VG Arnsberg, Urteil vom 28.01.2013 - 8 K 147/12
Fundstelle
openJur 2013, 16282
  • Rkr:
Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens

Tatbestand

Der im Jahre 1957 geborene Kläger, Inhaber eines Eigenjagdbezirks, begehrt die Wiedererteilung von Waffenbesitzkarten.

Bereits mit Bescheid vom 12. Februar 1999 waren waffenrechtliche Erlaubnisse des Klägers wegen fehlender Zuverlässigkeit widerrufen worden, nachdem er als alleiniger Erlaubnisinhaber einen Revolver nicht ausreichend gesichert und zudem fertig geladen und zugriffsbereit aufbewahrt hatte, so dass seine damalige Ehefrau an die Waffe gelangen und damit Suizid begehen konnte.

In Folge eines gerichtlichen Vergleichs vom 26. Mai 1999 (3 L 223/99 VG Arnsberg) wurden dem Kläger nach der Neuerteilung seines Jagdscheines die Waffenbesitzkarten Nr. 4361, 4362 und 2105 ausgehändigt.

Mit Bescheid vom 16. Juni 2010 widerrief das Polizeipräsidium I. des beklagten Landes (im Folgenden: Polizeibehörde) erneut die genannten Waffenbesitzkarten, in welche 11 Waffen eingetragen waren, wozu im Wesentlichen Folgendes ausgeführt wurde: Nach § 45 Abs. 2 des Waffengesetzes (WaffG) sei eine waffenrechtliche Erlaubnis zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen einträten, die zur Versagung hätten führen müssen. Nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG setze eine waffenrechtliche Erlaubnis voraus, dass der Antragsteller die erforderliche Zuverlässigkeit besitze. Nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG fehle die Zuverlässigkeit unter anderem solchen Personen, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigten, dass sie Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden würden oder mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgingen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahrten. Nach Erkenntnissen der Polizeibehörde habe der Kläger bei einem öffentlichen Mofa- und Mopedrennen auf seinem Gelände des Brauhofes X1. am 14. Juni 2008 und am 6. Juni 2009 eine erlaubnispflichtige Langwaffe geführt und mit dieser durch Abgabe von Schüssen das Mofa- und Mopedrennen gestartet. Gemäß § 42 WaffG sei das Führen von Waffen bei öffentlichen Veranstaltungen verboten. Wegen mehrfachen Verstoßes gegen das Waffengesetz sei seine Zuverlässigkeit nicht mehr gegeben.

Mit ebenfalls bestandskräftigem Bescheid vom 13. Juli 2010 erklärte die Jagdbehörde (Oberbürgermeister der Stadt I. ) den Jagdschein Nr. 278/2009 für ungültig und zog ihn ein. Zur Wiedererteilung des Jagdscheines verfügte die Jagdbehörde eine Sperrfrist bis zum 13. Juli 2011.

Wegen der Vorgänge anlässlich der beiden Mofa- und Mopedrennen wurde gegen den Kläger ein Strafverfahren eingeleitet, das die Staatsanwaltschaft allerdings am 18. August 2010 gemäß § 153 der Strafprozessordnung (StPO) wieder einstellte (117 Js 378/10 StA Dortmund).

Unter dem 13. Juli 2011 beantragte der Kläger die Wiedererteilung seiner Waffenbesitzkarten. Zu Begründung teilte er mit, ihm sei der Jahresjagdschein Nr. 200/2011 seitens der Stadt I. ausgestellt worden sei.

Mit Schreiben vom 8. September 2011 hörte die Polizeibehörde den Kläger zur der beabsichtigten Ablehnung an. Sie verwies auf die genannten Verstöße sowie auf "Erkenntnisse", wonach der Kläger beabsichtigt habe, eine erlaubnispflichtige Waffe auch am 12. Juni 2010 bei einem weiteren Mofa- und Mopedrennen zu führen.

