VG Karlsruhe, Urteil vom 13.09.2012 - 3 K 1489/10
Fundstelle
openJur 2013, 15241
  • Rkr:
Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen eine Verfügung des Regierungspräsidiums Karlsruhe, mit der ihr u. a. die Veranstaltung und Vermittlung von öffentlichem Glücksspiel und die Werbung hierfür in Baden-Württemberg untersagt wird.

Die Klägerin, die ihren Sitz in Gibraltar hat, betreibt die Internetseiten www.XXX.com, www.XXX.de, www.XXX.com, www.XXX.com sowie www.XXX.com, auf denen sie unter anderem in deutscher Sprache die Teilnahme an verschiedenen Online-Spielen anbietet und bewirbt. Hierzu gehört neben Sportwetten auch Casino- und Pokerspiele. Sie verfügt insoweit über eine Lizenz der Regierung von Gibraltar.

Nach vorheriger Anhörung untersagte ihr das Regierungspräsidium Karlsruhe mit per Einschreiben mit Rückschein zugestellter Verfügung vom 27.05.2010, in Baden-Württemberg öffentliches Glücksspiel zu veranstalten, zu vermitteln, hierfür zu werben und solche Tätigkeiten zu unterstützen (Nr. 1). Die untersagten Tätigkeiten seien unverzüglich und dauerhaft einzustellen und die Einstellung dem Regierungspräsidium schriftlich mitzuteilen (Nr. 2). Für den Fall, dass die Klägerin den Verpflichtungen aus den Nrn. 1 und 2 nicht binnen zwei Wochen nach Bekanntgabe der Verfügung nachkomme, wurde ein Zwangsgeld in Höhe von 10.000,-- € angedroht, wobei die Mitteilung über die Einstellung der Tätigkeit dem Beklagten innerhalb dieser Frist zugehen müsse (Nr. 3). Für die Verfügung wurde eine Gebühr in Höhe von 500,-- € festgesetzt (Nr. 4). Das Regierungspräsidium begründete seine Entscheidung damit, dass es gemäß § 9 GlüStV darüber zu wachen habe, dass in Baden-Württemberg kein unerlaubtes Glücksspiel stattfinde und die Werbung hierfür unterbleibe. Die Klägerin biete öffentliches Glücksspiel in Form von Sportwetten, Poker- und Casinospielen im Internet an und werbe hierfür. Dies sei nach dem Glücksspielstaatsvertrag unzulässig. In welcher Form die Klägerin dem Verbot nachkomme, werde ihr überlassen. Sie könne beispielsweise durch Geolokalisation ihre Internetseite nur Besuchern außerhalb Baden-Württembergs zugänglich machen. Ihr sei jedoch auch die Entfernung des Internetinhalts zumutbar. Die Verfügung erstrecke sich auf alle von der Klägerin betriebenen Internetauftritte, auf denen Glücksspiel betrieben werde und die von Baden-Württemberg aus zu erreichen seien. Die gewählte Zustellung habe lediglich dem Zweck, die Bekanntgabe nachweisen zu können.

Die Klägerin hat am 25.06.2010 Klage erhoben.

Sie trägt im Wesentlichen vor, die Regelungen des Glücksspielstaatsvertrags, vor allem das staatliche Glücksspielmonopol, das Internetverbot und der Erlaubnisvorbehalt verstießen gegen europäisches Unionsrecht (insb. Art. 56 AEUV) und deutsches Verfassungsrecht (insb. Art. 12 Abs. 1 GG). Sie seien unabhängig davon in ihrer Gesamtheit nicht anzuwenden, ob ein Verstoß gegen Unions- und Verfassungsrecht nur in Bezug auf einzelne oder in Bezug auf alle Regelungen vorliege. Mit ihnen würden keine zwingenden Gründe des Allgemeinwohls verfolgt, sie seien inkohärent und unverhältnismäßig. Art und Zuschnitt staatlicher Glücksspielangebote und die Maßnahmen zum Spielerschutz seien fragwürdig, trügen insbesondere dem spezifischen Suchtpotential der verschiedenen Glücksspiele nicht hinreichend Rechnung. Insgesamt fehle es an einer wissenschaftlichen Fundierung der Glücksspielpolitik. Diese sei rein fiskalisch motiviert. Das Internetverbot gehe zu weit, weil auch die - etwa in Schleswig-Holstein praktizierte - kontrollierte Freigabe die Schutzziele des § 1 GlüStV hinreichend verwirkliche. Uneinheitlich sei das Regelungsregime deswegen, weil in Schleswig-Holstein am 01.01.2012 ein liberaleres Glücksspielgesetz in Kraft getreten sei. Dort könne Privaten das Anbieten von Glücksspielen im Internet genehmigt werden. Im Rest der Bundesrepublik sei dies nicht möglich. Diese Unterschiede bestünden auch nach Inkrafttreten des Ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrags am 01.07.2012 fort. Dadurch werde gegen das unionsrechtliche Konterkarierungsverbot verstoßen. Auch faktisch sei es zu einer Aufgabe des Internetwerbeverbotes gekommen. In Schleswig-Holstein würden Lizenzen ausgegeben, Oddset bereite ein breites Internetangebot vor, bwin, bet-at-home und betfair veranstalteten im Internet unbeanstandet Glücksspiel. Außerdem habe Baden-Württemberg nicht wirksam die Fortgeltung des Glücksspielstaatsvertrages anordnen können. Für eine Implementierung als Landesrecht fehle es an der Durchführung eines ordnungsgemäßen Gesetzgebungsverfahrens, weil durch bloße Änderung eines Zustimmungsgesetzes zu einem Staatsvertrag versucht worden sei, den Normbestand zu "verlängern". Das sei aber nur möglich gewesen durch die Einhaltung des formellen Gesetzgebungsverfahrens. Ein Verstoß gegen den in Art. 20 Abs. 3 GG verankerten Bestimmtheitsgrundsatz liege darin, dass die Fortgeltungsanordnung auch § 28 GlüStV erfasse. Auch sei gegen die unionsrechtliche Notifizierungspflicht verstoßen worden. Schließlich handele es sich bei Poker - etwa bei der angebotenen Variante des Texas Hold'em - auch gar nicht um Glücksspiel, sondern Geschicklichkeitsspiele.

Mit Schriftsätzen vom 06.09.2012 und vom 12.09.2012 macht die Klägerin weiter geltend: Die unionsrechtliche Inkohärenz und verfassungsrechtliche Unverhältnismäßigkeit des Internetverbots ergebe sich auch daraus, dass der Erste Glücksspieländerungsstaatsvertrag die verschiedenen Glücksspielarten zu Unrecht unterschiedlich behandele. Lotterien und Sportwetten würden freigegeben, während es für Casinospiele und Poker beim Verbot bleibe. Es sei aber nicht so, dass Casinospiele und Poker eine höhere Suchtgefahr bergen als Sportwetten. Die Beschränkung der Höchstzahl der zu vergebenden Lizenzen für Sportwetten sei verfassungswidrig. Der Abgabensatz von fünf Prozent auf die Spieleinsätze halte einer verfassungsrechtlichen Betrachtung nicht stand, sie sei unverhältnismäßig. Auch das Internetwerbeverbot sei verfassungs- und unionsrechtswidrig. § 5 Abs. 3 Erster GlüÄndStV sei zu unbestimmt. Die zu erlassenden normkonkretisierenden Verwaltungsvorschriften genügten nicht dem sich aus Art. 10 Abs. 2 EMRK ergebenden Erfordernis, dass der Eingriff gesetzlich vorgesehen sein muss. Es bestehe auch - wie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof mit Urteil vom 26.06.2012 festgestellt - ein strukturelles Vollzugsdefizit im Bereich des Internetwerbeverbots. Obwohl das Urteil zur alten Rechtslage ergangen sei, könne es auch auf das vorliegende Verfahren übertragen werden.

Die Klägerin beantragt,

die Verfügung des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 27.05.2010 aufzuheben,

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er führt aus, der Glücksspielstaatsvertrag und seine einzelnen Regelungen verstießen weder gegen europäisches Unionsrecht noch gegen das Grundgesetz. Vorrangiges Ziel sei es, Spieler vor Glücksspielsucht und deren Folgen zu schützen. Der Gesetzgeber habe im Rahmen seiner Einschätzungsprärogative von der Erforderlichkeit des staatlichen Glücksspielmonopols ausgehen dürfen und dieses rechtlich und tatsächlich im Einklang mit den Vorgaben ausgestaltet. Insgesamt seien die Regelungen kohärent, verhältnismäßig und nicht diskriminierend. Insoweit werde keine Gesamtkohärenz im Sinne einer national einheitlichen und nach Gefährdungspotentialen differenzierenden Regelung verlangt. Ausreichend sei vielmehr, dass allgemein legitime Ziele verfolgt würden. Selbst bei Unanwendbarkeit einzelner Regelungen gelte das übrige Regelungsregime, insbesondere der Erlaubnisvorbehalt und das Internetverbot fort. Auch die konkrete Verfügung sei rechtmäßig. Sie sei hinreichend bestimmt. Entscheidend sei allein, dass die Klägerin auf Grundlage des Tenors und der Begründung sowie der sonst bekannten Umstände ersehen könne, welche von ihr angebotenen Spiele von der Untersagung erfasst seien. Die Umsetzung der Verfügung sei technisch und rechtlich möglich. Es stünden Maßnahmen wie Geolokalisation und Handyortung zur Verfügung. Internetseiten könnten jedenfalls bundesweit gesperrt werden. Sogar die vollständige Löschung der Internetseite sei zumutbar. Auch werde die Verbandskompetenz des Landes Baden-Württemberg nicht überschritten. Die Verfügung sei ordnungsgemäß bekannt gegeben worden. Auf Völkerrecht könne sich die Klägerin nicht berufen. Ausreichend sei eine Mitteilung in deutscher Sprache. Eine Erlaubnis der  Behörden in Gibraltar für das Betreiben von Glücksspiel stehe der Verfügung ebenfalls nicht entgegen. Im Übrigen verbiete die Verfügung nicht nur das Glücksspielangebot im Internet, sondern gelte auch für Angebote außerhalb des Internets. Eine Untersagung nur für den Bereich des Internets sei hier nur dann in Betracht gekommen, wenn - was nicht erfolgt sei - die Klägerin im Rahmen der Anhörung eine Unterlassungserklärung in Bezug auf terrestrisches Angebot abgegeben hätte. Die Umsetzungsfrist sei angemessen. Von der Klägerin werde ein Unterlassen verlangt, so dass keine Frist gewährt werden müsse. Auch die Höhe des angedrohten Zwangsgeldes sei angemessen.

