VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20.06.2012 - DL 13 S 155/12
Fundstelle
openJur 2013, 15154
  • Rkr:

1. Der strafbewehrte Besitz kinderpornographischen Materials ist bereits dann gegeben, wenn dieses im Internet gezielt aufgerufen, in den Arbeitsspeicher geladen und am Bildschirm betrachtet wird.

2. Ist auf heruntergeladenen kinderpornographischen Bildern ein schwerer sexueller Missbrauch von Kindern erkennbar, fällt der Umstand, dass diese Bilder Thumbnail-Größe haben und am Ende einer Internetsitzung wieder gelöscht werden, nicht erheblich zu Gunsten des Beamten ins Gewicht.

3. Der auf Grund des Besitzes kinderpornographischen Materials eingetretene Autoritäts- und Ansehensverlust eines Lehrers kann durch eine Therapie nicht rückgängig gemacht werden (wie BVerwG, Beschluss vom 25.05.2012 - 2 B 133.11 -; Urteil des Senats vom 24.08.2011 - DL 13 S 583/11 -).

Tenor

Die Berufung des Beamten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg - Disziplinarkammer - vom 28. November 2011 - DL 10 K 949/10 - wird zurückgewiesen.

Der Beamte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Gründe

I.

Der am ... in ... geborene Beamte legte im Jahr ... seine Abiturprüfung ab und leistete vom ... bis zum ... Wehrdienst. Danach studierte er bis ... an der Fachhochschule ... Im Jahr ... nahm er das Studium des Lehramtes an Gymnasien mit den Fächern ... und ... auf. Im Jahr ... wechselte er die Fächerkombination zu ... und ... Am ... bestand er die Wissenschaftliche Prüfung für das Lehramt an Gymnasien, am ... die Zweite Staatsprüfung für die Laufbahn des höheren Schuldienstes an Gymnasien mit der Gesamtnote gut (2,1). Mit Wirkung vom ... wurde der Beamte unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Studienassessor ernannt und dem ... zugewiesen. Am ... wurde er zum Studienrat ernannt und am ... wurde ihm die Eigenschaft eines Beamten auf Lebenszeit verliehen. Der Beamte war zunächst in Teilzeit mit einem Umfang von ... Wochenstunden, ab dem ... mit einem Umfang von ... Wochenstunden und ab dem ... in Vollzeit beschäftigt. In seiner letzten dienstlichen Beurteilung (Probezeitbeurteilung) erhielt der Beamte die Gesamtnote gut (+).

Der Beamte ist seit dem ... verheiratet und lebt derzeit von seiner Ehefrau getrennt. Mit ihr hat er drei in den Jahren ..., ... und ... geborene Söhne. Der Beamte erhält Bezüge nach der Besoldungsgruppe A 13, die um 5 Prozent gekürzt werden. Seine Ehefrau hat Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit, deren Höhe zwischen 400 und 1.000 EUR schwankt. Der Beamte und seine Ehefrau sind in Privatinsolvenz. Nach den Angaben des Beamten in der Berufungsverhandlung haben sie derzeit noch Schulden in der Größenordnung von ... EUR.

Der Beamte ist disziplinar- und strafrechtlich bislang nicht in Erscheinung getreten.

Mit seit dem ... rechtskräftigem Strafbefehl des Amtsgerichts ... vom ... (...) wurde gegen den Beamten wegen des Besitzes kinderpornographischer Schriften gemäß § 184b StGB eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 50 EUR verhängt. Die Staatsanwaltschaft hatte dem Beamten in dem Strafbefehl folgenden Sachverhalt zur Last gelegt:

„Sie verschafften sich in Ihrer Wohnung in ... durch download im Internet im Frühjahr ... u.a. mehrere Bilddateien, welche Abbildungen von Erwachsenen beim Geschlechts- und Oralverkehr sowie Masturbation mit Kindern zeigten und speicherten diese vorübergehend auf der Festplatte Ihres PC, IP Nummer ... in den Ordnern „Lost Files“ und „unallocated clusters“.

Die gelöschten Dateien waren auf Ihrem bei der polizeilichen Durchsuchung am ... sichergestellten PC vorhanden und konnten mit Hilfe eines Rekonstruktionsprogramms wieder sichtbar gemacht werden.“

Mit weiterem Strafbefehl vom ... (...), rechtskräftig seit dem ..., wurde gegen den Beamten wegen des Besitzes kinderpornographischer Schriften eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 50 EUR verhängt. Die Staatsanwaltschaft hatte dem Beamten in dem Strafbefehl folgenden Sachverhalt zur Last gelegt:

„Der Beschuldigte verschaffte sich in Kenntnis, dass gegen ihn ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren im Zusammenhang mit aus dem Internet erlangten kinderpornographischen Bilddateien anhängig war, in seiner Wohnung in ... am ... durch Übertragung der Dateien mittels Brennen einer CD mindestens 7 Bilddateien, welche Abbildungen von Erwachsenen beim Sexualverkehr mit Kindern zeigten …

Diese CD wurde am ... am Grenzübergang ... bei einer Kontrolle des Beschuldigten sichergestellt.“

Bereits mit Entscheidung vom 29.04.2008 wurde dem Beamten unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die Führung der Dienstgeschäfte verboten. Hiergegen legte der Beamte am 04.06.2008 Widerspruch ein, über den bislang noch nicht entschieden wurde.

Mit Verfügung vom 16.07.2008 leitete das Regierungspräsidium Freiburg wegen des Verdachts des Besitzes kinderpornographischen Bildmaterials das förmliche Disziplinarverfahren gegen den Beamten ein, enthob ihn vorläufig des Dienstes und bestellte den Vertreter der Einleitungsbehörde sowie den Untersuchungsführer.

Der Beamte wurde gemäß §§ 55 Satz 1, 39 Abs. 1 Satz 3 LDO auf den 19.08.2008 zur Vernehmung geladen, zu der er nicht erschien. Der Verteidiger des Beamten erklärte mit Schriftsatz vom 24.09.2008, dass mit einer Übernahme der tatsächlichen Feststellungen aus dem Strafbefehl Einverständnis besteht.

Mit Verfügung vom 20.11.2008 ordnete das Regierungspräsidium Freiburg die Einbehaltung von 5 % der Dienstbezüge des Beamten ab dem 01.12.2008 an.

Mit Schriftsatz vom 31.03.2009 beantragte der Vertreter der Einleitungsbehörde, die Untersuchung auf die im Strafbefehl vom 20.01.2009 geahndeten Vorwürfe zu erstrecken.

Zu dem Anhörungstermin am 08.07.2009 und zum Termin zur Beweisaufnahme am 14.10.2009 erschienen weder der Beamte noch sein Verteidiger. Mit Schriftsatz vom 14.10.2009 erhielt der Beamte Gelegenheit, sich bis zum 27.11.2009 zu äußern bzw. bis zum 12.11.2009 mitzuteilen, ob er abschließend mündlich angehört werden möchte. Der Beamte äußerte sich in der Folgezeit nicht. Am 21.01.2010 fertigte die Untersuchungsführerin den Abschlussbericht.

