LAG Niedersachsen, Beschluss vom 19.02.2013 - 1 TaBV 155/12
Fundstelle
openJur 2013, 16554
  • Rkr:
Tenor

Die Beschwerde des Gemeinsamen Betriebsrats und Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Oldenburg vom 5. Dezember 2012 - 3 BV 32/12 - wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Die Beteiligten sind im Streit über die Einsetzung einer Einigungsstelle zum Regelungsgegenstand „Auskunft über die wirtschaftliche Lage des Unternehmens für das Jahr 2010 und 2011“. Grundlegend ist dabei die Frage, ob die Beteiligten zu 2) und 3) als selbständige Unternehmen im Bereich der Wohnungswirtschaft, die einen gemeinsamen Betrieb mit zusammen etwa 130 Arbeitnehmern führen, rechtlich gehalten sind einen Wirtschaftsausschuss zu bilden. Der für den gemeinsamen Betrieb gewählte Betriebsrat und Beteiligte zu 1) hatte bereits im Juni 2010 beschlossen einen Wirtschaftsausschuss zu gründen. Demgegenüber vertraten die Beteiligten zu 2) und 3) nach Unterrichtung seitens des Betriebsrats darüber mit Schreiben vom 18. Juni 2010 die Rechtsauffassung, dass in dem Gemeinschaftsbetrieb zweier selbständiger Unternehmen ein Wirtschaftsausschuss nicht zu bilden sei. Im September 2010 teilte der gemeinsame Betriebsrat und Beteiligte zu 1) den Beteiligten zu 2) und 3) mit, dass sich der Wirtschaftsausschuss am 08. September 2010 konstituiert habe und benannte dabei die Mitglieder des Wirtschaftsausschusses. Ob die Arbeitgeberseite an Sitzungen des Wirtschaftsausschusses zwischenzeitlich teilgenommen hat, ist unter den Beteiligten streitig.

Mit Schreiben vom 14.März 2012 forderte die Arbeitgeberseite den Betriebsrat zu Verhandlungen über einen Interessenausgleich zu einer geplanten Betriebsänderung auf und überreichte in diesem Zusammenhang Unterlagen über die wirtschaftliche Situation der Beteiligten zu 2) und 3). Hierzu wird auf Blatt 60 - 72 der Gerichtsakten Bezug genommen.

Mit einer E-Mail der Prokuristin der Arbeitgeberseite A. vom 22.Oktober 2012, leiteten die Beteiligten zu 2) und 3) dem gemeinsamen Betriebsrat und Beteiligten zu 1) nochmals den Entwurf einer 2011 erarbeiteten freiwilligen Regelungsabrede zu Angelegenheiten des bei der B. und C. gebildeten Wirtschaftsausschusses zu, welchen der Betriebsrat und Beteiligte zu 1) ablehnte. Zum Inhalt der E-Mail und des Entwurfs der freiwilligen Regelungsabrede wird auf Blatt 81 - 83 d. A. verwiesen.

Das Arbeitsgericht Oldenburg hat mit Beschluss vom 05. Dezember 2012 den Antrag des gemeinsamen Betriebsrats und Beteiligten zu 1) zurückgewiesen, mit dem begehrt wurde:

„zum Vorsitzenden der Einigungsstelle mit dem Regelungsgegenstand Auskunft über die wirtschaftliche Lage des Unternehmens für das Jahr 2010 und 2011, die aktuelle Umsatzlage, die aktuellen Investitionsprogramme, aktuelle Rationalisierungsvorhaben und geplante Änderungen der Betriebsorganisation sowie Vorlage des Wirtschaftsplans für das Jahr 2012, der Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung für das Jahr 2011 zuzüglich der vorhandenen Berichte und Unterlagen der Wirtschaftsprüfer für den Wirtschaftsausschuss wird Herr Richter am Landesarbeitsgericht Hamm a. D. Herr D. bestellt.