Die Kammer hat den Antrag der Klägerin vom 02.09.2011 auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen den Bescheid vom 27.05.2010 mit Beschluss vom 20.10.2011 abgelehnt (3 K 2347/11). Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat ihre hiergegen gerichtete Beschwerde mit Beschluss vom 16.12.2011 zurückgewiesen (6 S 3015/11).

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die dem Gericht vorliegende Akte des Beklagten, die beigezogene Gerichtsakte des Eilverfahrens (3 K 2347/11), auf die Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

I. Die Untersagungsverfügung des Regierungspräsidiums Karlsruhe, die ausweislich Tenor und Begründung nur die Veranstaltung von Glücksspiel im Internet und nicht - wie vom Beklagten geltend gemacht - auch terrestrisches Glücksspielangebot betrifft - ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung, weil der streitgegenständliche Bescheid als Dauerverwaltungsakt zu qualifizieren ist (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 10.12.2009 - 6 S 1110/07 -, ZfWG 2010, 24; Beschl. v. 28.03.2007 - 6 S 1972/06 -, NVwZ 2007, 724). Damit ist die Rechtmäßigkeit der Untersagungsverfügung anhand der am 13.09.2012 geltenden Rechtsvorschriften, also anhand des Ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrages (Erster Glücksspieländerungsstaatsvertrag - Erster GlüÄndStV) zu beurteilen. Dieser gilt in Baden-Württemberg seit dem 01.07.2012: Durch das baden-württembergische Gesetz zu dem Ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrag und zu dem Staatsvertrag über die Gründung der GKL Gemeinsame Klassenlotterie der Länder (Zustimmungsgesetz zum Ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrag - ZustG zum Ersten GlüÄndStV) vom 26.06.2012 (GBl. 2012, S. 385) hat das Land Baden-Württemberg dem Ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrag zugestimmt (Art. 2 Satz 1 ZustG zum Ersten GlüÄndStV). Dieses Zustimmungsgesetz zum Ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrag wurde am 26.06.2012 ausgefertigt, am 29.06.2012 verkündet und ist gemäß seines Art. 3 Abs. 1 Satz 1 am Tag nach seiner Verkündung - also am 30.06.2012 - in Kraft getreten. Damit ist in Baden-Württemberg am 01.07.2012 auch der Erste Glücksspieländerungsstaatsvertrag in Kraft getreten, weil am 30.06.2012 die erforderlichen 13 Ratifikationsurkunden bei der Staatskanzlei des Landes Sachsen-Anhalt hinterlegt worden waren (vgl. Pressemitteilung Nr. 334/2012 des sachsen-anhaltinischen Staatsministeriums vom 30.06.2012), Art. 2 Abs. 1 Erster GlüÄndStV. Das Inkrafttreten des Ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrag wird dabei auch nicht etwa durch die in Art. 3 Abs. 2 ZustG zum Ersten GlüÄndStV vorgesehene, auf den Tag des Inkrafttretens bezogene Bekanntgabepflicht in Frage gestellt. Dieser Bestimmung kommt keine für das Inkrafttreten des Ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrag konstitutive Bedeutung zu, weil sich der Zeitpunkt des Inkrafttretens bereits eindeutig aus Art. 2 Abs. 1 Erster GlüÄndStV selbst ergibt. Spätestens mit der Ratifizierung und Hinterlegung sämtlicher Ratifikationsurkunden hat das Land Baden-Württemberg seine Dispositionsbefugnis über die Frage des Inkrafttretens verloren. Bei der in Art. 3 Abs. 2 ZustG zum Ersten GlüÄndStV begründeten Veröffentlichungspflicht kann es sich daher nur um eine deklaratorische handeln, die unabhängig von der Frage des Inkrafttretens besteht.

Nicht entscheidend kommt es damit auf die Rechtslage nach dem zum 01.01.2008 in Kraft getretenen Glücksspielstaatsvertrag (vgl. für Baden-Württemberg Gesetz zu dem Staatsvertrag zum Glücksspielwesen in Deutschland vom 11.12.2007, GBl. S. 571) an, dessen Regelungen gemäß der Bekanntmachung des Innenministeriums vom 19.12.2011 (GBl. v 25.01.2012 S. 17) ab dem 01.01.2012 im Range einfachen Landesrechts fortgalten. Denn diese Regelungen sind gemäß der staatsvertraglichen Regelung in Art. 2 Abs. 4 Erster GlüÄndStV, jedenfalls aber durch das landesrechtliche Inkrafttreten einer neuen Regelung im Zustimmungsgesetz zum Ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrag und dem dadurch bewirkten Inkrafttreten des Ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrages ("Lex posterior derogat legi priori") außer Kraft getreten.

1) Die Verfügung ist formell-rechtlich nicht zu beanstanden.

a) Das Regierungspräsidium Karlsruhe war für den Erlass der Untersagungsverfügung zuständig. Diese Frage muss sich allerdings nach den zum Zeitpunkt ihres Erlasses geltenden Vorschriften beurteilen, also nach dem Gesetz zur Ausführung des Staatsvertrags zum Glücksspielwesen in Deutschland (Ausführungsgesetz zum Glücksspielstaatsvertrag - AGGlüStV) vom 04.03.2008 (GBl. S. 81), weil eine nachträgliche Änderung der Zuständigkeitsregeln auf die Rechtmäßigkeit der Verfügung ohne Einfluss bleiben muss. Auf die Frage, inwieweit das Ausführungsgesetz zum Glücksspielstaatsvertrag auch nach Inkrafttreten des Ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrages noch Geltung beanspruchen kann, kommt es daher nicht an. Nach § 16 Abs. 1 AGGlüStV ist das Regierungspräsidium Karlsruhe die für die Durchführung des Glücksspielstaatsvertrags in Baden-Württemberg zuständige Behörde. Die durch § 16 Abs. 1 AGGlüStV begründete Regelungskompetenz des Regierungspräsidiums bezieht sich lediglich auf das Land Baden-Württemberg, so dass die Verfügung - wie aus dem Tenor der streitgegenständlichen Verfügung eindeutig hervorgeht - keine Geltung für die von der Klägerin außerhalb Baden-Württembergs veranstalteten Glücksspiele und die außerhalb Baden-Württembergs betriebene Werbung beansprucht. Dass die Klägerin ihren Sitz in Gibraltar hat, ändert an der Zuständigkeit der baden-württembergischen Behörde nichts. Nach § 3 Abs.4 GlüStV (jetzt: § 3 Abs. 4 Erster GlüÄndStV) wird Glücksspiel dort veranstaltet, wo dem Spieler die Möglichkeit zur Teilnahme eröffnet wird. Werbung findet dort statt, wo für den Verbraucher die Möglichkeit der Wahrnehmung besteht. Dies sind im Falle des Internets nicht nur der Ort der Niederlassung des Veranstalters bzw. des Werbenden, sondern auch die Orte, an denen der Internetnutzer die betreffende Internetseite aufrufen kann (ausführlich zum sog. Wirkungsprinzip zur Begründung der Verbandskompetenz VG Düsseldorf, Beschl. v. 24.06.2009 - 27 L 1131/08 -, juris). Maßgeblich ist nicht nur der Ort der Störungshandlung, sondern auch derjenige, an dem sich die polizeiliche Gefahr auswirkt bzw. die polizeilich geschützten Interessen gefährdet oder verletzt werden (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 01.02.2011 - 6 S 1232/10 -). Ob darüber hinaus ein weitergehender Anknüpfungspunkt dahingehend zu fordern ist, dass die Klägerin ihr Angebot zielgerichtet auf den baden-württembergischen Markt ausrichtet, kann offen bleiben. Denn der Internetauftritt der Klägerin lässt keine Zweifel daran, dass dieser sich bestimmungsgemäß auch an Spieler der gesamten Bundesrepublik und damit auch Baden-Württembergs wendet. Dies geht nicht zuletzt aus dem Umstand hervor, dass die Klägerin auf ihrer Internetseite ihr Angebot für den gesamten deutschsprachigen Raum bewirbt und einen deutschsprachigen Kundenservice anbietet.