Am 31.05.2010 hat der Vertreter der Einleitungsbehörde der Disziplinarkammer beim Verwaltungsgericht Freiburg die Anschuldigungsschrift vorgelegt, in der dem Beamten die in den Strafbefehlen des Amtsgerichts ... vom 27.03.2008 und vom 20.01.2009 zur Last gelegten Sachverhalte vorgeworfen werden. Nach dem Ergebnis der förmlichen Untersuchungen sei nachgewiesen, dass sich der Beamte 80 Bilddateien kinderpornographischen Inhalts verschafft und in Besitz genommen habe. Die von dem Beamten damit begangenen Pflichtverstöße wögen schon wegen des Umfangs der sich verschafften und besessenen Bilddateien mit kinderpornographischem Inhalt schwer. Es komme erschwerend hinzu, dass sich der Beamte in Kenntnis und mithin unbeeindruckt davon, dass gegen ihn wegen des Besitzes kinderpornographischer Schriften ermittelt worden sei, im Februar ... weitere Bilddateien kinderpornographischen Inhalts verschafft, diese sogar auf eine CD gebrannt und versucht habe, sich damit ins Ausland (Schweiz) zu begeben. Die Entdeckung kinderpornographischen Bildmaterials beim Versuch der Einreise in die Schweiz sei unter Nennung des Lehrerberufs Gegenstand der Presseberichterstattung gewesen und damit der Öffentlichkeit bekannt geworden. Die in den Fällen des Besitzes kinderpornographischen Materials von der Rechtsprechung als Regelmaßnahme anzusehende Entfernung aus dem Dienst sei auch hier unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls als notwendige disziplinarrechtliche Maßnahme geboten.

Der Beamte hat im Verfahren vor der Disziplinarkammer geltend gemacht: Es werde nicht bestritten, dass sich teilweise auch pornographische Schriften und Bilder auf seinem PC befunden hätten, doch habe er die kinderpornographischen Bilder sofort wieder gelöscht. Er habe kinderpornographische Schriften weder herunterladen noch nutzen oder verbreiten wollen, vielmehr sei er wahllos und größtenteils unreflektiert im Internet gewesen und sei dabei auf entsprechende Dateien gestoßen, die dann heruntergeladen worden seien. Er habe die kinderpornographischen Fotografien jedoch nicht vorrätig gehalten, sondern diese sofort wieder gelöscht. Er habe zwar kinderpornographische Bilder angeklickt und betrachtet, diese jedoch nicht speichern wollen. Es sei nach wie vor fraglich, ob der subjektive Tatbestand des § 184b StGB erfüllt sei. Ihm sei gerade nicht klar gewesen, dass er sich Bilddateien dauerhaft auf seinem Rechner heruntergeladen habe. Bezüglich der CD, die am ... bei der Grenzkontrolle sichergestellt worden sei, könne er sich bis heute nicht erklären, wie die vorgeworfenen Bilder dort gespeichert worden seien. Er müsse irgendwann einmal eine ganze Reihe Dateien von seinem Hauptrechner auf die CD kopiert haben, ohne dass er gewusst habe, was er alles hinüberkopiere. Er habe keinen Einspruch gegen den Strafbefehl eingelegt, weil er eine öffentliche Hauptverhandlung habe vermeiden wollen. Auf seine tadellose berufliche Laufbahn werde hingewiesen.

Das Verwaltungsgericht hat Stellungnahmen des den Beamten behandelnden psychologischen Psychotherapeuten ..., ..., vom 14.05.2011, des Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin ..., vom 22.05.2011 und von den Universitären Psychiatrischen Kliniken ... vom 25.05. und 12.07.2011 eingeholt, wegen deren Inhalts auf Blatt 125 bis 137, 141 und 157 der Akte des Verwaltungsgerichts verwiesen wird.

In der Hauptverhandlung vor dem Verwaltungsgericht wurden der Beamte und Kriminalhauptkommissar ... als sachverständiger Zeuge vernommen. Hinsichtlich des Ergebnisses der Vernehmungen wird auf das Sitzungsprotokoll des Verwaltungsgerichts (Blatt 203 ff. der Verwaltungsgerichtsakte) verwiesen.

