OLG Stuttgart, Urteil vom 14.11.2012 - 14 U 9/12
Fundstelle
openJur 2013, 15854
  • Rkr:

Zur Nachfolge eines als Kind angenommenen volljährigen Enkels bei einer auf Kinder beschränkten qualifizierten Nachfolgeklausel in einer Personenhandelsgesellschaft.

Tenor

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 29.02.2012, Az. 33 O 39/11 KfH, in Ziffer II. seines Tenors und im Kostenpunkt

abgeändert:

Es wird festgestellt, dass die Anteile an der Maschinenfabrik X KG von den Gesellschaftern jeweils in folgender Höhe gehalten werden:

L. P. X. DM 625.000 (52,6316%)R. XDM 217.500(18,3158%)M. XDM 345.000(29,0526%)

2. Die Berufungen der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 29.02.2012, Az. 33 O 39/11 KfH, werden

zurückgewiesen.

3. Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen je zur Hälfte.

4. Dieses Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Streitwert:

Der Streitwert des zweiten Rechtszugs beträgt 3 Mio. Euro.

Unter Abänderung der Streitwertfestsetzung des Landgerichts wird der Streitwert für den ersten Rechtszug auf 3 Mio. Euro festgesetzt.

Gründe

A.

Die Parteien streiten über die Rechtsnachfolge in die Stellung des in der Nacht zum 22.06.2010 (Bl. 3, 42) verstorbenen H. X als persönlich haftender Gesellschafter der Maschinenfabrik X KG (KG).I.

1. Der Gesellschaftsvertrag der KG wurde am 05.01.1960 neu gefasst (K20) und durch die Gesellschafterbeschlüsse vom 20.12.1987 (K21) und 21.09.1992 (B1) ergänzt. Er enthält insbesondere folgende Bestimmungen:

§ 4 Gesellschaftseinlagen

Die Kapitaleinlagen der Gesellschafter betragen auf 1. Januar 1960 laut Firmenbilanz ...

Die Kapitalkonten können nur gemäß § 5, letzter Absatz, nämlich mit Zustimmung aller komplementäre, mindestens aber der Personen, die zusammen nicht unter 75% des Gesellschaftskapitals vertreten, geändert werden. ...

§ 5 Geschäftsführung

Jeder Komplementär vertritt die Gesellschaft und führt deren Geschäfte allein und unbeschränkt. Die Komplementäre sind verpflichtet ... Handlungen, die den Widerspruch des anderen finden, haben zu unterbleiben. Auf Wunsch ist der Widerspruch schriftlich zu begründen.

Zwischen den Komplementären sind vorher abzusprechen: ...

Der Zustimmung aller Komplementäre, mindestens aber der Personen, die zusammen nicht unter 75% des Gesellschaftskapitals vertreten, bedarf es bei: ...

§ 8 Gewinnverteilung und Entnahmen

Der sich nach ... ergebende Reingewinn wird auf die Gesellschafter im Verhältnis ihrer Kapitalkonten zueinander verteilt, sofern die Gesellschafter nicht einstimmig eine andere Verteilung beschließen. Bei der Berechnung dieses Verhältnisses werden die Kapitalkonten der Kommanditisten nur zu 75% ihres Buchwerts berücksichtigt. Ein evtl. Verlust wird ebenso aufgeteilt. Kommanditisten werden jedoch nur bis zur Höhe ihrer Kapitaleinlage am Verlust beteiligt. Da die Kapitalkonten nur mit Zustimmung aller Komplementäre bzw. der Personen mit mindestens 75% Kapitalanteilen geändert werden können, werden die Gewinn- und Verlustanteile der Gesellschafter nach Fertigstellung der Bilanz auf deren Privatkonto mit Wert des Bilanz-Stichtags gutgeschrieben. ...

§ 13 Tod eines Gesellschafters

Im Fall des Todes eines Gesellschafters wird die Gesellschaft nicht aufgelöst. Es gilt folgendes:

Beim Ableben eines der Komplementäre gehen dessen Anteile auf seine Kinder zu gleichen Teilen über, sofern der Gesellschafter letztwillig nichts Anderes bezüglich der Aufteilung zwischen den Kindern verfügt hat. Er kann weiter letztwillig bestimmen, dass die Witwe bis zu ihrer evtl. Wiederverheiratung, andernfalls bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres des Jüngsten der Kinder die Verwaltung, Vertretung und Nutznießung der Anteile der Nachkommen hat, oder deren Kommanditistenrechte bis dahin treuhänderisch wahrnimmt.

Ist die Witwe verstorben oder wiederverheiratet, solange eines der Kinder noch minderjährig ist, so übt die Verwaltung und Vertretung der betreffenden Anteile eine entweder vom Erblasser, von der verstorbenen Witwe oder vom Vormundschaftsgericht bestimmte geeignete Person aus, während die Nutznießung in diesem Fall sofort auf die Kinder übergeht.

Die Witwe hat für die Zeit, in der ihr die Verwaltung zusteht, das Recht, in der Firma die Tätigkeit auszuüben, die sie vor dem Tode des Gesellschafters ausgeübt hat. Soweit sie tatsächlich ihre Arbeit vollwertig leistet, kann sie auch weiterhin die Tätigkeitsvergütung beanspruchen.

Mit dem Tode eines Komplementärs werden die an seine Stelle tretenden Kinder Kommanditisten. Auch einem Kommanditisten oder einer zu seiner Vertretung bestimmten Person steht das in § 5, letzter Absatz, dieses Vertrags vorgesehene Abstimmungsrecht zu. Grundsätzlich können die an Stelle eines verstorbenen Gesellschafters tretenden Personen vereinbaren, dass nicht alle, bzw. wer von ihnen Gesellschafter wird. Sie können also ihre Anteile untereinander übertragen. Die an die Stelle eines Komplementärs tretenden Kommanditisten haben das Recht, zu verlangen, dass einer von ihnen nach ihrer Wahl nach Vollendung des 24. Lebensjahres vollhaftender Gesellschafter wird. Ein Komplementär kann jedoch auch letztwillig bestimmen, welches seiner Kinder persönlich haftender Gesellschafter werden soll.

Stirbt ein Kommanditist, so geht sein Anteil zu gleichen Teilen an seine Geschwister, sofern keine vorhanden sind, an seinen Vater über. Die Kommanditisten können jedoch auch letztwillig verfügen, in welchem Verhältnis die Anteile auf die Geschwister übergehen sollen. Weiterhin können sie ihre Anteile auch letztwillig auf ihre Kinder übertragen.

Ab ihrem 60. Lebensjahr sind die derzeitigen Komplementäre berechtigt, ihre Geschäftsanteile ganz oder teilweise auf ihre Kinder zu übertragen und zu bestimmen, dass eines ihrer Kinder an ihrer Stelle als Komplementär eintritt und sie selbst aus der Gesellschaft ausscheiden oder als Kommanditist in der Gesellschaft verbleiben.

Eine solche Umwandlung ist auf Ende eines Geschäftsjahres möglich nach vorheriger einjähriger Ankündigung an die anderen Gesellschafter.

§ 14 Gesellschafterbeschlüsse

Soweit der Gesellschaftsvertrag nichts anderes bestimmt, bedarf es für die von den Gesellschaftern zu fassenden Beschlüsse der Zustimmung aller Komplementäre mindestens aber der Personen, die zusammen nicht unter 75% des Gesellschaftskapitals vertreten.

2. Durch Beschluss der seinerzeitigen Gesellschafter der KG vom 21.09.1992 (B1) wurde der Beklagte Ziffer 1), welcher der KG bislang als Kommanditist angehört hatte, als Nachfolger seines am 19.07.1992 verstorbenen Vaters L. X neben seinem Onkel H. X zum Komplementär bestellt. Zugleich wurde der Stand der Kapitalkonten der Gesellschafter wie folgt festgelegt:

GesellschafterFunktionDMBeklagter Ziffer 1) persönlich haftender Gesellschafter 625.000H. Xpersönlich haftender Gesellschafter500.000Beklagte Ziffer 2)Kommanditistin62.500Dr. L. H-XKommanditistin62.500

Dr. L. X, vormals verheiratete H, ist durch Kündigung mit Wirkung zum Ablauf des 31.12.2008 aus der KG ausgeschieden.

3. Der Kläger, geborener H, ist der Sohn der Tochter des H. X, Dr. L. X. Die Beklagte Ziffer 2) ist ebenfalls Tochter des H. X; dessen Sohn H. X jun. ist bereits 1973 verstorben (K3, K14). Am 19.08.2005 erhob H. X gegen den Beklagten Ziffer 1) Klage auf Feststellung, dass der Begriff Kinder i.S.v. § 13 des Gesellschaftsvertrags der KG auch Enkel umfasse und er aufgrund von § 13 des Gesellschaftsvertrags der KG berechtigt sei, seinen Kapitalanteil unter Lebenden ganz oder teilweise auf seinen Enkel, den hiesigen Kläger, oder eines seiner anderen Enkelkinder zu übertragen und dem jeweiligen Übertragungsempfänger das Recht einzuräumen, an seiner Stelle als Komplementär in die KG einzutreten. Wegen der Einzelheiten des dazu unter 14 U 67/05 geführten, durch Entscheidung vom 20.12.2006 (K4) abgeschlossenen Verfahrens wird auf die dortigen Akten verwiesen, die beigezogen wurden.

4. Mit Schreiben vom 28.12.2009 an die Beklagten (K22) kündigte H. X diesen gegenüber an, dass er einen Teil seines Kapitalanteils an der KG entsprechend den Bestimmungen in § 13 des Gesellschaftsvertrags frühestmöglich auf den Kläger übertragen und bestimmen werde, dass dieser zum gleichen Zeitpunkt an seiner Stelle Komplementär werde. Im Folgenden betrieb H. X die Adoption des Klägers.

a) Am 29.01.2010 unterzeichneten H. X und der Kläger eine Vereinbarung (B5, B II 9), in der ersterer erklärte, er beabsichtige, letzterem 150.000 Euro zu bezahlen, ihn im Lauf des Jahres 2009 zu adoptieren, ihn als Mitarbeiter der KG einzustellen und ihm - sofern dies gesellschaftsrechtlich zulässig sei, was derzeit nicht der Fall sei - zum 01.01.2010 mindestens 10% seiner Firmenanteile an der KG zu übertragen.

b) Durch notariell beurkundete Erklärung vom 29.07.2009 (K14) beantragten H. X, seine Ehefrau M. X und der Kläger beim zuständigen Amtsgericht - Vormundschaftsgericht - A. den Ausspruch der Annahme des Klägers durch die Eheleute H. und M. X als deren gemeinsames Kind; dabei solle es bei den eingeschränkten Rechtswirkungen der Annahme Volljähriger bleiben; die Ehefrau des Klägers willigte darin unwiderruflich ein.

aa) Durch Beschluss vom 05.02.2010 zu 1 XVI 12/09 (K15) sprach das Amtsgericht - Vormundschaftsgericht - A. die Annahme des Klägers durch M. und H. X gemäß §§ 1767, 1754 Abs. 2 BGB aus und bestimmte den Familiennamen X nach § 1757 Abs. 1 BGB zum Geburtsnamen des Klägers. Zur Begründung seiner Entscheidung verwies das Gericht auf das besondere Verhältnis des Klägers zu seinen Großeltern nach der Trennung seiner leiblichen Eltern; es sei nicht davon auszugehen, dass die Adoption einzig und allein dazu dienen solle, die Rechte der Gesellschafter der KG zu umgehen, indem die Übertragung von Beteiligungen an einen anderen als vom Gesellschaftsvertrag vorgesehenen Personenkreis ermöglicht werden. Im Rahmen des Adoptionsverfahrens war vom Notariat A. II ein amtsärztliches Zeugnis in Bezug auf M. X eingeholt worden, das Dr. K. W. am 01.07.2009 erstattet hat (B12, B II 20).

bb) Die Beklagte Ziffer 2) erhob gegen den Beschluss vom 05.02.2010 am 25.03.2010 Gehörsrüge (K16). Dieser Rechtsbehelf wurde vom Amtsgericht - Vormundschaftsgericht - A. durch Beschluss vom 10.01.2011 als unbegründet zurückgewiesen (K17). Eine von der Beklagten Ziffer 2) daneben eingelegte außerordentliche Beschwerde (K18) wurde vom Landgericht E. durch Beschluss vom 16.11.2010 (K19) als unzulässig verworfen. Eine Verfassungsbeschwerde der Beklagten Ziffer 2) gegen den Adoptionsbeschluss ist derzeit noch unter 1 BvR 522/11 anhängig (Bl. 11, 145); gegen eine Beziehung der Akten des Bundesverfassungsgerichts hat sich die Beklagte Ziffer 2) ausdrücklich verwahrt (Bl. 145).

cc) Der Kläger führt seit dem 30.05.2011 den Familiennamen X (Bl. 34).

5. Durch privatschriftlichen Vertrag vom 30.04.2010 (vgl. wegen der Einzelheiten K23) trat H. X - aufschiebend bedingt auf den 01.01.2011, 0:00 Uhr - einen Teilkapitalanteil im Nennbetrag von 190.000 DM an seinem Kapitalanteil im Nennbetrag von 500.000 DM an der KG an den Kläger ab, der diese Abtretung annahm. Dabei erklärten die Vertragspartner, die Abtretung erfolge auf der Grundlage einer an anderer Stelle abgeschlossenen schuldrechtlichen Vereinbarung und sei durch die Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags der KG, namentlich durch dessen § 13 Satz 16, zugelassen; die nach § 13 Satz 17 des Gesellschaftsvertrags dazu erforderliche Ankündigung gegenüber den weiteren Gesellschaftern sei durch Schreiben vom 28.12.2009 erfolgt. H. X bestimmte zudem unter Berufung auf § 13 Satz 16 des Gesellschaftsvertrags, dass der hiesige Kläger zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Abtretung an seiner Statt Komplementär der KG werden solle und er mit dem ihm verbleibenden Kapitalanteil in die Stellung eines Kommanditisten wechsele.

6. Vom 21.06.2010 zum 22.06.2010 verstarb H. X.

a) Sein notariell beurkundetes Testament vom 29.07.2005 (K24) enthält unter anderem die folgenden Bestimmungen:

§ 2 Erbeinsetzung

Zu meinen Erben setze ich ein a) meine Frau M. Xzu - 40/100 -b) meine Tochter R. Xzu - 20/100 -c) meine Tochter L. Xzu - 20/100 -d) meinen Enkel M. Hzu - 20/100 -

Ersatzerben sind deren Abkömmlinge nach den Regeln der gesetzlichen Erbfolgeordnung. Gegebenenfalls tritt Anwachsung ein.

§ 3 Beteiligung an der Maschinenfabrik X KGI.

Nach dem Gesellschaftsvertrag der Maschinenfabrik X KG können nur Kinder eines Komplementärs dessen Nachfolger werden. Meine Beteiligung als Komplementär an dieser Gesellschaft geht deshalb im Wege der Sondererbfolge unmittelbar und getrennt im Verhältnis ihrer Erbteile auf meine Töchter L. X und R. X, die bereits als Kommanditisten an der Gesellschaft beteiligt sind, in der Weise über, dass deren Kapitalanteile entsprechend aufgestockt werden.

Der Wert der übergehenden Beteiligung wird meinen Töchtern L. X und R. X (ersatzweise den an ihre Stelle tretenden Ersatzerben) im Wege der Teilungsanordnung zugewendet.

Daneben werden folgende weiteren Gegenstände meinen Töchtern L. X und R. X (ersatzweise den an ihre Stelle tretenden Ersatzerben) im Wege der Teilungsanordnung zugewendet:

a) Vermögenswerte, die dem Unternehmen zur eigenbetrieblichen Nutzung überlassen sind und die damit im Zusammenhang stehenden Verbindlichkeiten und Forderungen (Sonderbetriebsvermögen),

b) Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber der X KG einschließlich Gewinnansprüchen gegenüber der X KG, auch wenn sie noch zu keiner Gutschrift geführt haben; dies gilt insbesondere für sämtliche Guthaben des Gesellschafters auf Privat- und/oder Verrechnungskonten,

c) Steuerverbindlichkeiten und Steuererstattungsansprüche die mit der Beteiligung im Zusammenhang stehen.

Gemäß § 13 des vorgenannten Gesellschaftsvertrages der Maschinenfabrik X KG können die anstelle eines Komplementärs tretenden Kommanditisten verlangen, dass einem von ihnen die Stellung eines Komplementärs eingeräumt wird. Für den Fall, dass meine Töchter von diesem Recht Gebrauch machen, bestimme ich hiermit, dass L. X persönlich haftender Gesellschafter werden soll, falls meine Töchter nicht innerhalb von sechs Monaten, beginnend mit dem Tag des Übergangs meiner Beteiligung, eine Einigung über die Komplementärstellung erzielen sollten. L. X und R. X müssen ihre Einigung dadurch kundtun, dass sie innerhalb der vorgenannten Frist schriftlich und übereinstimmend gegenüber der Gesellschaft die Person benennen, die in meine Komplementärstellung nachfolgen soll.II.

Für den Fall, dass es rechtlich möglich ist, dass nach § 13 des Gesellschaftsvertrages der Maschinenfabrik X auch Enkel eines Komplementärs dessen Nachfolger werden können, bestimme ich folgendes:

Meine Beteiligung als Komplementär an dieser Gesellschaft geht im Wege der Sondererbfolge unmittelbar und getrennt im Verhältnis ihrer Erbteile, hilfsweise im Wege der Teilungsanordnung auf meine Tochter R. X und meinem Enkel M. H über. L. X erhält somit keinen Anteil an der Beteiligung als Komplementär der Gesellschaft.

Der Wert der übergehenden Beteiligung wird daher meiner Tochter R. X und meinem Enkel M. H (ersatzweise den an ihre Stelle tretenden Ersatzerben) im Wege der Teilungsanordnung zugewendet.

Daneben werden die oben Ziffer I. lit. a), b) und c) aufgeführten weiteren Gegenstände meiner Tochter R. X und meinem Enkel M. H (ersatzweise den an ihre Stelle tretenden Ersatzerben) im Wege der Teilungsanordnung zugewendet.

Gemäß § 13 des vorgenannten Gesellschaftsvertrags der Maschinenfabrik X KG können die an die Stelle eines Komplementärs tretenden Kommanditisten verlangen, dass einem von ihnen die Stellung eines Komplementärs eingeräumt wird. Für den Fall, dass R. X und M. H von diesem Recht Gebrauch machen wollen, bestimme ich hiermit, dass M. H persönlich haftender Gesellschafter werden soll, falls nicht innerhalb von sechs Monaten, beginnend mit dem Tag des Übergangs meiner Beteiligung, eine Einigung über die Komplementärstellung erzielt werden sollte. R. X und M. H müssen ihre Einigung dadurch kundtun, dass sie innerhalb der vorgenannten Frist schriftlich und übereinstimmend gegenüber der Gesellschaft die Person benennen, die in meine Komplementärstellung nachfolgen soll. ...

b) Dr. L. X schlug ihr Erbe durch notariell protokollierte Erklärung am 03.09.2010 aus (K13). Der Kläger ist ihr einziger Abkömmling. Dieser nahm in derselben Urkunde die weitere Erbenstellung zu 20/100 des Nachlasses an.

c) Der Kläger forderte die Beklagte Ziffer 2) mit Schreiben vom 14.12.2010 (K11) unter Berufung auf § 3 des Testaments vom 29.07.2005 auf, sich bis zum 20.12.2010 zu erklären, ob sie mit der Übernahme der Komplementärstellung durch den Kläger einverstanden sei. Die Beklagte Ziffer 2) antwortete darauf mit Schreiben vom 21.12.2010 (K12), in dem sie unter anderem erklärte, dass der Kläger die qualifizierte Nachfolgeklausel des Gesellschaftsvertrags der KG weder als Enkel noch auf dem Umweg über eine (derzeit noch fraglich erfolgreiche) weiche Erwachsenenadoption erfüllen könne; die vom Kläger aufgeworfenen Fragen stellten sich somit nicht.

7. Das Ausscheiden des H. X aus der KG wurde bislang noch nicht im Handelsregister eingetragen (K1). Die am 07.10.2012 verstorbene M. X hat am 19.01.2011 (K2) in notariell beglaubigter Form ihre Zustimmung zur Anmeldung der Eintragung des Klägers als persönlich haftender Gesellschafter der KG zum Handelsregister erklärt. Die Beklagten haben in notariell beglaubigter Form vom 20.04.2011 (B3, B II 14) den Tod des H. X sowie das Ausscheiden der Beklagten Ziffer 2) als Kommanditistin und ihren Eintritt als persönlich haftende Gesellschafterin zur Eintragung im Handelsregister erklärt.II.

Durch seine im April 2011 erhobene Klage begehrt der Kläger Feststellung der aus seiner Sicht derzeit bestehenden Beteiligungsverhältnisse und der seiner Auffassung nach bestehenden Verpflichtung der Beklagten an der Anmeldung nicht nur des Ausscheidens des H. X mitzuwirken, sondern auch seines, des Klägers, Eintritts als persönlich haftender Gesellschafter.

Der Kläger hat im ersten Rechtszug beantragt (Bl. 2, 288),

1. festzustellen, dass die Beklagten als Gesellschafter der KG verpflichtet sind, an folgender Eintragung in das Handelsregister mitzuwirken:

1. Der persönlich haftende Gesellschafter H. X, geboren am ..., wohnhaft in ... ist am 22.06.2010 verstorben und hierdurch aus der Gesellschaft ausgeschieden.

2. Im Wege der Sondererbfolge nach dem nach Ziffer 1. ausgeschiedenen H. X ist als persönlich haftender Gesellschafter in die Gesellschaft eingetreten:

Herr M. X, geboren am ...,wohnhaft in ... .

2. festzustellen, dass die Anteile an der KG von den Gesellschaftern jeweils in folgender Höhe gehalten werden:

L. P. X DM 625.000,00 (52,6316%)M. XDM 345.000,00(29,0526%)R. XDM 217.500,00(18,3158%)

Die Beklagten haben im ersten Rechtszug beantragt (Bl. 35, 102, 288),

die Klage abzuweisen.

Wegen der Einzelheiten des Parteivortrags im ersten Rechtszug wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils in der durch den Beschluss vom 15.03.2012 berichtigten Fassung (Bl. 321 ff., 365 ff.) verwiesen.III.

Durch Urteil vom 29.02.2012 (Bl. 311 ff.), berichtigt durch Beschluss vom 15.03.2012 (Bl. 365 ff.), hat das Landgericht entschieden, dass die Beklagten als Gesellschafter der KG verpflichtet seien, an der Anmeldung des Ausscheidens des H. X sowie des Eintritts des Klägers als persönlich haftender Gesellschafter mitzuwirken, und festgestellt, dass der Kläger Anteile i.H.v. 250.000 DM (21,05265%), der Beklagte Ziffer 1) i.H.v. 625.000 DM (52,6316%) sowie die Beklagte Ziffer 2) 312.500 DM (26,31575%) an der KG halten. Im Übrigen wurde die Klage abgewiesen. In einem mit Sachverhaltsberichtigung überschriebenen Antrag rügte die Beklagte Ziffer 2) (Bl. 353 ff.) die Darstellung des Umfangs der Gesellschaftsanteile unmittelbar vor dem Tod des H. X (Bl. 354).IV.

Die Beklagten rügen mit ihren Berufungen, das Landgericht habe zu Unrecht angenommen, dass der Kläger ein Kind des H. X im Sinne von § 13 des Gesellschaftsvertrags der KG sei (Bl. 459).