Die Anzahl der von jeder Seite zu benennenden Beisitzer wird mit je 3 festgelegt.“

Zur Begründung hat das Arbeitsgericht ausgeführt, dass eine Einigungsstelle im Verfahren nach § 98 Abs. 1 ArbGG die Frage, ob in dem gemeinsamen Betrieb der Beteiligten zu 2) und 3) ein Wirtschaftsausschuss nach § 106 BetrVG rechtmäßig errichtet worden sei, nicht entschieden werden könne. Nach § 98 Abs. 1 ArbGG sei die Einigungsstelle offensichtlich unzuständig, wenn bei fachkundiger Beurteilung durch das Gericht sofort erkennbar sei, dass ein Mitbestimmungsrecht in der fraglichen Angelegenheit unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt in Frage komme und sich die beizulegende Streitigkeit zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat erkennbar nicht unter einem mitbestimmungspflichtigen Tatbestand des Betriebsverfassungsgesetzes subsumieren lasse. Vorliegend würden die Beteiligten im Kern nicht über das Bestehen und die Reichweite eines Mitbestimmungsrechts streiten, sondern bereits über die Frage, ob in dem gemeinsamen Betrieb überhaupt ein Wirtschaftsausschuss nach § 106 BetrVG errichtet werden könne. Ohne die Klärung dieser Vorfrage könne die Einigungsstelle über das Auskunftsverlangen des Wirtschaftsausschusses nicht befinden. Nur wenn ein solcher rechtswirksam konstituiert worden sei, hätten die Beteiligten zu 2) und 3) die begehrten Auskünfte zu erteilen. Diese Vorfrage sei aber allein im „normalen“ Beschlussverfahren nach § 2 a ArbGG zu entscheiden. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der Beschlussgründe und des Vorbringens der Beteiligten im ersten Rechtszug wird auf Blatt 88 - 91 R der Gerichtsakten Bezug genommen.

Gegen diesen, dem gemeinsamen Betriebsrat und Beteiligten zu 1) am 12. Dezember 2012 (Blatt 91 d. A.) zugestellten Beschluss hat er am 21. Dezember 2012 (Blatt 94 d. A.) zum Landesarbeitsgericht Beschwerde nebst Begründung eingelegt.

Der gemeinsame Betriebsrat und Beteiligte zu 1) hält an seiner Rechtsauffassung fest, dass hier der Wirtschaftsausschuss bereits wirksam errichtet worden sei und deshalb keine offensichtliche Unzuständigkeit der hierzu beantragten Einigungsstelle bestünde. Das Bundesarbeitsgericht habe hierzu in seinem Sinne bereits am 01. August 1990 - 7 ABR 91/88 - entschieden. Der gemeinsame Betrieb beider Unternehmen überschreite hier die - insoweit unstreitig - Marke von 100 Arbeitnehmern. Die Arbeitgeberseite habe in der Vergangenheit den Wirtschaftsausschuss beteiligt und an Sitzungen des Ausschusses teilgenommen. Für einen bestehenden Wirtschaftsausschuss spreche auch der Entwurf der freiwilligen Regelungsabrede der Arbeitgeberseite und die dazu versandte E-Mail der Prokuristin A.. Die zitierte Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts aus dem Jahr 1990 sei immer noch gültig, ungeachtet der inzwischen erfolgten Reform des Betriebsverfassungsgesetzes im Jahre 2001. Nach Maßgabe der Schriftsätze vom 21. Dezember 2012 und 12. Februar 2013 beantragt der gemeinsame Betriebsrat und Beteiligte zu 1):

1. Der Beschluss des Arbeitsgerichts Oldenburg vom 05.12.2012, Az. 3 BV 32/12, wird abgeändert.

2. Zum Vorsitzenden der Einigungsstelle mit dem Regelungsgegenstand Auskunft über die wirtschaftliche Lage des Unternehmens für das Jahr 2010 und 2011, die aktuelle Umsatzlage, die aktuellen Investitionsprogramme, aktuelle Rationalisierungsvorhaben und geplante Änderungen der Betriebsorganisation sowie Vorlage des Wirtschaftsplans für das Jahr 2012, der Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung für das Jahr 2011 zuzüglich der vorhandenen Berichte und Unterlagen der Wirtschaftsprüfer für den Wirtschaftsausschuss wird der Richter am Landesarbeitsgericht Hamm a. D. Herr D. bestellt.

3. Die Anzahl der von jeder Seite zu benennenden Beisitzer wird mit je 3 festgelegt.

Die Arbeitgeberseite mit den Beteiligten zu 2) und 3) beantragt,

die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Oldenburg vom 05.12.2012 (3 BV 32/12) zurückzuweisen.

