1. Treffen ein gemeinsamer Geh- und Radweg und eine ohne Beschränkung dem Fahrzeugverkehr gewidmete Straße aufeinander handelt es sich um eine Kreuzung im Sinn des § 8 Abs. 1 StVO, an der "rechts vor links" gilt. (Anschluss an OLG Karlsruhe, OLGR Karlsruhe 1998, 37 und DAR 2000, 307).
2. Ein Vorfahrtberechtigter darf grundsätzlich auf die Beachtung seiner Vorfahrt vertrauen. Dieser Vertrauensschutz gilt jedoch nicht ausnahmslos; er darf sich dann nicht auf die Beachtung seiner Vorfahrt verlassen, wenn konkrete Umstände Anlass zu der Befürchtung geben, ein anderer Verkehrsteilnehmer werde die Vorfahrt verletzen. Solche Umstände können auch in den örtlichen Verhältnissen einer Einmündung liegen, wenn nämlich die vom Vorfahrtberechtigten befahrene Straße in eine Querstraße einmündet, ohne sich jenseits der Einmündung fortzusetzen (sog. T-Einmündung), und seine Straße für den Wartepflichtigen nicht oder nicht voll einsehbar ist. (im Anschluss an OLG Celle VersR 1976, 345 und OLG Koblenz DAR 2004, 272).
I. Auf die Berufung des Klägers und der Drittwiderbeklagten wird das Urteil des Landgerichts Heidelberg vom 28. September 2011 - 5 O 197/10 - im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels wie folgt abgeändert:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 166,59 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 22. Mai 2010 zu bezahlen.
2. Die Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger auf außergerichtliche Rechtsanwaltskosten weitere 62,47 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 14. Juli 2010 zu bezahlen.
3. Der Kläger wird verurteilt, an die Beklagte 5.690,70 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 17. August 2010 zu bezahlen.
4. Es wird festgestellt, dass der Kläger und die Drittwiderbeklagte als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Beklagten 80% der zukünftig entstehenden materiellen Schäden sowie nicht vorhersehbare immaterielle Schäden unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens von 20% zu ersetzen, die auf das Unfallereignis am 25. März 2010 gegen 20.30 Uhr in St. Leon-Rot, W.Straße zurückzuführen sind.
5. Der Kläger und die Drittwiderbeklagte werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Beklagte auf außergerichtliche Rechtsanwaltskosten 546,68 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus der Kläger seit dem 17. August 2010, die Drittwiderbeklagte seit dem 15. August 2010 zu bezahlen.
6. Im Übrigen werden die Klage, die Widerklage und die Drittwiderklage abgewiesen.
II. Von den Kosten des Rechtsstreits 1. Instanz tragen der Kläger und die Drittwiderbeklagte als Gesamtschuldner 14%, der Kläger weitere 38% und die Beklagte 48%.Von den außergerichtlichen Kosten des Klägers in 1. Instanz trägt die Beklagte 48%, von den außergerichtlichen Kosten der Drittwiderbeklagten in 1. Instanz trägt die Beklagte 20%, von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten in 1. Instanz tragen der Kläger und die Drittwiderbeklagte als Gesamtschuldner 14%, der Kläger weitere 38%. Im Übrigen behalten die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten 1. Instanz auf sich.
Von den Kosten des Rechtsstreits 2. Instanz tragen der Kläger und die Drittwiderbeklagte als Gesamtschuldner 18%, der Kläger weitere 47% und die Beklagte 35%.
Von den außergerichtlichen Kosten des Klägers in 2. Instanz trägt die Beklagte 35%, von den außergerichtlichen Kosten der Drittwiderbeklagten in 2. Instanz trägt die Beklagte 20%, von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten in 2. Instanz tragen der Kläger und die Drittwiderbeklagte als Gesamtschuldner 18%, der Kläger weitere 47%. Im Übrigen behalten die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten 2. Instanz auf sich.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Parteien wird nachgelassen, die Vollstreckung durch den Gegner durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils beizutreibenden Betrags abzuwenden, wenn nicht der Gegner vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils vollstreckenden Betrags geleistet hat.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
I.
Die Parteien streiten um Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall, der sich am 25. März 2010 gegen 20.30 Uhr in X ereignete.