Hierauf habe er nur auf Anraten von Beamten der Polizeibehörde verzichtet.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 15. November 2011 machte der Kläger hiergegen im Wesentlichen geltend: Er habe lediglich einmal mit einer Platzpatrone auf seinem eigenen Grund und Boden in die Luft geschossen. Danach habe er die nicht geladene Langwaffe wieder ordnungsgemäß verschlossen. Durch die Abgabe eines Startschusses auf einer Sportveranstaltung, wozu das Moped- und Mofarennen gehöre, sei auch eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung nicht zu besorgen gewesen. Nach § 12 WaffG seien zum Beispiel Ausnahmen von den Erlaubnispflichten für die Beauftragten oder Mitglieder von sportlichen Vereinigungen zur Abgabe von Startschüssen zugelassen. Nach § 12 Abs. 5 WaffG könne die zuständige Behörde im Einzelfall weitere Ausnahmen von den Erlaubnispflichten zulassen, wenn besondere Gründe vorlägen und Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nicht entgegen ständen. Diese Voraussetzungen fänden sich unter anderem auch in § 42 WaffG wieder, soweit es um die Ausnahmen für ein Verbot des Führens von Waffen bei öffentlichen Veranstaltungen gehe. Zudem sei der Zeitablauf seit den Taten zu berücksichtigen, innerhalb dessen kein weiterer Verstoß begangen worden sei. Das Strafverfahren sei wegen geringen Verschuldens gemäß § 153 StPO eingestellt worden. Der vermeintlich verhinderte Verstoß bei der Veranstaltung vom 12. Juni 2010 sei hypothetischer Natur und deshalb nicht zu berücksichtigen. Die eigentliche Motivation für die beabsichtigte Ablehnung liege im internen Vermerk des Beklagten vom 20. Juli 2011, in welchem auf die Amoktat von Winnenden im Jahre 2009 verwiesen werde, obwohl es sich dort um einen Verstoß gegen die Aufbewahrungspflichten gehandelt habe. Diese Erwägung sei jedoch sachfremd und könne deshalb eine Ermessensentscheidung nicht tragen. Mangels Gefährdung der Öffentlichkeit sei keine Prognose im Sinne einer Unzuverlässigkeit gerechtfertigt. Der Verstoß aus dem Jahre 1999 könne nicht abermals zur Begründung der Ablehnung herangezogen werden und sei im Óbrigen mit den jetzigen Vorwürfen nicht vergleichbar. Schließlich sei zu berücksichtigen, dass die Beklagte dem Vergleich vom 26. Mai 1999 zugestimmt habe, wonach er seine Waffenbesitzkarte nach Erteilung eines Jagdscheines wieder erlangt habe.

Mit hier streitgegenständlichem Bescheid vom 16. Dezember 2011 lehnte die Beklagte den Antrag auf Erteilung einer Waffenbesitzkarte vom 13. Juli 2011 ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Der Kläger besitze nicht die erforderliche Zuverlässigkeit. Er habe am 16. Juni 2008 und am 6. Juni 2009 Schusswaffen missbräuchlich verwendet. Für den 12. Juni 2010 habe er erneut geplant, die Rennen durch Schüsse mit einer erlaubnispflichtigen Waffe zu starten. Durch Beamte der Polizei I. , die ihn am 11. Juni 2010 aufgesucht hätten, sei ihm jedoch der Verzicht darauf nahegelegt worden. Nach § 42 WaffG sei bereits das Führen von Waffen bei öffentlichen Veranstaltungen untersagt. Eine im Einzelfall unter den bestimmten Voraussetzungen des Absatzes 2 mögliche Ausnahmeerlaubnis