Der Beklagte Ziffer 1) meint - unter ausdrücklichem Widerspruch der Beklagten Ziffer 2) (Bl. 552) -, das Landgericht gehe fälschlich davon aus, dass der Gesellschaftsvertrag von einem Stammesprinzip beherrscht sei (Bl. 450). Tatsächlich fehlten indes stammestypische Regelungen (Bl. 448, 450, 578 f.). Dementsprechend sei der Anteil Dr. L. X`s bei ihrem Ausscheiden nicht nur den Gesellschaftern eines Stammes, sondern proportional zu ihrer bisherigen Beteiligung allen verbliebenen Gesellschaftern angewachsen (Bl. 449).

Übereinstimmend meinen die Beklagten, bei der Auslegung des § 13 des Gesellschaftsvertrags sei zu berücksichtigen, dass ein Gesellschafterwechsel bei einer Personengesellschaft grundsätzlich der Zustimmung aller Mitgesellschafter bedarf, weshalb die Regelung eng auszulegen sei (Bl. 451). Um seine Gesellschafterstellung zu übertragen, müsse der Erblasser die Voraussetzungen des Gesellschaftsvertrages erfüllen; entgegen der Auffassung des Landgerichts sei deshalb nicht der Wille des Erblassers H. X, sondern die Auslegung des Gesellschaftsvertrags und somit der Wille aller Gesellschafter maßgeblich (Bl. 452). In der Vergangenheit seien sich die Gesellschafter der KG darin einig gewesen, dass § 13 des Gesellschaftsvertrags eng zu verstehen sei; der Beklagte Ziffer 1) verweist dazu auf die Einwände des H. X gegen seinen eigenen Eintritt 1992 (Bl. 452 f., B25). H. X habe zudem selbst gewusst, dass der Kläger kein Kind im Sinne der Regelung sei (Bl. 453, B26 und B27).

Die Adoption des Klägers durch H. X habe daran nichts geändert.

Dies folge schon aus der schwachen Wirkung der Volljährigenadoption, die den Kläger zwar aus der Perspektive des H. X zu dessen Kind gemacht, die verwandtschaftlichen Verhältnisse zu den übrigen Gesellschaftern aber nicht geändert habe. Maßgeblich für die gesellschaftsrechtlichen Folgen der Adoption sei entgegen der Annahme des Landgerichts nicht die Perspektive des Erblassers H. X, sondern die Perspektive der KG und der übrigen Gesellschafter; aus deren Sicht sei der Kläger weiterhin ein Enkel des H. X (Bl. 454, 581). Die vom Landgericht angeführten Fundstellen rechtfertigten seine Auffassung nicht (Bl. 455).

Im Übrigen sei die Perspektive der Gesellschafter am 05.01.1960 zu bedenken (Bl. 390 f., 581 f.). Zum einen hätten die Gesellschafter seinerzeit nicht davon ausgehen können, dass die von ihnen vereinbarten Nachfolgebestimmungen von einem Vertragsunterzeichner durch die Adoption eines Enkels umgangen würden, weil Großelternadoptionen 1960 im Allgemeinen nicht möglich und das Fehlen ehelicher Abkömmlinge in der Regel Adoptionsvoraussetzung gewesen sei (Bl. 390). Zum anderen hätte die Aufnahme von Gesellschaftern, die im Wege der schwachen Adoption adoptiert wurden, den von den Gesellschaftern 1960 gewollten Charakter eines Familienunternehmens gesprengt (Bl. 390). Auf die schon vor der Adoption bestehende Familienzugehörigkeit des Klägers komme es nicht an, da - entgegen der Auffassung des Landgerichts - die Regelung abstrakt auszulegen sei (Bl. 391).

Jedenfalls könne sich der Kläger nicht auf die Adoption berufen. Der Beklagte Ziffer 1) meint, dass das Adoptionsverfahren unter schweren Mängeln leide und der Kläger den Adoptionsbeschluss in kollusivem Zusammenwirken mit H. X durch falsche Behauptungen erschlichen habe, um die Voraussetzungen von § 13 des Gesellschaftsvertrags zu erfüllen (Bl. 456). Die Beklagte Ziffer 2) ist der Auffassung, H. X habe durch die Adoption des Klägers in grober Weise gegen seine gesellschaftsrechtlichen Treuepflichten verstoßen, indem er das Ziel verfolgt habe, die Verweigerung der Zustimmung seiner Mitgesellschafter zur Aufnahme des Klägers zu umgehen (Bl. 392).

Wegen der Mängel des Adoptionsverfahrens verweist der Beklagte Ziffer 1) auf seinen Schriftsatz vom 29.06.2011 im ersten Rechtszug (Bl. 456). Der Tod M. X`s hindere den Nachweis ihrer fortgeschrittenen Demenz und der fehlenden Kindesbeziehung nicht, dazu stünden andere Zeugen zur Verfügung (Bl. 580).

Das Landgericht missachte die unter FamRZ 1981, 818 veröffentlichte Rechtsprechung des OLG Stuttgart (Bl. 457, 392). Danach sei eine Adoption, die bezwecke, in treuwidriger Weise den Eintritt von Bedingungen herbeizuführen oder zu vereiteln, nach § 162 BGB (Bl. 457) bzw. einem daraus abzuleitenden allgemeinen Rechtsgrundsatz (Bl. 547) nicht anzuerkennen. Dazu genüge es, dass dieses Motiv überwiege (Bl. 393). Entscheidende Triebkraft für die Adoption sei hier das Bemühen, dem Kläger eine Gesellschafterstellung zu verschaffen, die er aufgrund von § 13 des Gesellschaftsvertrags nach der Entscheidung des Senats zu 14 U 67/05 nicht habe erlangen können (Bl. 458); dies hätten die Angaben der leiblichen Mutter des Klägers im Adoptionsverfahren bestätigt (Bl. 392, B II 21). Dabei habe der Senat H. X bereits in der mündlichen Verhandlung zu 14 U 67/05 gewarnt, nachdem dieser die Idee einer Adoption in den Raum gestellt habe (Bl. 458)

Jedenfalls ist der Beklagte Ziffer 1) der Auffassung, mangels seiner Beteiligung im Adoptionsverfahren müssten seine Bedenken in Bezug auf das Vortäuschen eines Eltern-Kind-Verhältnisses in diesem Verfahren berücksichtigt werden; dies gebiete sein Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs. Auf das Verfassungsbeschwerdeverfahren könne das Gericht angesichts der Subsidiarität dieses Rechtsbehelfs nicht verweisen (Bl. 459 f.).

Hinsichtlich der Beurteilung des Abtretungsvertrags verteidigten die Beklagten die Auffassung des Landgerichts.

Zwar habe das Landgericht im Ergebnis zutreffend festgestellt, dass der Kläger zum Zeitpunkt der Ankündigung vom 28.12.2009 die Voraussetzungen von § 13 des Gesellschaftsvertrags nicht erfüllt habe und die Ankündigung deshalb nicht möglich gewesen sei.

Der Eintritt eines neuen Gesellschafters, namentlich als Komplementär, stelle ein einschneidendes Ereignis dar, auf das sich die Mitgesellschafter einstellen müssten (Bl. 530 ff., 584). Die Unwirksamkeit der Ankündigung liege auf der Hand, da die Ankündigung der Übertragung von Anteilen auf nicht nachfolgeberechtigte Personen keinen Sinn mache; anders als im Fall der Vollendung des 60. Lebensjahres sei es für die übrigen Gesellschafter nicht voraussehbar gewesen, dass dem Adoptionsantrag entsprochen werde (Bl. 521, 533), zumal der Beklagte Ziffer 1) die Existenz eines Adoptionsverfahrens nur vermutet habe (Bl. 536 f., K43, Bl. 583). Die Wirksamkeitsvoraussetzungen eines Rechtsgeschäfts müssten nicht immer erst bei seinem dinglichen Vollzug erfüllt sein (Bl. 534 f.).

Im Übrigen fehle es an der Angabe eines genauen Zeitpunkts, zu dem die Anteilsübertragung wirksam werden sollte (Bl. 537 f.). Bei der Auslegung des Ankündigungserfordernisses im Gesellschaftsvertrag sei zu bedenken, dass die Nachfolgeregelung eine Ausnahme darstelle, die den Grundsatz der allseitigen Zustimmung der Mitgesellschafter durchbreche (Bl. 582).

Das Landgericht habe aber verkannt, dass der Abtretungsvertrag auch aus anderen Gründen unwirksam sei; insoweit verweist der Beklagte Ziffer 1) wiederum auf seine Klageerwiderung im ersten Rechtszug durch Schriftsatz vom 29.06.2011 (Bl. 460).

Ergänzend meint er, H. X habe dem Kläger die Gesellschaftsanteile unentgeltlich zuwenden wollen; die nicht notariell beurkundete Schenkung sei indes bei seinem Tod noch nicht vollzogen gewesen, so dass es an einem wirksamen schuldrechtlichen Grundgeschäft fehle, aufgrund dessen der Kläger die Anteilsübertragung hätte verlangen können (Bl. 539)

Da die Beteiligung des H. X mit dessen Tod in eine Kommanditbeteiligung umgewandelt worden sei, hätten seine Erben dem Kläger keine Beteiligung als Komplementär verschaffen können (Bl. 539); wegen des Abspaltungsverbots habe der Kläger auch keine von der Komplementärstellung isolierte Beteiligung durch die Abtretung erlangen können (Bl. 540).

Die Beklagte Ziffer 2) meint, dass der Kläger nicht sowohl durch den Abtretungsvertrag als auch durch das Testament Komplementär werden konnte, eine Trennung zwischen der Übertragung der Komplementärstellung und des Gesellschaftsanteils aber nicht möglich sei (Bl. 522). Der Kläger verkenne zudem, dass der Abtretungsvertrag keine Bedingung, sondern eine Befristung enthalte und dass die Verpflichtung, dem Kläger die Komplementärstellung zu verschaffen, nicht auf die Erben des H. X übergegangen, sondern nach § 275 BGB erloschen, weil seine Beteiligung im Erbfall in eine Kommanditbeteiligung umgewandelt worden sei (Bl. 523).

Die Beklagte Ziffer 2) wendet sich zudem gegen die Auslegung des Testaments vom 29.07.2005 durch das Landgericht (Bl. 394).

Die Feststellung des Landgerichts, der Kläger sei nach § 3 I des Testaments Gesellschafter und Komplementär gewesen, verkenne, dass nur § 3 II des Testaments die Bestimmung des Klägers zum Komplementär enthalte (Bl. 395). Diese Regelung sei indes nicht anzuwenden, weil ihre Voraussetzungen nicht erfüllt seien; jedenfalls dürfe die von H. X unterlassene Anpassung der Regelung an die durch die Adoption eingetretenen Änderungen nicht im Wege der Testamentsauslegung nachgeholt werden (Bl. 396, 547).

Auch nach § 3 I des Testaments könne der Kläger nicht Gesellschafter oder Komplementär der KG geworden sein; dies gelte selbst dann, wenn der Kläger Ersatzerbe seiner leiblichen Mutter wäre. Maßgeblich für die Auslegung der Regelung sei die Perspektive des H. X zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung (Bl. 394). Danach habe der Gesellschaftsanteil des H. X jedoch nicht auf die Ersatzerben seiner Kinder übergehen können, weil diese als Enkel nicht im Sinne von § 13 des Gesellschaftsvertrags der KG nachfolgeberechtigt gewesen seien (Bl. 395, 546).

Jedenfalls sei der Kläger nicht nach § 2 des Testaments vom 29.07.2005 Ersatzerbe seiner leiblichen Mutter geworden, weil § 1770 Abs. 2 BGB im Fall der Adoption eines volljährigen Verwandten nicht anwendbar sei (Bl. 396 ff., 398).

Bereits die Adoption minderjähriger Verwandter sei sittlich bedenklich (Bl. 396). Jedenfalls sei die Adoption eines volljährigen unverwaisten Enkels, der in regelmäßigem Kontakt zu beiden Elternteilen stehe, offenkundig sittenwidrig und verboten (Bl. 397). Werde eine solche Adoption dennoch unanfechtbar ausgesprochen, müsse sich die Feststellung ihrer Rechtsfolgen daran orientieren, dass es sich in erster Linie um eine Verwandtenadoption und erst in zweiter Linie um eine Volljährigenadoption handele, um zu verhindern, dass der Angenommene zu derselben Personen mehrere unterschiedliche Verwandtschaftsverhältnisse habe (Bl. 397).

Der Zusatz  soweit das Gesetz nichts anderes vorschreibt in § 1770 Abs. 2 BGB verweise deshalb im Fall der Adoption eines volljährigen Verwandten auf §§ 1755 Abs. 1, 1756 Abs. 1, 1767 Abs. 2 BGB (Bl. 398, 543). Der Gesetzgeber der Adoptionsrechtsreform von 1976 habe sich ausdrücklich zum Ziel gesetzt, eine doppelte Elternschaft zu vermeiden, weshalb nach § 1756 BGB eine der beiden Elternschaften erlöschen müsse (Bl. 543). Aus der Zulässigkeit der Erwachsenenadoption unter Verwandten folge jedenfalls nicht, dass die Adoptiveltern mit ihrem Adoptivkind auch noch auf andere Weise verwandt blieben (Bl. 545). Soweit die erbrechtliche Literatur dennoch eine doppelte gesetzliche Erbfolge akzeptiere, setze sie sich nicht hinreichend mit den sich aufdrängenden familienrechtlichen Bedenken auseinander (Bl. 545); die Beklagte Ziffer 2) verweist dazu auf den unter B II 41 vorgelegten Entwurf eines Festschriftbeitrags von Prof. S.

Schließlich rügen die Beklagten, das Landgericht sei bei seiner Feststellung, ihnen stünde kein Recht zu, den Kläger als neuen Gesellschafter abzulehnen, nicht auf ihren detaillierten Sachvortrag eingegangen.

Der Beklagte Ziffer 1) verweist dazu wiederum auf seinen Vortrag in der Klagerwiderung im ersten Rechtszug, wobei er konkret die Seiten 49 ff. seines Schriftsatzes vom 29.06.2011 in Bezug nimmt (Bl. 460, 83 - 95).

Die Beklagten meinen, das Landgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass bei Unternehmen, deren Gesellschafter gerichtliche Auseinandersetzungen führten, geringere Anforderungen an das Verhalten neuer Gesellschafter anzulegen seien (Bl. 462, 408); dies verstoße gegen das Rechtsstaatsprinzip nach Art. 19 Abs. 4 GG (Bl. 462, 464). Jedenfalls dürfe den Beklagten die Verfolgung bzw. Verteidigung ihrer Rechte in gerichtlichen Verfahren nicht zum Nachteil gereichen (Bl. 462 f.). Dazu führt der Beklagte Ziffer 1) das Vorgehen der Beklagten Ziffer 2) gegen den Adoptionsbeschluss (Bl. 462), die Klagen gegen die Anstellung des Klägers bei der KG, die Streitigkeiten über Geschäftsführungsmaßnahmen insbesondere im Zusammenhang mit dem tödlichen Unfall am 22.08.2009 (Bl. 463) sowie den unter 14 U 7/08 vor dem Senat anhängigen Rechtsstreit (Bl. 464) an.

Der Beklagte Ziffer 1) behauptet darüber hinaus, der Kläger versuche, neuen Streit in die Gesellschaft zu tragen; dies belegten drei Beispiele aus jüngerer Zeit (Bl. 465 ff.). Mit Schreiben vom 03.04.2011 an den Beklagten Ziffer 1) habe der Kläger versucht, diesen gegen die Beklagte Ziffer 2) aufzuhetzen, indem er sie zum gemeinsamen Studium interessante[r] Akten eingeladen habe (Bl. 466, B29 - im Schriftsatz falsch bezeichnet als B28). Ohne Verständnis für die Notwendigkeit einer Erweiterung der Produktionskapazitäten am Standort A habe der Kläger den Beklagten Ziffer 1) mit Schreiben vom 03.04.2012 aufgefordert, das für eine Betriebserweiterung nötige Grundstück, das die KG neben ihrem vorhandenen Betriebsgrundstück erworben hat, weiter zu veräußern (Bl. 467, B28 - im Schriftsatz falsch bezeichnet als B29). Dies belege eine sinnlose Fundamentalopposition des Klägers (Bl. 467). Schließlich habe der Kläger seine Mitgesellschafter bei der Gewerkschaft angeschwärzt, indem er gegenüber der IG Metall behauptet habe, der Beklagte Ziffer 1) übe Druck auf Mitarbeiter der KG aus, damit diese als Zeugen in einem von der Beklagten Ziffer 2) geführten Rechtsstreit vor dem Landgericht E zu 1 O 10/11 (vgl. den dortigen Beweisbeschluss vom 30.03.2012, BII 42) zur Verfügung stünden, wenn dort der Gesundheitszustand von M. X beweiserheblich werde; dem Betriebsratsvorsitzenden der KG, Sch., sei indes kein Mitarbeiter bekannt, der sich im Hinblick auf seine Bereitschaft, als Zeuge auszusagen, unter Druck gesetzt fühle (Bl. 468). Damit habe der Kläger in Kauf genommen, dass das Verhältnis zwischen der KG und der Gewerkschaft schwer belastet, ihr Ruf geschädigt sowie der Betriebsfrieden gestört werde (Bl. 550).

Die Beklagte Ziffer 2) rügt in diesem Zusammenhang, das Landgericht habe den von ihr für den Fall erbetenen Hinweis, dass das Gericht weiteren Vortrag für erforderlich halte, nicht erteilt (Bl. 407, 159). Zum Beleg ihrer Behauptung, dass die Gesellschafter bei Eintritt des Klägers in die KG ununterbrochen die Gerichte anrufen müssten, um die Beachtung ihrer Rechte durch den Kläger zu erzwingen, verweist die Beklagte Ziffer 2) auf einen zwischen ihr und dem Kläger derzeit unter 1 O 10/11 vor dem Landgericht E anhängigen Rechtsstreit. Der Kläger habe nach dem Tod des H. X die Verwaltung des Nachlasses an sich gerissen, sich als Vertreter der Erbengemeinschaft ausgegeben und verweigere die Zusammenarbeit mit ihr (Bl. 410). Zudem verweist die Beklagte Ziffer 2) darauf, dass der Kläger die zunächst von ihm übernommene Verwaltung der Immobilien im Nachlass des H. X unter Berufung auf die Unzumutbarkeit der Zusammenarbeit mit ihr, der Beklagten Ziffer 2), niedergelegt habe (Bl. 412, B II 39 und B II 40, Bl. 551). Am 22.06.2012, dem zweiten Todestag ihres Vaters, habe der Kläger der Beklagten Ziffer 2) den Zugang zur Wohnung ihrer Mutter M. verwehrt, weshalb sie sich gezwungen gesehen habe, den Zugang zu ihrer Mutter durch einen am 13.07.2012 beim Landgericht E gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung durchzusetzen (Bl. 551, BII 43). Schließlich bittet die Beklagte Ziffer 2) um Hinweis, falls die von ihr zur Begründung eines Ausschlussgrundes in der Person des Klägers vorgetragenen Umstände einen ansonsten festzustellenden Eintritt des Klägers in die KG nicht hinderten, um ihr Gelegenheit zu geben, die Fülle der weiteren und noch nicht angesprochenen Ausschlussgründe darzulegen (Bl. 412).

Die Beklagten beantragen (Bl. 389, 439, 588 f.),

das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 29.02.2012, Az. 33 O 39/11 KfH, aufzuheben und die Klage abzuweisen sowie die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

Der Kläger beantragt (Bl. 422, 588 f.),

das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 29.02.2012, Az. 33 O 39/11 KfH, wie folgt abzuändern:

I. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesellschafter der KG verpflichtet sind, an folgender Eintragung in das Handelsregister mitzuwirken:

1. Der persönlich haftende Gesellschafter H. X, geboren am ..., wohnhaft in ... ist am 22.06.2010 verstorben und hierdurch aus der Gesellschaft ausgeschieden.

2. Im Wege der Sondererbfolge nach dem nach Ziffer 1. ausgeschiedenen H. X ist als persönlich haftender Gesellschafter in die Gesellschaft eingetreten:

Herr M. X, geboren am ...,wohnhaft in ... 

II. Es wird festgestellt, dass die Anteile an der KG von den Gesellschaftern jeweils in folgender Höhe gehalten werden:

L. P. X DM 625.000,00 (52,6316%)M. XDM 345.000,00(29,0526%)R. XDM 217.500,00(18,3158%)

sowie die Berufungen der Beklagten zurückzuweisen.

Der Kläger wendet sich mit seiner Berufung gegen die teilweise Abweisung seines zweiten Feststellungsantrags betreffend die Höhe der aktuellen Gesellschafteranteile (Bl. 423).

Zu Unrecht sei das Landgericht davon ausgegangen, der Kläger hätte bereits im Zeitpunkt der Ankündigung der Übertragung der Beteiligung unter Lebenden am 28.12.2009 adoptiert und damit nachfolgeberechtigt sein müssen (Bl. 427 ff., 559 ff.). Die Regelung des Gesellschaftsvertrags stelle keine strengen Anforderungen an den Inhalt der Ankündigung (Bl. 564). Dem Wortlaut von § 13 Abs. 7 und 8 des Gesellschaftsvertrags sei nicht zu entnehmen, dass der Abtretungsempfänger im Zeitpunkt der Ankündigung nachfolgeberechtigt sein müsse (Bl. 427 f.). Ein solches Erfordernis lasse sich in die Regelung auch nicht hineinlesen. Ein schutzwürdiges Interesse der Mitgesellschafter sei nicht erkennbar (Bl. 428 f.). Die Beurteilung des Vorliegens der Übertragungsvoraussetzungen und das Ziehen von Schlussfolgerungen daraus sei Aufgabe der Mitgesellschafter (Bl. 565). Jedenfalls hätten die Beklagten am 28.12.2009 gewusst, dass das durch den Antrag vom 29.07.2009 eingeleitete Adoptionsverfahren anhängig gewesen sei (Bl. 429, K42 und K43, Bl. 568). Dass im Zeitpunkt der Ankündigung der Übertragung der Beteiligung nach § 13 Abs. 7 des Gesellschaftsvertrags noch nicht alle Übertragungsvoraussetzungen erfüllt sein müssten, folge aus dem Umstand, dass andernfalls die nach dem Wortlaut der Regelung eröffnete Möglichkeit der Übertragung der Beteiligung bei Vollendung des 60. Lebensjahres ausgeschlossen, sondern erst nach Vollendung des 61. Lebensjahres möglich wäre (Bl. 430, 560).

Die vom Landgericht offen gelassene Frage, ob die Abtretung nach dem Tod des H. X am 22.06.2010 noch vollendet werden konnte, sei zu bejahen (Bl. 432 ff.). Zum Zeitpunkt der Abtretung sei der Kläger infolge des Adoptionsbeschlusses vom 05.02.2010 bereits nachfolgeberechtigt gewesen (Bl. 425, 561). Trotz des Todes von H. X am 22.06.2010 hätten dessen Verpflichtungen aus dem Abtretungsvertrag vom 30.04.2010 am 01.01.2011 noch erfüllt werden können, da die Beteiligten des Abtretungsvertrages bereits alles Erforderliche getan hätten und kein weiteres Handeln erforderlich gewesen sei; H. X habe beim Wirksamwerden der Abtretung nicht mehr am Leben sein müssen (Bl. 433, 570). Ab dem 22.06.2010 seien jedenfalls die Erben des H. X zur Erfüllung der Pflichten aus dem Abtretungsvertrag vom 30.04.2010 verpflichtet gewesen (Bl. 433, 562). Dies sei ihnen nicht nach § 275 Abs. 1 BGB unmöglich gewesen, da sie vollständig in die Rechtsposition des Erblassers eingetreten seien (Bl. 433). Zwar habe der Kläger durch die erbrechtliche Nachfolge bereits vor dem 01.01.2011 die Komplementärstellung des H. X übernommen, so dass insoweit in Bezug auf die im Abtretungsvertrag enthaltene Übertragung der Komplementärstellung Zweckerreichung eingetreten sei (Bl. 433). Dies habe aber allenfalls zu einer Teilunmöglichkeit geführt, weil die Erfüllung des Abtretungsvertrages im Übrigen im Interesse des Klägers gelegen habe (Bl. 433 f.) und hindere den Hinzuerwerb weiterer Anteile nicht (Bl. 561).