b) Auf die Verletzung von Völkerrecht kann sich die Klägerin nicht mit Erfolg berufen. Die Kammer vermag schon keine Verletzung des Territorialitätsprinzips festzustellen, weil mit der Veranstaltung in Baden-Württemberg ein hinreichender Anknüpfungspunkt für die Regelung von Sachverhalten mit Auslandsbezug vorliegt (vgl. VG Potsdam, Urt. v. 09.05.2012 - VG 6 K 1532/09 -). Jedenfalls aber ist es als ausgeschlossen anzusehen, dass sich ein Einzelner überhaupt auf einen Verstoß gegen Völkerrecht berufen kann. Das Völkerrecht beschränkt sich im Grundsatz auf das Verhältnis zwischen souveränen Staaten. Zwar sind die allgemeinen Regeln des Völkerrechts nach Art. 25 Abs. 2 GG Bestandteil des Bundesrechts und erzeugen Rechte und Pflichten unmittelbar für die Bewohner des Bundesgebiets. Jedoch kann letzteres nur angenommen werden, wenn die völkerrechtliche Vorschrift die Begründung subjektiver Rechte des Bürgers vorsieht. Dies ist bei dem Erfordernis der Zustimmung eines Staates, auf dessen Staatsgebiet Hoheitsakte vorgenommen werden sollen, nicht der Fall. Es handelt sich hierbei um eine ausschließlich staatsgerichtete, dem Schutz der Souveränität als solcher dienende Norm (vgl. BVerfG, Urt. v. 22.03.1983 - 2 BvR 475/78 -, BVerfGE 63, 343).

c) Auch bestehen keine weiteren formellen Bedenken. Insbesondere genügte nach § 43 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG die Bekanntgabe des Verwaltungsakts, um diesen gegenüber der Klägerin wirksam werden zu lassen. Einer förmlichen Zustellung der Verfügung bedurfte es nicht. Nach § 41 Abs. 1 LVwVfG ist ein Verwaltungsakt demjenigen bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird. Diese Vorschrift ist nach ihrem Wortlaut offen und beschränkt sich nicht auf eine Bekanntgabe im Inland. Lediglich in § 41 Abs. 2 Satz 1 LVwVfG wird die an die Aufgabe zur Post anknüpfende Bekanntgabefiktion ("mit dem dritten Tag nach der Aufgabe zur Post") auf das Inland beschränkt. Dass eine Bekanntgabe im Ausland möglich ist, ergibt sich eindeutig aus § 41 Abs. 2 Satz 2 LVwVfG, wo es heißt, dass ein Verwaltungsakt, der im Inland oder in das Ausland elektronisch übermittelt wird, am dritten Tag nach der Absendung als bekannt gegeben gilt. Eine andere, hier nicht zu klärende Rechtsfrage ist es, inwieweit die Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes durch förmliche Zustellung (§ 41 Abs. 5 LVwVfG) im Ausland zulässig wäre. Eine solche hat hier nämlich nicht stattgefunden. Wie sich aus § 33 Abs. 1 Satz 2 und 3 PostG ergibt, erfolgen Briefzustelldienstleistungen nur dann hoheitlich, wenn nach den Vorschriften der Prozessordnungen und der Gesetze, die die Verwaltungszustellung regeln, förmlich zugestellt wird. Zugestellt wird nach § 1 Abs. 2 LVwZG, soweit dies durch Rechtsvorschrift oder behördliche Anordnung bestimmt ist. Eine Zustellung ist im vorliegenden Fall, wie oben dargelegt, gesetzlich nicht bestimmt und wurde vom Beklagten auch nicht angeordnet, wie sich aus den Ausführungen unter Ziffer VI. der streitgegenständlichen Verfügung vom 27.05.2010 ergibt. Darüber hinaus könnte sich die Klägerin auf völkerrechtliche, ausschließlich staatsgerichtete und dem Schutz der Souveränität dienende Vorschriften nicht berufen (siehe dazu VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 09.12.2011 - 6 S 2834/11 - unter Bezugnahme auf Beschl. v. 20.01.2011 - 6 S 1685/11 -, ZfWG 2011, 136).

2) Die Verfügung ist auch materiell rechtmäßig.

Die in Nr. 1 des angefochtenen Bescheids ausgesprochene Untersagung jeglicher Veranstaltung und Vermittlung von öffentlichem Glücksspiel sowie der Werbung hierfür findet ihre Rechtsgrundlage in § 9 Abs. 1 Satz 2, Satz 3 Nr. 3 Erster GlüÄndStV. Danach kann die zuständige Behörde des jeweiligen Landes die zur Erfüllung der Glücksspielaufsicht erforderlichen Anordnungen im Einzelfall erlassen; sie kann insbesondere die Veranstaltung, Durchführung und Vermittlung unerlaubter Glücksspiele und die Werbung hierfür untersagen. Die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser wirksamen Rechtsgrundlage liegen vor.

a) Bei den von der Klägerin angebotenen Sportwetten, Casino- und Pokerspielen handelt es sich um Glücksspiel, § 3 Abs. 1 Erster GlüÄndStV. Dies gilt - entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin - auch in Bezug auf die von ihr angebotenen Pokerspiele. Glücksspiel liegt nach § 3 Abs. 1 Erster GlüÄndStV nämlich schon dann vor, wenn im Rahmen eines Spiels für den Erwerb einer Gewinnchance ein Entgelt verlangt wird und die Entscheidung über den Gewinn ganz oder überwiegend vom Zufall abhängt. Nach Satz 2 dieser Vorschrift ist dies bereits dann der Fall, wenn dafür der ungewisse Eintritt oder Ausgang zukünftiger Ereignisse maßgeblich ist. Jedenfalls bei der von der Klägerin u.a. angebotenen Pokervariante "Texas Holdem" hängt die Entscheidung über den Gewinn bei einem Durchschnittsspieler überwiegend vom Zufall ab. Dabei verkennt das Gericht nicht, dass sich ein überdurchschnittlich befähigter und erfahrener Spieler im Einzelfall durch geschicktes Taktieren in gewissem Umfang Vorteile gegenüber seinen Mitspielern verschaffen kann. Hieraus resultiert auch der von der Klägerin vorgebrachte Umstand, dass "kontinuierliche Gewinne in statistisch relevantem Umfang möglich sind". Das ändert aber nichts daran, dass der Erfolg beim Spiel dieser Pokervariante bei einem Durchschnittsspieler - auf den abzustellen ist - maßgeblich (d.h. überwiegend) von der Qualität der erst nach mehreren Geldeinsatz- und Austeilungsrunden zufällig erhaltenen oder aufgedeckten Karten abhängt (vgl. BGH, Urt. v. 28.09.2011 - I ZR 93/10 -, MDR 2012, 11; VGH Bad. Württ., Beschl. v. 09.03.2011 - 6 S 2255/10 -, ZfWG 2011, 193; Beschl. v. 20.01.2011 - 6 S 1685/10 -, ZfWG 2011, 136; OVG NRW, Beschl. v 13.07.2010 - 13 B 676/10 -, juris; Beschl. v. 03.12.2009 - 13 B 776/09 -, juris; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 20.04.2009 - 1 S 203.08 -, ZfWG 2009, 190). Vor diesem Hintergrund konnte der von der Klägerin gestellte Beweisantrag zu der Frage, ob Poker vor dem Hintergrund einer kontinuierlichen Gewinnmöglichkeit ein Geschicklichkeitsspiel ist, abgelehnt werden (vgl. Niederschrift über die mündliche Verhandlung).

b) Das von der Klägerin veranstaltete Glücksspiel ist auch öffentlich. Nach § 3 Abs. 2 Erster GlüÄndStV liegt öffentliches Glücksspiel unter anderem dann vor, wenn für einen größeren, nicht geschlossenen Personenkreis eine Teilnahmemöglichkeit besteht. Unter Zugrundelegung dieser Definition bestehen keine Zweifel daran, dass das von der Klägerin veranstaltete Glücksspiel öffentlich ist: Über das Internet ist das Glücksspielangebot einem enorm großen, nicht geschlossenen Personenkreis zugänglich.

c) Das von der Klägerin veranstaltete Glücksspiel ist auch unerlaubt. Es ist bereits formell rechtswidrig. Der Klägerin fehlt die erforderliche Erlaubnis für Baden-Württemberg. Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Erster GlüÄndStV dürfen öffentliche Glücksspiele nur mit Erlaubnis der zuständigen Behörde des Landes veranstaltet und vermittelt werden. Für die Anwendung dieses Erlaubnisvorbehalts kommt es auch nicht auf die Verfassungs- und Unionsrechtskonformität des staatlichen Glücksspielmonopols an, so dass entsprechende Bedenken hiergegen im vorliegenden Zusammenhang irrelevant sind (BVerwG, Urt. v. 24.11.2010 - 8 C 13.09 -, NVwZ 2011, 549; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 31.08.2011 - 6 S 1695/11 -). Zudem vermag der Umstand, dass die Klägerin über eine Glücksspiellizenz der Glücksspielbehörde in Gibraltar verfügt, nichts daran zu ändern, dass die Klägerin in Baden-Württemberg unerlaubtes Glücksspiel veranstaltet. Eine Geltung ausländischer Konzessionen in Deutschland lässt sich insbesondere nicht aus Unionsrecht ableiten (EuGH, Urt. v. 08.09.2010, "Markus Stoß" - C-316/07 -, NVwZ 2010, 1409; BVerwG, Urt. v. 24.11.2010 - 8 C 13.09 -, ZfWG 2011, 96; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 10.12.2009 - 6 S 1110/07 -, juris). Da die Mitgliedstaaten der Europäischen Union im Glücksspielbereich unabhängig vom jeweiligen Schutzniveau nicht dazu verpflichtet sind, Genehmigungen gegenseitig anzuerkennen, sind sie berechtigt, die Beantragung einer nationalen Erlaubnis auch dann zu fordern, wenn der Leistungsanbieter bereits über eine Konzession eines anderen Mitgliedstaates verfügt (EuGH, Urt. v. 08.09.2010, "Markus Stoß", - C-316/07 -, NVwZ 2010, 1409).