Der Zeuge H. befuhr die in einer Zone 30 gelegene W.-Straße in westlicher Richtung, die auf Höhe der Hausnummer 25 durch eine Verkehrsinsel geteilt ist, die gemäß Zeichen 222 (rechts vorbei) vom Zeugen H. rechts umfahren wurde. Am Ende des zur Hausnummer 25 gehörenden Grundstücks mündet von Norden - aus Fahrtrichtung des Zeugen betrachtet von rechts - die ehemalige S.straße, die für den Verkehr mit zweispurigen Fahrzeugen nicht (mehr) befahrbar und zur W.Straße hin für die Einfahrt mit zweispurigen Fahrzeugen durch einen Pfosten gesperrt ist, in die W.Straße. Die Beklagte/Widerklägerin fuhr mit ihrem Fahrrad aus Sicht des Zeugen H. von rechts aus diesem Weg kommend auf die W.Straße ein, sodass Pkw und Fahrrad zusammenstießen. Dabei wurde der Pkw des Klägers im Bereich des rechten vorderen Kotflügels beschädigt und die Beklagte kam zu Fall, wobei sie eine Deckplattenimpressionsfraktur LWK 1/2, Schädelprellung und Oberschenkelprellung links erlitt. Bei der Beklagten wurde anschließend eine Atemalkoholkonzentration von 0,27 mg/l gemessen.
Die W.Straße und die ehemalige S.Straße sind mit rötlichem Bodenbelag gepflastert, wobei die Verlegerichtung jeweils senkrecht zur Fahrtrichtung verläuft. Mit Linien aus dunkleren Pflastersteinen sind Parkflächen abgegrenzt, und ebenso sind auf der W.Straße Linien zu Beginn und Ende des Einmündungsbereichs, jeweils senkrecht zur Fahrtrichtung angebracht. Die einmündende ehemalige S.Straße ist nicht mit einer solchen Linie von der W.Straße abgegrenzt, es ändert sich lediglich die Verlegerichtung des Pflasters, sondern geht ohne jede Markierung oder Schwelle in die Straße über. Die Ecke ist mit einer Garage bebaut, sodass die Sicht beider Unfallbeteiligter in die Kreuzung stark eingeschränkt war. Die Einfahrt in die ehemalige S.Straße in Fahrtrichtung der Beklagten ist nur nach Überqueren eines parallel zur Fahrbahn der HH.Straße verlaufenden Gehwegs über einen abgesenkten Bordstein möglich. Die ehemalige S.Straße wird auf der gegenüberliegenden Seite der W.Straße (somit in südlicher Richtung) allerdings etwas seitlich versetzt mit derselben Pflastergestaltung fortgeführt, sie ist jedoch aus Fahrtrichtung der Beklagten nicht direkt sondern nur nach Umfahren der Verkehrsinsel erreichbar. Dieser Teil der ehemaligen S.Straße ist in der zur W.Straße führenden (nördlichen) Richtung als gemeinsamer Geh- und Radweg (Zeichen 240) beschildert. Die Einfahrt von der W.Straße ist für zweispurige Fahrzeuge wegen eines aufgestellten Pfostens nicht möglich.
Das Landgericht hat in der angefochtenen Entscheidung die auf Ersatz des am PKW entstandenen Sachschadens gerichtete Klage abgewiesen und der auf die Zahlung von Schmerzensgeld, den Ersatz materieller Schäden sowie Feststellung der Ersatzpflicht für zukünftige Schäden gerichteten Wider- und Drittwiderklage weitgehend stattgegeben hat, wobei es von einer alleinigen Haftung des Klägers und der Drittwiderbeklagten für das Unfallgeschehen ausgegangen ist.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung des Klägers und der Drittwiderbeklagten, mit der diese unter Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags geltend machen, der von der Beklagten mit dem Fahrrad befahrene Weg sei als reiner Gehweg der vom Zeugen H. befahrenen Straße untergeordnet gewesen, so dass die Beklagte die Vorfahrt des Zeugen H. hätte beachten müssen und nicht, wie vom Landgericht angenommen an der Unfallstelle die Vorfahrtregel rechts vor links gegolten habe, nach der die Beklagte vorfahrtberechtigt gewesen sei.
Hinsichtlich der von der Beklagten geltend gemachten Schadenspositionen wendet sich die Berufung gegen die vom Landgericht vorgenommene Bemessung des Schmerzensgeldes, sowie die Höhe der geltend gemachten Fahrtkosten, des Haushaltsführungsschadens sowie der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten.