Im Übrigen verteidigt der Kläger indes die Entscheidung des Landgerichts (Bl. 485 ff.).

Die Angriffe der Beklagten gegen die Annahme des Landgerichts, der Kläger sei infolge seiner Adoption als Kind im Sinne von § 13 des Gesellschaftsvertrags der KG nachfolgeberechtigt, gingen fehl (Bl. 503 ff.).

Die Adaption der unter FamRZ 1981, 818 veröffentlichen Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart durch die Beklagten verkenne, dass dort vor der Adoption keine familiäre Beziehung zwischen Annehmendem und Angenommenem bestanden habe und die Aushebelung des Erblasserwillens alleiniger Beweggrund für die Adoption gewesen sei (Bl. 505 f.). Zu bedenken sei im Übrigen, dass die Adoption im dortigen Fall den Eintritt der in der letztwilligen Verfügung des Erblassers enthaltenen Bedingung der Kinderlosigkeit - bei der es sich um eine Bedingung im Sinne von § 162 Abs. 1 BGB gehandelt habe - wider Treu und Glauben verhindert habe; die Kindereigenschaft im Sinne von § 13 des Gesellschaftsvertrages sei dagegen eine bloße Rechtsbedingung, auf die § 162 BGB nicht anzuwenden sei (Bl. 507 f.). Schließlich sei die Kindereigenschaft des Klägers hier auch nicht treuwidrig herbeigeführt worden; die Unternehmensnachfolge sei offen als ein Motiv neben familiären Beweggründen für die Adoption angeführt worden, welche die Mitgesellschafter im Übrigen als private Entscheidung der Beteiligten hinnehmen müssten, weil sie das Risiko der einseitigen Bestimmung eines ihnen nicht genehmen Nachfolgers durch die Nachfolgeklausel eingegangen seien (Bl. 508 f.).

Die Adoption des Klägers stelle schließlich keine Umgehung der Entscheidung des Senats zu 14 U 67/05 dar. Dort sei ein anderer Sachverhalt zu beurteilen gewesen; die Frage, ob ein Enkel ein Kind im Sinne des § 13 sei, stelle sich jetzt nicht mehr (Bl. 509). jedenfalls könne die Umgehung eines Gerichtsurteils nicht mit der Umgehung des Erblasserwillens gleichgesetzt werden, die der unter FamRZ 1981, 818 veröffentlichten Entscheidung zugrunde liege (Bl. 509).

Zu Unrecht forderten die Beklagten eine enge Auslegung des Begriffs Kind im Sinne von § 13 des Gesellschaftsvertrages. Die Vertragsschließenden im Jahr 1960 hätten die Nachfolgeklausel nicht eng verstanden (Bl. 510, B25, K28, K4). Zu Unrecht unterstellten die Beklagten, die Gesellschafter hätten bei Abschluss des Gesellschaftsvertrages im Jahr 1960 ein anderes Verständnis von Adoption gehabt (Bl. 511, 575); die Adoption eines volljährigen Verwandten sei auch schon vor der Reform des Adoptionsrechts im Jahr 1976 möglich gewesen, die sich auf die Volljährigenadoption kaum ausgewirkt habe (Bl. 511).

Entgegen dem Vorwurf der Beklagten Ziffer 2) habe das Gericht den Begriff Kind nicht nur aus der Sicht des Erblassers H. X, sondern aus der Perspektive der vertragsschließenden Gesellschafter im Jahr 1960 ausgelegt (Bl. 504). Weder dem Gesellschaftsvertrag noch anderen Unterlagen lasse sich entnehmen, dass die Gesellschafter 1960 allein eine Nachfolgeberechtigung leiblicher Kinder wollten. Wichtig gewesen sei ihnen vielmehr, dass die Komplementärstellung innerhalb eines Stammes weitergegeben werde (Bl. 511); obwohl der Begriff des Stammes im Gesellschaftsvertrag nicht auftauche, zeige die Existenz zweier Komplementäre und die Möglichkeit der Übertragung der Komplementärstellung auf Kinder, dass dem Vertrag eine Stammesstruktur zugrunde liege (Bl. 487). Der Charakter der KG als Familienunternehmen stehe dem nicht entgegen, da auch Adoptierte zur Familie gehörten (Bl. 512); dabei habe das Landgericht zu Recht angenommen, dass auch die schwache Volljährigenadoption gegenüber jedermann wirke (Bl. 505). Im Übrigen sei der Kläger jedenfalls unabhängig von der Adoption ein Blutsverwandter, was angesichts der Möglichkeit der subjektiven Auslegung von Gesellschaftsverträgen bei Personengesellschaften berücksichtigt werden dürfe (Bl. 512).

Zu Recht sei das Landgericht von der wirksamen Adoption des Klägers durch H. X ausgegangen (Bl. 489 ff.). Die Gerichte seien an den Adoptionsbeschluss vom 05.02.2010 gebunden, da der rechtskräftige Beschluss gegenüber jedermann - einschließlich der Beklagten - wirke (Bl. 489 ff.). Demgegenüber könnten sich die Beklagten nicht auf eine Verletzung rechtlichen Gehörs berufen, weil die von ihnen vorgebrachten Argumente im Adoptionsverfahren berücksichtigt seien (Bl. 489, K15, K42 und K43). Eine Anhörung des Beklagten Ziffer 1) sei nach §§ 192 f. FamFG nicht vorgesehen (Bl. 489).

Im Ergebnis zutreffend habe das Landgericht angenommen, dass H. X dem Kläger durch das Testament vom 29.07.2005 seine Gesellschafterstellung übertragen habe.

Entgegen der Auffassung des Landgerichts folge dies allerdings bereits aus § 3 II des Testaments, dessen Voraussetzungen jedenfalls mit der Adoption des Klägers erfüllt seien (Bl. 499 f.). Die Voraussetzungen dieser Regelungen seien nicht nur dann erfüllt, wenn H. X in dem vor dem Senat unter 14 U 67/05 geführten Verfahren obsiegt hätte, sondern auch dann, wenn der Kläger aus anderem Grund nachfolgeberechtigt sei. Dies ergebe sich aus einer Auslegung der Regelung nach § 2084 BGB, die nicht am konkreten Wortlaut haften dürfe, sondern den dahinterstehenden Willen des Erblassers berücksichtigen müsse. Dieser Wille sei darauf gerichtet gewesen, dass der Kläger H. X in der Gesellschaft, wenn irgend möglich, beerben solle (Bl. 500). Im Übrigen sei zu bedenken, dass der Kläger angesichts der schwachen Wirkungen der Volljährigenadoption zwar Kind, aber zugleich auch Enkel des Erblassers sei (Bl. 500).

Zutreffend habe das Landgericht aber jedenfalls eine Nachfolge des Klägers aufgrund von § 3 I des Testaments angenommen (Bl. 501 f., Bl. 574 f.). Dem lasse sich nicht entgegen halten, dass H. X nicht mit einer Ausschlagung durch seine Tochter L. und damit einer Ersatzerbenstellung des Klägers gerechnet hätte, da diese durch die Kündigung ihrer Kommanditistenstellung ihr mangelndes Interesse an der Gesellschaft bekundet habe (Bl. 501 f.). Aus dem Umstand, dass H. X beabsichtigte, sein Testament zu ändern, sei nicht zu schließen, dass eine solche Änderung erforderlich gewesen wäre (Bl. 575).

Zu Recht habe das Landgericht den Kläger in Bezug auf die letztwillige Verfügung nach § 3 I des Testaments vom 29.07.2005 als Ersatzerbe seiner leiblichen Mutter behandelt, weil die Verwandtschaftsbeziehung zu dieser durch die Adoption nicht entfallen sei (Bl. 492, 572 ff.). §§ 1754 bis 1756 BGB würden durch § 1770 BGB verdrängt (Bl. 493). Es bestehe kein Anlass, § 1770 BGB bei der Adoption eines volljährigen Verwandten nicht anzuwenden (Bl. 494). Insbesondere beeinträchtige die Komplizierung der Verwandtschaftsverhältnisse nicht die sittliche Rechtfertigung (Bl. 495); die Adoption volljähriger Verwandter sei von der Rechtsprechung anerkannt (Bl. 496). Ein genereller Verstoß gegen § 1769 BGB sei schon deshalb nicht anzunehmen, weil im Adoptionsverfahren stets eine umfassende Interessenabwägung im Einzelfall durchzuführen sei (Bl. 497 f.).

Schließlich habe das Landgericht zutreffend das Vorliegen von Gründen verneint, die eine Ausschließung des Klägers als Gesellschafter rechtfertigten (Bl. 512 ff., 576).

Dabei sei im Allgemeinen zu bedenken, dass dem Kläger ein etwaiges Fehlverhalten des H. X nicht zugerechnet werden könne; zudem könne ihm aus dem Zeitraum vor dem Erwerb seiner Gesellschafterstellung kein Vorwurf wegen gesellschaftswidrigen Verhaltens gemacht werden (Bl. 514). Ebenso wenig könnten sich die Beklagten auf Vorgänge in der Erbengemeinschaft, in Bezug auf die Räumungsklage der Beklagten gegen M. X sowie deren Geschäfts- und Prozessfähigkeit berufen, die keinen Bezug zum Kläger als Gesellschafter hätten (Bl. 516).

Wegen der im ersten Rechtszug im Einzelnen erhobenen Vorwürfe verwies der Kläger auf seine dortige Replik (vgl. Bl. 514, 516, 222 - 234). Die von den Beklagten teils neu vorgetragenen Vorwürfe stellten jedenfalls keine Ausschlussgründe nach § 140 HGB dar (Bl. 514 f.).

Hinsichtlich des Erwerbs eines Grundstücks neben dem Betriebsgrundstück in A verwies der Kläger darauf, dass er entgegen § 5 des Gesellschaftsvertrags nicht vom Beklagten Ziffer 1) informiert worden sei und ihm jeglicher Zugang zum Unternehmen und zu Geschäftsunterlagen verwehrt werde (Bl. 515). Frau F. von der IG Metall habe der Kläger nur mitgeteilt, ihm sei zu Ohren gekommen, einzelne Mitarbeiter fühlten sich dabei unwohl, als Zeugen in einem familiären Rechtsstreit aussagen zu müssen und er mache sich Sorgen, sie könnten zwischen die Fronten geraten (Bl. 516).

Schließlich sei umgekehrt auch das Fehlverhalten der Beklagten gegenüber dem Kläger zu berücksichtigen, dazu verwies dieser auf seine Replik im ersten Rechtszug (vgl. Bl. 517, 229 - 233).

Unabhängig davon meint der Kläger, dass selbst bei Vorliegen eines Ausschlussgrundes seine Feststellungsanträge begründet wären. Zum einen trete die Ausschließung des Klägers nicht automatisch ein; dazu verweist er auf § 140 HGB (Bl. 513). Zum anderen sei es unverhältnismäßig, dem Kläger den Eintritt in die Gesellschaft zu verwehren, da er anders als ein ausgeschlossener Gesellschafter keine Abfindung erhalte (Bl. 513).

Der Senat hat am 07.11.2012 mit den Parteien mündlich verhandelt. Wegen des weiteren Vortrags in der mündlichen Verhandlung wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen (Bl. 585 ff.).B.

Die Berufungen der Beklagten haben keinen Erfolg (dazu unten I.); auf die Berufung des Klägers ist indes das landgerichtliche Urteil teilweise abzuändern und der Klage in vollem Umfang zu entsprechen (dazu unten II.).I.

Die zulässigen Berufungen der Beklagten sind unbegründet.

1. Die Klage ist hinsichtlich beider Anträge zulässig. Der auf die Feststellung des Beteiligungsumfangs gerichtete Klagantrag Ziffer 2) ist ohne Weiteres zulässig. Mit dem verhältnismäßigen Umfang der Kapitalanteile der Parteien an der KG hat der Antrag den Umfang der Beteiligung an der Gesellschaft zum Gegenstand, dabei handelt es sich um ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis i.S.v. § 256 Abs. 1 ZPO (vgl. für das Verhältnis der Miterben Greger in Zöller, ZPO, 29. Aufl., § 256 Rz. 4). Gleiches gilt für den auf die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten bei der Mitwirkung zur Anmeldung des Ausscheidens des H. X sowie des Eintritts des Klägers als Komplementär gerichteten Klagantrag Ziffer 1). Diesem Antrag fehlt insbesondere angesichts § 16 Abs. 1 Satz 1 HGB nicht das nach § 256 Abs. 1 ZPO nötige Feststellungsinteresse.

2. Den auf die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zur Anmeldung des Ausscheidens des H. X und des Eintritts des Klägers als Komplementär gerichteten Feststellungsantrag Ziffer 1) hat das Landgericht im Ergebnis zu Recht für begründet erachtet.

a) Nicht zu beanstanden sind die Feststellungen zur Sachlegitimation.

aa) Zum Handelsregister anzumelden ist unstreitig das Ausscheiden des H. X durch Tod gemäß §§ 161 Abs. 2, 143 Abs. 2 HGB. Da der Kläger als Komplementär in die Gesellschaft eingetreten ist, ist auch dieses Ereignis nach §§ 161 Abs. 2, 107 HGB anzumelden.

bb) Die Verpflichtung zur Mitwirkung an den gebotenen Anmeldungen erstreckt sich nach § 108 HGB auf die Beklagten. Dies folgt in Bezug auf den Eintritt des Klägers als Komplementär aus der Gesellschafterstellung der Beklagten (vgl. Langhein in Münchener Kommentar, HGB, 2. Aufl., § 108 Rz. 9; Schäfer in Staub, HGB, 5. Aufl., § 108 Rz. 10). Hinsichtlich des Tods des H. X sind neben den Beklagten als übrigen Gesellschaftern zwar auch alle Erben des Verstorbenen zur Mitwirkung an der Anmeldung verpflichtet (vgl. Langhein in Münchener Kommentar, HGB, 2. Aufl., § 108 Rz. 9; Schäfer in Staub, HGB, 5. Aufl., § 108 Rz. 10 und 14). Die nach § 2 Satz 1 des Testaments vom 29.07.2005 neben der Beklagten Ziffer 2) und dem Kläger selbst zum Erben des H. X berufene, zwischenzeitlich ihrerseits verstorbene M. X hat eine entsprechende Anmeldeerklärung aber bereits vor Klageerhebung - vertreten durch den Kläger aufgrund der ihm am 24.06.2009 erteilten Vollmacht (B II 25) - in öffentlich beglaubigter Form abgegeben (K2); eine rechtsgeschäftliche Stellvertretung war in diesem Fall möglich (vgl. Langhein in Münchener Kommentar, HGB, 2. Aufl., § 108 Rz. 14). Im Übrigen ist M. X inzwischen selbst verstorben.

cc) Die Aktivlegitimation des Klägers aus seiner Gesellschafterstellung, da jeder Gesellschafter von jedem anderen Gesellschafter Mitwirkung an der Anmeldung verlangen kann (BGHZ 30, 195 [juris Rz. 18]).

b) Zu Recht hat das Landgericht angenommen, dass der Kläger zur Nachfolge des H. X in der KG berechtigt ist.

aa) Im Ausgangspunkt zutreffend meinen die Beklagten (Bl. 268, 451) allerdings, dass sich die Nachfolgeberechtigung des Klägers ausschließlich nach § 13 des Gesellschaftsvertrags der KG richtet. § 13 Abs. 1 bis 6 des Gesellschaftsvertrags enthält eine qualifizierte Nachfolgeklausel, welche im Fall des Todes eines Gesellschafters anstelle der gesetzlichen Grundregelung des Ausscheidens des Betroffenen nach § 131 Abs. 3 Nr. 1 HGB die Übertragung der Mitgliedschaft des Verstorbenen auf bestimmte Erben zulässt, die bestimmte Eigenschaften erfüllen müssen (vgl. Schmidt in Münchener Kommentar, HGB, 2. Aufl., § 139 Rz. 16; Schäfer in Staub, HGB, 5. Aufl., § 139 Rz. 47). Darüber hinaus ermöglicht § 13 Abs. 7 und 8 des Gesellschaftsvertrags unter bestimmten Voraussetzungen eine Übertragung der Mitgliedschaft nicht nur von Todes wegen, sondern unter Lebenden; insoweit handelt es sich um eine Anteilsübertragungsklausel (vgl. Schmidt in Münchener Kommentar, HGB, 2. Aufl., § 150 Rz. 210 und 217). Da Anteile an Personengesellschaften grundsätzlich nur mit der Zustimmung aller Mitgesellschafter übertragen werden können (Schmidt in Münchener Kommentar, HGB, 2. Aufl., § 105 Rz. 213), kann der Gesellschaftsanteil des H. X nur auf den Kläger übergegangen sein, wenn und soweit dieser nach § 13 des Gesellschaftsvertrags nachfolgeberechtigt ist, er also die dort für den zu bestimmenden Nachfolger definierten Eigenschaften aufweist.

bb) Sowohl für die Nachfolge von Todes wegen als auch für die Übertragung unter Lebenden verlangt § 13 des Gesellschaftsvertrags der KG, dass der Nachfolger ein Kind des verfügenden Gesellschafters ist; dies hat das Landgericht im Ergebnis zu Recht aufgrund des Beschlusses des Amtsgerichts A vom 05.02.2010 (Adoptionsbeschluss) bejaht.

(1) Im Ausgangspunkt zu Recht verweisen die Beklagten zur Auslegung des Begriffs Kind im Sinne von § 13 des Gesellschaftsvertrags auf die vom Senat in anderer Besetzung am 20.12.2006 im Verfahren 14 U 67/05 getroffene Entscheidung.

(1.1) Dort hatte der Senat zwar nur in Bezug auf § 13 Abs. 7 und 8 des Gesellschaftsvertrags die Auffassung vertreten, dass Kinder nur Abkömmlinge ersten Grades, nicht aber Enkel seien (K4 S. 11 ff.). Dies ergebe sich sowohl aus dem allgemeinen Sprachgebrauch als auch - ausweislich §§ 1609 Abs. 2 Satz 2 i.d.F. bis 31.12.2007, 1924 Abs. 4 BGB - aus dem juristischen Sprachgebrauch. Dem Gesellschaftsvertrag seien keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass der Begriff Kind dort anders verstanden werden solle. Ob sich unter dem Aspekt einer ergänzenden Vertragsauslegung anderes ergeben könne, hat der Senat offen gelassen, weil es angesichts der von ihm festgestellten Nachfolgebereitschaft der Beklagten Ziffer 2) an einer planwidrigen Regelungslücke fehle (K4 S. 16 ff.).

(1.2) Wenngleich Gegenstand der Entscheidung nur die Regelung in § 13 Abs. 7 und 8 des Gesellschaftsvertrags war, hat der Senat im Rahmen einer systematischen Betrachtung des Gesamtzusammenhangs der Regelungen in § 13 des Gesellschaftsvertrags dieses Verständnis des Begriffs Kind auf § 13 Abs. 1 bis 6 übertragen (K4 S. 13). In Rechtskraft erwachsen ist diese Auffassung allerdings nicht, da sich die Rechtskraft der Abweisung eines positiven Feststellungsantrags nach dem Rechtsverhältnis bestimmt, über das entschieden wurde (Vollkommer in Zöller, ZPO, 29. Aufl., § 322 Rz. 12), das wiederum anhand des - in diesem Fall auf die Regelung in § 13 Abs. 7 und 8 beschränkten - Klagantrags zu bestimmen ist. Jedenfalls hat der Senat die hier zu klärende Frage, ob der Begriff Kind im Sinne von § 13 des Gesellschaftsvertrages auch volljährig adoptierte Enkel umfasst, noch nicht entschieden.

(2) Die gebotene Auslegung von § 13 des Gesellschaftsvertrags ergibt allerdings entgegen der Auffassung der Beklagten, dass der Kläger als Adoptivkind bzw. als volljährig adoptierter Enkel des H. X nachfolgeberechtigt ist.

(2.1) Ausgangspunkt dieser Auslegung ist der allgemeine Sprachgebrauch.

(2.1.1) Dem lässt sich nicht entgegen halten, dass für die Auslegung des in § 13 des Gesellschaftsvertrags sowohl in Absatz 1 bis 6 als auch in Absatz 7 verwendeten Begriffs Kind ausschließlich der (innere) Wille und die (subjektiven) Vorstellungen der Gesellschafter maßgeblich seien, die den Gesellschaftsvertrag im Rahmen einer Neufassung am 05.01.1960 abgeschlossen haben (Bl. 54). Als empfangsbedürftige Willenserklärungen sind die von den Gesellschaftern abgegebenen Vertragserklärungen nach §§ 133, 157 BGB aus der Sicht eines objektiven Empfängers auszulegen. Dabei ist vom Wortlaut auszugehen, der sich im Zweifel nach dem allgemeinen Sprachgebrauch bestimmt (OLG München, NJW-RR 1996, 239 [juris Rz. 4]; Ellenberger in Palandt, BGB, 71. Aufl., § 133 Rz. 14).

(2.1.2) Im allgemeinen Sprachgebrauch umfasst der Begriff Kind neben leiblichen Kindern auch adoptierte Kinder, sofern er nicht ausdrücklich durch das Attribut leiblich eingeschränkt wird.

Der Begriff Kind legt anders als der Begriff Abkömmling nach dem allgemeinen Sprachgebrauch keine leibliche Abstammung nahe (vgl. die Differenzierung zwischen Kind und Sprößling bzw. Abkömmling bei Bausch, FamRZ 1980, 413).

Entgegen der Auffassung der Beklagten (Bl. 127 f., 454 f.) ist nicht zu beanstanden, dass sich das Landgericht zum Beleg dieser Auffassung auf Entscheidungen berufen hat, die nicht zum Gesellschaftsrecht, sondern zum Erbrecht ergangen sind (BayObLGZ 1959, 493, 498 bestätigt durch BayObLGZ 1985, 246 [juris Rz. 21]; OLG Frankfurt, OLGZ 1972, 120). Die genannten Entscheidungen leiten die Gleichstellung von leiblichen Kindern und Adoptivkindern nicht aus den Besonderheiten der Auslegung nicht empfangsbedürftiger Willenserklärungen im Erbrecht ab, sondern berufen sich insoweit auf den - gerade auch bei der Auslegung empfangsbedürftiger Willenserklärungen beachtlichen - allgemeinen Sprachgebrauch.

