SGB V
Krankenversicherung mit Ausnahme der Verfahren nach § 7a SGB IV sowie Betriebsprüfungen nach §§ 28p und 28q SGB IV
Ruhen des Krankengeldanspruchs bei fehlender Meldung nach § 49 Abs. 2 Nr. 5 SGB V - kein Erfordernis einer erneuten Meldung der fortdauernden Arbeitsunfähigkeit – Berechnung der Meldefrist – Wiedereinsetzung in die versäumte Meldefrist nach § 27 SGB X
Krankenversicherung - Krankengeld - Krankenkasse - Kenntnis vom Fortbestand der Arbeitsunfähigkeit - Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit durch Vertragsärztin
Die ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit nach § 46 Satz 1 Nr. 2 SGB V kann anlässlich der Entlassung aus der Rehabilitation durch eine Entlassungsmitteilung in Verbindung mit der Checkliste b ...