Sie treten den Entscheidungsgründen des Arbeitsgerichts bei und halten die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 01.08.1990 - 7 ABR 91/88 - auf Grund der neuen Gesetzeslage 2001 für überholt. Die Arbeitgeberseite habe nicht an Sitzungen des Wirtschaftsausschusses, sondern allenfalls an Sitzungen des Betriebsrats teilgenommen, bei denen gegebenenfalls die Mitglieder des nicht anerkannten Wirtschaftsausschusses anwesend gewesen wären. Die E-Mail der Prokuristin A. und der vorgelegte Entwurf zu einer freiwilligen Regelungsabrede zeige vielmehr, dass die Arbeitgeberseite eine wirksame Errichtung des Wirtschaftsausschusses nicht anerkannt habe. Es sei der Arbeitgeberseite insoweit nur um einen Vermittlungsversuch gegangen. Die Entscheidung des Arbeitsgerichts Oldenburg werde durch die Ausführungen im Beschluss des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 01. August 2006 - 4 TaBV 111/06 - bestätigt.

Zum Vorbringen der Beteiligten wird im Übrigen auf die gewechselten Schriftsätze und das Anhörungsprotokoll vom 19. Februar 2013 (Blatt 140 - 142 d. A.) verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde des gemeinsamen Betriebsrats und Beteiligten zu 1) bleibt erfolglos. Das Arbeitsgericht hat den Rechtsstreit zutreffend entschieden, so dass die Beschwerde zurückzuweisen war.

1) Das Beschwerdegericht teilt die Rechtsauffassung des Arbeitsgerichts Oldenburg und macht sich die Entscheidungsgründe voll inhaltlich zu eigen.

2) Die Frage, ob ein Wirtschaftsausschuss zu bestellen oder bereits wirksam bestellt worden ist, kann nicht im Rahmen eines Einigungsstelleneinsetzungsverfahrens nach § 109 BetrVG 2001 iVm § 98 ArbGG geklärt werden. Das hat das Arbeitsgericht Oldenburg überzeugend begründet. Mit Rücksicht auf das Beschwerdevorbringen ist ergänzend noch folgendes auszuführen:

a) Der Beschwerde ist zuzugeben, dass die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 01. August 1990 - 7 ABR 91/88 - (NZA 1991, 643 = EzA § 106 BetrVG 1972 Nr. 16) ungeachtet der Betriebsverfassungsgesetzreform 2001 weiterhin Gültigkeit besitzt. Sinn und Zweck der §§ 106 f. BetrVG gebieten auch danach die Errichtung eines Wirtschaftsausschusses, wenn ein einheitlicher Betrieb mit in der Regel mehr als 100 ständig beschäftigten Arbeitnehmern mehreren rechtlich selbständigen Unternehmen zuzuordnen ist, die jeweils für sich allein diese Beschäftigungszahl nicht erreichen. Insoweit liegt nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts eine planwidrige Gesetzeslücke vor, die anhand der aus dem Gesetz erkennbaren Ordnungsstrukturen und Grundwertungen geschlossen werden müsse. Wenn ein Betrieb die Größe von in der Regel mehr als 100 ständig beschäftigten Arbeitnehmern erreiche, ist deshalb ein Wirtschaftsausschuss zu bilden. Ist dieser Betrieb mehreren Unternehmen zuzuordnen, so bestehen die gesetzlichen Befugnisse des Wirtschaftsausschusses gegenüber den Rechtsträgern aller dieser Unternehmen. Für diese Lösung spreche entscheidend, dass der Wirtschaftsausschuss nach Konzeption des Betriebsverfassungsgesetzes 1972 ein Hilfsorgan des Betriebsrats sei. Er diene letztlich nur der Erfüllung der Betriebsratsaufgaben. Damit wäre unvereinbar, dass dem Betriebsrat eines schon für sich allein die in § 106 Abs. 1 BetrVG 1972 vorausgesetzte Beschäftigungszahl erreichenden Betriebes die Unterstützung durch einen Wirtschaftsausschuss allein deshalb zu versagen, weil die unternehmerseitige Organisation der Rechtsträgerschaft des Betriebes gesellschaftsrechtlich in einer Weise ausgestaltet sei, dass mehrere rechtlich selbständige Rechtsträger jeweils nur eine geringe Zahl von Arbeitnehmer beschäftigten (vgl. dazu BAG a.a.O., RdNr. 22 - 27). An dieser Rechtsauffassung hat das Bundesarbeitsgericht auch festgehalten, nachdem das Betriebsverfassungsreformgesetz 2001 in § 1 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 BetrVG die Figur des Gemeinschaftsbetriebes in das Gesetz aufgenommen hat. Diese Möglichkeit der Betriebsführung ist jedenfalls in der Neuformulierung von § 106 bzw. § 99 BetrVG 2001 nicht berücksichtigt worden. Die Erkenntnis des 7. Senats vom 1. August 1990 - 7 ABR 91/88 - hat deshalb das Bundesarbeitsgericht in seiner Entscheidung vom 29. September 2004 - 1 ABR 39/93 - (NZA 21005, 420 = § 99 BetrVG 2001 Nr. 4, RdNr. 41 ff., insbesondere RdNr.44) ausdrücklich bestätigt. Von daher dürfte, soweit die Voraussetzungen des § 106 BetrVG 2001 im Übrigen erfüllt sind, der Errichtung eines Wirtschaftsausschusses im vorliegenden Fall nichts entgegenstehen. Diese Rechtsfrage kann jedoch hier offen bleiben, da das Verfahren nach §§ 109 BetrVG iVm § 98 ArbGG anderen Regeln unterfällt, wie das Arbeitsgericht überzeugend begründet hat.