Aus der vom Landgericht angeführten Kommentierung von Maurer (Maurer in Münchener Kommentar, BGB, 5. Aufl., §§ 1754, 1755 Rz. 12; ähnlich Frank in Staudinger, 2007, § 1754 Rz. 10) ergibt sich nichts Anderes. Soweit dort davon die Rede ist, dass Verfügungen von Todes wegen oder Gesellschaftsverträge, die nur von Kindern sprechen, damit auch Adoptivkinder meinen, weil der Adoptivkinder mit leiblichen Kindern rechtlich gleichstellende § 1754 Abs. 1 und 2 BGB das Rechtsdenken der Bürger wenn nicht schon widerspiegele dann doch präge, wird die hiesige Auffassung zum allgemeinen Sprachgebrauch bestätigt. Zu Unrecht verweisen die Beklagten demgegenüber auf die Fußnote 35 (Bl. 128 f., 455). Soweit dort die unter FamRZ 1981, 818 veröffentlichte Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart für richtig erachtet wird (dazu näher unten cc) (3) (3.3)), stellt der Autor ausdrücklich klar, dass sich seine Einschätzung nur auf das Ergebnis im konkret entschiedenen Fall beziehe. Soweit in der Fußnote demgegenüber für volljährig Adoptierte auf eine Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts verwiesen wird, ist zu beachten, dass in der dortigen Entscheidung zum allgemeinen Sprachgebrauch ausdrücklich die hier vertreten Auffassung eingenommen wird; dass der volljährig Adoptierte dort im Ergebnis dennoch nicht als Kind angesehen wurde, beruhte lediglich auf dem Umstand, dass die nach § 1770 Abs. 1 Satz 1 BGB beschränkte Wirkung der Volljährigenadoption die Begründung eines Verwandtschaftsverhältnisses zum dortigen Erblasser verhinderte (BayObLGZ 1985, 246 [juris Rz. 26]).

(2.1.3) Wie in der vorgenannten Kommentierung von Maurer zu Recht festgestellt, entspricht dieser allgemeine Sprachgebrauch dem juristischen Sprachgebrauch.

Dem lässt sich nicht entgegen halten (Bl. 269, 548), dass das Gesetz von der Annahme als Kind spricht (§ 1741 Abs. 1 Satz 1 BGB) bzw. in der am 05.01.1960 geltenden Fassung der Norm von der Annahme an Kindes Statt sprach. Diese Formulierung ändert nichts an dem Umstand, dass der Adoptierte nach § 1754 Abs. 1 und 2 BGB die rechtliche Stellung eines (leiblichen) Kindes hat bzw. nach § 1757 BGB i.d.F. 05.01.1960 hatte (vgl. Maurer in Münchener Kommentar, BGB, 5. Aufl., §§ 1754, 1755 Rz. 4 ff.; Frank in Staudinger, BGB, 2007, § 1754 Rz. 9; zur Rechtslage am 05.01.1960: Soergel, BGB, 8. Aufl., § 1757 Anm. 1).

Fehl geht in diesem Zusammenhang auch der Verweis auf die schwache Wirkung der Volljährigenadoption (Bl. 251 f.). Das Bayerische Oberste Landesgericht hat bei seiner Feststellung zum allgemeinen Sprachgebrauch ausdrücklich nicht zwischen einer Volljährigen- und einer Minderjährigenadoption unterschieden, obwohl dort eine Volljährigenadoption vorlag (BayObLGZ 1985, 246 [juris Rz. 26 und 21]). Die schwache Wirkung der Volljährigenadoption besteht zudem im Wesentlichen darin, dass ein Verwandtschaftsverhältnis nach § 1770 Abs. 1 Satz 1 BGB nur zum Annehmenden selbst, nicht aber zu dessen Verwandten begründet wird; dies ändert nichts daran, dass der Angenommene durch die Adoption zum Kind des Annehmenden wird (vgl. dazu im Einzelnen unten (2.3)).

Auch auf ein Gebot der engen Auslegung des vom gesetzlichen Grundsatz der Zustimmungsbedürftigkeit des Gesellschafterwechsels bei der Personengesellschaft abweichenden § 13 können sich die Beklagten (Bl. 452) nicht berufen. Eine solche Auslegungsregel würde allenfalls im Zweifel eingreifen, also dann, wenn die Auslegung der Regelung zu einem mehrdeutigen Ergebnis gelangte; hier lässt sich indes schon anhand des Wortlauts der Regelung ein eindeutiges Ergebnis feststellen.

(2.2) Die Berücksichtigung des Charakters der KG als Familiengesellschaft steht dem anhand des Wortlauts des § 13 des Gesellschaftsvertrags ermittelten Auslegungsergebnisses nicht entgegen.

(2.2.1) Dahinstehen kann in diesem Zusammenhang die Frage, ob der Gesellschaftsvertrag der KG durch ein Stammesprinzip geprägt ist (Bl. 443 ff., 448, 450, 552). Zum einen ist der Kläger unabhängig von seiner Adoption jedenfalls ein Abkömmling des H. X und gehört demnach demselben Stamm an. Zum anderen hat der Beklagte Ziffer 1) (Bl. 443) zutreffend angemerkt, dass es sich hier um keinen Konflikt zwischen Gesellschafterstämmen handelt, nachdem der Kläger und die Beklagte Ziffer 2) als Abkömmlinge des H. X demselben Stamm angehören.

(2.2.2) Entgegen der Auffassung der Beklagten lässt sich nicht feststellen, dass die Beschränkung der Nachfolgeberechtigung auf Kinder die Entstehung von Generationenkonflikten verhindern solle (Bl. 272). Dahinstehen kann, ob der Kläger und die Beklagten aus soziologischer Sicht derselben Generation angehören (Bl. 272 f.). Zu bedenken ist allerdings, dass der Beklagte Ziffer 1) und H. X von 1992 bis 2010 Komplementäre waren, obwohl sie als Onkel und Neffe unterschiedlichen Generationen angehörten. Dieser Umstand belegt, dass § 13 des Gesellschaftsvertrags schon nicht geeignet ist, sicherzustellen, dass die Komplementäre jeweils derselben Generation angehören. Aus der Erwägung des Senats in den Gründen der am 20.12.2006 zu 14 U 67/05 ergangenen Entscheidung (K4 S. 13), § 13 könne nicht ohne Weiteres entnommen werden, dass der Komplementär bei der Bestimmung seines Nachfolgers nach § 13 Abs. 7 und 8 eine Generation überspringe, ergibt sich nichts Anderes, da damit lediglich das Auslegungsergebnis umschrieben wurde, dass der Begriff Kind nur Abkömmlinge ersten Grades meine.

(2.2.3) Zu überlegen ist allenfalls, ob die Gesellschafter am 05.01.1960 bei der Neufassung von § 13 des Gesellschaftsvertrags den Schutz vor Familienfremden bezweckten bzw. keine Integration Familienfremder wollten (Bl. 126 f., 390 f., 588). Dafür ließe sich anführen, dass alle Gesellschafter damals wie heute Abkömmlinge des Unternehmensgründers Y. X sind bzw. waren (Bl. 43).

Letztlich kann diese Frage indes dahinstehen, weil Adoptivkinder keine Familienfremden sind. Dabei kommt es entgegen der Auffassung der Beklagten (Bl. 126) nicht auf die Frage an, ob bei der Auslegung von § 13 des Gesellschaftsvertrags berücksichtigt werden darf, dass in dem hier zu entscheidenden Fall der Kläger bereits vor seiner Adoption mit H. X verwandt war. Entscheidend ist vielmehr, dass Adoptivkinder durch die Adoption zu Familienmitgliedern werden. Wollte man anderes annehmen, müsste man unterstellen, § 13 des Gesellschaftsvertrages solle vor dem Eintritt nicht Blutsverwandter schützen. Dagegen spricht jedoch, dass die Gesellschafter bei der Neufassung des Gesellschaftsvertrags am 05.01.1960 die Nachfolgeberechtigung nicht auf leibliche Kinder beschränkt, sondern den Begriff Kind ohne ein entsprechendes Attribut verwendet haben, worunter nach dem allgemeinen Sprachgebrauch auch nicht blutsverwandte Adoptivkinder fallen (dazu oben (2.1)). Demgegenüber lässt sich nicht einwenden, dass volljährig adoptierte Nachfolger Pflichtteilsansprüchen ihrer leiblichen Verwandten ausgesetzt sein könnten; Pflichtteilsansprüche richten sich nur auf Geld, eine Belastung des Nachfolgers durch Pflichtteilsansprüche kann im Übrigen auch im Fall der Nachfolge Blutsverwandter nicht ausgeschlossen werden.

Gegen einen auf den Ausschluss nicht Blutsverwandter gerichteten Willen der vertragsschließenden Gesellschafter führt der Kläger (Bl. 190) zudem grundsätzlich zutreffend die Bestimmung des § 4a an, wonach die Kommanditbeteiligungen der seinerzeit minderjährigen Söhne der Komplementäre von deren Müttern gehalten wurden; zwar handelten diese nur als Treuhänder ihrer minderjährigen Kinder, Weisungen der minderjährigen Treugeber waren sie damit aber nicht unterworfen. Im Übrigen lässt § 13 Abs. 6 beim Tod eines Kommanditisten die Nachfolge von Geschwistern zu ohne ausdrücklich diejenigen Geschwister auszuschließen, die nur über ein familienfremdes Elternteil mit ihm verwandt sind. Schließlich ist zu bedenken, dass auch bei Blutsverwandten der Grad der Verwandtschaft im Laufe der aufeinanderfolgenden Generationen immer geringer wird, da die Zahl der vermittelnden Geburten steigt.

Zu berücksichtigen ist außerdem, dass selbst eine Beschränkung der Nachfolgeberechtigung auf Blutsverwandte - wie der hier zu entscheidende Fall der Ablehnung des Eintritts des aus ihrer Sicht ungeeigneten Klägers durch die Beklagten belegt - die Gesellschafter nicht davor schützt, dass einer von ihnen einen aus Sicht der übrigen ungeeigneten Nachfolger bestimmt. Dabei ist zu bedenken, dass ein Gesellschafter nicht nur Personen als Kind annehmen, sondern - selbst im vorgerückten Alter - leibliche Kinder zeugen oder seine Vaterschaft diesen gegenüber anerkennen kann, ohne dass seine Mitgesellschafter dies rechtlich beeinflussen könnten.

(2.3) Demgegenüber berufen sich die Beklagten zu Unrecht auf die besonderen Wirkungen der schwachen Volljährigenadoption nach aktuellem Recht.

(2.3.1) Zwar sind die Wirkungen der Adoption des am 05.02.2010 bereits volljährigen Klägers durch H. X mangels einer Bestimmung nach § 1772 BGB im Adoptionsbeschluss nach Maßgabe des § 1770 BGB beschränkt. Im Verhältnis zum Annehmenden H. X wurde aber nach §§ 1767 Abs. 2 Satz 1, 1754 Abs. 1 und 2, 1770 Abs. 1 Satz 1 BGB in gleicher Weise ein Verwandtschaftsverhältnis begründet wie im Fall der Minderjährigenadoption.

(2.3.2) Zu Unrecht meinen die Beklagten aber (Bl. 268, 454), aus ihrer Sicht sei der Kläger wegen der nach § 1770 BGB beschränkten Wirkung der Volljährigenadoption nicht das Kind, sondern nur der Enkel des H. X.

Richtig ist zwar, dass die Volljährigenadoption nur ein Verwandtschaftsverhältnis zwischen dem Annehmenden und dem Angenommenen begründet, jedoch nach § 1770 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht zwischen dem Angenommenen und den Verwandten des Annehmenden. Dies ändert aber nichts daran, dass der Angenommene durch die Annahme auch aus der Sicht der Verwandten des Annehmenden zum Kind des Annehmenden wird. Die Beschränkung des § 1770 Abs. 1 Satz 1 BGB bewirkt nicht, dass die Änderung des familienrechtlichen Status des Angenommenen nur noch relativ im Verhältnis zum Annehmenden und nicht mehr absolut gegenüber jedermann wirkt; soweit durch die Annahme eine Verwandtschaft begründet wird, treten die vollen Wirkungen ein (Maurer in Münchener Kommentar, BGB, 5. Aufl., § 1770 Rz. 6). Entscheidungen über die Abstammung einer Person wirken nicht relativ gegenüber Einzelnen, sondern absolut gegenüber jedermann (vgl. § 184 Abs. 2 FamFG, § 1594 Abs. 2 BGB; Gernhuber/Coester-Waltjen, Familienrecht, 6. Aufl., I § 52 Rz. 6).

Es trifft zwar zu, dass der Kläger durch die Adoption nicht zum Bruder der Beklagten Ziffer 2) bzw. zum Vetter der Beklagten Ziffer 1) wurde. Darauf kommt es aber nicht an. Nach dem angesichts der Verwendung der Possessivpronomen seine bzw. ihre in Bezug auf die Kinder der von Todes wegen oder unter Lebenden verfügenden Gesellschafter in § 13 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 7 des Gesellschaftsvertrags eindeutigen Wortlaut kommt es nur auf das Bestehen eines Kindschaftsverhältnisses zwischen dem verfügenden Gesellschafter und dem von ihm bestimmten Nachfolger an. Das Bestehen eines dem Kindschaftsverhältnis zum verfügenden Gesellschafter entsprechenden Verwandtschaftsverhältnisses zu den mit diesem verwandten übrigen Gesellschaftern wird dagegen nicht gefordert. Dies wäre auch schwer möglich, da die übrigen Gesellschafter regelmäßig in unterschiedlicher Weise mit dem verfügenden Gesellschafter verwandt sein werden.

(2.4) Die Berücksichtigung der historischen Rechtslage zum Zeitpunkt der Neufassung des Gesellschaftsvertrags am 05.01.1960 führt zu keinem anderen Ergebnis. Im Ausgangspunkt zutreffend meinen die Beklagten zwar (Bl. 390 f.), bei der Frage, ob der Begriff Kinder in § 13 des Gesellschaftsvertrags Adoptivkinder umfasse, sei die historische Perspektive der Gesellschafter am 05.01.1960 zu berücksichtigen, da die damalige Rechtslage ihre Vorstellungen des Begriffs Kind beeinflusste.

(2.4.1) Die Unterschiede zwischen dem Adoptionsrecht am 05.01.1960 einerseits und der Rechtslage bei Durchführung der Adoption des Klägers am 05.02.2010 rechtfertigen jedoch nicht die Annahme, der Begriff Kind in § 13 des Gesellschaftsvertrags umfasse nicht volljährig Adoptierte. Die Wirkung der Adoption nach § 1963 Satz 1 BGB i.d.F. 05.01.1960 entspricht der heutigen Wirkung der Volljährigenadoption, wo durch die Annahme nur ein Verwandtschaftsverhältnis zum Annehmenden, nicht aber zu dessen Verwandten begründet wird; nach § 1764 BGB i.d.F. 05.01.1960 blieben ebenso wie heute nach § 1770 Abs. 2 BGB die Verwandtschaftsverhältnisse zu leiblichen Verwandten unberührt (zur Rechtslage am 05.01.1960: Soergel, BGB, 8. Aufl.). Zu überlegen ist allenfalls, ob die vertragschließenden Gesellschafter angesichts der am 05.01.1960 geltenden Rechtslage damit rechnen konnten und mussten, dass ein Gesellschafter einen Volljährigen adoptieren könnte. Dies ist indes zu bejahen. Zwar sahen §§ 1741 ff. BGB i.d.F. 05.01.1960 kein besonderes Verfahren für die Adoption Volljähriger vor. Aus § 1751 Abs. 2 BGB i.d.F. 05.01.1960, der bei beschränkt geschäftsfähigen Anzunehmenden die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts forderte, folgt im Umkehrschluss aber, dass auch eine Adoption unbeschränkt Geschäftsfähiger, also Volljähriger, möglich war. Dies bestätigt der Umstand, dass erst mit dem Familienrechtsänderungsgesetz vom 11.08.1961 § 1744 BGB um einen Satz 3 ergänzt wurde, der die Minderjährigkeit des Anzunehmenden forderte (zur Gesetzgebungsgeschichte vgl. Staudinger, BGB, 10./11. Aufl., § 1744 Rz. 7 und Vorbem § 1741 Rz. 43 f.). Fehl geht vor diesem Hintergrund die Berufung der Beklagten (Bl. 270) darauf, Volljährigenadoptionen seien im Jahr 1960 nur ausnahmsweise unter den Voraussetzungen des § 1745c BGB möglich gewesen; diese Vorschrift wurde erst parallel zu § 1744 Satz 3 BGB i.d.F. 11.09.1961 durch das Familienrechtsänderungsgesetz vom 11.08.1961 geschaffen (Staudinger, BGB, 10./11. Aufl., § 1745c).

(2.4.2) Auch der Verweis der Beklagten (Bl. 124, 270) auf § 1741 Satz 1 BGB i.d.F. 05.01.1960 dringt nicht durch.

Nach dieser Vorschrift setzte die Adoption zwar voraus, dass der Annehmende keine ehelichen Abkömmlinge hatte, was eine Großelternadoption regelmäßig ausschloss. Dies entsprach dem ursprünglichen Zweck der Adoption, dem Annehmenden Ersatz für fehlende eheliche Abkömmlinge zu verschaffen; nach dem zweiten Weltkrieg führte allerdings das Bedürfnis zur Eingliederung der wachsenden Zahl nichtehelicher Kinder und Kriegswaisen zu einer Erweiterung des Adoptionszwecks und zur Reduzierung der Adoptionsvoraussetzungen (Staudinger, BGB, 10./11. Aufl., § 1741 Rz. 26). Deshalb bestimmte - außerhalb des BGB - das Bundesgesetz zur Erleichterung der Annahme an Kindes Statt vom 08.08.1950 (Adoptionserleichterungsgesetz) die Möglichkeit der Befreiung vom Erfordernis der Kinderlosigkeit, die durch das Familienrechtsänderungsgesetz vom 11.08.1961 in §§ 1745, 1745a BGB i.d.F. 11.08.1961 überführt wurde. Nach den am 05.01.1960 geltenden §§ 1 und 4 Adoptionserleichterungsgesetz (abgedruckt Soergel, BGB, 8. Aufl., § 1741 Anh. I) konnte von dem Erfordernis der Kinderlosigkeit des Annehmenden in § 1741 Satz 1 BGB i.d.F. 05.01.1960 Befreiung bewilligt werden, wenn der Annahme keine überwiegenden Interessen der ehelichen Abkömmlinge des Annehmenden entgegenstehen und wenn keine Gefährdung der Interessen des Anzunehmenden durch das Vorhandensein ehelicher Abkömmlinge zu befürchten war.

Dem lässt sich nicht entgegen halten, dass die mit der Adoption verbundene Erweiterung des Kreises der nachfolgeberechtigten Kinder hier die Interessen der leiblichen Kinder des H. X, namentlich der Beklagten Ziffer 2), gefährden könne (Bl. 247, 150 i.V.m. B II 28). Hiergegen spricht zunächst, dass § 4 Satz 2 des Adoptionserleichterungsgesetzes bestimmte, dass vermögensrechtliche Interessen der Beteiligten in der Regel nicht ausschlaggebend sein sollten. Nach der Kommentierung zu der mit dem Familienrechtsänderungsgesetz vom 11.08.1961 geschaffenen gleichlautenden Bestimmung des § 1745a Abs. 1 Satz 2 BGB wurde eine Gefährdung der Interessen der ehelichen Abkömmlinge des Annehmenden im Übrigen nicht schon dann angenommen, wenn der Angenommene einen Unterhaltsanspruch gegen den Annehmenden erlangte, dessen Erfüllung die Erfüllung der Unterhaltsansprüche der vorhandenen ehelichen Abkömmlinge gefährdete oder ihre vermögens- und erbrechtliche Stellung schmälerte; eine Versagung der Bewilligung der Befreiung sei nur bei besonderen Umständen zu rechtfertigen, etwa wenn durch die Annahme für die anderen Kinder die Gefahr wirtschaftlicher Not begründet würde (Staudinger, BGB, 10./11. Aufl., § 1745a Rz. 6; Soergel, BGB, 8. Aufl., § 1741 Anm. 2). Solche besonderen Umstände sind bei einer Erweiterung der Nachfolgeberechtigung hier nicht anzunehmen.

Dahinstehen kann, ob in der Rechtspraxis entsprechend der Behauptung der Beklagten (Bl. 124) von der Möglichkeit der Bewilligung der Befreiung vom Erfordernis der Kinderlosigkeit nur selten zur Sicherung des Fortbestands von Familiennamen und -vermögen Gebrauch gemacht wurde. Jedenfalls mussten die Gesellschafter am 05.01.1960 entgegen der Auffassung der Beklagten (Bl. 54, 124) auch im Licht der damaligen Rechtslage damit rechnen, dass trotz der Existenz leiblicher Kinder der Vertragsschließenden die Erweiterung des Kreises der Nachfolgeberechtigten nicht nur durch das Zeugen weiterer leiblicher Kinder, sondern auch durch Adoption in Betracht komme. Dies gilt erst recht, wenn man mit dem Kläger (Bl. 188) bedenkt, dass die Vertragsschließenden nicht ausschließen konnten, dass bereits existierende leibliche Kinder eines Gesellschafters vor dessen Tod sterben oder in künftigen Generationen Gesellschafter keine leiblichen Kinder haben würden.

(2.4.3) Zu Unrecht meinen die Beklagten schließlich, einzelne Gesellschafter dürften den Kreis der am 05.01.1960 übereinstimmend definierten Nachfolgeberechtigten nicht nachträglich einseitig erweitern (Bl. 56, 126). Umfasst der Begriff Kind in § 13 des Gesellschaftsvertrags Adoptivkinder, stellt die Bestimmung eines adoptierten Kindes keine einseitige Erweiterung der Regelung dar.

cc) Zu Recht ist das Landgericht davon ausgegangen, dass der Kläger Adoptivkind des H. X ist.

(1) Ausgangspunkt für diese Feststellung ist der Adoptionsbeschluss vom 05.02.2010.

(1.1) Dieser Beschluss ist nach § 197 Abs. 2 FamFG mit der Zustellung an H. X wirksam geworden und nach § 197 Abs. 3 FamFG nicht anfechtbar, so dass er mit seinem Wirksamwerden zugleich in Rechtskraft erwachsen ist (vgl. Sieghörtner in Schulte-Bunert/Weinreich, FamFG, § 197 Rz. 14; Krause in Prütting/Helms, FamFG, § 197 Rz. 51). Als Statusentscheidung im Bereich der Abstammung (dazu Gernhuber/Coester-Waltjen, Familienrecht, 6. Aufl., I § 52 Rz. 6 ) wirkt der Beschluss nicht nur gegenüber den im Adoptionsverfahren formell Beteiligten, sondern gegenüber jedermann. Die von der Beklagten Ziffer 2) eingelegte Verfassungsbeschwerde hindert die Rechtskraft des Adoptionsbeschlusses - bis zu einer etwaigen Entscheidung des Verfassungsgerichts über die Beseitigung der Rechtskraft - nicht (vgl. Sieghörtner in Schulte-Bunert/Weinreich, FamFG, § 197 Rz. 14). Vor diesem Hintergrund besteht kein Anlass, auf die Anregung des Klägers (Bl. 179) hin die Akten des Verfassungsbeschwerdeverfahrens, deren Erheblichkeit in diesem Rechtsstreit auch sonst nicht ersichtlich ist, beizuziehen.

(1.2) Umstände, welche die Nichtigkeit des Adoptionsbeschlusses begründen könnten, sind weder dargetan noch ersichtlich.

(1.2.1) Dabei ist zu bedenken, dass allein ein formeller oder materieller Fehler des Adoptionsbeschlusses, mag er auch gravierend sein, noch nicht zur Nichtigkeit der Annahmeentscheidung führt. Aus der engen Formulierung der Aufhebungsgründe in § 1960 Abs. 1 und 2 BGB folgt, das selbst schwerste Verstöße gegen materielles Recht nicht die Nichtigkeit der Annahmeentscheidung begründen (OLG Düsseldorf, NJW-RR 2008, 231 [juris Rz. 21 f.]; BayObLG, FamRZ 2000, 768 [juris Rz. 28]; Sieghörtner in Schulte-Bunert/Weinreich, FamFG, § 197 Rz. 17). Anerkannt ist eine Nichtigkeit lediglich in hier nicht einschlägigen Fällen wie der Adoption nach dem Tod von Annehmendem oder Anzunehmendem, der Adoption des eigenen Kindes oder einer Adoptionsentscheidung durch den Rechtspfleger (vgl. Sieghörtner in Schulte-Bunert/Weinreich, FamFG, § 197 Rz. 18.)