d) Das Glücksspiel ist darüber hinaus aber auch aus einem weiteren Grund unerlaubt. Unabhängig davon, ob der Klägerin allein der formelle Umstand entgegengehalten werden kann, dass sie nicht über die nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Erster GlüÄndStV erforderliche Erlaubnis zur Veranstaltung bzw. Vermittlung von öffentlichem Glücksspiel verfügt, ist die Veranstaltung von öffentlichem Glücksspiel im Internet nämlich jedenfalls materiell illegal.

Die Klägerin veranstaltet im Internet Glücksspiele und wirbt dort auch dafür. Damit verstößt sie gegen das durch §§ 4 Abs. 4, 5 Abs. 5 Erster GlüÄndStV begründete Internetverbot. Danach ist das Veranstalten, das Vermitteln und das Bewerben öffentlicher Glücksspiele im Internet verboten. Die Tätigkeit der Klägerin ist auch nicht etwa deshalb materiell legal, weil seit Inkrafttreten des Ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrages die Veranstaltung von Internetglücksspielen und die Werbung hierfür unter bestimmten Voraussetzungen zulässig sein kann. Die Tätigkeit der Klägerin erweist sich nämlich auch nach dieser neuen Rechtslage nicht als genehmigungsfähig: Die Klägerin kann sich zunächst nicht auf § 4 Abs. 5 Erster GlüÄndStV berufen. Diese Vorschrift regelt, dass die Länder zur besseren Erreichung der Ziele des § 1 Erster GlüÄndStV den Eigenvertrieb und die Vermittlung von Lotterien sowie die Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten erlauben können, wenn keine Versagungsgründe nach § 4 Abs. 2 Erster GlüÄndStV vorliegen und weitere Voraussetzungen (Nr. 1 bis 5) erfüllt sind. Die Klägerin bietet auf ihren Internetseiten schon nicht nur Lotterien bzw. Sportwetten im Sinne der genannten Vorschrift an, sondern betreibt auch Casino- und Pokerspiele. Die Klägerin kann sich auch nicht auf § 10a i. V. m. §§ 4a ff. Erster GlüÄndStV berufen. Danach können Konzessionen für Sportwetten erteilt werden, die nach § 10a Abs. 4 Erster GlüÄndStV auch das Recht begründen, diese im Internet anzubieten. Allerdings steht einer Konzessionierung der Klägerin auch hier der Umstand entgegen, dass sie nicht nur Sportwetten, sondern auch Casinospiele und Poker anbietet (vgl. § 4b Abs. 2 Nr. 6 Erster GlüÄndStV). Auf die von der Klägerin geltend gemachten verfassungsrechtlichen Mängel des der Konzessionierung zwingend vorgelagerten aufwändigen Verwaltungsverfahrens nach §§ 4a ff. Erster GlüÄndStV und die in § 10a Abs. 3 Erster GlüÄndStV festgelegte Höchstzahl von 20 Konzessionen kommt es daher nicht entscheidungserheblich an. Schließlich ist die Tätigkeit der Klägerin - soweit es um Internetwerbung geht - auch nicht deswegen zulässig, weil § 5 Abs. 3 Satz 2 Erster GlüÄndStV die Möglichkeit vorsieht, dass Internetwerbung unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt werden kann. Dies gilt schon mit Blick darauf, dass es sich bei der Werbung der Klägerin um Werbung für unerlaubtes Glücksspiel - das Angebot der Klägerin ist formell rechtswidrig (s.o.) und auch nach neuer Rechtslage nicht erlaubnisfähig (s.o.) - handelt, die nach § 5 Abs. 5 Erster GlüÄndStV per se verboten ist. Im vorliegenden Verfahren kommt es daher auch nicht entscheidungserheblich darauf an, welche Bedeutung § 5 Abs. 4 Erster GlüÄndStV bei der ausnahmsweisen Zulassung von Werbung nach § 5 Abs. 3 Satz 2 Erster GlüÄndStV zukommt. Über den von der Klägerin geltend gemachten Verstoß gegen Art. 10 Abs. 2 EMRK braucht insoweit nicht befunden zu werden.

f) Für die Anwendung dieses durch §§ 4 Abs. 1, Abs. 4, 5 Abs. 5 Erster GlüÄndStV begründeten Internetverbots kommt es ebenfalls nicht auf die Verfassungs- und Unionsrechtskonformität des staatlichen Glücksspielmonopols an, so dass entsprechende Bedenken nicht verfangen. Das durch §§ 4 Abs. 1, Abs. 4, 5 Abs. 5 Erster GlüÄndStV begründete Internetverbot gehört zu den "Allgemeinen Vorschriften" im Ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrag. Als solche beanspruchen sie Gültigkeit unabhängig von der Wirksamkeit des staatlichen Monopols (zu den im Wesentlichen identischen Vorschriften §§ 4 Abs. 1, Abs. 4, 5 Abs. 3 GlüStV vgl. BVerwG, Urt. v. 01.06.2011 - 8 C 5.10 -, juris; VGH Bad.-Württ., Beschl v. 20.01.2011, - 6 S 1685/10 -, ZfWG 2011, 136; BayVGH, Beschl. v. 01.04.2011 - 10 CS 10.589 -, juris; NdsOVG, Beschl. v. 11.11.2010 - 11 MC 429/10 -, juris; OVG NRW, Beschl. v. 20.04.2012 - 13 E 64/12 -, juris). Die in §§ 4 Abs. 1, Abs. 4, 5 Abs. 5 Erster GlüÄndStV enthaltenen Verbote der Veranstaltung und Vermittlung öffentlicher Glücksspiele im Internet bzw. der Werbung für unerlaubtes Glücksspiel sollen - unabhängig vom staatlichen Monopol - vor dem Hintergrund der verfassungsrechtlich gebotenen Ausrichtung des Wettangebots am Ziel der Bekämpfung der Wettsucht sowie eines effektiven Jugendschutzes diesen Vertriebsweg für alle Arten der im Staatsvertrag geregelten Glücksspiele und für staatliche wie für private Veranstaltungen gleichermaßen unterbinden bzw. kanalisieren. Eine derartige, an den Zielen des § 1 Erster GlüÄndStV ausgerichtete, grundsätzliche Schutzmaßnahme im Rahmen der Suchtprävention gehört zu dem Bestand allgemeiner Regelungen im Glücksspieländerungsstaatsvertrag, die unabhängig von der Wirksamkeit des staatlichen Glücksspielmonopols weiter fortbestehen (vgl. BayVGH, Beschl. v. 01.04.2011 - 10 CS 10.589 -, juris).

