FG Baden-Württemberg, Urteil vom 24.08.2011 - 14 K 4549/09
Fundstelle
openJur 2013, 15646
  • Rkr:
Tenor

1. Der geänderte Umsatzsteuerbescheid 2004 vom 30. Oktober 2009 wird dahin gehend geändert, dass die Umsatzsteuer in Höhe von 344,35 Euro festgesetzt wird.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Ermöglicht der Kostenfestsetzungsbeschluss eine Vollstreckung im Wert von mehr als 1.500 EUR, hat die Klägerin in Höhe des vollstreckbaren Kostenerstattungsanspruchs Sicherheit zu leisten. Bei einem vollstreckbaren Kostenerstattungsanspruch bis zur Höhe von 1.500 EUR kann der Beklagte der vorläufigen Vollstreckung widersprechen, wenn die Klägerin nicht zuvor in Höhe des vollstreckbaren Kostenerstattungsanspruchs Sicherheit geleistet hat.

Tatbestand

Die 2004 gegründete Klägerin, eine Reiseveranstalterin (Organisation von Gruppenreisen), stellt Leistungspakete zusammen, die sie an andere Reiseunternehmen verkauft, die ihrerseits Pauschalreisen anbieten. Die Leistungspakete umfassen Übernachtungsleistungen mit Halbpension sowie ergänzende Leistungen, die aus Ausflügen und teilweise Bustransfers bestehen. Sie erbringt diese Leistungspakete auch im Ausland, und zwar in Italien und der Schweiz. Der größte Teil ihrer Paketpreise bezieht sich auf Übernachtungsleistungen mit Halbpension. Sie verkauft die Hotel- und Verpflegungsleistungen in Italien zu einem Preis von durchschnittlich 35 EUR pro Nacht / Teilnehmer und in der Schweiz von 50 EUR pro Nacht / Teilnehmer. In diesen Leistungen der Hoteliers sind die Kosten für den Verpflegungsanteil im Rahmen der Halbpension mit etwa 4 EUR in Italien bzw. 6 EUR in der Schweiz enthalten. Diese anteiligen Erlöse verbuchte sie in der Buchhaltung auf dem Konto 4404 Erlöse Paketanteil. Sie betrugen im Streitjahr 2004 29.515,61 EUR.

Die Klägerin erklärte in ihrer Umsatzsteuer(USt)-Erklärung 2004 vom 31. August 2005 Umsätze aus Lieferungen und Leistungen zu 16 % in Höhe von 137.844 EUR und Vorsteuern in Höhe von 19.913,82 EUR.

Mit Schreiben vom 14. November 2005 und 25. November 2008 stellte die Klägerin unter Berücksichtigung des Gerichtsbescheids des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 30. Juli 2008 V R 9/06 einen Antrag auf Änderung nach § 164 Abs. 2 Abgabenordnung (AO). Sie bat, die vorzunehmende Änderung im Rahmen der seit November 2008 stattfindenden USt-Sonderprüfung zu vollziehen. Eine berichtigte USt-Erklärung kündigte sie an. Diese reichte sie am 3. Dezember 2008 ein. Sie erklärte nunmehr Umsätze aus Lieferungen und Leistungen zu 16 % in Höhe von 100.007 EUR. Die Umsätze für die anteiligen Verpflegungsleistungen Erlöse Paketanteil Italien und Schweiz seien nicht steuerbare Umsätze.

Der Beklagte (Bekl) führte ab November 2008 eine USt-Sonderprüfung bei der Klägerin durch und hielt in seinem Bericht für 2004 bis 2006 und I. Quartal 2007 bis IV. Quartal 2007 vom 6. Oktober 2009 u.a. fest, es sei beantragt worden, das Urteil des BFH vom 15. Januar 2009 V R 9/06 (Bundessteuerblatt (BStBl) II 2010, 433) ab dem Streitjahr 2004 anzuwenden. Danach unterlägen Verpflegungsleistungen, die im Zusammenhang mit Übernachtungsleistungen erbracht werden, der Ortsbestimmung nach § 3a Abs. 2 Nr. 1 Umsatzsteuergesetz 2004 (UStG). Die auf Konto 4404 verbuchten Umsätze wären danach nicht steuerbar. Dieses Urteil sei jedoch noch nicht veröffentlicht und somit nicht anzuwenden. Die Umsätze aus dem Verpflegungsanteil Italien und Schweiz seien damit steuerbar und mit dem Regelsteuersatz steuerpflichtig. Nach Tz. 16.1 beliefen sich im Streitjahr 2004 die entsprechenden steuerpflichtigen Umsätze Erlöse Paketanteil Konto 4404 auf 29.515,61 EUR. Wegen der Einzelheiten wird auf den Bericht Tz. 16.1 Bezug genommen (Klage-Akte, S. 21-27).

