Auslegung von § 489 I Nr. 2 BGB - Abgrenzung zu OLG Stuttgart, Urt. v. 4.5.2016, 9 U 230/15
Bausparvertrag, Bausparkasse, Zuteilungsreife, Kündigung, Darlehensvertrag
Die Bestimmung des § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB findet auf Kündigungen von Bausparverträgen durch Bausparkassen keine Anwendung
Bausparvertrag: Kündigungsrecht der Bausparkasse nach Eintritt der Zuteilungsreife
Bei einem Bausparvertrag stellt der Eintritt der Zuteilungsreife keinen vollständigen Empfang des Darlehens im Sinne von § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB dar und vermag deshalb eine darauf gestützte Kündigung n ...