hiervon sei vom Kläger nicht beantragt worden und komme auch nur in Betracht, wenn das Waffentragen mit ein Grund für die Veranstaltung selbst sei. Ein Ausnahmetatbestand gemäß § 12 WaffG könne schon deshalb nicht vorliegen, weil der Kläger eine erlaubnispflichtige Langwaffe benutzt habe. Eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit liege vor, da der Gesetzgeber die missbräuchliche Verwendung als solche schon als Gefahr ansehe. Es lasse sich zwar nicht mehr klären, ob der Kläger mit erlaubnispflichtiger Munition oder Platzpatronen geschossen habe. Aber auch Platzpatronen stellten eine nicht unerhebliche Gefahr für Leib und Leben dar. Der Druck einer Platzpatrone auf kurze Distanz sei geeignet, lebensgefährliche Verletzungen zu verursachen. Wenn aus einer erlaubnispflichtigen Waffe, aus der Geschosse mit einer Bewegungsenergie von mehr als 7,5 Joule verschossen werden könnten, auf öffentlichen Veranstaltungen Startschüsse abgegeben würden, müsse daher von einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgegangen werden. Die Entfernung des Publikums zum Schützen lasse sich nicht mehr genau rekonstruieren. Es liege jedoch in der Natur der Sache, dass Startschüsse nahe der Veranstaltung abgegeben würden. Auch der Verstoß aus dem Jahre 1999 sei mit zu berücksichtigen, da bei der Prognoseentscheidung alle für die Entscheidung wesentlichen Tatbestände einzufließen hätten. Der Erlaubnisentzug diene dem Schutz der öffentlichen Sicherheit und sei keine Bestrafung des Klägers. Das Gesamtverhalten einschließlich der neuerlichen Verstöße aus den Jahren 2008 und 2009 indiziere den leichtfertigen Umgang mit Waffen. Insbesondere die tragische Auswirkung der unsachgemäßen Aufbewahrung seiner Waffe im Jahre 1999 hätte erwarten lassen, dass der Kläger zukünftig besonders besonnen im Umfang mit Waffen und Munition sein würde. Schließlich könne ein Ermessensfehlgebrauch nicht erkannt werden, da bei der Prüfung des Antrages unter anderem die Voraussetzungen der § 4 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 Nr. 2 a WaffG zu prüfen seien, welche kein Ermessen vorsähen.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 9. Januar 2012 machte der Kläger hiergegen noch geltend, dass eine Inaugenscheinnahme des Veranstaltungsvideos belege, dass er sich bei Abgabe des Startschusses auf einem 2,00 Meter hohen Hügel befunden habe. In einem Abstand von ca. 20,00 Meter hätten sich vor ihm mit dem Rücken zu ihm gewandt die Fahrer des Mofarennens befunden, die auf den Startschuss gewartet hätten, um dann zu ihren Mofas zu rennen. Auf dem 2,00 Meter hohen Hügel habe sich lediglich noch die Ehefrau des Ausrichters des Mofarennens befunden, da er selbst lediglich das Gelände zur Verfügung gestellt habe und nicht selbst Ausrichter gewesen sei. Auch diese habe sich im ausreichenden Abstand von ihm platziert, zumal er die Waffe vorschriftsgemäß zur Abgabe des Startschusses mittels Platzpatrone schräg senkrecht und von allen dritten Personen weggehalten habe. Die Waffenmündung habe sich also mindestens 5 Meter über den Köpfen des 20 Meter entfernt gewesenen Starterfeldes befunden.