Der Kläger und die Drittwiderbeklagte beantragen,
unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Heidelberg, Az. 5 O 197/10, vom 28.09.2011, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 837,93 EUR zuzüglich 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 22.05.2010, zuzüglich 120,67 EUR außergerichtliche Anwaltskosten, zuzüglich Zinsen seit Rechtshängigkeit der Klage zu zahlen und die Widerklage insgesamt abzuweisen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt unter Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens das Urteil des Landgerichts als richtig.
Das Berufungsgericht hat die Sache auf die Berichterstatterin als entscheidende Einzelrichterin übertragen.
Ergänzend wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien sowie die gesamte Prozessakte nebst Anlagen Bezug genommen.II.
Die statthafte Berufung des Klägers und der Drittwiderbeklagten ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.
In der Sache hat die Berufung des Klägers und der Drittwiderbeklagten teilweise Erfolg. Sie führt zur Änderung des landgerichtlichen Urteils und zwar hinsichtlich der Klageforderung zur Verurteilung der Beklagten in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang sowie hinsichtlich der Widerklage gegenüber der Entscheidung des Landgerichts zu einer Ermäßigung des zu leistenden Ersatzes.
Der Kläger und die Drittwiderbeklagte sind der Beklagten zum Ersatz von 80% der aus dem streitgegenständlichen Unfallereignis entstandenen und zukünftig entstehenden materiellen und immateriellen Schäden verpflichtet (1.). Dabei vermögen auch die Einwände der Berufung gegen die Höhe des zuerkannten Schmerzensgeldes und des Haushaltsführungsschadens sowie der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten teilweise durchzugreifen (2.). Die Beklagte hat dem Kläger 20% des ihm im Zusammenhang mit dem Unfallgeschehen vom 25. März 2010 entstandenen Sachschadens zu ersetzen (3.).
1. Der Kläger und die Drittwiderbeklagte, soweit sie in Anspruch genommen wird, haben der Beklagten gem. § 7 StVG, bezüglich der Drittwiderbeklagten i.V.m. §§ 1 PflVG, 115 VVG, den Schaden zu ersetzen, der beim Betrieb des PKW des Klägers entstanden ist, denn der Zeuge H. hat entgegen den Ausführungen in der Berufung im Zusammenhang mit dem streitgegenständlichen Unfall das Vorfahrtsrecht der Beklagten verletzt. Dabei ist jedoch wegen §§ 9 StVG, 254 BGB ein Mitverschulden der Beklagten an dem Unfallereignis schadensmindernd zu berücksichtigten.
a. In Übereinstimmung mit dem Landgericht geht das Berufungsgericht davon aus, dass es sich bei dem von der Beklagten befahrenen Weg um einen gemeinsamen Geh- und Radweg handelt. Dem steht nicht entgegen, dass dieser von der Beklagten nur über einen Gehweg zu erreichen war, der parallel zu einer Fahrbahn verlief. Im Bereich der Zufahrt zu dem Verbindungsweg ist der Bordstein ausweislich des Lichtbildes in der beigezogenen Ermittlungsakte so abgesenkt, dass er problemlos mit dem Fahrrad überfahren werden kann. Der Verbindungsweg selbst ist in Fahrtrichtung der Beklagten nicht beschildert. Seine Fortsetzung ist jedoch in der Gegenrichtung als gemeinsamer Geh- und Radweg ausgewiesen. Da sich die Widmung zur gemeinschaftlichen Nutzung durch Radfahrer und Fußgänger nicht auf eine Geh- bzw. Fahrtrichtung beschränken kann, wobei ein Verlassen des beschilderten gemeinsamen Geh- und Radwegs nur über einen Gehweg möglich ist, ist davon auszugehen, dass der Verbindungsweg auch in dem von der Beklagten genutzten Teil mangels besonderer Regelung gleichermaßen von Fußgängern und Radfahrern benutzt werden darf (OLG Karlsruhe, DAR 2000, 307) und somit insgesamt als gemeinsamer Geh- und Radweg anzusehen ist. Als solcher ist er öffentlich. Er steht allen Verkehrsteilnehmern, die zur Benutzung von Geh- und Radwegen innerorts berechtigt sind, zur Verfügung. Eine Einschränkung auf einen bestimmten Personenkreis innerhalb der berechtigten Benutzer ist nicht ersichtlich, so dass die von den Beklagten für ihre Rechtsauffassung herangezogene Entscheidung des Oberlandesgerichts Schleswig (NZV 1993, 233) auf diesen Fall nicht übertragbar ist.