g) Das Internetverbot begegnet weder verfassungs- noch unionsrechtlichen Bedenken (vgl. ausführlich zu den im Wesentlichen identischen Vorschriften §§ 4 Abs. 1, Abs. 4, 5 Abs. 3 GlüStV: BVerwG, Urt. v. 01.06.2011 - 8 C 5.10 -, juris). Es stellt eine zulässige, insbesondere verhältnismäßige Beschränkung der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) dar (vgl. BVerfG, Beschl. v. 14.10.2008 - 1 BvR 928/08 -, juris; BVerwG, Urt. v. 24.11.2010 - 8 C 15.09 -, juris). Das Spielen per Internet zeichnet sich sowohl durch ein hohes Maß an Bequemlichkeit als auch durch eine zeitlich unbeschränkte Verfügbarkeit des Angebots aus (vgl. BVerfG, Beschl. v. 14.10.2008, - 1 BvR 928/08 -, juris). Hinzu kommt der im Vergleich zur terrestrischen Spielveranstaltung höhere Abstraktionsgrad, der geeignet ist, das virtuelle Glücksspiel in der Wahrnehmung des Spielers aus seinem Bedeutungszusammenhang herauszulösen und dadurch die Tatsache des Einsatzes und den möglichen Verlust von Geld in den Hintergrund treten zu lassen. Vor dem Hintergrund der Einschätzungsprärogative des Gesetzgebers (BVerfG, Beschl. v. 19.07.2000 - 1 BvR 539/96 -, juris) ist das Internetverbot ein geeignetes und erforderliches Mittel, den im Rahmen der Suchtprävention besonders bedeutsamen Jugendschutz effektiv zu verwirklichen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 14.10.2008 - 1 BvR 928/08 -, juris). Denn es trägt zur Verwirklichung der genannten Ziele bei. Ein milderes, gleichermaßen geeignetes Mittel ist dabei nicht ersichtlich. Insbesondere vermag das Gericht nicht festzustellen, dass ein liberalerer Regelungsansatz den gleichen Erfolgsbeitrag geleistet hätte. An dieser Bewertung ändert sich - mit Blick auf den genannten Spielraum - auch dadurch nichts, dass der schleswig-holsteinische Gesetzgeber eine tendenziell liberalere Regelung für geeignet befunden hat, die genannten Ziele zu verfolgen. Der baden-württembergische Gesetzgeber hat sich nämlich nachvollziehbar und überzeugend für eine tendenziell strengere Regelungen entschieden. Auch fällt die Bewertung - ebenfalls mit Blick auf den genannten Spielraum - nicht deswegen anders aus, weil das Internetverbot in Bezug auf Sportwetten einerseits und Casino- und Pokerspiele andererseits unterschiedlich streng ausgestaltet worden ist. Insoweit hat - nachvollziehbar und überzeugend - nicht nur der Schutz vor Sucht-, sondern auch der Schutz vor Manipulationsgefahren eine entscheidende Rolle gespielt. Diese fallen in den beiden Segmenten unterschiedlich aus. So ist bei Sportwetten die Wettveranstaltung selbst weniger von Manipulation bedroht, so dass insoweit der Bedarf einer vollständigen Internetsperre als geringer bewertet wurde (vgl. LT-Drs. 15/1570, S. 54). Dass die Gefahr insofern eher in einer Manipulation des bewetteten Ereignisses gesehen wird, begründet keinen internetspezifischen Handlungsbedarf (vgl. LT-Drs. 15/1570, S. 54). Demgegenüber wird in Bezug auf Casinospiele eine besonders hohe Manipulationsanfälligkeit konstatiert (vgl. LT-Drs. 15/1570, S. 59). Diese dürfte gerade im Internetbereich bestehen. Das Argument der Klägerin, ein unterschiedliches Suchtpotential von Sportwetten einerseits und Casino- und Pokerspielen andererseits könne nicht festgestellt werden und sei wissenschaftlich nicht belegt, geht insoweit an der Sache vorbei. Jedenfalls rechtfertigt das unterschiedliche Gefahrpotential auch die unterschiedliche Behandlung der Segmente. Das Internetverbot ist schließlich auch verhältnismäßig im engeren Sinne. Der mit dem Internetverbot verbundene Eingriff in die Berufsfreiheit ist durch überragend wichtige Gemeinwohlziele - Schutz der Bevölkerung, insbesondere Kinder und Jugendlicher, vor den Gefahren der Spielsucht und der mit Glücksspielen verbundenen Folge- und Begleitkriminalität, Schutz vor Manipulationsgefahren - gerechtfertigt. Selbst die schwerwiegenden Beschränkungen der unternehmerischen Tätigkeit, zu denen das Verbot der Veranstaltung und Vermittlung öffentlicher Glücksspiele im Internet führt, sind angesichts der Spielsuchtprävention und somit eines Gemeinwohlbelangs von hohem Rang nicht zu beanstanden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 14.10.2008 - 1 BvR 928/08 -, juris).

Das Internetverbot stellt auch eine zulässige Beschränkung der unionsrechtlichen Grundfreiheiten - konkret der betroffenen Dienstleistungsfreiheit gem. Art. 56 AEUV - dar. Der Europäische Gerichtshof billigt eine Maßnahme, mit der jedes Anbieten von Glücksspielen über das Internet verboten wird; er sieht diese grundsätzlich als geeignet an, die Ziele der Bekämpfung der Spielsucht sowie des Jugendschutzes zu verfolgen, auch wenn das Anbieten solcher Spiele über herkömmliche Kanäle zulässig bleibt. Begründet wird dies mit der Förderung der Spielsucht durch die leichte Zugänglichkeit des Internets, der potenziell großen Menge und Häufigkeit des Angebots, der Anonymität des Spielers und durch die fehlende soziale Kontrolle (EuGH, Urt. v. 08.09.2010, "Carmen Media Group Ltd." - C-46/08 -, juris; Urt. v. 08.09.2009, "Liga Portuguesa" - C-42/07 -, NJW 2009, 3221). §§ 4 Abs. 1, Abs. 4, 5 Abs. 5 Erster GlüÄndStV genügen dabei auch dem vom Europäischen Gerichtshof geforderten Kohärenzkriterium, nach dem alle Glücksspielsektoren im Wege der Gesamtbetrachtung einzubeziehen sind (vgl. hierzu EuGH, Urt. v. 08.09.2010, "Carmen Media Group Ltd." - C-46/08 -, juris).

Hiernach muss der Mitgliedstaat zum einen die Gemeinwohlziele, denen die die Dienstleistungsfreiheit beschränkende Regelung dienen soll und die diese legitimieren sollen, im Anwendungsbereich der Regelung auch tatsächlich verfolgen; er darf nicht in Wahrheit andere Ziele - namentlich solche finanzieller Art - anstreben, welche die Beschränkung nicht legitimieren können (EuGH, Urt. v. 21.10.1999 - C-67/98, "Zenatti" - Slg. 1999, I-7289, v. 06.11.2003, "Gambelli" u.a. - C-243/01 -, juris, und v. 08.09.2010, "Carmen Media Ltd." - C-46/08 -, juris; vgl. BVerwG, Urt. v. 01.06.2011 - 8 C 5/10 - , juris). Zum anderen darf die in Rede stehende Regelung nicht durch die Politik in anderen Glücksspielsektoren konterkariert werden (vgl. EuGH, Urt. v. 08.09.2010, "Markus Stoß" - C-316/07 -, NVwZ 2010, 1409 und "Carmen Media Ltd." - C-46/08 -, juris; vgl. auch EuGH, Urt. v. 10.03.2009, C-169/07, Hartlauer - Slg. 2009, I-1721, Rn.60). Zwar ist der Mitgliedsstaat nicht verpflichtet, in sämtlichen Glücksspielsektoren dieselbe Politik zu verfolgen; das Kohärenzgebot ist kein Uniformitätsgebot. Es verlangt auch keine Optimierung der Zielverwirklichung. Das gewinnt Bedeutung namentlich in Mitgliedstaaten wie Deutschland, zu deren Verfassungsgrundsätzen eine bundesstaatliche Gliederung in Länder mit jeweils eigener Gesetzgebungsautonomie gehört. Jedoch dürfen in anderen Glücksspielsektoren - auch wenn für sie andere Hoheitsträger desselben Mitgliedsstaates zuständig sind - nicht Umstände durch entsprechende Vorschriften herbeigeführt werden, die - sektorenübergreifend - zur Folge haben, dass die in Rede stehende Regelung zur Verwirklichung der mit ihr verfolgten Ziele tatsächlich nicht beitragen kann, so dass ihre Eignung zur Zielerreichung aufgehoben wird (OVG NRW, Beschl. v. 20.04.2012 - 13 E 64/12 -, juris). Diesen Anforderungen genügt das Internetverbot aber.

Mit dem Internetverbot nach dem Ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrag werden tatsächlich Gemeinwohlziele verfolgt, die die mit ihm verbundenen Einschränkungen der Dienstleistungsfreiheit zu legitimieren vermögen. Nach § 1 Erster GlüÄndStV geht es dem Ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrag um die Bekämpfung der Glücksspielsucht, Lenkung des Spielbetriebs, Jugend- und Spielerschutz, Sicherstellung der ordnungsgemäßen Durchführung von Glücksspiel und Verhinderung von Gefahren für die Integrität des Sports. Anlass für Zweifel daran, dass diese Ziele mit dem Internetverbot auch tatsächlich verfolgt werden, bestehen nicht.

Das Internetverbot nach dem Ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrag wird außerdem auch nicht durch andere Regelungen konterkariert. Es gilt unterschiedslos für alle unter den Ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrag fallenden Glücksspielarten. Den hiervon zulässigen Ausnahmen (§§ 4 Abs. 5, 10a, 5 Abs. 3 Satz 2 Erster GlüÄndStV) sind sehr enge Grenzen gesetzt. Diese gewährleisten hinreichend, dass das grundsätzliche Verbot der Veranstaltung und Vermittlung von Glücksspiel im Internet nicht konterkariert wird. So ist die Zulässigkeit von Lotterien und Sportwetten im Internet an die hohen Hürden des § 4 Abs. 5 Erster GlüÄndStV geknüpft. Insbesondere darf das Veranstalten oder Vermitteln von Sportwetten im Internet nicht den Zielen des § 1 Erster GlüÄndStV zuwiderlaufen. Ferner müssen minderjährige und gesperrte Spieler durch Identifizierungs- und Authentifizierungseinrichtungen geschützt werden (§ 4 Abs. 5 Nr. 1 Erster GlüÄndStV), müssen Höchstsätze pro Spieler pro Monat gewahrt werden (§ 4 Abs. 5 Nr. 2 Erster GlüÄndStV), müssen besondere Suchtanreize durch schnelle Wiederholungen ausgeschlossen sein (§ 4 Abs. 5 Nr. 3 Erster GlüÄndStV), muss ein Sozialkonzept vorgelegt werden (§ 4 Abs. 5 Nr. 4 Erster GlüÄndStV) und dürfen Wetten und Lotterien nicht unter derselben Domain angeboten werden (§ 4 Abs. 5 Nr. 5 Erster GlüÄndStV). Keine nennenswerte Relativierung erfährt das Internetverbot auch durch die in § 10a Erster GlüÄndStV (Experimentierklausel) vorgesehene Ausnahme vom Sportwettmonopol. Die Vergabe der danach vorgesehenen Lizenzen ist über das aufwändige Verfahren nach §§ 4a ff. Erster GlüÄndStV an die Bewältigung formaler Hürden geknüpft, die ebenfalls der Sicherstellung der in § 1 Erster GlüÄndStV formulierten Ziele dienen. Hinsichtlich der Werbung im Internet für unerlaubtes Glücksspiel im Internet gilt, dass diese - als Werbung für unerlaubtes Glücksspiel - verboten bleibt, § 5 Abs. 5 Erster GlüÄndStV.