Mit Schreiben vom 12. Januar 2012 hielt die Beklagte an ihrer Entscheidung fest, zumal das Video aus ihrer Sicht eindeutig die Gefährdung der umstehenden Personen zeige.

Am 16. Januar 2012 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben, zu deren Begründung er im Wesentlichen noch Folgendes geltend macht: Im jagdrechtlichen Bescheid vom 13. Juli 2010 habe die Jagdbehörde richtigerweise ausgeführt, dass die Verstöße am 14. Juni 2008 und am 6. Juni 2009 aus Unkenntnis erfolgt seien, weswegen der Vorsatz entfalle und eine Sperrfrist von einem Jahr bis zum 13. Juli 2011 angemessen und ausreichend sei. Dies müsse auch für das vorliegende Verfahren gelten. Die Ablehnung im streitgegenständlichen Bescheid sei jedoch nicht befristet worden und komme einer lebenslänglichen Sperrung gleich.

Der Kläger beantragt .

das beklagte Land unter Aufhebung des Bescheides der Polizeibehörde vom 16. Dezember 2011 zu verpflichten, ihn auf seinen Antrag zu Erteilung einer Waffenbesitzkarte vom 13. Juli 2011 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.

Das beklagte Land beantragt,

die Klage abzuweisen.

In Ergänzung und Vertiefung ihrer bisherigen Ausführungen macht die Polizeibehörde im Wesentlichen noch geltend: Eine Ausnahme von den Erlaubnispflichten gemäß § 12 Abs. 5 WaffG sei nicht erkennbar. Die Regelung diene nicht dazu, vorhandene Erlaubniserfordernisse generell zu umgehen. Vielmehr seien Ausnahmen nur dann möglich, wenn solche Fälle vorlägen, die den gesetzlichen Tatbeständen in § 12 Absätze 1 bis 4 WaffG oder an anderer Stelle des Waffengesetzes vergleichbar seien. Das sei hier nicht der Fall. Es habe zudem eine nicht unerhebliche Gefahr für bedeutsame Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit bei Abgabe eines Startschusses auf der öffentlichen Veranstaltung bestanden. Die Ausführungen zur Ermessensausübung gingen fehl, da die hier einschlägigen Normen kein Ermessen einräumten. Der Antrag auf Erteilung einer Waffenbesitzkarte sei wegen Unzuverlässigkeit abzulehnen gewesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Óbrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Strafakten 117 Js 378/10 der Staatsanwaltschaft Dortmund sowie der Verwaltungsvorgänge der Polizeibehörde Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist mit dem in der mündlichen Verhandlung gestellten Bescheidungsantrag zulässig. Zwar handelt es sich bei den waffenrechtlichen Erlaubnissen nach § 10 WaffG um so genannte gebundene Entscheidungen der Behörde, die im Sinne des Antragstellers ergehen müssen, wenn keine Versagungsgründe bestehen. Zudem muss das Verwaltungsgericht im Rahmen des Klagebegehrens alle für die Entscheidung maßgeblichen tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs in eigener Verantwortung feststellen und die Sache spruchreif machen (vgl. § 113 Abs. 5 S. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). Nach § 9 WaffG sind die Waffenbehörden jedoch befugt, nach pflichtgemäßem Ermessen waffenrechtliche Erlaubnisse mit inhaltlichen Beschränkungen, Nebenbestimmungen und Anordnungen zu versehen. Ein unbedingter Rechtsanspruch auf eine gleichsam nebenbestimmungsfreie Erlaubnis besteht somit nicht. Auch im Óbrigen kann es für einen Kläger im Einzelfall sachgerecht sein, anstelle eines Antrages auf Verpflichtung der Behörde zur Vornahme einer bestimmten Amtshandlung lediglich einen Bescheidungsantrag zu stellen,

Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 15. September

1998 - 3 C 63.86 - "Juris";

wenn besondere Umstände vorliegen, die die Beschränkung auf einen Bescheidungsantrag rechtfertigen. Dies ist hier der Fall: Zwischen den Parteien ist allein umstritten, ob der Kläger zuverlässig im waffenrechtlichen Sinne ist. Diese Frage ist ohne Weiteres auch mittels einer Bescheidungsklage zu beantworten. Fällt die Antwort zu Gunsten des Klägers aus, mag die Polizeibehörde die zu erteilende Waffenbesitzkarte(n) nach pflichtgemäßem Ermessen mit Nebenbestimmungen versehen, ohne dass konkret ein neuer Streit zwischen den Beteiligten zu befürchten wäre.

In der Sache hat die Klage allerdings keinen Erfolg. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass die Polizeibehörde unter Aufhebung des angefochtenen Bescheides verpflichtet wird, eine neue Entscheidung über seinen Antrag auf Erteilung einer Waffenbesitzkarte zu treffen.

Als Rechtsgrundlage für den mit der Verpflichtungsklage verfolgten Anspruch kommen im vorliegenden Fall allein die Vorschriften der §§ 4 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 und 13 WaffG in Betracht. Der Kläger ist Inhaber eines gültigen Jagdscheins; ein waffenrechtliches Bedürfnis (§ 4 Abs. 1 Nr. 4 WaffG) ist damit belegt. An der Sachkunde des Klägers (§ 4 Abs. 1 Nr. 3 WaffG) bestehen keine Zweifel. Schließlich besteht die von § 4 Abs. 1 Nr. 5 geforderte Haftpflichtversicherung, wie der Kläger in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich bestätigt hat. Das Gericht vermag jedoch die Zuverlässigkeit des Klägers (§ 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG i.V.m. § 5 WaffG) derzeit nicht festzustellen.

