OLG Stuttgart, Beschluss vom 14.10.2011 - 9 U 151/11
Fundstelle
openJur 2013, 15832
  • Rkr:
OLG Frankfurt am Main

Auslegung von § 489 I Nr. 2 BGB - Abgrenzung zu OLG Stuttgart, Urt. v. 4.5.2016, 9 U 230/15


Bausparvertrag, Bausparkasse, Zuteilungsreife, Kündigung, Darlehensvertrag


Die Bestimmung des § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB findet auf Kündigungen von Bausparverträgen durch Bausparkassen keine Anwendung


Bausparvertrag: Kündigungsrecht der Bausparkasse nach Eintritt der Zuteilungsreife


Bei einem Bausparvertrag stellt der Eintritt der Zuteilungsreife keinen vollständigen Empfang des Darlehens im Sinne von § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB dar und vermag deshalb eine darauf gestützte Kündigung n ...


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