(1.2.2) Zwar ist in diesem Fall zu bedenken, dass § 1771 Satz 1 BGB die Aufhebung einer Volljährigenadoption unter geringeren Voraussetzungen als die Aufhebung einer Minderjährigenadoption ermöglicht, insbesondere genügt neben Fehlern der Einwilligungserklärung gemäß § 1960 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a) bis e) BGB ein sonstiger wichtiger Grund. Allein ein etwaiger Missbrauch der Adoption oder eine von vornherein fehlende sittliche Rechtfertigung der Adoption genügen aber nicht, um die Annahme gegen den Willen des Angenommenen aufzuheben; § 1771 Satz 1 fordert für eine Aufhebung aus wichtigem Grund sowohl einen Antrag des Annehmenden als auch des Angenommenen (BGHZ 103, 12 [juris Rz. 10]; OLG Schleswig, NJW 1995, 1016 [juris Rz. 8]; Frank in Staudinger, BGB, 2007, § 1771 Rz. 12; Maurer in Münchener Kommentar, BGB, 6. Aufl., § 1771 Rz. 10 und 13). Liegen danach schon mangels eines Antrags des Klägers die Voraussetzungen einer Aufhebung der Annahme nicht vor, ist erst recht nicht von einer Nichtigkeit der Annahmeentscheidung auszugehen; dies gilt selbst dann, wenn ein etwaiger Missbrauch der Adoption die Schwelle der Sittenwidrigkeit überschritten hätte (Frank in Staudinger, BGB, 2007, § 1771 Rz. 13; Maurer in Münchener Kommentar, BGB, 5. Aufl., § 1771 Rz. 17). Zu Unrecht meint vor diesem Hintergrund der Beklagte Ziffer 1), staatliche Behörden seien im Fall einer Umgehung nicht gehalten, eine Adoption anzuerkennen (Bl. 277).

(1.2.3) Aus der Behauptung der Beklagten, M. X bei Stellung des Adoptionsantrags oder zum Zeitpunkt der Adoption geschäftsunfähig gewesen (Bl. 60 ff., 147 ff.), folgt nichts Anderes. Selbst wenn die Behauptung der Beklagten (Bl. 61 ff., 147 f.) zuträfe, dass M. X im Zeitpunkt der Stellung des Adoptionsantrags geschäftsunfähig war, bliebe die Adoption des Klägers durch H. X davon aber im Ergebnis unberührt. Dies gilt schon deshalb, weil ein Mangel in der Geschäftsfähigkeit eines Annehmenden nach §§ 1967 Abs. 2 Satz 1, 1760 Abs.1 und Abs. 2 lit. a) BGB nur auf Antrag zur Aufhebung der Adoption für die Zukunft führt, ein solcher Antrag jedoch weder dargetan noch ersichtlich ist. Selbst wenn entsprechende Anträge gestellt würden, wäre jedenfalls nur die Annahme des Klägers durch M. X aufzuheben, die Annahme des Klägers durch H. X bestünde dagegen als alleinige Annahme fort. §§ 1763 Abs. 2, 1764 Abs. 5 BGB stellen klar, dass sich die Aufhebung im Fall einer gemeinschaftlichen Annahme durch Ehegatten auf das mit einem Ehegatten bestehende Annahmeverhältnis beschränken kann; § 139 BGB findet keine Anwendung, weil die Annahme nicht durch Rechtsgeschäft, sondern durch gerichtlichen Beschluss erfolgt (Maurer in Münchener Kommentar, BGB, 5. Aufl., § 1762 Rz. 7). Für dieses Ergebnis spricht, dass H. X als Verheirateter zwar den Kläger grundsätzlich nur gemeinschaftlich mit seiner Ehefrau annehmen konnte, weil § 1741 Abs. 2 Satz 2 über § 1767 Abs. 2 Satz 1 BGB auch für die Volljährigenadoption gilt (Diederichsen in Palandt, BGB, 71. Aufl., § 1767 Rz. 9; Maurer in Münchener Kommentar, BGB, 5. Aufl., § 1767 Rz. 3; Frank in Staudinger, BGB, 2007, § 1767 Rz. 31). Wäre im Zeitpunkt der Stellung des Adoptionsantrags die Geschäftsunfähigkeit der M. X indes bereits festgestellt worden, hätte er den Kläger aufgrund der Sonderregelung des §§ 1767 Abs. 2 Satz 1, 1741 Abs. 2 Satz 4 BGB allein annehmen können.

(2) Entgegen der Auffassung der Beklagten (Bl. 57 ff., 60 ff., 134, 137, 147 ff., 247 ff., 280) kann vor diesem Hintergrund dahinstehen, ob der Adoptionsbeschluss vom 05.02.2010 mit formellen oder materiellen Fehlern behaftet ist.

(2.1) Zwar trifft der Einwand des Beklagten Ziffer 1) (Bl. 266) im Ausgangspunkt zu, dass sich die Frage, ob der Kläger im Sinne von § 13 des Gesellschaftsvertrags der KG nachfolgeberechtigt wurde, in erster Linie nicht nach den Bestimmungen des materiellen Familienrechts und des familiengerichtlichen Verfahrens richtet, sondern nach den Vorgaben des Gesellschaftsvertrags richtet. Im Ergebnis hat das Landgericht aber dennoch zu Recht davon abgesehen, den Adoptionsbeschluss auf formelle und materielle Fehler hin zu untersuchen. Indem die vertragsschließenden Gesellschafter am 05.01.1960 die Nachfolgeberechtigung nur durch den Begriff Kind definierten, ohne die Anforderungen weiter einzuschränken, wollten sie aus der maßgeblichen Sicht eines objektiven Empfängers ersichtlich an den familienrechtlichen Status anknüpfen. Kind im Sinne des Gesellschaftsvertrages ist mithin derjenige, der kraft eines wirksamen Adoptionsbeschlusses als Kind angenommen ist, unabhängig davon, ob der Beschluss fehlerbehaftet ist. Andernfalls müsste man den Willen der Gesellschafter unterstellen, die formellen und materiellen Voraussetzungen der Statusbegründung jeweils eigenständig im Rahmen eines gesellschaftsinternen Rechtsstreits zu prüfen. Dies gelte nicht nur für die Voraussetzungen einer Annahme als Kind, sondern auch für andere Fälle, etwa das Fehlen von Gründen, die zu einer Anfechtung der Vaterschaft nach §§ 1599 ff. BGB berechtigen. Dass ein solcher Wille angesichts des - von den Beklagten im Zusammenhang mit § 3 I Abs. 4 des Testaments (Bl. 82) oder der Ankündigung nach § 13 Abs. 8 des Gesellschaftsvertrags (Bl. 530 ff.) grundsätzlich zu Recht betonten - Interesses an schneller Rechtssicherheit in Bezug auf die Person des Nachfolgers nicht anzunehmen ist, liegt auf der Hand. Zu bedenken ist im Übrigen, dass die Gesellschafter, die von Todes wegen oder unter Lebenden nach § 13 des Gesellschaftsvertrags über ihren Gesellschaftsanteil verfügen, kein Interesse daran haben, dass es in der Frage der Nachfolgeberechtigung in der Gesellschaft einerseits und der Frage der erbrechtlichen Stellung andererseits zu einer unterschiedlichen Beurteilung des Status ihres Rechtsnachfolgers kommt.

(2.2) Ohne Erfolg beruft sich der - im Adoptionsverfahren nach §§ 192 f. FamFG nicht formell beteiligte - Beklagte Ziffer 1) in diesem Zusammenhang auf eine Verletzung seiner Grundrechte durch das Unterlassen der Prüfung der Adoptionsvoraussetzungen (Bl. 266, 459 f.). Zum einen ergibt die Auslegung des Gesellschaftsvertrags, dass es auf die Erfüllung der formellen und materiellen Voraussetzungen des Adoptionsbeschlusses grundsätzlich nicht ankommt (dazu oben (2.1)). Zum anderen ist zu bedenken, dass der Beklagte Ziffer 1) - ebenso wie die Beklagte Ziffer 2) - im Adoptionsverfahren Stellung genommen hat (Bl. 489, K42 und K43). Wie der Kläger zutreffend anmerkt (Bl. 489), hat das Amtsgericht A im Rahmen seiner Entscheidung über die Adoption des Klägers das Vorbringen der Beklagten, namentlich den Vorwurf, die Adoption diene allein dem Zweck, die Nachfolgeberechtigung des Klägers in der KG zu begründen und Rechte der übrigen Gesellschafter zu umgehen, durchaus erwogen (vgl. K15 S. 3 f.), aber im Ergebnis nicht für durchgreifend erachtet.

(3) Entgegen der Auffassung der Beklagten (Bl. 59 f., 69, 131, 138, 144, 277, 280, 392, 456) ist dem Kläger die Berufung auf seine Adoption durch H. X auch nicht unter dem Aspekt der Treuwidrigkeit verwehrt.

(3.1) H. X hat durch die Adoption des Klägers seine gesellschaftsrechtlichen Treuepflichten gegenüber den Beklagten nicht verletzt. Aus dem Umstand, dass die Adoption des Klägers möglicherweise eine Reaktion des H. X auf sein Unterliegen im Verfahren 14 U 67/05 war (Bl. 458), folgt eine solche Treuwidrigkeit nicht. Dies gilt schon deshalb, weil der Senat im Urteil vom 20.12.2006 lediglich entschieden hat, dass H. X nach § 13 des Gesellschaftsvertrags nicht berechtigt ist, Enkel zum Nachfolger zu bestimmen, sondern nur Kinder nachfolgeberechtigt sind. Dahinstehen kann auch, ob H. X eingeräumt hat, die Adoption des Klägers solle die Nachfolgeregelung in § 13 des Gesellschaftsvertrags umgehen (Bl. 60). Wenn unter den Begriff Kind in § 13 des Gesellschaftsvertrags - wie oben dargelegt (dazu b) bb)) - neben leiblichen Kindern auch volljährig Adoptierte fallen, hat H. X die Regelung nicht umgangen, sondern eine rechtliche Gestaltungsmöglichkeit genutzt. Die Nutzung rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten ist jedoch grundsätzlich nicht treuwidrig; dies gilt jedenfalls solange diese Gestaltung nicht zu einem Ergebnis führt, das von Gesetz und Gesellschaftsvertrag nicht vorgesehen ist. Letzteres ist hier indessen weder dargetan noch ersichtlich. Die Volljährigenadoption dient klassischerweise auch dazu, dem Annehmenden einen Nachfolger zu verschaffen (vgl. Frau in Staudinger, BGB, 2007, § 1767 Rz 1; Maurer in Münchener Kommentar, BGB, 5. Aufl., § 1767 Rz. 16 und 18 Strich 3). Die Erweiterung des Kreises der Nachfolgeberechtigten liegt angesichts der Beschränkung der Nachfolgerqualifikation Kinder durch § 13 des Gesellschaftsvertrages naturgemäß nicht in der Hand der Mitgesellschafter (dazu oben bb) (2) (2.4) (2.4.3)).

(3.2) Aus dem von den Beklagten (Bl. 280, 457) angeführten § 162 BGB folgt nichts Anderes. Nach § 162 BGB wird der Eintritt bzw. Nichteintritt von Bedingungen fingiert, wenn die Partei, zu deren Vorteil dies gereicht, den Eintritt wider Treu und Glauben herbeiführt bzw. verhindert. Unmittelbar ist die Vorschrift hier schon nicht anwendbar. Sie gilt nur für Bedingungen im Sinne von § 158 BGB (Ellenberger in Palandt, BGB, 71. Aufl., § 162 Rz. 1). Hier ist indes nicht ersichtlich, welches Rechtsgeschäft im Sinne von § 158 BGB bedingt sein sollte. Die Qualifikation bestimmter Personen als Kind im Sinne von § 13 des Gesellschaftsvertrages ist keine Bedingung im Sinne von § 158 BGB, sondern eine Voraussetzung der Nachfolgeberechtigung. Selbst wenn man nicht unmittelbar auf § 162 BGB abstellen, sondern aus dieser Vorschrift in Verbindung mit § 242 BGB den allgemeinen Rechtsgedanken (Bl. 547) entnehmen wollte, dass niemand aus einem von ihm treuwidrig herbeigeführten Ereignis Vorteile herleiten dar, wäre dem Kläger die Berufung auf seine Adoption durch H. X nicht aus diesem Grund verwehrt, da jener durch die Adoption seine Treuepflichten gegenüber seinen Mitgesellschaftern, den Beklagten, nicht verletzt hat (dazu oben (3.1)). Erst recht ist nicht ersichtlich, inwieweit der Kläger durch seine Adoption in kollusivem Zusammenwirken (Bl. 139) mit H. X Treuepflichten gegenüber den Beklagten verletzt haben sollte.

(3.3) Ohne Erfolg berufen sich die Beklagten schließlich auf die unter FamRZ 1981, 818 veröffentliche Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 30.12.1980. Gegenstand der Entscheidung war das Bestehen eines Übernahmerechts aus einem aufschiebend bedingten Vermächtnis. Danach sollte ein Dritter nach dem Tod des Erben ein Übernahmerecht in Bezug auf das dem Erben vom Erblasser zugewandte Unternehmen haben, falls der Erbe ohne Hinterlassung von Abkömmlingen stirbt; nachdem er - immer noch kinderlos - ernsthaft erkrankte, nahm der Erbe einen Volljährigen als Kind an, dem er das ererbte Unternehmen verpachtet hatte (OLG Stuttgart, FamRZ 1981, 818 [juris Rz. 4 f.]). Obwohl der dortige Fall ebenfalls durch eine Volljährigenadoption ausgelöst wurde, ist er entgegen der Auffassung der Beklagten (Bl. 392, 457) nicht auf den hiesigen Fall zu übertragen, wie der Kläger grundsätzlich zutreffend angemerkt hat (Bl. 505 ff.). Abgesehen davon, dass der dortige Fall - anders als hier (dazu oben (3.2)) - die Vereitelung des Eintritts einer Bedingung im Sinne von § 158 BGB betraf, verkennen die Beklagten, dass die Ausführungen der dortigen Entscheidung zu § 162 Abs. 1 BGB nicht tragend sind, weil das Gericht - aufgrund der von ihm übernommenen Auslegung des Testaments durch das Landgericht - feststellte, dass der volljährig Adoptierte kein Abkömmling sei (OLG Stuttgart, FamRZ 1981, 818 [juris Rz. 35]). Diese Feststellung steht den hiesigen Annahmen zur Auslegung des Begriffs Kind in § 13 des Gesellschaftsvertrags indes nicht entgegen, da dort nicht der Begriff Kind sondern der Begriff Abkömmling verwendet wurde (dazu oben bb) (2) (2.1) (2.1.2)). Im Übrigen unterscheidet sich der dortige Fall vom hiesigen wesentlich dadurch, dass es für die Feststellung der treuwidrigen Vereitelung hier - wie die Beklagten andernorts selbst betonen (Bl. 452, 454) - nicht auf den Willen des Erblassers ankommt, sondern auf den objektivierten Willen der Gesellschafter, die sich am 05.01.1960 auf die Neufassung des Gesellschaftsvertrags mit der Regelung des § 13 geeinigt haben. Danach war indes die Bestimmung eines volljährig Adoptierten zum Nachfolger möglich (dazu oben b) bb)). Eine Adoption zum Zweck der Nutzung dieser Gestaltungsmöglichkeit ist deshalb nicht treuwidrig (dazu oben (3.1)).

c) Im Ergebnis zutreffend hat das Landgericht weiter angenommen, dass der nachfolgeberechtigte (dazu oben b)) Kläger von H. X wirksam zur Nachfolge in dessen Stellung als Komplementär bestimmt wurde.

aa) Die Bestimmung zur Nachfolge des Klägers in die Komplementärstellung des H. X ergibt sich aus dessen Testament vom 29.07.2005.

(1) Entgegen der Auffassung des Klägers (Bl. 18 f., 217, 300) folgt die Nachfolgebestimmung zugunsten des Klägers allerdings nicht schon aus § 3 II des Testaments. Die Voraussetzung für das Eingreifen von § 3 II des Testaments ist nicht erfüllt. Die Verfügung wurde nach ihrem Wortlaut nur für den Fall getroffen, dass es rechtlich möglich ist, dass nach § 13 des Gesellschaftsvertrages der KG auch Enkel eines Komplementärs dessen Nachfolger werden können. Jenseits der besonderen Situation des von H. X adoptierten Klägers ist dies indes nicht der Fall.

(2) Nicht zu beanstanden ist indes die Feststellung des Landgerichts, dass sich die Nachfolgebestimmung zugunsten des Klägers aus seiner Stellung als Ersatzerbe seiner leiblichen Mutter in Verbindung mit § 3 I des Testaments ergibt.

(2.1) § 3 I des Testaments vom 29.07.2005 enthält zwar seinem Wortlaut nach nur Verfügungen zugunsten von Dr. L. X, diese wirken aber grundsätzlich zugunsten des Klägers als deren Ersatzerben.

(2.1.1) § 2 Satz 2 des Testaments bestimmt die Abkömmling nach den Regeln der gesetzlichen Erbfolgeordnung zu Ersatzerben der in § 2 Satz 1 lit. a) bis d) bestimmten Erben. Angesichts der Ausschlagung seiner leiblichen Mutter Dr. L. X durch notarielle Erklärung vom 03.09.2010 (K13) wurde der Kläger als deren einziges Kind (K3) nach § 2 Satz 2 des Testaments i.V.m. §§ 2096, 1953 Abs. 2 BGB ex tunc an deren Stelle Erbe. Die Erklärung vom 03.08.2010 wahrte die Ausschlagungsfrist des § 1944 Abs. 1 BGB, da das Testament vom 29.07.2005 erst am 24.08.2010 eröffnet wurde (§ 1944 Abs. 2 Satz 2 BGB).

(2.1.2) Entgegen der Auffassung der Beklagten (Bl. 258, 396 ff., 543 ff.) ist der Kläger trotz seiner Adoption durch H. und M. X Abkömmling der Erbin Dr. L. X im Sinne von § 2 Satz 2 des Testaments, da die Adoption des volljährigen Klägers dessen Verwandtschaftsverhältnis zu seiner leiblichen Mutter nach § 1770 Abs. 2 BGB unberührt ließ. Es ist nicht ersichtlich, dass § 1770 Abs. BGB auf den Fall der Adoption eines volljährigen Verwandten nicht anzuwenden wäre.

Aus dem Wortlaut der Bestimmung lässt sich eine solche Beschränkung ihres Anwendungsbereich entgegen der Auffassung der Beklagten Ziffer 2) (Bl. 588) nicht ableiten. § 1770 Abs. 2 BGB bestimmt allgemein, dass die Rechte und Pflichten aus dem Verwandtschaftsverhältnis des Angenommenen zu seinen Verwandten durch die Annahme nicht berührt werden. Dem lässt sich nicht entgegen halten, dass bei der Verwandtenadoption zumindest das Verwandtschaftsverhältnis mit dem annehmenden Verwandten geändert wird. Zum einen betrifft dieser Umstand nicht den Anwendungsbereich, sondern die Rechtsfolge der Bestimmung. Zum anderen liegt dies in der Natur der Sache und ist durch die Wendung soweit das Gesetz nichts anderes vorschreibt gedeckt. Dem entspricht, dass die Rechtsprechung § 1770 Abs. 2 BGB ohne Weiteres auch auf die Adoption Volljähriger durch Verwandte anwendet (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 15.12.2011 zu I-3 Wx 313/11 [juris Rz. 16] für den Fall der Adoption eines Volljährigen durch seinen Onkel).

Die Argumentation der Beklagten Ziffer 2), die Adoption eines unverwaisten Enkels mit regelmäßigem Kontakt zu beiden Elternteilen durch seine Großeltern sei evident sittenwidrig (Bl. 397), dringt ebenfalls nicht durch. Zwar wird in der Literatur die sittliche Bedenklichkeit der Verwandtenadoption unter dem Aspekt der Verwirrung der Verwandtschaftsverhältnisse erörtert; diese Erörterungen erfolgen aber regelmäßig nur im Zusammenhang mit der Minderjährigenadoption und der dort relevanten Vorschrift des § 1756 BGB (so auch die von der Beklagten Ziffer 2) genannte Fundstelle Maurer in Münchener Kommentar, BGB, 5. Aufl., § 1756 Rz. 12). Eine solche Verwirrung ist indes durch die gesetzlichen Regelungen der unterschiedlichen Wirkung der Volljährigenadoption in § 1770 BGB vorgezeichnet und erscheint bei einer Volljährigenadoption im Übrigen auch nicht in gleichem Maße bedenklich wie bei einer Minderjährigenadoption, da der volljährig Adoptierte regelmäßig anders als ein Minderjähriger in der Lage sein wird, die Unterschiede zwischen leiblicher und rechtlicher Verwandtschaft zu verstehen. Fehl geht vor diesem Hintergrund die Berufung der Beklagten Ziffer 2) (Bl. 534) und des von ihr im Entwurf vorgelegten Festschriftbeitrags von Prof. S. (BII 41, dort unter IV. 2. bei Fn. 69) auf die Absichten des Gesetzgebers der Adoptionsrechtsreform von 1976. Die in diesem Zusammenhang zitierten Passagen des Regierungsentwurfs (BT-Drs. 7/3061, S. 44) betreffen ersichtlich nur die Minderjährigenadoption. Jedenfalls hat der Gesetzgeber im Rahmen des Adoptionsrechtsänderungsgesetzes bei der Beschränkung des Verbots der Mehrfachadoption auf die Minderjährigenadoption durch Änderung des § 1768 Abs. 1 Satz 2 BGB Anfang der 1990er Jahre ein prinzipielles Verbot der Mehrfachadoption Volljähriger trotz der Möglichkeit der parallelen Entstehung von mehr als zwei Eltern-Kind-Verhältnissen - anders als bei Minderjährigen - nicht für erforderlich erachtet (BT-Drs. 12/2506, S. 9). Im Übrigen ist zu bedenken, dass die Auffassung der Beklagten Ziffer 2) letztlich auf eine teilweise Korrektur des Adoptionsbeschlusses wegen der vermeintlichen Sittenwidrigkeit der Adoptionsfolgen hinausliefe. Da selbst eine sittenwidrige Adoption indes nicht wegen Nichtigkeit unbeachtlich wäre (dazu oben b) cc) (1) (1.2)), erscheint eine teilweise Korrektur der gesetzlich angeordneten Rechtsfolgen der Adoption unter dem Aspekt der Sittenwidrigkeit ebenfalls unzulässig.

(2.2) § 3 I Abs. 1 und 2 des Testaments ordnet demnach - angesichts der Ausschlagung von Dr. L. X und des Eintritts des Klägers als Ersatzerbe - den Übergang der Beteiligung des H. X auf den Kläger und die Beklagte Ziffer 2) an.