Mit Urteil vom 28.11.2011 hat die Disziplinarkammer des Verwaltungsgerichts Freiburg den Beamten aus dem Dienst entfernt und ihm für die Dauer eines Jahres einen Unterhaltsbeitrag in Höhe von 75 v.H. des erdienten Ruhegehalts bewilligt. Dabei ist es von folgendem Sachverhalt ausgegangen: Der Beamte habe auf seinem PC in seiner Wohnung in ... am ... insgesamt mindestens 72 Bilder mit kinderpornographischem Inhalt gehabt. Es handele sich um 34 Dateien, die noch Metadaten gehabt hätten, und 38 Dateien, die im unallocated cluster der Festplatte gefunden worden seien. Der Beamte habe diese Bilder - neben anderen pornographischen Inhalten - gezielt im Internet aufgerufen, betrachtet, kurzfristig, nämlich für die Dauer einer Sitzung bis zu drei oder vier Stunden, gespeichert und anschließend gelöscht. Er habe wiederholt und im Abstand von wenigen Tagen jeweils über Stunden im Internet gesurft und sich dabei jeweils auch auf kinderpornographischen Seiten aufgehalten. Der Beamte sei zudem am ... bei dem Versuch, mit seinem Pkw in die Schweiz einzureisen, im Besitz einer CD-ROM gewesen, auf der sich unter anderem sieben kinderpornographische Bilddateien befunden hätten. Diese Dateien habe der Beamte am ... und am ... auf die CD-ROM von einem anderen in seinem Besitz befindlichen Datenträger, auf dem er sie zuvor bewusst gespeichert habe, möglicherweise versehentlich kopiert. Es habe festgestellt werden können, dass der Beamte im Internet gezielt nach kinderpornographischen Inhalten gesucht habe. Der Beamte selbst habe auf Frage der Kammer bestätigt, dass sich seine Sucht nach Pornographie im Internet auch auf Kinderpornographie bezogen habe. Die gezielte Suche werde auch daran deutlich, dass der Beamte Bookmarks bei eindeutig kinderpornographischen Internetseiten gesetzt habe. Zudem spreche die Zahl der auf der Festplatte gefundenen kinderpornographischen Bilder dafür, dass der Beamte nicht nur zufällig auf sie gestoßen sei. Nach den Angaben des Kriminalhauptkommissars ... korrelierten die teilweise noch vorhandenen Metadaten der kinderpornographischen Bilddateien mit der Backupdatei der Bookmarks. Daraus ergebe sich, dass der Beamte noch am ... ab ca. 0:00 Uhr mehrere Stunden im Internet gesurft und dabei 100 bis 150 kinderpornographische Dateien angeklickt habe. Dies sei auch bei anderen Sitzungen der Fall gewesen. Es könne offenbleiben, ob der Beamte die kinderpornographischen Bilder unabsichtlich auf eine CD gebrannt habe. Denn er habe sich diese Bilder jedenfalls bewusst verschafft und habe diese - wenn auch nur kurz und an anderer Stelle - speichern wollen. Dabei gehe die Kammer zu Gunsten des Beamten davon aus, dass die ursprüngliche Speicherung vor dem ... erfolgt sei. Mit dem Herunterladen von Bilddateien kinderpornographischen Inhalts und deren Speicherung habe der Beamte gegen die ihm obliegende Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten verstoßen und damit ein außerdienstliches Dienstvergehen begangen. Für dieses Dienstvergehen sei die Entfernung aus dem Dienst die allein angemessene Disziplinarmaßnahme. Bei einem Lehrer, der sich kinderpornographisches Material verschaffe und es besitze, sei die Entfernung aus dem Dienst die Regelmaßnahme. Ein minderschwerer Fall liege nicht vor. Es falle ins Gewicht, dass der Beamte eine Vielzahl von kinderpornographischen Dateien betrachtet habe, die teilweise den Missbrauch noch sehr junger Kinder zeigten. Er habe auch nicht einmalig, sondern wiederholt und über einen längeren Zeitraum kinderpornographische Seiten besucht. Dass der Beamte sich selbst darum bemüht habe, seine Gefährlichkeit abzuklären und von ihm keine tatsächlichen sexuellen Übergriffe auf Kinder drohten, unterscheide den vorliegenden Fall nicht entscheidend von den bisher in der Rechtsprechung entschiedenen. Die von dem Beamten in der Hauptverhandlung geschilderte Einsamkeit als Berufsanfänger an einer von seinem Familienwohnort entfernt gelegenen Schule sei keine außergewöhnliche Belastung und auch nicht geeignet, die gezielte Suche nach kinderpornographischen Inhalten zu erklären. Die psychischen Probleme des Beamten minderten ebenfalls das Gewicht der Tat nicht in entscheidendem Ausmaß. Die Aufarbeitung der Tat sei nicht geeignet, das durch das frühere Versagen endgültig zerstörte Vertrauen wieder herzustellen. Es könne daher offenbleiben, ob eine Wiederholungsgefahr durch die Therapien ausgeschlossen werden könne. Insgesamt seien zwar gewisse mildernde Umstände zu erkennen, die aber nicht gewichtig genug seien, von der im Regelfall gebotenen Entfernung abzusehen.

Der Beamte hat am 13.01.2012 gegen das ihm am 13.12.2011 zugestellte Urteil Berufung eingelegt. Zur Begründung führt sein Verteidiger aus: Ihm sei eine Straftat nicht nachgewiesen worden. Er habe den Strafbefehl nur akzeptiert, um ein öffentliches Verfahren zu vermeiden. Grenzwertige Bilder von Minderjährigen habe er nicht im strafrechtlichen Sinne auf seinem Computer abgespeichert, sondern beim Durchforsten im Internet betrachtet und angeklickt. Dass er hierbei die Bilder technisch zwecks Betrachtung offensichtlich gespeichert habe, sei ihm nicht bewusst gewesen. Es könne daher nicht von einem Sichverschaffen und nicht von einem Besitz kinderpornographischer Schriften, sondern lediglich von deren Betrachten gesprochen werden. Eine strafrechtlich relevante Speicherung liege nicht vor. Er habe nur sog. Thumbnails gespeichert, die gar nicht zu vergrößern gewesen und in der Auflösung so schlecht gewesen seien, dass gar nicht erkennbar gewesen sei, ob es sich im Einzelnen um kinderpornographische Dateien gehandelt habe. Dadurch, dass er sämtliche Bilder nach einer „Session“ gelöscht habe, komme eindeutig der Wille zum Vorschein, dass er sich von den Inhalten abgewendet habe. Kriminalhauptkommissar ... habe dazu bei seiner Vernehmung angegeben, dass er sich wundere, dass in dem ua-Ordner keine kinderpornographischen Dateien über die Thumbnailgröße hinaus gefunden worden seien. Jedenfalls begründeten diese Umstände einen minderschweren Fall. Er habe nicht nach kinderpornographischen Inhalten gesucht. Es werde bestritten, dass der Beamte sich Bilder von Kindern oder Jugendlichen als Mittel zur Befriedigung seines Geschlechtstriebes angeschaut habe. Selbst wenn ein schwerwiegender Verstoß feststellbar wäre, habe er sich durch die ärztliche Betreuung und erfolgreiche Behandlung geläutert. Die Strafbefehlshöhe sei eher als gering anzusehen, so dass die Rechtsordnung den Verstoß nicht als so gravierend erachte. Er habe den geordneten und integeren Dienstbetrieb nicht verletzt. Er wolle weiter als Lehrer tätig sein und habe kein Problem damit, in einer Berufsschule beispielsweise nur männliche Jugendliche zu unterrichten.

Der Beamte beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg - Disziplinarkammer - vom 28. November 2011 - DL 10 K 949/10 - zu ändern und ihn freizusprechen, hilfsweise eine mildere Disziplinarmaßnahme als die Entfernung aus dem Dienst auszusprechen.

Der Vertreter der obersten Dienstbehörde beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das angefochtene Urteil. Es sei unerheblich, warum der Beamte die Strafbefehle akzeptiert habe. Die Feststellungen der Disziplinarkammer beruhten nämlich nicht auf der Annahme einer Bindungswirkung der den Strafbefehlen zu Grunde liegenden Sachverhalte. Vielmehr habe das Verwaltungsgericht seine eigenen Feststellungen getroffen. Darüber hinaus habe sich der Beamte bereits im Untersuchungsverfahren mit der Übernahme der tatsächlichen Feststellungen hinsichtlich des Strafbefehls vom ... einverstanden erklärt. Nach § 19 Abs. 2 LDO hätte das Verwaltungsgericht sogar die Befugnis gehabt, die Feststellungen, die sich auf die am ... auf seinem PC befindlichen 72 Dateien beziehen, ohne nochmalige Prüfung dem Disziplinarverfahren zu Grunde zu legen. Es gehe auch nicht um grenzwertige Bilder von Minderjährigen, sondern um den Besitz kinderpornographischer Dateien im Sinn des § 184b Abs. 4 StGB. Der Beamte habe in der Hauptverhandlung vor dem Verwaltungsgericht zugegeben, dass er kinderpornographische Dateien manuell gespeichert und erst nach Ablauf der Sitzung wieder gelöscht habe. Während dieser drei, vier Stunden habe er die tatsächliche Herrschaft über die kinderpornographischen Dateien gehabt. Zudem habe auf Grund der manuellen Speicherung ein Besitzwille bestanden. Nach der Vernehmung des Kriminalhauptkommissars ... stehe fest, dass sich der Beamte im Internet bewusst auf kinderpornographischen Seiten aufgehalten habe. Dass die meisten Bilder nach Abschluss des Surfvorgangs gelöscht worden seien, könne nicht zur Annahme eines minderschweren Falls führen. Ein solches Verhalten könne nur dann berücksichtigt werden, wenn darin der Wille zum Ausdruck gekommen sei, sich von dem Konsum kinderpornographischer Schriften abzuwenden und diese Abwendung auf ethisch werthaltigen Beweggründen beruhe. Dies sei hier nicht der Fall. Dass die Strafbefehlshöhe nach Ansicht des Beamten eher gering einzuschätzen sei, sei unerheblich, da das Strafverfahren einerseits und das Disziplinarverfahren andererseits unterschiedliche Zwecke verfolgten.