Aus der unterschiedlichen Behandlung von unterschiedlichen Spielarten  - Lotterien und Sportwetten werden in Grenzen freigegeben, während es bei Casino- und Pokerspielen beim Verbot bleibt - folgt nichts anderes. Sie stellt nicht in Frage, dass die mit dem Ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrag verfolgten Ziele auch ernsthaft verfolgt werden. Dies ergibt sich bereits daraus, dass unterschiedliche Manipulationsgefahren diese Differenzierung erklären (s.o.). Ferner konterkarieren sich diese Regelungstechniken auch nicht gegenseitig. Dem offensichtlich besonders hohen Suchtpotential von Sportwetten einerseits und Casino- und Pokerspielen andererseits wird nämlich auf unterschiedliche Weisen Rechnung getragen. Während Casino- und Pokerspiele im Internet verboten bleiben, werden die gleichen Ziele bei Sportwetten durch eine moderate und mit hohen Schutzstandards versehene (s.o.) Öffnung des Marktes verfolgt. Hierin liegt kein Widerspruch zu der oben getroffenen Feststellung, dass die Erforderlichkeit des Internetverbots nicht durch die genannten unterschiedlichen Regelungsmodi in Frage gestellt wird. Während die Erforderlichkeit dann gegeben ist, wenn unter Beachtung der gesetzgeberischen Einschätzungsprärogative ein anderes gleich geeignetes Mittel nicht ersichtlich ist, liegt ein Verstoß gegen das unionsrechtliche Konterkarierungsverbot erst dann vor, wenn die Regelungen sich gegenseitig ihre Wirksamkeit nehmen.

Die Wahrung der sich aus dem Kohärenzkriterium ergebenden Anforderungen wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass in Schleswig-Holstein - anders als in den übrigen 15 Bundesländern - seit 01.01.2012 aufgrund des dort nunmehr geltenden Gesetzes zur Neuordnung des Glücksspiels vom 20.10.2011 (GVOBl. 2011, 280, Glückspielgesetz - GlSpielG) unter bestimmten Voraussetzungen auch Internetglücksspiel erlaubt werden kann. Dies gilt auch in Anbetracht der Tatsache, dass von der schleswig-holsteinischen Glücksspielaufsicht mittlerweile tatsächlich zwölf entsprechende Lizenzen vergeben worden sind. Nicht entscheidend ist dabei, dass  Schleswig-Holstein sich nach Medienberichten dazu entschlossen hat, dem Ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrag beizutreten (vgl. Pressemitteilung vom 24.07.2012 im Medien-Center der Schleswig-Holsteinischen Staatskanzlei: http://www.schleswig-holstein.de/STK/DE/STK_node.html).

In Schleswig-Holstein und in den anderen 15 Bundesländern werden im Kern dieselben Gemeinwohlziele verfolgt: Ausweislich § 1 GlSpielG dient das Glücksspielgesetz dem Jugend- und Spielerschutz, der ordnungsgemäßen Durchführung der Glücksspiele, der Kanalisierung des Spielbetriebs und der Vorbeugung und Bekämpfung von Suchtgefahren. Dieser Zielekatalog entspricht jenem des § 1 Erster GlüÄndStV.

Die Kammer vermag nicht festzustellen, dass die in Schleswig-Holstein einerseits und in den übrigen Bundesländern andererseits eingesetzten Mittel die Erreichung dieser Ziele konterkarieren und sich gegenseitig widersprechen würden. Denn die Rechtslage in Schleswig-Holstein hat nicht zur Folge, dass das Internetverbot in den anderen Bundesländern zur Verwirklichung der mit ihm verfolgten Ziele tatsächlich nicht mehr beitragen kann, so dass seine Eignung zur Zielerreichung aufgehoben würde. Der Sonderweg Schleswig-Holsteins fällt gegenüber dem einheitlichen Vorgehen der anderen Bundesländer nicht besonders ins Gewicht. Dies gilt schon mit Blick auf die Einwohnerzahlen, wo knapp unter 3 Mio. beinahe 80 Mio. Einwohner gegenüber stehen (unter Verweis auf die geringe Einwohnerzahl Schleswig-Holsteins auch OVG NRW, Beschl. v 20.04.2012 - 13 E 64/12 -, juris). Insbesondere aber unterscheiden sich die Regelungen in Schleswig-Holstein und den anderen 15 Bundesländern qualitativ seit Inkrafttreten des Ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrages nur noch in einem geringen Maße voneinander - insoweit hat die tendenziell liberalere Neuregelung des Ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrags die Kohärenzproblematik entschärft: Schleswig-Holstein setzt auf eine im Wege eines Genehmigungsverfahrens (vgl. § 4 GlSpielG) kontrollierte Freigabe des Internets. So sieht das Glücksspielgesetz für alle Glücksspielanbieter ein Verfahren über die Erteilung einer Genehmigung vor (vgl. § 4 GlSpielG zur Veranstaltungsgenehmigung im  Allgemeinen, § 19 GlSpielG zur Veranstaltungsgenehmigung von Online-Casinospielen, § 20 GlSpielG zur Genehmigung als Wettunternehmer, § 23 GlSpielG zur Genehmigung für den Vertrieb von Wetten), wobei die Erteilung der Genehmigung stets an die Erfüllung der Ziele des § 1 GlSpielG (§ 4 Abs. 2 GlSpielG) und die Voraussetzungen der Sachkunde und Zuverlässigkeit geknüpft ist (§§ 4 Abs. 2, 19 Abs. 1 Nr. 2, 20 Abs. 2, 22 Abs. 1 Nr. 2, 23 Abs. 2 Nr. 2 GlSpielG). Hinzu kommen weitere Sicherungsmechanismen wie im behördlichen Ermessen stehende Widerrufstatbestände (§ 4 Abs. 7 GlSpielG) und zwingende Versagungsgründe (vgl. §§ 19 Abs. 2, 20 Abs. 3, 22 Abs. 2, 23 Abs. 3 GlSpielG). Von allen Anbietern zu erfüllen sind zudem umfangreiche Vorgaben an den Spielerschutz (§ 25 GlSpielG), die Werbung (§ 26 GlSpielG) und den Schutz von Minderjährigen (§ 27 GlSpielG) sowie Sozialkonzepte zur Suchtprävention (§ 28 GlSpielG). Bei Sportwetten ist in jedem Fall auch das Einvernehmen des sog. Fachbeirats herzustellen (§ 4 Abs. 1 Satz 2 GlSpielG). Die anderen Bundesländer setzen im Ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrag - wie oben dargestellt - auf eine insgesamt vergleichbare Regelungstechnik, bei der das grundsätzliche Internetverbot (§§ 4 Abs. 4, 5 Abs. 3 Satz 1 Erster GlüÄndStV)  durch Ausnahmen flexibilisiert, mit Blick auf die Ziele des Internetverbots aber nicht nennenswert relativiert wird. Vor diesem Hintergrund beschränken sich die Unterschiede zwischen Schleswig-Holstein und den anderen 15 Bundesländern - von einzelnen Regelungsmodalitäten abgesehen (vgl. hierzu im Einzelnen auch Windhoffer, DÖV 2012, 257) - im Wesentlichen darauf, dass Online-Casinospiele in Schleswig-Holstein erlaubt werden können, in den anderen 15 Bundesländern hingegen nicht. Aus diesem Unterschied folgt aber keine Konterkarierung der in Baden-Württemberg und den anderen Bundesländern zur Zielerreichung eingesetzten Mittel.