Somit handelt es sich bei der Kreuzung, an der der streitgegenständliche Unfall passierte, um eine solche im Sinn des § 8 StVO, an der die Vorfahrtsregelung rechts vor links gilt (OLG Karlsruhe, Urteil vom 10. Oktober 1997, 10 U 113/ 97 und DAR 2000, 307). Die Beklagte kam unstreitig von rechts, der Zeuge H. hatte ihr die Vorfahrt zu gewähren.
b. Die Beklagte trifft jedoch ein Mitverschulden an dem Unfall, da sie aus dem Geh- und Radweg ausgefahren ist, ohne auf kreuzenden Verkehr zu achten, obwohl es sich um eine - insoweit unstreitig - extrem unübersichtliche Kreuzung handelt. Keiner der beiden Verkehrsteilnehmer konnte wegen der auf die Grundstücksgrenze gebauten Garage den jeweils anderen sehen, bevor einer der Unfallbeteiligten in die Kreuzung eingefahren war. In einem solchen Fall gebietet das Rücksichtnahmegebot des § 1 Abs. 1 StVO, dass auch die vorfahrtberechtigte Beklagte sich dem Kreuzungsbereich vorsichtig nähert, zumal die Beklagte sich einer T-förmigen Einmündung näherte, denn ein unmittelbares Überqueren der Kreuzung war ihr wegen der mittig befindlichen Verkehrsinsel nicht möglich.
Zwar darf ein Vorfahrtberechtigter grundsätzlich auf die Beachtung seiner Vorfahrt vertrauen. Das gilt sowohl zugunsten des auf einer bevorrechtigten Straße Fahrenden als auch für den Verkehrsteilnehmer, dem das Vorfahrtrecht deshalb zusteht, weil er von rechts kommt. Auch dieser kann grundsätzlich darauf vertrauen, dass von links kommende wartepflichtige Verkehrsteilnehmer sein Vorfahrtrecht beachten (OLG Celle, VersR 1976, 345 m.w.N.). Dieser Vertrauensschutz gilt jedoch nicht ausnahmslos. Der Vorfahrtberechtigte darf sich dann nicht auf die Beachtung seiner Vorfahrt verlassen, wenn konkrete Umstände Anlass zu der Befürchtung geben, ein anderer Verkehrsteilnehmer werde die Vorfahrt verletzen. Solche Umstände können nicht nur in dem erkannten oder erkennbaren Verhalten eines anderen Verkehrsteilnehmers, sondern auch in den örtlichen Verhältnissen einer Einmündung liegen (OLG Celle a.a.O. m.w.N.). In der Rechtsprechung ist deshalb seit langem anerkannt, dass der Benutzer eines Weges, dem nur ganz untergeordnete Verkehrsbedeutung zukommt, bei Überquerung einer dem Durchgangsverkehr dienenden Straße nicht auf die Beachtung seiner ihm gegenüber von links kommenden Benutzern dieser Straße zustehenden Vorfahrt vertrauen darf (OLG Celle a.a.O. m.w.N.). Ebenso wenig darf sich der Benutzer einer Straße, die in eine Querstraße einmündet, ohne sich jenseits der Einmündung fortzusetzen (sog. T-Einmündung) auf die Beachtung seines Vorfahrtrechts durch von links auf der durchgehenden Straße herannahende Verkehrsteilnehmer verlassen, wenn seine Straße für den Wartepflichtigen nicht oder nicht voll einsehbar ist (OLG Celle a.a.O. m.w.N.; OLG Koblenz, DAR 2004, 272). Es entspricht erfahrungsgemäß oft dem instinktiven Verhalten des auf einer durchgehenden Straße Fahrenden, sich gegenüber einer von rechts einmündenden sich auf der anderen Straßenseite nicht fortsetzenden Straße als vorfahrtsberechtigt anzusehen (OLG Koblenz, DAR 2004, 272).