Dem Senat liegen die Personalakte des Beamten, die Disziplinarakte, die Untersuchungsakte, die Strafakten des Amtsgerichts ... sowie die Akte der Disziplinarkammer vor.

II.

Die zulässige Berufung des Beamten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts - Disziplinarkammer - hat keinen Erfolg.

Der Senat hat die Rechtslage nach der Landesdisziplinarordnung in der Fassung vom 25.04.1991 (GBl. S. 227), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 15.12.1997 (GBl. S. 552) - LDO - zu beurteilen. Zwar ist die LDO nach Art. 27 Satz 2 Nr. 1 des Gesetzes zur Neuordnung des Landesdisziplinarrechts - LDNOG - vom 14.10.2008 (GBl. S. 343) am 22.10.2008 außer Kraft getreten. Doch werden nach Art. 26 Abs. 3 Satz 1 LDNOG förmliche Disziplinarverfahren, in denen im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes (22.10.2008) der Beamte bereits zur Vernehmung nach § 55 LDO geladen war, bis zu deren unanfechtbaren Abschluss nach bisherigem Recht fortgeführt. So verhält es sich hier, da der Beamte bereits am 15.08.2008 gemäß § 55 LDO geladen wurde. Dies gilt auch, soweit das Disziplinarverfahren auf Antrag des Vertreters der Einleitungsbehörde vom 31.03.2009 auf die im Strafbefehl vom 20.01.2009 geahndeten Vorwürfe erstreckt wurde (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.02.2007 - 1 D 12.05 -, BVerwGE 128, 125 zur Einbeziehung einer Nachtragsanschuldigung gemäß § 67 Abs. 3 BDO in das anhängige Altverfahren gemäß § 85 Abs. 3 BDG; in der Gesetzesbegründung zu Art. 26 LDNOG wird auf die Übergangsvorschrift des § 85 BDG und ihre Auslegung durch das Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich verwiesen, LT-Drs. 14/2996, S. 159).

Der Senat geht nach den Ergebnissen des behördlichen Disziplinarverfahrens, des Verfahrens und der Beweisaufnahme vor der Disziplinarkammer und der Hauptverhandlung im Berufungsverfahren von denselben Feststellungen aus, wie sie bereits das Verwaltungsgericht in der angegriffenen Entscheidung getroffen hat. Auch die disziplinarrechtliche Würdigung durch das Verwaltungsgericht begegnet keinen Bedenken. Das Berufungsvorbringen rechtfertigt keine andere Beurteilung.

Das Verwaltungsgericht hat mit ausführlicher und zutreffender Begründung, die sich der Senat auch nach dem Ergebnis der Berufungsverhandlung zu eigen macht, festgestellt, dass der Beamte auf seinem PC in seiner Wohnung in ... am ... insgesamt 72 Bilder mit kinderpornographischem Inhalt hatte und er diese Bilder - neben anderen pornographischen Inhalten - gezielt im Internet aufgerufen, betrachtet und kurzfristig (für die Dauer einer Sitzung, bis zu etwa 3 bis 4 Stunden) gespeichert und anschließend gelöscht hat. Der Beamte hat wiederholt und im Abstand von wenigen Tagen jeweils über Stunden im Internet gesurft und sich dabei jeweils auch auf kinderpornographischen Seiten aufgehalten. Ebenso hat das Verwaltungsgericht zu Recht festgestellt, dass der Beamte am ... bei dem Versuch, mit seinem Pkw in die Schweiz einzureisen, im Besitz einer CD-ROM gewesen ist, auf der sich unter anderem sieben kinderpornographische Bilddateien befanden und dass der Beamte diese Dateien am ... und am ... von einem anderen in seinem Besitz befindlichen Datenträger, auf dem er sie zuvor bewusst gespeichert hatte, auf die CD-ROM möglicherweise versehentlich kopiert hat. Im Hinblick auf das Berufungsvorbringen merkt der Senat an:

