VG Freiburg, Beschluss vom 24.01.2006 - 2 K 2061/05
Fundstelle
openJur 2013, 14163
  • Rkr:
Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 1.250 EUR festgesetzt.

Gründe

Der Antrag, das Urteil des Schiedsgerichts beim Zentralrat der Juden vom 23.5.2005 - 008-2005 - nach §§ 173 VwGO, 1062 ZPO für vollstreckbar zu erklären, ist bereits unzulässig, da die Streitsache insgesamt nicht der staatlichen Gerichtsbarkeit unterliegt (vgl. ausführl.: VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 13.10.2005 - 4 S 1542/05; VG Freiburg, Beschluss vom 21.7.2005 - 2 K 1296/05 -). Davon ist auch der von der Antragstellerin mit dem Antrag geltend gemachte Anspruch umfasst.

Unabhängig davon besteht im vorliegenden Fall keine Rechtsgrundlage für einen von der Antragstellerin geltend zu machenden Anspruch auf Rechtshilfe durch die staatlichen Gerichte. Nach Art. 35 Abs. 1 GG leisten sich zwar alle Behörden des Bundes und der Länder - davon sind auch die Gerichte erfasst - Rechts- und Amtshilfe. Da die Kirchen in den Staat nicht mehr eingegliedert und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts nicht mehr vergleichbar sind, besteht aber grundsätzlich keine Pflicht zu Rechts- und Amtshilfe zwischen Kirche und Staat (ausführl.: OVG Lüneburg, Beschluss vom 20.10.1998 - 13 O 3662/98 - NJW 1999, 1882). Für die Inanspruchnahme staatlicher Gerichte als Vollstreckungsbehörden durch das Schieds- und Verwaltungsgericht beim Zentralrat der Juden in Deutschland bestehen weder Gesetze noch ein Kirchenvertrag. Dem Ersuchen steht hier zudem entgegen, dass es nicht von dem Schieds- und Verwaltungsgericht selbst, sondern von der Antragstellerin ausgeht.

Die Kammer folgt unabhängig davon auch aus tatsächlichen Gründen nicht der Ansicht der Antragstellerin, im vorliegenden Fall bestehe eine aus Art. 19 Abs. 4 GG abgeleitete Notzuständigkeit der staatlichen Gerichte. Selbst wenn man eine solche Notzuständigkeit grundsätzlich bejahen wollte, dürfte sie von Vornherein nur als "ultima ratio" in Betracht kommen, also nur dann, wenn andernfalls untragbare Zustände entstünden. Dass dies hier der Fall wäre, hat die Antragstellerin indes nicht dargetan. Zwar ist vor Erlass des Urteils des Schiedsgerichts eine bereits angesetzte Kontrolle der Unterlagen der Antragsgegnerin gescheitert, weil die Antragsgegnerin die von der Antragstellerin mit der Prüfung betrauten Personen nicht akzeptiert hat. Durch den zwischenzeitlich erfolgten Erlass des Urteils des Schiedsgerichts beim Zentralrat der Juden dürfte aber eine neue Sachlage eingetreten sein. Die Antragsgegnerin hat erklärt, das Urteil des Schiedsgerichts beim Zentralrat der Juden zu akzeptieren und die von der Antragstellerin begehrte Prüfung ihrer Unterlagen nunmehr zuzulassen. Daher kann nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass die Antragsgegnerin auch weiterhin eine Prüfung ihrer Unterlagen verweigert. Konkrete tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass die Antragsgegnerin trotz ihrer entsprechenden Zusage eine Überprüfung ihrer Unterlagen nicht gestatten wird und daher eine zwangsweise Durchsetzung des Urteils des Schiedsgerichts beim Zentralrat der Juden vom 23.5.2005 - 008-2005 - geboten erscheint, hat die Antragstellerin nicht genannt.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 2 GKG. Die Kammer hält ein Viertel des für die Hauptsache anzunehmenden Streitwerts für angemessen (vgl. Nr. 1.6.1 des sog. Streitwertkatalogs 2004 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit).

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