Dass die Beklagte im Bereich der Kreuzung besondere Vorsicht hätte walten lassen, wozu sie wegen der örtlichen Gegebenheit auch als Vorfahrtberechtigte verpflichtet gewesen wäre, hat sie selbst nicht behauptet.
c. Unter Berücksichtigung des Umstands, dass das Fahrzeug des Klägers wartepflichtig gewesen wäre, die Beklagte jedoch auf ihre Vorfahrt nicht unbedingt vertrauen durfte und unter weiterer Berücksichtigung Betriebsgefahr des Fahrzeugs des Klägers hält das Gericht hier eine Mithaftung der Beklagten in Höhe von 20% für angemessen.
Eine Erhöhung des Mithaftungsanteils im Hinblick auf die Alkoholisierung der Beklagten und den Vorwurf, sie sei nach links in die Querstraße eingebogen, kam nicht in Betracht.
Die polizeilich festgestellte Alkoholisierung der Beklagten lag nicht in einem Bereich, in dem von absoluter Fahruntüchtigkeit ausgegangen werden muss. Anzeichen dafür, dass die Beklagte relativ fahruntüchtig war, ergeben sich nicht. Selbst wenn die Beklagte zügig - was streitig ist - aus dem Geh- und Radweg in die Straße eingebogen wäre, wäre dies kein für Radfahrer so außergewöhnliches Verhalten, dass daraus auf eine alkoholbedingte Enthemmung zu schließen wäre. Ausfallerscheinungen wie Schwanken oder Schlangenlinienfahren sind nicht beobachtet worden.
Die Behauptung, die Beklagte sei nach links in die vom Zeugen H. befahrene Straße eingebogen, was sie wegen der mittig befindlichen Verkehrsinsel nicht gedurft hätte, haben der Kläger und die Drittwiderbeklagte nicht beweisen können. Der Zeuge H. hat dies in seiner Vernehmung vor dem Landgericht Heidelberg nicht bestätigt. Er hat vielmehr angegeben, die Beklagte sei ziemlich geradeaus gefahren. Ob die Beklagte rechts oder links von dem am Ende des kombinierten Geh- und Radwegs befindlichen Pfosten aus diesem herausfuhr war nicht sicher festzustellen. Insoweit widersprechen sich, wie das Landgericht bereits zutreffend ausgeführt hat (LGU S. 8, AS I 265), die Angaben der Unfallbeteiligten. Soweit sich der Kläger und die Drittwiderbeklagte nunmehr zum Beweis ihrer Behauptung auf die - erstinstanzlich nicht beantragte - Einholung eines Unfallrekonstruktionsgutachten berufen, hatte dies wegen § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO unberücksichtigt zu bleiben.
2. Soweit die Berufung die Höhe des Schmerzensgeldes (a.), die Schätzung des Haushaltsführungsschadens (b.) und der Fahrtkosten (c.) sowie die Höhe der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten (e.) angreift, hat sie teilweise Erfolg.
a. Das Berufungsgericht hatte hinsichtlich des Schmerzensgeldes eigenständig eine Bemessung vorzunehmen (BGH, NJW 2006, 1589). Es hat einen Betrag von 3.500 EUR für angemessen erachtet, um die immateriellen Schäden der Beklagten auszugleichen.
Dabei war zu berücksichtigen, dass das Schmerzensgeld einen Ausgleich für erlittene Schmerzen und Leiden schaffen soll. In dem Zusammenhang können auch bereits entschiedene vergleichbare Fälle nicht außer Betracht bleiben.
Vorliegend war bei der Bemessung des Schmerzensgeldes hinsichtlich der Schwere der Verletzungen und der Dauer der Heilung als maßgebliche Kriterien der Zumessung zu berücksichtigen, dass die von der Beklagten erlittenen Wirbelbrüche schmerzhaft sind und eine ambulante Schmerztherapie über drei Wochen erforderlich gemacht haben. Dies ergibt sich aus dem Gutachten des Gerichtssachverständigen Prof. Dr. W., das das Landgericht eingeholt hat. Der Sachverständige hat in seinem Gutachten den Vortrag der Beklagten bestätigt, dass eine stationäre Behandlung nicht notwendig war und auch durch die ambulante Behandlung die Heilung nicht verzögert wurde - eine stationäre Behandlung hätte hingegen erheblich höhere Kosten ausgelöst.