Dem Beamten war nach seinen Angaben bei der Vernehmung vor der Disziplinarkammer des Verwaltungsgerichts entgegen den Ausführungen seines Verteidigers in der schriftlichen Berufungsbegründung sehr wohl bewusst, dass er Bilder kinderpornographischen Inhalts gespeichert hat. Er gab dazu vor dem Verwaltungsgericht an: Wenn man in der Ecke Pornographie surfe, stoße man irgendwann auf Kinderpornographie. Man müsse nur auf Bilder klicken, immer weiter klicken und dann sei man auf so einer Seite. Irgendwann habe er sich normale pornographische Bilder angeschaut, dann weiter geklickt, erst selten und dann immer mehr. Die Bilder seien relativ klein gewesen, er habe sie dann vergrößert, dann sei das Bild „speichern unter“ gekommen. Er habe dann die Bilder in einem Ordner gespeichert. Wenn er den Rechner ausgemacht habe, habe er die Bilder meistens auch gelöscht. Die Dateien habe er in den Ordner, den der Computer anbiete, gespeichert. Manchmal habe er - was der Beamte in der Berufungsverhandlung vor dem Senat bestätigt hat - einfach auch ein, zwei Buchstaben eingegeben, damit der Ordner einen Namen habe. Es sei leichter gewesen, sie zu löschen, wenn sie in irgend einer Form kenntlich seien. Er habe das nicht nur speziell bei Kinderpornographie gemacht, sondern er habe alles, was an Bildern in zwei, drei, vier Stunden aufgetaucht sei, in einem Ordner gespeichert. Anschließend habe er es gelöscht. Wenn er das Bild mit der rechten Maustaste angeklickt habe, sei ein Angebot von Befehlen gekommen, darunter auch „speichern unter“. Wenn man diesen Befehl angeklickt habe, sei das Bild aufgegangen. Während der Vernehmung des sachverständigen Zeugen Kriminalhauptkommissar ... gab der Verteidiger des Beamten an, es werde nicht vorgetragen, dass der Beamte zufällig durch das Surfen auf Kinderpornographie gestoßen sei. Es werde eingeräumt, dass er sich dort bewusst aufgehalten habe. Im Anschluss an die Vernehmung des sachverständigen Zeugen hat der Beamte weiter ausgeführt, dass durchaus eine Sucht nach Pornographie, auch nach Kinderpornographie da gewesen sei. In der Berufungsverhandlung vor dem Senat hat der Beamte die Pornographie als „Türöffner“ für die ihm vorgeworfenen Taten bezeichnet und angegeben, es sei ihm völlig unverständlich, dass man da reingekommen sei; mit Sicherheit passiere das kein weiteres Mal. In dieses Bild fügt sich ein, dass in der Stellungnahme des psychologischen Psychotherapeuten ..., vom 14.05.2011, der den Beamten seit dem 05.03.2010 in insgesamt 19 Sitzungen behandelt hat, ausgeführt wird, dass der „Besitz pädophiler Bilder“ in die grundsätzliche Problematik der emotional instabilen Persönlichkeitsstörung des Beamten eingeordnet werden könne. Diese beinhalte unter anderem die Neigung zu intensiven, aber unbeständigen Beziehungen, was immer wieder zu tiefen emotionalen Krisen führe. In einer solchen Krise sei es zu sexuellen Exzessen in Form von Suchen sexueller Inhalte im Internet, bis hin zu pädophilen Bildern gekommen. In dem ärztlichen Befundbericht des Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie ..., bei dem sich der Beamte seit dem 18.11.2008 in ca. sechs-wöchentlichen Abständen in psychiatrisch-supportiver Behandlung befand, werden als Diagnose unter anderem sonstige abnorme Gewohnheiten und Störungen der Impulskontrolle (Kinderpornographie-Internet-Sucht) genannt. ... gibt auch die Diagnose der sexualmedizinischen Sprechstunde der psychiatrischen Universitätsklinik ... (...) auf Grund einer ambulanten Untersuchung vom 12.10.2010 wieder, nach der der Beamte im Rahmen einer Pseudopädophilie eine mittelgradig-depressive Episode mit Tendenz zur Chronifizierung entwickelt habe. Dabei werde im Fall der „nicht primär“ durch Kinder stimulierbaren Erwachsenen von Pseudopädophilie gesprochen. Ungeachtet der Frage, welche Wirkung der Erklärung des Verteidigers des Beamten in seinem Schriftsatz vom 24.09.2008 gemäß § 19 Abs. 2 LDO zukommt, er sei mit der Übernahme der tatsächlichen Feststellungen aus dem Strafbefehl vom ... einverstanden, lässt all dies neben den bereits von dem Verwaltungsgericht zur Begründung herangezogenen Umständen für den Senat keinen Zweifel daran, dass der Beamte - wie ihm in den rechtskräftigen Strafbefehlen vom ... und vom ... zur Last gelegt wurde - vorsätzlich und schuldhaft den Straftatbestand des Besitzes kinderpornographischer Schriften nach § 184b Abs. 4 Satz 2 StGB erfüllt hat. In der strafgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. BGH, Beschluss vom 10.10.2006 - 1 StR 430/06 -, NStZ 2007, 95; OLG Hamburg, Beschluss vom 11.11.2008 - 1 - 53/08 -, StV 2009, 469) ist geklärt, dass es für den strafbewehrten verbotenen Besitz kinderpornographischen Materials bereits ausreicht, wenn dieses im Internet gezielt aufgerufen, in den Arbeitsspeicher geladen und am Bildschirm betrachtet wird, ohne dass es durch eine bewusste Speicherung perpetuiert wird. Zumindest mit der (automatisch erfolgenden) Speicherung solcher Daten im Cache-Speicher des Computers erlange der Computer-Nutzer Besitz im Sinne des § 184b Abs. 4 StGB. Nichts anderes ergebe sich daraus, dass die Speicherung noch am selben Tag gelöscht werde. Denn das Sich-Verschaffen des Besitzes sei bereits mit der automatischen Speicherung im Cache-Speicher vollendet. Hier liegt nicht nur eine automatische Cache-Speicherung vor, vielmehr hat der Beamte in seiner Vernehmung vor dem Verwaltungsgericht angegeben, dass er die Dateien manuell (durch Mausklick) - teilweise in von ihm eigens angelegten Ordnern - abgespeichert und nach Beendigung der Sitzung wieder manuell gelöscht habe. Für den Zeitraum einer Sitzung musste sich der Beamte mithin zudem der Möglichkeit bewusst gewesen sein, neuerlich auf die von ihm abgespeicherten kinderpornographischen Daten - sei es auch nur in Thumbnail-Größe - zuzugreifen, so dass auch ein entsprechender Besitzwille des Beamten gegeben ist (vgl. Fischer, StGB, 57. Aufl., § 184b, RdNr. 25).

Bei der disziplinarrechtlichen Bewertung des Verhaltens des Beamten ist auf die Rechtslage zum Tatzeitpunkt abzustellen. Aus dem Inkrafttreten des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG) vom 17.06.2008 (BGBl. I S. 1010) am 01.04.2009 und des neugefassten Landesbeamtengesetzes vom 09.11.2010 (GBl. S. 793, 794) am 01.01.2011 ergibt sich für den Beamten kein materiell-rechtlich günstigeres und nach dem Rechtsgedanken des § 2 Abs. 3 StGB anwendbares Recht (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.08.2010 - 2 C 5.10 -, NVwZ 2011, 303).

Der Beamte hat mit den oben festgestellten, auch dem Strafbefehl zu Grunde liegenden Taten schuldhaft gegen die ihm obliegende Pflicht, das Recht zu achten (§ 71 Abs. 1 LBG a.F., jetzt § 47 Abs. 1 LBG) und gegen die Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten (§ 73 Satz 3 LBG a.F., jetzt § 34 Satz 3 BeamtStG) verstoßen und damit ein einheitliches außerdienstliches Dienstvergehen begangen.