(2.2.1) Dies ergibt sich ohne Weiteres aus Wortlaut und Systematik der ersten beiden Absätze von § 3 I des Testaments. § 3 I Abs. 1 Satz 2 ordnet den Übergang der Beteiligung - unter erkennbarer Anknüpfung an die qualifizierte Nachfolgeklausel in § 13 des Gesellschaftsvertrags - auf Dr. L. X und die Beklagte Ziffer 2) an. Zwar erstreckt § 3 I Abs. 1 diese Rechtsfolge nicht ausdrücklich auf Ersatzerben. Die Geltung von § 3 I Abs. 1 für Ersatzerben folgt aber aus dem Gesetz; § 1953 Abs. 2 bestimmt, dass im Fall der Ausschlagung die Erbschaft (ex tunc) dem Ersatzerben anfällt. Zu Unrecht meint die Beklagte Ziffer 2) (Bl. 257), Ersatzerben würden nach § 3 I des Testaments nur wertmäßig am Gesellschaftsanteil des H. X teilhaben. Soweit § 3 I Abs. 2 den Wert der Beteiligung im Wege der Teilungsanordnung zuwendet, unterscheidet die Regelung gerade nicht zwischen den unmittelbar berufenen Erben und den Ersatzerben. Die Regelung dient ersichtlich nicht dazu, einen unmittelbaren Erwerb der Beteiligung durch den Ersatzerben auszuschließen, sondern den Erben - gleich ob unmittelbar berufener Erbe oder Ersatzerbe - vor erbrechtlichen Ausgleichspflichten gegenüber seinen Miterben (dazu Schmidt in Münchener Kommentar, HGB, 2. Aufl., § 139 Rz. 20) zu schützen. Gerade weil § 3 I Abs. 2 durch den dortigen Klammerzusatz unmittelbar berufene Erben und Ersatzerben gleichstellt, wird zugleich klargestellt, dass der Übergang der Beteiligung nach § 3 I Abs. 1 Satz 2 auch zugunsten von Ersatzerben eintritt.

(2.2.2) Ohne Erfolg wendet die Beklagte Ziffer 2) außerdem ein (Bl. 394 f., 546), dass H. X bei der Errichtung des Testaments am 29.07.2005 nicht habe annehmen können, dass Ersatzerben nachfolgeberechtigt im Sinne von § 13 des Gesellschaftsvertrags seien. Daran trifft zu, dass die in § 2 Satz 2 zu Ersatzerben bestimmten Abkömmlinge von Dr. L. X und der Beklagten Ziffer 2) grundsätzlich Enkel des H. X und deshalb in Bezug auf seinen Gesellschaftsanteil nicht als Kinder im Sinne von § 13 des Gesellschaftsvertrags nachfolgeberechtigt sind (dazu oben (1)). Die Beklagte Ziffer 2) verkennt aber, dass für die Auslegung einer letztwilligen Verfügung der Zeitpunkt ihrer Errichtung maßgeblich ist. Der als Ausgangspunkt für die gebotene Auslegung nach § 133 BGB zu nehmende Wortsinn schließt die Bestimmung von Ersatzerben zur Nachfolge in den Gesellschaftsanteil nicht aus. Auch die Berücksichtigung der Umstände bei Errichtung des Testaments ergibt nichts Anderes. Im Gegenteil: Ausweislich der eingangs § 3 II formulierten Bedingung hielt H. X am 29.07.2005 - vor der Entscheidung des Senats zu 14 U 67/05 am 20.12.2006 - die Nachfolgeberechtigung der Kinder von Dr. L. X und der Beklagten Ziffer 2), also seiner Enkel, durchaus für möglich. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass der Kläger tatsächlich nicht als Enkel, sondern nur als Adoptivkind nachfolgeberechtigt ist. Anders als bei der Auslegung der eingangs § 3 II formulierten Bedingung (dazu oben (1)) kommt es hier nicht darauf an, ob H. X die spätere Adoption des Klägers bedachte, da der beurkundete Wortlaut der Verfügung die Nachfolge des Klägers als Ersatzerben deckt.

(2.2.3) Dieses Auslegungsergebnis wird durch eine Gesamtschau der Regelung in § 3 I. und II. des Testaments bestätigt. Daraus ergibt sich, dass H. X entweder seine Tochter Dr. L. X oder aber den Kläger zum Nachfolger in der Gesellschaft bestimmen wollte, jedoch nicht die Beklagte Ziffer 2).

(2.3) Wirkt die Anordnung des Übergangs der Beteiligung in § 3 I Abs. 1 des Testaments vom 29.07.2005 zugunsten des Klägers als Ersatzerbe seiner leiblichen Mutter Dr. L. X, dann muss dies auch für die Anordnung der Nachfolge in die Komplementärstellung in § 3 I Abs. 4 gelten.

(2.3.1) Die in § 3 I Abs. 4 formulierten Voraussetzungen für eine Nachfolgebestimmung zugunsten von Dr. L. X sind - jedenfalls im Tatsächlichen - unstreitig erfüllt. Sowohl die Beklagte Ziffer 2) als auch der Kläger als Ersatzerbe von Dr. L. X begehren die Einräumung der Komplementärstellung. Für diesen Fall bestimmt § 3 I Abs. 4 Satz 2 die Nachfolge von Dr. L. X, mithin des Klägers als Ersatzerben, in die Komplementärstellung, wenn sich nicht beide Nachfolger in den Gesellschaftsanteil binnen sechs Monaten ab dem Übergang der Beteiligung auf die Nachfolge in die Komplementärstellung einigen und dies durch übereinstimmende Erklärung gegenüber der KG kundtun. Da die Beteiligung infolge der qualifizierten Nachfolgeklausel in § 13 des Gesellschaftsvertrags der KG - angesichts der Rückwirkungsfiktion des § 1953 Abs. 2 BGB auch im Fall des Klägers - im Zeitpunkt des Erbfalls unmittelbar kraft Sondernachfolge (vgl. BGH, NJW 1983, 2376 [juris Rz. 20]; Schmidt in Münchener Kommentar, HGB, 2. Aufl., § 139 Rz. 18; Schäfer in Staub, HGB, 5. Aufl., § 139 Rz. 47 und 45) überging, begann diese Frist am 22.06.2010 und endete am 23.12.2010. Eine gemeinsame Erklärung zur Komplementärstellung haben die Beklagte Ziffer 2) und der Kläger weder bis zu diesem Zeitpunkt noch in der Folgezeit abgegeben.

(2.3.2) Zu überlegen ist allenfalls, ob die Regelung in § 3 I Abs. 4 des Testaments vom 29.07.2005 mit § 13 Abs. 5 des Gesellschaftsvertrags der KG vereinbar ist. Dies ist entgegen der Auffassung der Beklagten (Bl. 81 f., 246) zu bejahen.

Zu Unrecht rügen die Beklagten (Bl. 82), dass angesichts der in § 3 I Abs. 4 Satz 2 des Testaments bestimmten Sechsmonatsfrist mit dem Gebot unverzüglicher Gewissheit über die Nachfolge in die Komplementärstellung unvereinbar sei. Dabei verkennen sie, dass § 13 Abs. 5 Satz 5 des Gesellschaftsvertrags den an die Stelle eines Komplementärs tretenden Erben das Recht einräumt, die Einräumung der Komplementärstellung zugunsten eines von ihnen zu verlangen, womit eine Einigung der Erben vorausgesetzt wird, ohne den Einigungsprozess zeitlich zu begrenzen. Von Gesetzes wegen ist eine unter sechs Monaten liegende Höchstfrist für die Bestimmung des Nachfolgers in die Komplementärstellung unter mehreren nachfolgenden Erben ebenfalls nicht ersichtlich. Ausreichend ist, dass der durch eine qualifizierte Nachfolgeklausel bestimmte Nachfolger im Zeitpunkt des Erbfalls bestimmbar ist (vgl. Schmidt in Münchener Kommentar, HGB, 2. Aufl., § 139 Rz. 16). Da diese Bestimmbarkeit nicht nur durch seine ausdrücklich Benennung seitens des Erblassers, sondern auch durch eine - ggf. in einem Rechtsstreit zu klärende - auslegungsfähige Regelung oder durch die Begründung eines Bestimmungsrechts der Erben (vgl. Schmidt in Münchener Kommentar, HGB, 2. Aufl., § 139 Rz. 16) möglich ist, kann nicht festgestellt werden, dass ein bis zu sechs Monate andauernder Schwebezustand in Bezug auf die Nachfolge in die Komplementärstellung mit den gesetzlichen Vorgaben unvereinbar wäre. Zu bedenken ist im Übrigen, dass § 3 I Abs. 4 Satz 2 des Testaments bzw. § 13 Abs. 5 Satz 5 und 6 des Gesellschaftsvertrags nicht die Gesellschafterstellung als solche, sondern nur die Nachfolge in die Komplementärstellung betreffen. Nach § 13 Abs. 5 Satz 1 des Gesellschaftsvertrags in Verbindung mit § 3 I Abs. 1 und Abs. 4 Satz 1 des Testaments sind die Nachfolger zunächst als Kommanditisten an der Gesellschaft beteiligt; die Umwandlung dieser Beteiligung in eine Komplementärstellung wirkt angesichts der Wendung Einräumung nur ex nunc. Dementsprechend besteht allenfalls eine hinzunehmende Ungewissheit über die künftige Zusammensetzung der Komplementäre, nicht aber über ihren aktuellen Bestand.

Ohne Erfolg rügen die Beklagten des Weiteren, § 3 I Abs. 4 Satz 2 des Testaments sei eine mit § 13 Abs. 5 des Gesellschaftsvertrags nicht vereinbare Schimäre weil anstelle der dort alternativ vorgesehenen Bestimmung der Komplementärnachfolge durch die Erben oder durch den Erblasser eine Mischlösung geregelt sei (Bl. 82). Dieser Einwand verkennt, dass § 3 I Abs. 4 Satz 2 des Testaments im Kern eine Bestimmung der Komplementärnachfolge durch den Erblasser enthält, die nach § 13 Abs. 5 Satz 6 des Gesellschaftsvertrags zulässig ist. Danach kann ein Komplementär letztwillig bestimmen, welches seiner Kinder persönlich haftender Gesellschafter werden soll. Es ist weder dargetan noch ersichtlich, dass diese Bestimmung durch die namentliche Bezeichnung des Nachfolgers geschehen muss. Genügt - wie im vorgehenden Absatz dargestellt - im Allgemeinen die Bestimmbarkeit des Nachfolgers, dann ist mit § 13 Abs. 5 Satz 6 des Gesellschaftsvertrags auch eine Bestimmung vereinbar, welche ein Verfahren vorgibt, mittels dessen der Nachfolger bestimmt werden kann; in diesem Fall also primär durch eine Einigung der zur Nachfolge in die Beteiligung bestimmten Erben in bestimmter Form und Frist, hilfsweise durch die ausdrückliche Benennung eines von ihnen seitens des Erblassers, falls eine Einigung ausbleibt.

bb) Ist der Kläger jedenfalls durch das Testament vom 29.07.2005 zum Nachfolger in den Gesellschaftsanteil und in die Komplementärstellung des H. X geworden, kann an dieser Stelle offen bleiben, ob die im Vertrag vom 30.04.2010 geregelte Übertragung eines Teils der Beteiligung des H. X nebst seiner Komplementärstellung auf den Kläger wirksam geworden ist.

d) Nicht zu beanstanden ist schließlich die Auffassung des Landgerichts, die Beklagten könnten dem Kläger den Eintritt in die Gesellschaft nicht verweigern.

aa) Zwar trifft die Auffassung der Beklagten im Ausgangspunkt zu, dass ein Eintritt des Klägers in die Gesellschaft ausgeschlossen wäre, wenn in seiner Person ein Ausschließungsgrund vorliegt.

(1) Die Ausübung der im Gesellschaftsvertrag begründeten Befugnis zur Benennung eines Nachfolgers - gleich ob durch Rechtsgeschäft unter Lebenden oder durch Verfügung von Todes wegen - ist zwar nicht von der Zustimmung der Mitgesellschafter abhängig. H. X war bei der Ausübung dieser Befugnis aber durch die gesellschaftsrechtliche Treuepflicht gebunden und deshalb gehalten, von seiner Befugnis nicht derart Gebrauch zu machen, dass er einer Person die Gesellschafterstellung einräumt, die für die Gesellschaft und die Mitgesellschafter unzumutbar ist; dies ist in der Regel dann der Fall, wenn in der Person des neuen Gesellschafters Gründe gegeben sind, die nach §§ 161 Abs. 2, 140 HGB seine Ausschließung rechtfertigen würden (BGH, WM 192, 234 [juris Rz. 10]; Schmidt in Münchener Kommentar, HGB, 2. Aufl., § 105 Rz. 217; Schäfer in Staub, HGB, 5. Aufl., § 105 Rz. 294).

(2) Entgegen der Auffassung des Klägers folgt hier nichts Anderes aus dem Umstand, dass der Kläger bei Verweigerung des Eintritts in die Gesellschaft - anders als bei seiner Ausschließung - keine Abfindung von den übrigen Gesellschaftern oder der Gesellschaft erhielte (Bl. 234, 513). Ist ein zum Nachfolger bestimmter Erbe wegen eines in seiner Person bestehenden Ausschließungsgrunds an der Nachfolge in den Gesellschaftsanteil gehindert, ist er in gleicher Weise wie ein von vornherein nicht nachfolgeberechtigter Erbe auf erbrechtliche Ausgleichsansprüche gegenüber seinen Miterben zu verweisen (vgl. dazu Schmidt in Münchener Kommentar, HGB, 2. Aufl., § 139 Rz. 20).

bb) Entgegen der Auffassung der Beklagten ist bei der gebotenen Abwägung der wechselseitigen Interessen und der erforderlichen Gesamtwürdigung aber nicht festzustellen, dass in der Person des Klägers ein Ausschließungsgrund vorläge. Dies gilt unabhängig von einer Aufklärung der zwischen den Parteien umstrittenen tatsächlichen Umstände schon bei einer Zugrundelegung des Tatsachenvortrags der Beklagten.

(1) Bei der Bestimmung der Voraussetzungen für die Ausschließung eines Gesellschafters ist zu bedenken, dass die Ausschließung anders als eine Auflösung regelmäßig den Auszuschließenden besonders hart trifft, da sie ihm seine Stellung einseitig entzieht, während die Übrigen die Gesellschaft fortführen können (vgl. Schäfer in Staub, HGB, 5. Aufl., § 140 Rz. 13). Zur Rechtfertigung einer Ausschließung sind deshalb besonders schwerwiegende Gründe zu fordern.

(1.1) Zwar verweist § 140 HGB zur Bestimmung des Ausschließungsgrund grundsätzlich auf den in § 133 HGB geregelten Auflösungsgrund. Da sich die Ausschließung anders als die Auflösung einseitig gegen den Auszuschließenden richtet, sind die Voraussetzungen beider Vorschriften aber nicht identisch; im Hinblick auf die besondere Rechtsfolge der Ausschließung ist hier eine einseitige Gewichtung zu fordern; es genügt also nicht jede unüberbrückbare Störung des Gesellschaftsverhältnisses, sondern nur eine solche, die es erlaubt, zwischen gesellschaftstreuen Gesellschaftern und dem gesellschaftsfeindlichen oder sonst für die Mitgesellschafter nicht tragbaren Auszuschließenden zu unterscheiden (Schmidt in Münchener Kommentar, HGB, 2. Aufl., § 140 Rz. 16 und 19; Schäfer in Staub, HGB, 5. Aufl., § 140 Rz. 4; Hopt in Baumbach, HGB, 35. Aufl., § 140 Rz. 5).

(1.2) Im Ausgangspunkt zutreffend hat das Landgericht vor diesem Hintergrund unter anderem den bereits länger andauernden Streit zwischen dem Beklagten Ziffer 1) einerseits und dem Kläger sowie H. X andererseits berücksichtigt (Bl. 346).

(1.2.1) Dies verletzt weder das Rechtsstaatsprinzip noch den Justizgewährungsanspruch des Beklagten Ziffer 1) (Bl. 462, 464), sondern trägt den besonderen Anforderungen an das Vorliegen eines Ausschließungsgrunds sowie der gebotenen Gesamtwürdigung aller Umstände Rechnung. Zu Unrecht meint der Beklagte Ziffer 1) in diesem Zusammenhang, das Landgericht habe ihm die gerichtliche Verfolgung seiner Rechte angelastet (Bl. 462 f.); das Landgericht hat sich auf die Feststellung des unstreitigen und dem Senat durch eine Vielzahl von Verfahren bekannten Umstands beschränkt, dass H. X und der Beklagte Ziffer 1) seit mehreren Jahren eine Vielzahl gerichtlicher Auseinandersetzungen miteinander führten.

(1.2.2) Grundsätzlich zu Recht verweist der Kläger (Bl. 514, 516) in diesem Zusammenhang darauf, dass der Ausschließungsgrund einen Bezug zum Gesellschaftsverhältnis haben muss (Schmidt in Münchener Kommentar, HGB, 2. Aufl., § 140 Rz. 17). Auf vermeintliche Verfehlungen des Klägers im privaten Bereich, etwa im familiären Umgang mit der Beklagten Ziffer 2) und M. X oder auf sein Verhalten in der Erbengemeinschaft nach dem verstorbenen H. X können sich die Beklagten demnach nicht ohne Weiteres berufen. Zwar können solche Verfehlungen Störungen im persönlichen Bereich verursachen, die sich nachhaltig auf das Gesellschaftsverhältnis auswirken; dabei handelt es sich aber um Ausnahmefälle (BGH, NJW 1973, 92 [juris Rz. 10 f.]: außereheliche Beziehung eines gerade wegen seiner Ehe aufgenommenen Gesellschafters).

(1.2.3) Schließlich weist der Kläger(Bl. 516) zu Recht darauf hin, dass ihm das Verhalten des verstorbenen H. X grundsätzlich nicht zuzurechnen ist.

(1.3) Zutreffend weisen die Beklagten (Bl. 443) zwar ihrerseits darauf hin, dass allein der nach der Auffassung des Landgerichts unter 25% liegende Kapitalanteil nicht geeignet ist, eine Unzumutbarkeit des Eintritts des Klägers in die Gesellschaft auszuräumen. Dies gilt schon deshalb, weil nach der Regelung in § 14 des Gesellschaftsvertrags für das Stimmgewicht in der Gesellschaft nicht in erster Linie die Größe des Kapitalanteils, sondern die Stellung als Komplementär entscheidend ist. Auf die Höhe des Kapitalanteils des Klägers hat das Landgericht seine Ablehnung eines Ausschließungsgrunds in der Person des Klägers aber nicht entscheidend gestützt.

(2) Vor diesem Hintergrund hat das Landgericht zu Recht festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Feststellung eines Ausschließungsgrunds in der Person des Klägers weder dargelegt noch ersichtlich sind; unter Berücksichtigung des weiteren Vortrags der Beklagten im Berufungsverfahren ergibt sich nichts Anderes.

(2.1) Die vorgetragenen Umstände ergeben für sich genommen keinen Grund zur Ausschließung des Klägers.

(2.1.1) Dies gilt zunächst für die vom Beklagten Ziffer 1) angeführte (Bl. 82 ff., 88) angeführte Missachtung seines Widerspruchsrechts durch den Abschluss des Anstellungsvertrags vom 15.05.2009 sowie die Missachtung des Urteils des Arbeitsgerichts vom 29.04.2010 durch die Hausmitteilung vom 17.06.2010 (B22). Hier fehlt es schon an einer konkreten Darlegung der Beteiligung des Klägers dazu oben (1) (1.2) (1.2.3)); sowohl bei dem Erlass der Hausmitteilung als auch zur Vertretung der KG bei Abschluss des Anstellungsvertrages handelte jeweils nicht der Kläger, sondern H. X.

(2.1.2) Auch die Handlungen des Klägers im Zusammenhang mit dem Betrieb der KG, auf die sich die Beklagten beziehen, rechtfertigen seine Ausschließung nicht.

Dies gilt zunächst für die vom Beklagten Ziffer 1) behaupteten unternehmerischen Fehlentscheidungen des Klägers als Betriebsleiter am Standort A durch das Betreiben eines Wechsels des Motorlieferanten (Bl. 91, 225). Abgesehen davon, dass die angeblichen Pläne des Klägers schon nach dem eigenen Vortrag des Beklagten Ziffer 1) letztlich nicht umgesetzt wurden, liegt selbst bei Zugrundelegung des Beklagtenvortrags lediglich eine Meinungsverschiedenheit über eine Geschäftsführungsmaßnahme vor, die weder vom Senat noch von einem Sachverständigen ohne weitere Anknüpfungstatsachen anhand der Kriterien von richtig oder falsch beurteilt werden kann; das dazu angebotene Sachverständigengutachten (Bl. 91) ist deshalb nicht einzuholen.

Ähnlich verhält es sich bei dem vom Beklagten Ziffer 1) behaupteten Verständnisdefizit des Klägers in Bezug auf die Notwendigkeit der Erweiterung der Produktionskapazitäten am Standort A (Bl. 467, B28). Zu Unrecht will der Beklagte Ziffer 1) im Verhalten des Klägers eine Fundamentalopposition erkennen; im Schreiben des Klägers vom 03.04.2012 (B28, Bl. 474) stellt dieser ausdrücklich klar, dass er sich einer Diskussion nicht verschließen wolle, eine Erweiterung von Produktions- und Lagerflächen auf dem vorhandenen Betriebsgrundstück aber als wirtschaftlicher ansehe. Die Bewertung des Schreibens durch den Beklagten Ziffer 1) (Bl. 467) wirft eher umgekehrt die Frage auf, ob dieser in der Lage ist, sich mit sachlichen Einwendungen gegen seine unternehmerischen Entscheidungen auseinanderzusetzen.

Die vom Beklagten Ziffer 1) behauptete Schädigung des Rufs der KG bzw. das Ignorieren seiner Weisungen mit der Folge eines tödlichen Unfalls mit einem Produkt der KG in F am 22.08.2009 (Bl. 89, 223) war bereits Gegenstand vor dem Senat unter 14 W 10/09 bzw. 14 W 15/09 geführter einstweiliger Verfügungsverfahren. Dabei ist zu beachten, dass die Verfahren seinerzeit vom Beklagten Ziffer 1) nicht gegen den hiesigen Kläger, sondern gegen H. X betrieben wurden und dass der hiesige Kläger im Verfahren 14 W 10/09 in der mündlichen Verhandlung am 14.10.2009 vor dem Senat dem Verfahren zum Zwecke des Vergleichsschlusses beitrat, um sich mit dem Beklagten Ziffer 1) darauf zu verständigen, dass und in welcher Weise vor dem Inkrafttreten der Sicherheitsnorm EN 12331 ausgelieferten Maschinen der KG nachträglich mit Sicherheitsvorrichtungen auszurüsten seien (vgl. B16). Die vom Beklagten in diesem Verfahren dazu vorgetragenen tatsächlichen Umstände (Bl. 89 f., 283) lassen eine Pflichtverletzung des Klägers schon deshalb nicht erkennen, weil dieser danach entsprechend einer Weisung von H. X handelte. Die angebliche Verhinderung einer Besprechung im September 2009 (Bl. 90) durch den Kläger vermag seine Ausschließung sicher nicht zu rechtfertigen, zumal nicht ersichtlich ist, in welcher Weise dadurch konkrete Nachteile verursacht worden sein sollen.