Der Sachverständige hat weiter bestätigt, dass dreiwöchige Bettruhe die fachgerechte Therapie der von der Beklagten erlittenen Verletzung ist, und er hat auch in seinem von den Parteien nicht angegriffenen Gutachten mitgeteilt, dass die Beklagte unfallbedingt weiter unter Schmerzen leidet, wobei hier im Rahmen der Bemessung des Schmerzensgeldes zu berücksichtigen war, dass die von der Beklagten im Rahmen der Begutachtung geklagten Schmerzen zu 50% nicht auf den Unfall sondern auf unfallunabhängige degenerative Veränderungen zurückzuführen sind.
Unter Berücksichtigung dieser Umstände und Abwägung der unfallbedingten Beeinträchtigungen der Beklagten unter Einbeziehung der bei Immdat plus (Schmerzensgeldtabelle herausgegeben von Slizyk; abrufbar bei beck-online) jeweils zu Wirbelfrakturen unter Nr. 412, 2134, 2262 und 1747 wiedergegebenen Fälle hält das Berufungsgericht unter weiterer Berücksichtigung des Mitverschuldensanteils der Beklagten einen Schmerzensgeldbetrag in Höhe von 3.500 EUR für angemessen.
Dabei war in die Erwägungen einzubeziehen, dass in der unter Nr. 2262 wiedergegebenen Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm (bei 100%iger Haftung entspräche der Schmerzensgeldbetrag heute 9.747,42 EUR) die Unfallfolgen sich als schwerwiegender und langwieriger in der Heilung dargestellt haben; der Verletzte war über 5 Monate in seiner Erwerbsfähigkeit zu 100% beeinträchtigt. Dasselbe gilt für die unter Nr. 1747 wiedergegebene Entscheidung des Amtsgerichts Bad Dürkheim (Schmerzensgeld entspräche heute 7.456,29 EUR), wo neben einer längeren Heilungsdauer eine dauerhafte Minderung der Erwerbsfähigkeit von 10% zu berücksichtigen war. Bei dem unter Nr. 412 wiedergegebenen Fall (Schmerzensgeld entspräche heute 3.221,14 EUR) finden sich keine Anhaltspunkte für verbliebene Schäden, während die Beklagte vorliegend nach den nicht angegriffenen Ausführungen des Sachverständigen mit anhaltenden Schmerzen, die zu 50% auf den Unfall zurückzuführen sind, leben muss, wobei diese Schmerzen ca. alle zwei Wochen so stark sind, dass die Beklagte ein Schmerzmittel einnimmt. Am ehesten vergleichbar sind die Verletzungen, die zu dem unter Nr. 2134 angegebenen vom Oberlandesgericht Hamm zuerkannten Schmerzensgeld geführt haben, das auf eine alleinige Haftung und heutige Verhältnisse umgerechnet 4.548,80 EUR ergeben würde, wobei auch hier durch das Tragen eines Stützkorsetts über drei Monate Beeinträchtigungen vorgelegen haben, die die Beklagte auf diese Dauer nicht hatte, so dass hier ein Abzug vorzunehmen ist, wobei der Mitverschuldensanteil der Beklagten, der im Rahmen der Prüfung der Vergleichbarkeit in medizinischer Hinsicht außer Betracht geblieben ist, sich ebenfalls anspruchsmindernd auswirkt.
b. Nach § 843 Abs. 1 BGB ist der Kläger auch zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den die Beklagte dadurch erlitten hat, dass sie im Zusammenhang mit der Unfallverletzung in der Fähigkeit, den Haushalt zu führen, beeinträchtigt war, und ihre Bedürfnisse insoweit vermehrt waren.
Den zum Ausgleich des sog. Haushaltsführungsschadens hier erforderlichen Betrag schätzt das Berufungsgericht gem. § 287 ZPO auf 691,20 EUR.
Der Sachverständige Prof. Dr. W. hat in seinem Gutachten, das die Parteien nicht angegriffen haben, ausgeführt, dass aus medizinischer Sicht die Beklagte für 32 Tage nicht in der Lage gewesen sei, drei Stunden täglich im Haushalt zu arbeiten. Der Kläger hat erstinstanzlich den Vortrag der Beklagten, sie sei für den kulinarischen Teil des Haushalts zuständig, nicht bestritten. Berücksichtigt man, dass hierzu Einkäufe, die Zubereitung der Mahlzeiten, das Eindecken und Abräumen des Tisches und die Reinigung des Koch- und Essgeschirrs und der Küche gehören, erscheint der Ansatz von drei Stunden täglich nicht überzogen.