Der Beamte hat das Dienstvergehen außerdienstlich begangen, weil sein pflichtwidriges Verhalten nicht in sein Amt und in die damit verbundene dienstliche Tätigkeit eingebunden war (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.08.2009 - 1 D 1.08 -, NVwZ 2010, 713). Er hatte die kinderpornographischen Dateien ausschließlich auf seinem privaten Computer bzw. einer CD gespeichert. Ein Verhalten des Beamten außerhalb des Dienstes erfüllt den objektiven Tatbestand eines Dienstvergehens, wenn die besonderen Voraussetzungen des § 95 Abs. 1 Satz 2 LBG a.F. erfüllt sind. Danach ist ein Verhalten eines Beamten außerhalb des Dienstes ein Dienstvergehen, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, Achtung und Vertrauen in einer für sein Amt oder das Ansehen des Beamtentums bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. Zwar ist für die Beurteilung der Disziplinarwürdigkeit nunmehr § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG maßgeblich, der die Beeinträchtigung des Ansehens des Beamtentums nicht mehr erwähnt. Dennoch ist § 95 Abs. 1 Satz 2 LBG a.F. heranzuziehen, weil die Regelung des § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG gegenüber der zum Tatzeitpunkt geltenden Rechtslage kein für den Beamten günstigeres Recht geschaffen hat, auf das er sich nach dem Rechtsgedanken des § 2 Abs. 3 StGB berufen könnte. Bereits zum Tatzeitpunkt ging die Rechtsprechung bei der Auslegung des Merkmals „Ansehen des Berufsbeamtentums“ davon aus, dass es insoweit allein um die Erfüllung eines allgemeinen Vertrauens in eine rechtsstaatliche Verwaltung geht (BVerwG, Urteil vom 19.08.2010, a.a.O. m.w.N.). Die so verstandenen Voraussetzungen für die Annahme eines außerdienstlich begangenen Dienstvergehens sind erfüllt. In der höchst- und obergerichtlichen Rechtsprechung ist allgemein anerkannt, dass ein Lehrer mit dem nach § 184b Abs. 4 StGB strafbewehrten Besitz kinderpornographischen Materials seinem Lehr- und Erziehungsauftrag, nach dem er insbesondere die geistige und sittliche Entwicklung der ihm anvertrauten Schüler zu fördern und zu schützen sowie in seiner Vorbildfunktion die verfassungsrechtlich geschützte Wertordnung glaubhaft zu vermitteln hat, in fundamentaler Weise zuwider handelt. Wer kinderpornographisches Material besitzt, trägt durch seine Nachfrage nach solchen Darstellungen zum sexuellen Missbrauch von Kindern und damit zum Verstoß gegen ihre Menschenwürde und körperliche Unversehrtheit bei. Ein solches Verhalten ist im besonderen Maße geeignet, Achtung und Vertrauen in einer für das Amt des Lehrers bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen (BVerwG, Urteil vom 19.08.2010, a.a.O.; Urteil des Senats vom 24.08.2011 - DL 16 S 583/11 -, juris; Niedersächs. OVG, Urteil vom 01.03.2011 - 20 LD 1/09 -, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 18.11.2009 - 3d A 3353/08 -).

Der Senat teilt die von der Disziplinarkammer getroffene Einschätzung, dass auf Grund des erwiesenen - schwerwiegenden - Dienstvergehens die Entfernung des Beamten aus dem Dienst (§ 11 LDO) unumgänglich ist.

Das Dienstvergehen des Sichverschaffens und des Besitzes kinderpornographischer Schriften wiegt hier so schwer, dass der Beamte das Vertrauen seines Dienstherrn und der Allgemeinheit endgültig verloren hat, nachdem auch keine gemessen an der Tat durchgreifenden entlastenden Umstände oder Milderungsgründe vorliegen.

Der Konsument kinderpornographischer Darstellungen wie diejenigen, die beim Beamten auf dessen Computer bzw. CD gefunden wurden, trägt dazu bei, dass Kinder (schwer) sexuell missbraucht werden, weil er gerade die Nachfrage nach derartigem Material und damit einen Anreiz schafft, kinderpornographische Bilder herzustellen und die betroffenen Kinder zu missbrauchen. Damit tragen Sammler und Verbraucher kinderpornographischer Schriften mittelbar Verantwortung auch für den zukünftigen Missbrauch anderer Kinder (Heinrich, NStZ 2005, 361 m.w.N.). Bildmaterial, das den sexuellen Missbrauch von Kindern durch skrupellose Erwachsene wiedergibt, die die Kinder für die Erregung sexueller Reize beim Betrachter ausnutzen, degradiert die sexuell missbrauchten Kinder zum (auswechselbaren) Objekt geschlechtlicher Begierde und verstößt damit gegen die unantastbare Menschenwürde gemäß Art. 1 Abs. 1 GG (vgl. hierzu und zum Folgenden: BVerwG, Urteil vom 06.07.2000 - 2 WD 9.00 -, BVerwGE 111, 291 m.w.N.). Kinderpornographie geht eindeutig über die nach den gesellschaftlichen Anschauungen und Wertvorstellungen des sexuellen Anstandes gezogenen, dem Menschenbild des Grundgesetzes entsprechenden Grenzen hinaus. Der sexuelle Missbrauch eines Kindes oder Jugendlichen ist in höchstem Maße persönlichkeits- und sozialschädlich. Er greift in die sittliche Entwicklung eines jungen Menschen ein und gefährdet die harmonische Entwicklung seiner Gesamtpersönlichkeit sowie seine Einordnung in die Gemeinschaft, da ein Kind oder Jugendlicher regelmäßig nicht in der Lage sein kann und wird, das Erlebte gefühlsmäßig oder intellektuell zu verarbeiten. Zugleich benutzt der Täter die Person eines Kindes oder Jugendlichen als „Mittel“ zur Befriedigung seines Geschlechtstriebs, auch wenn er sich an dem jeweiligen Opfer nicht selbst unmittelbar vergreift. Er ist aber ebenfalls für die mit der Herstellung von Kinderpornographie zwangsläufig verbundenen gravierenden Verletzungen an Leib und Seele der hierbei missbrauchten Kinder verantwortlich (vgl. zum Gewicht des Pflichtenverstoßes: Urteile des Disziplinarsenats vom 24.08.2011, vom 18.06.2009 - DL 16 S 71/09 -, juris a.a.O., vom 02.04.2009 - DL 16 S 3290/08 -, vom 14.02.2008 - DL 16 S 29/06 -, und vom 03.07.2002 - DL 17 S 24/01 -, jew. juris; Bay. VGH, Urteil vom 12.07.2006 - 16a D 05.981 -, juris; Niedersächs. OVG, Urteil vom 18.11.2004 - 3 LD 1/03 -, NVwZ 2005, 350 und vom 01.03.2011, a.a.O.; Saarl. OVG, Beschluss vom 06.09.2007 - 7 B 346/07 -, NVwZ 2008, 107; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 18.11.2009, a.a.O.). Es kommt hinzu, dass der Beamte einer Berufsgruppe angehört, die unter dem Gesichtspunkt des Schutzes der sexuellen Integrität von Kindern und Jugendlichen besonders in die Pflicht genommen und zu vorbildlichem Verhalten aufgerufen ist. Wie bereits aufgeführt obliegt dem Lehrer die Aufgabe, die ihm anvertrauten Schüler über die reine Wissensvermittlung hinaus zu sittlicher Verantwortung und Menschlichkeit, zur Achtung der Würde anderer und zur Eigenverantwortlichkeit zu erziehen und sie in der Entfaltung ihrer Persönlichkeit und Begabung zu fördern (vgl. Art. 12 Abs. 1 LV, §§ 1 Abs. 2 Satz 2, 38 Abs. 6 SchulG). Er gehört daher zu dem Personenkreis, von dem die Allgemeinheit ein hohes Maß an Sensibilität und Verantwortungsbewusstsein erwartet, wenn es um Straftaten zum Nachteil junger Menschen geht. Ein nach § 184b Abs. 4 StGB strafbares Verhalten steht diesen berechtigten Erwartungen in die charakterliche Eignung eines Lehrers unvereinbar gegenüber. Der Verstoß eines Lehrers gegen diese zum Schutz von Kindern vor sexuellem Missbrauch erlassene Strafvorschrift ist damit geeignet, einen endgültigen und vollständigen Verlust des auf seine Stellung als Erzieher und Vorbild für die Schüler bezogenen Ansehens und Vertrauens von Eltern und Dienstherrn herbeizuführen. Dem Dienstherrn und der Allgemeinheit, vor allen den Eltern der Kinder, kann es nicht zugemutet werden, diese einem Lehrer zur Erziehung anzuvertrauen, der durch das Verschaffen und den Besitz kinderpornographischen Materials - sei es auch außerdienstlich - zu erkennen gegeben oder jedenfalls den Eindruck hervorgerufen hat, dass er Gefallen am sexuellen Missbrauch wehrloser kindlicher Opfer findet (vgl. auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 18.11.2009, a.a.O.). Der Senat stellt in ständiger Rechtsprechung (Urteile vom 07.12.2006 - DL 16 S 15/06 -, juris, vom 03.07.2002 und vom 18.06.2009, jew. a.a.O.) insoweit darauf ab, dass den Eltern allein der Gedanke, ihr Kind könne zum Objekt widernatürlicher Vorstellungen und Wünsche des Lehrers werden, unerträglich erscheinen müsse. Darauf, ob bei dem Beamten tatsächlich pädophile Neigungen vorliegen und ob durch ihn eine ernst zu nehmende Gefährdung des sexuellen Selbstbestimmungsrechts der von ihm unterrichteten Kinder zu besorgen war oder in Zukunft zu besorgen ist, kommt es nicht an. Denn der Dienstherr und die Öffentlichkeit, vor allem die Eltern, haben nicht nur die berechtigte und selbstverständliche Erwartung, dass ein Lehrer keine (Sexual-)Straftaten an seinen Schülern oder Altersgenossen verübt, sondern gründen ihr Vertrauen gerade auch darauf, dass er auf Grund seiner Ausbildung, Persönlichkeit und seines täglichen Umgangs mit Kindern und Jugendlichen im besonderen Maße auf deren Persönlichkeits- und Werteentwicklung hinwirkt und auf die Einhaltung der zum Schutz dieses Personenkreises erlassenen Rechtsvorschriften bedacht ist (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 18.11.2009, a.a.O.).