Der Bekl erließ daraufhin am 30. Oktober 2009 einen den Prüfungsfeststellungen folgenden USt-Bescheid 2004, berücksichtigte Umsätze aus Lieferungen und sonstigen Leistungen zu 16 % in Höhe von 142.791 EUR und Vorsteuern in Höhe von 17.779,72 EUR und setzte USt in Höhe von 5.066,84 EUR fest. Der Vorbehalt der Nachprüfung blieb bestehen.

Die Klägerin macht mit ihrer Sprungklage vom 12. November 2009, der der Bekl am 9. Dezember 2009 zugestimmt hat, im Wesentlichen geltend, der BFH habe mit Urteil vom 15. Januar 2009 V R 9/06 (BStBl II 2010, 433) in einem vergleichbaren Fall entschieden, dass Verpflegungsanteile Nebenleistungen zur Übernachtung und damit als Teil der Gesamtleistung am Ort des Hotels in Italien und in der Schweiz nach § 3a Abs. 2 Nr. 1 UStG nicht steuerbare Umsätze seien. Sie, die Klägerin, nehme auf die Entscheidungsgründe des BFH Bezug. Unerheblich sei, dass sie selbst kein Hotelier sei und die Paketleistungen nicht unmittelbar gegenüber den Hotelgästen erbringe, sondern gegenüber anderen Unternehmern tätig werde. Denn sie erbringe eine einheitliche Leistung gegenüber den Unternehmern und diese gegenüber den Reisenden. Der BFH habe mit seiner Entscheidung die ab 1. Januar 2010 geltende Rechtslage vorweggenommen. Auch das Hessische Finanzgericht (FG) habe mit Urteil vom 25. August 2010 6 K 3166/07 (Entscheidungen der FG (EFG), 2011, 272, Revision eingelegt BFH V R 33/10) entschieden, dass Verpflegungsleistungen Nebenleistungen zur Übernachtung sind.

Im Übrigen beanstande sie die Ergebnisse der USt-Sonderprüfung nicht.

Die Klägerin beantragt, den USt-Bescheid 2004 vom 30. Oktober 2009 dahin gehend zu ändern, dass die Umsätze zum allgemeinen Steuersatz von 16 % auf 113.275,17 EUR herabgesetzt werden und die USt in Höhe von 344,35 EUR festgesetzt wird.

Der Bekl beantragt, die Klage abzuweisen.

Er macht im Wesentlichen geltend, er könne das Urteil des BFH vom 15. Januar 2009 V R 9/06 (BStBl II 2010, 433) nicht anwenden. Es gebe einen Nichtanwendungserlass vom 4. Mai 2010 (BStBl I 2010, 490). An diesen sei er gebunden. Im Übrigen überzeuge ihn die Entscheidung des BFH nicht. Den Verpflegungsleistungen komme ein eigener Zweck zu.

Die Berichterstatterin erörterte am 26. Juli 2011 mit den Beteiligten die Sach- und Rechtslage. Die Klägerin stellte klar, es gehe um eine Minderung der Umsätze um 29.515,61 EUR entsprechend Tz. 16.1 des Berichts über die USt-Sonderprüfung vom 6. Oktober 2009. Wegen der Einzelheiten wird auf die Niederschrift Bezug genommen (Klage-Akte, S. 49 f.).

Die Beteiligten erklärten sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden.

II.

Gründe

Die Klage ist begründet.

Der angefochtene USt-Bescheid 2004 verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Die Umsätze zum allgemeinen Steuersatz von 16 % sind um 29.515,61 EUR zu reduzieren, so dass sich die USt um 4.722,49 EUR mindert und in Höhe von (5.066,84 EUR ./. 4.722,49 EUR =) 344,35 EUR festzusetzen ist. Nach der Rechtsprechung des BFH in dem Urteil vom 15. Januar 2009 V R 9/06 (BStBl II 2010, 433), der der erkennende Senat aus den dort genannten Gründen folgt, ist der Ort der sonstigen Leistung (Verpflegung von Hotelgästen) am Belegenheitsort der betreffenden Hotels nach § 3a Abs. 2 Nr. 1 UStG und damit im Streitfall in Italien und der Schweiz, also im Ausland (§ 1 Abs. 2 S. 2 UStG). Unerheblich ist, dass die Klägerin selbst kein Hotelier ist und die Übernachtungs- und Verpflegungsleistungen nicht unmittelbar gegenüber den Hotelgästen, sondern gegenüber anderen Unternehmern ausführt. Infolgedessen sind im Streitfall Umsätze in Höhe von 29.515,61 EUR im Inland nicht steuerbar. Sie unterliegen gemäß § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 UStG nicht der USt.

Nachdem das Einverständnis beider Beteiligten vorliegt, hält es der Senat für sachgerecht, gemäß § 90 Abs. 2 Finanzgerichtsordnung (FGO) ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden.

Der Bekl trägt gemäß § 135 Abs. 1 FGO die Kosten des Verfahrens.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 151, 155 FGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709, 711 Zivilprozessordnung (ZPO).