Den (fiktiven) Stundenlohn schätzt das Berufungsgericht im Rahmen der Bemessung des Haushaltsführungsschadens auf 9 EUR/Stunde (§ 287 ZPO). Es ist gerichtsbekannt, dass Haushaltshilfen für einen geringeren Betrag nicht zu bekommen sind, wobei auch zu berücksichtigen ist, dass im Rahmen der fiktiven Abrechnung lediglich ein Nettolohn in Ansatz gebracht werden kann.
Unter Berücksichtigung der Einschränkung für 32 Tage zu je 3 Stunden à 9 EUR errechnet sich ein Betrag von 864 EUR, der wegen des Mitverschuldensanteils der Beklagten um 20% auf 691,20 EUR zu reduzieren ist.
c. Soweit die Berufung geltend macht, das Landgericht habe die zugesprochenen Fahrtkosten ohne Anhaltspunkte geschätzt, bleibt dieser Einwand erfolglos. Die vom Landgericht ausgeurteilten Fahrtkosten sind hinsichtlich des Anfalls der Fahrten aus den vorgelegten Urkunden ersichtlich.
Die Beklagte hat in der Anlage B 2 die einzelnen Fahrten aufgelistet. Soweit es sich bei den angegebenen Fahrzielen um medizinische bzw. physiotherapeutische Behandlungen handelt, sind die entsprechenden Einzelbehandlungen durch die vorgelegten Rechnungen der Ärzte und Physiotherapeuten belegt. Die angegebenen Fahrten stimmen mit den auf den Rechnungen angegebenen Behandlungsdaten überein. Die Busfahrt am 7. Juli 2011 steht im Zusammenhang mit der Untersuchung für die ärztliche Stellungnahme, die als Anlage B 1 vorliegt.
Die angegebenen Wegstrecken sind vom Kläger nicht bestritten worden, den Unkostenbeitrag je gefahrenen PKW-Kilometer hat das Landgericht mit 0,25 EUR bemessen. Dies entspricht dem in § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 JVEG bestimmten Entschädigungssatz für Zeugen, den auch das Berufungsgericht für nicht zu hoch angesetzt hält.
Soweit die geltend gemachten Fahrtkosten Fahrten zur rechtlichen Beratung beim Prozessbevollmächtigten der Beklagten umfassen, sind auch diese zu erstatten, nachdem die Beklagte insoweit eine Unkostenpauschale, die diese Aufwendungen umfassen würde, nicht geltend gemacht hat und der insoweit anzusetzende Betrag (12 EUR) die regelmäßig nach § 287 ZPO auf 20 EUR geschätzte Unkostenpauschale unterschreitet.
d. Die weiteren erstinstanzlich streitigen Schadenspositionen haben der Kläger und die Drittwiderbeklagte in der Berufungsinstanz nicht mehr angegriffen so dass sich der materielle Schaden der Beklagten wie folgt berechnet:
materielle Schäden der Beklagten davon je 80%Haushaltsführung864,00 EUR691,20 EURFahrtkosten PKW147,00 EUR117,60 EURFahrtkosten Bus7,00 EUR5,60 EURFahrradreparatur197,47 EUR157,98 EURPorto0,90 EUR0,72 EURHeilbehandlung1.285,18 EUR1.028,14 EURBrillengläser149,90 EUR119,92 EURKosten med. Gutachten86,93 EUR69,54 EURinsgesamt2.738,38 EUR2.190,70 EUR
Dem materiellen Anspruch der Beklagten ist noch das Schmerzensgeld von 3.500 EUR hinzuzurechnen, so dass auf die Widerklage der Kläger zur Zahlung von 5.690,70 EUR zu verurteilen war. Dieser Betrag ist gem. § 291 BGB ab dem 17. August 2010 zu verzinsen.
e. Weiter kann die Beklagte den Ersatz außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten aus einem Gegenstandswert in Höhe ihrer berechtigten Forderungen, die sich, wie oben ausgeführt, auf 5.690,70 EUR belaufen, verlangen.
Unter Berücksichtigung einer 1,3fachen Geschäftsgebühr (439,40 EUR), einer Auslagenpauschale von 20 EUR sowie der Umsatzsteuer (87,28 EUR) ergibt dies einen Betrag von 546,68 EUR, den die Beklagte erstattet verlangen kann.