Diese Einschätzung wird bestätigt durch die jüngere Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Disziplinarmaß beim (außerdienstlichen) Besitz kinderpornographischer Schriften (vgl. Urteile vom 19.08.2010, a.a.O., Beschluss vom 22.12.2010 - 2 B 18.10 -, Buchholz 235.2 LDisziplinarG Nr. 14; Beschluss vom 25.05.2012 - 2 B 133.11 -). Danach ist - trotz der unterschiedlichen Zwecke von Strafverfahren (Abschreckung und Besserung, Sühne für begangenes Unrecht gegen den allgemeinen Rechtsfrieden) und Disziplinarverfahren (Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit und des Ansehens des öffentlichen Dienstes) - bei einem Dienstvergehen der vorliegenden Art der zum Tatzeitpunkt geltende Strafrahmen für die Bestimmung eines Orientierungsrahmens für die Bemessung der Disziplinarmaßnahme maßgeblich. Nach der Verschärfung des Strafrahmens durch das Gesetz zur Änderung der Vorschriften über die Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung und zur Änderung anderer Vorschriften vom 27.12.2003 (BGBl. I S. 3007) von einem auf zwei Jahre Freiheitsstrafe in § 184b Abs. 4 StGB ist nach dieser Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts angesichts der Dienstpflichten der Lehrer die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis der Orientierungsrahmen. Demnach kommt die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis in Betracht, wenn das strafbare Verhalten auf Grund der Tatumstände als besonders verwerflich einzustufen ist und dem Beamten keine entlastenden Umstände von erheblichem Gewicht zu Gute kommen (BVerwG, Beschluss vom 25.05.2012, a.a.O.). Dies ist hier der Fall.

Neben der nicht unbeträchtlichen Zahl von kinderpornographischen Bildern fällt insoweit ins Gewicht, dass auf den aufgefundenen kinderpornographischen Bilddateien der sexuelle Missbrauch von zum Teil sehr jungen Kindern eindeutig dargestellt und teilweise auch in extremer Form (Oral- und Analverkehr, Fesselungen und Kneblungen) gezeigt wird. Zum Teil wird ohne Weiteres erkennbar, dass die Vorgänge, denen die missbrauchten Kinder ausgesetzt waren, für diese schmerzhaft und traumatisierend waren. In diesem Zusammenhang hat das Verwaltungsgericht auch zutreffend darauf abgestellt, dass der Beamte - wie er in der mündlichen Verhandlung vor der Disziplinarkammer und darüber hinaus auch in der Berufungsverhandlung vor dem Disziplinarsenat angab - nicht nur einmalig, sondern wiederholt und über einen längeren Zeitraum kinderpornographische Seiten aufgesucht hat und somit ein eindeutig sexuelles Interesse an den Bildern gehabt hat. Dafür sprechen auch die von dem Verwaltungsgericht eingeholten ärztlichen/psychologischen Bescheinigungen, in denen von sexuellen Exzessen in Form von Suchen sexueller Inhalte im Internet bis hin zu pädophilen Bildern und von einer Kinderpornographie-Internet-Sucht die Rede ist. Vor dem Hintergrund des auf den heruntergeladenen kinderpornographischen Bildern erkennbaren schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern fällt der Umstand, dass diese Bilder in Thumbnail-Größe, die den Missbrauch allerdings ohne Weiteres erkennen lassen, aufgefunden und von den Beamten regelmäßig am Ende der Sitzung gelöscht wurden, nicht erheblich zu Gunsten des Beamten ins Gewicht.

Zu Lasten des Beamten tritt hinzu, dass über die bei der versuchten Einreise in die Schweiz erfolgte Sicherstellung einer CD mit von dem Beamten gespeicherten kinderpornographischen Inhalten in der Presse (...) berichtet und dabei darauf aufmerksam gemacht wurde, dass es sich bei dem Inhaber der CD um einen Lehrer (aus ... bzw. dem Landkreis ...) gehandelt hat. Diese Berichterstattung ist dem Ansehen der Beamtenschaft und der Lehrerschaft - wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt hat - im besonderen Maße schädlich und dem Beamten zuzurechnen.

