte auch ein Anspruch auf Freistellung von den vorgerichtlichen Vergütungsansprüchen der Rechtsanwälte der Klägerin in Höhe von 39,00 Euro gemäß §§ 7 Abs. 1 StVG, 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG zu.

a) Die Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts war erforderlich und zweckmäßig. Allerdings kann die Klägerin lediglich die Freistellung von einer 1,3-Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2300 VV RVG, nicht von einer 1,5-Geschäftsgebühr, nebst Auslagen gemäß Nr. 7001, 7002 VV RVG in Höhe von 39,00 Euro fordern. Denn dass die Tätigkeit im Sinne von Nr. 2300 VV RVG hinreichend umfangreich oder schwierig war, ist nicht ersichtlich. Eine Erhöhung der Geschäftsgebühr über die Regelgebühr von 1,3 hinaus kann jedoch nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit des Rechtsanwalts umfangreich oder schwierig war, und ist nicht unter dem Gesichtspunkt der Toleranzrechtsprechung bis zu einer Überschreitung von 20 % der gerichtlichen Überprüfung entzogen (BGH, Urteil vom 11.07.2012, Az. VIII ZR 323/11, zitiert nach Juris, Rn. 8 ff.). Die Bearbeitung einer Verkehrsunfallsache stellt auch in Anbetracht von ausführlicher insoweit ergangener Rechtsprechung eine durchschnittlich schwierige Angelegenheit dar. Dass die Tätigkeit der Prozessbevollmächtigten der Klägerin über das normale Maß hinaus umfangreich war, ist ebenfalls nicht ersichtlich.

b) Dabei kommt es nicht darauf an, ob eine den Anforderungen des § 10 RVG entsprechende Abrechnung erteilt wurde. Denn für die Geltendmachung eines materiellrechtlichen Kostenersatzanspruchs ist eine den formellen Anforderungen des § 10 RVG genügende Vergütungsberechnung nicht erforderlich, da keine Vergütung eingefordert wird, sondern ein Erstattungsanspruch geltend gemacht wird (Mayer/Kroiß, RVG - Mayer, 5. Aufl. 2012, § 10 Rn. 7).

c) Der Zinsanspruch ergibt sich auch insoweit aus §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 Abs. 1 Satz 1, 288 Abs. 1 BGB. Die Klägerin forderte die Beklagte mit dem anwaltlichen Schreiben vom 03.01.2012 unter Fristsetzung bis zum 10.01.2012 auch zur Zahlung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren auf, so dass sich die Beklagte aufgrund Ausbleibens einer weiteren Leistung auch insoweit seit dem 11.01.2012 in Verzug befindet.

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Zuvielforderung der Klägerin betreffend die vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren war verhältnismäßig geringfügig und hat keine höheren Kosten verursacht. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.

Streitwert:                                                        161,94 Euro

Dr. T

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