Auch insoweit sind ab Zustellung der (Dritt-)Widerklage Prozesszinsen gem. § 291 BGB zu bezahlen, die das Landgericht unter Berücksichtigung der verschiedenen Zustellungszeitpunkte im Tenor des angefochtenen Urteils zutreffend berücksichtigt hat.
f. Nachdem, was die Berufung nicht angreift, der Sachverständige Prof. Dr. W. festgestellt hat, dass die Beklagte weiter als Folge des streitgegenständlichen Unfalls durch Schmerzen gesundheitlich beeinträchtigt ist, war auf ihren Antrag weiter festzustellen, dass der Kläger und die Drittwiderbeklagte auch zum Ersatz weiterer zukünftig entstehender Schäden aus dem Unfall verpflichtet sind, wobei diese Verpflichtung für materielle Schäden im Hinblick auf den Mitverschuldensanteil der Klägerin auf 80% zu begrenzen und auszusprechen war, dass bei Bemessung weiterer nicht vorhersehbarer immaterieller Schäden die Mithaftung der Beklagten von 20% zu berücksichtigen sein wird.
3. Da, wie oben ausgeführt, auch die Beklagte ein Verschulden am Unfall trifft, ist sie nach § 823 Abs. 1 BGB verpflichtet, dem Kläger den Schaden an seinem Fahrzeug zu ersetzen, wobei die Beklagte im Hinblick auf das überwiegende Verschulden des Zeugen Florian H., das sich der Kläger zurechnen lassen muss, hier lediglich 20 % des Schadens des Klägers zu tragen hat.
Der am Fahrzeug des Klägers entstandene Schaden beläuft sich auf 812,93 EUR netto zuzüglich einer Auslagenpauschale von 20 EUR, insgesamt somit 832,93 EUR, so dass die Beklagte 166,59 EUR an den Kläger zu zahlen hat.
Nachdem der Beklagten ausweislich der Anlage K 4 (I 17/ 19) eine Frist zur Begleichung der Hauptforderung des Klägers bis zum 21. Mai 2010 gesetzt worden war, befindet sie sich seit dem 22. Mai 2010 in Verzug und hat diese Forderung in gesetzlicher Höhe (§ 288 Abs. 1 Satz 2 BGB) zu verzinsen.
Aus einem Gegenstandswert in der Höhe der berechtigten Forderung des Klägers, also 166,59 EUR, sind diesem auch außergerichtlich angefallene Rechtsanwaltskosten zu ersetzen, die sich unter Berücksichtigung einer 1,3fachen Gebühr (32,50 EUR) einer Auslagenpauschale von 20 EUR und der Umsatzsteuer (9,97 EUR) auf 62,47 EUR belaufen.
Dieser Betrag ist antragsgemäß ab dem der Klagezustellung, diese erfolgte am 13. Juli 2010, folgenden Tag nach § 291 BGB zu verzinsen.
Dem steht nicht entgegen, dass die Verzinsung der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten vom Kläger erstmals in seinem Berufungsantrag geltend gemacht wurde, da insoweit eine Klageänderung im Sinn der §§ 533, 264 Nr. 2 ZPO nicht vorliegt (BGH, Urteil vom 22. April 2010, IX ZR 160/09, zitiert nach juris, dort RN 6) und der Zinsanspruch auf einer Tatsachengrundlage beruht, die aus den erstinstanzlichen Akten ersichtlich ist und daher gem. § 529 ZPO vom Berufungsgericht seiner Entscheidung zugrunde zu legen ist (BGH a.a.O., RN 10).III.
1. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO, wobei unterschiedliche Streitwerte in den Instanzen zu unterschiedlichen Kostenquoten zu führen hatten. Weiter war die unterschiedliche Beteiligung der Parteien am Streitwert des Verfahrens zu berücksichtigen, nachdem die Beklagte die Drittwiderbeklagte lediglich im Zusammenhang mit der Feststellung der Ersatzpflicht für weitere Schäden sowie der den Streitwert nicht erhöhenden Erstattung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten gesamtschuldnerisch mit dem Kläger in Anspruch genommen hat.
2. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit resultiert aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
3. Gründe, die für den vorliegenden Einzelfall nach § 543 Abs. 2 ZPO eine Zulassung der Revision rechtfertigten, liegen nicht vor.