Soweit der Beklagte Ziffer 1) vorträgt, das Verhältnis der Mitarbeiter der KG zum Kläger sei gestört, weil dieser das Vertrauen der Mitarbeiter wegen Inkompetenz und der Verfolgung von Privatinteressen verscherzt habe (Bl. 91), erschöpft sich das Beklagtenvorbringen im Wesentlichen in nicht überprüfbaren und im Übrigen schon ihrer Schwere nach eine Ausschließung nicht rechtfertigenden Wertungen. Zwar konkretisierte der Beklagte Ziffer 1) seine Vorwürfe dahin, der Kläger habe dem Vorsitzenden des Betriebsrats im Zusammenhang mit einer Kündigung des Anstellungsverhältnisses der KG mit M. X gedroht, er werde im Unternehmen keine Zukunft mehr haben, falls er sich nachteilig zu M. X äußere (Bl. 92). Abgesehen davon, dass der Kläger die Drohung im Tatsächlichen bestreitet (Bl. 225 f.), ist der vom Beklagten Ziffer 1) selbst bei Wahrunterstellung seines Tatsachenvortrags geschilderte Vorgang angesichts seiner Interpretationsfähigkeit von so geringem Gewicht, dass er eine Ausschließung des Klägers nicht rechtfertigen kann. Ähnliches gilt für das vom Beklagten Ziffer 1) weiter geschilderte Auskunftsverlangen des Klägers gegenüber dem Mitarbeiter der KG, H. (Bl. 92), dessen tatsächliches Kerngeschehen sich in einer Erkundigung des Klägers erschöpft, ob von der KG angeschaffte Schlüssel den Zugang zu Privatimmobilien von H. und M. X ermöglichen.

Schließlich rügen die Beklagten ohne Erfolg, der Kläger habe die Beklagten bei der für die KG zuständigen Gewerkschaft im Zusammenhang mit einer möglichen Vernehmung von Zeugen in einem Rechtsstreit - wohl das Verfahren 1 O 10/11 vor dem Landgericht E - anschwärzen wollen bzw. das Verhältnis zwischen KG und Gewerkschaft, den Ruf der KG oder ihren Betriebsfrieden beeinträchtigt (Bl. 467 f., 550). Schon nach dem eigenen Vortrag des Beklagten Ziffer 1) soll der Kläger lediglich behauptet haben, er übe Druck auf Mitarbeiter der Gesellschaft aus, damit diese als Zeugen zur Verfügung stehen, wenn in einem von der Beklagten Ziffer 2) geführten Rechtsstreit der Gesundheitszustand von M. X beweiserheblich werde (Bl. 468). Der Begriff Druck ausüben ist wiederum interpretationsfähig und -bedürftig. Jedenfalls ist damit nicht notwendig die Behauptung arbeitsrechtswidrigen Handelns verbunden, da sich die Äußerung auch als ein eindringlicher Appell an die von Rechts wegen bestehende Zeugnispflicht (dazu Greger in Zöller, ZPO, 29. Aufl., § 373 Rz. 2) verstehen lässt. Nicht auszuschließen ist, dass die Bewertung des Vorgehens des Beklagten Ziffer 1) als Druck ausüben auf den nachvollziehbaren Bedenken des Klägers (Bl. 516) beruht, die Mitarbeiter der KG könnten im Fall ihrer Benennung als Zeugen in Loyalitäts- und Gewissenskonflikte geraten. Es ist nicht ersichtlich, dass der Kläger an der Geltendmachung solcher Bedenken durch den Umstand gehindert wäre, dass er selbst kein Arbeitnehmer der KG ist bzw. dass ihm durch einstweilige Verfügung verboten wurde, Tätigkeiten für die KG auszuüben (Bl. 550, B15), da der Kläger nicht namens der KG gehandelt hat.

(2.1.3) Das Verhalten des Klägers im Streit mit den Beklagten vermag seine Ausschließung ebenfalls nicht zu rechtfertigen; selbst wenn man von den seitens der Beklagten vorgetragenen Tatsachen ausgeht, lässt sich nicht feststellen, dass die fraglos festzustellende Störung des Vertrauensverhältnisses zwischen den Parteien einseitig dem Kläger anzulasten ist, was Voraussetzung für seine Ausschließung wäre (dazu oben (1.1) und (1.2) (1.2.1)).

Die von den Beklagten zur Korrespondenz der Parteien vorgebrachten Umstände genügen schon ihrer Intensität nach nicht für die Annahme eines Ausschließungsgrunds. Dies gilt zum einen für die Übermittlung eines von der Beklagten Ziffer 2) an H. X gerichteten Schreibens vom 27.06.2008 an den Beklagten Ziffer 1) (Bl. 93 B24, Bl. 159 B II 32), das keine rein persönlichen Inhalte hatte, sondern Fragen der Auslegung des Gesellschaftsvertrages in Bezug auf die Berechtigung zur Nachfolge nach H. X betraf. Soweit der Kläger zum anderen in einem Schreiben an den Beklagten Ziffer 1) eine Einladung zum gemeinsamen Aktenstudium aussprach (Bl. 466 B29) oder den Beklagten Ziffer 1) in einem Schreiben vom 29.03.2004 an die Beklagte Ziffer 2) als unappetitliches Rumpelstilzchen aus S bezeichnete (Bl. 93 und B23, Bl. 158 und B II 31), hat er zwar die Ebene des sachlichen Austauschs verlassen und im letztgenannten Fall den Beklagten Ziffer 1) auch in unangemessener Weise persönlich herabgewürdigt; bei der Würdigung dieser Umstände ist aber zu berücksichtigen, dass der Beklagte Ziffer 1) seinerseits den Kläger durch die - tatsächlich nicht hinreichend belegte - Behauptung seiner fachlichen Inkompetenz (Bl. 91) ebenfalls persönlich herabsetzt.

Ohne Erfolg verweist die Beklagte Ziffer 2) zum Beleg ihrer Prognose, sie müsse im Fall eines Eintritts des Klägers als Gesellschafter ununterbrochen die Gerichte anrufen, um ihre Rechte durchzusetzen, auf das zwischen ihr und dem Kläger unter 1 O 10/11 vor dem Landgericht E geführte Verfahren (Bl. 410). Der Umstand, dass das Vertrauensverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten Ziffer 2) in der Erbengemeinschaft nach H. X gestört ist, rechtfertigt nicht ohne Weiteres die Annahme, der Kläger und die Beklagte Ziffer 2) könnten nicht gemeinsam mit dem Beklagten Ziffer 1) als Gesellschafter der KG zusammenwirken; aus diesem Grund kann auch dahinstehen, dass der Kläger die Verwaltung der Privatimmobilien von H. X unter Berufung auf die Unzumutbarkeit der Zusammenarbeit mit der Beklagten Ziffer 2) niedergelegt haben soll (Bl. 412 B II 39/40, Bl. 551). Jedenfalls lässt sich nicht feststellen, dass die Störung des Vertrauensverhältnisses zwischen den Parteien einseitig vom Kläger verursacht worden ist, so dass zur Beseitigung der Störung anstelle einer Auflösung der einseitige Ausschluss des Klägers gerechtfertigt wäre.

(2.1.4) Auch der Vortrag der Beklagten Ziffer 2) zum Verhalten des Klägers im familiären Umfeld greift nicht durch.

Soweit sich die Beklagte Ziffer 2) gegen die Auflösung des Grabs ihres Bruders, H. X jun., wendet (Bl. 156, 283, 227), ist zu beachten, dass diese nach dem eigenen Vortrag der Beklagten nicht vom Kläger, sondern von Dr. L. X veranlasst wurde (Bl. 155). Die angebliche Verwahrung des Grabsteins durch den Kläger lässt eine Pflichtverletzung nicht erkennen; die Mutmaßung, es dränge sich der Verdacht auf, dass der Kläger auf diese Weise M. X habe vorspiegeln wollen, er sei deren verstorbener leiblicher Sohn (Bl. 283), ist eine durch tatsächliche Umstände nicht zu rechtfertigende Spekulation.

Im Übrigen fehlt es jedenfalls an dem erforderlichen Bezug zum Gesellschaftsverhältnis (dazu oben (1.2) (1.2.2)). Dies gilt insbesondere für den Vortrag der Beklagten Ziffer 2) (Bl. 156 ff., Bl. 551, BII 43) zur Beeinträchtigung ihres Umgangs mit ihrer Mutter M. X durch den Kläger. Unabhängig davon hat der Kläger die Durchführung der Anhörung von M. X im Betreuungsverfahren unter Ausschluss der Beklagten Ziffer 2), ein zwischenzeitlich zurück genommenes Hausverbot gegen die Beklagte Ziffer 2) und den Austausch von Schlössern in der Privatwohnung der M. X nachvollziehbar erläutert (Bl. 227 f.). Eine materiell-rechtliche Pflicht des Klägers, der volljährigen Beklagten Ziffer 2) Zugang zu ihrer Mutter zu gewähren oder gar Schlüsselduplikate auszuhändigen (BII 43), gegen die der Kläger verstoßen haben könnte, ist im Übrigen weder im Familienrecht noch im allgemeinen Zivilrecht ersichtlich.

(2.1.5) Ohne Erfolg verweist die Beklagte Ziffer 2) (Bl. 139) schließlich auf die Mitwirkung des Klägers an seiner Adoption durch H. X. Eine Verletzung gesellschaftsrechtlicher Treuepflichten durch diesen Vorgang ist nicht festzustellen (dazu oben b) cc) (3) (3.1)).

(2.2) Eine Ausschließung des Klägers ist auch bei einer Gesamtschau der vorgenannten Umstände und einer umfassenden Würdigung des Sachverhalts nicht gerechtfertigt. Selbst wenn man die Verfehlungen des Klägers im Zusammenhang mit der Korrespondenz der Parteien (dazu oben (2.1) (2.1.3)) und seine von den Beklagten kritisierten Äußerungen gegenüber Mitarbeitern und Gewerkschaft (dazu oben (2.1) (2.1.2)) sowie die Störung des Vertrauensverhältnisses zwischen den Parteien addierte, rechtfertigte dies nicht die Feststellung, dass gerade in der Person des Klägers ein Ausschließungsgrund gegeben wäre. Zwar erscheint die Prognose des Landgerichts (Bl. 347), die Parteien würden künftig in der KG sinnvolle Zusammenwirken, aus der Sicht des Senats nicht gesichert; die für eine gegen den Kläger gerichtete Ausschließung anstelle einer Auflösung erforderliche Zuweisung der Verantwortung für diesen Zustand in die Sphäre des Klägers (dazu oben (1) (1.1)) ist aber nicht möglich.

e) Der Hinweis der Beklagten Ziffer 2) im ersten Rechtszug (Bl. 146 f.) auf einen ihr im Fall einer Entscheidung dieses Rechtsstreits vor der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die von ihr gegen den Adoptionsbeschluss vom 05.02.2010 eingelegte Verfassungsbeschwerde drohenden Schaden hindert eine Sachentscheidung des Senats nicht.

3. Aus den Gründen, die zur Begründetheit des Antrags Ziffer 1) führen, ist zugleich die Begründetheit des Antrags Ziffer 2) festzustellen, soweit ihm das Landgericht stattgegeben hat. Dies folgt im Wesentlichen schon aus den bislang getroffenen Feststellungen (dazu oben 2.).

a) Maßgeblich für den im Rahmen des Antrags Ziffer 2) festzustellenden Umfang der Beteiligung der Gesellschafter an der KG ist das nach Nominalbetrag bzw. prozentualem Anteil bezeichnete Verhältnis der Kapitalanteile. Nach §§ 161 Abs. 2, 120 Abs. 2 HGB bemisst sich die Beteiligung des Gesellschafters an Gewinn und Verlust der Gesellschaft nach seinem Kapitalanteil. Dieser Kapitalanteil ist zwar nicht mit dem Gesellschaftsanteil identisch, sondern eine bloße Bilanzziffer (Priester in Münchener Kommentar, HGB, 2. Aufl., § 120 Rz. 84; Schäfer in Staub, HGB, 5. Aufl., § 120 Rz. 50). Je nach Ausgestaltung des Gesellschaftsvertrags bestimmt er aber die Beteiligungsverhältnisse der Gesellschafter. Der Gesellschaftsvertrag der KG ordnet in §§ 4 und 8 die Bildung fester Kapitalkonten (dazu Priester in Münchener Kommentar, HGB, 2. Aufl., § 120 Rz. 101 ff.; Hopt in Baumbach, HGB, 35. Aufl., § 120 Rz. 15) an; Gewinn- und Verlustanteile werden auf Privatkonten der Gesellschafter gebucht. Das Verhältnis der Kapitalkonten der Gesellschafter bestimmt nach § 8 des Gesellschaftsvertrags ihre Gewinnbeteiligung und nach § 14 ihr Stimmgewicht.

b) Geht man davon aus, dass H. X und die Beklagten nach dem Ausscheiden von Dr. L. X entgegen der Auffassung der Beklagten Ziffer 2) in dem vom Kläger und vom Beklagten Ziffer 1) übereinstimmend angenommenen Umfang an der KG beteiligt waren, ergibt sich der vom Landgericht auf den Antrag Ziffer 2) festgestellte Beteiligungsumfang bereits allein durch den Übergang des Gesellschaftsanteils des H. X auf den als Adoptivkind nachfolgeberechtigten Kläger. Dass die Auffassung von Kläger und Beklagtem Ziffer 1) zum Beteiligungsumfang vor dem Tod des H. X zutrifft, folgt aus dem Umstand, dass der Kapitalanteil der ausscheidenden Dr. L. X sämtlichen verbliebenen Gesellschaftern angewachsen ist.

aa) Die Beteiligungsverhältnisse vor dem 31.12.2008 ergeben sich - zwischen allen Beteiligten unstreitig - aus dem Beschluss der Gesellschafter vom 21.09.1992 (B1):

GesellschafterFunktionDMBeklagter Ziffer 1) persönlich haftender Gesellschafter 625.000H. Xpersönlich haftender Gesellschafter500.000Beklagte Ziffer 2)Kommanditistin62.500Dr. L. XKommanditistin62.500

bb) Mit dem Ausscheiden von Dr. L. X wuchs deren Gesellschaftsanteil entsprechend der übereinstimmenden Auffassung des Klägers und des Beklagten Ziffer 1) (Bl. 11, 449) den verbliebenen Gesellschaftern, also den hiesigen Beklagten und H. X, im Verhältnis ihrer Kapitalanteile an:

GesellschafterFunktionDMBeklagter Ziffer 1) persönlich haftender Gesellschafter 625.000H. Xpersönlich haftender Gesellschafter500.000Beklagte Ziffer 2)Kommanditistin62.500

(1) Nicht zu beanstanden ist, dass das Landgericht auf den als Sachverhaltsberichtigung bezeichneten Schriftsatz der Beklagten Ziffer 2) vom 07.03.2012 (Bl. 353 f.) hin den Tatbestand seiner Entscheidung nicht berichtigt hat. Zum einen hatten der Kläger und der Beklagte Ziffer 1) (Bl. 11, 47) übereinstimmend vorgetragen, dass der Kapitalanteil des Beklagten nach dem Ausscheiden der Dr. L. X und vor dem Tod des H. X 625.000 DM betrug; die Beklagte Ziffer 2) ist dem bis zur Verkündung des Urteils im ersten Rechtszug nicht entgegen getreten. Zum anderen betrifft der Einwand der Beklagten Ziffer 2) keine tatsächlichen Umstände, sondern nur die Rechtsfrage der Auswirkungen des Ausscheidens von Dr. L. X.

(2) Zu Recht hat das Landgericht insoweit angenommen, dass deren Gesellschaftsanteil bei ihrem Ausscheiden sämtlichen verbliebenen Gesellschaftern nach dem Verhältnis ihrer Beteiligungen, also nach dem Verhältnis ihrer Kapitalanteile angewachsen ist. Die Anwachsung folgt aus § 738 Abs. 1 Satz 1 BGB. Sie hat zur Folge, dass das Kapitalkonto des ausscheidenden Gesellschafters - hier der Dr. L. X im Nominalbetrag von 62.500 DM - entfällt, ohne dass sich die Kapitalkonten der übrigen Gesellschafter erhöhen; stattdessen ändert sich lediglich die Quote ihrer Beteiligung (vgl. Schmidt in Münchener Kommentar, HGB, 2. Aufl., § 131 Rz. 103). Dabei wächst der Gesellschaftsanteil des Ausscheidenden im Regelfall sämtlichen verbleibenden Gesellschaftern im Verhältnis ihrer Beteiligungsquoten an (Schäfer in Staub, HGB, 5. Aufl., § 131 Rz. 16). Zwar kann der Gesellschaftsvertrag davon abweichen, indem er die Anwachsung nicht bei allen verbliebenen Mitgesellschaftern, sondern nur bei einzelnen - etwa den Gesellschaftern des Stammes des Ausgeschiedenen - anordnet (Schmidt in Münchener Kommentar, HGB, 2. Aufl., § 131 Rz. 104). Eine solche Anordnung ist im Gesellschaftsvertrag der KG aber nicht ersichtlich. Sie findet sich weder als ausdrückliche Regelung noch ist sie aus einer strengen Parität der Gesellschafterstämme abzuleiten (Bl. 354). Hiergegen spricht, dass nach § 12 Abs. 1 der Abfindungsanspruch des Ausscheidenden Gesellschafters nicht nur gegen die Gesellschafter seines Stammes, sondern gegen die Gesellschaft als solche gerichtet ist. Dahinstehen kann, inwieweit der Gesellschaftsvertrag im Allgemeinen besondere Stammesrechte begründet bzw. Stammesregelungen enthält (Bl. 552, 448 ff.), etwa angesichts der Existenz zweier Komplementäre, die ihre Komplementärstellung nach Maßgabe des § 13 an ihre Kinder weiterreichen können. Angesichts der in §§ 5, 14 zum Ausdruck kommenden besonderen Bedeutung der Komplementärstellung, hinter der das Verhältnis der Kapitalanteile zurücktritt, lässt sich jedenfalls nicht feststellen, dass damit eine Abweichung vom gesetzlichen Regelfall der Anwachsung an alle Mitgesellschafter beim Ausscheiden eines Kommanditisten gewollt wäre.II.

Anders als im Fall der Beklagten ist die zulässige Berufung des Klägers begründet. Das angefochtene Urteil ist in Ziffer II. seines Tenors dahin abzuändern, dass - ausgedrückt nach dem Verhältnis der Nominalbeträge ihrer Kapitalanteile bei unveränderter Beteiligung des Beklagten Ziffer 1) im Umfang von 625.000 DM - die Beteiligung des Klägers 345.000 DM und die Beteiligung der Beklagten Ziffer 2) nur 217.500 DM beträgt; daraus ergeben sich bei kaufmännischer Rundung auf die vierte Nachkommastelle die - neben den Nominalbeträgen nur informatorischen - Prozentangaben im zweiten Feststellungsantrag des Klägers.

1. Zu Unrecht meinen die Beklagten, dass der zwischen H. X und dem Kläger am 30.04.2010 geschlossene Abtretungsvertrag (K23) unwirksam sei.

a) Gründe für eine anfängliche materielle Nichtigkeit der Vereinbarung sind weder dargelegt noch ersichtlich.

aa) Sieht man von dem grundsätzlichen Erfordernis der Zustimmung der Mitgesellschafter ab, sind Gesellschaftsanteile an einer Kommanditgesellschaft übertragbar; das Übertragungsgeschäft ist dabei ein Verfügungsgeschäft nach § 413 BGB (Schmidt in Münchener Kommentar, HGB, 2. Aufl., § 105 Rz. 214). Ein solches Übertragungsgeschäft zwischen H. X und dem Kläger enthält der Abtretungsvertrag vom 30.04.2010. In Ziffer II. § 1 Abs. 1 des Vertrages tritt H. X aufschiebend befristet auf den 01.01.2011, 0:00 Uhr, von seinem Kapitalanteil an der KG einen Teilkapitalanteil im Nominalwert von 190.000 DM an den Kläger ab, der dies annimmt. Im Vertrag ist weiter ausgeführt, dass diese Abtretung auf der Grundlage einer außerhalb dieser Vereinbarung abgeschlossenen schuldrechtlichen Vereinbarung erfolge. In Absatz 3 der Regelung bestimmte H. X, dass der Kläger zu dem in Absatz 1 bestimmten Zweitpunkt an seiner Statt Komplementär der KG werden und er selbst mit dem ihm verbleibenden Kapitalanteil in die Stellung eines Kommanditisten der KG wechsele.

bb) Dahinstehen kann, ob der pauschale Verweis des Beklagten Ziffer 1) auf seine Klageerwiderung im ersten Rechtszug (Bl. 460) zur Begründung seiner Rüge der Unwirksamkeit des Abtretungsvertrags genügt. Stellt man die vorgetragenen Bedenken hinsichtlich der Formwirksamkeit, der Nachfolgeberechtigung des Klägers sowie der Verfügungsbefugnis des H. X im Zeitpunkt des vereinbarten Wirksamwerdens der Verfügung zurück (dazu unten b) sowie 2. und 3.), sind jedenfalls keine Umstände ersichtlich, welche die Unwirksamkeit der Vereinbarung begründen könnten. § 13 Abs. 7 und 8 des Gesellschaftsvertrags der KG ermöglichten H. X als letztem verbliebenen der seit 05.01.1960 tätigen Komplementäre nach Vollendung seines 60. Lebensjahres die vollständige oder teilweise Übertragung seines Gesellschaftsanteils einschließlich seiner Komplementärstellung auf einen Nachfolgeberechtigten ohne die Zustimmung seiner Mitgesellschafter.

cc) Unerheblich für die Wirksamkeit der Verfügung über den Gesellschaftsanteil des H. X durch den Vertrag vom 30.04.2010 sind etwaige Bedenken ob eines Verstoßes der Vereinbarung zwischen H. X und dem Kläger vom 29.01.2010 (B5, B II 9) gegen die guten Sitten (Bl. 134). Die Vereinbarung vom 29.01.2010 begründet schon nach ihrem Wortlaut keine schuldrechtlichen Verpflichtungen, die durch die Abtretung vom 30.04.2010 erfüllt wurden, sondern enthält lediglich Absichtserklärungen. Es handelt sich damit weder um einen Rechtsgrund des Abtretungsvertrages noch um die in dessen Ziffer II. § 1 Abs. 1 erwähnte schuldrechtliche Vereinbarung. Der Forderung des Beklagten Ziffer 1), die Vorlage der in Ziffer II. § 1 Abs. 1 erwähnten schuldrechtlichen Vereinbarung anzuordnen (Bl. 76), hat das Landgericht zu Recht nicht entsprochen; eine entsprechende Anordnung ist auch im Berufungsverfahren nicht zu treffen. Eine Anordnung nach § 425 ZPO scheidet aus, weil sich der Kläger weder auf die vorgenannte schuldrechtliche Vereinbarung bezogen hat noch dargetan oder ersichtlich ist, inwieweit diese für die Entscheidung des Rechtsstreits erheblich sein soll. Die Erwähnung der schuldrechtlichen Vereinbarung in Ziffer II. § 1 Abs. 1 Satz 2 des Abtretungsvertrages vom 30.04.2012 dient ersichtlich nicht der Ausgestaltung des Inhalts der Übertragung, sondern allenfalls als informatorischer Hinweis auf einen außerhalb des Abtretungsvertrages selbst liegenden weiteren Rechtsgrund (so auch B II 12 S. 1). Selbst wenn dieser Rechtsgrund fehlte, änderte dies nichts an der Wirksamkeit der Verfügung. Mangels Erheblichkeit des Inhalts der schuldrechtlichen Vereinbarung scheidet auch eine Anordnung nach § 142 Abs. 1 ZPO aus (vgl. Greger in Zöller, ZPO, 29. Aufl., § 142 Rz. 7).

b) Entgegen der Auffassung der Beklagten ist der Abtretungsvertrag vom 30.04.2010 auch nicht gemäß § 125 Satz 1 BGB nichtig.

aa) Ohne Erfolg beruft sich die Beklagte Ziffer 2) in diesem Zusammenhang darauf, die Übertragung eines Teils des Geschäftsanteils des H. X sei als Vermächtnistestament nach § 2231 BGB formnichtig (Bl. 260). § 2231 BGB bestimmt zwar, dass Testamente entweder der notariellen Beurkundung oder der eigenhändigen Errichtung bedürfen, also eine Form wahren müssen, welcher der Abtretungsvertrag nicht entspricht. Dabei verkennt die Beklagte Ziffer 2) aber, dass es sich bei dem Abtretungsvertrag um keine Verfügung von Todes wegen handelt, sondern um ein Rechtsgeschäft unter Lebenden. Solche Rechtsgeschäfte unterliegen nur dann einem erbrechtlichen Formerfordernis, wenn es sich um ein Schenkungsversprechen von Todes wegen nach § 2301 Abs. 1 BGB handelt. Das setzte voraus, dass die Übertragung des (Teil-)Gesellschaftsanteils des H. X auf den Kläger unter einer Überlebensbedingung stand, also nur und erst dann wirksam werden sollte, wenn der Kläger H. X überlebt (vgl. Weidlich in Palandt, BGB, 71. Aufl., § 2301 Rz. 3). Dies trifft hier nicht zu. Wäre H. X nicht vor dem 01.01.2011 verstorben, wäre die Verfügung bereits zu seinen Lebzeiten wirksam geworden. Dementsprechend hat der Beklagte Ziffer 1) das Abstellen der Verfügung auf den 01.01.2011 selbst nicht als Bedingung, sondern als Befristung bezeichnet (Bl. 523, so auch B II 12 S. 2).

bb) Ohne Erfolg bleibt auch der Einwand des Beklagten Ziffer 1), H. X habe dem Kläger seinen Gesellschaftsanteil unentgeltlich zuwenden wollen, diese Schenkung aber weder notariell beurkundet noch bis zu seinem Tod vollzogen (Bl. 539). Ein formunwirksames Schenkungsversprechen wird schon dann gemäß § 518 Abs. 2 BGB durch Vollzug der Schenkung geheilt, wenn zwar die versprochene Leistung noch nicht bewirkt ist, aber der Schenker alles getan hat, was er für den Vollzug der Schenkung tun muss (BGH, NJW 1970, 941 [juris Rz. 17]). Dazu genügt regelmäßig ein befristeter oder bedingter Vollzug (Weidenhaff in Palandt, BGB, 71. Aufl., § 518 Rz. 9). Dies gilt jedenfalls hier, da nach Vereinbarung der Übertragung Ziffer II. § 1 Abs. 1 des Abtretungsvertrags vom 30.04.2010 lediglich noch der 01.01.2011 abgewartet werden musste, um die Übertragung wirksam werden zu lassen.