Die Wahrung der sich aus dem Kohärenzkriterium ergebenden Anforderungen wird auch nicht durch die weiteren Argumente der Klägerin in Frage gestellt: Eine faktische Aufgabe des Internetverbots kann die Kammer nicht erkennen. Nicht erkennbar und von der Klägerin auch nicht dargetan ist, dass andere Anbieter Glücksspiel im Internet unbeanstandet anböten. Dass in Schleswig-Holstein Lizenzen ausgegeben werden, kann aus den oben genannten Gründen - nach schleswig-holsteinischem Recht sind solche gerade zulässig - keine Inkohärenz begründen. Gleiches gilt für die Behauptung der Klägerin, Oddset bereite ein breites Internetangebot vor. Inwieweit dies stimmt und ob dies mit in Aussicht genommenen Lizenzen für Sportwettangebote im Internet - solche können unter weiteren Voraussetzungen der Ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrages immerhin zulässig sein (s.o.) - in Zusammenhang steht, kann hier nicht beurteilt werden, ist aber auch nicht entscheidungserheblich, weil Oddset derzeit kein Internetangebot zur Verfügung stellt. Schließlich vermag die Kammer auch keine faktische Aufgabe des Internetwerbeverbots für den hier vorliegenden Fall der Werbung für unerlaubtes Glücksspiel nicht zu erkennen (VG Karlsruhe, Beschl. v. 27.08.2012 - 3 K 882/12 -, juris). Eine solche folgt insbesondere nicht aus dem von der Klägerin vorgelegten Screenshot einer Internetseite, auf der Werbung für Glücksspiel betrieben wird. Es ist schon nicht sicher, dass es sich hierbei tatsächlich um einen Screenshot der Internetpräsenz von Lotto Baden-Württemberg handelt. Möglich ist nämlich auch, dass auf diesem Screenshot zwei Internetbrowser-Fenster mit unterschiedlichen Internetseiten geöffnet sind, von denen lediglich die eine - auf der keine entsprechende Werbung erkennbar ist - von Lotto Baden-Württemberg betrieben wird. Ohnehin würde es sich hierbei aber nicht um Werbung für unerlaubtes Glücksspiel, sondern um Werbung für erlaubtes Glücksspiel handeln. Insoweit würde die Duldung einer solchen Praxis durch Lotto Baden-Württemberg auch keine inkohärente Anwendung des Verbotes der Werbung für unerlaubtes Glücksspiel begründen.

Vor dem Hintergrund der damit nach Auffassung der Kammer möglichen Feststellung einer Kohärenz unter Zugrundelegung einer bundesweiten Betrachtung kommt es nicht entscheidend auf die aktuell in der Revision beim Bundesverwaltungsgericht anhängige Frage an, ob die Kohärenzbetrachtung nur bezogen auf das jeweilige Bundesland - hier Baden-Württemberg - zu erfolgen hat, wie der Beklagte im Hinblick auf das Bundesstaats- und Demokratieprinzip annimmt, oder die Kohärenz vielmehr eine bundesweite Betrachtung erfordert.

Die Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 01.06.2011 zum Nichtvorliegen verfassungs- und unionsrechtlicher Bedenken gegen das Internetverbot sind auch nicht aufgrund der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs in der Rechtssache "Zeturf" (Urt. v. 30.06.2011 - C-212/08 -, NVwZ 2011, 1119) und der Rechtssache "Dickinger/Ömer" (Urt. v. 15.09.2011 - C-347/09 -, EuZW 2011, 841) als überholt zu betrachten. Der Europäische Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 15.09.2011 betont, eine nationale Regelung sei nur dann geeignet, die Erreichung des geltend gemachten Ziels zu verwirklichen, wenn sie tatsächlich dem Anliegen gerecht werde, es in kohärenter und systematischer Weise zu erreichen. Von eben diesem Maßstab ist bereits das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 01.06.2011 ausgegangen (vgl. auch VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 16.11.2011 - 6 S 1858/11 - und Beschl. v. 12.12.2011 - 6 S 2835/11 -).

Da die Klägerin weder im Besitz einer Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 Erster GlüÄndStV ist noch ihr eine solche wegen des Internetverbots des § 4 Abs. 4 Erster GlüÄndStV erteilt werden könnte, ist das Glücksspiel unerlaubt. Werbung für unerlaubtes öffentliches Glücksspiel ist nach § 5 Abs. 5 Erster GlüÄndStV untersagt. Seine Veranstaltung und Vermittlung sowie die Werbung hierfür durften somit untersagt werden.

h) Die streitgegenständliche Verfügung vom 27.05.2010 erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als materiell rechtswidrig.

Die angefochtene Verfügung ist hinreichend bestimmt (§ 37 Abs. 1 LVwVfG). Der Klägerin ist es möglich, aufgrund der Entscheidungssätze und der Begründung des Bescheides sowie der sonstigen Umstände zweifelsfrei zu erkennen, was von ihr gefordert wird. Von ihr wird unter Hinweis auf die Regelungen des Glücksspielstaatsvertrages das Unterlassen jeglicher Veranstaltung von öffentlichem Glücksspiel und der Werbung hierfür verlangt. Einer weiteren Unterscheidung zwischen den unterschiedlichen Glücksspielarten bedurfte es nicht. In der Begründung des Bescheids wird detailliert beschrieben, welche bisherigen Glücksspiele auf welcher Internetseite der Klägerin nicht mehr zu veranstalten sind. Daraus kann die Klägerin ohne Weiteres erkennen, welches Verhalten sie in Zukunft zu unterlassen hat. Dass im Unterlassungstenor in Nr. 1 des angefochtenen Bescheids nicht sämtliche Glücksspielarten und sämtliche Internetseiten aufgeführt werden, die von dem Verbot erfasst sein sollen, führt nicht zur Unbestimmtheit der Verfügung. Aus Nr. 1 der Verfügung geht unzweideutig hervor, dass die Klägerin jegliches öffentliches Glücksspiel zu unterlassen hat. Auch im Übrigen ist es der Klägerin unschwer möglich zu erkennen, welches Verhalten von ihr gefordert wird. Ob es sich um Glücksspiel handelt, ist der Begriffsbestimmung in § 3 Abs. 1 Erster GlüÄndStV zu entnehmen. Dass einzelne Aspekte des Begriffs der Auslegung bedürfen, steht der Bestimmtheit nicht entgegen. Da es nach dem Ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrag für die Veranstaltung und Vermittlung von öffentlichem Glücksspiel einer Erlaubnis der zuständigen Behörde des jeweiligen Bundeslandes bedarf (§ 4 Abs. 1 Erster GlüÄndStV), die Veranstaltungserlaubnis grundsätzlich nur den in § 10 Abs. 2 und 3 Erster GlüÄndStV Genannten erteilt werden darf (§ 10 Abs. 6 GlüStV) und das Veranstalten und Vermitteln öffentlicher Glücksspiele im Internet grundsätzlich verboten ist (§ 4 Abs. 4 Erster GlüÄndStV), ist für die Klägerin auch unzweideutig zu erkennen, welche Glücksspielangebote unerlaubt sind. In den selten vorkommenden Zweifelsfällen ist es der Klägerin zumutbar, Erkundigungen darüber einzuholen, ob eine beabsichtigte Spielveranstaltung sich als unerlaubtes Glücksspiel darstellt oder nicht. Darüber hinaus wird im Einleitungssatz der Verfügung darauf hingewiesen, dass die Untersagung auf die Vorschriften des damals noch geltenden Glücksspielsstaatsvertrages, namentlich auf § 9 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3 Nr. 3 GlüStV gestützt wird. Damit ist unmissverständlich klargestellt, dass solche Glücksspiele, die nicht dem Anwendungsbereich des Glücksspielstaatsvertrags und nunmehr des Ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrages unterfallen, nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung sind. Dies ergibt sich nicht zuletzt aus § 9 Abs. 1 Satz 1 GlüStV bzw. § 9 Abs. 1 Satz 1 Erster GlüÄndStV, die jeweils mit den Sätzen 2 und 3 dieser Vorschriften in unmittelbarem Zusammenhang stehen und denen zufolge die Glücksspielaufsicht die "nach diesem Staatsvertrag" bestehenden oder auf Grund "dieses Staatsvertrages" begründeten öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen überwacht. Ebenso wenig bedurfte es für eine hinreichende Bestimmtheit weiterer Ausführungen der Behörde dazu, auf welche Art und Weise die Klägerin der Verfügung nachkommen kann.