Allerdings kann die Zuverlässigkeit hier nicht mit der Erwägung verneint werden, aufgrund des Widerrufsbescheides vom 16. Juni 2010 sei die Unzuverlässigkeit "bestandskräftig" und auf Dauer festgestellt. In einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren, in welchem die Verpflichtung einer Behörde zum Erlass eines Verwaltungsakts - sei es im Wege der Verpflichtungsklage, sei es mit einem Bescheidungsantrag - begehrt wird, kommt es für den Erfolg der Klage auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung an. Ob die Polizeibehörde seinerzeit die Zuverlässigkeit zu Recht verneint hat oder nicht, ist für das vorliegende Verfahren unerheblich. Ebenso hindern die in § 5 WaffG an verschiedenen Stellen bezeichneten Fristen die Kammer nicht, sich bereits zum heutigen Zeitpunkt, also nur etwa zweieinhalb Jahre nach der Widerrufsentscheidung und weniger als fünf Jahre nach dem Ereignis vom 6. Juni 2009, mit der Zuverlässigkeit des Klägers auseinanderzusetzen. Nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 WaffG fehlt es an der Zuverlässigkeit, wenn der Bewerber um die waffenrechtliche Erlaubnis wegen einer der dort bezeichneten Straftaten verurteilt worden ist und seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung zehn Jahre noch nicht verstrichen sind. Eine ähnliche Systematik zeigt sich in § 5 Abs. 2 Nr. 1 und 2 WaffG, die ebenfalls Fristen nennen, vor deren Ablauf die erforderliche Zuverlässigkeit jedenfalls in der Regel fehlt. Erfüllt der Inhaber einer waffenrechtlichen Erlaubnis einen dieser Tatbestände, ist die Erlaubnis auf der Grundlage von § 45 Abs. 2 WaffG zwingend zu widerrufen. Die neue Erteilung und die dafür erforderliche Wiedererlangung der Zuverlässigkeit kann nicht innerhalb der im Gesetz bezeichneten Fristen (fünf Jahre oder zehn Jahre) erfolgen. Der hier von der Polizeibehörde allein festgestellte Verstoß gem. § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG fällt indes aus dem oben genannten Rahmen, weil die daraus folgende Unzuverlässigkeit - wie sonst nur noch Abs. 2 Nr. 5 dieser Vorschrift - an keine Frist geknüpft ist. Angesichts dessen kann dem Kläger die Unanfechtbarkeit des Widerrufsbescheides vom 16. Juni 2010 nicht entgegengehalten werden, weil dieser gerade keine in Bestandskraft erwachsene Befristung enthält. Dadurch unterscheidet sich das Waffengesetz vom Bundesjagdgesetz, das in § 18 S. 3 BJagdG die Möglichkeit eröffnet, mit verbindlicher Wirkung eine Frist für die Wiedererteilung zusetzen, bis zu deren Ablauf die Bestandskraft der Entscheidung der Jagdbehörde über die Ungültigkeit des Jagdscheins und dessen Einziehung einer Verpflichtung zur Neuerteilung entgegensteht. Mit anderen Worten: Die Entscheidung des Gerichts ist nicht - jedenfalls nicht in erster Linie oder gar ausschließlich - von Fristen oder Zeitabläufen abhängig; es ist vielmehr auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen die Prognose anzustellen, ob der Kläger künftig die waffenrechtlichen Vorschriften in jeder Hinsicht einhalten wird und er damit zuverlässig im waffenrechtlichen Sinne ist. Diese Prognose wird allerdings auch in den Blick nehmen müssen, wie lange die Geschehnisse bereits zurückliegen, aus denen die Polizeibehörde ihre Auffassung zur Unzuverlässigkeit herleitet. Das bedeutet für den vorliegenden Fall:

Der Kläger ist im Frühjahr 2013 gewiss nicht deshalb als unzuverlässig anzusehen, weil er vor über 14 Jahren eine Kurzwaffe nicht hinreichend sicher verwahrt hat, so dass sich in seiner Familie ein tragisches Ereignis zutragen konnte. Unabhängig davon, dass das Maß der Sorgfaltspflichtverletzung seinerzeit eher geringfügig gewesen sein dürfte - andernfalls hätte der Einzelrichter der 3. Kammer des Verwaltungsgerichts nicht schon im Mai 1999 einen Vergleichsvorschlag unterbreitet, der von den damaligen Beteiligten angenommen worden ist -, hat sich der Kläger augenscheinlich über viele Jahre als in jeder Hinsicht zuverlässig erwiesen. Angesichts dessen ist es nicht statthaft, jetzt neuerlich auftretende Zweifel an der Zuverlässigkeit mit einem Sachverhalt zu begründen, der vor langer Zeit die Unzuverlässigkeit begründet hat.