b) Die Arbeitgeberseite hat bereits 2010 der Rechtsauffassung des antragstellenden gemeinsamen Betriebsrates und Beteiligten zu 1) widersprochen, dass ein Wirtschaftsausschuss gebildet werden könne. Daran hat die Arbeitgeberseite auch bis zur Aufnahme des hier geführten Beschlussverfahrens festgehalten. Anders ist nicht zu erklären, warum die Arbeitgeberseite eine außergerichtliche Einigung mit dem Vorschlag einer freiwilligen Regelungsabrede zu den Aufgaben des Wirtschaftsausschusses unternommen hat. Im Anhörungstermin hat der Verfahrensbevollmächtigte der Beteiligten zu 2) und 3) noch einmal bestätigt, dass der Geschäftsführer weiterhin die Errichtung eines Wirtschaftsausschusses ablehnt. Von daher verbleibt dem Betriebsrat in einem solchen Fall keine andere Möglichkeit, als im Rahmen eines normalen Beschlussverfahrens nach § 2 a ArbGG die rechtswirksame Errichtung eines Wirtschaftsausschusses feststellen zu lassen. Die Entscheidung des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 01. August 2006 (4 TaBV 111/06 = NZA RR 2007, 199, RdNr. 31, 34) führt dazu - ungeachtet des dort abweichenden Sachverhalts - überzeugend aus, dass die Einigungsstelle nur zuständig ist für die Entscheidung über ein bestimmtes Auskunftsverlangen im konkreten Fall, nicht aber für allgemeine Rechtsstreitigkeiten der Betriebspartner im Zusammenhang mit § 106 ff. BetrVG. Streitigkeiten über die Errichtung des Wirtschaftsausschusses sind nach allgemeiner Ansicht im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren nach § 2 a ArbGG zu klären (h.M. vgl. Fitting, 26. Auflage 2012, § 106 BetrVG, RdNr. 133; DKK-Däubler, 12. Auflage 2010, § 106 BetrVG, RdNr. 81; Richardi-Annuß, 13. Auflage 2012, § 106 BetrVG, RdNr. 58 und ErfK-Kania, 13. Auflage 2013 § 107 BetrVG, RdNr. 19). Demnach kann der gemeinsame Betriebsrat und Beteiligte zu 1) für sein Hilfsorgan Wirtschaftsausschuss nur die Einigungsstelle nach § 109 BetrVG anrufen, wenn die wirksame Errichtung des Wirtschaftsausschusses bei einem einheitlichen Betrieb mehrerer Unternehmen rechtskräftig festgestellt worden ist. Bei der Frage, ob ein Wirtschaftsausschuss zu Recht gebildet worden ist, handelt es sich um eine Rechtsfrage. Eine abschließende Entscheidung von Rechtsfragen in der Einigungsstelle ist indessen nicht zulässig. Hier bedarf es der Klärung auf entsprechenden Antrag im Rahmen eines arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahrens nach § 2a ArbGG (vgl. BAG 15. März 2006, 7 ABR 24/05, RdNr. 18, NZA 2006, 1422 = EzA § 118 BetrVG 2001 Nr. 5).

3. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei (§ 2 Abs. 2 GKG).

Gegen diese Entscheidung findet kein Rechtsmittel statt (§ 98 Abs. 2 Satz 4 ArbGG).