Auf welche Weise die Klägerin der Anordnung, Rechtsverstöße gegen eine landesrechtliche Vorschrift zu unterlassen, nachkommt, durfte in zulässiger Weise ihr selbst als verpflichteter Adressatin überlassen werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 05.11.1968 - I C 29.67 -, BVerwGE 31, 15; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 09.03.2011 - 6 S 2187/10 -; Beschl. v. 15.07.2009 - 6 S 1565/09 -, juris; Urt. v. 09.04.1981 - 10 S 2129/80 -, VBlBW 1982, 97; OVG NRW, Beschl. v. 10.01.1985 - 4 B 1434/84 -, NVwZ 1985, 355; BayVGH, Beschl. v. 20.11.2008 - 10 CS 08.2399 - , ZfWG 2008, 455). Von der Klägerin wird erwartet, dass entsprechende Vorkehrungen getroffen werden, die das Erreichen des in dem Bescheid genannten Zieles sicherstellen. Maßgeblich ist einzig, dass vom Gebiet des Landes Baden-Württemberg aus Spielangebote der Klägerin nicht mehr angenommen werden können und diesbezügliche Werbung nicht mehr abgerufen werden kann. Auch vor dem Hintergrund, dass in Schleswig-Holstein das Internetangebot zwischenzeitlich zugelassen werden könnte, wird mit dieser Verpflichtung von der Klägerin weder etwas rechtlich oder tatsächlich Unmögliches verlangt, noch ist ihr die Befolgung unzumutbar. Da das Verfahren der Geolokalisation (hierzu ausführlich OVG NRW, Beschl. v. 13.07.2010 - 13 B 676/10 -, juris) existiert, ist jedenfalls nicht von einer technischen Unmöglichkeit des angegriffenen Bescheids auszugehen. Gerichtsbekannte Internetauftritte anderer Glücksspielveranstalter zeigen, dass es inzwischen Geolokalisationsverfahren gibt, die den Zugriff auf Internetseiten von bestimmten geografischen Gebieten aus verhindern können (vgl. auch Hoeren, Geolokalisation und Glücksspielrecht, ZfWG 2008, 229 ff., 311 ff.). Wenngleich möglicherweise nicht ausgeschlossen werden kann, dass gewisse geringfügige Fehlerquoten vorhanden sind oder einzelne Spieler die technischen Hürden bewusst zu umgehen wissen, ändert dies nichts an der technischen Umsetzungsmöglichkeit der streitgegenständlichen Verfügung. Denn die ernsthafte Verwendung des Geolokalisationsverfahrens nach dem aktuellen Stand der Technik ist nach Auffassung der Kammer als Erfüllung der Untersagungsverfügung anzusehen und Umgehungen durch Einzelne sowie vereinzelte, technisch noch nicht vermeidbare Ungenauigkeiten der Geolokalisation wären der Klägerin nicht zuzurechnen, wovon auch die Beklagtenseite, wie deren Vertreter in der mündlichen Verhandlung nochmals bekräftigte, ausgeht. Dies gilt insbesondere für gewisse Unschärfen im Bereich der Landesgrenzen, die aber zwischen Baden-Württemberg und Schleswig-Holstein nicht bestehen. Sollte es, wie die Klägerin befürchtet, aufgrund der Verwendung neuer Kommunikationsmedien bei der Geolokalisation doch zu bedeutsameren Abweichungen als bislang kommen, wäre ihr eine Kombination der Geolokalisation beispielsweise mit einer Handyortung anzusinnen. Etwaige diesbezügliche datenschutzrechtliche Bedenken der Klägerin teilt das Gericht nicht.

Der Klägerin ist es in Anbetracht des gesetzlichen Verbots und der damit verfolgten Ziele (vgl. § 1 Erster GlüÄndStV) auch zumutbar, den Verboten der Untersagungsverfügung nachzukommen. Selbst die bundesweite Entfernung des Internetinhalts ist ihr zuzumuten, da sie zum einen jedenfalls derzeit im gesamten Bundesgebiet - in Schleswig-Holstein mangels Genehmigung und in den übrigen Bundesländern kraft Gesetzes gem. § 4 Abs. 1, Abs. 4 und § 5 Abs. 5 Erster GlüÄndStV - verpflichtet ist, die Veranstaltung öffentlichen Glücksspiels und die Werbung hierfür im Internet zu unterlassen (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 15.07.2009 - 6 S 1565/09 -, juris; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 16.03.2009 - 1 S 224.08 -, juris). Zum anderen liegt es im Verantwortungsbereich desjenigen, der eine unerlaubte Tätigkeit ausübt, diese im Geltungsbereich des Verbots zu unterlassen (OVG NRW, Beschl. v. 06.11. 2009 - 13 B 723/09 -, juris). Unerheblich ist insoweit, dass mit der streitigen Verfügung nur für Baden-Württemberg ein Veranstaltungs- und Werbeverbot ausgesprochen wurde. Denn diese Beschränkung entspricht der nach § 9 Abs. 1 Erster GlüÄndStV auf Baden-Württemberg beschränkten Kompetenz des Beklagten.

Die gegenüber der Klägerin verfügte Untersagung ist auch im Übrigen ermessensfehlerfrei. Kein Ermessensfehler ergibt sich insbesondere  - anders als von der Klägerin unter Verweis auf OVG Berlin Brandenburg, Beschl. v. 24.08.2012 - OVG 1 S 44.12 - (juris) mit Schriftsatz vom 11.09.2012 geltend gemacht - aus dem Inkrafttreten einer neuen Rechtslage nach Erlass der Untersagungsverfügung, die das Internet für Glücksspielangebote gegenüber der vorherigen Rechtslage in größerem Umfange freigibt. Das Angebot der Klägerin ist auch nach neuem Recht unter keinem Gesichtspunkt nach § 4 Abs. 2 Erster GlüÄndStV genehmigungsfähig (s.o.). Die zwingenden Versagungsgründe aus §§ 4 Abs. 4, 5 Abs. 5 Erster GlüÄndStV führen wegen des besonderen Gefährdungspotentials der Veranstaltung von öffentlichem Glücksspiel im Internet zu einer Reduktion des Ermessens nach § 9 Abs. 1 Satz 2, Satz 3 Nr. 3 Erster GlüÄndStV auf Null (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 19.11.2011 - 6 S 1836/11; vergleichbar BVerwG, Urt. v. 24.10.2010 - 8 C 13.09 -, NVwZ 2011, 549). Die Untersagung ist außerdem auch verhältnismäßig. Sie gewährleistet, dass die begangene rechtswidrige Handlung unterbunden und die weitere Veranstaltung unerlaubten Glücksspiels verhindert wird. Mildere Mittel, welche den beabsichtigten Zweck in gleicher Weise erreichen würden, sind nicht erkennbar.

II. Die in Nr. 2 des angefochtenen Bescheids angeordnete schriftliche Mitteilung der Einstellung der Tätigkeiten ist ebenfalls rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Anordnung findet ihre Rechtsgrundlage in § 9 Abs. 1 Satz 2, Satz 3 Nr. 1 Erster GlüÄndStV. Sie ist zudem ermessensfehlerfrei und insbesondere verhältnismäßig, denn sie belastet die Klägerin nur geringfügig, erleichtert dem Beklagten die Erfüllung seiner Aufgaben nach § 9 Erster GlüÄndStV aber erheblich. Die Anzeige der Einstellung der untersagten Tätigkeiten ermöglicht eine effektive Kontrolle der Einhaltung der verfügten Untersagung.

III. Schließlich ist auch die Zwangsgeldandrohung (Nr. 3 des Bescheids) nicht zu beanstanden. Sie entspricht den gesetzlichen Anforderungen der §§ 20 Abs. 1 Satz 1, 19 Abs. 1 Nr. 1 LVwVG. Die Höhe des angedrohten Zwangsgelds hält sich im gesetzlichen Rahmen und ist ebenfalls verhältnismäßig. Dass sich die Zwangsgeldandrohung auch auf die der Klägerin aufgegebene schriftliche Mitteilung der Einstellung der untersagten Tätigkeiten bezieht, ist nicht zu beanstanden. Die Mitteilung ermöglicht der Behörde eine effektive Kontrolle über die Einhaltung der verfügten Untersagung. Mit der Androhung der Vollstreckung bei nicht fristgemäßer Mitteilung wird die Klägerin nicht unverhältnismäßig belastet. Dass sich die Androhung auf eine Mehrzahl von Verpflichtungen aus der Verfügung vom 27.05.2010 bezieht, steht ihrer Wirksamkeit ebenso nicht entgegen. Zwar ist die Androhung eines einheitlichen Zwangsgeldes im Hinblick auf eine Vielzahl unterschiedlicher Auflagen und Bedingungen grundsätzlich keine taugliche Grundlage für eine spätere Zwangsgeldfestsetzung, wenn nicht erkennbar ist, für welchen Verstoß gegen welche Handlungs-, Duldungs- oder Unterlassungspflicht ein Zwangsgeld in welcher Höhe angedroht ist. Die Zwangsgeldandrohung ist jedoch der Auslegung dahingehend fähig, dass ein einheitliches Zwangsgeld in Höhe von 10.000 € zur Durchsetzung jedes einzelnen in der Grundverfügung enthaltenen Ge- bzw. Verbots angedroht wird, für alle Ge- bzw. Verbote zusammen aber auch nicht mehr als 10.000 € (vgl. VG Karlsruhe, Urt. v. 24.11.2008 - 3 K 290/08 - und Urt. v. 31.05.2010 - 3 K 1344/09 -; VGH Baden-Württ., Urt. v. 17.08.1995 - 5 S 71/95 -, VBlBW 1996, 65 und Urt. v. 06.02.1980 - 3 S 1381/79 -).

Auch die Frist zur Erfüllung der Verpflichtungen aus der angefochtenen Verfügung ist nicht zu kurz bemessen. Dies folgt bereits aus dem Gesetzeswortlaut. Nach Maßgabe des § 20 Abs. 1 Satz 2, 2. HS LVwVG braucht eine Frist nicht bestimmt zu werden, wenn eine Duldung oder - wie vorliegend - Unterlassung erzwungen werden soll. Es bestehen zudem seitens der Kammer keine Bedenken, dass jedenfalls die der Klägerin auch zumutbare bundesweite Einstellung der Veranstaltungstätigkeit im Internet in der gesetzten Frist sowohl rechtlich als auch tatsächlich möglich ist.

IV. Die Gebührenentscheidung genügt ebenfalls den Anforderungen. Sie konnte auf §§ 1, 4, 7, 12 Abs. 4 LGebG i. V. m. der Gebührenordnung des Innenministeriums und Nr. 14.3.3 des Gebührenverzeichnisses gestützt werden.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Berufung ist nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO vorliegt (§ 124 a Abs. 1 S. 1 VwGO).

B E S C H L U S S

Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 1 i. V. m. Ziff. 54.2.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2004 (VBlBW 2004, 467 = DVBl. 2004, 1525) auf 15.000,-- € festgesetzt.

Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen.

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