Der Polizeibehörde ist allerdings darin zuzustimmen, dass die Ereignisse vom 14. Juni 2008 und vom 6. Juni 2009 geeignet sind, durchgreifende Zweifel an der Zuverlässigkeit des Klägers zu begründen. Insoweit wird gem. § 117 Abs. 5 VwGO auf die Begründung des angefochtenen Bescheides Bezug genommen. Diese Zweifel sind nach Ansicht der Kammer zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch nicht in jeder Hinsicht ausgeräumt, auch wenn der Kläger seither keine neuen Verstöße gegen das Waffenrecht begangen hat, die er infolge des Verlusts seiner Waffenbesitzkarte und des damit einhergehenden Verlusts des Besitzes an seinen Schusswaffen allerdings auch gar nicht begehen konnte. Bei ihrer zum Schutze der Allgemeinheit anzustellenden aktuellen Prognose, ob sich der Kläger in Zukunft rechtstreu verhalten wird, kann die Kammer nicht gänzlich außer Acht lassen, dass jagdrechtlich eine für ihn günstige Entscheidung getroffen worden ist. Andererseits ist sie an die Beurteilung durch die Jagdbehörde nicht gebunden; vielmehr hat sie in eigener Verantwortung sämtliche Tatsachen zu würdigen. Hierbei fällt zum einen ins Gewicht, dass - worauf in der mündlichen Verhandlung seitens der Vertreter der Polizeibehörde zu Recht hingewiesen worden ist - die Vorfälle aus dem Frühsommer 2008 und 2009 unabhängig von der Frage einer konkreten Gefährdung Dritter nicht bagatellisiert werden dürfen. Ausweislich diverser Internet-Veröffentlichungen handelte es sich bei den beiden Mofa- und Mopedrennen um Spaßveranstaltungen unter freiem Himmel mit beträchtlicher Außenwirkung, von der nach der gesamten Aufmachung insbesondere jüngere Leute angesprochen wurden. In diesem Besucherkreis allerdings hat eine Schusswaffe generell nichts zu suchen. Selbst ein in jeder Hinsicht gefahrloses Abgeben eines Startschusses ist geeignet, die Waffe und ihre Verwendung zu verharmlosen und bei den Jugendlichen und jungen Erwachsenen den Eindruck hervorzurufen, sie sei gleichsam "Teil des Spiels". Gerade das darf eine Schusswaffe indessen niemals sein, auch wenn von ihrer Verwendung im Einzelfall keine Gefahr ausgeht. Die grundsätzliche Gefährlichkeit der Waffe wird hierdurch nicht infrage gestellt.

Nach dem Eindruck, den die Kammer im Laufe des Verfahrens schriftsätzlich und in der mündlichen Verhandlung persönlich gewonnen hat, ist dem Kläger - jedenfalls bislang - die Problematik seines Verhaltens im Zusammenhang mit den Rennen nicht ausreichend gegenwärtig. Er neigt weiterhin dazu, die Vorfälle zu verharmlosen und er nimmt (noch) nicht zur Kenntnis, dass eine Schusswaffe ausnahmslos nicht zu anderen Zwecken verwendet werden darf als denen, für die sie konstruiert worden ist. Die Langwaffe eines Jägers ist ausschließlich dafür bestimmt, bei der Jagd eingesetzt zu werden. Zur Abgabe eines Schusses, um damit ein Rennen zu starten, scheidet sie schlechterdings aus.

Bei ihrer Feststellung, wonach der Kläger zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung seine Zuverlässigkeit im waffenrechtlichen Sinne (noch) nicht erlangt hat, nimmt das Gericht auch die Wertungen in den Blick, die andere Tatbestände des § 5 WaffG unter dem Gesichtspunkt "Zeitablauf" verkörpern. Danach sind selbst leichte Strafen geeignet, die Zuverlässigkeit in der Regel entfallen zu lassen, wenn eine Frist von fünf Jahren, gerechnet ab der Rechtskraft des Strafurteils, noch nicht verstrichen sind. Wenngleich die hier interessierende Vorschrift - wie dargelegt - nicht auf starre Fristen abstellt, ist es durchaus statthaft, eine negative Zuverlässigkeitsprognose zu stellen, wenn seit dem Ereignis, das die Zuverlässigkeit infrage stellte, deutlich weniger als fünf Jahre vergangen sind. Hierbei berücksichtigt die Kammer auch, dass nach der Praxis der Verwaltungsgerichte die in § 18 S. 3 BJagdG vorgesehene Sperrfrist regelmäßig nicht zu beanstanden ist, falls diese einen Zeitraum von fünf Jahren nicht überschreitet.

Allerdings kann es nicht angehen, dem Kläger die Waffenbesitzkarte auf Dauer ("lebenslängliche Sperrung" im Sinne der Klagebegründung) oder für einen Zeitraum von wesentlich mehr als fünf Jahren zu versagen. Soweit die Bediensteten der Polizeibehörde in der mündlichen Verhandlung im Rahmen der von der Kammer angeregten Óberlegungen zum Abschluss eines Vergleichs Zeiträume von acht und mehr Jahren angesprochen haben, dürften sie gehalten sein, diese Auffassung im Zuge der Bearbeitung eines künftigen Antrags des Klägers auf Wiedererteilung der Waffenbesitzkarte noch einmal zu überdenken.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Kammer sieht davon ab, die Berufung zuzulassen, weil die Voraussetzungen hierfür nicht erfüllt sind. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO; das Urteil weicht auch nicht von einer Entscheidung eines der in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO bezeichneten Gerichte ab.

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