Die von dem Beamten geschilderten Beweggründe, (auch) auf kinderpornographische Seiten im Internet Zugriff zu nehmen und diese für die Dauer einer Sitzung zu speichern, lassen die Schwere des Dienstvergehens ebenfalls nicht in einem anderen Licht erscheinen. Der Beamte hat dazu angegeben, dass er mit seiner Familie in ... gewohnt, dann aber eine Stelle in ... erhalten habe, wohin er allein „vorgezogen“ sei. Er habe deswegen viel Zeit und unendlich viel Druck gehabt. Das Internet sei dann die Ablenkung gewesen. Damit mag sich der Beamte zum Tatzeitpunkt zwar in einer für ihn beschwerlichen Situation befunden haben. Warum aus diesen Gründen der Zugriff gerade (auch) auf kinderpornographische Seiten in einem anderen Licht zu sehen sein sollte, erschließt sich dem Senat indes nicht. Weiterhin stellt sich das Verhalten des Beamten angesichts der Vielzahl des kinderpornographischen Materials, das er sich zudem über einen längeren Zeitraum verschafft hat, offensichtlich nicht als ein einmaliges, persönlichkeitsfremdes Augenblicksversagen dar, bei dem davon ausgegangen werden könnte, dass das Vertrauensverhältnis zum Dienstherrn noch nicht vollkommen zerstört ist und noch wiederhergestellt werden kann.

Die von dem Beamten weiter geltend gemachte Umstände, dass er sich von sich aus bemüht habe, seine Gefährlichkeit abzuklären, sowie dass ihm auf Grund der durchgeführten psychotherapeutischen Behandlungen eine Abkehr von dem „bisherigen Suchtverhalten“ bescheinigt werde und deswegen von ihm in Bezug auf das Beschaffen und den Besitz kinderpornographischer Schriften keine Wiederholungsgefahr mehr ausgehe, führen ebenfalls nicht zu einem Absehen von der disziplinaren Höchstmaßnahme. So hat der Senat bereits Zweifel daran, dass der Beamte sein dem Dienstvergehen zu Grunde liegendes Verhalten so aufgearbeitet hat, dass die sichere Prognose gerechtfertigt wäre, von ihm ginge diesbezüglich keine Wiederholungsgefahr mehr aus. Insoweit wird ebenfalls auf die Ausführungen im verwaltungsgerichtlichen Urteil Bezug genommen. Gegen eine in diesem Sinn erfolgreiche Aufarbeitung sprechen auch die oft relativierenden und im Ansatz beschönigenden Angaben, die der Beamte in der Berufungsverhandlung vor dem Senat gemacht hat. Jedenfalls ist in der Rechtsprechung des Senats für den Fall, dass ein Lehrer das Vertrauen in seine pflichtgemäße Amtsführung auf Grund des Verschaffens und des Besitzes kinderpornographischen Materials - wie hier - endgültig verloren hat, anerkannt, dass sich dieser Vertrauensverlust nicht durch eine nachträgliche Änderung einer früheren negativen Lebensweise oder durch eine Therapie, die zum Ausschluss einer Wiederholungsgefahr durchgeführt wird, rückgängig machen lässt. Der Senat hat dazu in seinem Urteil vom 24.08.2011, a.a.O., ausgeführt:

„Zwar ist in der Rechtsprechung (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.08.2010 - 2 C 13.10 -, a.a.O. für den Fall, dass die Zurückstufung den sog. Orientierungsrahmen bildet) anerkannt, dass auch das Verhalten des Beamten nach der Tat relevant sein kann und nachträgliche Therapiemaßnahmen bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme berücksichtigt werden können. Dies gilt aber dann nicht, wenn die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis in Rede steht und der Beamte - wie hier - bereits durch das von ihm begangene Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn unwiederbringlich zerstört hat. Hat ein Lehrer - wie hier - das Vertrauen in seine pflichtgemäße Amtsführung auf Grund des Verschaffens und Besitzes kinderpornographischen Materials, das nach Abwägung aller be- und entlastenden Umstände als schweres Dienstvergehen im Sinne des § 31 LDG zu qualifizieren ist, endgültig verloren, lässt sich dieser Vertrauensverlust jedenfalls nicht nur durch die nachträgliche Änderung einer früheren negativen Lebensphase oder durch eine Therapie, die zum Ausschluss einer Wiederholungsgefahr aufgenommen wurde, rückgängig machen (vgl. Urteile des Disziplinarsenats vom 02.04.2009, vom 18.06.2009 und vom 30.07.2009, jew. a.a.O.; BayVGH, Urteil vom 12.07.2006, a.a.O.; Saarl. VG, Urteil vom 27.02.2009 - 4 K 2118/07 -, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 18.11.2009). Dem entspricht es, wenn das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 29.05.2008 - 2 C 59.07 -, Buchholz 235.1 § 70 BDG Nr. 3; Urteil vom 03.05.2007 - 2 C 9.06 -, NVwZ-RR 2007, 695) verlangt, dass das Beamtenverhältnis nicht nur dann disziplinarrechtlich zu beenden ist, wenn von dem Beamten auch zukünftig die Gefahr eines Verstoßes gegen Dienstpflichten in erheblicher Weise besteht, sondern auch dann, wenn bereits die durch sein Fehlverhalten herbeigeführte Schädigung des Ansehens des Berufsbeamtentums bei einer Fortsetzung des Beamtenverhältnisses nicht wieder gutzumachen ist.“

In seinem Beschluss vom 25.05.2012, a.a.O., mit dem die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision gegen dieses Urteil zurückgewiesen wurde, hat das Bundesverwaltungsgericht dazu ausgeführt, dass der Autoritäts- und Ansehensverlust bei einem Lehrer im Gegensatz zu den Fällen, in denen der Besitz kinderpornographischen Materials keinen dienstlichen Bezug aufweist, durch eine Therapie nicht rückgängig gemacht werden kann.

Ist der Beamte mit seinem Dienstvergehen für seinen Dienstherrn untragbar geworden, stehen auch das im Übrigen dienstlich unbeanstandet gebliebene Verhalten und seine ersten ordentlichen dienstlichen Beurteilungen der Entfernung aus dem Dienst nicht entgegen. Damit vermag der Senat unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände nicht zu erkennen, dass die von der besonderen Schwere des Dienstvergehens ausgehende Indizwirkung für den eingetretenen Vertrauensverlust durch vorrangig zu berücksichtigende und durchgreifende Entlastungsgründe entfallen ist und der Beamte gegenüber seinem Dienstherrn noch ein Restvertrauen für sich in Anspruch nehmen könnte. Ist das Vertrauensverhältnis zwischen dem Beamten und seinem Dienstherrn zerstört, erweist sich die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis als angemessene Reaktion. Unter wirtschaftlichen wie auch unter familiären Verhältnissen ist die in der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis liegende Härte für den Beamten nicht unverhältnismäßig, da sie auf zurechenbarem Verhalten beruht.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 112 Abs. 1 Satz 1 LDO.

Dieses Urteil ist unanfechtbar (§ 88 LDO).