2. Das Wirksamwerden der Übertragung scheitert entgegen der Auffassung der Beklagten nicht an der fehlenden Nachfolgeberechtigung des Klägers und entgegen der Auffassung des Landgerichts auch nicht an Mängeln der gemäß § 13 Abs. 8 des Gesellschaftsvertrags erforderlichen Ankündigung.

a) Als Adoptivkind von H. X war der Kläger ab dem Wirksamwerden der Adoption im Februar 2010, also jedenfalls im Zeitpunkt des Abtretungsvertrages vom 30.04.2010, nachfolgeberechtigt im Sinne von § 13 des Gesellschaftsvertrages der KG (dazu oben I. 2. b)).

b) Zum Zeitpunkt der Ankündigung nach § 13 Abs. 8 des Gesellschaftsvertrags musste der Kläger entgegen der Auffassung des Landgerichts und der Beklagten noch nicht nachfolgeberechtigt sein.

aa) Dem Wortlaut von § 13 Abs. 8 des Gesellschaftsvertrags lässt sich nichts Anderes entnehmen. Der Verweis des Beklagten Ziffer 1) (Bl. 535) auf die Regelung des gesellschaftsrechtlichen Squeeze-Out nach §§ 327a ff. AktG trägt demgegenüber - selbst wenn man die dortige Konstellation mit der hiesigen überhaupt als vergleichbar ansehen wollte - nicht. Zwar wird dort gefordert, dass die Mindestbeteiligung des Hauptaktionärs, die nach § 327a Abs. 1 Satz 1 AktG Voraussetzung für eine Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre auf ihn ist, spätestens zu dem Zeitpunkt besteht, zu dem die Hauptversammlung einberufen wird, die den Übertragungsbeschluss fasst (Singhof in Spindler/Stilz, AktG, 2. Aufl., § 327a Rz. 18). Der Beklagte Ziffer 1) verkennt aber, dass die Ankündigung nach § 13 Abs. 8 des Gesellschaftsvertrags in der Systematik der §§ 327a ff. AktG nicht der Einberufung der Hauptversammlung zur Fassung des Übertragungsbeschlusses entspricht, sondern dem Verlangen des Hauptaktionärs, ein Squeeze-Out-Verfahren durchzuführen, das der Einberufung der Hauptversammlung angesichts der für die Bemessung und Prüfung der Kompensationsleistungen § 327c Abs. 2 AktG nötigen Zeit notwendig mehrere Monate vorausgeht.

bb) Auch die Funktion der Ankündigung nach § 13 Abs. 8 des Gesellschaftsvertrags rechtfertigt keine andere Entscheidung. Zwar trifft es zu, dass die Mitgesellschafter durch die Ankündigung in die Lage versetzt werden sollen, sich durch Kündigung, Entnahmen oder in anderer Weise auf die Übertragung der Komplementärstellung auf einen Nachfolger einzustellen. Dies können sie aber auch dann, wenn der in der Ankündigung benannte Nachfolger - in diesem Fall der Kläger - zum Zeitpunkt der Ankündigung noch nicht nachfolgeberechtigt ist. Zwar ist den Beklagten einzuräumen, dass die Mitgesellschafter in diesem Fall damit rechnen müssen, dass ein Wechsel in der Komplementärstellung ausbleibt. Dieses Risiko tragen die Mitgesellschafter aber ohnehin. Da der ankündigende Gesellschafter die Übertragung im Zeitpunkt der Ankündigung noch nicht unwiderruflich in die Wege leiten muss, sind die Mitgesellschafter auch bei einem von Anfang an nachfolgeberechtigten Übertragungsempfänger nicht davor geschützt, dass die angekündigte Übertragung wegen des Ausbrechens von Streitigkeiten zwischen dem Ankündigenden und seinem Nachfolger unterbleibt. Zudem ist zu bedenken, dass die Nachfolgeberechtigung umstritten sein kann.

cc) Zu Recht hat der Kläger (Bl. 430) im Übrigen darauf hingewiesen, dass die weitere Voraussetzung des § 13 Abs. 7, nämlich die Vollendung des 60. Lebensjahres des Ankündigenden, zum Zeitpunkt der Ankündigung ebenfalls noch nicht erfüllt sein muss, weil ansonsten eine Übertragung frühestens zur Vollendung des 61. Lebensjahres möglich wäre. Der Einwand der Beklagten (Bl. 521, 533), die Vollendung des 60. Lebensjahres sei anders als die Adoption eines Volljährigen voraussehbar, greift demgegenüber nicht durch. Aus den von ihnen bis zum November 2009 gegenüber dem Amtsgericht A abgegebenen Stellungnahmen (Bl. 429, K42 und K43) folgt, dass sie Ende 2009 zumindest mit der Durchführung eines Adoptionsverfahrens rechneten. Demnach mussten sie auch damit rechnen, dass der Kläger und H. X die Nachfolgeberechtigung auf eine Adoption stützen würden, selbst wenn aus ihrer Sicht die Voraussetzungen für eine Adoption nicht vorlagen (Bl. 537).

c) Ohne Erfolg rügen die Beklagten, das Ankündigungsschreiben vom 28.12.2009 habe nicht die erforderlichen Informationen enthalten.

aa) Zu Unrecht meinen die Beklagten, das Ankündigungsschreiben hätte den Umfang des auf den Kläger zu übertragenden Teils des Kapitalanteils von H. X beziffern müssen (Bl. 72 f., 119). Der Wortlaut von § 13 Abs. 8 des Gesellschaftsvertrags verlangt eine solche Angabe nicht; danach ist nur diese Umwandlung anzukündigen, mithin die Übertragung der Komplementärstellung unter Ausscheiden aus der Gesellschaft oder Rückzug auf eine Kommanditistenstellung. Dem lässt sich nicht entgegenhalten, eine Übertragung der Gesellschafterstellung ohne Zustimmung der Mitgesellschafter stelle im Personengesellschaftsrecht die Ausnahme dar (Bl. 582). Daraus mag sich zwar ein besonderes Schutzbedürfnis der Mitgesellschafter ableiten lassen; diesem Schutzbedürfnis und der Funktion der Ankündigung ist aber nicht zu entnehmen, dass die Ankündigung vom 28.12.2009 ungenügend gewesen wäre. Der Beklagte Ziffer 1) hat selbst ausgeführt, dass die entscheidenden Auswirkungen für die Mitgesellschafter von der Übertragung der Komplementärstellung ausgehen (Bl. 530). Eine Änderung der Kapitalanteile bzw. die Frage, mit welchem Teil seines Kapitalanteils der Ankündigende Komplementär in der Gesellschaft verbleibt, ist für die Mitgesellschafter demgegenüber von untergeordneter Bedeutung. Dies gilt jedenfalls angesichts der Regelung in § 14 des Gesellschaftsvertrags.

bb) Ohne Erfolg rügen die Beklagten zudem, dass der Zeitpunkt der Übertragung mangels der Angabe eines bestimmten Datums im Ankündigungsschreiben nicht ausreichend bezeichnet sei (Bl. 72 f., 119, 537 f.). Dem Wortlaut von § 13 Abs. 8 des Gesellschaftsvertrags ist ein solches Erfordernis nicht zu entnehmen. Jedenfalls reicht die Angabe frühestmöglich im Schreiben vom 28.12.2009 auch unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen der Mitgesellschafter aus. Da die Maßnahme nach § 13 Abs. 8 nur zum Ende eines Geschäftsjahres und nur nach einjähriger Vorankündigung möglich ist, ist die Ankündigung frühestmöglich im Schreiben vom 28.12.2009 aus der maßgeblichen Sicht eines objektiven Empfängers ohne Weiteres dahin auszulegen, dass die Maßnahme zum Beginn des übernächsten Geschäftsjahres, also zum 01.01.2011 wirksam werden sollte.

3. Entgegen der Auffassung der Beklagten wurde der Rechtserwerb des Klägers am 01.01.2011 nicht durch den Tod des H. X gehindert.

a) Zu Recht weist der Kläger darauf hin, dass der Erwerbstatbestand vor dem Tod des H. X - mit Ausnahme des Eintritts der bestimmten Frist - bereits vollendet war (Bl. 433). Da es sich bei der (Teil-) Übertragung des Gesellschaftsanteils des H. X an den Kläger um ein Verfügungsgeschäft nach § 413 BGB handelte (vgl. Schmidt in Münchener Kommentar, HGB, 2. Aufl., § 105 Rz. 214), auf das grundsätzlich die Bestimmungen der §§ 398 ff. BGB anzuwenden sind, hatte H. X durch den Abschluss des Abtretungsvertrages am 30.04.2010, der in Ziffer II. § 1 die erforderliche Einigung über den Übergang des Gesellschaftsanteils enthielt, alles zu diesem Zeitpunkt zur Bewirkung der Übertragung Erforderliche getan. Der Eintritt des Rechtsübergangs blieb nur wegen der rechtsgeschäftlich vereinbarten Befristung auf den 01.01.2011 aus; die für die Nachfolgeberechtigung des Klägers erforderliche Adoption war am 30.04.2010 bereits wirksam.

b) Im Allgemeinen hindert der Tod des Verfügenden vor Fristablauf bei einer befristeten Verfügung den Eintritt des Rechtserwerbs nicht. Hier könnte allenfalls deswegen anderes gelten, weil die (nachfolgeberechtigten) Erben des H. X im Todeszeitpunkt nicht vollständig in dessen Position einrückten, sondern dessen Gesellschaftsanteil im Todeszeitpunkt eine Umwandlung erfuhr; dies ist im Ergebnis jedoch zu verneinen.

aa) Im Ausgangspunkt zutreffend weist der Beklagte Ziffer 1) (Bl. 539) darauf hin, dass sich der Gesellschaftsanteil des H. X im Todeszeitpunkt in einen Kommanditanteil umwandelte. Dies folgt aus der Regelung in § 13 Abs. 5 Satz 1 des Gesellschaftsvertrags der KG, wonach mit dem Tode eines Komplementärs [...] die an seine Stelle tretenden Kinder Kommanditisten werden. Eine solche Regelung hat zur Folge, dass die - zu Nachfolgern bestimmten und nachfolgeberechtigten - Erben automatisch in die ihnen nach dem Gesellschaftsvertrag zugedachte Stellung als Kommanditisten einrücken (vgl. BGHZ 101, 123 [juris Rz. 9]). Dies geschieht zwar unmittelbar kraft Sondererbfolge, ändert aber an der Nachlasszugehörigkeit des Gesellschaftsanteils nichts (Schmidt in Münchener Kommentar, HGB, 2. Aufl., § 139 Rz. 12 und 18).

bb) Die Umwandlung des Gesellschaftanteils des H. X durch § 13 Abs. 5 Satz 1 des Gesellschaftsvertrags im Todeszeitpunkt hinderte hier indes die Vollendung des Rechtserwerbs zugunsten des Klägers am 01.01.2011 nicht.

(1) Zu Unrecht erörtern die Parteien in diesem Zusammenhang die Frage der Unmöglichkeit der Leistung (Bl. 74, 214 f., 294, 539). Die Unmöglichkeit der Leistung ist ein Institut des Schuldrechts, seine Rechtsfolge beschränkt sich auf eine rechtsvernichtende Einwendung gegen einen schuldrechtlichen Anspruch. Hat der Schuldner indes - wie in diesem Fall H. X durch Abschluss des Abtretungsvertrags am 30.04.2010 - bereits alles seinerseits zum Bewirken der Leistung Erforderliche getan, kann ein Wegfall der Leistungspflicht die Vollendung des Rechtserwerbs grundsätzlich nicht mehr verhindern. Dementsprechend wird die Unmöglichkeit der schuldrechtlichen Leistungspflicht auch in dem von der Beklagten Ziffer 2) vorgelegten Rechtsgutachten Prof. S. nur hilfsweise unter dem Aspekt angesprochen, ob ein Anspruch auf die - unter anderen Aspekten im Gutachten für unwirksam erachtete - Übertragung fortbesteht (B II 12 S. 3).

(2) Zu überlegen ist allenfalls, ob sich aus dem Umstand etwas Anderes ergibt, dass mit Tod des H. X zunächst nur der Beklagte Ziffer 1) einziger Komplementär der KG war. Dies ist jedoch zu verneinen, weil der Kläger die Komplementärstellung jedenfalls bis zum Ablauf der im Abtretungsvertrag bestimmten Frist am 01.01.2011 0:00 Uhr durch die Nachfolgerbestimmung im Testament vom 29.07.2005 erlangt hatte.

(2.1) Dem lässt sich nicht entgegenhalten, der Erwerb der Komplementärstellung nach § 13 Abs. 5 des Gesellschaftsvertrags vollziehe sich anders als der Erwerb der Komplementärstellung nach § 13 Abs. 7 des Gesellschaftsvertrags unmittelbar oder originär (B II 12 S. 2). Zwischen den Eintritt als Komplementär nach § 13 Abs. 7 des Gesellschaftsvertrags und der Einräumung der Komplementärstellung nach § 13 Abs. 5 des Gesellschaftsvertrags bestehen jedenfalls dann keine entscheidungserheblichen Unterschiede, wenn der Alt-Komplementär - wie hier - den Nachfolger in die Komplementärstellung selbst bestimmt.

(2.2) Im Übrigen hindert die Umwandlung des Gesellschaftsanteils in einen Kommanditanteil nicht die Vollendung der Übertragung des (umgewandelten) Anteils an den Kläger. Die Beklagten (Bl. 260, 522, 540) meinen zwar unter Berufung auf das Gutachten Prof. S., hiergegen spreche der in § 13 Abs. 7 des Gesellschaftsvertrags zum Ausdruck kommende unlösbare Zusammenhang zwischen der Übertragung der Komplementärstellung und der Übertragung eines Gesellschaftsanteils (B II 12 S. 3) bzw. ein Verbot der isolierten Übertragung eines Kommanditanteils unter Lebenden (Bl. 260, 522, 540). Diese Argumentation greift hier aber nicht durch.

Zwar trifft die Überlegung der Beklagten im Ausgangspunkt zu, dass der Gesellschaftsvertrag in § 13 Abs. 7 für die Gesellschafternachfolge unter Lebenden nicht die Übertragung eines Teils der Beteiligung ohne die Übertragung der Komplementärstellung ermöglicht. Der erkennbare Sinn der Regelung besteht aber nur darin, zu verhindern, dass der durch die Regelung begünstigte Komplementär weitere Kommanditisten in die Gesellschaft aufnimmt oder Teile seines Kapitalanteils auf vorhandene Kommanditisten überträgt und damit die Zusammensetzung des Gesellschafterkreises ändert, ohne seine Komplementärstellung aufzugeben; die Regelung soll ersichtlich nur die Belastung der Fortführung der Komplementärstellung über das vollendete 60. Lebensjahr vermeiden. Dieser Regelungszweck wird durch den - überholenden - Übergang der Komplementärstellung infolge des Todes des Komplementärs nach einer (befristeten) Verfügung über seinen Gesellschaftsanteil unter Lebenden nicht beeinträchtigt. Dies gilt jedenfalls, wenn - wie hier (dazu oben I. 2. c) aa) (2) (2.3)) - der von Todes wegen bestimmte Nachfolger in die Komplementärstellung mit dem durch die Übertragung unter Lebenden Begünstigten identisch ist.

Ohne Erfolg beruft sich der Beklagte Ziffer 1) demgegenüber auf das über §§ 161 Abs. 2, 105 Abs. 3 HGB zu beachtende Abspaltungsverbot des § 717 Satz 1 BGB (Bl. 540). Durch die Übertragung vom 30.04.2010 wurde der Gesellschaftsanteil des H. X nur insoweit aufgespalten, als dieser einen Teil seines Kapitalanteils behielt; dies wird durch § 13 Abs. 7 des Gesellschaftsvertrags (ganz oder teilweise) ausdrücklich ermöglicht. Dass der Teilkapitalanteil infolge des Todes von H. X ohne die Komplementärstellung auf den Kläger überging, welche dieser bereits vor dem 01.01.2011 durch Verfügung von Todes wegen auf der Grundlage von § 13 Abs. 5 Satz 6 des Gesellschaftsvertrags erlangte, beruht nicht auf einer rechtsgeschäftlichen Aufspaltung des Gesellschaftsanteils, sondern auf den Rechtsfolgen, die § 13 Abs. 5 Satz 1 des Gesellschaftsvertrags an den Tod eines Komplementärs knüpft.

(3) Unerheblich sind vor diesem Hintergrund die Ausführungen der Beklagten Ziffer 2) zu § 159 BGB (Bl. 588). Dieser Vorschrift ist zu entnehmen, dass der Eintritt einer auflösenden oder aufschiebenden Bedingung grundsätzlich nicht zurückwirkt. Eine Rückwirkung ist hier indes nicht ersichtlich. Sie folgt insbesondere nicht aus dem Umstand, dass sich die Beteiligung des H. X vom 22.06.2010 bis zum 23.12.2012 vorübergehend in eine Kommanditbeteiligung umgewandelt hatte, da der Kläger jedenfalls bei Fristeintritt am 01.01.2011 0:00 Uhr die Komplementärstellung von H. X erlangt hatte (dazu oben (2)).III.

1. Der Streitwert ist unter Abänderung der landgerichtlichen Entscheidung gemäß § 63 Abs. 3 GKG in beiden Rechtszügen auf 3 Mio. Euro festzusetzen.

a) Grundsätzlich zutreffend hat das Landgericht den Streitwert nach dem Wert des vom Kläger begehrten Gesellschaftsanteils bemessen; angesichts der wirtschaftlichen Identität der beiden Klaganträge ist dieser Wert nach § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG nur einmalig anzusetzen.

b) Zu Unrecht hat das Landgericht aber - der Streitwertangabe in der Klagschrift folgend - nur den Nominalwert des vom Kläger begehrten Kapitalanteils angesetzt, also 345.000 DM / 1,95583 = 176.400 Euro. Stattdessen ist auf den Verkehrswert des vom Kläger begehrten Gesellschaftsanteils abzustellen; insoweit kann nichts Anderes gelten als bei der Bemessung des Streitwerts von Klagen auf Übertragung eines Gesellschaftsanteils (vgl. zur Streitwertbemessung dort Schneider, Streitwert, 12. Aufl., Rn. 2325).

c) Bedenkt man, dass nach dem von den übrigen Parteien nicht streitig gestellten Vortrag des Beklagten Ziffer 1) in der mündlichen Verhandlung der jährliche Gewinn des Unternehmens der KG etwa 2 Mio. Euro beträgt, kann der Verkehrswert des Unternehmens jedenfalls zum Zweck der Streitwertfestsetzung auf ungefähr 10 Mio. Euro geschätzt werden. Die dazu gehörten Parteien haben gegen diese Annahme in der mündlichen Verhandlung keine Einwände erhoben. Aus diesem Unternehmenswert errechnet sich bei Ansatz der vom Kläger für sich in Anspruch genommenen Beteiligung ein Streitwert von rund 3 Mio. Euro.

2. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO. Dabei sind die Beklagten nicht als Gesamtschuldner, sondern nach Kopfteilen in die Kosten zu verurteilen, da sie in der Hauptsache nicht als Gesamtschuldner verurteilt wurden. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10 Satz 1, 711 ZPO.

3. Die Revision ist nicht zuzulassen; Revisionszulassungsgründe nach § 543 Abs. 2 ZPO sind nicht ersichtlich. Die Sache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch ist eine Befassung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich.

a) Entgegen der Auffassung des Beklagten Ziffer 1) (Bl. 588) weicht die Entscheidung des Senats weder von der unter FamRZ 1981, 818 veröffentlichten Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart (dazu oben I. 2. b) bb) (2) (2.1) (2.1.2) und b) cc) (3) (3.3)) noch von der unter BayObLGZ 1985, 246 veröffentlichten Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts ab (dazu oben I. 2. b) bb) (2) (2.1) (2.1.2)).

b) Eine Grundsatzbedeutung ist weder dargetan noch ersichtlich. Ein abstraktes Interesse an der allgemeinen Klärung der Nachfolgeberechtigung von Adoptivkindern vermag eine Grundsatzbedeutung nicht zu begründen, da diese Klärung stets von Inhalt und Auslegung des im Einzelfall maßgeblichen Gesellschaftsvertrags abhängt (Bl. 588); dass sich die hier in Bezug auf den Gesellschaftsvertrag der KG erheblichen Fragen in einer weiteren Rechtssache als klärungsbedürftig erweisen könnten, ist nicht ersichtlich.

c) Die vom Senat abweichende Auslegung des § 1770 Abs. 2 BGB durch die Beklagten (dazu oben I. 2. c) aa) (2) (2.1) (2.1.2)) gebietet ebenfalls keine Revisionszulassung. Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage nur, wenn sie zweifelhaft erscheint (Prütting in Wieczorek/Schütze, ZPO, 3. Aufl., § 543 Rz. 15; Ball in Musielak, ZPO, 7. Aufl., § 543 Rz. 5a). Dies ist nicht schon dann anzunehmen, wenn Einzelne eine Rechtsfrage anders beurteilen (Heßler in Zöller, ZPO, 29. Aufl., § 543 Rz. 11).